Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.09.2014, Az.: 18 LP 1/14

Definitionsrecht des Eigenbetriebs einer Stadt beim Anforderungsprofil für freie Stellen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.09.2014
Aktenzeichen
18 LP 1/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 23822
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0912.18LP1.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 11.02.2014 - AZ: 9 A 5410/13

Fundstellen

  • NordÖR 2015, 44
  • PersV 2014, 468-471

Amtlicher Leitsatz

Weist ein Stellenplan freien Stellen einer bestimmten Entgeltgruppe nur nach der Funktionsbezeichnung "Gärtner" aus, kann eine selbstständige Organisationseinheit (hier: der Eigenbetrieb einer Stadt) innerhalb dieses Rahmens das aus ihrer Sicht erforderliche Anforderungsprofil für die freien Stellen genauer definieren. Sie kann die Stellen im Hinblick darauf insbesondere Gärtnern/Gärtnerinnen einer bestimmten Fachrichtung (hier: Garten und Landschaftsbau) vorbehalten. Diese Entscheidung unterliegt einer bloßen Missbrauchskontrolle.

Tenor:

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 9. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes) - vom 11. Februar 2014 werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Auflösung eines nach § 58 Abs. 2 NPersVG mit dem Beteiligten zu 1. zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses.

Der Beteiligte zu 1. begann zum 1. August 2010 bei der Antragstellerin eine Ausbildung als Gärtner in der Fachrichtung Zierpflanzenbau. Die Ausbildung erfolgte im Eigenbetrieb "Technische Betriebe Wilhelmshaven" (TBW). Die TBW sind zuständig für die Pflege der Friedhöfe sowie für die Pflege und Unterhaltung der Grünanlagen der Stadt. Ferner gehört die Stadtgärtnerei zu den TBW. Auf den Friedhöfen und in den Grünanlagen sind überwiegend Gärtner der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau, aber auch vier Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau - davon drei als Vorarbeiter - sowie Gärtner ohne entsprechende Fachausbildung tätig. In der Stadtgärtnerei waren im Jahre 2013 nur Zierpflanzengärtner tätig. Im Stellenplan des Eigenbetriebes waren für das Haushaltsjahr 2013 insgesamt 20 Stellen für Gärtner mit der Entgeltgruppe 6 ohne Differenzierung nach den einzelnen Fachrichtungen ausgewiesen, von denen 17 besetzt waren.

Seit März 2013 ist der Beteiligte zu 1. Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung der TBW, der Beteiligten zu 3. Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 beantragte er unter Bezugnahme darauf die Weiterbeschäftigung nach Abschluss seiner Ausbildung. Die Ausbildung endete mit Bestehen der Abschlussprüfung am 25. Juni 2013 mit dem Gesamtergebnis "gut".

Am 4. Juli 2013 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Oldenburg die Auflösung des mit dem Beteiligten zu 1. begründeten Arbeitsverhältnisses beantragt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, die Weiterbeschäftigung sei ihr nicht zuzumuten, weil ein ausbildungsadäquater Arbeitsplatz für einen Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau nicht vorhanden und eine Verwendung als Gärtner der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau nicht ausbildungsadäquat sei. Die Ausbildungsfachrichtungen der Gärtner im Zierpflanzenbau und der Gärtner im Garten- und Landschaftsbau unterschieden sich erheblich voneinander, was auch die Berufsbeschreibungen der Bundesagentur für Arbeit verdeutlichten. Aufgrund der Verschiedenheit der Ausbildungen könnten die notwendigen Kenntnisse nur über einen erheblich längeren Zeitraum erworben werden. Schon nach dem ersten Ausbildungsjahr wichen die Ausbildungsinhalte stark voneinander ab und seien nicht mehr miteinander vergleichbar. Im Eigenbetrieb TBW seien laut Stellenplan vier Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau in der Stadtgärtnerei beschäftigt. Eine freie und besetzbare Ganztagsstelle sei in der Stadtgärtnerei nicht vorhanden. Im Stellenplan seien keine weiteren Gärtnerstellen der Fachrichtung Zierpflanzenbau vorhanden. Der Stellenplan unterscheide (zwar) nicht zwischen den Fachrichtungen, sondern weise die Stellen nur nach den einzelnen Entgeltgruppen für die Berufsform Gärtner aus. Eine konkretisierende Zuordnung ergebe sich jedoch aus einer Übersicht über die Abteilungen bzw. über die Liste der Mitarbeiter nach den Einsatzorten. Die nicht besetzten Stellen seien Stellen für Gärtner der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau. Des Weiteren werde die Anzahl der beschäftigten Gärtner laufend weiter reduziert. Man habe zwar in der Vergangenheit auch Zierpflanzengärtner für Tätigkeiten als Landschaftsgärtner eingestellt, diese Praxis jedoch schon seit mehr als zehn Jahren aufgegeben. Abgesehen von der Stadtgärtnerei, in der allenfalls eine Halbtagsstelle zur Verfügung stehe, habe man im sonstigen Tätigkeitsbereich der Gärtnerkolonnen keine Verwendung für Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau. In diesem Bereich seien 2/3 aller anfallenden Tätigkeiten der Fachrichtung des Garten- und Landschaftsbaus zuzuordnen. Davon abgesehen seien die freien Stellen nicht vollständig mit Finanzmitteln hinterlegt.

Die Antragstellerin hat beantragt,

das mit dem Beteiligten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Die Beteiligten zu 1. und 2. haben beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie haben weitgehend übereinstimmend geltend gemacht: Die Weiterbeschäftigung als Gärtner sei auch außerhalb der Stadtgärtnerei möglich. Drei Stellen seien frei. Der Stellenplan der Antragstellerin für das Jahr 2013 differenziere nicht zwischen den Fachrichtungen Zierpflanzenbau sowie Garten- und Landschaftsbau. Tatsächlich setze die Antragstellerin die bei ihr angestellten Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau sowie Garten- und Landschaftsbau in langjähriger Praxis für die gleichen Tätigkeiten ein. Die Antragstellerin habe Zierpflanzengärtner nicht nur als Landschaftsgärtner eingesetzt, sondern drei von ihnen zu Vorgesetzten von Landschaftsgärtnern gemacht. Die Ausbildungsunterschiede in den Fachrichtungen schlössen eine Verwendung eines Gärtners der Fachrichtung Zierpflanzenbau auf einem der Betriebshöfe oder Friedhöfe nicht aus. Ein Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau sei in der Lage, alle im Bereich der TBW anfallenden - und im Einzelnen aufgeführten - gärtnerischen Tätigkeiten auszuüben. Erforderlich seien allenfalls kurze zusätzliche Lehrgänge wie der Erwerb eines Motorsägescheins. Die für einen Landschaftsgärtner typischen Tätigkeiten bei der Neuanlage von Grünanlagen, Parks und Sportanlagen kämen bei den TBW kaum vor. Im Wesentlichen seien die Gärtner mit der Pflege und Unterhaltung der Grünanlagen beschäftigt und würden unabhängig von ihrer Ausbildung in allen Bereichen eingesetzt. Im Hinblick auf den der Abteilung "Grün" der TBW obliegenden Winterdienst gebe es eine Differenzierung zwischen den einzelnen Fachrichtungen schon gar nicht. Über Friedhofsgärtner verfügten die TBW nicht, obwohl sie für mehrere Friedhöfe zuständig seien. Zierpflanzengärtner einerseits und Friedhofsgärtner andererseits hätten ein wesentliches näheres Verwandtschaftsverhältnis. Unerheblich sei, ob die Antragstellerin künftig Stellen reduzieren werde. Nach Kenntnis der Beteiligten solle der Botanische Garten in die Zuständigkeit der TBW übergehen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11. Februar 2014 das mit dem Beteiligten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis aufgelöst. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Streit gehe darum, ob der Beteiligte zu 1. nach seiner Ausbildung zum Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau auch außerhalb der Stadtgärtnerei für die Aufgaben der TBW eingesetzt werden könne. Dass in der Stadtgärtnerei keine besetzbare Arbeitsstelle vorhanden sei, werde von keinem der Beteiligten in Frage gestellt. Es sei deshalb zu entscheiden, ob es ausbildungsadäquate Arbeitsmöglichkeiten in den Abteilungen "Planung und Unterhaltung Grün" oder "Friedhof" gebe. Nach dem Ergebnis der mündlichen Anhörung und unter Auswertung des Akteninhalts sei das zu verneinen, so dass dem Auflösungsantrag entsprochen werden müsse. Mit den durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten, denen ein ausbildungsadäquater Arbeitsplatz entsprechen müsse, könne der Beteiligte zu 1. außerhalb der Stadtgärtnerei nicht eingesetzt werden. Die Inhalte der Ausbildung ergäben sich u.a. aus § 4 ("Ausbildungsberufsbild") und § 14 (gemeint ist wohl § 15: "Abschlussprüfung in der Fachrichtung Zierpflanzenbau") der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 6. März 1996. Die Aufgaben und Tätigkeiten, die von Zierpflanzengärtnern am Arbeitsmarkt erwartet würden, folgten aus den - zitierten - Beschreibungen der Bundesagentur für Arbeit. Die wesentlichen gärtnerischen Tätigkeiten der TBW, wie sie von den Beteiligten zu 1. und 2. beschrieben würden und sich im Einzelnen aus den Elementen des Projektstrukturplanes der Antragstellerin ergäben, lägen dagegen in der Pflege und Unterhaltung von Grünanlagen und Friedhöfen und entsprächen nicht der Qualifikation des Beteiligten zu 1. Dass vereinzelte Tätigkeiten - etwa bei der Bepflanzung von Beeten - dem Ausbildungsberuf des Beteiligten zu 1. zugeordnet werden könnten oder mit ihm eng verwandt wären, begründe für sich keinen Übernahmeanspruch. Die in den TBW anfallenden Tätigkeiten seien, wenn sie überhaupt ausgebildete Fachkräfte erforderten, eher dem Berufsbild eines Gärtners der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau zuzuordnen. Auch nach der von der Arbeitsagentur als fachkundiger Behörde vorgenommenen Einschätzung sei die einem Landschaftsgärtner zugeordnete Tätigkeit nicht ausbildungsadäquat für einen Zierpflanzengärtner. Ob die in den TBW anfallenden gärtnerische Tätigkeiten nur von ausgebildeten Gärtnern der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau ausgeübt werden könnten, die die Antragstellerin überwiegend dafür einsetze, sei für die gerichtliche Entscheidung ebenso unerheblich wie die Beschäftigung von Gärtnern der Fachrichtung Zierpflanzenbau - zum Teil sogar als Vorarbeiter - in der Grünanlagenpflege und auf den Friedhöfen. Es sei hier nicht zu entscheiden, ob der Beteiligte zu 1. als Garten- und Landschaftsbauer weiterbeschäftigt werden solle, sondern darüber, ob er seiner Qualifikation als Zierpflanzengärtner entsprechend eingesetzt werden könne.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts haben der Beteiligte zu 1. und der Beteiligte zu 2. Beschwerde eingelegt.

Der Beteiligte zu 1. macht unter teilweiser Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen geltend: Bei der Antragstellerin seien ausweislich des Stellenplanes 2013 drei der Funktionsbezeichnung "Gärtner" und der Entgeltgruppe 6 zugeordnete Stellen tatsächlich nicht besetzt gewesen, die mit ihm hätten besetzt werden können, weil er den staatlich anerkannten Ausbildungsberuf des Gärtners erlernt habe. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, warum ein solcher Arbeitsplatz gleichwohl nicht zur Verfügung stehen solle, sei in sich nicht schlüssig. Das Verwaltungsgericht leite seine Entscheidung aus einem Vergleich zwischen der Ausbildung zum Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau und den entsprechenden Prüfungsanforderungen sowie den von Gärtnern dieser Fachrichtung am Arbeitsmarkt auszuübenden Tätigkeiten einerseits und den in den TBW anfallenden gärtnerischen Tätigkeiten andererseits her. Es habe in diesem Zusammenhang aber auch festgestellt, dass vereinzelte Tätigkeiten seinem - dem Beteiligten zu 1. - Ausbildungsberuf zugeordnet werden könnten. Auf die von ihm gewählte Fachrichtung "Zierpflanzenbau" könne es aber bereits deshalb nicht ankommen, weil die Bezeichnung der Fachrichtung nach § 1 Abs. 3 GärtnAusbV lediglich ergänzend zu der Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzutrete. Das sei auch folgerichtig, weil die Ausbildungsinhalte für eine Berufsausbildung zum Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau sowie der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau im ersten und zweiten Ausbildungsjahr weitestgehend übereinstimmten und es für den Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin auch nur einen Rahmenlehrplan gebe. Damit verfügten Gärtner unabhängig von der gewählten Fachrichtung über grundlegend gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten. Zudem fänden sich die bei den TBW anfallenden Tätigkeiten auch in den Inhalten des 3. Ausbildungsjahres der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau nicht wieder. Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus andeute, dass Teile der bei den TBW anfallenden gärtnerischen Tätigkeiten womöglich keine ausgebildeten Fachkräfte erforderten, stelle sich zum einen die Frage, auf welche Tätigkeiten sich das Verwaltungsgericht beziehe. Zum anderen wäre dieser Umstand überhaupt nur zu berücksichtigen, wenn er eingruppierungsrelevant wäre. Letztlich beschränke sich die Begründung im Kern auf den Hinweis, dass die Arbeitsverwaltung in ihren Informationen zu den gärtnerischen Berufen Gärtner der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau lediglich als einen an Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau angrenzenden Beruf bezeichne. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass für die Entscheidung nicht unerheblich sei, ob die bei den TBW anfallenden gärtnerischen Tätigkeiten nur von ausgebildeten und von der Antragstellerin überwiegend dafür eingesetzten Gärtnern der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau ausgeübt werden könnten. Auch der Umstand, dass in der Grünanlagenpflege und auf den Friedhöfen Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau zum Teil sogar als Vorarbeiter beschäftigt würden, sei im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen. Der Stellenplan 2013 unterscheide nicht zwischen Stellen für Gärtner der unterschiedlichen Fachrichtungen. Es habe zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses auch weder differenzierende Tätigkeitsdarstellungen noch konkrete Anforderungsprofile gegeben. Für eine Differenzierung habe auch keine Veranlassung bestanden. Erst in Reaktion auf dieses Verfahren sei in dem Stellenplan 2014 eine entsprechende Differenzierung vorgenommen worden. Nicht berücksichtigt worden sei bisher, dass nach dem zu schließenden Arbeitsvertrag in Verbindung mit den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen den Beschäftigten grundsätzlich auch andere Tätigkeiten zugewiesen werden könnten, wenn sie die Merkmale der Vergütungs- bzw. Lohngruppe erfüllten, für die der Beschäftigte eingestellt worden sei. Dabei sei außerdem zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes die Art der Tätigkeit nur soweit ändern dürfe, als sich die neue Tätigkeit im Vergleich mit der zuvor übertragenen Tätigkeit als gleichwertig erweise. Aus den - im einzelnen aufgeführten - tarifvertraglichen Regelungen gehe hervor, dass in den in Betracht kommenden Lohngruppen ausschließlich auf das allgemeine Berufsbild des Gärtners abgestellt und keine Differenzierung nach bestimmten Fachrichtungen vorgenommen werde. Davon abgesehen sei eine der freien Stellen der Stadtgärtnerei zuzuordnen, die mit ihm - dem Beteiligten zu 1. - hätte besetzt werden können und müssen. Die Antragstellerin habe mit der von ihr vorgelegten Übersicht über die Stellenzuordnung auf die Funktionen den Eindruck erweckt, dass sich die in der Stadtgärtnerei beschäftigten Frau E. und Frau F. eine Vollzeitstelle teilten. Es handele sich aber um zwei voneinander unabhängige (Vollzeit-) Stellen. Frau E. habe vom 1. Januar 2000 bis zur ihrer Schwangerschaft in Vollzeit gearbeitet. Auch Frau F. sei in Vollzeit eingestellt worden und habe ihre Arbeitszeit nur befristet auf die Hälfte reduziert. Der Umstand, dass Frau E. zum 5. Juni 2013 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei, führe in der Stadtgärtnerei daher zu einer Unterdeckung im Umfang einer vollen Stelle.

Der Beteiligte zu 1. beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 11. Februar 2014 zu ändern und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen.

Der Beteiligte zu 2. trägt unter Bezugnahme und teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden freie Arbeitsplätze, die der Ausbildung des Beteiligten zu 1. entsprächen. Für die Frage, ob bei der Antragstellerin eine freie Stelle bestehe, komme es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der Haushaltsgesetzgeber einen geeigneten und besetzbaren Arbeitsplatz in der Ausbildungsdienststelle zur Verfügung gestellt habe. Dies sei für das Haushaltsjahr 2013 bei der Antragstellerin geschehen. Eine Differenzierung nach Fachrichtungen sei im Stellenplan 2013 nicht erfolgt. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Antragstellerin die Befugnis habe, die Besetzung der laut Stellenplan freien Stellen von weiteren nicht im Stellenplan genannten Kriterien abhängig zu machen. Die Antragstellerin sei an den Haushaltsplan gebunden. Die fehlende Differenzierung im Stellenplan spiegele sich auch in der Beschäftigten- und Ausbildungspraxis der Antragstellerin wider. Es bestehe eine langjährige Praxis, dass in den TBW Gärtner unabhängig von ihrer Fachrichtung beschäftigt und eingesetzt würden. Die tatsächlich anfallenden Tätigkeiten benötigten keine der genannten Spezialisierungen, weil es sich weder um Fachtätigkeiten des Garten- und Landschaftsbaus noch des Zierpflanzenbaus handele. Insbesondere im Bereich der Friedhöfe zeige sich, dass die Entscheidung der Antragstellerin, nur noch Gärtner der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau einzustellen, keine sachliche Grundlage habe. Die Antragstellerin habe hier auch zuletzt Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau beschäftigt, deren Tätigkeitsbeschreibung der eines Friedhofsgärtners weitaus ähnlicher sei als der von Gärtnern der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau. Der Beteiligte zu 1. sei gerade im Eigenbetrieb der Antragstellerin zum Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau ausgebildet worden. Er sei auf Grund seiner Ausbildung in der Lage, sämtliche Aufgaben in allen Abteilungen der TBW ohne besondere Zusatzqualifikationen auszuüben. Sofern er hierzu gleichwohl noch Zusatzqualifikationen erwerben müsse, sei dies nach ständiger Rechtsprechung kein Grund, der zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung führe. Die Frage der Ausbildungsadäquanz erfordere einen Vergleich zwischen der Ausbildung des Jugendvertreters und den Anforderungen des in den Blick genommenen Arbeitsplatzes. Das Verwaltungsgericht stütze sich in diesem Punkt lediglich formalistisch auf das Ausbildungsberufsbild eines Gärtners der Fachrichtung Zierpflanzenbau und die Beschreibung der Tätigkeiten im Internet, gehe aber in keiner Weise auf die tatsächlichen Ausbildungsinhalte, die dem Beteiligten zu 1. während seiner Ausbildung in den TBW vermittelt worden seien, ein.

Der Beteiligte zu 2. beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 11. Februar 2014 zu ändern und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Sie tritt dem Beschwerdevorbringen der Beteiligten zu 1. und 2. unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrags entgegen. Sie macht insbesondere geltend: Die gegenüber dem Personalrat im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts im Aufstellungsverfahren der Wirtschaftsplanung 2013 kommunizierte Zuordnung sehe jedenfalls für die Stadtgärtnerei - in der der Beteiligte zu 1. ausgebildet worden sei - nur zwei Stellen der Entgeltgruppe 6 für Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau vor. Von diesen sei im Zeitpunkt des Ausbildungsendes des Beteiligten zu 1. nur eine halbe Stelle unbesetzt gewesen. Die Stadtgärtnerei werde seit Jahren mit der gleichen Besetzungsstärke (u.a. zwei Stellen der Entgeltgruppe 6) betrieben. Mit Beginn der Familienphase bei Frau E. habe eine Besetzungsnotwenigkeit mit Aushilfen begonnen. Die letzte Aushilfe sei zum 1. Januar 2010 durch Frau F. ersetzt worden, die als gelernte Zierpflanzengärtnerin nach Rückkehr aus ihrem Sonderurlaub wieder mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt worden sei. Mit dieser Zusammenführung sei keinerlei Stellenzuwachs im Bereich der Stadtgärtnerei geplant und es sei auch keine Stelle aus einem anderen Bereich zur Stadtgärtnerei verschoben worden. Mit dem Ausscheiden von Frau E. sei im Bereich der Stadtgärtnerei daher auch nur eine halbe besetzbare Stelle vorhanden gewesen. Sie - die Antragstellerin - habe bisher trotz fehlendem eigenen Bedarfs aus gesamtgesellschaftlichen Gründen Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau ausgebildet. Hierbei sei zwischen den Beteiligten immer klar gewesen, dass keine Übernahme erfolgen könne. In den letzten 10 Jahren sei keine Übernahme erfolgt. Bei der letzten Übernahme von zwei Auszubildenden des Ausbildungsberufes Gärtner der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau sei auch seitens des Personalrates nicht problematisiert worden, dass man eine der ebenfalls die Ausbildung beendenden Auszubildenden des Ausbildungsberufes Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau hätte nehmen müssen, auch nicht als klar geworden sei, dass die zu übernehmenden Personen auf dem Friedhof hätten eingesetzt werden sollen. Die Entscheidung, Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau für den Einsatz im Bereich der stadtweit tätigen Garten- und Landschaftsbau-Kolonnen einzustellen, liege mehr als 10 Jahre zurück. Die Betriebsleitung der TBW vertrete hierzu die Auffassung, dass die unterschiedlichen Ausbildungsinhalte dieser Einstellungspraxis heute entgegenstünden. Der Einsatz von nicht optimal ausbildeten Mitarbeitern in den Bereichen Grünpflege und Friedhöfe sei entgegen der Auffassung der Beteiligten auch nicht unproblematisch. Das Verlangen, nunmehr erneut den gleichen Fehler zu begehen, könne nicht mit "personalvertretungsrechtlichen Schutzrechten" begründet werden. Die anfallenden Tätigkeiten stellten in erheblichem Maße Tätigkeiten für Gartenarbeiter dar. Im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsführung müsse zukünftig noch konkreter als bisher auf die richtige Zuweisung von Tätigkeiten zu den entsprechenden Mitarbeitergruppen geachtet werden. Der Vortrag der Beteiligten, dass die Ausbildung in den TBW in der Praxis bedeute, dass der Beteiligte zu 1. wie alle anderen bei den TBW angestellten Gärtner gleich welcher Fachrichtung alle anfallenden Tätigkeiten verrichte, sei unrichtig. Es finde eine berufsbildspezifische Ausbildung statt. Die Darstellung einer durchgängigen Vermischung von Ausbildungsinhalten sei sachlich falsch und irreführend. Ein Angebot, eine weitere - gegebenenfalls verkürzte - Ausbildung in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau zu absolvieren, in deren Anschluss der Beteiligte zu 1. aufgrund der fortbestehenden Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung einen Übernahmeanspruch hätte, habe der Beteiligte zu 1. abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 18 LP 2/14 Bezug genommen, die zum Gegenstand der Anhörung gemacht worden sind.

II.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. sind unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag der Antragstellerin das nach § 58 Abs. 2 NPersVG bzw. § 9 Abs. 2 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis zu Recht aufgelöst.

Der Auflösungsantrag ist nach § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG wirksam vom Arbeitgeber - hier durch ein vom Oberbürgermeister der Antragstellerin persönlich unterzeichnetes Schreiben vom 3. Juli 2013 - und damit innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (zum 25. Juni 2013) gestellt worden.

Der Auflösungsantrag ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG auch der Sache nach begründet, weil zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1. Tatsachen vorlagen, aufgrund derer der Antragstellerin als Arbeitgeberin unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. nicht zugemutet werden konnte.

Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist insbesondere dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugend- und Auszubildendenvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist. Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005 - 6 P 3.05 -, BVerwGE 124, 292; Beschl. v. 09.09.1999 - 6 P 5.98 -, BVerwGE 109, 295). Der Gesichtspunkt der Ausbildungsadäquanz erfordert einen Vergleich zwischen der Ausbildung des Jugendvertreters und den Anforderungen des in den Blick genommenen Arbeitsplatzes. Bei der Berufsausbildung muss es sich nach § 9 Abs. 1 BPersVG um eine solche nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach hier nicht einschlägigen Spezialgesetzen handeln. Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung steht, kommt es grundsätzlich nur auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle - hier also die TBW - an (BVerwG, Beschl. v. 24.05.2012 - 6 PB 5.12 -, PersV 2012, 422).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat primär der Haushaltsgesetzgeber darüber zu entscheiden, ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O., Beschl. v. 02.11.1994 - 6 P 39.93 -, BVerwGE 97, 68). Übertragen auf kommunale Selbstverwaltungskörperschaften bedeutet dies eine grundsätzliche Entscheidungsbefugnis der kommunalen Vertretungskörperschaft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.05.2007 - 6 PB 1.07 -, PersR 2007, 355; Beschl. d. Sen. v. 28.11.2007 - 18 LP 7/05 -, PersR 2008, 27). Für Bereiche fehlender verbindlicher Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers bzw. der Vertretungskörperschaft im Rahmen eines Systems dezentraler Finanzverantwortung von Organisationseinheiten wie etwa bei Globalbudgetierungen oder ansonsten gegenüber der Anstellungskörperschaft eigenständiger Wirtschaftsführung kann dies wegen des Fehlens entsprechender Vorgaben indes nicht maßgeblich sein. Hier ist dann auf die selbständige Verwaltungseinheit abzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005, - 6 P 3.05 -, a.a.O.; Beschl. d. Sen. v. 28.11.2007, a.a.O.). Soweit der Haushaltsgesetzgeber bzw. die kommunale Vertretungskörperschaft lediglich Rahmenvorgaben macht, ist innerhalb dieses Rahmens die selbstständige Organisationseinheit bei ihrer Mittelverwendung weitestgehend frei. Auf dieser Ebene der Entscheidungsfindung - also auf der Ebene der Stellenschaffung - beschränkt sich die Wirkung von § 9 BPersVG bzw. § 58 NPersVG auf eine Missbrauchskontrolle. Die Weiterbeschäftigung ist in dieser Hinsicht nur dann zumutbar, wenn die Entscheidung über die Zweckbestimmung der Mittelverwendung erkennbar das Ziel verfolgte, die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu verhindern (vgl. zu § 78 a BetrVG: BAG, Beschl. v. 12.11.1997 - 7 ABR 73/96 -, BAGE 87, 105; für § 9 BPersVG im Hochschulbereich: BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005, - 6 P 3.05 -, a.a.O.). Der Jugendvertreter kann daher nicht verlangen, dass der öffentliche Arbeitgeber Arbeitsplätze schafft oder fortschreibt, welche auf die von ihm erworbene Qualifikation zugeschnitten sind. Ein freier Arbeitsplatz ist nicht deswegen vorhanden, weil eine im maßgeblichen Zeitpunkt freie Stelle ohne Verstoß gegen das Haushaltsrecht besetzt werden könnte (BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O.).

Gemessen an diesen Grundsätzen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass im hier maßgeblichen Zeitraum kein ausbildungsadäquater Ausbildungsplatz für den im Eigenbetrieb der Antragstellerin zum Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau ausgebildeten Beteiligten zu 1. vorhanden war. Die Entscheidung der TBW, die nach dem Stellenplan freien Stellen für Gärtner der Entgeltgruppe 6 nur mit ausgebildeten Gärtnern der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau zu besetzten, unterliegt nach den vorstehenden Ausführungen allein einer Missbrauchskontrolle. Ein missbräuchliches Vorgehen der TBW im Hinblick auf die unterbliebene Schaffung einer ausbildungsadäquaten Stelle für den Beteiligten zu 1. vermag der Senat nicht zu erkennen.

Zunächst konnten die TBW entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. und 2. mit Blick auf die einzelnen Stellen überhaupt weitere Dispositionen treffen und entscheiden, zu welcher Aufgabenerfüllung und für welche Bereiche die im Stellenplan für Gärtner ausgewiesenen Stellen vorgehalten werden sollten. Der vom Rat der Antragstellerin am 18. Dezember 2003 beschlossene Wirtschaftsplan 2013 mit der Stellenübersicht für den Eigenbetrieb der TBW stellte keine abschließende Regelung, sondern lediglich den für die Stellenbesetzung maßgeblichen Rahmen dar. Innerhalb dieses Rahmens, der sich auf eine Zuordnung von Gärtnerstellen zu einzelnen Entgeltgruppen beschränkte, durften die TBW das aus ihrer Sicht erforderliche Anforderungsprofil für die freien Stellen genauer definieren. Dabei waren die TBW auch berechtigt, zwischen den einzelnen Fachrichtungen einer Ausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin zu unterscheiden. Die Ausbildung zum Gärtner erfolgt stets in einer der in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 6. März 1996 (GärtnAusbV, BGBl. I S. 376) genannten Fachrichtungen. Die Ausbildung in den verschiedenen Fachrichtungen unterscheidet sich im 2. Ausbildungsjahr teilweise und im 3. Ausbildungsjahr grundsätzlich voneinander. Während die Ausbildung in der Fachrichtung des Garten- und Landschaftsbaus insbesondere Fähigkeiten des Bauens, Bepflanzens und der Pflege von Grünanlagen vermitteln soll, steht in der Fachrichtung des Zierpflanzenbaus die Pflanzenproduktion und Pflanzenverwendung im Mittelpunkt der Ausbildung (§ 4 GärtnAusbV). Aus diesen unterschiedlichen Schwerpunkten im 2. und. 3. Ausbildungsjahr folgt, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten einer anderen Fachrichtung nicht kurzfristig erworben werden können. Es ist daher im Grundsatz auch nicht zu beanstanden, eine neu zu besetzende Stelle eines Gärtners/einer Gärtnerin im Hinblick auf die anfallenden Tätigkeiten einer bestimmten Fachrichtung vorzubehalten. Dass die Fachrichtung nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin begrifflich "lediglich" ergänzend zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzutritt, ist in Anbetracht der erheblichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten hier ohne rechtliche Bedeutung. Auch die tariflichen Regelungen, nach denen einem Beschäftigten auch andere Tätigkeiten zugewiesen werden können und die nach dem Vortrag des Beteiligten zu 1. ausschließlich auf das allgemeine Berufsbild des Gärtners abstellen, schließen die Möglichkeit eines Arbeitgebers, im vorgegebenen Rahmen das Anforderungsprofil im Hinblick auf eine erst noch zu besetzenden Stelle zu definieren, nicht aus.

Die Beschränkung der freien Stellen auf Bewerber mit einer Ausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau erweist sich auch im Hinblick auf die Einstellungs- und Ausbildungspraxis der TBW nicht als rechtsmissbräuchlich. Davon wäre hier nur dann auszugehen, wenn eine freie Stelle auch in der Stadtgärtnerei zu besetzen gewesen wäre, in der ausschließlich Gärtnerinnen der Fachrichtung Zierpflanzenbau beschäftigt sind. Das war hier zur Überzeugung des Senats aber nicht der Fall. Insbesondere ist davon auszugehen, dass mit dem Ausscheiden von Frau E. nur eine halbe Stelle in der Stadtgärtnerei erneut zu besetzen war. Nach den Angaben der Antragstellerin, dem die Beteiligten jedenfalls nicht substantiiert entgegengetreten sind, wird die Stadtgärtnerei seit Jahren mit der gleichen Besetzungsstärke betrieben. Danach sind der Stadtgärtnerei zwei Stellen der Entgeltgruppe 6 zugeordnet. Eine dieser Stellen war zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt mit einer Vollzeitkraft (Frau G.) besetzt. Frau F. und - bis zu ihrer Kündigung - Frau E. teilten sich eine weitere Stelle. Der Umstand, dass Frau E. und Frau F. ihre Arbeitszeit nur befristet auf die Hälfte reduziert hatten, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, tatsächlich handele es sich insoweit um zwei voneinander unabhängige Stellen in der Stadtgärtnerei. Die Antragstellerin hat nachvollziehbar dargestellt, wie es zu dieser Aufteilung einer Stelle aufgrund der vorangegangen Erziehungszeiten der Frau E. gekommen ist. Hätten beide Mitarbeiterinnen wieder in Vollzeit arbeiten wollen, wäre die Antragstellerin nach den - u.a. von dem Beteiligten zu 1. zitierten - tariflichen Regelungen nicht gehindert gewesen, eine und beide der genannten Mitarbeiterinnen ganz oder teilweise in anderen Bereichen zu beschäftigen. In Anbetracht dessen vermag der Senat jedenfalls nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin hier versucht haben könne, missbräuchlich den (falschen) Eindruck zu erwecken, die beiden Mitarbeiterinnen teilten sich eine Stelle, um den Beteiligten zu 1. nicht übernehmen zu müssen.

Waren die freien Stellen danach in den Bereichen "Planung und Unterhaltung Grün" und/oder "Friedhöfe" zu besetzen, begegnet die Entscheidung der Antragstellerin, diese Stellen Gärtnern/Gärtnerinnen der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau vorzubehalten, keinen rechtlichen Bedenken. Zwar beschränkt sich der Vortrag der Antragstellerin letztlich darauf, die freien Stellen seien nach den Vorgaben der Betriebsleitung Stellen für Gärtner/Gärtnerinnen der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau. Konkrete und nachvollziehbare Angaben dazu, aus welchen Gründen sie in dieser Weise den ihr durch den Stellenplan vorgegebenen Rahmen ausgefüllt hat und in welchen Bereichen die einzustellenden Gärtner (voraussichtlich) eingesetzt werden sollen, macht sie nicht. Gerade im Bereich der Friedhöfe dürften aber Tätigkeiten anfallen, zu denen in erster Linie eine Ausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei qualifiziert und die im Übrigen eher der Fachrichtung Zierpflanzenbau zugeordnet werden können. Für ein missbräuchliches Vorgehen der Antragstellerin bestehen gleichwohl keine ausreichenden Anhaltspunkte, weil zumindest die im Bereich der Garten- und Landschaftsbaukolonnen der TBW anfallenden Tätigkeiten, wie sie die Beteiligten selbst beschreiben und sie sich im Übrigen aus dem Projektstrukturplan der Antragstellerin ergeben, am ehesten der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau zugeordnet werden können. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau in diesen Bereichen eingestellt und weiterhin - teilweise als Vorarbeiter - beschäftigt. Zum einen liegt die Einstellungspraxis nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin über 10 Jahre zurück. Die grundsätzlich zulässige Änderung der Einstellungspraxis steht daher erkennbar in keinem Zusammenhang mit dem Übernahmeverlangen des Beteiligten zu 1. Davon abgesehen führt der Umstand, dass auch außerhalb der Stadtgärtnerei Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau beschäftigt sind und auch sinnvoll beschäftigt werden können, nicht dazu, dass die Antragstellerin im Hinblick auf neu zu besetzende Stellen nicht mehr zwischen diese Fachrichtungen unterscheiden dürfte. Denn auch wenn Arbeitsaufgaben vorhanden sind, mit deren Verrichtung ein Jugend- und Auszubildendenvertreter betraut werden könnte, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, alle Instrumente des Haushaltsrechts auszuschöpfen, um einen solchen Arbeitsplatz auch tatsächlich zu schaffen (BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005, a.a.O.). Sofern die Antragstellerin - wie offenbar in diesem Fall - ausschließlich oder zumindest vorrangig einen Bedarf an Gärtnern der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau sieht, kann sie im vorgegebenen Rahmen des Stellenplanes entsprechende Dispositionen treffen. Missbräuchlich ist die Beschränkung einer Stelle auf Gärtner einer bestimmten Fachrichtung bei dieser Sachlage nicht.

Nach alldem verhilft der Beschwerde auch nicht zum Erfolg, dass - wie die Beschwerdeführer vortragen - der Beteiligte zu 1. im Eigenbetrieb der Antragstellerin ausgebildet worden und aufgrund seiner Ausbildung in der Lage sei, sämtliche Aufgaben in allen Abteilungen ohne besondere Zusatzqualifikationen auszuüben. Zunächst ist festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. in der Stadtgärtnerei und nicht auf einem der Betriebshöfe oder Friedhöfe der TBW zu einem Gärtner mit der Fachausrichtung Zierpflanzenbau ausgebildet worden ist. Dass die Ausbildung abweichend von den Vorgaben der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin erfolgt ist, macht der Beteiligte zu 1. nicht geltend. Auch aus seinem Abschlusszeugnis ergibt sich eine Qualifizierung in dieser Fachrichtung. Für eine diese Ausbildung entsprechende Tätigkeit haben die TBW aber, wie gesehen, gerade keine (weitere) Stelle geschaffen. Dass sich der Beteiligte zu 1. gleichwohl in der Lage sieht, die anfallenden Tätigkeiten auszuführen, kann eine mehrjährige Ausbildung zu einem Gärtner der Fachrichtung des Garten- und Landschaftsbaus nicht ersetzen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren frei von Gebühren und Auslagen des Gerichts und eine Erstattung der Aufwendungen der Beteiligten nicht vorgesehen ist.