Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.11.2019, Az.: 12 KN 26/18

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.11.2019
Aktenzeichen
12 KN 26/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69865
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Eine während der Anhängigkeit eines zulässigen Normenkontrollantrags außer Kraft getretene Rechtsnorm - wie hier die Veränderungssperre - kann durch das Normenkontrollgericht überprüft werden, wenn dem Erfordernis der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügt ist und ein berechtigtes Interesse des Normenkontrollantragstellers an der Feststellung besteht, dass die Norm ungültig war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12).

2. Eine Veränderungssperre ist nur dann als Sicherungsmittel ungeeignet, wenn sich die beabsichtigte Planung als offensichtlich rechtswidrig erweist und der Mangel schlechterdings nicht zu beheben ist. In diesem Rahmen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 249 Abs. 2 BauGB die Verknüpfung der Errichtung von Neuanlagen mit dem Abbau von Altanlagen ausdrücklich für zulässig erachtet hat.

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin, ein mit der Planung und Realisierung von Windkraftanlagen befasstes Unternehmen, hat in dem im Februar 2018 eingeleiteten Normenkontrollverfahren zunächst angekündigt zu beantragen, die als Satzung am 11. Oktober 2017 beschlossene und am 19. Oktober 2017 im Amtsblatt für den Landkreis Stade veröffentlichte Veränderungssperre für den seinerzeit geplanten Bebauungsplan Nr. 8 „Repowering Windpark Brest“ für unwirksam zu erklären. Nachdem der Bebauungsplan Nr. 8 am 26. September 2018 beschlossen und am 18. Oktober 2018 im Amtsblatt für den Landkreis Stade bekannt gemacht worden war, hat sie ihr Begehren geändert und beantragt nunmehr, die Rechtswidrigkeit der genannten Veränderungssperre festzustellen.

Dem liegt zugrunde, dass die Antragstellerin im Mai 2016 eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage beantragt hatte, die jedenfalls mit ihren Rotorblättern in den südlichen Teil des Plangebiets hineingeragt hätte. Bereits zuvor, nämlich am 10. Februar 2016, hatte der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin für diesen Bereich die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 8 „Repowering Windpark Brest“ beschlossen; den Beschluss machte die Antragsgegnerin - ausweislich des Verfahrensvermerks - dann am 6. Juni 2016 bekannt. Das Plangebiet umfasst Teile des Plangebiets des vorhabenbezogenen „Vorgängerplans“ Nr. 4 „Windenergie Brest“, bleibt insbesondere im Norden jedoch hinter diesem Gebiet zurück, während es im Süden und Westen teilweise darüber hinausgeht. Die Antragsgegnerin beabsichtigte ausweislich des Aufstellungsbeschlusses, den Bebauungsplan Nr. 4, auf dessen Gebiet elf Windenergieanlagen errichtet worden sind, zeitgleich mit dem Inkrafttreten des neuen Plans Nr. 8 aufzuheben. Unter dem 11. Oktober 2017 beschloss der Rat sodann für das Gebiet, für das der Bebauungsplan Nr. 8 wirksam werden sollte, die streitgegenständliche Veränderungssperre. In etwa parallel wurde von der Samtgemeinde Harsefeld das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführt, der nunmehr dort eine Konzentrationszone ausweist.

Die Antragstellerin hat zur Begründung ihres gegen die Veränderungssperre gerichteten Normenkontrollantrags geltend gemacht:

Die Fläche, für die die Veränderungssperre erlassen worden sei, habe nicht mit dem Gebiet des beabsichtigten Bebauungsplans Nr. 8 übereingestimmt. Es bestünden Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre. Diese setze neben einem hinreichend konkreten und im Übrigen rechtmäßigen Aufstellungsbeschluss bezüglich des zu sichernden Bebauungsplans auch die ordnungsgemäße ortsübliche Bekanntmachung dieses Beschlusses voraus. An beidem fehle es vorliegend.

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans sei bereits fehlerhaft zustande gekommen, denn er sei zu Unrecht in nichtöffentlicher Sitzung vom Verwaltungsaus-schuss und nicht vom Rat gefasst worden. Ferner hätten an dem Aufstellungsbeschuss Personen mitgewirkt, die bzw. deren Ehepartner Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet seien. Diese seien mithin befangen gewesen.

Zudem liege keine ordnungsgemäße Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vor. Zweifel ergäben sich schon daraus, dass dieser erst bekannt gemacht worden sei, nachdem die Antragsgegnerin Kenntnis von ihrem (der Antragstellerin) Vorhaben erlangt habe, dann aber innerhalb weniger Tage, nämlich am 6. Juni 2016. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB verlange eine ortsübliche Bekanntmachung. Die Antragsgegnerin sehe in § 8 Abs. 2 ihrer Hauptsatzung vor, dass sonstige Bekanntmachungen in den amtlichen Aushängekästen zu veröffentlichen seien. Die Regelung über die Ersatzbekanntmachung gemäß „Abs. 2“ (gemeint ist Abs. 1 Satz 2) gelte entsprechend. Die Dauer des Aushangs betrage eine Woche. Beginn und Ende der Zeit des Aushangs seien auf dem auszuhängenden Exemplar zu vermerken. Ausweislich der Auszüge in den Verwaltungsvorgängen fänden sich auf der in den Schaukästen ausgehängten amtlichen Bekanntmachung über den Aufstellungsbeschluss keine Hinweise darauf, dass die Pläne, Karten oder Zeichnungen im Rathaus der Samtgemeinde oder dem Gemeindebüro in Brest während der Dienststunden zur Einsicht ausgelegt worden seien. Unabhängig davon sei der Aufstellungsbeschluss nicht wirksam bekannt gemacht worden, weil die seinen Geltungsbereich kennzeichnende Karte nur in einer stark verkleinerten Fassung bekannt gegeben worden sei. Dies genüge nicht den Mindestanforderungen, die das Rechtsstaatsgebot an die Verkündung von solchen Aufstellungsbeschlüssen stelle. Der einzelne Eigentümer könne nämlich nicht erkennen, ob und ggf. in welchem Umfang sein Grundstück betroffen sei.

Es handele sich der Sache nach auch nicht um einen einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB, sondern vielmehr um einen „Vorhaben- und Erschließungsplan“ im Sinne des § 12 BauGB zugunsten eines Investors. Denn die Initiative sei von einem Vorhabenträger, der F. G. (im Folgenden: F.), ausgegangen, und diese habe sich zur Übernahme sämtlicher mit dem Vorhaben verbundenen Kosten bereit erklärt sowie auch sämtliche Planungsunterlagen und Gutachten erstellt. Der Planaufstellungsbeschluss sei an die Bedingung geknüpft worden, dass sämtliche Planungs- und Durchführungskosten allein durch den Investor getragen würden. Dies sei typischerweise das tragende Merkmal eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Ein solcher Plan könne jedoch nicht mit einer Veränderungssperre gesichert werden.

Es habe im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre an einem hinreichenden Planungskonzept gefehlt und stattdessen allein ein allgemeines Investitionsinteresse des Hauptinvestors gegeben.

Das Verfahren zum Erlass der Veränderungssperre sei ferner nur privatnützig gewesen und habe allein den Interessen des Hauptinvestors gedient. Eigene städtebauliche Belange und Zielsetzungen habe die Antragsgegnerin mit der Planung nicht verfolgt.

Es handele sich daher um eine „Gefälligkeitsplanung“. Dies werde dadurch belegt, dass der Ausschluss ihrer (der Antragstellerin) Windenergieanlage allein damit begründet worden sei, bei einem Abstand von 700 m zur nächsten Anlage sei eine Ertragsreduzierung der Anlagen der F. nicht ganz auszuschließen.

Zudem habe ein spezifisches Sicherungsbedürfnis gefehlt, denn die Umsetzung der Planungsabsichten des Hauptinvestors sei durch die Realisierung der von ihr (der Antragstellerin) zur Genehmigung gestellten Windenergieanlage nicht in Frage gestellt worden. Dies sei angesichts des Abstandes von mehr als 700 m zwischen ihrer und den Anlagen des Investors auch schon im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre erkennbar gewesen.

Nachdem der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 8 „Repowering Windpark Brest“ am 26. September 2018 als Satzung beschlossen hatte und dies am 18. Oktober 2018 im Amtsblatt für den Landkreis Stade bekannt gemacht worden war, hat die Antragstellerin ihren Antrag geändert. Sie begeht nunmehr, die Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre festzustellen.

Diesbezüglich macht sie geltend, der Antrag sei in der geänderten Fassung zulässig, insbesondere bestehe das für die Feststellung der Unwirksamkeit der Veränderungssperre notwendige Feststellungsinteresse. Denn sie habe ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre bis zu dem Zeitpunkt ihrer Erledigung. Ihre Rechtswidrigkeit sei eine wesentliche und bindende Vorfrage für ein sich ggf. anschließendes Amtshaftungsverfahren gegen die Antragsgegnerin oder den Landkreis Stade.

Die Antragstellerin beantragt

festzustellen, dass die am 11. Oktober 2017 beschlossene Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 8 „Repowering Windpark Brest“ rechtswidrig war.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie macht geltend, der Antrag sei unzulässig; § 47 VwGO kenne eine § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Regelung nicht, und eine Analogie sei nicht geboten. Zudem fehle es an einem konkreten Vortrag der Antragstellerin zu etwaigen Amtshaftungsansprüchen. Es sei nicht dargelegt worden, warum die Antragsgegnerin haften solle, denn die Antragstellerin habe es für entbehrlich gehalten, gegen den von dem Landkreis Stade im Verfahren auf Erteilung einer Genehmigung für die geplante Anlage verfügten Zurückstellungsbescheid vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Auch der - zwischenzeitlich durch Außerkrafttreten der Veränderungssperre erledigte (vgl. Beschl. d. Sen. v. 7.12.2018 - 12 MN 27/18 -) - Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO sei erst vier Monate nach Inkrafttreten der Veränderungssperre gestellt worden. Die zeitliche Gestaltung belege nicht, dass sich die Antragstellerin ernsthaft um Beschleunigung bemüht habe. Hinzu komme, dass im Mediationsverfahren deutlich geworden sei, dass der Landkreis Stade völlig unabhängig von der Veränderungssperre aus materiell-rechtlichen Gründen keine Möglichkeit sehe, die beantragte Genehmigung zu erteilen.

Darüber hinaus sei der Antrag aber auch unbegründet. Der Geltungsbereich der streitgegenständlichen Veränderungssperre entspreche dem Gebiet, für das seinerzeit die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 8 „Repowering Windpark Brest“ beschlossen worden sei.

Fehler bei dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan hätten nicht notwendig Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre. Anders als die Antragstellerin geltend mache, sei der Beschluss hinsichtlich der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 8 aber auch zu Recht vom Verwaltungsausschuss gefasst worden. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses seien nicht wegen Befangenheit von der Mitwirkung an dem Aufstellungsbeschluss ausgeschlossen gewesen, denn dieser führe nicht zu einem unmittelbaren Vorteil i. S. d. § 41 NKomVG. Sähe man dies anders, wäre die Ausnahmevorschrift des § 41 Abs. 3 NKomVG entsprechend anzuwenden. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses entspreche den Anforderungen des § 2 Abs. 1 BauGB. Insbesondere genügten die Darstellungen des Plangebiets dem Bestimmtheitsgebot. Es seien zur Groborientierung ein Lageplan, der Auszüge aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm 2013 des Landkreises Stade einschließlich des betroffenen Vorranggebiets darstelle, und zur Feinorientierung ein Lageplan, der den Geltungsbereich der Veränderungssperre bzw. des geplanten Bebauungsplans Nr. 8 darstelle, im Maßstab von ca. 1:8860 verwendet worden. Der Bauantrag der Antragstellerin im Mai 2016 habe den Anstoß für die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses (, einen sich anschließenden Zurückstellungsantrag) sowie die Veränderungssperre gegeben. Dies sei aber legitim und entspreche Sinn und Zweck der Planungssicherungsinstrumente.

Es handele sich um einen „normalen“, d. h. Angebotsbebauungsplan, und nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans wäre auch nicht ohne weiteres möglich gewesen, weil der Betreiber des Bestandwindparks, die F., keinen Zugriff auf alle Flächen des Gebietes gehabt habe. Außerdem sei weder beabsichtigt gewesen, einen Durchführungsvertrag abzuschließen, noch, bestimmte Fristen zur Umsetzung der Repowering-Maßnahme vorzuschreiben.

Der Bebauungsplan sei auch erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB gewesen. Er verfolge das Ziel, das Repowering des Windparks Brest mit städtebaulichen Mitteln zu ermöglichen und zu steuern, um höhere Erträge bei einer geringeren Anzahl von Anlagen zu gewährleisten. Dass der Betreiber des bisherigen Windparks ein eigenes Interesse am Repowering habe, lasse dieses legitime Ziel der Antragsgegnerin nicht entfallen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die der Parallelverfahren 12 MN 27/18 und 12 KN 193/18 sowie die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist zulässig (hierzu unter I.), aber unbegründet (hierzu unter II.).

I. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die - nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 16 Abs. 1 BauGB grundsätzlich der Normenkontrolle unterliegende - Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 5 BauGB durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 8 im Oktober 2018 außer Kraft getreten ist.

Zwar setzt das Normenkontrollverfahren grundsätzlich die Existenz einer kontrollfähigen Rechtsnorm voraus und kann es gegen eine außer Kraft getretene Rechtsvorschrift regelmäßig nicht angestrengt werden. Das Verfahren nach § 47 VwGO ist ein objektives Beanstandungsverfahren, dem ein der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ähnliches Institut fremd ist. Eine während der Anhängigkeit eines zulässigen Normenkontrollantrags außer Kraft getretene Rechtsnorm - wie hier die Veränderungssperre - kann jedoch weiterhin durch das Normenkontrollgericht überprüft werden, wenn dem Erfordernis der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügt ist und ein berechtigtes Interesse des Normenkontrollantragstellers an der Feststellung besteht, dass die Norm ungültig war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; Urt. v. 19.2.2004 - 7 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 164; Senatsurt. v. 28.1.2010 - 12 KN 65/07 -, juris Rn. 29). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Die Antragstellerin ist entsprechend § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Es besteht bzw. bestand die Möglichkeit, dass sie durch die von der Antragsgegnerin erlassene - mittlerweile Außer-Kraft getretene - Satzung über die Veränderungssperre in eigenen Rechten verletzt wird bzw. worden ist. Die Veränderungssperre bewirkt, dass in ihrem Geltungsbereich grundsätzlich Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und - nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige - erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen an Grundstücken und baulichen Anlagen nicht vorgenommen werden dürfen.

Zum Kreis der insoweit nachteilig Betroffenen können neben den Eigentümern von im Geltungsbereich der Sperre gelegenen Grundstücken u. a. die dinglich und die obligatorisch Nutzungsberechtigten gehören (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.4.1995 - 4 NB 10.95 -, NVwZ-RR 1996, 8; Urt. d. Sen. v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, NuR 2013, 580; Sächs. OVG, Urt. v. 19.7.2012 - 1 C 40/11 -, juris; OVG Meckl.-Vorp., Urt. v. 20.5.2009 - 3 K 24/05 -, juris).

Vorliegend hat sich die Antragstellerin Rechte an im Geltungsbereich der Veränderungssperre gelegenen Grundstücken gesichert und ist ihr Antrag auf Genehmigung einer Windenergieanlage mit der Begründung abgelehnt worden, die Veränderungssperre stehe dem Vorhaben entgegen. Daraus ergibt sich ihre Antragsbefugnis.

Das weiterhin erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse liegt etwa dann vor, wenn die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben könnte (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 47 Rn. 90; Senatsurt. v. 28.1.2010 - 12 KN 65/07 -, juris Rn. 29).

Die Antragstellerin hat vorliegend unwidersprochen geltend gemacht, sie erwäge, diesbezügliche Ansprüche zu verfolgen. Zwar scheint der Erfolg einer Amtshaftungsklage und insbesondere die diesbezügliche Kausalität des Schadens zweifelhaft, wenn - wie die Antragsgegnerin geltend macht - der zuständige Landkreis die Erteilung der Genehmigung (auch) aus anderen als den hier streitigen planungsrechtlichen Gründen abgelehnt hat. Dass die Geltendmachung von Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüchen von vornherein aussichtslos bleiben wird und deshalb das berechtigte Feststellungsinteresse nicht tragen könnte, lässt sich im vorliegenden Verfahren jedoch nicht ohne nähere Prüfung feststellen. Dies gilt insbesondere, weil der Antrag der Antragstellerin auf Genehmigung einer Windenergieanlage (noch) unter Bezugnahme auf die Satzung über die Veränderungssperre abgelehnt worden ist. Eine detailliertere Prüfung ist jedoch im Rahmen der Zulässigkeit nicht angezeigt.

Zwar kann die Antragstellerin - wie geschehen - Rechtsschutz auch gegen die Ablehnung der von ihr beantragten Genehmigung beantragen und werden dabei ggf. auch die planungsrechtlichen Grundlagen inzident Gegenstand gerichtlicher Prüfung. Dies hindert die Zulässigkeit der Normenkontrolle jedoch nicht, weil die beiden in Rede stehenden Rechtsschutzformen grundsätzlich selbstständig und gleichberechtigt nebeneinander möglich sind (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 47 Rn. 149 m. w. N.).

Der Einwand der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe selbst das Verfahren nicht beschleunigt, hat für die Frage der Zulässigkeit des Antrags keine Relevanz und ist insbesondere nicht geeignet, ein im Übrigen bestehendes Feststellungsinteresse entfallen zu lassen.

Ob dem geplanten Vorhaben der Antragstellerin zusätzlich Darstellungen im aktuellen Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Harsefeld oder sonstige Hinderungsgründe entgegenstehen, ist für dieses Normenkontrollverfahren unerheblich (vgl. Senatsurt. v. 27.9.2018 - 12 KN 191/17 -, juris Rn. 33).

II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die angegriffene Veränderungssperre ist rechtmäßig gewesen.

1. Anders als die Antragsgegnerin geltend macht, steht dem kein Mangel des Aufstellungsbeschlusses für den gesicherten Bebauungsplan Nr. 8 entgegen.

Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Der Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB ist mithin materiell-rechtliche Voraussetzung für den Erlass der Veränderungssperre. Fehlt ein wirksamer Aufstellungsbeschluss, so ist eine gleichwohl erlassene Veränderungssperre daher nichtig.

Der räumliche Geltungsbereich des beabsichtigten Bebauungsplans Nr. 8 lässt sich dem - dem Aufstellungsbeschluss beigefügten - Übersichtsplan hinreichend entnehmen. Die Fläche, für die eine Veränderungssperre erlassen werden sollte, stimmt, anders als die Antragstellerin meint, mit der überein, für die der Bebauungsplan Nr. 8 „Repowering Windpark Brest“ ausweislich des Aufstellungsbeschlusses aufgestellt worden ist (§ 1 Satz 1 der Satzung). Erst im weiteren Verfahren nach §§ 3 ff. BauGB des geplanten Bebauungsplans Nr. 8 ist es zu einer (geringfügigen) Erweiterung des Gebiets nach Süden und dem Wegfall eines zuvor vorgesehenen (sechsten) Standortes für eine Windenergieanlage sowie Verschiebungen der übrigen fünf gekommen. Dies hat auf die vorliegend streitgegenständliche Veränderungssperre jedoch keinen Einfluss. Denn der räumliche Geltungsbereich einer Veränderungssperre kann hinter dem des Bebauungsplan(entwurf)s zurückbleiben (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 14 Rn. 33).

Nicht zu beanstanden ist, dass (nicht der Rat, sondern) der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 8 „Repowering Windpark Brest“ gefasst hat. Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG ist die Vertretung, im Falle der Antragsgegnerin also der Gemeinderat, als Organ (nur) für den abschließenden Beschluss von Satzungen und Verordnungen zuständig. Damit war, da auch keinem anderen Organ die Zuständigkeit für den Aufstellungsbeschluss bezüglich eines Bebauungsplans übertragen worden ist, gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NKomG der Hauptausschuss, d. h. hier der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin, dafür zuständig. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen diese Aufspaltung der Zuständigkeit bestehen nicht (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage in der NGO schon: Nds. OVG, Urt. v. 17.12.1998 - 1 K 1103/98 -, juris Rn. 10).

Der Aufstellungsbeschluss ist auch nicht deshalb formell rechtswidrig, weil an ihm Mitglieder des Verwaltungsausschusses mitgewirkt haben, die selbst oder deren Angehörige über Eigentum im Plangebiet verfügen.

Gemäß § 41 Abs. 1 NKomG dürfen ehrenamtlich Tätige - wie hier die Mitglieder des Verwaltungsausschusses - in Angelegenheiten der Kommunen nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil für sie selbst oder ihre Ehegattin, ihren Ehegatten etc. bringen kann. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst ergibt, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von Beschlüssen nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NKomVG, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen. Der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans selbst regelt jedoch noch nicht die Bebaubarkeit und löst auch sonst keine direkten rechtlichen Wirkungen hinsichtlich der im zukünftigen Plangebiet gelegenen Grundstücke aus, führt mithin auch zu keinen unmittelbaren Vorteilen. Solche ergeben sich erst aus dem als Satzung beschlossenen Bebauungsplan selbst. Die Unmittelbarkeit ist aber ausgeschlossen, wenn es eines Zwischenschrittes bedarf, bevor der Vor- oder Nachteil eintreten kann (NdsOVG, Beschl. v. 17.9.2014 - 10 LA 42/14 -, juris Rn. 26). Mithin liegen hinsichtlich des Aufstellungsbeschlusses schon die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot im Sinne des § 41 Abs. 1 NKomVG nicht vor.

Eine Veränderungssperre ist auch dann rechtswidrig, wenn ein Aufstellungsbeschluss zwar (rechtmäßig) gefasst worden, aber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekanntgemacht ist. Nur ein bekanntgemachter Aufstellungsbeschluss ist im Rahmen des § 14 BauGB beachtlich. Denn erst mit seiner Bekanntmachung wirkt er nach außen (BVerwG, Beschl. v. 9.2.1989 - 4 B 236.88 -, juris Rn. 4, m. w. N.). Es gibt jedoch keine Pflicht zur unverzüglichen Bekanntmachung (vgl. Stock, a. a. O., § 14 Rn. 39). Daher ist es unerheblich, dass der vom Verwaltungsausschuss am 10. Februar 2016 gefasste Aufstellungsbeschluss (erst) am 6. Juni 2016 bekannt gemacht worden ist.

Eine ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB setzt (lediglich) voraus, dass der Zweck der Bekanntmachung - Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden über die Einleitung des Planverfahrens - erfüllt wird (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 2 Rn. 29). Diesen Anforderungen ist bereits dann genügt, wenn der Planbereich in einer Weise bezeichnet wird, der es Außenstehenden möglich macht zu erkennen, für welchen räumlichen Bereich der Bauleitplan aufgestellt werden soll.

Nach diesen Maßstäben reicht die vorliegend erfolgte Bekanntmachung für die erforderliche Anstoßwirkung aus. Die aus zwei Seiten bestehende - zwei Übersichtskarten mit unterschiedlichen Maßstäben beinhaltende - Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist - § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin entsprechend - in drei gemeindlichen Aushängekästen veröffentlicht worden. Ausweislich des jeweils auf der zweiten Seite ausgefüllten Vermerks befanden sich die Bekanntmachungen vom 6. Juni bis zum 24. Juni, zum 12. Juli bzw. zum 28. Juli 2016 in den Aushängekästen. Ein Verweis auf im Rathaus der Samtgemeinde oder dem Gemeindebüro in Brest während der Dienststunden zur Einsicht ausgelegte Pläne, Karten oder Zeichnungen war im Rahmen der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses - anders als etwa bei der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan - nicht erforderlich. Denn durch den Aufstellungsbeschluss wird das Planungsverfahren erst eingeleitet. Daher ist nicht erforderlich, dass sich aus der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses die Abgrenzung der überplanten Grundstücke selbst bereits eindeutig entnehmen lässt. Zudem liegen in diesem Stadium in der Regel die von der Antragstellerin vermissten Unterlagen wie Gutachten etc. typischerweise noch gar nicht vor, sondern werden erst im Rahmen der weiteren Planaufstellung erstellt. Ferner bedingt dieser Umstand, dass es ggf. im weiteren Verfahren - wie auch hier - noch zu Änderungen des Gebietszuschnitts oder der ursprünglich angedachten Festsetzungen kommen kann. Vorliegend ist etwa im Verfahrensverlauf das Baufenster für die im Aufstellungsbeschluss noch vorgesehene sechste Windenergieanlage entfallen, und die anderen fünf sind etwas verschoben worden. Zwischen der frühzeitigen (vorgezogenen) Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (1. Phase) und der 2. Phase der Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ist ferner das Plangebiet (geringfügig) nach Süden erweitert worden.

2. Die Rügen der Antragstellerin, es habe an einem hinreichenden bauplanerischen Konzept gefehlt und zum Zeitpunkt der Veränderungssperre habe es allein ein allgemeines Investitionsinteresse des Hauptinvestors gegeben, überzeugen nicht.

Eine Veränderungssperre darf (erst) erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Dazu muss die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits eine positive planerische Vorstellung entwickelt haben. Eine reine Negativplanung, die sich darin erschöpft, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, reicht hierzu nicht aus. Andererseits ist kein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept zu fordern. Es reicht aus, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.1.2013 - 4 BN 7.13 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Zweck der Veränderungssperre ist es, eine bestimmte Bauleitplanung und nicht lediglich die Planungszuständigkeit und Planungshoheit der Gemeinde zu sichern. Das erforderliche Mindestmaß an Vorstellungen muss daher geeignet sein, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat. Dies entspricht der Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 -, juris Rn. 15; NdsOVG, Urt. v. 27.2.2019 - 1 KN 46/18 -, juris Rn. 34). Der Grad der Konkretisierung der Planung muss mithin eine Aussage dazu ermöglichen.

Dies war vorliegend der Fall. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplans Nr. 8 "Repowering Windpark Brest" war schon der Bezeichnung nach auf ein Repowering des im Plangebiet bzw. unmittelbar angrenzend gelegenen „Windparks Brest“ mit elf bestehenden, schon älteren Anlagen gerichtet, bezog sich also im Wesentlichen auf die Festsetzung eines Sondergebietes nach § 11 Abs. 2 Satz 2 8. Spiegelstrich BauNVO als Art der baulichen Nutzung i. V. m. § 249 Abs. 2 BauGB. Zudem waren sogar schon sechs konkrete Standorte für Windkraftanlagen vorgesehen. Im folgenden Planaufstellungsverfahren ist es dann nur noch zu einer geringfügigen Erweiterung des Gebiets nach Süden, einem Wegfall eines geplanten Standorts sowie einer teilweisen Verschiebung der übrigen fünf gekommen. Mithin lag ein hinreichend detailliertes bauplanerisches Konzept vor.

3. Die Veränderungssperre vermochte auch den mit ihrem Erlass verfolgten Sicherungszweck zu erfüllen.

a) Anders als die Antragstellerin meint, handelt es sich der Sache nach nicht um einen - mit einer Veränderungssperre nicht sicherbaren - „Vorhaben- und Erschließungsplan“ i. S. d. § 12 BauGB.

Dass die Antragsgegnerin keinen Plan nach § 12 BauGB aufstellen wollte, zeigt schon der von ihr gefasste Aufstellungsbeschluss; dass ein solcher auch nicht vorliegt, etwa das Fehlen eines Durchführungsvertrages, der erst in Kombination mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie dem Bebauungsplan die Besonderheit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gegenüber dem sonstigen Bebauungsplan ausmacht.

Die Antragsgegnerin war auch nicht gezwungen, diese Planvariante zu wählen, sondern durfte sich für einen „normalen“ Bebauungsplan entscheiden. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - selbst dann, wenn auch die Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplan i. S. d. § 12 BauGB möglich gewesen wäre. Daher kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall einem solchen nicht ohnehin entgegenstand, dass die „Konkurrentin“ der Antragstellerin, die F., - nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin - nicht auf alle Flächen des Plangebietes Zugriff hatte. Das Baugesetzbuch stellt nämlich beide Planungsinstrumente, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den „sonstigen“ Bebauungsplan, ohne ein „Rangverhältnis“ nebeneinander. Dies bedeutet, dass die Gemeinde über die Wahl des Instrumentariums nach konkreter Sachlage entscheiden kann. Eine gesetzliche Verpflichtung, wenn möglich, anstelle eines „normalen“ (sonstigen) Bebauungsplans, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen oder umgekehrt, besteht nicht (vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 12 Rn. 3 und 19 m. w. N.).

b) Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte (und mittlerweile realisierte) Planung erweist sich auch nicht als von vornherein offensichtlich rechtswidrig. Die Veränderungssperre ist nur dann als Sicherungsmittel ungeeignet, wenn sich die beabsichtigte Planung als offensichtlich rechtswidrig erweist und der Mangel schlechterdings nicht zu beheben ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, juris, Rn. 3). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Durchgreifende Zweifel am Vorliegen städtebaulicher Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplans i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nicht ersichtlich. Diese Gründe ergaben sich daraus, dass eine Feinsteuerung der Nutzung von Windenergie und des erstrebten Repowerings für das betroffene Gebiet erstrebt war, um die Flächennutzungsplanung zu konkretisieren.

§ 11 Abs. 2 BauNVO erlaubt, die Errichtung von Windenergieanlagen, auch von solchen in Konzentrationszonen, in einem Bebauungsplan einer konkretisierenden Feinsteuerung zu unterziehen, d. h. insbesondere - wie hier - konkret die Standorte der Anlagen und mittelbar damit auch ihre (beschränkte) Anzahl festzulegen (vgl. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 189, m. w. N.). Das bedingt eine - sonst dem „Windhund- bzw. Prioritätsprinzip“ überlassene - Auswahl der Standorte durch die Kommune. Zudem hat der Gesetzgeber in § 249 Abs. 2 BauGB die Verknüpfung der Errichtung von Neuanlagen mit dem Abbau von Altanlagen ausdrücklich für zulässig erachtet hat. Von dieser Option wollte die Antragsgegnerin zulässigerweise Gebrauch machen und hat diese Absicht in dem mittlerweile erlassenen Bebauungsplan Nr. 8 auch umgesetzt.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lassen die vorliegenden Unterlagen nicht den Schluss zu, tatsächlich habe nur das privatnützige Interesse der Konkurrentin F. geschützt werden sollen. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den von der Antragstellerin insoweit in Bezug genommenen Ausführungen in der Vorlage Nr. 2017/BR-0022 für den Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre. Zwar heißt es dort:

„Nach einer überschlägigen Betrachtung wird diese einzelne Windkraftanlage jedoch den technischen Betrieb der in der Planung befindlichen Windparkanlagen, die im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 8 errichtet werden sollen, stören. Es ist zu befürchten, dass insbesondere eine „Windverschattung“ des in der Aufstellung befindlichen Windparks eintreten wird.“

Mit dieser Passage ist jedoch nicht etwa die Veränderungssperre begründet worden, sondern sie findet sich unter dem Gliederungspunkt „Sachverhalt“ und dient ersichtlich zur Rechtfertigung der Zurückstellung des Vorhabens. Dementsprechend heißt es denn auch weiter:

„Um eine ordnungsgemäße Planung vornehmen zu können und nicht von tatsächlichen bzw. kurzfristig geplanten Gegebenheiten beeinflusst zu werden, hat die Gemeinde Brest eine Zurückstellung des Vorhabens gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Baugesetzbuch bei der Genehmigungsbehörde beantragt.“

Die Veränderungssperre selbst ist dann unter der gesonderten Überschrift „Begründung“ (vgl. zur Bedeutung dieser Begründung Hormann, in BeckOK, BauGB, § 14 Rn. 56 m. w. N.) ausdrücklich mit dem - städtebaulich zulässigen - Ziel des Repowerings des Windparks Brest gerechtfertigt worden.

Dass die Konkurrentin F. bei der Ermittlung der in dem Bebauungsplangebiet denkbaren geeigneten Standorte eingebunden war und Kosten für insoweit für erforderlich erachtete Gutachten übernommen hat, lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, der Bebauungsplan Nr. 8 und die hierauf bezogene Veränderungssperre seien allein in deren Sinne erlassen worden. Es ist selbst vor dem Hintergrund der Anforderungen, die § 1 Abs. 7 BauGB an eine gerechte Abwägung der durch eine Bauleitplanung betroffenen öffentlichen und privaten Belange stellt, anerkannt, dass die Gemeinde die planende Hand zur Verwirklichung bestimmter Projekte eines Privaten reichen darf, solange sie sich den Vorstellungen dieses Vorhabenträgers nicht vollständig unterordnet und nach außen hin lediglich als dessen Vollzugsinstanz erscheint (vgl. zum Ganzen: BVerwG v. 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309; Urt. d. Sen. v. 5.3.2018 - 12 KN 41/17 -, juris Rn. 98). Zudem gibt es keinen allgemeinen städtebaulichen Grundsatz des Inhalts, dass im Zusammenhang mit der Aufstellung eines städtebaulichen Planes vorausgehende vertragliche Regelungen stets ausgeschlossen wären. Dass Private in die Ausarbeitung städtebaulicher Planungen grundsätzlich eingebunden werden dürfen, belegt vielmehr die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB über den zulässigen Inhalt städtebaulicher Verträge. Danach kann dem kommunalen Vertragspartner insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Planungen übertragen werden (vgl. Urt. v. 5.3.2018, a. a. O., m. w. N.).

c) Der Einwand der Antragstellerin, es habe an einem spezifischen Sicherungsbedürfnis gegenüber dem von ihr geplanten Vorhaben gefehlt, überzeugt ebenfalls nicht. Soweit sie zur Begründung darauf verweist, die Umsetzung der Planungsabsichten der F. sei durch die Realisierung der von ihr (der Antragstellerin) zur Genehmigung gestellten Windenergieanlage angesichts des Abstandes von mehr als 700 m nicht in Frage gestellt worden, geht sie nicht von den richtigen Voraussetzungen aus. Denn - wie ausgeführt - reicht für den Erlass einer Veränderungssperre ein im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses vorliegendes hinreichend konkretisiertes Planungskonzept. Ein solches ist aber naturgemäß offen für Änderungen, die sich etwa aus den im Verfahren gewonnenen Erkenntnissen rechtlicher oder tatsächlicher Art ergeben können. Vor diesem Hintergrund musste die Antragsgegnerin nicht konkret prüfen, ob die im Bebauungsplan in der Fassung des Aufstellungsbeschlusses (zunächst) vorgesehene Festsetzung von (sechs) Standorten für Windenergieanlagen die Errichtung der von der Antragstellerin beantragten Anlage ausschlössen. Vielmehr durfte die Antragsgegnerin für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplan Nr. 8 eine Veränderungssperre für das gesamte Gebiet erlassen, um die Planung zu sichern und sich etwa weitere Optionen wie die Verschiebungen von Standorten etc. offen zu halten.

4. Wie zuvor mittelbar unter 1. dargelegt, ergab sich der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre hinreichend aus § 1 der Satzung. Dass der weitere Inhalt dieser Satzung (§§ 2 ff.) den Vorgaben der §§ 14 ff. BauGB widerspräche, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.