Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.09.2014, Az.: 7 LA 75/13

Ausschluss eines Fahrgeschäfts vom Kramermarkt

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.09.2014
Aktenzeichen
7 LA 75/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 23681
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0905.7LA75.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 04.07.2013

Fundstellen

  • DÖV 2014, 1024
  • GewArch 2014, 486-489
  • NordÖR 2015, 144

Amtlicher Leitsatz

Der Anwendungsbereich des § 70 Abs. 2 GewO umfasst nicht diejenigen Fälle, in denen Bewerbungen eines Kreises von Anbietern lediglich deshalb abgelehnt werden, weil sie im Vergleich mit anderen gleichartigen Anbietern ein konzeptionelles Bevorzugungskriterium nicht erfüllen, ohne dass das Konzept der Veranstaltung den Anspruch erhebt, die Nichtteilnahme des abgelehnten Anbieterkreises sei schlechthin erforderlich.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 12. Kammer (Einzelrichterin) - vom 4. Juli 2013 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin erstrebt die Zulassung der Berufung, weil sie im Berufungsverfahren ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren verfolgen möchte. Sie wendet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht ihre Klage auf Neubescheidung abgewiesen hat, weil es den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2013 (Bl. 11 f. der Gerichtsakte - GA -) für rechtmäßig hält, mit dem ihr Antrag abgelehnt wurde, sie mit ihrem Fahrgeschäft (B.) zum Kramermarkt 2013 zuzulassen.

Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil im Wesentlichen begründet wie folgt:

Die Beklagte habe ein Gesamtkonzept für den Kramermarkt 2013 beschlossen, das den Ausschluss des Fahrgeschäfts der Klägerin rechtfertige. Sie habe ermessensgerecht in ihre Auswahl nach Attraktivitätskriterien nur noch die Achterbahnen der Kategorie "ruhigere Fahrweise" einbezogen, von denen sich Achterbahnen der Kategorie Maus erheblich unterschieden.

Die Klägerin habe zwar grundsätzlich gemäß § 60b Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 70 Abs. 1 GewO nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen einen Anspruch auf Zulassung zum Kramermarkt. Ihr Zulassungsanspruch werde aber durch § 70 Abs. 3 GewO eingeschränkt. Danach könne der Veranstalter (hier: die Beklagte) aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Aussteller von der Teilnahme ausschließen. Der bei dieser Auswahlentscheidung eingeräumte Ermessensspielraum umfasse sowohl die Festlegung des verfügbaren Platzes und dessen räumliche wie branchenmäßige Aufteilung (Festlegung der Gesamt- und Platzkonzeption) als auch die Festlegung von Auswahlkriterien bei einem Bewerberüberhang. Es sei daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungsermessens in jedem Jahr für den Kramermarkt ein Gesamt- und Platzkonzept beschließe, bevor sie die konkrete Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern vorbereite und vornehme. Diese Vorgehensweise widerspreche nicht den in ihren Vergaberichtlinien festgelegten Vorgaben. Dort sei in der Präambel ausgeführt, dass es vorrangiges Ziel sei, die Volksfeste/Spezialmärkte unter Berücksichtigung ihrer Tradition, eines veranstaltungstypischen Gesamtbildes und einer besonderen Nähe zur Region mit einer größtmöglichen Attraktivität und Ausgewogenheit des Angebotes der Betriebsarten untereinander als auch innerhalb der jeweiligen Betriebsart auszustatten, um die Veranstaltungen auf diesem Weg zu einem Publikumsmagneten und Wirtschaftsfaktor mit herausragender Bedeutung weiterzuentwickeln. Die Beschließung des jeweiligen Gesamt- und Platzkonzeptes sei als Umsetzung dieses Zieles in Gestalt der Strukturierung des Angebotes und des Platzes zu qualifizieren. Die im Folgenden, insbesondere in Ziffer 5.2 der Richtlinien niedergelegten "Grundsätze für die Zulassung bei Überangebot" stünden der Beschließung eines Platzkonzeptes nicht entgegen, sondern setzten dieses vielmehr voraus.

Die Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, und für das Jahr 2013 auch belegt, dass sie für den Kramermarkt in Ausübung ihres Gestaltungsermessens in jedem Jahr vor der Auswahlentscheidung ein detailliertes Gesamt- und Platzkonzept beschließe, in dem insbesondere für die Branchen und Unterrubriken der Großfahrgeschäfte, die jährlich mit jeweils nur einem oder wenigen Vertretern zugelassen würden, Zulassungen und zumeist auch konkrete Plätze vorgesehen seien. Die Konzepte der zurückliegenden Jahre und des Jahres 2013 ähnelten sich stark. Änderungen von Jahr zu Jahr fänden unter anderem in Gestalt des turnusmäßigen Austausches von Unterkategorien einer Branche statt. Die Beklagte habe dementsprechend im Bereich der Achterbahnen für das Jahr 2013 einen Segmentwechsel beschlossen zwischen den Fahrgeschäften dynamischer Fahrweise, zu denen die Achterbahnen der Kategorie Maus (Wilde Maus, Crazy Mouse und Maus XXL) gehörten, und den Fahrgeschäften gemäßigterer Fahrweise, den sogenannten Familienachterbahnen, zu denen z. B. die Achterbahnen der Kategorie Berg- und Talbahn gehörten. Die vorgenommene Differenzierung zwischen den Bahnen dynamischerer und gemäßigterer Fahrweise sei, insbesondere vor dem Hintergrund des angesprochenen unterschiedlichen Publikums - einmal Familien und einmal jüngere Leute -, nicht willkürlich, sondern nachvollziehbar. Die Achterbahnen der Kategorie Maus unterschieden sich erheblich von den Achterbahnen ruhigerer Fahrweise. Sie zeichneten sich insbesondere durch enge Kurven in strikt horizontaler (nicht angeschrägter) Schienenführung aus, die beim Durchfahren den Eindruck erweckten, man fahre über die Kurve hinaus, und durch kleine Hügel in der Schienenführung. Beide Elemente führten zu einer unruhigeren, dynamischeren Fahrweise, als es bei Achterbahnen ohne diese Elemente der Fall sei. Es bestünden auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das Konzept des Segmentwechsels in dieser Branche willkürlich oder nach sachfremden Kriterien vorgenommen habe. Vor diesem Hintergrund sei die Nichtberücksichtigung von Bewerbungen der Kategorie Maus, und damit auch derjenigen der Klägerin, rechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen das abschlägige Urteil wendet sich die Klägerin mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung, den sie auf die Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stützt.

II.

Der Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung steht die Erledigung des Neubescheidungsbegehrens der Klägerin nicht entgegen, da davon auszugehen ist, dass sie entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. Bader, in: Bader u. a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 113 Rn. 48) im Falle der Zulassung der Berufung zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen könnte (vgl. Nds. OVG, Beschl. 21. 12. 2012 - 7 LA 19/11 -, [...], Langtext Rn. 6, und Beschl. v. 17. 8. 2006 - 2 LA 1192/04 -, Nord ÖR 2006, 448 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 6, sowie den Hinweis des Berichterstatters v. 21. 11. 2013, Bl. 116 GA). Denn zu Recht macht sie eine Wiederholungsgefahr geltend, indem sie darlegt und glaubhaft macht (vgl. Bl. 122 f. GA), dass sie befürchten muss, ihre Bewerbungen um eine Zulassung zum Kramermarkt mit ihrem Fahrgeschäft "B." würden auch in künftigen Jahren abgelehnt werden, weil ihnen der - ihres Erachtens - rechtswidrige Gesichtspunkt entgegengehalten werden könnte, sie seien in eine Auswahl nach Attraktivitätskriterien nicht einzubeziehen, da ihr Fahrgeschäft bereits nicht dem für die Veranstaltung beschlossenen Marktkonzept entspreche. Nicht allein entscheidend sind in diesem Zusammenhang die Chancen der Klägerin auf Teilnahme am Kramermarkt im unmittelbaren Folgejahr (2014) des umstrittenen Veranstaltungsjahres (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18. 7. 2002 - 7 LB 3835/01 -, NJW 2003, 531 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 27).

Der Zulassungsantrag bleibt jedoch gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ohne Erfolg, weil die Zulassungsgründe, auf die sich die Klägerin beruft, teilweise bereits nicht hinreichend dargelegt sind und im Übrigen nicht vorliegen.

1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, welche die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 [1459]). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 18. 6. 2014 - 7 LA 168/12 -, Nds. Rpfl. 2014, 260 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 7, m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 10. 3. 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 [839]). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (Nds. OVG, Beschl. v. 18. 6. 2014 - 7 LA 168/12 -, a. a. O.). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 64, m. w. N.). Je intensiver diese Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Zulassungsantragsteller die sie tragende Argumentation entkräften. Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und/oder eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht, die Vorzugswürdigkeit dieser Würdigung aber nur behauptet und die weitere Begründung - oder etwaige Widerlegung - dieser Vorzugswürdigkeit dem Oberverwaltungsgericht überlässt. Vielmehr muss regelmäßig bereits der darlegungsbelastete Zulassungsantragsteller den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - die Vorzugswürdigkeit dieser Gegenargumente darstellen (Nds. OVG, Beschl. v. 18. 6. 2014 - 7 LA 168/12 -, a. a. O., m. w. N.).

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ernstlich zweifelhaft ist.

Ihre entsprechenden Darlegungen lassen teilweise bereits die gebotene Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen der erstinstanzlichen Entscheidung vermissen, weil die Klägerin in ihrer Antragsbegründungsschrift den einzelnen tragenden Begründungselementen des angefochtenen Urteils geeignete Gegenargumente nicht konkret gegenüberstellt und - soweit möglich - die Vorzugswürdigkeit dieser Gegenargumente darstellt. Vielmehr beschäftigt sie sich - nach der Behauptung, ein Schriftsatz der Beklagten habe als "Blaupause" für das Urteil gedient - nahezu ausnahmslos mit der im Verfahren erster Instanz vertieften Begründung der Beklagten für den abschlägigen Verwaltungsakt. Solche Ausführungen der Beklagten sind im Zulassungsverfahren jedoch nur von mittelbarer Relevanz. Denn dieses Verfahren ist kein Berufungsverfahren, in dem das Oberverwaltungsgericht den Streitfall gemäß § 128 Satz 1 VwGO innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht überprüft, sondern es dient lediglich der Feststellung, ob die geltend gemachten Zulassungsgründe dargelegt sind und vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit eine Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils den konkreten Bezug zur tragenden Gedankenführung dieses Urteils nicht ausreichend herstellt, läuft sie folglich Gefahr, ihr eigentliches "Thema" zu verfehlen und so bereits den formalen Darlegungsanforderungen nicht zu genügen. Der Senat stellt die insoweit bestehenden Bedenken hier jedoch zurück, weil die Rechtsauffassung der Klägerin auch inhaltlich nicht zu überzeugen vermag.

a) Die Klägerin macht geltend, nach § 70 der Gewerbeordnung bedürfe jede unterschiedliche Behandlung von Unternehmen aus dem "Ausstellerkreis" eines sachlich gerechtfertigten Grundes. Unstreitig sei von der Beklagten als der Veranstalterin auch für das Jahr 2013 beabsichtigt gewesen, ein Fahrgeschäft der Kategorie Achterbahn auf dem Kramermarkt zuzulassen. Bei den 16 Bewerbern habe es sich sämtlich um Anbieter dieser Kategorie gehandelt; denn ob ein Unternehmen gleichwertig im Sinne des § 70 Abs. 2 GewO sei, beurteile sich nach der "wirtschaftlichen Funktion" auf der jeweiligen Veranstaltung. Eine Einschränkung bzw. engere Differenzierung sei aus den Teilnahmebedingungen nicht ersichtlich gewesen. Eine solche Differenzierung, namentlich zwischen Achterbahnen verschiedener Fahrweise, hätte jedoch bereits in den Teilnahmebedingungen vorgenommen werden müssen, um sich später auf sie berufen zu können.

Diese Kritik ist unberechtigt. In die Teilnahmebedingungen für die Anbieter eines Volksfestes sind keineswegs zwingend alle Differenzierungen aufzunehmen, die "irgendwie" zu einer Ablehnung der Bewerbung bestimmter Anbieterkreise führen können. Vielmehr sind dort nur diejenigen Beschränkungen des Teilnehmerkreises notwendig aufzuführen, die auf § 70 Abs. 2 GewO (i. V. m. § 60b Abs. 2 Satz 1 GewO) zu stützen sind (vgl. Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 70 Rn. 16; Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, GewO, Bd. I, Stand: März 2014, § 70 Rn. 8). Dagegen steht es grundsätzlich im Ermessen des Veranstalters, in welchem Umfang er auch das ihm nach § 70 Abs. 3 GewO (i. V. m. § 60b Abs. 2 Satz 1 GewO) eingeräumte Auswahlermessen dadurch bindet, dass er vorab Kriterien für dessen Ausübung festschreibt (vgl. Schönleiter, a. a. O., § 70 Rn. 11).

Die Argumentation der Klägerin vermag keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu erwecken, dass die im vorliegenden Falle vorgenommene Differenzierung zwischen Achterbahnen dynamischer und gemäßigterer Fahrweise ihre Ermächtigungsgrundlage in § 70 Abs. 3 GewO (i. V. m. § 60b Abs. 2 Satz 1 GewO) findet. Einzuräumen ist allerdings, dass die Abgrenzung zwischen den Anwendungsbereichen der Absätze 2 und 3 des § 70 GewO gerade mit Blick auf konzeptionelle Erwägungen bei Volksfesten Schwierigkeiten bereiten kann (vgl. Gieseler, Konzeptionelle Erwägungen als Ausschlussgrund bei Volksfesten, GewArch 2013, 151 ff. [152]). Nicht alle konzeptionellen Erwägungen, derentwegen die Teilnahme an einem Volksfest einem nach abstrakten Kriterien bestimmten oder bestimmbaren Kreis von Anbietern versagt wird, stellen sich nämlich objektiv als Beschränkung der Veranstaltung auf bestimmte Anbietergruppen im Sinne des § 70 Abs. 2 GewO (i. V. m. § 60b Abs. 2 Satz 1 GewO) dar. Insbesondere gehören hierher nicht diejenigen Fälle, in denen Bewerbungen eines Kreises von Anbietern lediglich deshalb abgelehnt werden, weil sie im Vergleich mit anderen gleichartigen Anbietern ein konzeptionelles Bevorzugungskriterium nicht erfüllen, ohne dass das Konzept der Veranstaltung den Anspruch erhebt, die Nichtteilnahme des abgelehnten Anbieterkreises sei schlechthin erforderlich. Denn in dieser Konstellation findet objektiv nur eine Auswahl unter gleichartigen Anbietern statt, die zugunsten der (relativ) geeigneteren unter ihnen ausfällt. Eine (absolute) Beschränkung der Veranstaltung auf bestimmte Anbietergruppen erfolgt nicht. Als Prüfstein zur Beantwortung der Frage, ob eine Auswahl oder eine Beschränkung vorliegt, kann dabei die weitere Frage genommen werden, ob der Veranstalter die abgelehnten Bewerbungen des in Rede stehenden Anbieterkreises auch dann generell zurückgewiesen hätte, wenn sich kein Anbieter gefunden hätte, der das Kriterium erfüllte, an dem sie gescheitert sind. Kann diese weitere Frage nämlich eindeutig verneint werden, ist regelmäßig keine Beschränkung des Anbieterkreises im Sinne des § 70 Abs. 2 GewO (i. V. m. § 60b Abs. 2 Satz 1 GewO) gegeben, sondern lediglich eine Betätigung des Ausschlussermessens nach § 70 Abs. 3 GewO (i. V. m. § 60b Abs. 2 Satz 1 GewO).

So liegt es auch hier. Denn im letzten Absatz auf der zweiten Seite des Vergabevermerks der Beklagten vom 20. Februar 2013 (in Beiakte A) heißt es ausdrücklich "Nachdem im letzten Jahr eine Wilde Maus platziert wurde, besteht Einvernehmen, diese nur zu berücksichtigen, wenn keine geeignete alternative Fahrweise für den Oldenburger Markt zur Verfügung steht." Schon deshalb lag also keine Beschränkung des Anbieterkreises im Sinne des § 70 Abs. 2 GewO (i. V. m. § 60b Abs. 2 Satz 1 GewO) vor, die es zwingend erfordert hätte, sie in die Teilnahmebedingungen aufzunehmen.

b) Die Klägerin beanstandet, die Beklagte habe die erforderliche Transparenz des Auswahlverfahrens vermissen lassen, weil sie nicht von Anfang an deutlich gemacht habe, dass Bewerbungen mit Achterbahnen der Variante "B." in 2013 nicht erfolgreich sein würden, sondern weil sie - im Gegenteil - durch eine Aufforderung zur Konkretisierung der Bewerbung, die auch an Bewerber mit Achterbahnen dynamischerer Fahrweise ergangen sei, diese Fahrgeschäfte in den engeren Auswahlkreis einbezogen habe. Diese Aufforderung habe damit - einem Bauvorbescheid vergleichbar -die spätere Vergabeentscheidung partiell gebunden.

Auch dieser Gedankenführung ist nicht zu folgen.

Zwar gehört es nach der Rechtsprechung des Senats zu einer fairen Gestaltung des Vergabeverfahrens, dass behördliche Vergaberichtlinien transparent sind und den Bewerbern so rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass sie sich darauf einstellen können (Nds. OVG, Beschl. v. 17. 11. 2009 - 7 ME 116/09 -, GewArch 2010, 245 [246]). Dies bedeutet aber nicht, dass solche Vergaberichtlinien in jeder Hinsicht erschöpfende Auskunft über alle Faktoren geben müssten, die für den Erfolg oder Misserfolg einer Bewerbung maßgeblich werden können.

Das Verwaltungsgericht hat die umstrittene Festlegung einer Bevorzugung von Achterbahnen der gemäßigteren Fahrweise zu Recht als Teil eines Gesamt- und Platzkonzeptes eingeordnet. Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 15. Januar 1998 - 7 L 3983/96 - entschieden, dass es sachlich gerechtfertigt ist, einen Anbieter - unabhängig davon, ob "Platzmangel" herrscht - bereits dann von der Veranstaltung auszuschließen, wenn sein Geschäft nicht in die Gesamt- oder Platzkonzeption des Festes passt. Denn dem Veranstalter komme ein - in der Natur der Sache liegendes - Ermessen zu, das gewünschte Gesamtbild der Veranstaltung festzulegen (Nds. OVG, Urt. v. 15. 1. 1998 - 7 L 3983/96 -, [...], Langtext Rn. 23, m. w. N.). Bewerber, deren Verkaufsgeschäfte die hiernach festgelegten Kriterien nicht erfüllten, dürften daher von vornherein - unabhängig von der Attraktivität ihres Angebotes - aus dem Kreis der zuzulassenden Anbieter ausgeschieden werden. Anderenfalls könnten Anbieter durch einen mit der Gesamtkonzeption des Volksfestes nicht in Einklang stehenden Raumanspruch die Zielsetzungen des Veranstalters gefährden. Daran hält der Senat auch für Fahrgeschäfte fest (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 27. 5. 2014 - 7 LA 76/13 -).

Da die Gesamt- und Platzkonzeption die konkrete räumliche und branchenmäßige Aufteilung des verfügbaren Raums enthält, ist es schon aus praktischen Gründen nicht möglich, jedes Detail vorab festzulegen und für künftige Bewerber vorhersehbar zu machen (vgl. Gieseler, a. a. O., S. 152). Deshalb reicht es aus, wenn ein Maßstab existiert, an dem sich die konzeptionellen Regelungen vorhersehbar zu orientieren haben (vgl. Gieseler, a. a. O., S. 152). Dieser Maßstab findet sich für den vorliegenden Fall bereits in § 3 Abs. 2 Satz 2 der Marktordnung der Beklagten (Satzung vom 20. 6. 2000 i. d. F. der Änderung v. 17. 5. 2010), dem entnommen werden kann, dass der Abwechslungsreichtum bei der Gestaltung von Volksfesten ein neben die Attraktivität der Geschäfte tretender eigenständiger Gesichtspunkt ist, dem der Veranstalter Rechnung tragen soll.

Da es sich bei der für 2013 konzeptionell festgelegten Bevorzugung von Achterbahnen der gemäßigteren Fahrweise lediglich um ein relatives Vorrangkriterium und nicht um ein absolutes Beschränkungskriterium handelt, war es nicht widersprüchlich, dass die Beklagte zunächst auch Bewerbungen mit Fahrgeschäften der dynamischeren Fahrweise zur Konkretisierung ihrer Bewerbung aufforderte.

Die Aufforderung an einen Bewerber, seine Bewerbung zu konkretisieren, ist keine einem Bauvorbescheid vergleichbare Vorabentscheidung, sondern lediglich eine Verfahrenshandlung. Denn für einen Bauvorbescheid ist kennzeichnend, dass auf Antrag über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können, vorab entschieden wird (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1 NBauO). Die Aufforderung, eine Bewerbung zu konkretisieren, enthält aber noch keine (teilweise) inhaltliche Entscheidung über diese Bewerbung, sondern dient lediglich deren Vorbereitung.

c) Soweit die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 4. November 2013 sinngemäß die Richtigkeit des angefochtenen Urteils mit dem Argument in Zweifel zieht, dass eine Differenzierung nach der Fahrweise von Achterbahntypen nur an "objektiv nachprüfbare Kriterien", so z. B. die höchste zulässige Geschwindigkeit der Wagen oder den maximalen Neigungswinkel der Bahnen, anknüpfen dürfe, bleibt dem ebenfalls der Erfolg versagt. Denn nach dem Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - hier mit dem Ende des 11. September 2013 (vgl. Bl. 69 GA) - geltend gemachte weitere Gründe für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung sind unbeachtlich (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 13. 6. 2014 - 7 LA 209/12 -, [...], Langtext Rn. 24, und v. 21. 12. 2012 - 7 LA 19/11 -, [...], Langtext Rn. 7; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 53). Davon abgesehen, ist es - selbstverständlich - nicht zutreffend, dass eine Differenzierung nach der Fahrweise lediglich an in Zahlen fassbare Quantifizierungen anknüpfen kann. Die Transparenz des Gesamt- und Platzkonzeptes und der Auswahlkriterien erfordert keine vollständige "Vorausberechenbarkeit" der Auswahlentscheidung durch die Bewerber.

2. Die Zulassung einer Grundsatzberufung ist nicht gerechtfertigt.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschl. v. 19. 10. 2012 - 7 LA 146/11 -, NVwZ-RR, 2013, 28 [29]). An der grundsätzlichen Bedeutung der Sache mangelt es nicht nur regelmäßig dann, wenn die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ausschlaggebend von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls abhängt (Nds. OVG, Beschl. v. 13. 6. 2014 - 7 LA 209/12 -, [...], Langtext Rn. 65 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 127, m. w. N.). Sondern es ist auch die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage zu verneinen, die sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Nds. OVG, Beschl. v. 18. 3. 2013 - 7 LA 181/11 -, VerkMitt 2013, Nr. 47, hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 18; Hess. VGH, Beschl. v. 22. 10. 2002 - 8 UZ 179/01 -, NVwZ 2003, 1525 [1526], m. w. N.).

Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschl. v. 19. 10. 2012 - 7 LA 146/11 -, NVwZ-RR, 2013, 28 [29]; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 72) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschl. v. 18. 3. 2013 - 7 LA 181/11 -, a. a. O., [...], Langtext Rn. 19, m. w. N.).

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der hiesigen Rechtssache bereits nicht ausreichend dargelegt. Es fehlt schon an der Formulierung hinreichend konkreter, fallübergreifenden Rechts- oder Tatsachenfragen.

a) Die Klägerin macht geltend, es sei die Frage zu entscheiden, "ob die Antragsgegnerin nach Belieben Beurteilungsrichtlinien aus dem Hut zaubern kann, die in den Richtlinien nicht genannt sind." An einem hinreichend fallübergreifenden Charakter dieser Frage ist bereits deshalb zu zweifeln, weil sie sich nur dann stellen kann, wenn gerade die Beklagte an einem Rechtsverhältnis beteiligt ist. Es wird mit dieser Fragestellung zudem kein Tatbestandsmerkmal einer bestimmten Norm, dessen Auslegung zweifelhaft sein könnte, und keine ermächtigende Rechtsvorschrift deren Anwendbarkeit oder Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht fraglich und klärungsbedürftig erscheint, problematisiert. Vielmehr nimmt die Klägerin lediglich eine polemische Wertung des Geschehens im Einzelfall vor, kleidet diese in (teilweise) verallgemeinernde Worte und zieht pauschal die Rechtmäßigkeit des Geschehens in Frage. Die Frage, ob ein Geschehen bestimmter Art sich so zutragen dürfe, also "irgendwie" mit der Rechtsordnung unvereinbar sei, ist jedoch keine hinreichend konkretisierte Rechtsfrage, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Es gehört nicht zur Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, ein Geschehen von Amts wegen selbst daraufhin zu prüfen, welche einzelnen rechtlichen Grundsatzfragen es zu den im Rahmen des Rechtsstreits angesprochenen Rechtsvorschriften etwa aufwerfen könnte. Vielmehr hätte es der Klägerin oblegen, solche Fragen in ihrer Antragsbegründungschrift mit einem hinreichenden Normbezug selbst herauszuarbeiten. Im Übrigen spricht Überwiegendes dafür, dass sich die verallgemeinerungsfähigen Rechtsfragen, auf welche die Klägerin - allerdings nicht hinreichend zielgerichtet - möglicherweise abheben möchte, unschwer bereits auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 27. 5. 2014 - 7 LA 76/13 -, m. w. N.) beantworten lassen.

b) Die Klägerin bringt vor, die Beklagte habe für ihre Auswahl das neue Kriterium der "Familienfreundlichkeit" als entscheidend herangezogen. Sie wirft hieran anknüpfend die Fragen auf, "Was ist mit diesem unbestimmten Begriff gemeint? Etwa mindere Fahrgeschwindigkeit, auch noch für Opa und Oma geeignet, old fashioned, mittelalterliches antikes Baujahr, wie hier beim ausgewählten Bewerber, Baujahr 64? Was versteht die Beklagte sonst unter Familienfreundlichkeit?" Daran schließt die Klägerin die weitere Frage an, welches "Familienbild" die Beklagte habe.

Es bedarf keiner weiteren vertieften Ausführungen, dass auch damit konkrete fallübergreifende Rechts- und Tatsachenfragen nicht hinreichend formuliert sind. Davon abgesehen legt die Klägerin die Entscheidungserheblichkeit ihrer aufgeworfenen Fragen nicht ausreichend dar. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, welche sie nicht mit überzeugenden eigenen Darlegungen in Zweifel gezogen hat, knüpft die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung gerade nicht unmittelbar an den Begriff der "Familienfreundlichkeit", sondern an die gemäßigtere oder dynamischere Fahrweise der Bahnen an. Es entspricht im Übrigen der Lebenserfahrung, dass sich Familien, zu denen auch Menschen mittleren und fortgeschrittenen Alters gehören, die Kinder und Enkel begleiten, gerade im Interesse eines generationenübergreifenden Gemeinschaftserlebnisses eher von einer gemäßigteren Fahrweise angesprochen fühlen. Eine an die Fahrweise anknüpfende Differenzierung zwischen Achterbahnen wird deshalb auch von den Zielvorgaben des Satzes 4 der Präambel der Richtlinien der Beklagten zur Durchführung des Zulassungsverfahrens zur Teilnahme an Volkfesten (Bl. 13 ff. GA) gedeckt. Denn danach ist der besondere Charakter dieser Feste als unterhaltende familienorientierte Veranstaltungen zu erhalten.

3. Die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ist zur Begründung eines Zulassungsantrags grundsätzlich - und so auch hier - unstatthaft. Sie erfordert keine obergerichtliche Auseinandersetzung mit diesem Vortrag.

4. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG, orientiert sich in Anlehnung an die Rechtsgedanken des § 71 Abs. 1 GKG an dem Vorschlag unter Nr. 54.5 des Streitwertkatalogs (a. F.) für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.) und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertangabe (§ 61 GKG) der Klägerin (Bl. 5 GA).