Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.09.2014, Az.: 4 LC 109/13

Bestimmtheitsgebot einer gesetzlichen Grundlage für die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.09.2014
Aktenzeichen
4 LC 109/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 22904
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0903.4LC109.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 08.03.2013 - AZ: 3 A 2347/11

Fundstellen

  • DÖV 2014, 1067
  • Gemeindehaushalt 2015, 92
  • NordÖR 2014, 552

Amtlicher Leitsatz

Die §§ 91 ff. SGB VIII in der Fassung vom 10. Dezember 2008 stellen eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag dar. Sie genügen insbesondere dem Bestimmtheitsgebot.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 3. Kammer - vom 8. März 2013 geändert, soweit der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2011 aufgehoben worden ist.

Die Klage wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Kostenbeiträgen für stationäre Jugendhilfemaßnahmen zugunsten seiner 1996 geborenen Tochter C..

Der Kläger und seine inzwischen geschiedene Ehefrau beantragten im März 2009 bei der Beklagten Hilfe zur Erziehung in der Form einer Unterbringung von C. in einer Einrichtung. Diese Hilfe wurde von der Beklagten aufgrund massiver Probleme im Eltern-Kind-Verhältnis ab dem 18. März 2009 bewilligt, nach der Rückkehr des Kindes in den Haushalt ihrer Mutter am 26. März 2009 aber wieder eingestellt. Aufgrund erneut eskalierender Streitigkeiten zwischen C. und ihrer Mutter brachte die Beklagte das Kind am 8. Mai 2009 wieder im Rahmen von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung unter. Der Bewilligungsbescheid der Beklagten wurde dem Kläger am 14. Mai 2009 zugestellt. In dem gleichzeitig zugestellten Begleitschreiben wurde der Kläger über die Folgen der Hilfegewährung für seine Unterhaltspflicht und über seine Kostenbeitragspflicht belehrt sowie aufgefordert, Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Unter dem 27. November 2009 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Festsetzung von Kostenbeiträgen in Höhe von monatlich 305,- EUR beginnend ab dem 8. Mai 2009 an. Durch Bescheid vom 31. Mai 2010 stelle die Beklagte die stationäre Hilfe zur Erziehung mit Ablauf des 12. Mai 2010 ein, weil C. aus der Jugendhilfeeinrichtung verschwunden war.

Nachdem C. aufgegriffen worden war, veranlasste die Beklagte deren erneute stationäre Unterbringung im Rahmen von Hilfe zur Erziehung ab dem 1. Juni 2010. Mit Schreiben vom 7. Juni 2010, zugestellt am darauffolgenden Tag, informierte die Beklagte den Kläger über die Folgen dieser Maßnahme für seine Unterhaltspflicht sowie die Kostenbeitragspflicht und forderte ihn auf, Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Dem kam der Kläger in der Folgezeit nach.

Unter dem 10. Februar 2011 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Festsetzung von Kostenbeiträgen für den Zeitraum vom 8. Mai 2009 bis zum 12. Mai 2010 in Höhe von 305,- EUR monatlich und für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2010 in Höhe von 340,- EUR monatlich an. Dem Anhörungsschreiben waren Berechnungsbögen zur Ermittlung der Kostenbeiträge sowie eine "zivilrechtliche Betrachtung der Einkommensverhältnisse" beigefügt. Danach legte die Beklagte der Berechnung des Kostenbeitrags für den Zeitraum vom 8. Mai 2009 bis zum 12. Mai 2010 das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen in dem Zeitraum von August 2008 bis Juli 2009 in Höhe von 2.097,64 EUR zugrunde. Nach dem pauschalen Abzug von 25 % nach § 93 Abs. 3 SGB VIII ergab sich daraus ein berücksichtigungsfähiges Einkommen von 1.573,23 EUR, das zur Einstufung in die Einkommensgruppe 8 der Anlage zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung führte. Mit Rücksicht auf die Unterhaltspflicht des Klägers für zwei weitere Kinder stufte die Beklagte den Kläger zwei Stufen niedriger ein, was einen monatlichen Kostenbeitrag von 305,- EUR ergab. Für den Heranziehungszeitraum ab dem 1. Juni 2010 ging die Beklagte von dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen in dem Zeitraum von Juni 2009 bis Mai 2010 in Höhe von 2.193,98 EUR aus. Nach Abzug der Pauschale von 25 % nach § 93 Abs. 3 SGB VIII ergab sich ein berücksichtigungsfähiges Einkommen von 1.645,42 EUR und damit eine Einstufung in die Einkommensgruppe 9 der Anlage zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung. Mit Rücksicht auf die Unterhaltspflicht des Klägers für zwei weitere Kinder wurde der Kläger zwei Stufen niedriger eingestuft, was einen monatlichen Kostenbeitrag nach der Einkommensgruppe 7 in Höhe von 340,- EUR monatlich ergab. Im Rahmen der "zivilrechtlichen Betrachtung der Einkommensverhältnisse" zog die Beklagte von dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Klägers Werbungskosten nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben in Höhe von 319,- EUR monatlich, die Unterhaltsleistungen gegenüber den beiden anderen Kindern des Klägers sowie den nach den aktuellen Unterhaltsleitlinien der Düsseldorfer Tabelle anzusetzenden notwendigen Selbstbehalt ab. Dabei ergaben sich Restbeträge von mehr als 491,14 EUR pro Monat, die die vorgesehenen Kostenbeiträge überstiegen.

Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten teilte der Kläger mit, dass er für seine Tochter D. seit Oktober 2010 monatlich 291,- EUR Unterhalt leiste und damit einen höheren Betrag als die von der Beklagten bisher berücksichtigten 177,- EUR zahle.

Durch Bescheid vom 11. Mai 2011 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Kostenbeiträge für den Zeitraum vom 8. Mai 2009 bis zum 12. Mai 2010 in Höhe von 305,- EUR monatlich und für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2010 in Höhe von 340,- EUR monatlich fest. Die dem Kläger im Anhörungsverfahren übersandten Berechnungsbögen zur Ermittlung der Kostenbeiträge machte die Beklagte zum Gegenstand dieses Bescheides.

Daraufhin hat der Kläger am 10. Juni 2011 Klage erhoben und geltend gemacht, dass seine Heranziehung zu Kostenbeiträgen für die Vergangenheit wegen der Verwirkung des zugrundeliegenden Anspruchs rechtswidrig sei. Die Heranziehung sei im Übrigen auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Beklagte die Voraussetzungen für das Vorliegen einer besonderen Härte nicht geprüft habe.

Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte ihren Bescheid vom 11. Mai 2011 für die Zeiträume vom 8. bis zum 14. Mai 2009 und vom 1. bis zum 7. Juni 2010 aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2011 im Übrigen aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und erwidert, dass weder eine Verwirkung eingetreten sei noch der Vorwurf des Klägers, das Vorliegen einer besonderen Härte sei nicht geprüft worden, zutreffe. Sie habe im Gegenteil eine zivilrechtliche Vergleichsberechnung durchgeführt, um zu prüfen, ob dem Kläger die festzusetzenden Kostenbeiträge auch nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zuzumuten seien. Dabei habe sich ergeben, dass dem Kläger der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleibe.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 8. März 2013 das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, und den Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2011 im Übrigen aufgehoben. Zur Begründung der streitigen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid, soweit er nicht aufgehoben worden sei, rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Für eine Heranziehung des Klägers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag fehle es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatprinzip begründe das Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze. Die derzeitigen Regelungen über die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag erfüllten diese Anforderungen nicht. Denn es fehle an hinreichenden normativen Festlegungen zu der Frage, auf welche Art und Weise das für die Bemessung des Kostenbeitrags maßgebliche Einkommen im Einzelfall zu ermitteln sei. Das Regelungssystem zur Bestimmung der konkreten Beitragshöhe sei unvollständig. Es ermögliche aus sich heraus keine eindeutige Berechnung des im Einzelfall festzusetzenden Kostenbeitrags. Eine Bestimmung, die festlege, von welchen Daten für die Ermittlung des zugrunde zu legenden Einkommens im Einzelfall auszugehen sei, insbesondere welcher Erhebungszeitraum dafür maßgeblich sein solle, sei nicht vorhanden. Diese Regelungslücke habe in der Verwaltungspraxis zu einer uneinheitlichen Handhabung der Kostenbeitragsberechnung geführt, die in ihrer Gesamtheit im Ergebnis als durchaus willkürlich bezeichnet werden könne. Die vorhandene Regelungslücke könne mit den den Gerichten zur Verfügung stehenden Mitteln nicht geschlossen werden. Weder durch Auslegung noch mittels Analogiebildung oder richterlicher Rechtsfortbildung lasse sich eine Methode bestimmen, die mit hinreichender Sicherheit eine auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebotes rechtmäßige Berechnung der zu erhebenden Kostenbeiträge in jedem Einzelfall ermögliche. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 11. Oktober 2012 (5 C 22/11) allerdings die Auffassung vertreten, dass für die Berechnung des für die Einstufung in eine der Einkommensgruppen der Kostenbeitragsverordnung maßgeblichen Einkommens eine Durchschnittsbildung auf der Basis einer valide aktuelle Nachweise einbeziehenden Prognose vorzunehmen sei. Jedenfalls in Fällen, in denen die berechtigte Erwartung bestehe, dass der Kostenbeitragspflichtige bei nicht selbständiger Erwerbstätigkeit im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibende monatliche Einkünfte erziele, sei die Behörde dabei berechtigt, aus einem Gesamteinkommen, das vor dem Leistungszeitraum über eine längere Zeit erzielt wurde, ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dieses der Berechnung zugrunde zu legen. Das Bundesverwaltungsgericht habe anschließend ausdrücklich offen gelassen, ob und ggf. nach welchen Kriterien dieser vor dem Leistungszeitraum liegender Erhebungszeitraum allgemein bestimmt werden könne. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall sei jedenfalls die Prognose anhand des Durchschnitts des in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Kostenbeitragserhebung erzielten Einkommens zulässig gewesen. Diesem Ansatz folge die Kammer gleichwohl nicht. Der Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich rechtsdogmatisch nur als richterliche Rechtsfortbildung begreifen. Rechtsfortbildung sei den Fachgerichten zwar verfassungsrechtlich grundsätzlich erlaubt. Das Bundesverwaltungsgericht überschreite aber die den Gerichten gesetzten verfassungsrechtlichen Grenzen. Selbst wenn man aber der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit einer Berechnung des Kostenbeitrags auf der Basis einer Durchschnittsbildung aus in der Vergangenheit erzieltem Einkommen im Grundsatz folgen würde, wäre der angegriffene Bescheid rechtswidrig. Denn die vom Kläger dargelegten Einkommensverhältnisse ließen eine Bewertung als bzw. eine Prognose auf in den jeweiligen Leistungszeiträumen "im Wesentlichen gleichbleibende monatliche Einkünfte" nicht zu. "Im Wesentlichen gleichbleibend" seien monatliche Einkünfte nur dann, wenn sie innerhalb eines Jahres von Monat zu Monat nur in relativ engen Grenzen Schwankungen um ein nahezu fixes "Basiseinkommen" aufwiesen. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, da sein monatliches Bruttoeinkommen in den beiden Erhebungszeiträumen zwischen 2890,49 EUR und 5.950,13 EUR bzw. 3.002,29 EUR und 4.705,22 EUR geschwankt habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Verwaltungsgericht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zugelassen hat.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen Folgendes vor: Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstoße gegen geltendes Bundesrecht in der Gestalt der §§ 91 ff. SGB VIII und stehe mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Einklang. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII seien Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Maßnahmen aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII heranzuziehen. § 94 Abs. 1 SGB VIII bestimme, dass die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen im angemessenen Umfang zu den Kosten heranzuziehen seien. Für die Bestimmung des Umfangs seien gemäß § 94 Abs. 2 SGB VIII bei jedem Kostenbeitragspflichtigen die Höhe des nach § 93 SGB VIII ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens in gleichem Range wie der unterhaltsberechtigte junge Mensch unterhaltsberechtigt seien, angemessen zu berücksichtigen. Für die Festsetzung der Kostenbeiträge seien dann gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII die nach Einkommensgruppen gestaffelten Pauschalbeträge der Kostenbeitragsverordnung maßgeblich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts genügten die §§ 93, 94 SGB VIII dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Das für die Beitragserhebung maßgebliche Einkommen des Klägers lasse sich durch Auslegung bestimmen. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit seinem Urteil vom 11. Oktober 2012 die Grenze zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung, die dort liege, wo sich der Richter von einem Konzept bzw. einer eindeutig getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers löse und durch ein eigenes Konzept bzw. eine eigene judikative Lösung ersetze, die so im Parlament nicht erreichbar gewesen sei, nicht überschritten. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich auch in seinem Urteil vom 19. März 2013 (5 C 16/12), mit dem es eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2012 (19 K 3225/09), in der die Auffassung vertreten worden sei, dass die Kostenbeitragsvorschriften zu unbestimmt seien, nochmals intensiv mit der Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Kostenbeitragsvorschriften auseinandergesetzt und diese erneut bejaht. Das kostenbeitragspflichtige Einkommen des Klägers sei von ihr nach den Vorgaben der §§ 93, 94 SGB VIII i.V.m. der Kostenbeitragsverordnung unter Berücksichtigung der o. a. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ermittelt worden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Heranziehungsbescheid auch bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig wäre, sei aus verschiedenen Gründen unzutreffend. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Einkommensverhältnisse des Klägers eine Bewertung bzw. eine Prognose auf in dem jeweiligen Leistungszeitraum "im Wesentlichen gleichbleibende monatliche Einkünfte" nicht zuließen, sei nicht nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 11. Oktober 2012 gefordert, dass sich in der Durchschnittswertbildung die im Festsetzungszeitraum zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen wiederspiegele. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall eindeutig erfüllt. Für den Zeitraum von Mai 2009 bis Mai 2010 habe der Kläger ein Nettoeinkommen in Höhe von insgesamt 29.596,35 EUR erzielt. Damit ergebe sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.276,94 EUR. Nach dem Pauschalabzug von 25 % gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII errechne sich ein Nettoeinkommen von durchschnittlichen 1.707,48 EUR monatlich. Daraus gebe sich unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des Klägers für zwei gleichrangig Berechtigte ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 340,- EUR. Dieser Betrag liege über dem festgesetzten von 305,- EUR monatlich. Tatsächlich sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers im Hilfezeitraum daher höher gewesen als bei der Prognose angenommen. Außerdem habe das Verwaltungsgericht aus der Einschätzung, dass die Einkünfte des Klägers nicht im Wesentlichen gleichbleibend seien, falsche Konsequenzen gezogen. Würde man mit dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer Durchschnittsbildung des monatlichen Einkommens ablehnen, müsste die Konsequenz eine monatliche Berechnung der Kostenbeiträge sein. Es wäre mit dem Gesetz nämlich nicht zu vereinbaren, jemanden, der in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht und erhebliche Einkünfte erzielt, nicht zu einem Kostenbeitrag heranzuziehen. Außerdem sei die Argumentation des Verwaltungsgerichts spätestens durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2013 (5 C 16/12) überholt. Das Bundesverwaltungsgericht habe dort entschieden, dass sich die Höhe der Kostenbeiträge bei Selbstständigen am durchschnittlichen Monatseinkommen eines Jahres orientiere. Aus der Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei Selbstständigen erst recht auf das durchschnittliche Monatseinkommen abzustellen sei, sei eindeutig zu entnehmen, dass auch in Fällen der vorliegenden Art bei nichtselbstständig Tätigen eine Durchschnittsberechnung vorgenommen werden müsse.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 3. Kammer - vom 8. März 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt, aber ausgeführt, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der angefochtene Bescheid selbst dann rechtswidrig sei, wenn man der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgen würde, zutreffend sei. Die von ihm dargelegten Einkommensverhältnisse ließen eine Bewertung als "im Wesentlich gleichbleibende monatliche Einkünfte" nicht zu. Denn sie schwankten nicht um ein nahezu fixes Einkommen, sondern teilweise um ca. 600,- EUR. Daher dürfte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade kein im Wesentlich gleichbleibendes monatliches Einkommen vorliegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist begründet.

Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht als notwendig erachtet.

Das Verwaltungsgericht hat den Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 11. Mai 2011, der nach seiner teilweisen Aufhebung durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nur noch die Zeiträume vom 15. Mai 2009 bis zum 12. Mai 2010 und ab dem 8. Juni 2010 betrifft, zu Unrecht aufgehoben. Denn der angefochtene Bescheid ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts insoweit rechtmäßig bzw. verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 b SGB VIII werden zur Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) Kostenbeiträge erhoben. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen (§ 92 Abs. 2 SGB VIII). Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 SGB VIII ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Rang wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen (§ 94 Abs. 2 SGB VIII). Für die Festsetzung der Kostenbeiträge sind sodann die nach Einkommensgruppen gestaffelten Pauschalbeträge der Kostenbeitragsverordnung maßgeblich (§ 94 Abs. 5 SGB VIII).

Diese Rechtsvorschriften, insbesondere die §§ 93 und 94 SGB VIII in der hier maßgeblichen Fassung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403), stellen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag dar. Sie genügen insbesondere dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. März 2013 (- 5 C 16.12 -, NJW 2013, 1832) u. a. zu der Frage, ob die §§ 93 f. SGB VIII in der Fassung vom 14. Dezember 2006 und der Fassung vom 10. Dezember 2008 dem Bestimmtheitsgebot genügen, Folgendes ausgeführt:

"2. Soweit das Verwaltungsgericht den Kostenbeitragsbescheid der Beklagten aufgehoben hat, beruht dies auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts genügen die für die Kostenbeitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. ...

b) Es trifft jedoch nicht zu, dass sich das für die Beitragserhebung maßgebliche Einkommen des Klägers nicht durch Auslegung der §§ 93, 94 SGB VIII bestimmen lässt. Diese Vorschriften genügen dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 <263>; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <396>). Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung nimmt ihr jedoch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit. Dies gilt auch für Bestimmungen, auf deren Grundlage der Betroffene zu finanziellen Leistungen herangezogen wird (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2005 - BVerwG 10 C 4.04 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 100 Rn. 49). Der Normgeber braucht nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und ist hierzu angesichts der Vielgestaltigkeit der zu erfassenden Vorgänge oft nicht in der Lage. Vielmehr ist es Sache der Behörden und Gerichte, die bei der Gesetzesauslegung mangels ausdrücklicher Regelungen auftretenden Zweifelsfragen mithilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten (BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 a.a.O. S. 397; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben genügt es, dass der Gesetzgeber in § 91 SGB VIII die für das Entstehen der Kostenbeitragspflicht maßgeblichen Umstände festgelegt hat. Der Kostenbeitragspflichtige wird zusätzlich durch die in § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII enthaltene Aufklärungspflicht auf das Entstehen der Zahlungspflicht hingewiesen. Ferner wird der Umfang der Kostenbeitragsschuld vom Gesetzgeber hinreichend genau umrissen. In § 93 SGB VIII wird die grundlegende Entscheidung getroffen, dass die Höhe des Kostenbeitrags vom bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen und damit von seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig ist. Dabei werden sowohl die in Ansatz zu bringenden Einkünfte (§ 93 Abs. 1 SGB VIII) als auch die zu berücksichtigenden Belastungen näher präzisiert (§ 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII). Sodann wird in § 94 SGB VIII bestimmt, dass der Kostenbeitrag in angemessener Höhe durch einkommensabhängig gestaffelte Pauschalbeträge nach Maßgabe der Kostenbeitragsverordnung zu erheben ist. Damit werden alle wesentlichen Entscheidungen zur Höhe des Kostenbeitrags durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes getroffen.

Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber nicht jede sich im Einzelfall bei der Ermittlung der Kostenbeitragshöhe stellende Frage ausdrücklich entschieden hat. Insbesondere bei der Auslegung des unbestimmten Begriffs des Einkommens bestehen Zweifelsfragen hinsichtlich des maßgeblichen Zeitraums und der damit verbundenen Frage der Durchschnittsbildung. § 93 Abs. 1 SGB VIII beschränkt sich darauf, die anzurechnenden Einkünfte zu umschreiben, ohne die Details der Einkommensberechnung explizit zu regeln. Diese Fragen lassen sich jedoch - wie der Senat im Urteil vom 11. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 22.11 - (NJW 2013, 629 = juris Rn. 18 f.) ausgeführt hat - mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Berücksichtigung der Gesetzessystematik, und im Wege richterlicher Rechtsfortbildung beantworten.

Soweit die Gesetzesauslegung nicht zu einer endgültigen Gewissheit mit Blick auf die bei der Einkommensermittlung anzulegenden Maßstäbe führt, enthält das Gesetz eine planwidrige Lücke, die durch eine analoge Anwendung von im Sozialhilferecht geltenden Grundsätzen über die Berechnung des Einkommens zu schließen ist. Das Gesetz erweist sich insbesondere insoweit als lückenhaft, als es an Einzelheiten über Ermittlung des Einkommens fehlt, wie sie für das Sozialhilferecht in der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (VO zu § 82 SGB XII) vom 28. November 1962 (BGBl I S. 692), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (BGBl I S. 818), geregelt sind. Diese Lücke entspricht nicht dem gesetzgeberischen Willen. Die hier anwendbaren Fassungen des § 93 SGB VIII gehen u.a. zurück auf das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729). Im Rahmen des dieses Regelungswerk betreffenden Gesetzgebungsverfahrens war vorgesehen, in § 93 SGB VIII eine Regelung aufzunehmen, nach der für die Berechnung des Einkommens die Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend gelten (vgl. BTDrucks 15/3676 S. 16). Eine solche Regelung hat keinen Eingang in das Gesetz gefunden. Dabei ging der Gesetzgeber erkennbar davon aus, dass die jugendhilferechtlichen Bestimmungen zur Ermittlung des Einkommens ausreichen. Dies ist hingegen nicht der Fall, soweit es an Bestimmungen über die Berechnung des Einkommens fehlt, wie sie im Sozialhilferecht vorhanden sind. Dies gebietet eine - wenn auch eingeschränkte - analoge Anwendung der einschlägigen sozialhilferechtlichen Normen über die Einkommensermittlung.

§ 93 Abs. 1 SGB VIII enthält zwar einen eigenständigen jugendhilferechtlichen Einkommensbegriff (vgl. BTDrucks 16/9299 S.19). Die darin enthaltene Definition des Einkommens ist jedoch der Einkommensdefinition des Sozialhilferechts nachgebildet (vgl. § 76 Abs. 1 BSHG 2002, § 82 Abs. 1 SGB XII und § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Angesichts der deutlichen Parallelen zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch liegt es daher nahe, zur Lückenschließung auf die Berechnungsmethoden des Sozialhilferechts zurückzugreifen. Zwar scheidet eine pauschale Übernahme der gesamten sozialhilferechtlichen Berechnungsvorschriften aus, weil der Gesetzgeber - wie aufgezeigt - den im ursprünglichen Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagenen Verweis auf die sozialhilferechtliche Einkommensberechnungsverordnung nicht übernommen hat. Jedoch können die im Sozialhilferecht geltenden Einkommensberechnungsregeln sinngemäß Anwendung finden, wenn sie dem gesetzgeberischen Ziel einer einfachen und schnellen Einkommensberechnung Rechnung tragen und wenn sie mit den sonstigen Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts im Einklang stehen (Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 18).

An diesen Grundsätzen hält der Senat fest. Entgegen der Auffassung des Klägers überschreitet der Senat nicht die von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gezogenen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. Eine Verletzung dieser Grenzen liegt insbesondere nicht darin, dass die entsprechende Anwendung sozialhilferechtlicher Bestimmungen bei der Einkommensermittlung in krassem Widerspruch zu den einschlägigen jugendhilferechtlichen Bestimmungen stände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193 <209>). Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Analogie ein anerkanntes und verfassungsmäßiges methodisches Instrument richterlicher Rechtsfortbildung ist und hier - wie aufgezeigt - die Voraussetzungen eines Analogieschlusses gegeben sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89 - BVerfGE 82, 6 <11 ff.>). In der entsprechenden Anwendung sozialhilferechtlicher Bestimmungen liegt kein von der Befugnis zur richterlichen Rechtsfortbildung nicht gedeckter Wechsel des vom Gesetzgeber vorgesehenen Systems der Berechnung des Einkommens im Jugendhilferecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 a.a.O. <211 ff.>). Insbesondere verhält es sich nicht so, dass der Gesetzgeber durch den Verzicht auf die ursprünglich vorgesehene Bezugnahme auf die Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ein Berechnungssystem begründen wollte, das eine entsprechende Anwendung jener Regelungen ausschließt. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Definition des Einkommens in § 93 Abs. 1 SGB VIII unverändert gelassen und damit die Anlehnung des jugendhilferechtlichen Einkommensbegriffs an den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff nicht aufgegeben. Mit der Streichung des Verweises auf die sozialhilferechtliche Berechnungsverordnung hat er das Näheverhältnis lediglich gelockert. Diesem gesetzgeberischen Modell trägt der Senat Rechnung, indem er die sozialhilferechtlichen Berechnungsgrundsätze nur anwendet, wenn und soweit sie mit den Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts in Einklang stehen.

c) Nach diesen Maßstäben kann auch das Einkommen Selbständiger ermittelt werden. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Beklagte bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf die zum Sozialhilferecht entwickelte Zuflusstheorie zurückgegriffen hat (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 19). ...

Ebenfalls zutreffend hat die Beklagte für die Kostenbeitragsberechnung auf das bereinigte Monatseinkommen abgestellt. Dies ergibt sich bereits aus der zu § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung, deren Anlage auf das bereinigte Monatseinkommen Bezug nimmt (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 19). Maßgeblich kann jedoch nicht der in jedem einzelnen Monat exakt erzielte Einkommenszufluss sein, weil bei Selbständigen berufsbedingte Einnahmen und Ausgaben monatsweise häufig stark schwanken. Der Senat hat jedoch bereits im Fall eines angestellten Kostenbeitragspflichtigen entschieden, dass eine Verpflichtung zu einer streng an den jeweiligen Monatsbezügen ausgerichteten Einzelberechnung dem im Jugendhilferecht geltenden Grundsatz der einfachen und schnellen Einkommensberechnung widerspräche (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 20). Für selbständige Kostenbeitragspflichtige ist daher erst recht auf das durchschnittliche Monatseinkommen abzustellen. Dementsprechend sehen auch die Regelungen des Sozialhilferechts bei Selbständigen die Ermittlung eines monatlichen Durchschnittseinkommens vor. Nach § 4 Abs. 2 VO zu § 82 SGB XII sind bei Selbständigen die Einkünfte für das Jahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt. Als Monatseinkommen gilt der zwölfte Teil der Jahreseinkünfte (vgl. § 11 Abs. 1 VO zu § 82 SGB XII). Diese Regelungen können entsprechend im Jugendhilferecht herangezogen werden, weil eine vergleichbare Interessenlage besteht. Eines Rückgriffs auf die davon abweichende unterhaltsrechtliche Ermittlung des durchschnittlichen Monatseinkommens bedarf es - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht. Auch wäre damit für die endgültige Festsetzung des Kostenbeitrags keinerlei Verwaltungsvereinfachung verbunden.

Für die endgültige Kostenbeitragserhebung ist das Einkommen maßgeblich, das im Zeitraum der Durchführung der beitragspflichtigen Hilfemaßnahme, also im Hilfe- oder Bedarfszeitraum, erzielt wird. Denn der Kostenbeitrag der Eltern tritt an die Stelle der Unterhaltspflicht, solange der Jugendhilfeträger im Rahmen der Hilfemaßnahme den Unterhalt abdeckt. Anhaltspunkte dafür, dass für die Kostenbeitragspflicht frühere oder spätere Einkommenszeiträume maßgeblich sein könnten, enthält das Gesetz nicht. Die Betrachtung anderer Einkommenszeiträume würde die Gefahr zu hoher finanzieller Belastungen in sich bergen und die Lebensbedingungen der Familien - entgegen dem Gesetzeszweck des § 1 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII - übermäßig belasten. Daher kann auch bei Selbständigen für die abschließende Kostenbeitragsberechnung nur das tatsächlich im Hilfezeitraum erzielte monatliche Durchschnittseinkommen ausschlaggebend sein. Dies schließt es nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit erzieltes monatliches Durchschnittseinkommen zurückzugreifen (Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 21 f.)."

Mit dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist höchstrichterlich geklärt, dass die für die Kostenbeitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften der §§ 91 ff. SGB VIII in der hier maßgeblichen o. a. Fassung einschließlich der Bestimmungen, die die Berechnung des Einkommens der Kostenbeitragspflichtigen regeln, dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot genügen und eine ausreichende Grundlage für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere ausdrücklich festgestellt, dass danach "auch das Einkommen Selbständiger bestimmt" werden kann, was bedeutet, dass auch bei nichtselbständig Erwerbstätigen eine Einkommensermittlung nach den vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen möglich ist; von Letzterem ist das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen schon in seinem Urteil vom 11. Oktober 2012 (- 5 C 22/11 - BVerwGE 144, 313) ausgegangen (vgl. Senatsbeschl. v. 12.09.2013 - 4 ME 137/13 -). Demzufolge erweist sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass keine ausreichende gesetzlichen Grundlage für eine Heranziehung des Klägers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag bestehe, weil die gesetzlichen Regelungen dem Bestimmtheitsgebot nicht genügten, es insbesondere an hinreichenden normativen Festlegungen zu der Frage, auf welche Art und Weise das für die Bemessung des Kostenbeitrags maßgebliche Einkommen im Einzelfall zu ermitteln sei, fehle, als nicht zutreffend.

Weiterhin ist höchstrichterlich entschieden, dass bei Selbständigen und nichtselbständig Erwerbstätigen das im Hilfezeitraum erzielte monatliche Durchschnittseinkommen für die abschließende Kostenbeitragsberechnung maßgebend ist, was aber nicht ausschließt, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit erzieltes monatliches Durchschnittseinkommen zurückzugreifen. Bereits in seinem Urteil vom 11. Oktober 2012, auf das das Bundesverwaltungsgericht in der eingangs zitierten Entscheidung insoweit ausdrücklich verwiesen hat, hatte das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass nicht zu beanstanden sei, wenn aus dem vor dem Leistungszeitraum über eine längere Zeit erzielten Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen ermittelt und dieses zur Grundlage der Berechnung des monatlichen Kostenbeitrags gemacht wird, sofern sich in der Durchschnittswertbildung die im Festsetzungszeitraum zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kostenbeitragspflichtigen widerspiegele. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die von der Beklagten zu Beginn der Beitragserhebung anhand der letzten zwölf Monate durchgeführte Jahresdurchschnittsberechnung eine aussagekräftige Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen des Klägers im Beitragszeitraum gebildet habe.

Ausgehend davon ist der angefochtene Bescheid, soweit er von der Beklagten aufrechterhalten worden ist, rechtmäßig bzw. verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Wie die Beklagte zu Recht in der Berufungsbegründung ausgeführt hat, werden nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 b SGB VIII zu der im vorliegenden Fall gewährten Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) Kostenbeiträge erhoben. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind Elternteile - wie der Kläger - aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII heranzuziehen.

Die vom Kläger vor und während der hier relevanten Hilfezeiträume erzielten Einkünfte aus unselbständiger Arbeit stellen Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII dar. Von diesem Bruttoeinkommen sind nach § 93 Abs. 2 SGB VIII die auf das Einkommen gezahlten Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit abzusetzen. Von dem sich dadurch ergebenden Betrag sind anschließend nach § 93 Abs. 3 SGB VIII Belastungen des Kostenbeitragspflichtigen in Abzug zu bringen; dies erfolgt durch eine Kürzung des nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII errechneten Betrags um pauschal 25 %, sofern nicht höhere abzugsfähige Belastungen im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII nachgewiesen werden (§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII), was hier jedoch nicht der Fall ist.

Die Beklagte hat der Berechnung des Kostenbeitrags für den Zeitraum vom 15. Mai 2009 bis zum 12. Mai 2010 das vom Kläger durchschnittlich erzielte Nettoeinkommen in den Monaten August 2008 bis Juli 2009 in Höhe von 2.097,64 EUR zugrunde gelegt; daraus ergibt sich nach dem pauschalen Abzug von 25 % gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII zunächst eine Einstufung in die Einkommensgruppe 8 der Anlage zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung und nach Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber zwei weiteren gleichrangig berechtigten Kindern gemäß § 4 der Kostenbeitragsverordnung eine Zuordnung zur Einkommensgruppe 6, was zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 305,- EUR führt. Diese Handhabung der Beklagten wird den o. a. Maßgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung indessen nicht in vollem Umfang gerecht, weil die Beklagte das monatliche Durchschnittseinkommen des Klägers für einen Zeitraum ermittelt hat, der sich sowohl auf einen Teil des Hilfezeitraums als auch auf davorliegende Monate erstreckt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich entweder das im Hilfezeitraum erzielte monatliche Durchschnittseinkommen oder das in der Vergangenheit erzielte monatliche Durchschnittseinkommen als Prognosegrundlage für das im Hilfezeitraum zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen maßgebend. Diese fehlerhafte Handhabung der Beklagten wirkt sich jedoch im Ergebnis nicht zu Lasten des Klägers aus, weil sich auch dann kein geringerer Kostenbeitrag ergibt, wenn man von dem monatlichen Durchschnittseinkommen des Klägers in den vor dem Hilfezeitraum liegenden Monaten August 2008 bis April 2009, dem durchschnittlichen Einkommen in dem Jahreszeitraum von Mai 2008 bis April 2009 oder dem vom Kläger im Hilfezeitraum tatsächlich erzielten monatlichen Durchschnittseinkommen ausgeht und von diesen die Abzüge nach § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII vornimmt. Im ersten Fall und zweiten ergibt sich nämlich ein bereinigtes monatliches Durchschnittseinkommen von 1.501,10 EUR bzw. 1555,73 EUR, das unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 4 der Kostenbeitragsverordnung zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 305,- EUR führt. Im dritten Fall beträgt das bereinigte monatliche Durchschnittseinkommen 1.641,20 EUR, so dass unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 4 der Kostenbeitragsverordnung ein Kostenbeitrag in Höhe von 340,- EUR festzusetzen gewesen wäre. Demnach hat die Beklagte mit 305,- EUR für den Zeitraum vom 15. Mai 2009 bis zum 12. Mai 2010 keinen zu hohen Kostenbeitrag festgesetzt, so dass der Kostenbeitragsbescheid für diesen Zeitraum rechtmäßig ist, den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt.

Ferner ist die Festsetzung eines Kostenbeitrags in Höhe von 340,- EUR für den Zeitraum ab dem 8. Juni 2010 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat bei der Berechnung dieses Kostenbeitrags das durchschnittliche monatliche Einkommen, das der Kläger in den letzten zwölf Monaten vor dem neuen Hilfezeitraum erzielt hat, in Höhe von 2.193,89 EUR zugrunde gelegt. Dies begegnet keinen Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Durchschnittseinkommen keine aussagekräftige Prognosegrundlage für das im Hilfezeitraum zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen des Klägers gewesen ist, sind nämlich weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der Umstand, dass das in dem ersten Hilfezeitraum erzielte durchschnittliche Einkommen höher als das durchschnittliche Einkommen in dem Jahr vor dem ersten Hilfezeitraum gewesen ist, spricht im Gegenteil dafür, dass die Berechnung des Durchschnittseinkommens in den letzten zwölf Monaten vor dem zweiten Hilfezeitraum eine ausreichende Prognosegrundlage für das im zweiten Hilfezeitraum zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen gewesen ist.

Der vorstehenden Berechnung der von ihm zu tragenden Kostenbeiträge kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, dass er keine "im Wesentlichen gleichbleibende monatliche Einkünfte" gehabt habe, weil seine Einkünfte nicht um ein nahezu fixes monatliches Basiseinkommen, sondern teilweise um ca. 600,- EUR geschwankt hätten. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Oktober 2012 (- 5 C 22/11 -, BVerwGE 144, 313) ausgeführt, dass die Behörde berechtigt sei, aus dem Gesamteinkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dieses der Berechnung des monatlichen Kostenbeitrags zugrunde zu legen, wenn bei einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit die berechtigte Erwartung besteht, dass der Pflichtige hieraus im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibende monatliche Einkünfte erzielt. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, dass die Ermittlung eines monatlichen Durchschnittseinkommens ausgeschlossen ist, wenn das Einkommen eines nichtselbständigen Erwerbstätigen erheblichen Schwankungen unterliegt. Andernfalls wäre nämlich eine streng an den jeweiligen Monatsbezügen ausgerichtete Einzelberechnung erforderlich, die sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch verbietet. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 11. Oktober 2012 (- 5 C 22/11 -, BVerwGE 144, 313) darauf hingewiesen, dass der Rechtsauffassung, die eine solche Einzelberechnung fordert, nicht zu folgen ist, da eine entsprechende Verpflichtung bereits dem im Jugendhilferecht geltenden Grundsatz der einfachen und schnellen Einkommensberechnung widerspräche, die Praxis der sozialhilferechtlichen Einkommensberechnung nicht widerspiegeln würde und schließlich auch dem in § 94 Abs. 5 SGB VIII zum Ausdruck kommenden Anliegen des Gesetzgebers, für bestimmte Einkommensgruppen gleichbleibende monatliche Pauschalbeträge festzusetzen, nicht Rechnung tragen würde. Daran hat das Bundesverwaltungsgericht in dem eingangs zitierten Urteil vom 19. März 2013 (- 5 C 16/12 -, NJW 2013, 1832) festgehalten. In dieser Entscheidung hat es nämlich hervorgehoben, im Fall eines angestellten Kostenbeitragspflichtigen bereits entschieden zu haben, dass eine Verpflichtung zu einer streng an den jeweiligen Monatsbezügen ausgerichteten Einzelberechnung dem im Jugendhilferecht geltenden Grundsatz der einfachen und schnellen Einkommensberechnung widersprechen würde. Weiterhin hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass bei Selbständigen nicht der in jedem einzelnen Monat exakt erzielte Einkommenszufluss maßgeblich sein könne, weil deren berufsbedingte Einnahmen und Ausgaben monatsweise häufig stark schwankten; daher sei bei ihnen erst recht auf das durchschnittliche Monatseinkommen abzustellen. Wenn aber bei Selbständigen wegen der häufig stark schwankenden Einnahmen "erst recht" das durchschnittliche Monatseinkommen maßgeblich ist, ist auch bei angestellten Kostenbeitragspflichtigen nicht nur in den im Urteil vom 11. Oktober 2012 (- 5 C 22/11 -, BVerwGE 144, 313) behandelten Fällen, in denen im Wesentlichen gleichbleibende monatliche Einkünfte erzielt worden sind, sondern auch in den Fällen, in denen die monatlichen Einkünfte starken Schwankungen unterliegen, auf das monatliche Durchschnittseinkommen abzustellen. Die o. a. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bieten nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass diesbezüglich zwischen der Heranziehung von Selbständigen und der Heranziehung von Angestellten zu Kostenbeiträgen zu differenzieren ist. Außerdem ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, bei selbständig tätigen Kostenbeitragspflichtigen gerade wegen der häufig stark schwankenden monatlichen Einkünfte auf das monatliche Durchschnittseinkommen abzustellen, bei angestellten Kostenbeitragspflichtigen, deren monatliches Einkommen starken Schwankungen unterliegt, hingegen anstelle des durchschnittlichen Monatseinkommens das im jeweiligen Monat erzielte Einkommen zu berücksichtigen.

Die Heranziehung des Klägers zu den von ihm geforderten Kostenbeiträgen in Höhe von monatlich 305,- EUR bzw. 340,- EUR verstößt ferner nicht gegen § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, der vorschreibt, dass die Kostenbeitragspflichtigen nur im angemessenen Umfang aus ihrem Einkommen zu den Kosten heranzuziehen sind, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraussetzt, dass ihnen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 19.8.2010 - 5 C 10/09 -, BVerwGE 137, 357). Die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung, die die Beklagte angestellt hat, belegt nämlich, dass dem Kläger von seinem durchschnittlichen Nettoeinkommen nach Abzug der abzugsfähigen Fahrtkosten, des gezahlten Unterhalts für seine beiden anderen Kinder und der Kostenbeiträge ein Betrag verbleibt, der über dem unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt liegt; das gilt auch dann, wenn man die vom Kläger im Anhörungsverfahren geltend gemachten höheren Unterhaltsleistungen für eine seiner Töchter ab Oktober 2010 berücksichtigt.

Entgegen der Auffassung des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren ist der angefochtene Bescheid, soweit er aufrechterhalten worden ist, auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte nicht nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII von der Heranziehung zu Kostenbeiträgen ganz oder teilweise abgesehen hat. Nach der genannten Vorschrift soll zwar von der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch ersichtlich nicht erfüllt. Insbesondere ergibt die Heranziehung des Klägers zu den von ihm geforderten Kostenbeiträgen keine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, da sie zu keinem Ergebnis führt, das mit den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII nicht vereinbar wäre (vgl. zu dieser Voraussetzung Senatsbeschl. v. 28.1.2014 - 4 LA 323/13 -).

Schließlich kann auch keine Rede davon sein, dass der Anspruch der Beklagten auf die Erhebung von Kostenbeiträgen für die hier in Rede stehenden Zeiträume vom 15. Mai 2009 bis zum 12. Mai 2010 und ab dem 8. Juni 2010 bei Erlass des Kostenbeitragsbescheides vom 11. Mai 2011 für die Vergangenheit verwirkt gewesen ist. Die Verwirkung bildet einen Anwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens. Danach darf ein Recht nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen; letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde, und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.1.2006 - 7 B 70/05 -, m.w.N.). Diese Voraussetzungen für eine Verwirkung des Rechts der Beklagten auf Erhebung von Kostenbeiträgen liegen im vorliegenden Fall ersichtlich nicht vor. Denn es fehlt hier sowohl an dem erforderlichen Zeitelement, da zwischen dem Beginn der Zeiträume, für die der Kläger zu Kostenbeiträgen herangezogen worden ist, und dem Erlass des angefochtenen Kostenbeitragsbescheides eine Zeitspanne von weniger als zwei Jahren bzw. weniger als einem Jahr liegt, als auch an dem notwendigen Verhaltenselement, weil ein besonderes Verhalten der Beklagten, aufgrund dessen der Kläger darauf vertrauen durfte, dass sie ihn für die Vergangenheit nicht mehr zu Kostenbeiträgen heranziehen werde, nicht festzustellen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.