Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.09.2014, Az.: 5 ME 104/14
Zuständigkeit des Hochschulsenats für die Abberufung einzelner Mitglieder des Präsidiums einer niedersächsischen Hochschule
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 02.09.2014
- Aktenzeichen
- 5 ME 104/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 23684
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2014:0902.5ME104.14.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 25.06.2014
Rechtsgrundlagen
- Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG
- § 37 Abs. 4 S. 4 NHG
- § 40 NHG
- § 48 NHG
Fundstellen
- DÖV 2014, 1023
- WissR 2014, 402-408
Amtlicher Leitsatz
Aus den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) für die Legitimation der Leitungsorgane von Hochschulen entwickelt hat, ergibt sich, dass die Abberufung einzelner Mitglieder des Präsidiums einer niedersächsischen Hochschule dem ausschlaggebenden Einfluss des Senats als dem mehrheitlich mit Hochschullehrern besetzten Hochschulgremium unterliegen muss. Dies schließt sowohl eine Auslegung der §§ 48, 40 NHG dahingehend aus, dass dem Fachministerium eine Befugnis innewohnt, über die Entlassung von Präsidiumsmitgliedern nach Maßgabe eigener Personalpolitik zu entscheiden, noch lässt sich der Bestimmung des § 40 NHG ein Vetorecht des mehrheitlich extern besetzten Hochschulrats gegenüber einer positiven Abwahlentscheidung des Senats einer Hochschule entnehmen.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer - vom 25. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.751,58 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ihre durch den Antragsgegner vorgenommene Entlassung aus dem Funktionsamt der hauptberuflichen Vizepräsidentin der beigeladenen Hochschule D..
Der Antragsgegner hatte die Antragstellerin - nach entsprechender Wahl durch den Senat der Beigeladenen am 4. Oktober 20 - mit Urkunde vom 31. Januar 20 für den Zeitraum vom 1. April 20 bis zum 31. März 20 unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zur hauptberuflichen Vizepräsidentin der Beigeladenen ernannt; dem Präsidium hatten neben der Antragstellerin die Präsidentin sowie zwei nebenberufliche Vizepräsidenten angehört. Der Antragstellerin hatten die Bereiche Haushalt, Personal, Studentische Angelegenheiten, Gebäudemanagement und das Justiziariat unterstanden; außerdem war sie Beauftragte für den Haushalt nach § 37 Abs. 4 Satz 4 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG).
Nach erheblichen Kontroversen zwischen dem Präsidium und Angehörigen der Hochschule beantragten 12 von 13 Senatoren der Beigeladenen unter dem 26. November 20 bei der Hochschulverwaltung die Einberufung des Senats zum 17. Dezember 20 mit den Tagesordnungspunkten "Antrag auf Abwahl der Präsidentin, der hauptberuflichen Vizepräsidentin sowie der nebenberuflichen Vizepräsidenten" sowie die Einberufung einer weiteren Senatssitzung im Januar 20 zur Beschlussfassung über die Abwahlanträge. In der 247. Sitzung des Senats der Beigeladenen am 17. Dezember 20 wurden sodann die Anträge auf Abwahl der Präsidiumsmitglieder erörtert. In der 248. Senatssitzung am 11. Januar 20 wurden alle Präsidiumsmitglieder der Beigeladenen mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder abgewählt; die Entscheidung im Hinblick auf die Antragstellerin erfolgte mit 11 Ja-Stimmen, einer Nein-Stimme sowie einer Enthaltung. Sowohl an der Erörterung am 17. Dezember 20 als auch an der Abstimmung am 11. Januar 20 hatte als Mitglied der sog. MTV-Gruppe, d. h. der Gruppe der nicht wissenschaftlichen Mitarbeiter, Herr F., zugleich Mitglied des Personalrats, teilgenommen; außerdem hatte an beiden Senatssitzungen als stimmberechtigtes Mitglied der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter Herr G. mitgewirkt.
Der Hochschulrat der Beigeladenen beriet in seiner Sitzung am 7. Februar 20 über den Antrag des Senats auf Abwahl des Präsidiums und beschloss mehrheitlich (5 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen), die Abwahlvorschläge nicht zu bestätigen.
Nachdem die Präsidentin sowie die nebenberuflichen Vizepräsidenten der Beigeladenen Mitte März 20 von ihren Ämtern zurückgetreten und vom Antragsgegner aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen worden waren, beschäftigte sich der Senat in seiner 251. Sitzung am 16. April 20 erneut mit der Abwahl der Antragstellerin. Er erklärte, die Gründe des Hochschulrats für die Nichtbestätigung der Abwahlentscheidung vom 11. Januar 20 zur Kenntnis genommen und sich mit diesen auseinandergesetzt zu haben, wegen des nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnisses jedoch keine Grundlage für eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit zu sehen, und bestätigte seine Abwahlentscheidung vom 11. Januar 20 ; diese Entscheidung erfolgte bei 12 abgegebenen Stimmen einstimmig.
Mit Verfügung vom 26. Juni 20 entließ der Antragsgegner die Antragstellerin mit Ablauf des 30. Juni 20 aus ihrem Funktionsamt und führte zur Begründung aus, die Senatsentscheidungen machten deutlich, dass die nötige Vertrauensbasis für eine Zusammenarbeit nicht mehr vorhanden und auch nicht mehr herstellbar sei.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin am 5. Juli 2013 vor dem Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben (13 A 5547/13) und zugleich dem Antragsgegner ihre Absicht mitgeteilt, infolge der aufschiebenden Wirkung der Klage am 8. Juli 2013 ihren Dienst an der Beigeladenen wieder anzutreten. Daraufhin hat der Antragsgegner unter dem 8. Juli 2013 die sofortige Vollziehung der (Entlassungs-)Verfügung vom 26. Juni 20 angeordnet.
Nachdem das Funktionsamt einer hauptberuflichen Vizepräsidentin/eines hauptberuflichen Vizepräsidenten an der Beigeladenen im April 2014 neu ausgeschrieben worden war, hat die Antragstellerin am 28. Mai 2014 bei dem Verwaltungsgericht Hannover um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat den (Eil-)Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin mit Beschluss vom 25. Juni 2014 abgelehnt, weil sich die angegriffene Entlassungsverfügung bei der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweise. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, welcher der Antragsgegner und die Beigeladene entgegentreten.
Im Hinblick auf die näheren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.
II.
Der Beschwerde der Antragstellerin bleibt der Erfolg versagt. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung nicht.
1. Rechtsgrundlage der angegriffenen Entlassungsverfügung ist § 48 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 NHG in der bis zum 17. Dezember 2013 geltenden Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69). Nach § 48 Abs. 1 NHG ernennt und bestellt sowie entlässt das Fachministerium die Mitglieder des Präsidiums. Gemäß § 40 Satz 1 NHG kann der Senat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder einzelne Mitglieder des Präsidiums abwählen und damit deren Entlassung vorschlagen; der Vorschlag bedarf der Bestätigung des Hochschulrats (§ 40 Satz 2 NHG).
Der Auffassung der Antragstellerin (Beschwerdebegründung - BB - vom 30.6.2014, S. 2 ff. [Bl. 174ff./Gerichtsakten - GA -]), §§ 48 Abs. 1, 40 NHG verstießen gegen das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit einer Norm, weil in ihnen nicht geregelt sei, ob und unter welchen Voraussetzungen das für die Entlassung zuständige Fachministerium dem Entlassungsvorschlag zustimmen müsse bzw. ob dem Fachministerium insoweit ein Letztentscheidungsrecht zukomme, vermag der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck - BA -, S. 5) - unter Berücksichtigung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu folgen. Das aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) folgende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 18.5.2004 - 2 BvR 2374/99 -, [...] Rn. 124; Beschluss vom 1.10.2004 - 1 BvR 173/04 -, [...] Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 9.4.2014 - BVerwG 8 C 50.12 -, [...] Rn. 35). Dabei nimmt die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung der Norm noch nicht die Bestimmtheit (BVerfG, Beschluss vom 18.5.1988 - 2 BvR 579/84 -, [...] Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 16.6.1994 - BVerwG 4 C 2.94 -, [...] Rn. 8; Urteil vom 9.4.2014, a. a. O., Rn. 35). Es genügt, wenn die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten darauf ausrichten können (BVerfG, Beschluss vom 18.5.1988, a. a. O., Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 16.6.1994, a. a. O., Rn. 8; Urteil vom 9.4.2014, a. a. O., Rn. 35). Diesen Anforderungen dürften §§ 48 Abs. 1, 40 NHG gerecht werden. Dass ihnen keine Befugnis des Antragsgegners innewohnen kann, über die Entlassung von Mitgliedern des Präsidiums einer Hochschule nach Maßstäben einer eigenen Personalpolitik zu entscheiden, ergibt sich - wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend herausgestellt hat (BA, S. 5) - aus den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht aus dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG für die Legitimation der Leitungsorgane von Hochschulen entwickelt hat.
a) Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, das Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei erklärt, enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (BVerfG, Urteil vom 29.5.1973 - 1 BvR 424/71 u. a. -, [...] Rn. 91ff.; Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u. a. -, [...] Rn. 134; Beschluss vom 20.7.2010 - 1 BvR 748/06 -, [...] Rn. 88; Beschluss vom 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, [...] Rn. 55). Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (BVerfG, Urteil vom 29.5.1973, a. a. O., Rn. 97; Beschluss vom 26.10.2004, a. a. O., Rn. 134; Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 88; Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 55).
Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung. Dem Freiheitsrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG liegt auch der Gedanke zugrunde, dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten dient (BVerfG, Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 90; Beschluss vom 26.10.2004, a. a. O., Rn. 136). Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet daher den Staat zu Schutz und Förderung wissenschaftlicher Betätigung und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen zugleich Teilhabe an öffentlichen Ressourcen und der Organisation des Wissenschaftsbetriebs in Gestalt der Mitwirkung in den Beschlussorganen der Hochschule (BVerfG, Urteil vom 29.5.1973, a. a. O., Rn. 97, 127; Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 90; Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 56). Diese Mitwirkung an der öffentlichen Wissenschaftsverwaltung ist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen und ist folglich nur im dafür erforderlichen Umfang grundrechtlich garantiert (BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004, a. a. O., Rn. 137; Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 91; Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 56).
Der Gesetzgeber verfügt im Hinblick auf die Organisation des Wissenschaftsbetriebs grundsätzlich über einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfG, Urteil vom 29.5.1973, a. a. O., Rn. 99ff.; Beschluss vom 26.10.2004, a. a. O., Rn. 140; Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 93; Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 57; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.11.2009 - BVerwG 2 C 15.08 -, [...] Rn. 41). Die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit durch organisatorische Regelungen verlangt aber, dass die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch ihre Vertretung in Hochschulorganen Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit abwehren und ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit in die Organisation einbringen können. Der Gesetzgeber muss für die Organisation der Wissenschaftsfreiheit ein Gesamtgefüge schaffen, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle so beschaffen sind, dass Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (BVerfG, Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 92ff.; Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 57). Organisationsnormen sind daher dann mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar, wenn durch sie ein Gesamtgefüge geschaffen wird, das die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet (BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004, a. a. O., Rn. 139; Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 92; Beschluss vom 20.6.2014, a. a. O., Rn. 57; so auch BVerwG, Urteil vom 26.11.2009, a. a. O., Rn. 51).
Wenn Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG das Prinzip der Freiheit der Wissenschaft aufstellt, so weist er damit innerhalb der an einer Hochschule betriebenen Wissenschaft den Hochschullehrern, denen die Pflege von Forschung und Lehre vornehmlich anvertraut ist, eine herausgehobene Stellung zu. Die Hochschullehrer prägen aufgrund ihrer Vorbildung sowie ihrer meist langjährigen Tätigkeit und Erfahrung in Forschung und Lehre in erster Linie die Hochschule als wissenschaftliche Einrichtung. Sie tragen kraft ihres Amtes und Auftrags erhöhte Verantwortung für die Funktionsfähigkeit und den wissenschaftlichen Rang der Universität. Infolge ihrer regelmäßigen längeren Zugehörigkeit zur Hochschule werden sie zudem durch langfristig wirkende Entscheidungen der Hochschulorgane stärker betroffen als die Gruppen der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studenten. Dieser besonderen Stellung der Hochschullehrer muss der Staat Rechnung tragen, wenn er im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit die Organisation der Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der verschiedenartigen Interessen und Funktionen der einzelnen Gruppen von Hochschulmitgliedern gestaltet. Dies fordert auch der allgemeine Gleichheitssatz, der es verbietet, Gruppen, die sich nach der Art des zu regelnden Lebensverhältnisses in unterschiedlicher Lage befinden, ohne zureichenden Grund gleich zu behandeln. Der Gesetzgeber muss daher gerade bei der Gruppe der Hochschullehrer darauf achten, dass sie unter Berücksichtigung der Aufgaben und Zwecke der Hochschule so frei wie möglich ihre wissenschaftlichen Aufgaben erfüllen können (BVerfG, Urteil vom 29.5.1973, a. a. O., Rn. 124 - 126).
Dementsprechend liegt eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit dann vor, wenn dem Leitungsorgan einer Hochschule substantielle personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse im wissenschaftsrelevanten Bereich zugwiesen werden, dem mit Hochschullehrern besetzten Gremium im Verhältnis hierzu jedoch kaum Kompetenzen und auch keine maßgeblichen Mitwirkungs- und Kontrollrechte verbleiben (BVerfG, Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 95). Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehindert, dem Leitungsorgan umfangreiche Kompetenzen auch in Bereichen mit Wissenschaftsbezug einzuräumen. Je stärker jedoch der Gesetzgeber das Leitungsorgan mit Kompetenzen ausstattet, desto stärker muss er im Gegenzug die direkten und indirekten Mitwirkungs-, Einfluss-, Informations- und Kontrollrechte der Kollegialorgane ausgestalten, damit Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 95). Zentrales und effektives Einfluss- und Kontrollinstrument der wissenschaftlich Tätigen auf die Organisation der Hochschule ist das Recht zur Bestellung und auch zur Abberufung von Leitungspersonen (BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 60; vgl. auch Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 122ff.). Je höher Ausmaß und Gewicht der den Leitungspersonen zustehenden Befugnisse sind, desto eher muss die Möglichkeit gegeben sein, sich selbstbestimmt von diesen zu trennen (BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 60; vgl. auch Beschluss vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 130). Je mehr, je grundlegender und je substantieller wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem kollegialen Selbstverwaltungsorgan entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss im Gegenzug die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen ausgestaltet sein (BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 60).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wäre eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben, wenn - wie die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat (Antragsschrift vom 27.5.2014 in Verbindung mit S. 25 der Klagebegründung vom 23.9.2013 [Bl. 44/GA]) - dem Antragsgegner als dem zuständigen Fachministerium im Hinblick auf die Entlassung von Mitgliedern des Präsidiums der Beigeladenen eine Letztentscheidungskompetenz bzw. eine eigene Ermessensentscheidung zukäme.
Das Präsidium leitet die Hochschule in eigener Verantwortung (§ 37 Abs. 1 Satz 1 NHG). Es hat die Entwicklung der Hochschule zu gestalten und dafür Sorge zu tragen, dass die Hochschule ihre Aufgabe erfüllt (§ 37 Abs. 1 Satz 2 NHG). Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch das Niedersächsische Hochschulgesetz einem anderen Organ zugewiesen sind; es entscheidet insbesondere etwa über den Abschluss einer Zielvereinbarung, den Wirtschaftsplan, die aufgaben- und leistungsorientierte Mittelbemessung in der Hochschule, die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten und anderen Organisationseinheiten, die Einführung, wesentliche Änderung und Schließung von Studiengängen sowie die Genehmigung von Prüfungsordnungen (§ 37 Abs. 1 Satz 3 NHG); außerdem entscheidet das Präsidium abschließend über Berufungsvorschläge (§ 26 Abs. 2 Satz 5 NHG) und hat die Wahl der Dekane zu bestätigen (§ 43 Abs. 4 Satz 2 NHG). Diese Entscheidungen stellen grundlegende wissenschaftsrelevante Entscheidungen dar. Im Hinblick auf den Abschluss der Zielvereinbarung, der Einrichtung/Änderung/Abschaffung von Fakultäten und Studiengängen, der Entscheidung über Berufungsvorschläge und die Wahl der Dekane liegt die Wissenschaftsrelevanz auf der Hand (vgl. zur Zielvereinbarung auch BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 68); haushaltsbezogene Entscheidungen sind ebenfalls wissenschaftsrelevant, weil das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit leer liefe, wenn nicht auch die Ressourcen zur Verfügung stünden, welche Voraussetzung für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Freiheit sind (BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 58). Insgesamt ist festzuhalten, dass insbesondere durch § 37 NHG als Teil der grundlegenden Reform des Niedersächsischen Hochschulgesetzes infolge des Gesetzes zur Hochschulreform in Niedersachsen vom 24. Juni 2002 (Nds. GBVl. S. 286) die Befugnisse des Präsidiums der Hochschule erheblich ausgeweitet worden sind (BVerwG, Urteil vom 26.11.2009, a. a. O., Rn. 56; Ipsen, Die neue niedersächsische Hochschulverfassung, Nds. VBl. 2002, 257), und zwar zu Lasten des Senats (BVerwG, Urteil vom 26.11.2009, a. a. O., Rn. 56; Ipsen, a. a. O., 257, 259) als dem Organ, in dem die Gruppe der Hochschullehrer die Stimmenmehrheit hat (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 1 NHG, § 7 der Grundordnung - GrundO - der Beigeladenen). Daher ist es nach den o. g. Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts zur "Kompensation" dieses Umstands unabdingbar, dass die Besetzung und die Abberufung von Präsidiumsmitgliedern dem ausschlaggebenden Einfluss des Senats unterliegt (so zur Besetzung des Präsidiums BVerwG, Urteil vom 26.11.2009, a. a. O., Rn. 56). Dies schließt sowohl eine Letztentscheidungskompetenz bzw. eigene Ermessensentscheidung des Fachministeriums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 83; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.11.2009, a. a. O., Rn. 56) als auch ein Vetorecht des - mehrheitlich extern besetzten (§ 52 Abs. 2 Satz 1 NHG) - Hochschulrats von Verfassungs wegen aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 83).
Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, diese Erwägungen seien jedenfalls für das Funktionsamt der hauptberuflichen Vizepräsidentin/des hauptberuflichen Vizepräsidenten nicht maßgeblich, weil dieses Amt, zumindest in dem von der Antragstellerin wahrgenommenen Zuschnitt, vornehmlich Aufgaben der Personal- und Finanzverwaltung beinhaltet habe, wie sie nach der zuvor geltenden Rechtslage der Kanzlerin/dem Kanzler übertragen gewesen seien (BB vom 30.6.2014, S. 5 [Bl. 177/GA]), ist dieser Argumentation aller Voraussicht nach nicht zu folgen. Denn sie nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass die Antragstellerin als hauptberufliche Vizepräsidentin vollberechtigtes Mitglied des Leitungsorgans Präsidium war und dementsprechend an dessen Entscheidungen mitgewirkt hat.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin (BB vom 30.6.2014, S. 5 [Bl. 177/GA]) wird ein erschwertes Abwahlprocedere des Präsidiums bzw. einzelner Mitglieder des Präsidiums durch ein Letztentscheidungsrecht des Fachministeriums bzw. durch die Einräumung eines Vetorechts des Hochschulrats nach derzeitiger Sicht auch nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG gefordert. Dem Wahlbeamten muss zwar ein durch Art. 33 Abs. 5 GG garantiertes Mindestmaß an Unabhängigkeit seiner Amtsführung verbleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.10.1957 - 1 BvL 1/57 -, [...] Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 15.3.1989 - BVerwG 7 C 7.88 -, [...] Rn. 16; vgl. auch Battis/Kersten, Die Abwahl des Hochschulpräsidenten, DÖV 1999, 973, 976, zur Novellierung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes). Dieses wird jedoch zum einen dadurch sichergestellt, dass zur Abwahl gemäß § 40 Satz 1 NHG eine Drei-Viertel-Mehrheit erforderlich ist, was die Präsidiumsmitglieder dagegen absichert, zum Spielball schnelllebiger wechselnder Mehrheiten des Senats zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.10.1957, a. a. O., Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 15.3.1989, a. a. O., Rn. 18; Battis/Kersten, a. a. O., 976), und zum anderen durch den Umstand, dass die Präsidiumsmitglieder, die in einem Beamtenverhältnis auf Zeit gestanden haben, nach ihrer Abwahl im Grundsatz beamtenrechtliche Versorgung erhalten (§ 39 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 4 Satz 1 NHG; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.10.1957, a. a. O., Rn. 48, 51; BVerwG, Urteil vom 15.3.1989, a. a. O., Rn. 17; Battis/Kersten, a. a. O, 976f.).
2. Die Antragstellerin wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich auch nicht mit ihrer Auffassung durchdringen können, die angegriffene Entlassung erweise sich als offensichtlich rechtswidrig, weil der Abwahlvorgang an erheblichen Mängeln leide.
a) Soweit derzeit ersichtlich, ist die von § 6 Abs. 2 Satz 1 der Wahlordnung für die hauptberufliche Vizepräsidentin oder den hauptberuflichen Vizepräsidenten der Beigeladenen (WahlO-HBV) vorgesehene (personenbezogene) Erörterung des Antrags auf Abwahl in der 247. Senatssitzung am 17. Dezember 20 erfolgt. Die Rüge der Antragstellerin, in dieser Sitzung sei der für die Erörterung der Abwahl der Antragstellerin angesetzte TOP 4 nicht aufgerufen worden, sondern es habe stattdessen unter TOP 3 eine gemeinsame, erkennbar gerade nicht personenbezogene Erörterung für alle Präsidiumsmitglieder gegeben (BB vom 30.6.2014, S. 8 [Bl. 185/GA]), vermag eine Änderung des vorinstanzlichen Beschlusses nicht herbeizuführen.
Aus dem entsprechenden Sitzungsprotokoll geht hervor, dass unter TOP 3 - Antrag auf Abwahl der Präsidentin gemäß § 6 Abs. 2 der Wahlordnung für die Präsidentin oder den Präsidenten - nicht nur der Abwahlantrag im Hinblick auf die Präsidentin gestellt worden ist, sondern auch die Abwahlanträge im Hinblick auf die übrigen Präsidiumsmitglieder und damit auch im Hinblick auf die Antragstellerin gestellt worden sind (S. 2 des Protokolls [Bl. 13/Beiakte A, Abschnitt "Senat"]); unter TOP 4 ist auf diese Antragstellung Bezug genommen worden (S. 3 des Protokolls [Bl. 14/Beiakte A, Abschnitt "Senat"]). Ferner hat unter TOP 3 eine Erörterung, bezogen auf alle vier gestellten Abwahlanträge - "begründet in der gemeinschaftlichen Sicht aller vier Präsidiumsmitglieder als in Gesamtheit verantwortungstragendes Führungsteam" -, mit anschließenden Wortbeiträgen aus allen Mitgliedergruppen des Senats sowie aus dem Präsidium stattgefunden (S. 3 des Protokolls [Bl. 13/Beiakte A, Abschnitt "Senat]), auf die wiederum unter TOP 4 verwiesen worden ist (S. 3 des Protokolls [Bl. 13/Beiakte A, Abschnitt "Senat"]). Ist, wie hier, die Abwahl aller Präsidiumsmitglieder wegen deren "gemeinschaftlicher Sicht als in Gesamtheit verantwortungstragendes Führungsteam" beabsichtigt, so begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, die Abwahlvorschläge unter dem Tagesordnungspunkt der Abwahl eines Präsidiumsmitglieds insgesamt zu erörtern und bezüglich der übrigen Präsidiumsmitglieder hierauf zu verweisen, zumal dem TOP 3 die Verlesung einer persönlichen Stellungnahme der Präsidentin "zu den am 26.11.20 eingereichten Abwahlanträgen der Präsidentin, der hauptamtlichen Vizepräsidentin, des nebenberuflichen Vizepräsidenten für Forschung, Information, Qualität sowie des nebenberuflichen Vizepräsidenten für Studium, Lehre, Weiterbildung und Internationales" vorangegangen war (vgl. S. 2 des Protokolls [Bl. 13/Beiakte A, Abschnitt "Senat"]).
b) Die Antragstellerin kann sich voraussichtlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Abwahl habe gegen § 15 Abs. 1 Satz 3 GrundO verstoßen, weil die Erörterung der Abwahlanträge in der 247. Senatssitzung vom 17. Dezember 20 in ihrer - der Antragstellerin - Anwesenheit stattgefunden habe (BB vom 30.6.2014, S. 9 [Bl. 181/GA]). Dabei kann dahinstehen, ob diese Bestimmung, wonach Mitglieder von Gremien an der Beratung und Entscheidung von Angelegenheiten, die sie selbst oder ihre Angehörigen betreffen, nicht teilnehmen, auch für den Fall der Erörterung von Abwahlanträgen gilt. Denn jedenfalls dürfte diese Regelung nicht dem Schutz des Betroffenen dienen, sondern vielmehr dem Interesse der übrigen Mitglieder des jeweiligen Gremiums - hier: des Senats - an einem von der Anwesenheit des Betroffenen unbeeinflussten Meinungsaustausch.
c) Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen § 14 Abs. 4 GrundO (in der bis zum 15. April 2013 geltenden Fassung) durch die Mitwirkung des Personalratsmitglieds F. an Beschlüssen in der 247. Senatssitzung am 17. Dezember 20 , in der 248. Senatssitzung am 11. Januar 20 und in der 250. Senatssitzung am 21. März 20 rügt (BB vom 30.6.2014, S. 10 [Bl. 182/GA]), genügt ihr Vorbringen bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO.
Der Begriff des "Darlegens" im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO ist durch das Darlegungserfordernis im (Berufungs-)Zulassungsrecht (§ 124a Abs. 4 VwGO) vorgeprägt (vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 1.7.2002 - 11 S 1293/02 -, [...] Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013 - 5 ME 220/13 -, [...] Rn. 14). Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Erforderlich ist, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss (OVG M.-V., Beschluss vom 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, [...] Rn. 8). Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (Nds. OVG, Beschluss vom 31.5.2012 - 5 ME 86/12 -; Beschluss vom 29.10.2013, a. a. O., Rn. 14), an denen es hier fehlt.
Das Verwaltungsgericht (BA, S. 7) hat eine Mitwirkung des Herrn F. an der Beschlussfassung über die Abwahl der Antragstellerin in der 248. Senatssitzung am 11. Januar 20 für unbeachtlich gehalten, weil diese auf das Ergebnis letztlich keine Auswirkungen gehabt habe, denn selbst wenn Herr F. für die Abwahl gestimmt haben sollte, sei es für die Drei-Viertel-Mehrheit nicht mehr auf seine Stimme angekommen. Damit hat das Verwaltungsgericht der Sache nach auf den allgemeinen Grundsatz des § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) in Verbindung mit § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) abgehoben, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dieser Argumentation hält die Beschwerde lediglich ihre entgegenstehende Rechtsauffassung - der Senatsbeschluss sei allein aufgrund der Mitwirkung des Herrn F. rechtswidrig, ohne dass es darauf ankomme, ob sich sein Stimmverhalten auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt habe - vor, ohne die damit gegebene Abweichung vom allgemeinen Grundsatz des § 46 VwVfG näher zu begründen und zu erläutern, warum gerade in Fällen wie dem Streitfall eine Ergebnisrelevanz des Verfahrensverstoßes unbeachtlich sein soll.
d) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin (BB vom 30.6.2014, S. 9f. [Bl. 181ff./GA]) ergibt sich eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Abwahlentscheidung auch nicht aus dem Umstand, dass in der 247. Senatssitzung vom 17. Dezember 20 sowie der 248. Senatssitzung am 11. Januar 20 als stimmberechtigtes Mitglied der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Laboringenieur G. mitgewirkt hat.
Dass Herr G., wie die Antragstellerin meint, als Laboringenieur der Gruppe der technischen Mitarbeiter hätte zugeordnet werden müssen, vermag der Senat den vom Antragsgegner eingereichten Unterlagen (Anlage zum Schriftsatz im Klageverfahren 13 A 5547/13 vom 23. Mai 2014, Bl. 135ff./Beiakte C) gerade nicht zu entnehmen. Denn aus diesen geht hervor, dass die Beigeladene hinsichtlich der Zuordnung ihrer Mitarbeiter in die Gruppe des wissenschaftlichen bzw. technischen Personals auf die tatsächlich wahrgenommenen Tätigkeiten abstellt und bereits seit dem Jahr 1996 nahezu alle Laboringenieure als wissenschaftliche Mitarbeiter ansieht (Vermerk vom 5. Februar 20 , Bl. 136/Beiakte A). Ein Widerruf dieser Einordnung ist unstreitig nicht erfolgt. Auch im Rahmen einer im Frühjahr 20 von der Antragstellerin veranlassten erneuten Prüfung bestand zwischen der Beigeladenen und dem Antragsgegner dahingehend Einigkeit, dass Tätigkeiten nur dann dem technischen Dienst zuzuordnen seien, wenn sie keinerlei direkten Bezug zu Lehre und Forschung aufwiesen, und dass Herr G., der im Rahmen der Betreuung von Studierendengruppen in den Laboren in die Lehre eingebunden sei, wissenschaftliche Dienstleistungen erbringe und deshalb der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter unterfalle (E-Mail-Verkehr vom 6., 18., und 19. März 20 , Bl. 141f./Beiakte C).
e) Auch die Rüge der Antragstellerin, es liege ein Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Wahl vor, weil die Auszählung der Stimmen in der 248. Senatssitzung am 11. Januar 20 in einem abgeschlossenen Raum erfolgt und damit eine wirksame Kontrolle der Stimmenauszählung durch Präsidiums- oder Senatsmitglieder nicht möglich gewesen sei (BB vom 30.6.2014, S. 9 [Bl. 181/GA]), verhilft ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu diesem Punkt ausgeführt (BA, S. 7), dass die Stimmenauszählung weder vom Senat noch von einzelnen Mitgliedern beanstandet worden sei und dass die Antragstellerin ein verfälschtes Wahlergebnis weder vorgetragen habe noch ein solches ersichtlich sei. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerde nicht ansatzweise auseinander, so dass auch insoweit den gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO nicht entsprochen wird.
f) Erfolglos bleibt auch der Einwand der Antragstellerin, die Abwahlentscheidung sei deshalb rechtswidrig, weil sie entgegen § 40 Satz 2 NHG ohne Bestätigung des Hochschulrats erfolgt sei (BB vom 30.6.2014, S. 2ff. [Bl. 176ff./GA]).
Dass es aller Voraussicht nach eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit darstellte, wenn nicht dem Senat als dem mehrheitlich mit Hochschullehrern besetzten Hochschulgremium die ausschlaggebende Entscheidung über die Abwahl von Präsidiumsmitgliedern zustände, sondern dem mehrheitlich mit Externen besetzten Hochschulrat diesbezüglich ein Vetorecht zukäme, ist bereits festgestellt worden; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter II. 1. dieses Beschlusses verwiesen.
Der Antragstellerin ist auch nicht darin zu folgen, dass der Wortlaut des § 40 Satz 2 NHG eindeutig eine Bestätigung des Abwahlvorschlags vorsehe und deshalb eine verfassungskonforme Auslegung im Sinne eines ausschlaggebenden Einflusses des Senats auf die Abberufung von Präsidiumsmitgliedern ausscheide (BB vom 30.6.2014, S. 7 [Bl. 179/GA]). Denn der Wortlaut des § 40 NHG enthält gerade keine Regelung zu der Frage, wie weiter zu verfahren ist, wenn eine Bestätigung des vom Senat beschlossenen Abwahlvorschlags durch den Hochschulrat nicht erfolgt, so dass eine verfassungskonforme Auslegung erfolgen kann.
Die vom Verwaltungsgericht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abgeleitete zutreffende Auslegung des § 40 NHG, wonach im Falle einer Nicht-Bestätigung des Abwahlvorschlags durch den Hochschulrat der Senat abschließend über die Abwahl entscheidet, führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin (BB vom 30.6.2014, S. 3 [Bl. 179/GA]) auch nicht dazu, dass die Bestimmung des § 40 Satz 2 NHG "ersatzlos entfiele". Denn der Senat muss sich, um der dem Hochschulrat durch § 40 Satz 2 NHG eingeräumten Befugnis hinreichend Rechnung zu tragen, vor einer endgültigen Beschlussfassung mit den Gründen, die zu dessen Ablehnung des Abwahlvorschlags geführt haben, auseinandersetzten, wie dies vorliegend auch geschehen ist (vgl. das Protokoll der 251. Senatssitzung vom 16. April 20 , Bl. 113f./Beiakte C).
Soweit die Antragstellerin zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihren erstinstanzlich als Anlage Ast 4 vorgelegten Schriftsatz vom 23. September 2013, Seiten 20 bis 23, sowie auf den erstinstanzlich als Anlage Ast 5 vorgelegten Schriftsatz vom 31. März 2014, Seiten 3 bis 7, verweist (BB vom 25.7.2014, S. 2 [Bl. 255/GA]; BB vom 14.8.2014, S. 2 [Bl. 306/GA]), kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügt. Denn die in Bezug genommenen Erwägungen zur Auslegung des § 40 Satz 2 NHG vermögen die Rechtsauffassung der Antragstellerin ebenfalls nicht zu stützen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Argumentation mit § 52 Abs. 1 NHG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S 286) - a. F. -. Nach § 40 Satz 1 NHG a. F. konnte der Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einzelne Mitglieder des Präsidiums abwählen und damit deren Entlassung vorschlagen. In § 52 Abs. 1 Satz 2 NHG a. F. war geregelt, dass der Hochschulrat den Vorschlag des Senats zur Ernennung, Bestellung oder Entlassung von Mitgliedern des Präsidiums bestätigt; bestätigte der Hochschulrat den Vorschlag nicht, so konnte das Fachministerium den Vorschlag vor seiner Entscheidung über die Ernennung oder Bestellung an den Senat zur erneuten Beschlussfassung zurückverweisen (§ 52 Abs. 1 Satz 3 NHG a. F.). Hatte der Senat die Abwahl eines Präsidiumsmitglieds mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen, so bedurfte es keiner Bestätigung durch den Hochschulrat (§ 52 Abs. 1 Satz 4 NHG a. F.). Die von der Antragstellerin hieraus gezogene Schlussfolgerung - da § 40 NHG n. F. eine mit § 52 Abs. 1 Satz 4 NHG a. F. vergleichbare Regelung nicht enthalte, habe der niedersächsische Landesgesetzgeber die Bestätigung der Abwahl durch den Hochschulrat in jedem Fall als zwingend angesehen (erstinstanzlich vorgelegter Schriftsatz der Antragstellerin vom 23. September 2013, S. 22 [Bl. 41/GA]; Schriftsatz vom 31. März 2014, S. 4 [Bl. 51/GA]) -, überzeugt den beschließenden Senat indes nicht. Die Vorschrift des § 40 NHG in der hier in Rede stehenden Fassung beruht auf Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 21. November 2006 (Nds. GVBl. S. 538), in Kraft seit dem 1. Januar 2007. Der entsprechende Gesetzentwurf der Landesregierung hatte zunächst vorgesehen, die Bestimmung über die Abwahl der Präsidiumsmitglieder zu streichen (LT-Drs. 15/2670, S. 18), "um während der Amtszeit der Präsidiumsmitglieder die gesetzlich festgelegten Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten klarer zur Geltung zu bringen"; die Amtszeit der Präsidiumsmitglieder sei grundsätzlich zeitlich begrenzt, so dass bereits die wiederkehrende Wahl für die notwendige Balance zwischen den Organen sorge (LT-Drs. 15/2670, S. 56). Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hatte dann der Ausschuss für Wissenschaft und Kultur stattdessen die Fassung des § 40 NHG im nunmehr geltenden Wortlaut empfohlen (LT-Drs. 15/3281, S. 38f.) unter Hinweis darauf, dass die Änderung gegenüber der ursprünglich geplanten Streichung auf einem Vorschlag der Regierungsfraktionen beruhe, während sich die Oppositionsvertreter im Ausschuss für den Erhalt der derzeit noch geltenden Bestimmung ausgesprochen hätten, die eine Mehrheit von zwei Dritteln vorsehe (vgl. Plenarprotokoll 15/103 vom 8. November 2006, S. 12048). Zur Frage des Verhältnisses von § 40 Satz 1 und Satz 2 NHG n. F. - also zu der Frage, wie bei entgegengesetzten Beschlüssen von Senat und Hochschulrat verfahren werden soll - lassen sich den Gesetzgebungsmaterialien hingegen keine Anhaltspunkte entnehmen.
Auf § 63c Abs. 5 Satz 3 und 4 NHG (erstinstanzlich vorgelegter Schriftsatz der Antragstellerin vom 31. März 2014, S. 4 [Bl. 51/GA]) kann sich die Antragstellerin zur Stützung ihrer Position unmittelbar nicht berufen, weil diese Bestimmung erst durch das Gesetz zur Verbesserung der Chancengleichheit durch Abschaffung und Kompensation der Studienbeiträge vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 287) - und damit zeitlich nach der angefochtenen Entlassungsverfügung des Antragsgegners - in das Gesetz aufgenommen worden ist. Im Übrigen ist der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 63c Abs. 5 Sätze 1 und 2 NHG zu entnehmen, dass die zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit erforderliche Mitwirkung eines Vertretungsorgans bei der Kreation einer starken Hochschulleitung weder durch staatliche Befugnisse noch durch die Befugnisse eines extern besetzten Hochschulrats entwertet werden darf (BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 83).
g) Nach derzeitigem Kenntnisstand zu Recht ist die Vorinstanz zudem davon ausgegangen, dass die fehlende Bekanntmachung der Entlassung der Antragstellerin nach § 7 WahlO-HBV nicht zur Rechtswidrigkeit der Abwahlentscheidung führt (BA, S. 8). Denn durch diese Bestimmung soll lediglich die Hochschulöffentlichkeit informiert werden, ohne dass ihr konstitutive Bedeutung zukäme.
h) Soweit die Antragstellerin schließlich vorträgt, den Verwaltungsvorgängen sei kein greifbarer sachlicher Grund für ihre Abwahl zu entnehmen, die vom Senat genannten Gründe für den angeblichen Vertrauensverlust blieben abstrakt und bezögen sich schon nicht auf die Person der Antragstellerin, sondern auf das Präsidium als Gesamtheit (BB vom 30.6.2014, S. 10 [Bl. 182/GA]), rechtfertigt dies eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ebenfalls nicht.
Dass nur ein nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis zur Abwahl von Präsidiumsmitgliedern berechtigt, ergibt sich aus dem in § 40 Satz 1 NHG vorgesehenen sehr hohen Quorum von drei Vierteln der Senatsmitglieder. Ist dieses Quorum erreicht, so weist dies regelmäßig darauf hin, dass das entsprechende Mitglied des Leitungsorgans das Vertrauen verloren hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014, a. a. O., Rn. 95; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.11.2009, a. a. O., Rn. 58), ohne dass die "Berechtigung" des Vertrauensverlustes - also die Frage, ob die dem Vertrauensverlust zugrunde liegenden Vorhalte bzw. Vorfälle zutreffend sind - der Nachprüfung durch den Antragsgegner oder das Gericht unterläge. Nachprüfbar vor dem Hintergrund der allgemeinen Willkürkontrolle dürfte allein die Frage sein, ob die in § 40 Satz 1 NHG geforderte Stimmenmehrheit zustande gekommen ist, ohne dass dieser Entscheidung ein nachhaltiger Vertrauensverlust zugrunde lag, ob der Vertrauensverlust also nur "vorgeschoben" war. Anhaltspunkte für eine solche Situation sind im Streitfall indes nicht ersichtlich. Wie sich den Verwaltungsvorgängen eindeutig entnehmen lässt, ist es zu erheblichen Kontroversen zwischen den Angehörigen der Beigeladenen und deren Präsidium - und damit auch zu Vorbehalten gegenüber der Antragstellerin als vollberechtigtem Mitglied dieses Präsidiums - gekommen (vgl. etwa die "Kritische Stellungnahme zum Präsidium [Bl. 3/Beiakte A, Abschnitt "Senat"; Stellungnahme Prof. H. vom 14. Dezember 20 [Bl. 19/Beiakte A, Abschnitt "Hochschulrat], Stellungnahme der Interessengemeinschaft Professorinnen und Professoren der Fachhochschule D. e. V. vom 14. Dezember 20 [Bl. 18/Beiakte A, Abschnitt "Hochschulrat"]). Die Antragstellerin ist in der 248. Senatssitzung vom 11. Januar 20 mit 11 von 13 Stimmen der stimmberechtigten Senatsmitglieder - und damit mit der erforderlichen Drei-Viertel-Mehrheit abgewählt worden; in der 251. Senatssitzung vom 16. April 20 , in der nach dem Rücktritt der übrigen Präsidiumsmitglieder nur noch die Abwahl der Antragstellerin in Streit stand, ist die Abwahl einstimmig mit 12 Ja-Stimmen erfolgt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), bemisst sich also nach der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Zugrunde zu legen ist insoweit die Anlage 2 zum Niedersächsischen Besoldungsgesetz (NBesG) in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszuges (30. Juni 2014) geltenden Fassung. Dementsprechend ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 33.503,16 EUR (Grundgehaltssatz W 3 in Höhe von 5.583,86 EUR x 6), der mit Blick auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist und dementsprechend 16.751,58 EUR beträgt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).