Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.09.2014, Az.: 7 LA 73/13
Gewerberechtlichen Abgrenzung von Reisegewerbe und stehendem Gewerbe; Gewerberechtliche Bewertung des Ankaufs von Edelmetall unter Beteiligung eines Agenturpartners
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.09.2014
- Aktenzeichen
- 7 LA 73/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 22901
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2014:0915.7LA73.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 02.07.2013 -AZ: 12 A 1936/13
Rechtsgrundlage
- § 56 Abs. 1 Nr. 2a GewO
Amtlicher Leitsatz
Zur gewerberechtlichen Abgrenzung von Reisegewerbe und stehendem Gewerbe bei Ankauf von Edelmetall unter Beteiligung eines Agenturpartners
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 12. Kammer (Einzelrichterin) - zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrem Zulassungsantrag dagegen, dass das Verwaltungsgericht ihre Klage gegen den Bescheid vom 16. Juli 2012 (Bl. 46 ff. der Gerichtsakte - GA -) abgewiesen hat, durch den ihr die Beklagte unter Zwangsgeldandrohung den An- und Verkauf von Edelmetallen im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 2 a) GewO in ihrem Stadtgebiet untersagte sowie die Werbung für einen solchen An- und Verkauf an Aktionstagen.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in B.. Sie betreibt den Ankauf von Edelmetallen. Hierzu hat sie im Bundesgebiet unter anderem mit Inhabern kleinerer Gewerbebetriebe Agenturverträge (vgl. hier den Vertrag Bl. 49 ff. GA) geschlossen. In den Räumlichkeiten dieser Gewerbebetriebe werden in mehr oder weniger großen zeitlichen Abständen sogenannte "Goldschmied-Aktionen" durchgeführt, in deren Rahmen ein zu diesem Zwecke angereister Goldschmied zum Ankauf angebotenes Edelmetall begutachtet.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung vornehmlich durch Verweisungen auf den seinem Urteil in gleicher Sache vorausgegangenen Gerichtsbescheid vom 6. Dezember 2012 - 12 A 4205/12 - (Bl. 256 ff. GA) sowie die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen erst- und zweitinstanzlichen Beschlüsse vom 13. September 2012 - 12 B 4206/12 - (Bl. 193 ff. GA) bzw. 23. Oktober 2012 - 7 ME 160/12 - (Bl. 234 ff. GA) begründet, und somit zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt:
Der Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung sei § 60d GewO i. V. m. den §§ 56 Abs. 1 Nr. 2 a), 55 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GewO.
1. Die Klägerin mache zu Unrecht geltend, es habe an den Tagen der Anwesenheit des "Goldschmieds" in den Räumen der Firma C. ein ihr zuzurechnender und gegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 a) GewO verstoßender Ankauf von Edelmetallen im Reisegewerbe nicht stattgefunden.
Was unter einem Ankauf im Reisegewerbe zu verstehen sei, müsse unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm bestimmt werden. Das Verbot bezwecke die Verhinderung von Straftaten, vor allem von Betrug und Hehlerei mit gestohlenem Schmuck, Münzen, Bestecken u. ä., und diene damit zunächst dem öffentlichen Interesse an der Kriminalitätsbekämpfung. Zugleich schütze es Verbraucher davor, dass ihnen Schmuck und andere edelmetallhaltige Gegenstände illegaler Herkunft "angedreht" würden, an denen sie kein Eigentum erwerben könnten. Aus diesem Grunde sei der An- und Verkauf der in § 56 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) GewO bezeichneten Gegenstände nur im stehenden Gewerbe zulässig, unterliege der Gewerbetreibende der Auskunftspflicht und Nachschau (§ 29 GewO) sowie einer Überwachung (§ 38 GewO), die eine Überprüfung seiner Zuverlässigkeit und bestimmte Buchführungspflichten einschließe.
Damit diese Kontrollen ihre präventive Wirkung gegen Betrug und Hehlerei entfalten könnten, sei der Begriff des "Ankaufs im Reisegewerbe" im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 2 a) GewO weit auszulegen. Er umfasse auch Fälle wie den vorliegenden, in denen der Schutzzweck der Gewerbeordnung durch einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten umgangen werden solle, indem der Versuch unternommen werde, eine Geschäftstätigkeit, die sich bei natürlicher Betrachtung als einheitlicher Lebensvorgang darstelle, so auf verschiedene Personen zu verteilen, dass sich der gewerberechtliche Charakter des Vorgangs nur noch bei einer Zusammenschau der verteilten "Rollen" erschließen könne.
a) Nach den Gesamtumständen liege an den beworbenen Tagen eine der Klägerin zuzurechnende Ankaufstätigkeit vor.
aa) Bereits die Werbeanzeigen in der lokalen Presse suggerierten potenziellen Kunden durch ihre Aufmachung einen Ankauf, d. h. einen Vertragsabschluss mit einer durch den angekündigten Goldschmied vertretenen bzw. hinter diesem stehenden Firma. Die großformatige Anzeige stelle auf einem ins Auge fallenden gelben Hintergrund den begutachtenden Goldschmied mit Bild und großem Schriftzug "Der Goldschmied berät vom 18. bis 20. Jun.!" dar und beschreibe in diesem Bereich die beworbene Aktion: "Bar-Ankauf, Gold und Silber, Schmuck-Münzen, Altgold-Zahngold". In einem schmalen schwarz grundierten, deutlich abgesetzten Streifen am unteren Rand der Anzeige sei der Ort der Aktion genannt. Ein Zusammenhang zwischen der Edelmetallankaufstätigkeit und der Firma, die am Aktionsort eine Schuhwerkstatt betreibe, werde weder optisch noch verbal in der Werbeanzeige hergestellt. Allein der in der Schriftgröße abgesetzte Zusatz im Kopf der Anzeige "...berät vom 18. bis 20. Jun.!" lege dem Betrachter, der in der Regel juristischer Laie sein werde, nicht nahe, zwischen Beratungs- und Verkaufsvorgang zu trennen und den einen dem anwesenden Goldschmied und den anderen dem Inhaber der Örtlichkeit, wo der Goldschmied tätig werde, zuzuordnen. Nach den in dem angegriffenen Bescheid dargestellten und unwidersprochenen Feststellungen der Beklagten bei der Überprüfung am 18. Juni 2012 sei auch an den beworbenen Tagen in den Räumlichkeiten der Firma D. in E. keine dem Eindruck aus der Werbeanzeige widersprechende bzw. ihn widerlegende Tätigkeit entfaltet worden. Ganz vorrangiger Ansprechpartner für die Verkäufer von Edelmetallen sei nach den Feststellungen der Beklagten der an einem gesondert aufgestellten, mit entsprechenden Utensilien ausgestatteten Verkaufstisch sitzende Goldschmied gewesen. Dies habe die Klägerin auch konkret nicht bestritten. Dass der Goldschmied nicht ihr Angestellter sei, sei rechtlich nicht erheblich und werde dem Kunden gegenüber nicht deutlich. Schließlich sei dem von den Kunden zu unterschreibenden Kaufvertragsformular nicht zu entnehmen, dass ausschließlich der Inhaber der Schuhwerkstatt Vertragspartner des Edelmetallankaufs werden sollte, vielmehr werde dadurch die beherrschende Stellung der Antragstellerin im Ankaufsgeschehen deutlich ("Der Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn die GmbH nicht innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss dieses Kaufvertrages dem Verkäufer mitteilt, dass der Kaufgegenstand nicht die oben angegebenen Eigenschaften besitzt ..."). Der Umstand, dass der Inhaber der Schuhwerkstatt auch und - wie die Klägerin vortrage - übers ganze Jahr selbst Edelmetall an- und verkaufe, ändere nichts an den dargestellten Verhältnissen an den beworbenen Tagen.
bb) Der Annahme einer der Klägerin zuzurechnenden Ankaufstätigkeit stehe auch nicht entgegen, dass nach ihrer Auffassung und rechtlichen Bewertung zwischen ihr und ihrem Agenturpartner im Innenverhältnis (die Stellung des Goldschmiedes einschließend) eine andere Vorgehensweise vereinbart worden sei. Entscheidend sei die gegenüber dem schutzwürdigen Edelmetallverkäufer entfaltete Tätigkeit. Anlässlich der sogenannten "Werbeaktionen" (vgl. unter X. des Agenturvertrages vom 15. 3. 2010 - Bl. 49 ff. [51] Gerichtsakte), die der jeweilige "Agent" - hier die Firma C., Inhaber F. - nur aus "wesentlichen betrieblichen Gründen" ablehnen könne, entfalte die Klägerin eine eigene auf den Ankauf von Edelmetallen gerichtete reisegewerbliche Geschäftstätigkeit. Denn es werde von ihr ein "Goldschmied oder sonstiger Fachmann" entsandt, dem allein - und nicht etwa dem angelernten "Agenten" - der durchschnittliche Kunde eine besondere Sachkenntnis hinsichtlich der Bewertung des zum Ankauf angebotenen Edelmetalls zutraue. Auch sei davon auszugehen, dass dieser Goldschmied an den Tagen der "Goldschmied-Aktionen" den maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsabschlüsse des "Agenten" habe, die im Namen und auf Rechnung der Klägerin vorgenommen würden. Es liege nämlich auf der Hand, dass der weitaus weniger sachkundige "Agent" der fachlichen Beurteilung des etwaigen Kaufgegenstandes durch den "Goldschmied" kaum etwas entgegenzusetzen haben werde. Entscheidend für den Geschäftsabschluss sei somit das Urteil des von der Klägerin entsandten "reisenden Goldschmieds", der an den "Aktionstagen" den für die Klägerin wirkenden Ankauf von Edelmetallen durch ihren "Agenten" anbahne. Dementsprechend sei der "reisende Goldschmied" auch derjenige, auf dessen Greifbarkeit, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit es ankomme, wenn verhindert werden solle, dass anlässlich von "Goldschmied-Aktionen" Diebesgut unter Wert angekauft oder ein Kunde, der Edelmetall anbiete, betrügerisch übervorteilt werde. Der "reisende Goldschmied" unterliege aber gerade nicht jenen Kontrollen gemäß den §§ 29 und 38 GewO, die der Gesetzgeber im überwachungsbedürftigen Gewerbezweig des An- und Verkaufs von Edelmetallen für erforderlich halte. Dem gesetzlichen Schutzzweck laufe die unregelmäßige Ankaufstätigkeit während der beworbenen Tage an unterschiedlichen Orten zuwider, die insbesondere eine Kontaktaufnahme und Anknüpfung an den konkreten Ankaufsvorgang für Kunden nach Ablauf dieser Tage (nahezu) unmöglich mache. Ihm sei auch nicht dadurch genüge getan, dass die Kunden sich - anders als bei nicht oder nur sehr schwer auffindbaren Einzelgewerbetreibenden ohne gewerbliche Niederlassung - an die Klägerin an ihrem Niederlassungsort in B. wenden könnten. Für Einzelheiten werde es immer einer Heranziehung des jeweilig agierenden Goldschmieds bedürfen, dessen Name der Kunde im Zweifel nicht kenne. Solche erschwerten Bedingungen seien charakteristisch für reisegewerbliche Vertragsabschlüsse und nicht für solche im stehenden Gewerbe.
b) Die der Klägerin zuzurechnende Ankaufstätigkeit sei als eine solche im Reisegewerbe zu qualifizieren. Gemäß § 55 Abs. 1 GewO betreibe ein Reisegewerbe, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung selbständig oder unselbständig Waren feilbiete oder Bestellungen aufsuche oder ankaufe. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Klägerin werde außerhalb ihrer Niederlassung in B. tätig.
aa) Die Verkaufsstelle im Betrieb der Firma D. in E. sei keine weitere (Zweig-) Niederlassung der Klägerin. Eine Niederlassung liege nämlich nach dem in Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie mit Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2009, S. 2091) an die Stelle des § 42 Abs. 2 GewO getretenen § 4 Abs. 3 GewO nur dann vor, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus tatsächlich ausgeübt werde. Die provisorisch eingerichtete Ankaufsstelle in den Räumlichkeiten der Firma D. in E. erfülle diese Anforderungen, insbesondere die einer festen Einrichtung, nicht. Entscheidend sei darüber hinaus, dass die Klägerin nur im Rahmen über die Lokalpresse angekündigter Tage und damit nicht auf unbestimmte Zeit, d. h andauernd oder zumindest regelmäßig, sondern nur gelegentlich in unregelmäßigen Abständen tätig werde. Gegen das Vorliegen einer (Zweig-)Niederlassung spreche auch, dass die Antragstellerin weder eine gewerbliche Anmeldung noch eine entsprechende Eintragung im Handelsregister habe vornehmen lassen.
bb) Die Klägerin werde auch ohne vorhergehende Bestellung tätig. Entgegen ihrer Auffassung liege ein Reisegewerbe nicht nur vor, wenn der Gewerbetreibende seine Kunden aufsuche (Haustürgeschäft) bzw. sei ein Reisegewerbe nicht schon dann ausgeschlossen, wenn sich Kunden auf eine Werbung hin zu dem zeitweiligen Verkaufsort begäben. Die Ankaufstätigkeit der Klägerin - vermittelt durch Goldschmiede an unregelmäßig erfolgenden Tagen - unterscheide sich hinsichtlich der gewerblichen Einordnung nicht von der eines sonstigen Händlers, der seine temporäre An- und Verkaufsstelle außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung öffentlich und allgemein bekannt mache. Dies gelte auch dann, wenn die Tätigkeit in den Geschäftsräumen anderer Gewerbetreibender ausgeübt werde.
c) Das Geschäftsmodell der Klägerin stelle sich nach alledem bei objektiver Betrachtung als Versuch dar, die gesetzlich vorgesehen Kontrollen des stehenden Gewerbes durch ein von ihr gesteuertes "Spiel mit verteilten Rollen" zu umgehen. Auch anlässlich der hier die Untersagung veranlassenden "Goldschmied-Aktion" habe eine Aufspaltung des Vorgangs des Ankaufs von Edelmetallen im Reisegewerbe stattgefunden, bei der dem seitens der Klägerin entsandten "reisenden Goldschmied" - hier Herrn G. - faktisch die Aufgabe der Anbahnung der Geschäftsabschlüsse zugefallen sei und dem an die Klägerin gebundenen, vor Ort tätigen "Agenten" - hier der Firma C. - nur der für die Klägerin wirkende formale Abschluss der angebahnten Käufe zugekommen sei. Gewerberechtlich seien beide Vorgänge aber in einer Zusammenschau zu betrachten und der Klägerin als derjenigen zuzurechnen, die sie zum eigenen Nutzen aus dem Hintergrund steuere. Aus dieser Steuerung ergebe sich an den "Aktionstagen" ihre eigene reisegewerbliche Tätigkeit beim Ankauf von Edelmetallen, die gegen das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 2 a) GewO verstoße.
2. Auch für das Verbot in Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung bildeten die §§ 60d, 56 Abs. 1 Nr. 2 a) GewO die Rechtsgrundlage, da diese Tätigkeit unmittelbare Vorbereitungshandlung zu der verbotenen Ver- und Ankaufshandlung sei.
3. Rechtsgrundlage für die Androhung des Zwangsgeldes seien die §§ 70, 65 Abs. 1 Nr. 2, 67 Nds. SOG. Die Voraussetzungen für eine Zwangsgeldandrohung lägen vor. Ermessensfehler bei der Auswahl des Zwangsmittels und der Höhe seien nicht ersichtlich.
Ihren gegen das abschlägige Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung stützt die Klägerin auf die Zulassungsgründe des Bestehens ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) der Rechtssache sowie der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
II.
Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die Zulassungsgründe, auf die sich die Klägerin beruft, teilweise bereits nicht hinreichend dargelegt sind und im Übrigen nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, welche die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 [1459]). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 18. 6. 2014 - 7 LA 168/12 -, Nds. Rpfl. 2014, 260 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 7, m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 10. 3. 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 [839]).
Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (Nds. OVG, Beschl. v. 18. 6. 2014 - 7 LA 168/12 -, a. a. O.). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 64, m. w. N.). Je intensiver diese Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Zulassungsantragsteller die sie tragende Argumentation entkräften. Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und/oder eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht, die Vorzugswürdigkeit dieser Würdigung aber nur behauptet und die weitere Begründung - oder etwaige Widerlegung - dieser Vorzugswürdigkeit dem Oberverwaltungsgericht überlässt. Vielmehr muss regelmäßig bereits der darlegungsbelastete Zulassungsantragsteller den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - die Vorzugswürdigkeit dieser Gegenargumente darstellen (Nds. OVG, Beschl. v. 18. 6. 2014 - 7 LA 168/12 -, a. a. O., m. w. N.). Entsprechendes gilt, wenn ein Zulassungsantragsteller die Unrichtigkeit bereits der Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils gelten machen möchte. Werden mit dem Zulassungsantrag neue Tatsachen vorgetragen, genügt es zudem nicht, diese lediglich zu behaupten. Vielmehr muss der Zulassungsantragsteller seinen neuen Tatsachenvortrag substantiieren und glaubhaft machen, um so dem Berufungsgericht die summarische Beurteilung der Erfolgsaussicht des noch zuzulassenden Rechtsmittels anhand des oben genannten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zu ermöglichen (Nds. OVG Beschl. v. 3. 11. 2011 - 10 LA 72/10 -, juris, Langtext Rn. 10, m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 91). Allein die bloße Möglichkeit, dass sich - nach weiterer Sachverhaltsaufklärung oder gar Beweiserhebung - eine (entscheidungserheblich) veränderte Sachlage ergeben kann, ist für die Zulassung nicht hinreichend (Nds. OVG Beschl. v. 13. 11. 2011 - 10 LA 72/10 -, a. a. O., m. w. N.).
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
a) Die Klägerin macht geltend, zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass sie im Rahmen kurzfristiger Aktionen in fremder Niederlassung Altedelmetalle ankaufe. Der in der Akte enthaltenen Anzeige sei klar zu entnehmen, wer handelnde Person im Ankauf sei, nämlich der Agenturpartner D.. Ein durchschnittlich informierter Verbraucher werde aufgrund dieser Anzeige davon ausgehen, dass dort eben D. tätig sei und nicht der Goldschmied an sich. Richtig sei, dass es neben den tagtäglichen Ankäufen des Agenturpartners wenige Beratungstage mit sichtbarer Anwesenheit des Goldschmieds gebe. Dies sei ein besonderer Service für die Kunden des Agenturpartners. Man müsse sich hier vorstellen, dass ein etwaiger Verkaufender in die Räumlichkeiten des Agenturpartners komme, dort von diesem begrüßt und zum Goldschmied hingewiesen werde, der dann die Beratung vornehme, wonach das Altedelmetall durch die Tätigkeit des Agenturpartners angekauft werde.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die oben unter I. 1. a) und c) wiedergegebene Gedankenführung der Vorinstanz zu entkräften. Denn mit ihnen werden einzelne Elemente des Geschehens isoliert in den Blick genommen, ohne sie - wie es das Verwaltungsgericht zu Recht getan hat - im Wege einer Gesamtschau zu interpretieren. Der maßgebliche Einfluss, den die Klägerin auf das Wann, das Ob und das Wie der Geschäftsabschlüsse anlässlich der "Goldschmied-Aktionen" hat, lässt sich mit abweichenden Deutungen nur vereinzelter Elemente des Geschehens nicht überzeugend in Abrede stellen. Vielmehr setzt sich die Klägerin mit dem "ganzheitlichen" Ansatz zur Einordnung des Geschehens, den die Vorinstanz verfolgt hat, nicht genügend auseinander.
b) Die Klägerin ist der Auffassung, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergäben sich daraus, dass das Verwaltungsgericht Grundsatzwertungen der Gewerbeordnung nicht berücksichtigt habe, die auf deren Änderung zum 28. Dezember 2009 beruhten. Kernbestandteil der neuen Gewerbeordnung sei der Abbau von Hürden für den Dienstleistungsverkehr entsprechend den Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG). Das Ziel, die Regeln der Gewerbeordnung nach den Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie zu liberalisieren, komme in der Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum Ausdruck. Aus dieser Begründung ergebe sich, dass auch andere gewerberechtliche Anforderungen als das Vorliegen einer Genehmigung nur dann aufrechterhalten werden dürften, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt werden könne. Dementsprechend stelle auch § 4 Abs. 3 GewO gegenüber dem aufgehobenen § 42 Abs. 2 GewO eine Liberalisierung dar. Eine Niederlassung könne nach der Gesetzesbegründung auch aus einer Geschäftsstelle bestehen, die von einem Beschäftigten des Dienstleistungserbringers oder einer anderen Person, die ermächtigt sei, als Vertreter des Dienstleistungserbringers zu handeln, betrieben werde. Diese Definition erfordere die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit am Ort der Niederlassung des Dienstleistungserbringers. Ein bloßer Briefkasten begründe daher - laut der Gesetzesbegründung - keine Niederlassung. Damit lege die Gesetzesbegründung jedoch selbst fest, dass bereits minimal intensivere gewerbliche Betätigungen als ein bloßer Briefkasten ausreichten, um den Anforderungen des neuen § 4 Abs. 3 GewO zu genügen. Diese Anforderungen seien hier erfüllt. Der Eindruck einer bestehenden gewerblichen Niederlassung werde bei Anwesenheit des Goldschmieds vermittelt. Sie, die Klägerin, habe am streitgegenständlichen Ort ein Gewerbe angemeldet, welches von der Beklagten im Gewerberegister eingetragen worden sei. Bei der angemieteten Fläche handele es sich um einen Raum, über den sie, die Klägerin, die tatsächliche Verfügungsgewalt habe. Welche Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der Einrichtung in § 4 Abs. 3 GewO zu stellen seien, hänge von der Art des jeweiligen Gewerbes ab. Für das vorliegende Gewerbe des Altgoldankaufs habe es von Vornherein keiner Einrichtung bedurft. Erforderlich sei lediglich, dass eine mobile Waage und Prüfmaterialien in Form von Säuren etc. vorhanden seien. Entsprechenden Mobiliars bedürfe es nicht. Der Goldschmied bringe die Gegenstände zum Ankauf mit. Sie, die Klägerin, sei im Übrigen der Auffassung, dass auf das Gewerbe ihres Agenturpartners, des Herrn H., abzustellen sei. Dessen Räumlichkeiten seien eine feste Einrichtung. Sie seien vollständig ausgestattet, insbesondere auch mit Gerätschaften, die für den Goldankauf erforderlich seien, so Waage, Prüfmaterialien etc. Herr H. habe ein entsprechendes Gewerbe für seine Tätigkeit für sie, die Klägerin, angemeldet, und dieses Gewerbe dauerhaft ausgeübt und betrieben. Jedwede angebotene Zeugenvernehmung sei hierzu unterlassen worden. Es liege zumindest eine Niederlassung von ihr, der Klägerin, bei dem Agenturpartner vor.
Auch mit diesem Vorbringen erweckt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
aa) Soweit sie im Zulassungsverfahren die Behauptungen aufstellt, sie selbst habe in E. ein Gewerbe angemeldet und einen Raum angemietet, fehlt es bereits an der erforderlichen Glaubhaftmachung dieses neuen Vorbringens. Die Beklagte bestreitet nämlich ausdrücklich (Bl. 458 GA) eine eigene Gewerbeanmeldung der Klägerin in E. und es spricht auch sonst nichts für die Richtigkeit der Behauptungen einer Gewerbeanmeldung und einer Raummiete. Denn die Klägerin selbst hatte noch in ihrer Beschwerdebegründungsschrift vom 18. Oktober 2012 - 7 ME 160/12 - (Bl. 228 ff. [233] GA) angegeben, "Das einzige, was man der Antragstellerin vorwerfen könnte, ist, dass sie vor Ort kein Gewerbe angemeldet hat.", und sowohl in ihrer Klageschrift vom 20. August 2012 (Bl. 33 ff. [37] GA) als auch (nahezu wortgleich) in ihrer Beschwerdeschrift vom 14. Januar 2014 - 7 LA 1/13 - (Bl. 283 ff. [290] GA) vorgebracht: "Früher gab es noch einen Ankauf nach einem sog. Mietflächenmodell und ein Modell, bei dem nur Aktionen stattgefunden haben. Diese beiden Modelle wurden jedoch bereits seit Langem aufgegeben. Beim Mietflächenmodell verhielt es sich so, dass die Klägerin eine entsprechende Mietfläche mietete und eine Gewerbeanmeldung vornahm."
Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren obergerichtlichen Auseinandersetzung mit der Frage, ob in der Variante des sogenannten "Mietflächenmodells" eine eigene Niederlassung (§ 4 Abs. 3 GewO) der Klägerin in E. bestanden hat. Denn es ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass - wie in der Antragsbegründungsschrift vom 9. September 2013 (Bl. 425 ff. [429]) suggeriert wird - entgegen dem bisherigen Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Falle das "Mietflächenmodell" praktiziert wurde.
bb) Indem die Klägerin geltend macht, dass auf das Gewerbe ihres Agenturpartners, des Herrn H., abzustellen sei, nimmt sie schon nicht ausreichend in den Blick, dass es vorliegend um eine ihr selbst zuzurechnende (s. o. unter I. 1. a) und c) Gewerbeausübung während der "Goldschmid-Aktionen" geht und dass sie diese Zurechnung nicht zu erschüttern vermocht hat (s. o. unter II. 1. a). Nicht überzeugend ist auch ihre Subsumtion unter Teile der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 3 GewO. Denn nicht die Gesetzesbegründung, sondern der Gesetzestext entfaltet den maßgeblichen Regelungsgehalt. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der gesetzgeberische Focus bei der Neuregelung aus Anlass der Dienstleistungsrichtlinie nicht mehr in gleichem Umfang in der ordnungsrechtlich motivierten Abgrenzung zwischen stehendem und reisendem Gewerbe gelegen hat, sondern in der unionsrechtlich relevanten Grenzziehung zwischen der weiterhin primär dem nationalen Rechtsrahmen des Aufnahmestaates unterworfenen Niederlassung und der grenzüberschreitenden Dienstleistung, die sich stark am Recht des Heimat- (bzw. Entsende-) Staates orientiert (Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, GewO Bd. I, Stand: März 2014, § 4 Rn. 32). Gesetzgeberische Begründungselemente, die sich aus dem Kontext der unionrechtlichen Abgrenzungsproblematik ergeben, dürfen deshalb nicht aus diesem ihrem Zusammenhang gelöst und im Zuge der Deutung der Norm in deren nationalrechtlicher Funktion, nämlich zur Abgrenzung zwischen stehendem Gewerbe und Reisegewerbe (vgl. Schönleiter, a. a. O., § 4 Rn. 44), verabsolutiert werden. Es reicht folglich zur Annahme einer "festen Einrichtung" im Sinne des § 4 Abs. 3 GewO keineswegs aus, dass "minimal intensivere gewerbliche Betätigungen als ein bloßer Briefkasten" vorliegen. Vielmehr erfordert der Begriff einer "festen Einrichtung", dass diese dauerhaft einen regelmäßigen Geschäftsbetrieb ermöglicht. Bei einem Handel mit Edelmetallen müssen hierfür - auch außerhalb der Öffnungszeiten - insbesondere notwendige Gegenstände wie Waage, Prüfmaterialien und sonstige Werkzeuge vorgehalten werden (Sch-H. OLG, Urt. v. 24. 4. 2012 - 6 U 6/11 -, SchlHA 2013, 39 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 25; Schönleiter, a. a. O., § 4 Rn. 47). Nach den Darlegungen der Klägerin in der Antragsbegründungsschrift vom 9. September 2013 (Bl. 425 ff. [429] GA) bringt aber der das Ankaufgeschehen faktisch beherrschende Goldschmied diese mobilen Gegenstände aus Anlass der "Goldschmied-Aktionen" selbst zum Ankauf mit. Ob darüber hinaus der Agenturpartner der Klägerin über weitere entsprechende Gerätschaften verfügt, die er seinerseits für Ankäufe im Namen der Klägerin außerhalb der "Goldschmied-Aktionen" nutzt, ist dann aber unerheblich. Denn wenn nicht diese Gerätschaften, sondern die vom Goldschmied mitgebrachten Gegenstände für die Geschäftstätigkeit im Rahmen der "Goldschmied-Aktionen" verwendet werden, zählen die Gerätschaften des Agenturpartners gerade nicht zu derjenigen Einrichtung, "mittels" (vgl. § 4 Abs. 3 GewO) derer die gewerbsmäßige Tätigkeit der Klägerin im Zuge der "Goldschmied-Aktionen" stattfindet. Davon abgesehen hat die Klägerin aber auch nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts [vgl. oben unter I. 1. b) aa)] zu entkräften vermocht, dass sie selbst nur gelegentlich, und zwar in unregelmäßigen Abständen - eben in Form der "Goldschmied-Aktionen" - in E. gewerbsmäßig tätig wird. Das Merkmal "auf unbestimmte Zeit" in § 4 Abs. 3 GewO fordert aber, dass die "feste Einrichtung" ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr von dem Gewerbetreibenden benutzt wird. Beide Merkmale - Zeit und feste Einrichtung - müssen kumulativ vorliegen (Schönleiter, a. a. O., § 4 Rn. 47). Die Klägerin hätte daher selbst dann keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils in seinem Ergebnis zu erwecken vermocht, wenn sie überzeugend dargelegt hätte, dass sie sich in den Geschäftsräumen ihres Agenturpartners einer festen Einrichtung für ihre "Goldschmied-Aktionen" bedient. Denn es bestünde selbst dann keine dortige Niederlassung der Klägerin, weil Letztere ihre gewerbsmäßige Tätigkeit in E. nicht auf unbestimmte Zeit, sondern nur sporadisch im Zuge von "Goldschmied-Aktionen" und dergleichen ausübt.
2. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Berufung ebenfalls nicht zuzulassen; denn die (fristgerecht) geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache sind bereits nicht ausreichend dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.
Der Gesetzgeber hat mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Übertragung auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft. Hiernach weist eine Streitsache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 13. 1. 2011 - 7 LA 138/11 -, juris, Langtext Rn. 13; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 9). Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich allerdings auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Nds. OVG, Beschl. v. 13. 1. 2011 - 7 LA 138/11 -, a. a. O.; Kopp/Schenke, a. a. O.; Bader, in: Bader u. a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 124 Rn. 36, m. w. N.). Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert deshalb grundsätzlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits "durchschnittlicher" Schwierigkeit abheben (Nds. OVG, Beschl. v. 27. 9. 2013 - 7 LA 140/12 -, juris, Langtext Rn. 31, m. w. N.).
Es bedarf keiner weiteren obergerichtlichen Ausführungen dazu, dass die Klägerin besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt hat, indem sie in ihrer Antragsbegründungschrift vom 9. September 2013 geltend gemacht hat, es stelle sich die grundsätzliche Frage, in welcher Konstellation ein Reisegewerbe nach § 56 ff. GewO vorliege. Auch ihr Hinweis darauf, es sei zu klären, ob in der vorliegenden Konstellation, wenn Kunden, die von sich aus selbst zu den Ankaufterminen kämen, die vorher beworben seien, ein Reisegewerbe vorliege; denn das Landgericht Kassel habe insoweit das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "ohne vorherige Bestellung" verneint, reicht hierzu nicht aus. Im Übrigen ist die Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Falle ein Goldankauf "ohne vorherige Bestellung" erfolgt ist, rechtlich nicht besonders schwierig, sondern unter Berücksichtigung namentlich der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urt. v. 24. 4. 2012 - 6 U 6/11 -, a. a. O., juris, Langtext Rn. 19) einfach und überzeugend zu bejahen.
Soweit die Klägerin erst nach dem Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (mit dem 9. September 2013 [Montag] - vgl. Bl. 392 GA) weitere Gründe für besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache geltend gemacht hat, ist ihr Vortrag unbeachtlich, weil sie den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht bereits binnen der noch offenen Frist den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt hatte (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 13. 6. 2014 - 7 LA 209/12 -, juris, Langtext Rn. 24; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 53).
3. Die Zulassung einer Grundsatzberufung ist nicht gerechtfertigt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechts-sache, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine be-deutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschl. v. 19. 10. 2012 - 7 LA 146/11 -, NVwZ-RR, 2013, 28 [29]). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es unter anderem dann, wenn ihre Beantwortung ausschlaggebend von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls abhängt (Nds. OVG, Beschl. v. 13. 6. 2014 - 7 LA 209/12, juris, Langtext Rn. 65 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 127, m. w. N.), oder sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Nds. OVG, Beschl. v. 18. 3. 2013 - 7 LA 181/11 -, VerkMitt 2013, Nr. 47, hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 18; Hess. VGH, Beschl. v. 22. 10. 2002 - 8 UZ 179/01 -, NVwZ 2003, 1525 [1526], m. w. N.).
Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschl. v. 19. 10. 2012 - 7 LA 146/11 -, NVwZ-RR, 2013, 28 [29]; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 72) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschl. v. 18. 3. 2013 - 7 LA 181/11 -, a. a. O., juris, Langtext Rn. 19, m. w. N.).
Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bereits nicht ausreichend dargelegt. Die Frage, "in welchen Konstellationen ein Reisegewerbe nach §§ 56 ff. GewO vorliegt", ist keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich, weil sie viel zu allgemein gefasst ist und von den "Konstellationen", und damit maßgeblich von den Umständen der Einzelfälle abhängt. Mit der Frage, "ob in Konstellationen, in denen der Kunde nach entsprechender Bewerbung zu dem Ankauf kommt, überhaupt die Tatbestandsvoraussetzungen eines Reisegewerbes vorliegen können", stellt die Klägerin bereits einen ausreichenden Normbezug nicht her. Soweit sie ergänzend auf das Urteil des Landgerichts Kassel vom 3. April 2009 - 12 O 4197/08 - hinweist und damit wohl insbesondere das Tatbestandsmerkmal "ohne vorherige Bestellung" im Sinne des § 55 Abs. 1 GewO problematisieren möchte, ergibt sich auch aus der Entscheidung des Landgerichts kein hinreichender Klärungsbedarf. Denn das genannte Urteil des Landgerichts ist mit Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 26. November 2010 - 25 U 65/09 - (juris) geändert worden, wobei gerade auch die landgerichtlichen Ausführungen zu dem in Rede stehenden Tatbestandsmerkmal keinen Bestand hatten (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O., juris, Langtext Rn. 25 ff.). Im Übrigen hat neben dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (Urt. v. 24. 4. 2012 - 6 U 6/11 -, a. a. O., juris, Langtext Rn. 19) in jüngerer Zeit auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urt. v. 17. 3. 2010 - OVG 1 S 239.09 -, GewArch 2010, 248, hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 4) die von der Klägerin angedeutete Fragestellung im Sinne der Judikatur des Oberlandesgerichts Frankfurt geklärt. Die Fragen, "welche Voraussetzungen an einen ständig eingerichteten Betrieb zu stellen sind ... ob dies nicht abhängig von dem jeweiligen Gewerbe ist und, im Falle des Altgoldankaufs, nicht gefordert werden kann, dass eine Waage, Prüfmaterialien etc. vorhanden sein müssen", sind bereits deshalb unerheblich, weil sich der Begriff "ständig eingerichteter Betrieb" in den hier einschlägigen Normen der Gewerbeordnung nicht findet. Soweit die Klägerin etwa problematisieren möchte, wann eine "feste Einrichtung" im Sinne des § 4 Abs. 3 GewO vorliegt, stünde im Übrigen nicht zu erwarten, dass diese Frage in einem Berufungsverfahren weiter geklärt würde; denn bereits ein anderes Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 3 GewO, die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit "auf unbestimmte Zeit", ist nicht erfüllt [vgl. oben unter II. 1. b) bb)].
Der Vortrag, mit dem die Klägerin erst nach dem Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ihre Grundsatzrüge weiter begründet hat, ist unbeachtlich, weil sie den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht bereits binnen der noch offenen Frist den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt hatte (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 13. 6. 2014 - 7 LA 209/12 -, juris, Langtext Rn. 24; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 53).
4. Der Zulassungsgrund einer Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht dargelegt.
Dieser Zulassungsgrund ist nur anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht ausdrücklich oder doch hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden Rechts- oder Tatsachensatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts abweicht. Weicht das Verwaltungsgericht nicht bewusst und ausdrücklich von einer divergenzfähigen Entscheidung ab, so ist eine Divergenz nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidungsgründe ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich einen abweichenden Rechts- oder Tatsachensatz erkennen lassen. Ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichts muss sich daher als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus der Entscheidung selbst ergeben (BVerwG, Beschl. v. 7. 3. 1975 - BVerwG VI CB 47.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130; Nds. OVG, Beschl. v. 27. 9. 2013 - 7 LA 140/12 -, juris, Langtext Rn. 38, m. w. N.). Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht gegen den Rechts- oder Tatsachensatz eines Divergenzgerichts nur dadurch verstoßen hat, dass es ihn im Einzelfall unzutreffend anwandte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. 7. 1995 - BVerwG 9 B 18.95 -, NVwZ-RR 1997, 191; Nds. OVG, Beschl. v. 27. 9. 2013 - 7 LA 140/12 -, a. a. O.). Dementsprechend erfordert die Darlegung einer Divergenz u. a., dass die beiden einander widerstreitenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensätze des Verwaltungsgerichts einerseits und des Divergenzgerichts andererseits zitiert oder - sofern sie im Urteil nicht bereits ausdrücklich genannt sind - herausgearbeitet und bezeichnet werden. Letzteres macht es grundsätzlich notwendig, dass sie der Zulassungsantragsteller selbst abstrakt ausformuliert (Nds. OVG, Beschl. v. 27. 9. 2013 - 7 LA 140/12 -, a. a. O., m. w. N.). Denn es ist nicht die Aufgabe des Berufungsgerichts, im Zulassungsverfahren einen unbestimmt gefassten Vortrag des Rechtsbehelfsführers weitergehend daraufhin zu überprüfen, ob sich aus ihm etwa bestimmte, üblicherweise in Widerspruch zu einer divergenzgerichtlichen Entscheidung stehende abstrakte Rechts- oder Tatsachensätze ergeben könnten (Hess. VGH, Beschl. v. 14. 1. 1998 - 13 UZ 4132/97.A -, NVwZ 1998, 303 [304]).
Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Klägerin eine Divergenz im vorgenannten Sinne nicht binnen der noch offenen Darlegungsfrist ausreichend dargelegt hat, indem sie Urteilsabdrucke von ihr günstigen Entscheidungen vorgelegt hat. Zivilgerichte, Verwaltungsgerichte und die Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer sind im Übrigen für die hiesige Vorinstanz keine Divergenzgerichte im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Einen allgemeinen Zulassungsgrund "widerstreitende gerichtliche Entscheidungen" gibt es nicht.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich in Anlehnung an die Rechtsgedanken des § 71 Abs. 1 GKG an dem Vorschlag unter Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs (a. F.) für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).