Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.02.2012, Az.: 13 LC 240/10

Absehen vom Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit im Falle der Volljährigkeit als Voraussetzung für die Aufgabe nach dem Recht des Staates der bisherigen Staatsangehörigkeit; Anspruch von türkischen Staatsangehörigen auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.02.2012
Aktenzeichen
13 LC 240/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 10971
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0208.13LC240.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 20.09.2010 - AZ: 10 A 784/07
nachfolgend
BVerwG - 21.02.2013 - AZ: BVerwG 5 C 9.12

Fundstellen

  • InfAuslR 2012, 191-194
  • ZAR 2012, 125

Amtlicher Leitsatz

Von der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG erforderlichen Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit kann nicht schon dann nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG abgesehen werden, wenn nach dem Recht des Staates der bisherigen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit Voraussetzung der Aufgabe der Staatsangehörigkeit ist.

Tatbestand

1

Die Kläger sind türkische Staatsangehörige und begehren die Verpflichtung des Beklagten, sie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern.

2

Der Kläger zu 1) wurde am 23. September 1992, der Kläger zu 2) am 18. Februar 1994 und die Klägerin zu 3) am 13. Januar 1998 in Sulingen geboren. Der Vater der Kläger wurde 2004 als Asylberechtigter unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert; die Einbürgerung der Mutter der Kläger scheiterte bisher an deren fehlenden Deutschkenntnissen. Die Kläger zu 1) und zu 2) sind seit 1997, die Klägerin zu 3) ist seit 1998 im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen.

3

Am 29. Mai 2006 beantragten die Kläger ihre Einbürgerung. Mit Bescheid vom 10. Januar 2007, zugestellt am 24. Januar 2007, lehnte der Beklagte diese Anträge mit der Begründung ab, die Kläger erfüllten nicht die für ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband erforderliche Voraussetzung der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit, da sie nach türkischem Staatsangehörigkeitsrecht auf Grund ihrer Minderjährigkeit nicht aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen werden könnten. Durch eine Änderung der Erlasslage sei die früher bestehende Möglichkeit, minderjährige Kinder unter Beibehaltung ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit einzubürgern, weggefallen.

4

Die Kläger haben am 12. Februar 2007 Klage erhoben. Nachdem der Beklagte dem Kläger zu 1) am 8. Juni 2010 eine Einbürgerungszusicherung erteilt hatte, haben der Kläger zu 1) und der Beklagte den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

5

Die Kläger zu 2) und 3) haben zur Begründung ihrer aufrechterhaltenen Klage geltend gemacht, sie hätten einen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Zwar setze die Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG grundsätzlich voraus, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgebe oder verliere. Hiervon werde aber nach § 12 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StAG abgesehen, wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsehe. Da minderjährige Kinder nicht ohne ihre Eltern aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen werden könnten, erfüllten sie die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung. Darüber hinaus seien sie auch deshalb einzubürgern, weil der türkische Staat ihre Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache und damit auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG vorlägen. Sie seien in der Bundesrepublik geboren und aufgewachsen, ihr Vater sei seit langem eingebürgert. Im Hinblick hierauf sei es unzumutbar, bis zu ihrer Volljährigkeit und damit noch Jahre zu warten, um eingebürgert werden zu können. Wenn nach der Erlasslage eine Einbürgerung ausgeschlossen sei, ergebe sich hieraus keine Bindung der Gerichte. Im Übrigen träfen in ihrem Fall die Erwägungen, die Anlass für den ihrer Einbürgerung entgegenstehenden Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport gewesen seien, nicht zu.

6

Die Kläger zu 2) und 3) haben beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, sie unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit in den deutschen Staatsverband einzubürgern und den Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2007 aufzuheben, soweit er dem Verpflichtungsbegehren entgegensteht.

7

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Kläger zu 2) und 3) könnten derzeit nicht eingebürgert werden: Zwar sei mit Nr. 10.1.1.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 10. Dezember 2004, die für die Länder keine Verbindlichkeit entfalteten, die Möglichkeit einer Einbürgerung Minderjähriger unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit im Rahmen einer Anspruchseinbürgerung geschaffen worden. Es habe sich aber gezeigt, dass diese Möglichkeit zunehmend in den Fällen begehrt worden sei, in denen die Eltern der minderjährigen Einbürgerungsbewerber die Einbürgerungsvoraussetzungen selbst nicht hätten erfüllen können. Durch die Einbürgerung der zum Teil noch sehr jungen Minderjährigen hätte eine Aufenthaltssicherung für die gesamte Familie erreicht werden können, nicht aber eine einheitliche Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie. Hinzu sei gekommen, dass die mit der Einbürgerung verbundene Auflage, sich mit Volljährigkeit aus der Heimatstaatsangehörigkeit entlassen zu lassen, häufig nicht beachtet worden und zu ihrer Durchsetzung vielfach ein hoher Verwaltungsaufwand erforderlich gewesen sei. Deshalb habe Niedersachsen sich entschlossen, die vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit auf die Fälle der Ermessenseinbürgerung zu beschränken, bei denen darauf abzustellen sei, dass entweder die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil ebenfalls eingebürgert würden oder die Eltern deutsche Staatsangehörige seien. Entgegen der Auffassung der Kläger mache der türkische Staat ihre Entlassung auch nicht von unzumutbaren Bedingungen abhängig. Die Regelungen des türkischen Rechts, dass die Genehmigung zum Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit voraussetze bzw. der Wechsel der Staatsangehörigkeit gemeinsam mit den Eltern erfolgen solle, entspreche internationalen Gepflogenheiten; auch das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht sehe in der Entlassung Volljähriger den Regelfall.

9

Mit Urteil vom 20. September 2010 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich des Klägers zu 1) eingestellt und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 10. Januar 2007 verpflichtet, die Kläger zu 2) und 3) einzubürgern. Diese hätten einen aus § 10 StAG folgenden Anspruch auf Einbürgerung. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG, derzufolge der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben habe, sei nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG abzusehen. Das türkische Staatsangehörigkeitsgesetz sehe die Entlassung Minderjähriger aus der türkischen Staatsangehörigkeit lediglich im Zusammenhang mit der Entlassung ihrer Eltern oder eines Elternteils vor. Die Eltern der Kläger seien beide noch türkische Staatsangehörige. Nach der gesetzgeberischen Wertung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG sei es dem Vater als anerkanntem Asylberechtigten nicht zumutbar, einen Entlassungsantrag zu stellen. Die Mutter erfülle mangels ausreichender deutscher Sprachkenntnisse nicht die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen und damit auch der Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit. Zwar sei nach überwiegender Auffassung § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG nicht auf Fälle anzuwenden, in denen die Aufgabe oder der Verlust der Staatsangehörigkeit an das Erreichen einer bestimmten Altersgruppe geknüpft und damit für eine bestimmte Altersgruppe rechtlich nicht möglich sei. Die gesetzliche Entwicklung der in Rede stehenden Vorschrift über die ausnahmsweise Hinnahme der Mehrstaatigkeit und der darin zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers nötigten allerdings zu einer anderen Betrachtungsweise. Darauf weise insbesondere der ersatzlose Wegfall der Vorgängervorschrift des § 87 Abs. 5 AuslG hin, der für derartige Fälle eine Einbürgerungszusicherung vorgesehen habe. Nach der Streichung dieser Sonderregelung sei nunmehr wieder von einer rechtlichen Unmöglichkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG auszugehen. In diese Richtung weise auch Nr. 10.1.1.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 19. April 2009. Der Runderlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 10. Juni 2008, der die Hinnahme von Mehrstaatigkeit in diesem Zusammenhang wiederum einschränke, könne den gesetzlich begründeten Anspruch der Kläger nicht beseitigen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen.

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Gegen dieses Urteil, das ihm am 22. November 2010 zugestellt wurde, hat der Beklagte am 10. Dezember 2010 Berufung eingelegt.

11

Die Kläger zu 2) und 3) hätten keinen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit. Bereits der Wortlaut des§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG stehe der Auslegung des Verwaltungsgerichts entgegen. Zwar sei den Klägern zu 2) und zu 3) aufgrund ihrer Minderjährigkeit nach türkischem Staatsangehörigkeitsrecht derzeit die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit nicht möglich. Gleichwohl bestehe aufgrund dieser Regelungen aber kein Anlass, davon auszugehen, dass eine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit unmöglich wäre. Vielmehr sei es sachlich gerechtfertigt, die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit vom Erreichen der Volljährigkeit bzw. von der Entlassung der Eltern aus der Staatsangehörigkeit abhängig zu machen. Die Entlassung aus einer Staatsangehörigkeit habe weitreichende Folgen nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für seine Abkömmlinge und setze ein Maß an Urteilsfähigkeit voraus, über das Minderjährige bei generalisierender Betrachtung noch nicht verfügten. Die Abhängigkeit der Entlassung Minderjähriger aus der Staatsangehörigkeit von der Staatsangehörigkeit der Eltern beruhe auf dem Bestreben, auf diese Weise einen Gleichklang zwischen den staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnissen der Eltern und jenen ihrer Kinder herzustellen. Gerade der Umstand, dass die Regelung des vormaligen § 87 Abs. 5 AuslG keinen Eingang in das StAG gefunden habe, spreche dafür, dass diese zwar deutlich gesehen worden sei, aber nicht habe übernommen werden sollen. Auch der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG greife im vorliegenden Fall nicht ein. Es sei keine unzumutbare Entlassungsbedingung, wenn ein Minderjähriger unter bestimmten Voraussetzungen seine Volljährigkeit abwarten müsse, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen. Die Anknüpfung an die Volljährigkeit bzw. die Staatsangehörigkeit der Eltern sei vielmehr eine sachgerechte Entlassungsbedingung. Eine Einbürgerung im Ermessenswege komme ebenfalls nicht in Betracht. Zwar finde sich der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit nicht auf der Tatbestandsebene des § 8 StAG. Stets erforderlich sei aber, dass der minderjährige Einbürgerungsbewerber mit den Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil eingebürgert werden solle, dass er mit dem nicht allein sorgeberechtigten Elternteil eingebürgert werden solle und der andere Einbürgerungsbewerber bereits deutscher Staatsangehöriger sei, dass beide Elternteile des Einbürgerungsbewerbers Deutsche seien oder dass er Vollwaise sei. Lägen diese Voraussetzungen nicht vor und würde eine isolierte Einbürgerung des Kindes - wie im vorliegenden Fall - dazu führen, dass es staatsangehörigkeitrechtlich einen anderen Wege einschlage als seine personensorgeberechtigte Mutter, sei auch eine Einbürgerung im Ermessenswege ausgeschlossen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich mit der isolierten Einbürgerung des Kindes der Aufenthaltsstatus seines ausländischen Elternteils in der Regel erheblich verbessere, ohne dass damit ein höheres Maß an Integration einhergehen müsse.

12

Da sich erst nachträglich herausgestellt habe, dass der Vater der Kläger bereits am 21. Mai 2004 seine türkische Staatsangehörigkeit aufgegeben habe, könne im Hinblick auf das seit dem 29. Mai 2009 geltende türkische Staatsangehörigkeitsrecht eine Einbürgerungszusicherung erteilt werden.

13

Der Beklagte beantragt,

die Klage der Kläger zu 2) und 3) unter entsprechender Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

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Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

15

Die Vorsprache des Vaters der Kläger beim Türkischen Generalkonsulat in Hannover habe ergeben, dass eine Entlassung der minderjährigen Kläger mit den erteilten Einbürgerungszusicherungen nicht möglich sei. Die Entlassung könne nach Auskunft des Generalkonsulats nur in unmittelbarer Verbindung mit der Entlassung eines Elternteils aus der türkischen Staatsangehörigkeit vorgenommen werden. Da der Vater der Kläger jedoch bereits aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen worden sei, könne nach den Angaben des Generalkonsulats die Entlassung der Kinder aus der türkischen Staatsangehörigkeit erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgen. Das Verfahren sei daher fortzuführen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist begründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind lediglich noch die Klagen der Kläger zu 2) und 3). Das Verfahren hinsichtlich der Klage des Klägers zu 1) ist bereits erstinstanzlich durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden.

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Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, die Kläger zu 2) und 3) unter Hinnahme ihrer Mehrstaatigkeit einzubürgern.

19

Gemäß § 40c StAG in der Fassung des Art. 5 Nr. 23 des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) - StAG - ist das Staatsangehörigkeitsrecht in der aktuellen Fassung, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) anzuwenden. Die Kläger haben zwar ihren Einbürgerungsantrag bis zum 30. März 2007 gestellt; das Staatsangehörigkeitsgesetz in der bis zum 28. August 2007 geltenden Fassung des Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) enthielt aber - soweit entscheidungserheblich - keine günstigeren Bestimmungen.

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Die Kläger haben keinen Einbürgerungsanspruch aus § 10 StAG. Nach § 10 Abs. 1 StAG hat ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung. Dazu gehört nach§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG, dass er seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Von dieser Voraussetzung wird nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Davon ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG auszugehen, wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht. Diese Ausnahme gebietet die Hinnahme der Mehrstaatigkeit, wenn ein Staat nach seiner Rechtsordnung den Austritt oder die Entlassung aus der eigenen Staatsangehörigkeit rechtlich verbietet oder nicht kennt.

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Nach § 25 des Türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes - Gesetz Nr. 5901 vom 29.05.2009 (Resmi Gazete Nr. 27256 vom 12.06.2009, deutsche Übersetzung durch Nomer-Ertan/Kossendey in StAZ 2009, 346) - ist Voraussetzung für die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit u.a., dass die betreffende Person volljährig und urteilsfähig ist. Lediglich im Zusammenhang mit der Entlassung ihrer Eltern oder eines Elternteils können Minderjährige die türkische Staatsangehörigkeit verlieren. § 27 Abs. 2 Satz 2 TStAG bestimmt insoweit:

"...Auf Antrag eines Elternteils, der die türkische Staatsangehörigkeit verloren hat, verlieren auch die Kinder zusammen mit dieser Person die türkische Staatsangehörigkeit mit Zustimmung des anderen Elternteils. Wird die Zustimmung verweigert, entscheidet der Richter. Die Kinder von Eltern, die beide die türkische Staatsangehörigkeit durch Entlassungsurkunde verloren haben, verlieren ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit."

22

Danach ist die Entlassung der minderjährigen Kläger aus ihrer türkischen Staatsangehörigkeit grundsätzlich möglich.

23

§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG ist nicht auf Fälle anzuwenden, in denen die Aufgabe oder der Verlust der Staatsangehörigkeit an eine bestimmte Altersgrenze geknüpft und daher für eine bestimmte Altersgruppe nicht möglich ist. Bei nach dem Recht des ausländischen Staates grundsätzlich gegebener Entlassungsmöglichkeit stellt der Gesetzeswortlaut der Vorschrift des§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG nicht darauf ab, an welche sachlichen Voraussetzungen das Recht des Herkunftsstaates die Aufgabe oder den Verlust der Staatsangehörigkeit knüpft. Er enthält insbesondere keinen Hinweis darauf, dass das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit für alle Staatsangehörige unabhängig von abstrakten Merkmalen wie Alter oder Geschlecht gleichermaßen möglich sein müsse (vgl. Berlit in GK-StAG, § 12, Rdnr. 37, Loseblatt, Stand November 2005; Hailbronner in Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 12, Rdnr. 13; a.A. ohne nähere Begründung: Marx, Kommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 87 AuslG, Rdnr. 26).

24

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift keine andere Betrachtungsweise.

25

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat, geht § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG letztlich zurück auf § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AuslG, der - anknüpfend an die Einbürgerungsrichtlinien (GMBl. 1978, 16) - zusammen mit den übrigen einbürgerungsrechtlichen Vorschriften des Ausländergesetzes durch das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354) mit Wirkung vom 01.01.1991 eingeführt wurde und folgenden Wortlaut hatte:

"Von der Voraussetzung des § 85 Nr. 1 und des § 86 Abs. 1 Nr. 1 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1. das Recht des Heimatstaates das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,"

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Eine Sonderregelung für Minderjährige ohne Entlassungsmöglichkeit enthielt § 87 Abs. 3 AuslG 1990:

"Erfordert die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit des Ausländers, erhält dieser, wenn er nach dem Recht seines Heimatlandes noch minderjährig ist, eine Einbürgerungszusicherung."

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Die Gesetzesmaterialien zu § 87 AuslG a.F. enthalten zur Frage der Hinnahme von Mehrstaatigkeit nur allgemeine Ausführungen. Die einzelnen Ausnahmefälle sind nicht näher erläutert (vgl. BT-Drs. 11/6321 S. 47 f., 84). Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 87 Abs. 3 - im Entwurf: § 86 Abs. 2- (BT-Drs 11/ 6321 S. 84):

"Absatz 2 gibt den minderjährigen Ausländern die Garantie, dass sie eingebürgert werden, sobald sie volljährig geworden und aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen sind.",

28

deutet darauf hin, dass § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG 1990 die nur zeitweise Unmöglichkeit der Entlassung für Minderjährige als Fall des Nichtvorsehens des Ausscheidens aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht erfasst. Wenn Ausländer, die wegen ihrer Minderjährigkeit nicht aus der Staatsangehörigkeit ihres Heimatstaates entlassen werden können, nur eine Einbürgerungszusicherung erhalten, kann schon aus systematischen Gründen das Volljährigkeitserfordernis nicht als Fall der rechtlichen Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der Staatsangehörigkeit im Sinne der Nr. 1 verstanden werden. Denn bei einer derartigen Gleichsetzung wäre die betreffende Personen einzubürgern, ohne dass es des Umwegs über eine Einbürgerungszusicherung bedürfte (vgl. Berlit in GK-StAR, § 12, Rdnr 39, Loseblatt, Stand November 2005). Ein Verständnis der in § 87 Abs. 3 AuslG 1990 getroffenen Regelung dahingehend, dass mit ihr ein eigentlich aus § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG 1990 folgender Einbürgerungsanspruch auf einen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung reduziert werden sollte, ist mit der beabsichtigten "Garantie", die auf einen rechtlichen Vorteil hindeutet, nur schwer zu vereinbaren.

29

Dagegen finden sich in den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 87 AuslG durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 05.07.1999 (BGBl. I S. 1618) Ausführungen zu einzelnen der aufgelisteten Ausnahmetatbestände (BR-Drs. 188/99, S. 24 f.). Zu § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AuslG, der bis auf die Ersetzung des Begriffs "Heimatstaates" durch den Begriff des "ausländischen Staates" unverändert geblieben ist, heißt es:

"Satz 2 Nr. 1 betrifft die rechtliche Unmöglichkeit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit. Dazu zählt grundsätzlich auch der Fall, dass der Ausländer aus Altersgründen die ausländische Staatsangehörigkeit (noch) nicht aufgeben kann (vgl. aber Abs. 4)."

30

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat, beruht der in Klammern gesetzte Hinweis auf Abs. 4 auf einem Redaktionsversehen und meint tatsächlich Abs. 5.

31

§ 87 Abs. 5 AuslG in der Fassung von Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.07.1999 (BGBl. I S. 1618) hatte folgenden Wortlaut:

"Erfordert die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit des Ausländers und liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 im Übrigen nicht vor, so erhält der Ausländer, der nach dem Recht seines Heimatstaates noch minderjährig ist, abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 eine Einbürgerungszusicherung."

32

In der Begründung des Regierungsentwurfs heißt es hierzu (BR-Drs. 188/99 Seite 26):

"In Absatz 5 wird eine Sonderregelung für Ausländer getroffen, die nur wegen Minderjährigkeit nicht aus der ausländischen Staatsangehörigkeit entlassen werden können. Wie bei der bisherigen Einbürgerungspraxis zu § 87 Abs. 3 AuslG 1990 soll diese Vorschrift nur angewendet werden, wenn nicht mehr als zwei Jahre bis zum Erreichen der Volljährigkeit fehlen, und ansonsten eine Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit auf der Grundlage von § 8 StAG vorgenommen werden können. In der Regelung wird klargestellt, dass sie eine Abweichung von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 (Unmöglichkeit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit) enthält."

33

Die in der Gesetzesbegründung vertretene Rechtsauffassung, der Fallgruppe der rechtlichen Unmöglichkeit sei auch der Fall zuzuordnen, dass der Ausländer aus Altersgründen die ausländische Staatsangehörigkeit (noch) nicht aufgeben könne, hat in der Formulierung des Abs. 5 ("abweichend von Abs. 2 Satz 1 Nr.1") durchaus ihren Niederschlag gefunden (a.A. Berlit, a.a.O., § 12, Rdnr 38), so dass die damalige Intention des Gesetzgebers auf eine Einschränkung des § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG hinauslief.

34

Durch Artikel 5 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) wurden die Einbürgerungsvorschriften des bisherigen Ausländergesetzes systematisch folgerichtig in das Staatsangehörigkeitsgesetz eingegliedert. Hierbei wurde die Regelung des § 87 Abs. 5 AuslG in der Fassung des Staatsangehörigkeitsreformgesetzes mit folgender Begründung (BT-Drs. 15/420, Seite 116) nicht übernommen:

"Die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung an Minderjährige, die nach dem Recht ihres Herkunftsstaats erst nach Erreichen der Volljährigkeit ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben können (§ 87 Abs. 5 AuslG), hat sich in der Praxis nicht bewährt. Da die Einbürgerungszusicherung unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage erteilt wird, ist nach Erreichen der Volljährigkeit neu zu prüfen, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind. Durch den Wegfall dieser Regelung können Einbürgerungsverfahren ohne Nachteile für die Betroffenen vereinfacht und beschleunigt und Verwaltungskosten eingespart werden."

35

Dieser Begründung kann - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht ohne weiteres entnommen werden, dass mit dem Wegfall der Sonderregelung "Einbürgerungszusicherung" wieder zum Normalfall "Einbürgerung" zurückgekehrt werden sollte. Vielmehr lässt sich unter Berücksichtigung der bisherigen Entstehungsgeschichte der Vorschrift mit gleicher Berechtigung der Schluss ziehen, mit dem Wegfall des Privilegs der Einbürgerungszusicherung solle zum Regelfall des Abwartens der Volljährigkeit des betreffenden Einbürgerungsbewerbers zurückgekehrt werden. Jedenfalls hätte ein abweichender Wille des Gesetzgebers keinen Niederschlag im Wortlaut des§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG gefunden.

36

Für die Interpretation des gesetzgeberischen Willens durch das Verwaltungsgericht spricht allerdings der Inhalt der im Gesetzgebungsverfahren von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Änderungsanträge. Dort heißt es u.a. (BT-Drs. 15/955 Seite 41):

"109. Zu Artikel 5 Nr. 8 (§ 12 Abs. 5 - neu - StAG)

In Artikel 5 Nr. 8 ist dem § 12 folgender Absatz 5 anzufügen:

"(5) Erfordert die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit des Ausländers und liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 im Übrigen nicht vor, so erhält ein Ausländer, der nach dem Recht seines Heimatstaates noch minderjährig ist, abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 eine Einbürgerungszusicherung. Kann der Ausländer die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nach Heimatrecht erst beantragen, wenn er ein Lebensalter erreicht hat, das über dem ausländischen Volljährigkeitsalter liegt, darf die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nur unter der Auflage erfolgen, dass der Eingebürgerte die Entlassung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit betreibt, sobald er das für die Antragstellung vorgesehene Lebensalter erreicht hat."

Begründung:

Die Streichung des bisherigen § 87 Abs. 5 Ausländergesetz ist nicht gerechtfertigt. Damit soll wiederum für einen größeren Personenkreis Mehrstaatigkeit generell hingenommen werden. Die Argumentation in der Begründung, nach Erreichen der Volljährigkeit müsste neu geprüft werden, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind, verkennt, dass diese Neuprüfung bei Ablauf jeder Einbürgerungszusicherung erforderlich ist. Mit dieser Argumentation dürfte überhaupt keine Einbürgerungszusicherung mehr ausgestellt werden.

Außerdem werden bisher bereits Einbürgerungszusicherungen für Minderjährige immer dann ausgestellt, wenn bis zum Erreichen des Volljährigkeitsalters zwei Jahre oder weniger Zeit verbleiben. Bei der Einbürgerung von unter 16 Jahre alten Einbürgerungsbewerbern ist der Verwaltungsaufwand verhältnismäßig gering, weil es sich in diesen regelmäßig um eine Miteinbürgerung von Kindern handelt, wobei der Prüfungsaufwand sehr reduziert ist. Die alleinige Einbürgerung von Minderjährigen unter 16 Jahren kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Zu bedenken bleibt dabei auch, dass mit der Streichung des § 87 Abs. 5 AuslG bei der Einbürgerung einer Familie zwar die minderjährigen Kinder häufig ohne Entlassungsnachweis aus der bisherigen Staatsangehörigkeit eingebürgert werden, die Eltern der Kinder jedoch entlassen werden und im Gegensatz zu ihren Kindern die rechtliche Trennung von ihrem bisherigen Heimatstaat vollzogen haben."

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Mit diesem Änderungsantrag hat sich die Fraktion der CDU/CSU allerdings nicht durchsetzen können, es blieb bei der ersatzlosen Streichung der Regelung des § 87 Abs. 5 AuslG.

38

Insgesamt lässt die Entstehungsgeschichte keinen eindeutigen gesetzgeberischen Willen erkennen. Es sind sowohl Gesichtpunkte ersichtlich, die für eine Ausdehnung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG auf die (zeitweilige) Unmöglichkeit der Aufgabe der Staatsangehörigen durch einen Minderjährigen sprechen, als auch solche, die einer derartigen Interpretation entgegenstehen. Ist dies aber so, können aus der Entstehungsgeschichte keine Argumente hergeleitet werden, die sich gegen Wortlaut und systematische Einbettung der Vorschrift durchzusetzen vermögen. Wie dargelegt, unterfällt die lediglich zeitweilige Unmöglichkeit der Aufgabe der Staatsbürgerschaft nach diesen Kriterien nicht der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG.

39

Ein Anspruch auf Einbürgerung der Kläger unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit ergibt sich auch nicht aus der weiteren Ausnahmevorschrift§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Alt StAG. Nach dieser Bestimmung sind besonders schwierige Bedingungen bei der Aufgabe der Staatsangehörigkeit dann anzunehmen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht.

40

Der Herkunftsstaat macht die Entlassung dann von unzumutbaren Bedingungen abhängig, wenn dieser bei einer normativ geleiteten Betrachtung nicht mehr als sachgerecht anzuerkennen sind. Der Begriff der unzumutbaren Bedingungen unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle und eröffnet der Einbürgerungsbehörde keinen Beurteilungsspielraum. Es ist keine abstrakte Bewertung der Berechtigung des Herkunftsstaates zur Gestaltung der Entlassungsvoraussetzungen vorzunehmen. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Einbürgerungsbewerber nach seinen konkreten Verhältnissen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Erfüllung der Entlassungsbedingungen nach Maßgabe eines objektivierenden normativen Maßstabs aus nationaler Sicht zuzumuten ist. Die bloß subjektiv definierte Unzumutbarkeit reicht dabei allerdings nicht aus. Auf der anderen Seite schließt allein der Umstand, dass eine Entlassungsbedingung dem Grunde nach in rechtsvergleichender Sicht jedenfalls nicht unüblich ist und den Rahmen des in der Staatenpraxis Üblichen wahrt, deren Unzumutbarkeit im Einzelfall nicht aus (vgl. Berlit, a.a.O., § 12 StAG, Rdnrn. 106 ff). Bei Anwendung dieser Grundsätze können die Kläger nicht geltend machen, die Türkei mache ihre Entlassung aus der Staatsbürgerschaft von einer unzumutbaren Bedingung abhängig.

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Grundsätzlich bestehen gegen die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit erst mit Erreichen der Volljährigkeitsgrenze bzw. gemeinsam mit den Eltern keine durchgreifenden Einwände. Die erste Bedingung trägt der Urteilsfähigkeit des um Entlassung aus der Staatsbürgerschaft Nachsuchenden Rechnung, die zweite der staatsangehörigkeitsrechtlich einheitlichen Behandlung einer Familie. Bei minderjährigen Ausländern kann das Entlassungserfordernis des Erreichens der Volljährigkeit jedoch eine unzumutbare Bedingung darstellen, wenn das Kind im Bundesgebiet geboren und bislang aufgewachsen ist, es keinerlei konkrete Verbindung zum Herkunftsstaat aufweist, es noch weit von der Volljährigkeitsgrenze entfernt ist und die im Bundesgebiet lebenden Eltern bereits unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert worden sind oder werden können. In diesen Fällen spricht der Gedanke der staatsangehörigkeitsrechtlichen Familieneinheit für dessen Entlassung aus der Staatsbürgerschaft (vgl. Berlit, a.a.O., Rdnr. 166). Dieser Gesichtspunkt streitet im vorliegenden Fall jedoch nicht für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit. Die Einbürgerung der Mutter der Kläger, die überdies nicht unter Beibehaltung ihrer türkischen Staatsangehörigkeit erfolgen könnte, scheitert bislang an ihren nicht ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache. Durch Einbürgerung ihrer Kinder wäre für eine staatsangehörigkeitrechtlich einheitliche Behandlung der Familie nichts gewonnen. Hinzu kommt, dass der Kläger zu 2) in wenigen Tagen sein 18. Lebensjahr vollenden wird, sein Alter der Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit mithin nicht mehr entgegensteht. Für ihn ist ein weiteres Zuwarten schon aus diesem Grunde zumutbar.

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Schließlich scheidet auch ein Rückgriff auf die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG aus. Selbst wenn man diese Norm als Auffanggeneralklausel ansieht (so Berlit a.a.O., Rdnr. 23 ff.; a.A.: Hailbronner a.a.O., Rdnrn. 8 ff.), kann nach den vorstehenden Äußerungen nicht von besonders schwierigen Bedingungen ausgegangen werden, unter denen die Kläger ihre türkische Staatsangehörigkeit aufgeben könnten. Derartige Bedingungen sind hier auch auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung nicht gegeben. Gesichtspunkte, die - wie hier - der Art nach von einer der Fallgruppen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StAG erfasst werden, im Ergebnis je für sich aber den Verzicht auf die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nicht rechtfertigen, können in ihrer Gesamtheit allenfalls in atypischen Sondersituationen ein Absehen von dieser Voraussetzung erlauben (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2010 - 5 C 9.10 -, BVerwGE 137, 237[BVerwG 30.06.2010 - BVerwG 5 C 9.10]). Hierfür ist im vorliegenden Fall aber nichts ersichtlich.

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Kommt mithin eine Einbürgerung der Kläger nach § 10 StAG unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht in Betracht, so scheidet auch eine Einbürgerung auf der Grundlage des§ 8 StAG aus, da im Hinblick auf die Hinnahme der Mehrstaatigkeit bei einer Ermessenseinbürgerung vergleichbare Anforderungen bestehen (vgl. zum Ganzen: Marx in GK-StAG, § 8, Rdnrn. 213 ff., Loseblatt, Stand Mai 2006). Darauf ist in dem angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen worden. Insbesondere erfüllen die Kläger nicht die Voraussetzungen, unter denen Nr. 8.1.2.6.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern - Stand 17. April 2009 - die vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorsehen.

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Die Versagung der Einbürgerung stellt auch keinen Verstoß gegen das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 (BGBl. 2004 II S. 578) dar. Nach dessen Art. 6 Buchst. e ist jeder Vertragsstaat verpflichtet, in seinem innerstaatlichen Recht Personen, die in seinem Hoheitsgebiet geboren sind und dort rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, den Erwerb seiner Staatsangehörigkeit zu erleichtern. Dieser völkerrechtliche Vertrag richtet sich seinem Wortlaut nach an den nationalen Gesetzgeber, der die Verpflichtung durch innerstaatliche Rechtsakte konkretisieren muss. Die genannte Bestimmung vermittelt dem Einzelnen jedoch keinen Einbürgerungsanspruch (vgl. ausführlich VG Oldenburg, Urt. v. 13. Dezember 2010 - 11 A 249/10 - [...], Rdnr. 21). Im Übrigen enthält das Übereinkommen keine Verpflichtung des einzelnen Vertragsstaats zur verstärkten Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Denn Art. 15 Buchst. b des Übereinkommens regelt ausdrücklich, dass dieses nicht das Recht eines Vertragsstaats beschränkt, in seinem innerstaatlichen Recht zu bestimmen, ob der Erwerb oder die Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit von der Aufgabe oder dem Verlust einer anderen Staatsangehörigkeit abhängt (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 2. August 2011 Au 1 K 11.736 , [...], Rdnr. 16).