Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.02.2015, Az.: 13 LB 180/13

Einbürgerung; Entlassung; Entlassungsbemühungen; Kosovo; Mehrstaatigkeit; Roma; Serbien; Staatsangehörigkeit; Unabhängigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.02.2015
Aktenzeichen
13 LB 180/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 44945
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 06.03.2012 - AZ: 6 A 151/10

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur notwendigen Entlassung eines aus dem Kosovo stammenden Einbürgerungsbewerbers aus der serbischen Staatsangehörigkeit.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 6. Kammer (Einzelrichter) - vom 6. März 2012 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Kostenfestsetzungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren ihre Einbürgerung.

Der am 2. Mai 1981 in Dubrava geborene Kläger zu 1. reiste 1987 mit seinen Eltern und Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein Asylantrag der Familie, die der Minderheit der "Roma" angehört, wurde 1989 als offensichtlich unbegründet abgelehnt; die dagegen zunächst erhobene Klage wurde zurückgenommen. Der Kläger zu 1. ist seit 2001 im Besitz eines Aufenthaltstitels. Die Kläger zu 2. und 3. sind die am 12. Oktober 2001 und am 20. Februar 2004 geborenen Kinder des Klägers zu 1. und dessen ebenfalls aus dem Kosovo stammenden und am 28. Mai 1984 geborenen Lebensgefährtin. Das am 25. April 2011 geborene jüngste Kind besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Am 25. März 2004 stellte der Kläger zu 1. beim Beklagten einen später auf die Kläger zu 2. und 3. erweiterten Einbürgerungsantrag. Den Klägern wurden zweimal befristete Einbürgerungszusicherungen erteilt. In der Zusicherung vom 3. Februar 2005 wurde die Einbürgerung an einen Nachweis des Verlusts der serbisch-montenegrinischen und in der Zusicherung vom 30. September 2009 an einen Nachweis des Verlusts der serbischen und der kosovarischen Staatsangehörigkeit geknüpft.

Der Kläger zu 1. ist im Besitz einer am 13. November 2001 in Kragujevac/Serbien ausgestellten Geburtsurkunde, die als dessen Staatsangehörigkeit "Republik Serbien - Bundesrepublik Jugoslawien" ausweist. Er ließ sich unter dem 18. August 2005 erneut eine Geburtsurkunde in Kragujevac/Serbien ausstellen, die anders als die zuvor ausgestellte Geburtsurkunde keine „Bürgerstammnummer“ enthält. Das Generalkonsulat der Bundesrepublik Jugoslawien in Hamburg stellte ihm am 10. April 2002 und das Generalkonsulat der Republik Serbien in Hamburg stellte ihm am 11. April 2007 jeweils einen Pass aus, der als Nationalität "jugoslovensko" ausweist. In den Pass vom 10. April 2002 wurden auch die Kläger zu 2. und 3. als Kinder des Klägers zu 1. eingetragen. Auch der am 11. April 2007 ausgestellte Pass wurde noch auf einem Passformular der "Bundesrepublik Jugoslawien" ausgestellt und mit einer Gültigkeit bis zum 11. April 2012 versehen. Unter dem 6. (Kläger zu 1.) und 5. (Kläger zu 2. und 3.) November 2009 wurden den Klägern zudem bis 2014 gültige kosovarische Nationalpässe ausgestellt, in welche später ihre Aufenthaltstitel aufgenommen wurden.

Zum Nachweis der Bemühungen, aus der serbischen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden, legte der Kläger zu 1. im Einbürgerungsverfahren u.a. eine notariell beglaubigte Vollmacht aus dem Jahr 2005 vor, mit der ein Herr H. beauftragt wurde, das Entlassungsverfahren für die Kläger in Serbien durchzuführen. Der Kläger zu 1. teilte im Jahr 2006 mit, dass er große Probleme habe, seine serbische Staatsangehörigkeit aufzugeben. Er sei zweimal persönlich nach Kragujevac in Serbien gereist. Er legte dazu Reiseunterlagen für eine Flugreise nach Tivat im heutigen Montenegro in der Zeit vom 11. bis zum 25. August 2005 vor. Auch die Bemühungen seiner Verwandten seien ohne Erfolg geblieben. Im Jahr 2006 reichte er eine Bescheinigung des Generalkonsulats von Serbien und Montenegro in Hamburg (vom 10. März 2005) über die bei der Beantragung der Entlassung aus der Staatsbürgerschaft von Serbien und Montenegro abzugebenden Unterlagen ein. Eine im August 2008 übergebene und mit Apostille versehene Bescheinigung des "Sekretariats für allgemeine Verwaltung" Nis/Serbien vom 27. Juni 2008 bestätigte, dass der Kläger zu 1. nicht in dem für den standesamtlichen Bereich geführten Staatsbürgerregister eingetragen sei. Die Bescheinigung diene zum Beweis dafür, dass der Kläger zu 1. nicht aus der Staatsangehörigkeit der Republik Serbien abgemeldet werden könne, da die Staatsbürgerregister im Zuge der Kriegsereignisse vernichtet worden seien. Nach Darstellung der Kläger scheiterte im Jahr 2010 zudem ein Versuch, beim Generalkonsulat der Republik Serbien in Hamburg Dokumente für eine Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit zu erhalten. Die Lebensgefährtin des Klägers zu 1. bestätigte in einer „eidesstattlichen Erklärung“ vom 8. Juli 2010, dass sie und der Kläger zu 1. nach Vorlage des kosovarischen und eines serbischen Reisepasses zurückgewiesen worden seien. Man habe ihnen dort gesagt, dass die Serben für Kosovaren nicht mehr zuständig seien.

Der Kläger zu 1. beantragte am 4. November 2009 seine Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit. Er legte dem Beklagten eine unter dem 6. Januar 2010 in Pristina erstellte Entlassungsurkunde  sowie eine entsprechend datierte Bescheinigung in Kopie vor, wonach einem für die Kläger zu 2. und 3. gestellten Entlassungsantrag nicht entsprochen werden könne.

Der Beklagte wies unter dem 30. Juni 2010 auf den fehlenden Nachweis der Entlassung des Klägers zu 1. aus der serbischen Staatsangehörigkeit bzw. diesbezüglicher Entlassungsbemühungen hin. Zudem seien die Unterlagen über die Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit noch im Original und mit Echtheitsbestätigung der Berliner Botschaft der Republik Kosovo vorzulegen. Die Kläger zu 2. und 3. könnten nicht unter - vorübergehender - Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden.

Die Kläger haben am 6. September 2010 Untätigkeitsklage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen auf die bisherigen Bemühungen des Klägers zu 1., aus der serbischen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden, verwiesen haben. Es dürfte bekannt sein, welche Probleme insbesondere Kosovaren, die dem Volk der Roma zugehörten, bei der serbischen Auslandsvertretung hätten, wenn sie ihre Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit begehrten. Die Verwaltungspraxis der serbischen Behörden stelle ein kaum zu überwindendes Hindernis dar. Aus der Bescheinigung der Republik Serbien vom 27. Juni 2008 gehe hervor, dass der Kläger zu 1. nicht im dortigen Staatsbürgerschaftsregister geführt werde. Es bestehe danach keine Möglichkeit, ihn aus der Staatsbürgerschaft zu entlassen. Da der Beklagte der Auffassung sei, der Kläger zu 1. müsse weiterhin Entlassungsbemühungen bei den serbischen Behörden nachweisen, habe er sich (im Jahr 2010) erneut zur serbischen Vertretung in Hamburg begeben, die ihre Zuständigkeit abgelehnt habe. Ob die Bemühungen um eine Entlassung aus der serbischen Staatangehörigkeit ausreichten, könne zwischenzeitlich dahinstehen, weil die Bundesrepublik Deutschland die Unabhängigkeit des Kosovo anerkannt habe. Mit Vorlage des Beschlusses des kosovarischen Ministeriums für Innere Angelegenheiten vom 6. Januar 2010 habe der Kläger zu 1. zudem nachgewiesen, dass er aus der Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo entlassen worden sei. Im Hinblick auf die minderjährigen Kläger zu 2. und 3. sei eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit auszusprechen, weil eine Entlassung nach dem kosovarischen Staatsangehörigkeitsrecht nur möglich sei, wenn beide Eltern den Entlassungsantrag stellten. Eine Entlassung vor Erreichung der Volljährigkeit sei faktisch unmöglich.

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, sie in die deutsche Staatsangehörigkeit einzubürgern,

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, sie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in die deutsche Staatsangehörigkeit einzubürgern,

weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihren Einbürgerungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erwidert: Die Klage sei bereits unzulässig, weil zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine Veranlassung bestanden habe, eine das Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung zu treffen. In der Sache sei der Kläger zu 1. zweifellos im Besitz der serbischen und der kosovarischen Staatsangehörigkeit gewesen. Aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit sei er zwischenzeitlich entlassen worden. Allerdings habe er die Urkunden im Original bisher nicht vorgelegt. Hinsichtlich der serbischen Staatsangehörigkeit habe der Kläger zu 1 noch keine adäquaten Entlassungsbemühungen nachgewiesen. Auch wenn sich eine Entlassung als durchaus schwierig erweisen könnte, sei die Stellung eines Entlassungsantrages unabdingbar. Die Kläger zu 2. und 3. verfügten sowohl über die serbische als auch die kosovarische Staatsangehörigkeit. Unterlagen zu ihrer Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit lägen nicht vor. Hinsichtlich der kosovarischen Staatsangehörigkeit sei es ihnen zuzumuten, das Erreichen des 14. Lebensjahres abzuwarten.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 6. März 2012 den Beklagten zur Einbürgerung der Kläger verpflichtet. Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig. Die Kläger hätten in der Sache einen Anspruch auf vorbehaltlose Einbürgerung. Ob der Kläger zu 1. kosovarischer Staatsangehöriger gewesen sei, könne dahinstehen, weil er diese Staatsangehörigkeit jedenfalls durch Entlassung verloren habe. Der Beklagte habe die Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit offenbar akzeptiert. Ob die serbische Staatsangehörigkeit des Klägers zu 1. durch die Unabhängigkeitserklärung der Republik Kosovo erloschen sei, könne dahinstehen, weil er diese jedenfalls nicht auf legale Weise und in zumutbarer Zeit aufgeben könne. Die erforderlichen Entlassungsbemühungen seien dem Kläger zu 1. unzumutbar, weil er im Rahmen des Entlassungsverfahrens offenlegen müsste, dass seine Eltern aus dem Kosovo stammten und in Deutschland einen Asylantrag wegen Verfolgung durch den serbischen Staat gestellt hätten. Darüber hinaus habe der Kläger zu 1. durch die mit einer Apostille versehene Bescheinigung vom 27. Juni 2008 nachgewiesen, dass er nicht im Staatsbürgerregister der Republik Serbien eingetragen und eine derartige Bescheinigung Voraussetzung dafür sei, ihn aus der Staatsbürgerschaft Serbiens zu entlassen. Bedenken gegen die Echtheit der Bescheinigung bestünden nicht. Den Wehrdienst habe der Kläger zu 1. ebenfalls nicht abgeleistet. Nach den vorläufigen Anwendungshinweisen zum Staatsangehörigkeitsgesetz sei die Ableistung des Wehrdienstes im Herkunftsstaat auch für solche Einbürgerungsbewerber unzumutbar, die bereits in der zweiten oder dritten Generation in Deutschland lebten. Dies sei auch für Ausländer anzunehmen, die - wie der Kläger zu 1. - vor Eintritt der Schulpflicht zugezogen seien und die prägenden Jahre bis zum Ende der allgemeinen Wehrpflicht in Deutschland verbracht hätten. Die Kläger zu 2. und 3. hätten einen Anspruch auf Miteinbürgerung; ein für die Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit gefordertes Abwarten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sei nicht zumutbar.

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 hat der erkennende Senat auf den Antrag des Beklagten die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen. Das Verwaltungsgericht hätte nicht maßgeblich davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte nicht mehr in Zweifel ziehe, dass der Kläger zu 1. jedenfalls nicht mehr über die kosovarische Staatsangehörigkeit verfüge. Auf die vom Beklagten stets geforderte Vorlage des Originaldokuments der Entlassungsbescheinigung nebst Echtheitsbestätigung der Berliner Botschaft der Republik Kosovo könne nicht verzichtet werden. Die hinsichtlich des Klägers zu 1. bestehenden ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils aufgrund dessen möglicherweise noch nicht aufgegebener kosovarischer Staatsangehörigkeit setzten sich für die Kläger zu 2. und 3. fort, weil das Verwaltungsgericht allein von einer Miteinbürgerung der Kinder nach § 10 Abs. 1, 2 StAG ausgehe. Einem eigenständigen Einbürgerungsanspruch dürfte entgegenstehen, dass es nicht als unzumutbare Entlassungsbedingung anzusehen sein dürfte, dass die Entlassung eines Minderjährigen aus der Staatsangehörigkeit von derjenigen eines oder beider Elternteile abhängig gemacht werde. Unabhängig von möglicherweise zwischenzeitlich erfolgten Erleichterungen sei eine Entlassung der Kläger zu 2. und 3. jedenfalls bislang nicht erfolgt. Einer näheren Befassung mit den vom Beklagten hinsichtlich einer serbischen Staatsangehörigkeit der Kläger geltend gemachten Zulassungsgründen habe es im Zulassungsverfahren nicht bedurft. Der Senat hat allerdings darauf hingewiesen, dass es sich ihm nicht recht erschließe, warum es dem Kläger zu 1. unzumutbar sein sollte, sich unter Verwendung seiner existenten Geburtsurkunde um die vom serbischen Generalkonsulat für eine Entlassung geforderte aktuelle Bescheinigung über die serbische Staatsangehörigkeit nochmals zu bemühen. Auch wenn sich der Kläger zu 1. in Kragujevac nach eigenen Angaben schon erfolglos um eine Entlassung bemüht habe, dürfte ihm zuzumuten sein, dies dort oder zumindest beim Generalkonsulat unter Vorlage seiner Geburtsurkunde nochmals zu versuchen und dies auch nachzuweisen.

Der Kläger zu 1. hat im Berufungsverfahren einen Echtheitsnachweis der Botschaft des Kosovo zu dem Beschluss über seine Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit vom 6. Januar 2010 vorgelegt. Daraufhin hat der Beklagte bestätigt, dass die Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit für den Kläger zu 1. nunmehr nachgewiesen sei.

Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung noch vor: Eine Entlassung der Kläger aus der serbischen Staatsangehörigkeit sei nicht erfolgt. Die serbische Staatsangehörigkeit sei nicht durch die Unabhängigkeit des Kosovo erloschen. Völkerrechtlich entscheide jeder Staat ausschließlich über seine Staatsangehörigen. Die Republik Kosovo könne folglich nur über ihre und die Republik Serbien ausschließlich über die serbischen Staatsangehörigen entscheiden. Das Betreiben einer solchen Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit sei dem Kläger zu 1. nicht unzumutbar. Er habe für sich und seine Kinder schon keinen Entlassungsantrag gestellt, den der serbische Staat mit unlauteren Gründen hätte ablehnen oder verzögert bearbeiten können. Die serbischen Behörden hätten die Bearbeitung eines Entlassungsantrages auch nicht dauerhaft verweigert. Sie hätten lediglich dem Völkerrecht entsprechend erklärt, dass sie für Fragen der kosovarischen Staatsangehörigkeit nicht zuständig seien. Im Übrigen hätten sie dem Kläger zu 1. problemlos die von ihm geforderte Liste über die Antragsvoraussetzungen für eine Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit herausgegeben und so ihre Bereitschaft zur Bearbeitung eines solchen Antrags zum Ausdruck gebracht. Der Kläger zu 1. habe die ablehnende Haltung des serbischen Generalkonsulates am 8. Juli 2010 durch Vorzeigen seines kosovarischen Reisepasses provoziert. Nichts anderes ergebe sich aus der Erklärung der Verlobten des Klägers zu 1. Eine Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit sei auch nicht wegen der behaupteten Datenverluste unmöglich. Die vorgelegte Bescheinigung des Standesamtes Nis vom 27. Juni 2008 stelle eine bloße Gefälligkeitsbescheinigung ohne Aussagekraft dar. Es bestehe ein eklatanter Widerspruch zur Bescheinigung des Standesbeamten aus Kragujevac, der problemlos und frei von den Wirren des Bürgerkrieges im Jahr 1999 eine Geburtsurkunde samt Bescheinigung der serbischen Staatsangehörigkeit unter dem 13. November 2001 ausgestellt habe. Der tendenziöse Charakter der Gefälligkeitsbescheinigung ergebe sich auch daraus, dass der Standesbeamte nicht nur neutral Auskunft über den Inhalt der Register gegeben, sondern Ausführungen zu den Rechtsfolgen im Hinblick auf die von dem Kläger zu 1. angeblich beantragte Entlassung aus der Staatsangehörigkeit der Republik Serbien gemacht habe. Für die Unwahrheit der Bescheinigung spreche auch die vom Kläger zu 1. vorgelegte Liste von Antragsunterlagen für die Stellung eines Entlassungsantrages beim Generalkonsulat. Daraus ergebe sich die grundsätzliche Zuständigkeit des Generalkonsulates. Das Generalkonsulat sei aber nur für diejenigen Staatsangehörigen zuständig, die im Staatsbürgerregister eingetragen seien. Auf die angeblichen Datenverluste komme es für die Frage der Unzumutbarkeit eines Entlassungsantrages im Übrigen nicht an, weil der Kläger zu 1. einen beglaubigten Auszug aus dem Geburtenregister besitze, der seine serbische Staatsangehörigkeit positiv bescheinige. Hinzu komme, dass der Kläger zu 1. in den Jahren 2002 und 2007 durch das serbische Generalkonsulat in Hamburg Nationalpässe erhalten habe. Auch ergebe sich aus dem Vorbringen des Klägers zu 1. im Berufungsverfahren, dass die Botschaft Serbiens zu seiner Person eine Staatsangehörigkeitsakte führe. Er müsse zu diesen Zeiten als Staatsbürger eingetragen und registriert gewesen sein. Die Frage, ob dem Kläger zu 1. als Roma eine nachträgliche Registrierung möglich wäre, stelle sich daher nicht. Davon abgesehen, wäre für ihn als Roma eine solche Registrierung möglich. Die in dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2010 beschriebenen Schwierigkeiten bezögen sich auf eine Binnenregistrierung für die Beantragung von Sozialleistungen in Serbien. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der serbische Staat würde die Entlassung aus seiner Staatsbürgerschaft verwehren, weil der Kläger zu 1. nicht den Wehrdienst abgeleistet habe, berücksichtige nicht, dass eine Wehrpflicht seit einer Gesetzesänderung vom 1. November 2011 nicht mehr existiere. Die Situation des Klägers zu 1. sei auch nicht mit der von Kosovo-Albanern vergleichbar, deren Mehrstaatigkeit nach den Erlassen des Nds. Innenministeriums vom 3. Juni 2005 und 2. Juli 2009 hinzunehmen sei, weil ihre Bemühungen, aus der serbischen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stießen. Für den Kläger zu 1. bestehe im Entlassungsverfahren keine Offenbarungspflicht zu der Herkunft seiner Eltern und deren Gründe für die Stellung eines Asylantrages in Deutschland. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Übrigen auch im Hinblick auf Kosovo-Albaner keine derartigen Schikanen durch serbische Behörden im Entlassungsverfahren feststellen können. Auch hätten sich die Eltern des Klägers zu 1. im Asylverfahren überhaupt nicht auf eine Verfolgung durch den serbischen Staat berufen. Zudem liege der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG vor. Der Kläger zu 1. habe nicht den Nachweis erbracht, dass sein Einkommen als selbstständiger Gebrauchtwagenhändler den gesamten Lebensunterhalt seiner Familie einschließlich Schutz vor Krankheitskosten abdecke. Die Krankheitskosten der Kläger müssten mangels Bestehens einer nachgewiesenen Krankenversicherung weiterhin aus Sozialhilfemitteln des Asylbewerberleistungsgesetzes getragen werden. Dieser Nachweis habe sich durch eine Einbürgerungszusage nicht erledigt. Nach Ablauf der Befristung seien alle Einbürgerungsvoraussetzungen neu zu prüfen.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie machen geltend: Das serbische Generalkonsulat habe trotz erneuter Vorsprache des Klägers zu 1. am 27. November 2013 die Feststellung der serbischen Staatsangehörigkeit mit der Bemerkung abgelehnt, dass hierfür ausschließlich die Behörden in Serbien zuständig seien. Der Vorlage seiner Geburtsurkunde habe es nicht bedurft, weil sich eine entsprechende Abschrift in den Akten des Generalkonsulats befunden habe. Die allseits bekannte, abenteuerliche Praxis des Generalkonsulats ergebe sich daraus, dass Anträge auf Feststellung der Staatsangehörigkeit nach Nr. 24 der Gebührenordnung der Diplomatisch-Konsularischen Vertretungen der Republik Serbien durchaus im Generalkonsulat gestellt werden könnten. Die Negativbestätigung aus Nis/Serbien sei nach Erhalt und anschließender Vorlage bei den Behörden in Kragujevac/Serbien begutachtet und eben dort mit einer Apostille versehen worden. Ein Original könne im Termin vorgelegt werden. Der in der Berufung behauptete Widerspruch zwischen der im Jahre 2001 ausgestellten Geburtsurkunde und der im Jahre 2008 ausgestellten Negativbescheinigung bestehe nicht. Ein erneuter Entlassungsversuch des Klägers zu 1. im Generalkonsulat oder in Serbien sei ohnehin nicht möglich, weil es für die erneute Stellung eines Entlassungsantrags u.a. einer Einbürgerungszusicherung bedürfe, die nicht älter als 18 Monate sei. Da der Beklagte eine Verlängerung der Einbürgerungszusicherung verweigert habe, verspreche die im Zulassungsbeschluss des Senats geforderte erneute Vorsprache beim Generalkonsulat oder in Serbien zwecks Entlassung keinen Erfolg. Zudem ergebe sich aus den vorgelegten Entlassungshinweisen des Generalkonsulats der Republik Serbien, dass der Entlassungsantrag von nicht im Buch der Staatsbürger Eingetragenen dort nicht angenommen werde. Der Senat überspanne die Anforderungen, wenn er meine, es sei dem Kläger zu 1. zumutbar, erneut nach Serbien zu reisen, um nochmal einen Entlassungsantrag in Kragujevac  zu stellen. Unabhängig davon sei der Kläger zu 1. bereits selbst nach Serbien und in den Kosovo geflogen, um seine Entlassungsurkunde zu erhalten und habe zahlreiche Male beim serbischen Generalkonsulat in Hamburg vorgesprochen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und dem Erlass Nds. Ministeriums für Inneres, Sport und Integration sei bekannt, dass die Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit sogar serbischen Einbürgerungsbewerbern erhebliche und vielfältige Schwierigkeiten bereitete. Auch der Bericht des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Republik Serbien der Jahre 2010 und 2013 lasse nicht darauf schließen, dass Erschwernisse nur bei der Binnenregistrierung entstünden. Im Übrigen hätten die Behörden in Serbien auf den im August 2005 gestellten Entlassungsantrag erst mit der vorgelegten Negativbescheinigung vom 27. Mai 2008 reagiert. Der Beklagte hätte daher den Kläger zu 1. schon nach der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 1 Nr. 3, 3. Alt. StAG, der Nichtbescheidung eines Entlassungsantrages, unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einbürgern müssen. Er habe darüber hinaus in dem nunmehr fast 10 Jahre andauernden Einbürgerungsverfahren auf die außerordentlichen Schwierigkeiten einer Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit hingewiesen und um entsprechende Amtshilfe gebeten. Der Beklagte habe sich selbst nicht mit dem Generalkonsulat in Verbindung gesetzt und das Verfahren nicht begleitet. Der Vortrag des Beklagten, der Kläger zu 1. habe bei seiner Vorsprache bei dem serbischen Generalkonsulat bewusst mit einem kosovarischen Pass provoziert, sei grotesk. Eine Geburtsurkunde und Reisepässe seien seinerzeit im Generalkonsulat jedem ausgehändigt worden, der behauptet habe, im Kosovo geboren zu sein. Damit habe der serbische Staat offenbar gegen die Anerkennung des Kosovo demonstriert. Die Nichtbearbeitung eines Entlassungsantrages durch die serbischen Behörden sei, insbesondere im Falle kosovarischer Einbürgerungsbewerber, keine Ausnahmeerscheinung. Auffällig sei, dass die von dem Kläger zu 1. im serbischen Generalkonsulat beantragte Geburtsurkunde vom 13. November 2001 eine Registernummer enthalte. Die in Kragujevac ausgestellte und ihm persönlich übergebene Geburtsurkunde vom 18. August 2005 enthalte keine Registernummer, was auch auf eine Nichtregistrierung im serbischen Staatsbürgerregister hindeute. Die Behauptung des Beklagten, dass Sozialhilfemittel (Krankenversicherung) an die Kläger gezahlt würden, sei schlicht unzutreffend. Der Beklagte hätte entsprechende Auskünfte einholen können. Der Beklagte verkenne, dass er die weitere Verlängerung der Einbürgerungszusicherung abgelehnt habe. Weshalb der Kläger zu 1. dann laufend unaufgefordert Nachweise über Einkommen und Krankenversicherungsschutz vorlegen solle, sei unerfindlich. Im Übrigen stehe eine Einbürgerung nach § 10 StAG in Rede, so dass es allein auf die Sicherung des Lebensunterhaltes ankomme. In Anbetracht der aktuellen politischen Diskussion zur Mehrstaatigkeit seien die Anforderungen des Beklagten im vorliegenden Fall völlig überhöht. In Bezug auf die minderjährigen Kläger zu 2. und 3. werde der Beklagte entsprechende Zusicherungen zu erteilen haben, damit das Entlassungsverfahren im Kosovo eingeleitet werden könne. Die Ansicht des Beklagten, den minderjährigen Klägern zu 2. und 3. entstünden keine Nachteile, wenn sie bis zur Volljährigkeit mit der Einbürgerung warteten, verkenne die Zielsetzungen des Gesetzgebers bei hier geborenen und aufgewachsenen Ausländern gemäß § 4 StAG.

Die Kläger haben im Berufungsverfahren eine „eidesstattliche Erklärung“ des Herrn I. vom 9. Januar 2014 vorgelegt, in der dieser erklärt, am 27. November 2012 den Kläger zu 1. zum serbischen Konsulat in Hamburg begleitet zu haben. Der Kläger zu 1. habe dort darum gebeten, ihm eine schriftliche Erklärung darüber zu erteilen, ob er die serbische Staatsangehörigkeit besitze. Der Sachbearbeiter habe die Daten zum Fall des Klägers zu 1. im konsularischen Computersystem aufgerufen und sich die Akte kommen lassen. Nach Schilderung seines Begehrens, der Stellung eines Antrages auf Feststellung der Staatsangehörigkeit, habe der Sachbearbeiter dem Kläger zu 1. eine in der Akte befindliche, mit dem mitgeführten Original identisch aussehende Kopie der Geburtsurkunde vom 13. November 2001 vorgelegt. Darauf habe er, Herr I., erklärt, dass der Kläger zu 1. lediglich einen Feststellungsantrag stellen wolle. Eine Entgegen- bzw. Aufnahme des Staatsangehörigkeitsfeststellungsantrages sei daraufhin mit der Bemerkung abgelehnt worden, dass ein solcher Antrag nur bei den Behörden vor Ort in Serbien zu stellen sei.

In einer weiteren „eidesstaatlichen Erklärung“ vom 29. März 2014 hat Herr I. geltend gemacht, den Kläger zu 1. am 26. März 2014 zum „Serbischen Konsulat in Berlin“ begleitet zu haben. Der Kläger zu 1. habe die Sachbearbeiterin am Empfang gebeten, ihm einen Auszug aus dem Staatsbürgerschaftsregister der Republik Serbien auszustellen bzw. einen entsprechenden schriftlichen Antrag aufzunehmen. Die Sachbearbeiterin habe erklärt, dass die Botschaft keinen technischen Zugriff auf das Staatsbürgerschaftsregister habe, derartige Anträge nicht entgegennehme und der Kläger zu 1. einen solchen Auszug bzw. die Einsichtnahme in das Staatsbürgerregister nur bei der dafür zuständigen Behörde in Kragujevac in Serbien beantragen könne. Auf Nachfrage, ob sie nicht das Innenministerium in Belgrad meine, habe die Sachbearbeiterin entgegnet: „Nein, Kragujevac.“ Auf den Vorhalt, dass in der konsularischen Gebührenordnung ausdrücklich ein solcher Antrag vorgesehen sei, habe die Sachbearbeiterin um etwas Geduld gebeten. Sie habe nach Rückkehr erklärt, dass sie mit der Konsulin gesprochen und diese gesagt habe, dass ein solcher Antrag definitiv nicht im Generalkonsulat gestellt werden könne. Tatsächlich habe zu jener Zeit in der Botschaft keine Konsulin die Geschäfte geführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die nach der Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, die Kläger unter Hinnahme ihrer Mehrstaatigkeit  einzubürgern. Das darauf gerichtete Klagebegehren ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1, 2 Alt. VwGO zulässig. Der Beklagte hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 75 Rn. 11) ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Zeit über den Einbürgerungsantrag der Kläger entschieden. Auch eine abschlägige Entscheidung wegen unvollständiger Unterlagen oder mangels Nachweises ausreichender Entlassungsbemühungen ist eine sachliche Entscheidung im Sinne des § 75 VwGO.

Die Klage ist hinsichtlich Haupt- und Hilfsantrag aber unbegründet. Die Kläger haben in dem auch bei der Verpflichtungsklage in Einbürgerungssachen maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage - dem Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8.05 -, BVerwGE 124, 268, 270, juris Rn. 10) - gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Einbürgerung noch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Einbürgerungsantrages.

Das Staatsangehörigkeitsgesetz findet nach § 40c StAG in der aktuell gültigen Fassung vom 13. November 2014 auf den bereits im Jahr 2004 gestellten Einbürgerungsantrag Anwendung. Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der bis zum 28. August 2007 geltenden Fassung des Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) enthielt - soweit entscheidungserheblich - keine günstigeren Bestimmungen (so zu den hier vorrangig zu prüfenden §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 12 Abs. 1 StAGBVerwG, Urt. v. 21.02.2013 - 5 C 9.12 -, BVerwGE 146, 89, juris Rn. 7).

1. Der Kläger zu 1. erfüllt nicht die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG muss der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit spätestens zeitgleich mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband aufgeben oder verlieren. Das ist bzw. wird im Falle des Klägers zu 1. nicht geschehen. Er ist - nach der nunmehr nachgewiesenen Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit - weiterhin Staatsangehöriger der Republik Serbien.

Die serbische Staatsangehörigkeit des Klägers zu 1. ergibt bereits aus der wiederholten Ausstellung eines Reisepasses durch das serbische Generalkonsulat. Nach Art. 47 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien vom 20. Dezember 2004 (zitiert in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bd. 10, Stand: Juni 2013, S. 8 ff. zu Serbien) wird im Ausland die Staatsbürgerschaft „auch“ mit einem gültigen Reisepass nachgewiesen. Eine serbische Staatsangehörigkeit des im Gebiet der heutigen Republik Kosovo geborenen Klägers zu 1. entspricht darüber hinaus dem Selbstverständnis der Republik Serbien. Nach Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien wird die serbische Staatsbürgerschaft u.a. durch die Geburt auf dem Territorium der Republik Serbien erworben. Aus serbischer Sicht war der Kosovo zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers zu 1. und ist auch weiterhin Teil der Republik Serbien.

Die Unabhängigkeitserklärung der Republik Kosovo und deren Anerkennung durch die Bundesrepublik Deutschland haben nicht zum Verlust der serbischen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 1. geführt (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 19.08.2014 - 5 ZB 14.932 -, juris; VGH Bad.-Württemb., Urt. v. 24.09.2008 - 13 S 1812/07 -, InfAuslR 2009, 120; a. A. VG Göttingen, Urt. v. 21.05.2008 - 1 A 390/07 -, juris). Andere Staaten sind völkerrechtlich grundsätzlich verpflichtet, die Verleihung der Staatsangehörigkeit an eine Person durch einen bestimmten Staat - hier durch die Republik Serbien - zu respektieren, es sei denn, es besteht keine tatsächliche nähere Beziehung („genuine connection“) zwischen dem vermeintlichen Staatsbürger und dem Staat (vgl. IGH, Nottebohm-Fall, Urt. v. 06.04.1955, ICJ-Reports 1955, 4/23 f.). Eine solche Beziehung des Klägers zu 1. zu Serbien ergibt sich hier aber zweifelsohne daraus, dass der Kosovo, in dem er seinen Angaben zufolge geboren und bis zu seiner Ausreise im Alter von sechs Jahren gelebt hat, zur damaligen Zeit als autonome Provinz ein Bestandteil der jugoslawischen Teilrepublik Serbien war, bevor er im Jahre 2008 seine Unabhängigkeit erklärt hat. Zudem hat sich der Kläger zu 1. mit Beantragung eines serbischen Reisepasses auch selbst dem (konsularischen) Schutz dieses Staates unterstellt. Der Berücksichtigung der serbischen Staatsangehörigkeit im Einbürgerungsverfahren steht auch nicht entgegen, dass die Bundesrepublik Deutschland die Unabhängigkeit des Kosovo ausdrücklich anerkannt hat. Die Republik Kosovo selbst erkennt mehrfache Staatsangehörigkeiten ihrer Bürger ohne Einschränkungen an (vgl. Art. 155 Abs. 2 der Verfassung der Republik Kosovo v. 15.06.2008; Art. 3 des Gesetzes Nr. 04/L-215 über die Staatsangehörigkeit von Kosovo in der Fassung v. 31.07.2013; jew. zitiert in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bd. 10, Kosovo, Stand: November 2013, S. 11 ff.).

Ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG ist nicht gegeben. Der Senat vermag insbesondere nicht zu erkennen, dass der serbische Staat eine Entlassung des Klägers zu 1. aus der serbischen Staatsangehörigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Alt. StAG von unzumutbaren Entlassungsbedingungen im Sinne dieser Vorschrift abhängig machen würde. Dabei unterliegt der Begriff der unzumutbaren Bedingungen als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle und eröffnet der Einbürgerungsbehörde keinen Beurteilungsspielraum.

Die Entlassungsbedingungen der Republik Serbien, wie sie sich aus der vom Kläger zu 1. im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigung des Generalkonsulats in Serbien und Montenegro in Hamburg und den einschlägigen Regelungen in Art. 28 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien ergeben, sind nicht abstrakt-generell unzumutbar. Dies gilt auch, soweit die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit den Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit voraussetzt und ein solcher Nachweis - wie es jedenfalls die Kläger unter Hinweis auf die Bescheinigung der Stadtverwaltung Nis vom 27. Juni 2008 geltend machen - nur durch die Vorlage eines Auszuges aus dem Staatsangehörigkeitsregister geführt werden kann. Der Eintrag in ein solches Personenstandsregister als Nachweis der bestehenden Staatsangehörigkeit dient der Klärung der personenstandsrechtlichen Angelegenheiten der Republik Serbien. Es stellt keine grundsätzlich unzumutbare Bedingung dar, wenn die Behörden Serbiens vom Einbürgerungsbewerber verlangen, zunächst seine pass- und personenstandsrechtlichen Angelegenheiten auf diese Weise zu ordnen (so zu dem Erfordernis einer „Nachregistrierung“ im Staatsangehörigenregister in Serbien bereits Bay. VGH, Beschl. v. 03.05.2010 - 5 ZB 09.122 - juris Rn. 9). Eine Nachregistrierung wie auch die Rekonstruktion von im Bürgerkrieg vernichteten Registern ist in der Sache auch grundsätzlich möglich (vgl. Auskunft des Generalkonsulats der Republik Serbien in Stuttgart an das Innenministerium Baden-Württemberg v. 23.02.2007, Az. 1284-1/07KS0102).

Eine weitergehende Klärung seiner staatsbürgerlichen Verhältnisse in diesem Sinne ist dem Kläger zu 1. auch konkret zumutbar. Entscheidend ist, ob dem Einbürgerungsbewerber nach seinen konkreten Verhältnissen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Erfüllung der Entlassungsbedingungen nach Maßgabe eines objektivierenden normativen Maßstabs aus nationaler Sicht zuzumuten ist. Die bloß subjektiv definierte Unzumutbarkeit reicht dabei nicht aus. Auf der anderen Seite schließt allein der Umstand, dass eine Entlassungsbedingung dem Grunde nach in rechtsvergleichender Sicht jedenfalls nicht unüblich ist und den Rahmen des in der Staatenpraxis Üblichen wahrt, deren Unzumutbarkeit im Einzelfall nicht aus (vgl. Urt. d. Sen. v. 13.11.2013 - 13 LB 99/12 -, juris Rn. 62; u. v. 08.02.2012 - 13 LC 240/10 -, juris Rn. 58; Berlit, in: StAG, Stand: Dezember 2014, § 12 StAG Rn. 106 ff). Das Bundesverwaltungsgericht stellt zur Feststellung einer individuell-konkreten Unzumutbarkeit maßgeblich darauf ab, ob eine vom Regelfall abweichende atypische Belastungssituation vorliegt, die bei wertender Betrachtung nach nationalem Recht nicht hinzunehmen ist (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, a. a. O., Rn. 19, wobei das Bundesverwaltungsgerichts offen lässt, ob diese Prüfung als gesonderter Prüfungsschritt im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG zu erfolgen hat). Der Senat vermag weder zu erkennen, dass es dem Kläger zu 1. nach seinen konkreten Verhältnissen nicht zumutbar wäre, aus der serbischen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden bzw. die Voraussetzungen für eine Entlassung zu schaffen, noch liegt eine atypische Belastungssituation im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klärung der staatsbürgerlichen Verhältnisse im Grundsatz dem Einbürgerungsbewerber obliegt. An diese Obliegenheit zur Vornahme eigener Bemühungen zur Klärung und Entlassung aus der Staatsangehörigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (Beschl. d. Sen. v. 02.01.2014 - 13 LA 40/13 - u. v. 27.11.2013 - 13 LA 201/12 -). Gemessen daran hat der Kläger zu 1. die von ihm behaupteten Schwierigkeiten, aus der serbischen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden, schon nicht hinreichend substantiiert. Aus seinen Darlegungen ergibt sich nicht hinreichend konkret, welche Schritte er oder seine Verwandten in Serbien unternommen haben und woran eine Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit letztlich gescheitert sein könnte. Dass der Kläger zu 1. selbst oder durch einen Beauftragten überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt einen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag gestellt hat, ergibt sich aus dem Vortrag des insoweit beweisbelasteten Einbürgerungsbewerbers (vgl. Berlit, a. a. O., § 12 StAG Rn. 181) und den vorliegenden Unterlagen nicht. Die Bescheinigung des "Sekretariats für allgemeine Verwaltung" Nis/Serbien vom 27. Juni 2008 ist nicht geeignet, eine vorherige Antragstellung zu belegen. Sie bezieht sich ausdrücklich nur auf die fehlende Eintragung des Klägers zu 1. in dem für den standesamtlichen Bereich geführten Staatsbürgerregister. Soweit diese „Bescheinigung“ darüber hinaus die fehlende Möglichkeit einer Entlassung aus der serbischen Staatsbürgerschaft herausstellt, handelt es sich - soweit ersichtlich - um einen bloßen Hinweis und nicht um eine das Entlassungsverfahren abschließende Entscheidung. Selbst wenn diese Bescheinigung echt sein sollte und ein zuvor eingeleitetes Entlassungsverfahren tatsächlich an der fehlenden Eintragung im Staatsbürgerregister gescheitert sein sollte bzw. ohne eine vorherige Registrierung aussichtslos wäre, so wäre es dem Kläger zu 1. jedenfalls möglich und zuzumuten gewesen, sich zur Klärung seiner personenstandsrechtlichen Angelegenheiten um eine Nachregistrierung in den für Serbien geführten Personenstandsregistern bzw. um eine - wie gesehen - mögliche Rekonstruktion derselben zu bemühen. Eine Klärung seiner staatsbürgerlichen Verhältnisse in diesem Sinne ist auch nicht von vornherein aussichtslos. Der Kläger zu 1. verfügt sowohl über amtliche Auszüge aus dem Geburtsregister und einen - wenn auch nicht mehr gültigen - Reisepass, um seine Herkunft und Staatsangehörigkeit gegenüber den serbischen Behörden nachzuweisen. Soweit das serbische Generalkonsulat in Hamburg wie auch die Botschaft in Berlin die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit, wie von dem Kläger zu 1. behauptet, zuletzt tatsächlich abgelehnt haben sollten, ist zu berücksichtigen, dass die serbische Staatsangehörigkeit - jedenfalls für die serbischen Behörden - nicht streitig sein dürfte und der Kläger zu 1. sich vorrangig um eine Entlassung aus derselben bzw. zunächst um eine Nachregistrierung bemühen müsste. Ob eine Klärung seiner staatsbürgerlichen Verhältnisse über die Auslandsvertretungen der Republik Serbien möglich ist, kann letztlich dahinstehen. Dem Kläger zu 1. ist es grundsätzlich auch zumutbar, zum Zwecke seiner Registrierung nach Serbien zurückzukehren. Eine gegebenenfalls erforderliche Reise in den Herkunftsstaat stellt regelmäßig keine unzumutbare Verfahrensanforderung dar (BVerwG, Urt. v. 30.06.2010 - 5 C 9.10 -, BVerwGE 137, 237, juris Rn. 22). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass dem Kläger zu 1. entsprechende Bemühungen vor Ort mangels Erfolgsaussichten nicht zugemutet werden könnten. Es erschließt sich dem Senat ohne weitere Nachweise zu den angeblich erfolglosen Entlassungsbemühungen in früheren Jahren insbesondere nicht, dass die serbischen Behörden dem Kläger zu 1. vor Ort und über die konsularischen Vertretungen zwar wiederholt Auszüge aus dem Geburtenregister und Reisepässe ausgestellt haben, die Durchführung eines Entlassungsverfahrens oder eine zunächst erforderliche Registrierung aber ablehnen. In dieser Situation obliegt es dem Kläger zu 1. als Einbürgerungsbewerber, zumindest entsprechende Bemühungen vor Ort nachzuweisen.

Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger zu 1. im Entlassungsverfahren oder bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente als ethnischer Roma eine diskriminierende Behandlung zu befürchten hätte, die zur Unzumutbarkeit weiterer Entlassungsbemühungen führen könnten (so zu der Entlassung ethnischer Roma aus der serbischen Staatsangehörigkeit bereits Bay. VGH, Beschl. v. 19.08.2014, a. a. O., Rn. 13; Bay. VGH, Beschl. v. 12.12.2011 - 5 ZB 10.2249, juris Rn. 9; VG Oldenburg, Urt. v. 01.10.2012 - 11 A 2921/11 -, juris Rn 26). Gegen die Annahme, es sei dem Kläger zu 1. als ethnischer Roma aus dem Kosovo nicht zuzumuten oder möglich, sich um eine Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit zu bemühen bzw. die erforderlichen Unterlagen für ein solches Verfahren zu beschaffen, sprechen hier schon die bisherigen Erfahrungen des Klägers zu 1. Die serbischen Behörden vor Ort haben dem Kläger zu 1. in der Vergangenheit wiederholt Auszüge aus dem Geburtenregister und das serbische Generalkonsulat  in Hamburg hat ihm Reisepässe ausgestellt, ohne dass es - soweit ersichtlich - auch nur zu größeren Verzögerungen gekommen ist. Der von den Klägern zitierte Erlass des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport vom 3. Juni 2005 berichtet zwar von „vielfältigen Schwierigkeiten, vor allem von aus dem Kosovo stammenden Personen“ im Entlassungsverfahren. Er nimmt ausdrücklich aber nur Personen albanischer Volkszugehörigkeit, nicht sonstiger Volksgruppen und Minderheiten von dem Verbot der Mehrstaatigkeit aus. Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung wurde bisher allenfalls Kosovo-Albanern, nicht aber Roma aus dem Kosovo ein Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit zugesprochen (VGH Bad.-Württemb., Urt. v. 24.09.2008 - 13 S 1812/07 -, InfAuslR 2009, 120, juris Rn. 39 ff.). Soweit in den auch von den Klägern zitierten Lageberichten des Auswärtigen Amtes von Schwierigkeiten der Registrierung berichtet wird (z.B. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien, Stand: Januar 2013, S. 14), so betreffen diese ausdrücklich nur die Registrierung im Inland im Hinblick auf die Berechtigung des Bezugs von Sozialleistungen. Davon unterscheidet sich aber die Situation des Klägers zu 1., der dauerhaft in Deutschland lebt und „lediglich“ seine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit begehrt. Davon abgesehen beruhen die in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes geschilderten Probleme, sich in Serbien registrieren zu lassen, jedenfalls auch darauf, dass aus dem Kosovo geflüchtete Roma häufig nicht über die notwendigen Dokumente verfügen (Auswärtiges Amt, ebenda). Im Gegensatz dazu verfügt der Kläger zu 1. aber über die für einen Nachweis seiner Identität und Herkunft notwendigen Unterlagen bzw. hat solche in der Vergangenheit ohne Probleme beschaffen können. Darüber hinaus hat der serbische Gesetzgeber den geschilderten Schwierigkeiten (bei der Binnenregistrierung ethnischer Roma) zwischenzeitlich durch eine Änderung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Rechnung getragen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien, Stand: November 2014, S. 14).

Der Kläger zu 1. kann in diesem Verfahren auch nicht damit gehört werden, eine Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit sei ihm unmöglich, weil der Beklagte die ihm zuvor ausgestellte und bis zum 30. September 2011 gültige Einbürgerungszusicherung nicht verlängert habe. Zwar setzt eine Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit voraus, dass der Staatsbürger eine ausländische Staatsangehörigkeit oder einen Nachweis besitzt, dass er in die ausländische (hier: deutsche) Staatsangehörigkeit aufgenommen wird (Art. 28 Nr. 6 Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien). Der Beklagte hat dem Kläger zu 1. im Einbürgerungsverfahren aber bereits zweimal eine solche Einbürgerungszusicherung ausgestellt. Der Kläger hat in der ihm mit der Einbürgerungszusicherung eingeräumten Zeit jedoch nicht die ihm aus den dargestellten Gründen zumutbaren Schritte unternommen, um aus der Staatsangehörigkeit Serbiens entlassen zu werden. Er hat vielmehr vor Ablauf der Gültigkeit der zuletzt ausgestellten Einbürgerungszusicherung ausdrücklich um „Abschluss“ des Einbürgerungsverfahrens gebeten und schließlich Untätigkeitsklage erhoben. Er hat damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er seine Bemühungen, aus der serbischen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden, für ausreichend erachtet. In dieser Situation kommt allein der Abschluss des Einbürgerungsverfahrens durch die Ablehnung des Einbürgerungsantrags in Betracht. Um eine für die Entlassung aus der serbischen Staatsbürgerschaft erforderliche Einbürgerungszusicherung zu erwirken, ist der Kläger zu 1. nunmehr gehalten, die Durchführung eines erneuten Einbürgerungsverfahrens einzuleiten, in dem ihm - vorbehaltlich einer Prüfung der Voraussetzungen des § 10 StAG - eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen sein wird. Im Falle des Klägers zu 1. kommt hinzu, dass er sich auch nach seinem eigenen Vortag vor einer Entlassung aus der serbischen Staatsbürgerschaft im Staatsbürgerregister der Republik Serbien registrieren lassen müsste. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er für eine solche Registrierung bereits einer Einbürgerungszusicherung bedürfte.

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts steht auch die Nichterfüllung der Wehrpflicht einer Entlassung aus der Staatsangehörigkeit Serbiens nicht entgegen. Serbien hat die Wehrpflicht zum 1. November 2011 abgeschafft. Erforderlich - auch für die Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit - ist lediglich die Eintragung in die „Militärevidenz“, die auch in einer der diplomatischen-konsularischen Vertretungen erfolgen kann (siehe Verbalnote der Botschaft der Republik Serbien v. 05.10.2011, Bl. 170 d. Gerichtsakte). Eine solche Eintragung ist dem Kläger zu 1. nicht unzumutbar.

Auf die Frage, ob der Lebensunterhalt des Klägers zu 1. im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz  1 Nr. 3 StAG gesichert ist, kommt es danach nicht mehr entscheidungserheblich an.

2. Die Kläger zu 2. und 3. haben ebenfalls keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG.

Eine Miteinbürgerung der Kläger zu 2. und 3. scheidet aus, weil eine solche mit der Einbürgerung des Klägers zu 1. steht und fällt.

Die Kläger zu 2. und 3. haben auch keinen eigenständigen Einbürgerungsanspruch. Sie erfüllen ebenfalls nicht die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG und es liegt auch kein Grund für eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG vor.

Die Kläger zu 2. und 3. haben jedenfalls die kosovarische Staatsangehörigkeit. Ihnen wurde am 5. November 2009 jeweils ein kosovarischer Reisepass ausgestellt. Die Staatsangehörigkeit Kosovos ergibt sich aus Art. 6.1 des Gesetzes Nr. 04/L-215 über die Staatsangehörigkeit von Kosovo. Danach erwirbt ein Kind die Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo durch Geburt, wenn - wie hier - im Zeitpunkt der Geburt des Kindes beide Elternteile Staatsangehörige der Republik Kosovo sind.

Die Kläger 2. und 3. sind aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit bisher nicht entlassen worden. Es liegt auch für sie kein Grund für eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG vor. Insbesondere macht die Republik Kosovo die Entlassung nicht von unzumutbaren Bedingungen abhängig. Nach Art. 21 Gesetz Nr. 04/L-215 über die Staatsangehörigkeit von Kosovo verliert ein Kind unter dem Alter von vierzehn Jahren die Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo durch Entlassung, wenn dies von einem Elternteil, der die Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo verloren hat, mit Zustimmung des anderen Elternteils beantragt wird, unter der Voraussetzung, dass das Kind die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes oder ein von der zuständigen Behörde eines anderen Landes ausgestellte Garantie besitzt, dass es die Staatsangehörigkeit jenes Staates erwerben wird. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass ein entsprechender Entlassungsantrag der Kläger zu 2. und 3. ohne Erfolg bleiben würde, nachdem bereits der Kläger zu 1. aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit entlassen worden ist. Abgesehen davon ist es im Grundsatz auch nicht zu beanstanden, wenn ein Staat - wie wohl die Republik Kosovo zuvor - die Entlassung Minderjähriger aus der Staatsbürgerschaft von derjenigen eines oder beider Elternteile abhängig macht (so zu einer entsprechenden „Wartepflicht“ bis zur Volljährigkeit in Bezug auf die Regelungen des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes: Urt. d. Sen. v. 08.02.2012, a. a. O., Rn 59).

Auf eine Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit kommt es in diesem Verfahren nicht entscheidungserheblich an. Der Senat weist aber darauf hin, dass die Kläger zu 2. und 3. auch die serbische Staatsangehörigkeit haben dürften. Sie waren in dem serbischen Reisepass des Klägers zu 1. eingetragen. Nach Art. 7 Nr. 1 Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien erwirbt ein Kind, dessen beide Elternteile zum Zeitpunkt seiner Geburt Staatsbürger der Republik Serbien sind, kraft Abstammung die Staatsbürgerschaft Serbiens. Der Kläger zu 1. ist - wie gesehen - auch serbischer Staatsbürger. Seine Lebensgefährtin stammt aus dem Kosovo und dürfte nach dem dargestellten Selbstverständnis Serbiens ebenfalls serbische Staatsbürgerin sein. Eine Entlassung Minderjähriger sieht das Gesetz über die Staatsbürgerschaft Serbiens in Art. 30 ebenfalls vor. Ein solcher Antrag ist danach zusammen mit demselben Antrag auf Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit eines Elternteils, hier des Klägers zu 1., zu stellen. Anhaltspunkte für eine konkret-individuelle Unzumutbarkeit einer Entlassung der Kläger zu 2. und 3. aus der serbischen Staatsangehörigkeit nach diesen Vorschriften bestehen nicht.

Aus den bereits dargestellten Gründen können die Kläger zu 2. und 3. in diesem Verfahren auch nicht die - so auch nicht ausdrücklich beantragte - wiederholte Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beanspruchen.

3. Der auf Neubescheidung ihres Einbürgerungsantrags gerichtete Hilfsantrag der Kläger bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Kommt eine Einbürgerung der Kläger nach § 10 StAG unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht in Betracht, scheidet auch eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG aus, weil im Hinblick auf die Hinnahme der Mehrstaatigkeit bei Ermesseneinbürgerungen vergleichbare Anforderungen bestehen (Urt. d. Sen. v. 08.02.2012, a. a. O., Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, a. a. O., Rn. 25).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).