Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.11.2013, Az.: 1 OA 191/13

Gebührenpflichtigkeit einer unstatthaften Streitwertbeschwerde

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.11.2013
Aktenzeichen
1 OA 191/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 49791
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:1111.1OA191.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 24.07.2012 - AZ: 4 A 1260/11

Fundstellen

  • AGS 2014, 135
  • DÖV 2014, 172
  • NJW-Spezial 2014, 221
  • NordÖR 2014, 98

Amtlicher Leitsatz

Eine unstatthafte Streitwertbeschwerde ist nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei; vielmehr trägt der Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO (wie BVerwG, Beschl. v. 17.11.1994 11 B 110.94 , [...] Rn. 1 = NVwZ RR 1995, 361; BGH, Beschl. v. 22.2.1989 IVb ZB 2/89 , [...] Rn. 5; Beschl. v. 17.10.2002 IX ZB 303/02 , [...] Rn. 3 = NJW 2003, 69).

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unstatthaft, weil nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit § 66 Abs. 3 Satz 2 und 3 GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes - hier das Bundesverwaltungsgericht - nicht stattfindet.

Der Senat nimmt die Beschwerde auch nicht zum Anlass, die Streitwertfestsetzung in Höhe von 22.500,- EUR gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen zu ändern. Ein Betriebsleiterwohnhaus unterscheidet sich von einem "normalen" Wohnhaus dadurch, dass es einen Teil des Betriebs darstellt und das Wohnen dort den betrieblichen Abläufen - mithin der Gewinnerzielung - dient. Das rechtfertigt es, den Streitwert eines auf die Genehmigung eines Betriebsleiterwohnhauses bezogenen Verfahrens um die Hälfte höher anzusetzen, als dies bei einem Einfamilienhaus ohne Betriebsbezug der Fall wäre (vgl. Nr. 1 lit. a und Nr. 3 lit. a der Streitwertannahmen des Senats, NdsVBl. 2002, 192).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG findet demgegenüber auf den vorliegenden Fall einer unstatthaften Streitwertbeschwerde keine Anwendung. Die Vorschrift sieht in Abweichung von der Grundregel, dass die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, vor, dass "die Verfahren" nach § 68 GKG gebührenfrei sind. Die Anordnung der Gebührenfreiheit bezieht sich mithin nur auf die in § 68 GKG geregelten Rechtsmittel, nicht aber auf ein Verfahren, welches das Gesetz - wie die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung eines Oberverwaltungsgerichts - schon im Ausgangspunkt nicht vorsieht (ebenso BVerwG, Beschl. v. 17.11.1994 - 11 B 110.94 -, [...] Rn. 1 = NVwZ-RR 1995, 361; BGH, Beschl. v. 22.2.1989 - IVb ZB 2/89 -, [...] Rn. 5; Beschl. v. 17.10.2002 - IX ZB 303/02 -, [...] Rn. 3 = NJW 2003, 69; Nds. OVG, Beschl. v. 7.2.2007 - 5 OA 109/07 -, [...] Rn. 2 = NVwZ-RR 2007, 429; a. A. etwa OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.3.2012 - 1 W 15/12 -, [...] Rn. 7 = NJW-RR 2012, 1022 [OLG Frankfurt am Main 05.03.2012 - 1 W 15/12] m.w.N.). Eine gebührenrechtliche Privilegierung des gesetzlich nicht vorgesehenen gerichtlichen Aufwands wäre auch nicht gerechtfertigt; das gilt in besonderem Maße in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Beschwerde ungeachtet der Rechtsmittelbelehrung und eines weiteren Hinweises des Senats auf ihre offenkundige Unstatthaftigkeit aufrechterhalten worden ist. In einem solchen Fall greift die Grundregel des § 154 Abs. 2 VwGO ein, nach der die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels dem Rechtsmittelführer zur Last fallen.