Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.11.2013, Az.: 8 LA 176/13

Festsetzung des Streitwerts mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG i.R.e. Hauptantrags bzgl. Aufhebung einer Ausweisung und i.R.e. Hilfsantrags bzgl. Änderung der Befristung der Wirkungen der Ausweisung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.11.2013
Aktenzeichen
8 LA 176/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 48585
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:1112.8LA176.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 04.09.2013 - AZ: 12 A 4998/11

Amtlicher Leitsatz

In einem Hauptsacheverfahren, das mit dem Hauptantrag auf die Aufhebung einer Ausweisung und mit dem Hilfsantrag auf eine Änderung der Befristung der Wirkungen der Ausweisung gerichtet ist, ist der Streitwert mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.

[Gründe]

Der Antrag des Klägers auf

Zulassung der Berufung

ist als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht fristgerecht begründet worden ist.

Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen (§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO). Auf diese Erfordernisse ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. September 2013 ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des von diesen erteilten Empfangsbekenntnisses (Bl. 182 der Gerichtsakte) am 10. September 2013 zugestellt worden. Mithin ist die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags am 11. November 2013, dem auf Sonntag, den 10. November 2013, nächstfolgenden Werktag (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 221 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB und § 222 Abs. 2 ZPO) abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist eine Begründung des Zulassungsantrags beim Oberverwaltungsgericht nicht eingegangen. Gründe, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gebieten würden, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungszulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) hinsichtlich des vom Kläger gestellten Antrages, den Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2011 über die Ausweisung aufzuheben. Eine Erhöhung dieses Streitwertes wegen des allein hilfsweise für den Fall des Unterliegens gestellten weiteren Antrages, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Dezember 2012 zur Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf den Tag der Ausreise zu verpflichten, erfolgt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht. Nach dem maßgeblichen kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff betreffen der Haupt- und der Hilfsantrag hier denselben Gegenstand, da die zugrunde liegenden Ansprüche nicht nebeneinander bestehen können und auf dasselbe Interesse gerichtet sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 -, Umdruck S. 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.3.2013 - 18 E 1241/12 -, [...] Rn. 2 f. m.w.N.). Die Änderung der Festsetzung des Streitwertes für das erstinstanzliche Klageverfahren erfolgt gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.