Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.09.2014, Az.: 8 LC 163/13

Heranziehung eines minderjährigen Ausländers zu den Kosten der Abschiebung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.09.2014
Aktenzeichen
8 LC 163/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 24929
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0925.8LC163.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 19.08.2013 - AZ: 11 A 3741/12

Fundstellen

  • AUAS 2014, 257-261
  • DÖV 2015, 79
  • FamRZ 2015, 286
  • InfAuslR 2015, 36-40
  • ZAR 2014, 55
  • ZAR 2015, 159

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Heranziehung zu den Kosten der Abschiebung setzt nach § 66 Abs. 1 AufenthG nicht voraus, dass der Ausländer bei seiner Abschiebung volljährig gewesen ist.

  2. 2.

    Die Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB ist bei der Heranziehung zu Abschiebungskosten entsprechend anwendbar.

  3. 3.

    Die Nichtbefolgung der Ausreisepflicht stellt eine sonstige Handlung im Sinne des § 1629a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB dar, die bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des abgeschobenen Ausländers von dessen Eltern und danach grundsätzlich vom minderjährigen Ausländer selbst zu verantworten ist. Etwas anderes gilt nach Vollendung des 16. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ausnahmsweise dann, wenn die Eltern von ihrem widerstreitenden Aufenthaltsbestimmungsrecht erkennbar Gebrauch gemacht und so die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht durch ihr minderjähriges, aber ausländerrechtlich handlungsfähiges Kind verhindert haben.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 11. Kammer - vom 19. August 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten ihrer Abschiebung.

Die am 27. April 1986 in Belgrad geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige. Sie reiste am 29. November 1995 mit ihren Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet ein. Ihren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Feststellung von Abschiebungsverboten lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 22. Februar 1996 ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Osnabrück mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Juni 1996 - 5 A 250/96 - ab. Der anschließende Aufenthalt im Bundesgebiet war geduldet. Auf Betreiben des Landkreises Emsland wurde die Klägerin am 11. Dezember 2002 mit ihren Eltern und zwei Geschwistern auf dem Luftwege von Düsseldorf nach Belgrad abgeschoben.

Nach der Wiedereinreise in das Bundesgebiet nahm die Klägerin mit ihrem am E. geborenen Sohn ab dem 23. Januar 2012 ihren Wohnsitz in F.. Sie schloss am 5. April 2012 vor dem Standesamt in Lohne die Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen G.. Der Landkreis Vechta erteilte ihr am 25. April 2012 eine bis zum 25. April 2015 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen.

Nach Anhörung zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 7. Juni 2012 zu Kosten für die Abschiebung vom 11. Dezember 2002 in Höhe von 603,71 EUR heran. Diese umfassen anteilige Beförderungskosten mit Dienstfahrzeugen vom damaligen

Wohnort der Klägerin zur Grenzschutzstelle Düsseldorf in Höhe von 81,48 EUR

(= 679 km x 0,6 EUR/km x 20 %), anteilige Personalkosten für zwei Verwaltungsvollzugsbeamte in Höhe von 168,00 EUR (= 12 Stunden x 35 EUR/Stunde x 20 %), anteilige Reisekosten der zwei Verwaltungsvollzugsbeamten in Höhe von 2,40 EUR (= 2 x 6 EUR x 20 %), Flugkosten in Höhe von 336,20 EUR und Kosten der Sicherheitsbegleitung in Höhe von 15,63 EUR. Die Beklagte machte geltend, dass es auf die Minderjährigkeit der Klägerin im Zeitpunkt der Abschiebung nicht ankomme. Nach den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen stehe die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen weder der Androhung noch der Durchführung seiner Abschiebung entgegen. Ihre Eltern hafteten aufgrund der Mitveranlassung der Abschiebung als Gesamtschuldner neben der Klägerin.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 22. Juni 2012 Klage bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg erhoben. Sie hat geltend gemacht, sie dürfe zu den Abschiebungskosten nicht herangezogen werden. Im Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet sei sie neun Jahre alt gewesen und habe die Einreise daher nicht beeinflussen können. Gleiches gelte für die Abschiebung, zu deren Zeitpunkt sie ebenfalls noch minderjährig gewesen sei. Die Abschiebung sei vom dem Landkreis Emsland durchgeführt worden, der auch die Kosten verauslagt habe. Kostengläubiger könne daher allenfalls der Landkreis Emsland sein, nicht aber die Beklagte. Das tatsächliche Entstehen der geltend gemachten Kosten werde bestritten.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 7. Juni 2012 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den angefochtenen Bescheid verteidigt. Für die Durchführung der Abschiebungsmaßnahme sei sie seinerzeit zuständig gewesen und nicht der Landkreis Emsland als Ausländerbehörde. Die Klägerin habe im Zeitpunkt der Abschiebung das sechzehnte Lebensjahr vollendet gehabt. Sie sei daher ausländerrechtlich voll handlungsfähig gewesen und hätte ohne Weiteres freiwillig ausreisen und so die Abschiebung vermeiden können.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg - Einzelrichter der 11. Kammer - hat die Klage mit Urteil vom 19. August 2013 abgewiesen. Die Klägerin habe die durch ihre Abschiebung entstandenen Kosten zu tragen. Die im Bescheid festgesetzten Kosten seien ausweislich der vorliegenden Forderungsnachweise des Landeskriminalamtes Niedersachsen und der Grenzschutzdirektion Koblenz tatsächlich entstanden. Der Kostentragungspflicht stehe nicht entgegen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Abschiebung noch minderjährig gewesen sei. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Haftungseinschränkung nach § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuches ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung auch im öffentlichen Recht, insbesondere in Bezug auf Abschiebungskosten, Anwendung finden könne. Angesichts der regelmäßig überschaubaren Höhe der Kosten, die aufgrund einer Abschiebung entstünden, sei es kaum denkbar, dass abgeschobene Kinder wegen dieser Haftung ihr weiteres Leben nach Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr ohne unzumutbare Belastungen gestalten könnten. Selbst wenn die Haftungsbeschränkung aber auch im öffentlichen Recht zu beachten und diese auch bereits bei der Festsetzung der Kosten und nicht nur im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen sei, stehe sie einer Heranziehung der Klägerin zu den Abschiebungskosten nicht entgegen. Denn der Anwendungsbereich der Bestimmung sei nicht eröffnet. Die Klägerin sei im Zeitpunkt der Abschiebung bereits sechzehn Jahre alt und damit ausländerrechtlich voll handlungsfähig gewesen. Die Klägerin sei daher selbst zur Ausreise verpflichtet gewesen. Die mangels Erfüllung dieser Verpflichtung erfolgte Abschiebung hätten nicht ihre Eltern zu verantworten. Auch die hieran anknüpfende Kostenbelastung gehe mithin nicht, wie von § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gefordert, von einem Verhalten der Eltern der Klägerin aus, sondern von einem eigenverantwortlichen Handeln der Klägerin selbst. Im Übrigen habe die Klägerin nicht geltend gemacht, dass ihr im Zeitpunkt des Eintritts ihrer Volljährigkeit der hier streitige Betrag nicht zur Verfügung gestanden habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Die Klägerin vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, ihrer Heranziehung zu den Abschiebungskosten stehe der Rechtsgedanke des § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuches entgegen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 11. Kammer - vom 19. August 2013 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und verteidigt die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A und B) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2012 über die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten ihrer Abschiebung nach Serbien am 11. Dezember 2002 in Höhe von 603,71 EUR ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenbescheides bestimmt sich - anders als bei aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakten - grundsätzlich nach der im Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblichen Rechtslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.5.2014

- BVerwG 1 C 3.13 -, [...] Rn. 8). Nur für Kostentatbestände, die erst nach Vornahme der kostenauslösenden Amtshandlung eingeführt worden sind, ist ausnahmsweise der Zeitpunkt der Vornahme der jeweiligen Amtshandlung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2012 - BVerwG 10 C 6.12 -, BVerwGE 144, 326, 330 f.). Danach findet der hier streitgegenständliche Bescheid eine Rechtsgrundlage in §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses maßgeblichen, zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geänderten Fassung. Diese Bestimmungen galten im Zeitpunkt der kostenauslösenden Abschiebung am 11. Dezember 2002 zwar noch nicht. Die in diesen Bestimmungen normierten Kostentatbestände ergaben sich seinerzeit aber, soweit sie für den Ausgang des hier zu entscheidenden Rechtsstreits relevant sind, inhaltsgleich aus §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet - Ausländergesetz (AuslG) - vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) in der zuletzt durch Gesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geänderten Fassung, so dass der angefochtene Bescheid nicht auf erst nach Vornahme der kostenauslösenden Amtshandlung neu eingeführte Kostentatbestände gestützt worden ist.

Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Er ist insbesondere von der zuständigen Behörde erlassen worden.

Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG werden die Abschiebungskosten von der nach § 71 AufenthG zuständigen Behörde erhoben. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind zwar für alle aufenthalts- und passrechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder eine von ihr bestimmte Stelle kann aber nach § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind.

Eine solche Bestimmung ist von der Niedersächsischen Landesregierung für Abschiebungen getroffen worden. Durch Beschluss der Niedersächsischen Landesregierung vom 13. Juli 2004 (Verwaltungsmodernisierung, Organisations- und Standortentscheidungen im Geschäftsbereich des MI, - MI-VM 1-01-01472-100 -, Nds. MBl. S. 686, dort Nrn. 5.1 und 5.2) wurde den Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörden (ZAAB) Braunschweig und Oldenburg unter anderem die Zuständigkeit für Abschiebungen übertragen. Diese Zuständigkeit wechselte aufgrund des Beschlusses der Niedersächsischen Landesregierung vom 21. Oktober 2008 (Auflösung der Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörden (ZAAB) Braunschweig und Oldenburg und Neubildung einer Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörde Niedersachsen (ZAAB NI), - MI-41.21-12235-19.6 -, Nds. MBl. S. 1242, dort Nrn. 2 und 3) zunächst zur Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörde Niedersachsen (ZAAB NI) und aufgrund weiteren Beschlusses der Niedersächsischen Landesregierung vom 9. November 2010 (Verwaltungsmodernisierung 2010, Organisations- und Standortentscheidungen im Geschäftsbereich des MI, - MI-41.21-12235-19.14, VM 3-01472-Phase 3 -, Nds. MBl. S. 1130, dort Nrn. II.2. und II.4.) zur Beklagten, der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) mit Hauptsitz in Braunschweig und Standorten in Bramsche, Braunschweig, Friedland und Oldenburg sowie Außenstellen in Langenhagen und Lüneburg. Die danach der Beklagten zugewiesene Zuständigkeit für Abschiebungen umfasst die Zuständigkeit, die Kosten einer Abschiebung einschließlich der Kosten hinzugezogener weiterer Behörden durch Leistungsbescheid gegenüber dem Kostenschuldner nach Maßgabe der §§ 66 f. AufenthG zu erheben (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2005

- BVerwG 1 C 11.04 -, BVerwGE 123, 382, 384 f.).

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Nach § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer die Kosten zu tragen, die durch die Durchsetzung einer Abschiebung entstehen. Eine solche Abschiebung der Klägerin ist hier am 11. Dezember 2002 erfolgt.

Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung oder der die Abschiebung vorbereitenden Maßnahmen (vgl. zum Erfordernis der Rechtmäßigkeit des kostenauslösenden Amtshandelns für die Kostentragungspflicht: BVerwG, Urt. v. 8.5.2014, a.a.O., Rn. 8, 18 und 21; Urt. v. 14.6.2005 - BVerwG 1 C 15.04 -, BVerwGE 124, 1, 7 f.; OVG Saarland, Urt. v. 1.8.2013 - 2 A 402/11 -, [...] Rn. 39; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 18.9.2009 - 3 So 93/09 -, InfAuslR 2010, 123, 124; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.3.2009 - 7 LA 145/08 -, [...] Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.10.2005 - 11 S 646/04 -, [...] Rn. 47 f.; GK-AufenthG, Stand: Mai 2013, § 66 Rn. 8 f.) ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen der Beklagten.

Der Kostentragungspflicht nach § 66 Abs. 1 AufenthG steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Abschiebung am 11. Dezember 2002 noch minderjährig gewesen ist. Die Heranziehung zu den Kosten der Abschiebung setzt nach § 66 Abs. 1 AufenthG nicht voraus, dass der Ausländer bei seiner Abschiebung volljährig gewesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2005, a.a.O., S. 6; Sächsisches OVG, Urt. v. 30.1.2014

- 3 A 247/13 -, [...] Rn. 20; Niedersächsisches OVG, Urt. . 25.3.2004 - 11 LB 327/03 -, [...] Rn. 20).

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die Haftungsbeschränkung nach der durch das Gesetz zur Beschränkung der Haftung Minderjähriger vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2487) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügten Bestimmung des § 1629a BGB, die zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist.

Nach § 1629a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB beschränkt sich die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die aufgrund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes. Die Haftungsbeschränkung ist nach § 1629a Abs. 1 Satz 2 BGB vom volljährig Gewordenen einredeweise geltend zu machen.

Diese Bestimmungen gelten im hier streitrelevanten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis nicht unmittelbar; das Bürgerliche Gesetzbuch regelt allein privatrechtliche Rechtsbeziehungen (vgl. statt aller Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 6. Aufl., Einleitung, Rn. 1 f.). Die Bestimmungen sind nach Auffassung des Senats bei der Heranziehung zu Abschiebungskosten aber entsprechend anwendbar (vgl. BSG, Urt. v. 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R -, [...] Rn. 40 f. (zur entsprechenden Anwendung des § 1629a BGB im Rahmen der Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II); BFH, Urt. v. 1.7.2003

- VIII R 45/01 -, NJW 2004, 175, 176 [BFH 01.07.2003 - VIII R 45/01] (zur entsprechenden Anwendung des § 1629a BGB im Steuerfestsetzungsverfahren)).

Mit dem Gesetz zur Beschränkung der Haftung Minderjähriger reagierte der Bundesgesetzgeber auf die Entscheidung das Bundesverfassungsgerichts vom 13. Mai 1986 (- 1 BvR 1542/84 -, BVerfGE 72, 155 f.). Das Bundesverfassungsgericht hatte es mit dem sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ergebenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht Minderjähriger für nicht vereinbar erachtet, dass Eltern ihre Kinder kraft elterlicher Vertretungsmacht finanziell unbegrenzt verpflichten könnten. Das Recht auf individuelle Selbstbestimmung sei berührt, wenn Eltern ihre minderjährigen Kinder kraft der ihnen zustehenden gesetzlichen Vertretungsmacht finanziell verpflichteten. Hierdurch könnten in erheblichem Maße die Grundbedingungen freier Entfaltung und Entwicklung und damit nicht nur einzelne Ausformungen allgemeiner Handlungsfreiheit, sondern die engere persönliche Lebenssphäre junger Menschen betroffen werden. Die mit dem gesetzlichen Vertretungsrecht der Eltern verbundene Fremdbestimmung könne dem Minderjährigenschutz und damit dem Kindeswohl dienen; insoweit sei eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Kindes ausgeschlossen. Mit der Einräumung der gesetzlichen Vertretungsmacht sei aber gleichzeitig die Gefahr verbunden, dass sich eine unkontrollierte Entscheidungsbefugnis der Eltern nachteilig für die Kinder auswirken könne, etwa dann, wenn Eltern nicht fähig oder nicht bereit seien, den Anforderungen des Elternrechts zu entsprechen. Für diese Fälle sei der Gesetzgeber aufgerufen, in Wahrnehmung seines Wächteramts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG Regelungen zu treffen, die verhinderten, dass der volljährig Gewordene nicht mehr als nur eine scheinbare Freiheit erreiche. Das Recht zur Selbstbestimmung sei zwar nicht identisch mit der Freiheit von allen Bindungen, die kraft elterlichen Vertretungsrechts geschaffen worden seien. Nachwirkungen der elterlichen Sorge seien auch im rechtsgeschäftlichen Bereich vielfach ebenso notwendig wie ungefährlich. Sie seien verfassungsrechtlich noch hinnehmbar, wenn sich die Haftung des Minderjährigen bei einem ererbten und fortgeführten Handelsgeschäft auf das im Wege der Erbfolge erworbene Vermögen beschränke. Wenn aber der Gesetzgeber den Eltern das Recht einräume, ihre Kinder in einem weitergehenden Maße zu verpflichten, müsse er gleichzeitig dafür Sorge tragen, dass den Volljährigen Raum bleibe, um ihr weiteres Leben selbst und ohne unzumutbare Belastungen zu gestalten, die sie nicht zu verantworten hätten. Diese Möglichkeit sei ihnen jedenfalls dann verschlossen, wenn sie als Folge der Vertretungsmacht ihrer Eltern mit erheblichen Schulden in die Volljährigkeit "entlassen" würden.

Diesen Gesetzgebungsauftrag hat der Bundesgesetzgeber angenommen und mit § 1629a BGB umgesetzt. Dabei ist er teilweise über die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts hinausgegangen und hat einen weitreichenden Schutz des Minderjährigen und dessen Selbstbestimmungsrechts vor fremdverantworteten Verbindlichkeiten geschaffen. Der volljährig Gewordene kann seine Haftung grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten beschränken, die während seiner Minderjährigkeit durch seine Vertreter oder durch ihn selbst mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter begründet worden sind oder die von Todes wegen auf ihn übergegangen sind (vgl. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Stand: April 2007, BGB, § 1629a Rn. 17).

Das Interesse des volljährig Gewordenen an diesem Schutz besteht ohne Weiteres auch bei Verbindlichkeiten aus öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen, an denen er als Minderjähriger beteiligt worden ist. Es macht für ihn und die Beeinträchtigung seines Selbstbestimmungsrechts keinen Unterschied, auf welcher Rechtsgrundlage die Verbindlichkeiten begründet worden sind. Auch der Bundesgesetzgeber war bei der Einführung des Gesetzes zur Beschränkung der Haftung Minderjähriger davon ausgegangen, dass es unerheblich sei, über welche Rechtskonstruktion der Minderjährige mit erheblichen Verbindlichkeiten belastet werde (so ausdrücklich Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung der Haftung Minderjähriger (Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz - MHbeG), BT-Drs. 13/5624, S. 8; vgl. Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 6. Aufl., BGB, § 1629a Rn. 16; Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, a.a.O., § 1629a Rn. 17). Im nachfolgenden Gesetzgebungsverfahren hat der Bundesgesetzgeber zudem betont, dass die Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB auch auf Verbindlichkeiten aus öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen entsprechende Anwendung finden solle (vgl. etwa Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drs. 17/3404, S. 113). Die widerstreitende Auffassung des Verwaltungsgerichts, das wegen der geringen Höhe der Abschiebungskosten eine vergleichbare Interessenlage ausscheide, teilt der Senat schon mit Blick auf die aus anderen Verfahren bekannte Höhe festgesetzter Abschiebungskosten nicht (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 8.5.2014, a.a.O., [...] Rn. 3 (6.089,77 EUR); OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.12.2013 - OVG 3 B 17.13 -, [...] Rn. 3 (30.349,30 EUR); Bayerischer VGH, Beschl. v. 25.9.2013 - 10 B 13.1333 -, [...] Rn. 1 (6.069,53 EUR); Senatsbeschl. v. 6.2.2013 - 8 LA 136/12 -, [...] Rn. 1 (9.979,37 EUR); VG Augsburg, Urt. v. 30.10.2013 - Au 6 K 13.53 -, [...] Rn. 3 (12.518,86 EUR); VG Saarland, Urt. v. 26.6.2013 - 10 K 161/12 -, [...] Rn. 8 (18.578,66 EUR); VG Berlin, Urt. v. 28.5.2013

- 21 K 342.12 -, [...] Rn. 2 (27.067,52 EUR)): Die Höhe der fremdverantworteten Verbindlichkeiten erlangt vielmehr erst bei der Beurteilung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 1629a BGB Bedeutung.

Es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber für die Heranziehung von Ausländern zu den Kosten ihrer Abschiebung die entsprechende Anwendung der Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB ausschließen wollte (vgl. einen solchen Ausschluss für die Rückabwicklung von Leistungen der Ausbildungsförderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG wohl bejahend: BVerwG, Beschl. v. 28.3.2008

- BVerwG 5 B 32.08 -, [...] Rn. 3 f.). Ein dahingehender Wille des Gesetzgebers lässt sich dem Wortlaut und der Systematik der §§ 66 f. AufenthG und auch den Gesetzesmaterialien zu diesen Bestimmungen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), BT-Drs. 15/420, S. 93, und Entwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts, BT-Drs. 11/6321, S. 83 f.) nicht entnehmen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des danach entsprechenden anzuwendenden § 1629a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB erfüllt die Klägerin hier indes nicht.

Die Nichtbefolgung der Ausreisepflicht stellt zwar eine "sonstige Handlung" im Sinne des § 1629a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB dar (vgl. zum Begriff "sonstige Handlung": Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, a.a.O., § 1629a Rn. 10 f. und zur Abgrenzung gegenüber der Haftung aus Deliktsrecht: BVerfG, Beschl. v. 13.8.1998 - 1 BvL 25/96 -, NJW 1998, 3557 f.). Sie begründet die Notwendigkeit einer zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht durch die Abschiebung und ist für das Entstehen der Abschiebungskosten ursächlich.

Diese "sonstige Handlung" ist aber nicht von den Eltern der Klägerin aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht und insbesondere ihres gesetzlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts zu verantworten, sondern von der Klägerin selbst. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin bei Durchführung der Abschiebung am 11. Dezember 2002 bereits das sechzehnte Lebensjahr vollendet hatte und damit ausländerrechtlich voll handlungsfähig gewesen ist (vgl. § 80 Abs. 1 AufenthG bzw. § 68 Abs. 1 AuslG und zur Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention: BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - BVerwG 10 C 4.12 -, BVerwGE 145, 153, 156 f.). Nach der Gesetzeslage war daher die Ausreisepflicht im Zeitpunkt der Abschiebung von der Klägerin selbst zu erfüllen, so dass die Klägerin die Nichterfüllung und die daran anknüpfenden Folgen auch selbst zu verantworten hat. Vor solchen, vom Minderjährigen selbst verantworteten Folgen eines Handelns schützt die Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB nicht. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die Eltern von ihrem bis zum achtzehnten Lebensjahr ihres Kindes fortbestehenden, in § 1631 Abs. 1 BGB gesetzlich normierten Aufenthaltsbestimmungsrecht erkennbar Gebrauch machen und so die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht durch ihr minderjähriges, aber ausländerrechtlich handlungsfähiges Kind verhindern. Ein solcher Ausnahmefall liegt nach dem Vorbringen der Klägerin hier indes nicht vor.

Ob aufgrund des bis zum achtzehnten Lebensjahres des Kindes fortbestehenden Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern davon auszugehen ist, dass die Eltern notwendig gewordene Abschiebemaßnahmen gegen ihr Kind mit veranlasst haben, bedarf nicht hier, sondern erst dann einer Entscheidung, wenn die Eltern zu den Kosten für die Abschiebung ihres Kindes herangezogen werden sollen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.6.2005, a.a.O., S. 5 f.).

Im Übrigen ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass ihr im Zeitpunkt des Eintritts ihrer Volljährigkeit vorhandenes Vermögen nicht zur - auch nur teilweisen - Erfüllung der hier streitigen Kostenforderung ausreichend gewesen ist. Hierfür ist angesichts der relativ geringen Höhe der Kostenforderung auch nichts ersichtlich.

Der Senat kann daher hier dahinstehen lassen, ob die sich bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1629a Abs. 1 BGB ergebende Haftungsbeschränkung erst im Rahmen der Vollstreckung eines Kostenbescheides geltend gemacht werden kann (vgl. BFH, Urt. v. 1.7.2003, a.a.O.; VG Hamburg, Urt. v. 14.1.2003

- 13 VG 4777/2001 -, [...] Rn. 25) oder ob die Haftungsbeschränkung, jedenfalls bei Eintritt der Volljährigkeit vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides, schon die Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Kosten nach §§ 66, 67 AufenthG beeinflusst (vgl. BSG, Urt. v. 7.7.2011, a.a.O., Rn. 45 f.). Für letztere Ansicht spricht aber, dass kein Grund ersichtlich ist, warum ein gegen Verfassungsrecht verstoßender Kostenbescheid gegenüber einem volljährig Gewordenen zunächst bestandskräftig werden sollte, bevor diesem die Möglichkeit gegeben werden soll, seine Haftungsbeschränkung, die zu diesem Zeitpunkt bereits "entscheidungsreif" wäre, geltend zu machen (vgl. BSG, Urt. v. 7.7.2011, a.a.O., Rn. 45 f.).

Die damit dem Grunde nach von der Klägerin zu erstattenden Kosten der Abschiebung sind im Bescheid vom 7. Juni 2012 auch der Höhe nach rechtmäßig festgesetzt.

Die erstattungsfähigen Kosten umfassen gemäß § 67 Abs. 1 AufenthG die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets (Nr. 1), die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers (Nr. 2) sowie sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (Nr. 3).

Danach sind die anteiligen Kosten für die Beförderung der Klägerin mit Dienstfahrzeugen vom ihrem damaligen Wohnort zur Grenzschutzstelle am Flughafen Düsseldorf nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erstattungsfähig (vgl. GK-AufenthG, Stand: März 2010, § 67 Rn. 12). Die insoweit geltend gemachten Kosten in Höhe von 81,48 EUR (= 679 km x 0,6 EUR/km x 20 %) sind ausweislich des Forderungsnachweises des Landeskriminalamtes Niedersachsen vom 27. Dezember 2002 tatsächlich entstanden und auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 108.1.4.2 der Anlage der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung) vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171) in der seinerzeit maßgeblichen, zuletzt durch Verordnung vom 25. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 201) geänderten Fassung richtig berechnet.

Auch die Kosten des Fluges der Klägerin von Düsseldorf nach Belgrad in Höhe von 336,20 EUR sind nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erstattungsfähig.

Die anteiligen Personalkosten für zwei Verwaltungsvollzugsbeamte und deren anteilige Reisekosten für die Durchführung der Beförderung der Klägerin von ihrem damaligen Wohnort zur Grenzschutzstelle am Flughafen Düsseldorf sind nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erstattungsfähig (vgl. GK-AufenthG, Stand: März 2010, § 67 Rn. 12). Die insoweit geltend gemachten Kosten in Höhe von in Höhe von 168,00 EUR (= 12 Stunden x 35 EUR/Stunde x 20 %) und in Höhe von 2,40 EUR (= 2 x 6 EUR x 20 %) sind ausweislich des Forderungsnachweises des Landeskriminalamtes Niedersachsen vom 27. Dezember 2002 tatsächlich entstanden und auf der Grundlage des Erlasses des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 19. Mai 2010 (Verwaltungskostenrecht, Pauschsätze für den Verwaltungsaufwand bei der Gebührenbemessung im staatlichen Bereich, - K 2004-41-3412 -, Nds. MBl. S. 546, dort Anlage 3, Personalkosten in der Arbeitsstunde eines Beamten des mittleren Dienstes ab dem 1.5. 2002) und des § 98 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Gesetz vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33) geänderten Fassung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten - Bundesreisekostengesetz -

in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Gesetz vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) geänderten Fassung und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210) richtig berechnet.

Die Kosten der amtlich angeordneten Sicherheitsbegleitung sind nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erstattungsfähig. Einwände gegen die Erforderlichkeit der Begleitung hat die Klägerin nicht erhoben. Die insoweit geltend gemachten Kosten in Höhe von 15,63 EUR sind ausweislich des Kosteneinzelnachweises der Grenzschutzdirektion Koblenz vom 10. März 2004 tatsächlich entstanden.

Ob die danach erstattungsfähigen Kosten zur Erreichung des Zwecks der Maßnahmen erforderlich oder im engeren Sinne verhältnismäßig waren, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.5.2014, a.a.O., [...] Rn. 18).

Der danach bestehende Kostenerstattungsanspruch ist auch nicht verjährt.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist nunmehr geklärt (vgl. vorausgehend: Senatsbeschl. v. 31.3.2010 - 8 PA 28/10 -, [...] Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.7.2009 - 13 S 919/09 -, InfAuslR 2009, 403 f.; Hamburgisches OVG, Urt. v. 3.12.2008 - 5 Bf 259/06 -, [...] Rn. 31), dass § 70 Abs. 1 AufenthG die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen im Sinne des § 66 Abs. 1 AufenthG abschließend als einen Anwendungsfall der Fälligkeitsverjährung (Zahlungsverjährung) regelt mit der Folge, dass diese Ansprüche einer gesonderten vierjährigen Festsetzungsverjährung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwKostG nicht unterliegen (BVerwG, Urt. v. 8.5.2014, a.a.O., Rn. 12).

Die Klägerin kann gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides schließlich nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beklagte es aufgrund einer etwaigen Atypik des Falles, wie sie sich etwa aus einer eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit ergeben kann, unterlassen hat, eine Ermessensentscheidung bereits im Heranziehungsverfahren zu treffen. Zwar gilt der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch im Verfahren der Geltendmachung von Abschiebungskosten. Es besteht aber keine Notwendigkeit, den Kostenschuldner aus Verhältnismäßigkeitsgründen schon im Heranziehungsverfahren freizustellen und der Ausländerbehörde - zu Lasten der öffentlichen Haushalte - die Möglichkeit zu nehmen, die Forderung im Falle einer späteren Verbesserung der finanziellen Verhältnisse in voller Höhe einzuziehen. Eine aus Billigkeitsgründen gebotene Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kostenschuldners kann vielmehr entsprechend allgemeinen kostenrechtlichen Grundsätzen im Verfahren der Stundung, der Ermäßigung oder des Erlasses geprüft werden, wobei der Kostenschuldner auch durch die Pfändungsfreigrenzen vor einer unzumutbaren Belastung geschützt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2012, a.a.O., S. 340 f.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Frage, ob die haftungsbeschränkende Bestimmung des § 1629a BGB bei der Heranziehung zu Abschiebungskosten nach §§ 66 f. AufenthG entsprechende Anwendung findet, ist zwar in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht geklärt. Die Beantwortung der Frage ist für den Ausgang eines Revisionsverfahrens aber nicht entscheidungserheblich (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschl. v. 15.4.2013 - BVerwG 1 B 22.12 -, Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 66), da es selbst bei einer zu bejahenden entsprechenden Anwendung des § 1629a BGB an dessen tatbestandlichen Voraussetzungen fehlt.