Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.09.2014, Az.: 10 LA 42/14

Unmittelbarer Vorteil eines in einem Tochterunternehmen eines potentiellen zukünftigen Konzessionärs beschäftigten Ratsmitglieds

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.09.2014
Aktenzeichen
10 LA 42/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 23738
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0917.10LA42.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 18.03.2014 - AZ: 1 A 6502/13

Fundstellen

  • DÖV 2014, 1064
  • IR 2014, 260-261
  • NVwZ-RR 2014, 977-978
  • NdsVBl 2015, 83-84
  • NordÖR 2014, 552

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Entscheidungen des Rates, die die Konzessionsvergabe an ein Unternehmen nur vorbereiten, vermitteln einem Ratsmitglied, das in einem Tochterunternehmen des potentiellen zukünftigen Konzessionärs beschäftigt ist, keinen unmittelbaren Vorteil i. S. d. § 41 Abs. 1 NKomVG.

  2. 2.

    Eine Ratsentscheidung über entsprechende vorbereitende Beschlüsse kann daher allein durch die Mitwirkung des ggf. von einer späteren Ratsentscheidung betroffenen Ratsmitgliedes andere Ratsmitglieder nicht in ihren organschaftlichen Rechten verletzen.

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 1. Kammer - vom 18. März 2014 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger sind in der laufenden Wahlperiode Mitglieder des Beklagten. Sie vertreten sinngemäß die Ansicht, dass zwei andere Ratsmitglieder, die Herren E. und F., durch mehrere vom Beklagten getroffene Entscheidungen im Zusammenhang mit der Neuvergabe der Konzessionsverträge für die Gas- und Stromleitungen "unmittelbar" bevorteilt würden, deshalb von der Mitwirkung jeweils ausgeschlossen und die gleichwohl unter ihrer Beteiligung ergangenen Entscheidungen deshalb unwirksam seien.

Herr E. ist Beschäftigter der EWE Vertriebs GmbH, einer Tochter der EWE AG. Herr F. ist Vertreter des Landkreises Cloppenburg in der Verbandsversammlung des Ems-Weser-Elbe Versorgungs- und Entsorgungsverbandes, einer Vereinigung der kommunalen Anteilseigener der EWE AG, sowie Aufsichtsratsmitglied der Stadtwerke Bremen, einer weiteren Tochter der EWE AG.

Unter dem Tagesordnungspunkt (= TOP) 12 beschloss der Beklagte am 16. September 2013, von seinem Sonderkündigungsrecht aus dem Konzessionsvertrag zwischen der Stadt Cloppenburg und der Energienetze Nordwest GmbH (ENW) Gebrauch zu machen; stattdessen war ein Abschluss mit der EWE Netz GmbH, einer weiteren Tochter u. a. der EWE AG, beabsichtigt (und ist inzwischen in der Ratssitzung vom 24. März 2014 erfolgt). An dieser Abstimmung zum TOP 12 nahmen die Ratsherren E. und F. teil, nachdem ein Antrag der Klägers zu 1) auf Ausschluss des Ratsherrn E. wegen "Befangenheit" abgelehnt worden war.

Auf der Tagesordnung der Ratssitzung vom 16. Dezember 2013 stand unter Punkt 9 die Beteiligung der Stadt Cloppenburg an der Kommunalen Netzbeteiligung Nordwest GmbH u. Co KG (KNN), die wiederum (von der EWE AG) Anteile an der EWE Netz GmbH als potentieller zukünftiger Konzessionär übernehmen solle. Ein Antrag des Klägers zu 1), diesen Punkt von der Tagesordnung zu nehmen, blieb unter dem TOP 2 ebenso erfolglos wie der zu Beginn des TOP 9 gestellte Antrag, die Befangenheit von Herrn E. festzustellen. In der Sache beschloss der Beklagte unter dem TOP 9 unter Mitwirkung des Ratsherrn E., aber ohne den zu diesem Zeitpunkt bereits abwesenden Ratsherrn F. mit 19 Ja-Stimmen und 16 Gegenstimmen, sich an der KNN zu beteiligen.

Die Kläger wenden sich deshalb mit jeweils drei Begehren gegen "Entscheidungen" des Beklagten auf seinen Sitzungen am 16. September (1-3) und 16. Dezember 2013 (4-6):

1. Den Beschluss zum TOP 12 über die Ausübung des Sonderkündigungsrechts halten die Kläger unter Ziffer 2 ihrer Klage für rechtswidrig.

2. Gleiches gelte für den unter dem TOP 12 vorangegangenen - ablehnenden - Beschluss des Beklagten über die Befangenheit von Herrn E. (Klageantrag zu Ziffer 1).

3. Hilfsweise sei festzustellen, dass Herr F. an beiden o.a. Beschlüssen und Herr E. am zweiten nicht habe mitwirken dürfen (Ziffer 3).

Bezogen auf die Ratssitzung vom 16. Dezember 2013 begehren die Kläger die Feststellungen, dass

4. der Beschluss zum TOP 9 über die Beteiligung an der KNN unwirksam sei,

5. ein Mitwirkungsverbot des Herrn E. über die Abstimmung zum TOP 2 bestanden habe und

6. die Entscheidung über die Befangenheit des Herrn E. zum Beginn des TOP 9 unwirksam sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen als unzulässig abgewiesen (Urt. v. 18.3.2014 - 1 A 6502/13 -, NdsVBl 2014, 173 f.; NSt-N 2014, 127 ff. mit Anmerkung Thiele; [...]). Die Kläger könnten nicht - wie erforderlich - geltend machen, durch die Mitwirkung der beiden o.a. anderen Ratsherren in eigenen organschaftlichen Rechten verletzt worden zu sein. Die als verletzt gerügte Bestimmung des § 41 NKomVG diene nur der Sicherung der unvoreingenommenen Entscheidung und schütze nicht Mitgliedschaftsrechte der übrigen Ratsmitglieder. Ihre Rechte erschöpften sich darin, eine Entscheidung des Beklagten über die Befangenheit zu beantragen; hierüber sei jeweils ordnungsgemäß entschieden worden. Es könne deshalb offen bleiben, ob die Voraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot nach § 41 NKomVG überhaupt gegeben seien.

II.

Der gegen dieses Urteil gerichtete Zulassungsantrag der Kläger hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden sind und im Übrigen auch in der Sache nicht gegeben sind.

Die Kläger berufen sich eingangs ihres Schriftsatzes vom 28. Mai 2014, mit dem sie ihren Zulassungsantrag fristgerecht begründet haben, auf die namentlich genannten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 (besondere rechtliche Schwierigkeiten), Nrn. 3 und 4 VwGO. Es folgen unter den Ziffern I bis III nähere Ausführungen, wobei unter den Ziffern I und III jeweils Ausführungen zur "grundsätzlichen Bedeutung" sowie unter der Ziffer II zur "Divergenz" enthalten sind.

1. Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO notwendige Darlegung, welche entscheidungserheblichen Rechtsfragen dem Rechtsstreit "besondere rechtliche Schwierigkeiten" vermitteln sollen, fehlt völlig. Schon deshalb kann die Berufung nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden; im Übrigen ist auch sonst nicht zu erkennen, worin diese Schwierigkeiten bestehen sollen.

2. Die Berufung kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Tatsachen- oder Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Hierzu hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Senatsbeschl. v. 10.04.2014 - 10 LA 32/13 -, StoffR 2014, 85 f.; DVBl. 2014, 796 ff.; RdL 2014, 197 f.; [...], Rn. 27, m. w. N.).

Den von den Klägern aufgeworfenen Fragen kommt keine solche Bedeutung zu. Soweit verständlich, halten die Kläger die Fragen für grundsätzlich bedeutsam,

"ob ein Ratsmitglied ... in seinen eigenen Rechten verletzt ist, wenn an einer Abstimmung von Mitwirkungsverboten gehinderte" (andere) "Ratsmitglieder teilgenommen haben und (sich) deren Stimmen auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben, so dass die Stimme des Ratsmitgliedes ... an "Zählgewicht" verloren habe";

Diese Frage habe zwei Aspekte von grundsätzlicher Bedeutung: Es komme darauf an, "ob überhaupt ein solches subjektives Recht bestehe, ..., und wann ein solches Mitwirkungsverbot bestehe in dem Sinne, ob bereits die Nichtabstimmung über ein solches Mitwirkungsverbot das Ratsmitglied ... in eigenen Rechten verletze und/oder erst die fehlerhafte Feststellung oder nur die Abstimmung".

Weiterhin stelle sich die Frage, "ob ein Ratsmitglied, das ein Recht habe, zu beantragen, dass über die Mitwirkung eines anderen Ratsmitgliedes entschieden werde, gegen die ergangene abschließende Entscheidung zulässig ein Klageverfahren betreiben könne."

Diese Fragen sind schon deshalb für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unzureichend, weil die Kläger - wie dargelegt - in erster Instanz insgesamt sechs unterschiedliche Anträge gestellt haben, es aber unterlassen, die Erheblichkeit der nunmehr im Zulassungsverfahren aufgeworfenen Fragen für die Entscheidung über einzelne oder alle Klageanträge in der gebotenen Form darzulegen. Im Übrigen gehen sie in ihren Fragen zumindest teilweise von Voraussetzungen aus, die das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Denn es hat weder festgestellt, dass ein oder mehrere andere Ratsmitglieder zu einzelnen oder allen der o. a. Tagesordnungspunkte trotz eines Mitwirkungsverbots abgestimmt haben, noch, dass deren etwaige Mitwirkung bei allen Entscheidungen für das Abstimmungsergebnis ausschlaggebend gewesen ist; beide Feststellungen wären im Übrigen auch ersichtlich nicht richtig. Denn Herr F. hat etwa an der Aussprache und Abstimmung zum TOP 9 der Ratssitzung vom 16. Dezember 2013 (Klageantrag zu Ziffer 4) gar nicht teilgenommen; ebenso wenig war bei einem Abstimmungsergebnis insoweit von 19 Ja-Stimmen und 16 Gegenstimmen die Stimme von Herrn E. ausschlaggebend.

Soweit man den o.a. Fragen der Kläger im Kern die - vom Verwaltungsgericht verneinte - Frage entnehmen kann, ob einem Ratsmitglied im sog. kommunalen Organstreitverfahren die notwendige Klagebefugnis gegen eine Sachentscheidung des Rates zusteht, an der (mindestens) ein anderes Ratsmitglied teilgenommen hat, das nach Ansicht des antragstellenden Ratsmitglieds wegen eines Mitwirkungsverbots nach § 41 NKomVG von der Abstimmung ausgeschlossen war, stellt sich diese Frage (vgl. dazu den bereits zutreffend von den Bevollmächtigten des Beklagten angeführten Senatsbeschl. v. 3.9.1991 - 10 M 5462/91 - [...]) hier nicht entscheidungserheblich. Denn die notwendige Klagebefugnis setzt eine mögliche Verletzung eigener organschaftlicher "Rechte" des Ratsmitgliedes voraus (vgl. Senatsurt. v. 31.10.2013 - 10 LC 72/12 -, NdsVBl 2014, 102 ff.; [...], Rn. 63, m. w. N.). Hierfür wiederum müsste nicht nur die als verletzt angesehene Norm - hier ein Mitwirkungsverbot nach § 41 Abs. 1 f. NKomVG - überhaupt generell oder unter bestimmten Umständen, etwa bei einer Ergebnisrelevanz (vgl. § 41 Abs. 6 NKomVG) der umstrittenen Mitwirkung oder bei einer Verfälschung des Stimmgewichts durch rechtsfehlerhafte Zusammensetzung des Rates (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urt. v. 19.3.1991 - 10 L 51/89 -, sowie Thiele, a.a.O), organschaftliche Rechte der anderen Ratsmitglieder schützen, sondern eine solche Verletzung eines organschaftlichen Rechts muss zusätzlich zumindest als möglich erscheinen. Jedenfalls Letzteres ist hier jedoch ersichtlich nicht der Fall:

Bezogen auf die Mitwirkung von Herrn F. folgt dies daraus, dass er von den in Rede stehenden Entscheidungen persönlich i. S. d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 3 NKomVG offensichtlich nicht betroffen ist und er als Verbands- und Aufsichtsratsmitglied auch keine juristische Person i. S. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NKomVG "kraft Gesetzes oder Vollmacht" vertritt (vgl. Bl. 2 f. der kommunalaufsichtsrechtlichen Stellungnahme des Landkreises Cloppenburg v. 26. Mai 2014, Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 27. August 2014, Bl. 138 f. der Gerichtsakte). Ebenso wenig steht er auf Grund dieser Positionen gegen Entgelt in einem Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 41 Abs. 2 NKomVG. Schließlich sind die umstrittenen Sachentscheidungen weder für den Ems-Weser-Elbe Versorgungs- und Entsorgungsverband noch für die Stadtwerke Bremen "unmittelbar" vor- oder nachteilig i. S. d. § 41 NKomVG.

Gleiches gilt für den Ratsherrn E.. Denn keine der in Rede stehenden Sachentscheidungen, d.h. über die Ausübung des Sonderkündigungsrechts (Klageantrag zu 1) und über die Beteiligung an der KNN (Klageantrag zu 4), hat ihm persönlich (§ 41 Abs. 1 NKomVG) oder als Beschäftigter der EWE Vertriebs GmbH (§ 41 Abs. 2 NKomVG) "unmittelbar" einen Vorteil verschafft. Dieses Tatbestandsmerkmal ist bewußt formal gefasst und setzt nach der Legaldefinition in § 41 Abs. 1 Satz 2 NKomVG voraus, dass der Vorteil ohne weitere Ereignisse oder Maßnahmen allein auf dem bereits getroffenen Beschluss oder dessen Ausführung beruht. Die o.a. streitigen Sachentscheidungen des Beklagten bereiten jedoch die Konzessionsvergabe an die EWE Netz GmbH nur vor. Ein vorliegend allenfalls in Betracht kommender Vorteil für Herrn E. als Beschäftigter der EWE Vertriebs GmbH setzte also zusätzlich mindestens einen weiteren, im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt im Jahr 2013 noch ausstehenden Zwischenschritt voraus, nämlich die Konzessionsvergabe an die EWE Netz GmbH. Selbst dann wäre sehr fraglich, ob allein die Zugehörigkeit dieses Unternehmens und der EWE Vertriebs GmbH, der Herr E. angehört, zu demselben (EWE-) Konzern für die Annahme eines unmittelbaren Vorteils hinreichend ist. Entsprechende vorbereitende Ratsbeschlüsse können daher allein durch die Mitwirkung des ggf. von einer späteren Ratsentscheidung "betroffenen" Ratsmitgliedes andere Ratsmitglieder nicht in ihren organschaftlichen Rechten verletzen.

3. Die Berufung kann schließlich nicht wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen werden.

Der Zulassungsgrund nach dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungs-gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung eines der in dieser Vorschrift aufgeführten Divergenzgerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (vgl. Senatsbeschl. v. 28.1.2013 - 10 LA 21/12 -, BzAR 2013, 108 ff.; RdL 2013, 109 ff.; AUR 2013, 184 ff. [OVG Niedersachsen 28.01.2013 - 10 LA 21/12]; [...], Rn. 15, m. w. N.). Der Antragsteller hat zur Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Zulassungsgrundes den seiner Ansicht nach voneinander abweichenden, abstrakten Rechtssatz des Verwaltungsgerichts einerseits und des von ihm angenommenen Divergenzgerichts andererseits einander gegenüberzustellen.

Hieran gemessen ist der Verweis auf eine vermeintlich der tragenden Ansicht des Verwaltungsgerichts entgegenstehende Rechtsprechung "z.B. des OVG Rheinland-Pfalz" bzw. "zu anderen Bundesländern" ersichtlich unzureichend. Die entgegenstehenden Rechtssätze werden nicht benannt; ebenso wenig wird dargelegt oder ist sonst zu erkennen, dass sich die vermeintlich entgegenstehenden Rechtssätze auf dieselbe (bundesrechtliche?) Rechtsvorschrift beziehen sollen. Soweit sich die Kläger sinngemäß auf Rechtsprechung zur Reichweite der Klagebefugnis eines Ratsmitgliedes gegen eine Sachentscheidung des Rates berufen wollen, die unter Mitwirkung eines von ihm für ausgeschlossen gehaltenen anderen Ratsmitgliedes getroffen worden ist, verkennen sie im Übrigen, dass sich diese Frage hier ersichtlich mangels Mitwirkungsverbots eines anderen Ratsmitgliedes schon nicht entscheidungserheblich stellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 sowie § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 22.7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).