Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.09.2014, Az.: 21 F 1/13

Bestimmung der Zulässigkeit oder Begründetheit einer Entschädigungsklage nach § 198 GVG aufgrund der Erhebung bzw. Rechtzeitigkeit einer Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 5 GVG

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.09.2014
Aktenzeichen
21 F 1/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 23828
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0904.21F1.13.0A

Fundstellen

  • DVBl 2014, 1477-1480
  • DÖV 2014, 1028
  • NVwZ 2014, 7
  • NVwZ-RR 2014, 5
  • NVwZ-RR 2015, 72-77

Amtlicher Leitsatz

Zur hier offen gelassenen Frage, ob die Erhebung beziehungsweise Rechtzeitigkeit einer Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 5 GVG die Zulässigkeit oder die Begründetheit einer Entschädigungsklage nach § 198 GVG betrifft. In Gerichtsverfahren, die beim Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) am 3. Dezember 2011 anhängig waren, war zur Wahrung von Entschädigungsansprüchen unverzüglich eine Verzögerungsrüge zu erheben, mit der die Länge des Gerichtsverfahrens zu beanstanden war. Ein Widerspruchsverfahren gehört nicht zum Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 GVG.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens, dessen Überlänge die Klägerin rügt, war ihre Nachbarklage gegen zwei Genehmigungen für den (süd-)westlich der Ortschaft E. (Ortsteil der Stadt Uelzen) gelegenen, sog. Windpark F.. Mit Bauschein vom 18. Juli 2001 genehmigte die Stadt Uelzen der - im Ausgangsverfahren später beigeladenen - Windpark F. GmbH u. Co. KG die Errichtung von elf Windenergieanlagen in der Gemarkung F.. Mit Baugenehmigung vom 7. August 2001 genehmigte die Stadt Uelzen die Errichtung von zwei weiteren Windkraftanlagen (WKA 3 und 4). Diese Erweiterung des Windparks um diese Windkraftanlagen drei und vier war auch Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides der früheren Bezirksregierung Lüneburg vom 25. April 2002. Die Bezirksregierung Lüneburg erklärte u.a. ein zuvor eingeholtes Sachverständigengutachten über die Schattenwurfbelastung und die Lärmimmissionen von März 2001 nebst Ergänzung von Februar 2002 zum Bestandteil dieser Genehmigung. Der Genehmigung waren darüber hinaus Nebenbestimmungen zum Schutz der Nachbarn vor Schattenschlag und Lärmimmissionen beigefügt. Für den Bereich des am östlichen Ortsrandes von F. gelegenen Wohnhauses der Klägerin sind danach die Immissionsrichtwerte für Dorf- und Mischgebiete von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts einzuhalten.

Gegen diese, ihr nach Aktenlage zuvor nicht förmlich bekanntgegebenen Genehmigungen legte die Klägerin im November 2002 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen darauf stützte, dass sie durch den Windpark unzumutbaren Lärm- und Schattenwurfimmissionen ausgesetzt sei.

Eine weitere Anliegerin, die in einer Entfernung von "nur" 575 m und damit näher als die Klägerin an dem Windpark F., allerdings im Außenbereich westlich des Windparks wohnte sowie ebenfalls von den Bevollmächtigten der Klägerin vertreten wurde, suchte gegen die Genehmigungen um vorläufigen Rechtschutz nach. Das Verwaltungsgericht Lüneburg lehnte diese Anträge mit Beschlüssen vom 12. August 2002 - 2 B 67/02 - und 4. Oktober 2002 - 2 B 95/02 - ab. Die Beschwerden hiergegen wies der 9. Senat des erkennenden Gerichts mit Beschlüssen vom 8. April 2005 - 9 ME 400/02 und 9 ME 469/02 - zurück.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 machte die Klägerin gegenüber dem Landkreis Uelzen als Widerspruchsbehörde geltend, dass seit mehr als sieben Jahren nicht über ihren Widerspruch entschieden worden sei. Das stelle eine Verletzung des Rechts aus "Art. 19 GG" dar. Wenn ihre Rechte nicht bis Anfang Februar berücksichtigt würden, so werde Verfassungsbeschwerde erhoben.

Der Landkreis Uelzen wies den von der Klägerin erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2010 zurück. Daraufhin erhob die Klägerin am 17. Januar 2011 vor dem Verwaltungsgericht Klage. Im Februar 2011 erhielt sie die zur Klagebegründung erbetene Aktensicht in die Verwaltungsvorgänge. Sie wurde aufgefordert, die Klage binnen Monatsfrist ab Akteneinsicht zu begründen. Tatsächlich begründete sie die Klage (erst) am 7. Juli 2011. Sie rügte darin die Länge der Verfahrensdauer im Widerspruchsverfahren als Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und machte deshalb Schadenersatz vom beklagten Landkreis geltend. Der beklagte Landkreis habe das Widerspruchsverfahren in der Sache nicht gefördert, so dass nicht einmal die jetzigen Genehmigungsinhaber zu ermitteln seien. Inhaltlich bemängelte sie u.a. eine fehlerhafte Schallimmissions- und Schattenwurfprognose. Wegen Tonhaltigkeit sei ein Zuschlag zum Schallleistungspegel erforderlich. Mit einem am 11. August 2011 eingegangenen Schreiben, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wurde die Klage inhaltlich weiter begründet. Die Entscheidungen aus den o.a. vorangegangenen "Parallelverfahren" des vorläufigen Rechtsschutzes berücksichtigten ihre Situation nicht und seien deshalb nicht übertragbar. Auf die Klageerwiderung reagierte die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. September 2011. Der Vorsitzende und Berichterstatter bat zur Verfahrensbeschleunigung im November 2011 um ein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 21. November 2011 mit der Begründung, dass die Angelegenheit wegen einer noch ausstehenden Stellungnahme des damals beklagten Landkreises Uelzen weder ausgeschrieben sei noch sich als einfach darstelle. Allerdings werde nach einer Länge des vorgerichtlichen Verfahrens von knapp neun Jahren eine zeitnahe Entscheidung begrüßt. Mit einem weiteren Schriftsatz der als ursprünglicher Vorhabensträgerin beigeladenen Windpark F. GmbH u. Co. KG vom 16. Dezember 2011 wurden von der Klägerin erbetene Gutachten (aus dem o.a. vorhergehenden Verfahren) übersandt, zu denen sie am 24. Januar 2012 Stellung nahm. Bereits zuvor, nämlich am 3. Januar 2012, war der Rechtsstreit auf den Berichterstatter übertragen und am gleichen Tag für den 24. Februar 2012 zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Mit Urteil von diesem Tag, der Klägerin zugestellt am 12. März 2012, wies das Verwaltungsgericht die - nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung "nur" auf die Aufhebung der der damaligen Beigeladenen erteilten Genehmigungen gerichtete - Anfechtungsklage ab. Zur Begründung nahm das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Beschlüsse des erkennenden Oberverwaltungsgerichts vom 8. April 2005 in den genannten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug und schloss sich diesen Ausführungen an; sie seien ohne weiteres auf das hier zu entscheidende Verfahren übertragbar, zumal die Entfernung der Windenergieanlagen zu dem Wohnhaus der Klägerin mehr als doppelt so groß sei wie zu dem Wohnhaus der Antragstellerin in den o.a. Verfahren. Den von der Klägerin verfassten täglichen Protokollen über die Lärmimmissionen komme kein für ein gerichtliches Verfahren verwertbarer Aussagewert zu. Sie gäben das subjektive Empfinden der Klägerin wieder und seien zudem fehlerbehaftet. Die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, der auf ihr Wohnhaus auftreffende Lärm würde von benachbarten Scheunendächern reflektiert und sich damit die Lärmbelastung für sie noch erhöhen, erscheine unwahrscheinlich. Es sei bereits vollkommen unklar, weil zeichnerisch nicht dargestellt, von welchen Dächern in der Nachbarschaft Reflektionswirkungen ausgehen und in welcher Lage und Entfernung sich diese Dächer zur Wohnung der Klägerin befinden sollen. Unabhängig davon komme hinzu, dass sich das Wohnhaus der Klägerin innerhalb von F. auf der von den Windkraftanlagen abgewandten Seite befinde und eine Entfernung von 1.100 bis 1.300 m zu den nächstgelegenen Windkraftanlagen einhalte. Bei dieser Sachlage seien weder der damalige Beklagte noch die Beigeladene gehalten gewesen, den Angaben der Klägerin durch Einholung eines Schallschutzgutachtens weiter nachzugehen. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, die Dauer des Widerspruchsverfahrens von mehr als acht Jahren stelle eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren dar, was zu einem Anspruch auf Schadensersatz und zur Aufhebung der Genehmigungen führe, folge die Kammer dem nicht. Die Klägerin müsse sich entgegenhalten lassen, dass die Beschwerdeentscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, die erst im April 2005 erfolgt sei, habe abgewartet werden sollen und dass sie im Widerspruchsverfahren weitere Einwendungen erhoben habe, denen der Beklagte nachgegangen sei. Entscheidend komme hinzu, dass sie es selbst in der Hand gehabt hätte, durch Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO eine Beschleunigung des Widerspruchsverfahrens zu erreichen. Der Vortrag der Klägerin, bei dem Betrieb der Windkraftanlagen habe sich gezeigt, dass die der Genehmigung zugrunde gelegten Prognosen hinsichtlich der Lärmimmissionen und des Schattenwurfs in der Praxis nicht eingehalten worden seien, führe weder zur Rechtswidrigkeit der nach Baurecht (WKA 1 und 2 sowie WKA 5 - 13) noch zur Rechtswidrigkeit der nach Immissionsschutzrecht (WKA 3 und 4) erteilten Anlagegenehmigungen. Denn ein von der jeweiligen Genehmigung abweichender Betrieb oder Standort der Windkraftanlagen berühre grundsätzlich nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigungen, sondern sei gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren zu prüfen. Schließlich könne das etwaige fehlerhafte Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, der die Kammer folge, nicht eigenständig den Aufhebungsanspruch eines Dritten begründen, sondern stelle allenfalls einen Verfahrensfehler dar. Wenn der Betroffene nicht vortrage, dass und gegebenenfalls wie sich die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf seine materielle Rechtsposition ausgewirkt haben könnte, und dies auch sonst nicht ersichtlich sei, habe es damit sein Bewenden. Entsprechend substantiiert habe die Klägerin nicht vorgetragen.

Gegen dieses Urteil beantragte die Klägerin am 5. April 2012 die Zulassung der Berufung. Sie begründete ihren auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO gestützten Antrag am 30. April 2012. Die Erwiderung der Beigeladenen ging (erst) im September 2012 ein. Daraufhin wechselten die Klägerin und die Beigeladene bis zum 11. Januar 2013 weitere Schriftsätze.

Der 12. Senat des erkennenden Gerichts lehnte den Zulassungsantrag mit einem vierzehn Seiten umfassenden Beschluss vom 2. September 2013 ab; wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen.

Am 29. November 2013 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass das Gesamtverfahren ab Einlegung ihres Widerspruches elf Jahre gedauert habe. Da die Widerspruchsbehörde keine Tätigkeit entwickelt habe, habe das Widerspruchsverfahren höchstens sechs Monate dauern dürfen. Das Verwaltungsgericht habe im Urteil weitestgehend auf die Entscheidungen in den vorangegangenen (Parallel-)Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen. Das Klageverfahren sei nicht besonders schwierig gewesen, wie sich auch daraus ergäbe, dass weder der "beantragte" Ortstermin durchgeführt noch ihren weiteren Einwendungen näher nachgegangen worden sei. Mit Schriftsatz vom 21. November 2011 sei innerhalb des Klageverfahrens auf die sehr lange Verfahrensdauer verwiesen worden. Die Klägerin leide stark unter den Auswirkungen des Verfahrens, da sie durch die Windenergieanlagen erkrankt sei und ihr Hobby Pferdezucht habe umstellen müssen.

Sie habe persönlich sowie zusätzlich durch ihre Bevollmächtigte mehrfach die Dauer des (Widerspruchs-)Verfahrens gerügt und eine Verfassungsbeschwerde angekündigt. Das reiche aus; sie habe hingegen nicht ausdrücklich eine Verzögerungsrüge erheben müssen. Auch das Widerspruchsverfahren sei Bestandteil des "Gerichtsverfahrens" und deshalb zu berücksichtigen. Selbst wenn man jedoch nur auf die Verfahrensdauer ab Klageerhebung abstelle, sei der sich dann ergebende Zeitraum von 32 Monaten "zwiespältig", da es zu dem mehrfach "beantragten" Ortstermin nicht gekommen sei. Weder auf eine Eilentscheidung noch auf die Erhebung einer Untätigkeitsklage habe sie verwiesen werden können.

In der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2014 vor dem Senat hat die Klägerin ergänzend erstmals angegeben, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Ausgangsverfahren am 24. Februar 2012 sowohl einen auf eine Ortsbesichtigung gerichteten Beweisantrag gestellt als auch eine Verzögerungsrüge erhoben zu haben. Beide Anträge seien nicht protokolliert worden. Ein nachträglich gestellter Antrag auf Protokollberichtigung befinde sich nicht bei den Gerichtsakten. Inhaltlich habe sie sich mit der Verzögerungsrüge vorrangig gegen die Dauer des Widerspruchsverfahrens gewandt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihr Schadenersatz aufgrund überlanger Verfahrensdauer in Höhe von 11.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Ansicht, dass die Klägerin nach der Übergangsregelung in Art. 23 des Gesetzes vom 24. November 2011 über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - ÜGRG - (BGBl. I S. 2302) in Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits anhängig (gewesen) seien - wie das hier in Rede stehende Ausgangsverfahren -, "unverzüglich" eine Verzögerungsrüge habe erheben müssen. Dies habe sie nicht getan. Das allenfalls in Betracht kommende Schreiben vom 21. November 2011 stelle keine solche Rüge dar. Eine Rügeerhebung in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2012 sei nicht zu erkennen, wäre aber auch nicht mehr "unverzüglich" gewesen. Folglich sei die Klage bereits unzulässig. Darüber hinaus sei sie jedenfalls auch unbegründet. Gerichtsverfahren i. S. d. § 198 GVG sei das verwaltungsgerichtliche Verfahren ohne ein behördliches Vorverfahren. Die von der Klägerin vorrangig beanstandete Dauer des Widerspruchsverfahrens von etwas über acht Jahren sei daher unerheblich. Die Dauer des Gerichtsverfahrens von 32 Monaten von der Klageerhebung bis zur Ablehnung des Zulassungsantrages sei einzelfallbezogen nicht zu beanstanden. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht sogar noch vor dem von der Klägerin angenommenen Zeitpunkt der Entscheidungsreife terminiert und entschieden. Möglichkeiten, gerichtlich nach §§ 80, 80a oder 75 VwGO schneller zu einer Entscheidung zu gelangen, habe die Klägerin nicht wahrgenommen. Ebenso wenig sei es zu beanstanden, wenn das Oberverwaltungsgericht nach dem im Januar 2013 abgeschlossenen Wechsel von Schriftsätzen im Zulassungsverfahren am 2. September 2013 durch Beschluss entschieden habe. Die Klägerin habe insoweit selbst nicht auf eine schnellere Entscheidung gedrängt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte (hinsichtlich des Ausgangsverfahrens) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Klage steht keine Rechtskraft i. S. d. § 121 VwGO entgegen. Dazu müsste zu demselben Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall. In den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 24. Februar 2012 wird zwar auf Seite 12 ausgeführt, dass der Klägerin u.a. kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Dauer des Widerspruchsverfahrens von mehr als acht Jahren zustehe. Diese Ausführungen sind aber nicht tragend. Denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist kein entsprechender Schadenersatzantrag, sondern nur ein Antrag auf Aufhebung der Genehmigungen gestellt worden. Weiterhin wäre das Verwaltungsgericht für eine Entscheidung über ein Entschädigungsbegehren i. S. d. § 198 GVG oder für einen Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG, § 839 BGB gar nicht zuständig gewesen. Schließlich erging das Urteil auch gegenüber dem Landkreis Uelzen und damit einem anderen als dem jetzigen Beklagten.

Die Klagefrist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der das Hauptsacheverfahren beendenden Entscheidung i. S. d. § 173 Satz 2 VwGO, § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG hat die Klägerin gewahrt. Der "das Verfahren beendende" Beschluss des 12. Senats des erkennenden Gerichts stammt vom 2. September 2013, am 29. November 2013 ist die vorliegende Klage erhoben worden.

Sie ist von der Klägerin nach §§ 67, 173 Satz 2 VwGO, §§ 200, 201 Abs. 1 GVG zu Recht durch postulationsfähige Bevollmächtigte vor dem erkennenden Gericht gegen den Beklagten eingelegt worden, der nach Ziffer VIII Nr. 1 d) des Gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und sämtlicher Ministerien vom 12. Juli 2012 (Nds. Rpfl. 273) durch die Generalstaatsanwaltschaft Celle vertreten wird.

Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, die fehlende Erhebung einer Verzögerungsrüge stehe bereits der Zulässigkeit der Klage entgegen, kann dem jedenfalls hier nicht gefolgt werden.

Zwar beruft sich der Beklagte dafür zutreffend auf obergerichtliche Rechtsprechung (Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 28.11.2013 - L 11 SF 25/12 EK U - [...], mit ablehnender Anmerkung von Loytved, jurisPR-SozR 3/2014 Anm. 5; wohl auch LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.9.2013 - L 4 SF 40/12 EK AS, [...]; unklar OLG Celle, Beschl. v. 17.12.2013 - 23 SchH 6/13 -, [...]) und Literatur (neben Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG, Rn. 247, Baumbach/Lauterbach, ZPO, 72. Aufl., § 198 GVG, Rn. 46; Heine, MDR 2012, 327; vgl. auch Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren: BT-Drs. 17/3802, S. 35). Danach handele es sich bei der Regelung in § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG, wonach die Klage zur Durchsetzung eines Anspruches nach Absatz 1 frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden dürfe, auch hinsichtlich der "Erhebung der Verzögerungsrüge" um eine Zulässigkeitsvoraussetzung.

Dieser Ansicht ist jedoch u.a. das Bundessozialgericht (unter Bezugnahme hierauf ebenso BFH, Zwischenurt v. 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126 ff.; [...], Rn. 24; BGH, Urt. v. 17.7.2014 - III ZR 228/13 -, [...], Rn. 14) in seinem Beschluss vom 27. Juni 2013 (- B 10 ÜG 9/13 B -, NJW 2014, 253 ff.; [...], Leitsatz 3; im Ergebnis ebenso etwa Marx, in: Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 198 GVG, Rn. 160 ff., Guckelberger, DÖV 2012, 289, 292 zu § 198 Abs. 1 VwGO, sowie die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren BT-Drs. 17/3802, S. 41) mit der tragenden Erwägung (Rn. 27) entgegengetreten, dass die Verzögerungsrüge als materielle Voraussetzung des Entschädigungsanspruches konzipiert sei und nicht als Zulässigkeitskriterium für dessen prozessuale Geltendmachung; § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG beziehe sich nicht auf den Fall der fehlenden Verzögerungsrüge.

Selbst wenn man aber nicht dieser, sondern der erstgenannten Ansicht folgt, handelt es sich bei der Erhebung der Verzögerungsrüge zumindest um eine sog. doppelrelevante Tatsache (s. Ott, a.a.O., Rn. 247, m. w. N.). Darunter werden im Zivilprozess solche Tatsachen verstanden, die sowohl für die Zulässigkeit als auch die Begründetheit der Klage - hier etwa nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG - erheblich sind. Sie müssen im Zivilprozess erst bei Prüfung der Begründetheit festgestellt werden; für die Zulässigkeit reicht dann die einseitige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen durch den Kläger aus (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.1993 - IX ZR 32/93 -, BGHZ 124, 237 ff.). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt nichts anderes; auch insoweit ist, wenn auch nicht immer unter der gleichen Bezeichnung wie im Zivilprozess, in der Sache anerkannt, dass die Richtigkeit von klägerischem Vorbringen, das sowohl für die Zulässigkeit als auch die Begründetheit von Bedeutung ist, regelmäßig nicht abschließend im Rahmen der Zulässigkeit zu klären ist, sondern für die Zulässigkeit die mögliche Richtigkeit ausreicht (vgl. etwa Nds. OVG, Urt. v. 30.8.2012 - 11 LB 372/10 -, [...], Rn. 36, m. w. N.) oder gar von der Richtigkeit ausgegangen wird (vgl. etwa zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei der Anfechtungsklage eines Beamten gegen die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes VG Düsseldorf, Beschl. v. 22.10.2009 - 13 K 5329/09 -, [...], m. w. N.; sowie allgemein Haack, in: Gärditz (Hrsg.). VwGO, § 83, Rn. 22, m. w. N.).

Demnach reicht es auch in der vorliegenden Fallgestaltung für die Zulässigkeit aus, wenn nach dem klägerischen Vorbringen die Möglichkeit einer rechtzeitig erhobenen Verzögerungsrüge besteht. Diesen Voraussetzungen genügt das klägerische Vorbringen mit dem Verweis auf ihre Schreiben vom 6. Juli und 21. November 2011 noch. Es erscheint nicht vollkommen ausgeschlossen, dass die Schreiben bei ihrer gebotenen Auslegung jedenfalls in Übergangsfällen - wie hier - noch als Verzögerungsrüge anzusehen und damit ggf. wirksam sind. Erst im Rahmen der Begründetheit ist abschließend zu klären, zu welchem Zeitpunkt in Übergangsfällen überhaupt eine Verzögerungsrüge zu erheben ist (vgl. zu ungeschriebenen Ausnahmen Schenke, NVwZ 2012, 257, 261) bzw. erhoben werden kann, ob und ggf. in welchem Umfang dann die Schreiben der Klägerin als Verzögerungsrügen anzusehen sind (vgl. ablehnend zu bloßen Bitten um Verfahrensbeschleunigung Schenke, NVwZ 2012, 257, 260) und als solche ggf. fortwirken oder die Klägerin - wie erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen - jedenfalls im Februar 2012 eine wirksame Verzögerungsrüge erhoben hat.

Eines vorherigen (abschlägig oder nicht beschiedenen) Antrages beim späteren Beklagten bedarf es zur Zulässigkeit der Leistungsklage nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.3.2012 - 3 A 1.12 -, [...], Rn. 19; BT-Drs. 17/3802, S. 22). Es kann offen bleiben, ob dies schon daraus folgt, dass die Verweisung in § 173 Satz 2 VwGO auf § 198 Abs. 5 GVG, der weder einen vorherigen Antrag noch gar dessen abschlägige Bescheidung voraussetzt, dazu abschließend ist. Selbst wenn insoweit nach § 173 Satz 2 VwGO Raum für eine ergänzende Anwendung der allgemeinen Regelungen der VwGO ist, so setzt auch danach die Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage grundsätzlich keinen vorherigen Antrag bei der Behörde voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.6.2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE 114, 350 ff.).

Die danach zulässige Klage ist unbegründet.

Für (alle) Ansprüche wegen vermeintlicher Verzögerungen bis zum 3. Dezember 2011, an dem das am 2. Dezember 2011 verkündete ÜGRG nach seinem Art. 24 in Kraft getreten ist, folgt dies bereits aus Art. 23 Satz 2 und 3 ÜGRG wegen fehlender Erhebung der Verzögerungsrüge. Denn nach Satz 2 gilt für anhängige Verfahren, die beim Inkrafttreten des ÜGRG am 3. Dezember 2011 bereits verzögert sind, § 198 Abs. 3 GVG mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. Die Verzögerungsrüge stellt eine Obliegenheit dar, bei deren Verletzung von der Rügepflicht erfasste Ansprüche bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt ausgeschlossen (präkludiert) sind, in den Fällen des Art. 23 Satz 2 ÜGRG nach Satz 3 dieser Norm also alle Ansprüche nach § 198 GVG (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.2014, a. a. O., Rn. 14; Urt. v. 10.4.2014 - III ZR 335/13 -, [...], Rn. 27, 35). Art. 23 Satz 2 ÜGRG verlangt eine Rüge "unverzüglich" nach dem 3. Dezember 2011. Eine zuvor erhobene Rüge, d.h. eines ihr inhaltlich entsprechenden Begehrens, reicht also schon dem Wortlaut nach nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.2014, a. a. O., Rn. 15). Sie wäre auch schwerlich möglich, da es eine entsprechende Regelung zuvor nicht gab und unklar bliebe, welche Anforderungen an ein entsprechendes Begehren zu stellen wären.

Die Klägerin hat jedoch nach dem 3. Dezember 2011 weder im damals noch laufenden Klageverfahren noch im anschließenden Zulassungsverfahren ausdrücklich oder auch nur sinngemäß eine auf die verzögerte Führung gerade des Klage- und Zulassungsverfahren gerichtete Rüge erhoben. Der gegenteiligen Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Zunächst sind nach dem gemäß § 105 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren § 160 Abs. 2 ZPO die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung im Protokoll aufzunehmen. Hierzu gehört wegen der andernfalls eintretenden Präklusionswirkung auch die erstmalige Erhebung der Verzögerungsrüge. Das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2012 vor dem Verwaltungsgericht enthält jedoch nicht die Angabe, dass die Klägerin eine Verzögerungsrüge erhoben habe. Ebenso wenig enthält es einen darauf gerichteten, von der Prozessbevollmächtigten geltend gemachten Antrag nach § 160 Abs. 4 ZPO. Schließlich befindet sich in den Gerichtsakten auch kein Berichtigungsantrag i. S. d. § 164 ZPO. Die Klägerin hat insoweit und hinsichtlich des - nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - am 24. Februar 2012 ebenfalls gestellten, aber nicht protokolierten Beweisantrages auch erstmals am 4. September 2014 entsprechende Einwände erhoben. Der Senat ist deshalb schon nicht davon überzeugt, dass sich die Klägerin am 24. Februar 2012 nochmals überhaupt gegen die Länge des Verfahrens gewandt hat.

Unabhängig hiervon fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Darlegung, dass sich ein entsprechender Einwand gerade auf die Länge des Gerichtsverfahrens bezogen haben soll. Vielmehr hat die Klägerin im Ausgangs- und in diesem Gerichtsverfahren jeweils die - hier als solche unerhebliche - Überlänge des Widerspruchsverfahrens kritisiert, konnte aber auch auf zweifache Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht konkretisieren, weshalb das Gerichtsverfahren ab Klageerhebung zu Unrecht verzögert worden sein soll und inwieweit sie darauf in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24. Februar 2014 hingewiesen haben will.

Auf die Erhebung der Verzögerungsrüge konnte ferner nicht nach der weiteren Übergangsregelung in Art. 23 Satz 4 ÜGRG verzichtet werden. Danach bedarf es keiner Verzögerungsrüge, wenn "die Verzögerung bei einem anhängigen Verfahren in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt ist". Bei dem Inkrafttreten des ÜGRG am 3. Dezember 2011 befand sich das Ausgangsverfahren jedoch noch vor dem Verwaltungsgericht, also in der ersten Instanz, die "noch nicht abgeschlossen war".

Hat die Klägerin somit nach dem 3. Dezember 2011 die erforderliche Verzögerungsrüge nicht erhoben, so sind schon wegen dieser Obliegenheitsverletzung damit alle Ansprüche nach § 198 (Abs. 1 und 4) GVG ausgeschlossen, soweit sie auf einer - von der Klägerin ohnehin nur hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens geltend gemachten - vor dem 3. Dezember 2011 eingetretenen Verfahrensverzögerung beruhen; ob es eine solche Verfahrensverzögerung tatsächlich gab, ist also unerheblich.

Entschädigungsansprüche wegen einer - von der Klägerin selbst nicht substantiiert vorgetragenen - Verzögerung des gerichtlichen Verfahrens erst nach dem 3. Dezember 2011 wären gleichfalls schon präkludiert. Sie wären zwar nicht von der Übergangsregelung des Art. 23 ÜGRG erfasst und ausgeschlossen. Stattdessen griffe aber § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG unmittelbar ein. Danach enthält ein Verfahrensbeteiligter Entschädigung nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Die Verzögerungsrüge kann nach § 198 Abs. 3 Satz 2 ÜGRG erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Eine Rüge vor diesem Zeitpunkt ist wirkungslos (vgl. Ott, a. a. O, Rn. 193, m. w. N.). Wie dargelegt, hat die Klägerin aber nach dem 3. Dezember 2011 nicht gerügt, nunmehr werde das gerichtliche Verfahren nicht mehr in angemessener Zeit abgeschlossen.

Da eine fehlende rechtzeitige Rüge i. S. d. § 198 Abs. 3 GVG nur Entschädigungsansprüche und - anders als für die nach Art. 23 Satz 2 und 3 ÜGRG erfassten Altfälle - nicht alle Ansprüche nach § 198 GVG ausschließt, käme allerdings hilfsweise nach § 198 Abs. 4 GVG die nicht von einer vorherigen Rüge abhängige, inzident im Entschädigungsbegehren der Klage enthaltene (vgl. Ott, a.a.O, § 198, Rn. 262) Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer nach dem 3. Dezember 2011 in Betracht (vgl. Ott, a.a.O., § 198, Rn. 193). Auch eine solche Feststellung scheidet hier jedoch aus.

Denn nach dem maßgeblichen § 198 Abs. 1 GVG dauerte das "Gerichtsverfahren" nach dem 3. Dezember 2011 (und im Übrigen auch davor) nicht unangemessen lang. "Gerichtsverfahren" im Sinne dieser Vorschrift ist nach Absatz 6 "jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe". Es umfasst damit das gesamte (verwaltungs-)gerichtliche Verfahren, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist, nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte aber nicht das behördliche Vorverfahren (BVerwG, Urt. v. 11.7.2013 - 5 C 23/12 D -, BVerwGE 147, 146 ff., [...], Rn. 20 f., mit Anm. Michl, DVBl. 2014, 999 ff.). Die Systematik der §§ 198 ff. GVG stützt dieses Verständnis vom Ausschluss des behördlichen Vorverfahrens. Denn nach § 200 GVG haftet für Nachteile aufgrund eines überlangen Verfahrens der jeweilige Rechtsträger des Gerichts oder der Behörde. Eine - nach dieser Systematik notwendige - Haftung des Rechtsträgers der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde ist aber nicht vorgesehen; ebenso wenig existiert eine Zurechnungsnorm, nach der ein anderer Rechtsträger insoweit haftet.

Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens "unangemessen" im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist (zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 27.2.2014 - 5 C 1/13 D -, Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3; [...], Rn. 18 f., m. w. N.), richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Die Aufzählung in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ist nicht abschließend. Bei der Bestimmung der relevanten Einzelfallumstände ist an die Maßstäbe anzuknüpfen, die das Bundesverfassungsgericht (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 27.9.2011 - 1 BvR 232/11 -, [...], Rn. 16) und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Steinbeiß-Winkelmann, a.a.O., Einführung, Rn. 26 ff.) im Zusammenhang mit der Beurteilung überlanger gerichtlicher Verfahren entwickelt haben (BVerfG, Beschwerdekammer, Beschl. v.1.10.2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 -, [...], Rn. 21). Dementsprechend ist die Verfahrensdauer unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet sich dabei mit zunehmender Verfahrensdauer (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7. 2013 - 5 C 23/12 D -, NJW 2014, 96, Rn. 39, m. w. N.). Je größer der zeitliche Abstand von der Einleitung bis zur Entscheidungsreife des Verfahrens ist, desto stärker ist das Gericht gehalten, anschließend auf eine zügige Erledigung der Sache hinzuwirken.

Ob sich aus der Rechtsprechung des EGMR gewisse Richtwerte ergeben (vgl. etwa die Entscheidung vom 26.11.2009 - 13591/05 - Nazarov/Rußland, Rn. 126, in der eine angemessene Verfahrensdauer von einem Jahr pro Instanz als "Faustregel (rough rule of thumb)" bezeichnet wird), ist wegen der Kasuistik der Rechtsprechung stark umstritten (vgl. die Nachweise Steinbeiß-Winkelmann, a.a.O., Einführung, S. 5, Fn. 21., sowie bei Roderfeld, a.a.O., § 198 GVG, Rn. 25, in denen von Richt-/Orientierungswerten zwischen einem und zwei Jahren pro Instanz ausgegangen wird).

Nach der o.a. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wegen der Vielgestaltigkeit der Verfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht von festen Zeitvorgaben oder abstrakten Orientierungs- bzw. Anhaltswerten auszugehen, sondern eine strikte Einzelfallprüfung vorzunehmen. Der Bundesfinanzhof erachtet hingegen aufgrund homogenerer Fallstrukturen und relativ einheitlicher Bearbeitungsweisen in der Finanzgerichtsbarkeit eine zeitliche Standardisierung für einzelne Verfahrensabschnitte für möglich; bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweise, bestehe die Vermutung, dass die Dauer des Verfahrens angemessen sei, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginne, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene Phase der gerichtlichen Aktivität nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen werde, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lasse (vgl. Leitsatz 1 des Urteils v. 19.3.2014 - X K 8/13 -, [...]). Das Bundessozialgericht hat an die verfügbaren statistischen Zahlen über die Dauer von Verfahren vergleichbarer Art angeknüpft, ihnen jedoch nur eine indizielle, keineswegs aber eine entscheidende Bedeutung zugemessen (vgl. Beschl. v. 16.12.2013 - B 10 ÜG 13/13 B -, [...], sowie ergänzend Röhl, jurisPR-SozR 4/2014 Anm. 5, und Terminbericht des BSG Nr. 40/14 vom 3.9.2014 zu B 10 ÜG 2/13 R).

Einheitlich wird in der Spruchpraxis aller öffentlich-rechtlicher Gerichtbarkeiten (vgl. die Nachweise bei Steinbeiß-Winkelmann/Sporrer, NJW 2014, 177 ff., Fn. 83) sowie der Verfassungsgerichtsbarkeit (BVerfG, Beschl. v. 22.8 2013 - 1 BvR 1067/12 -, NJW 2013, 3630 ff. [BVerfG 22.08.2013 - 1 BvR 1067/12]) davon ausgegangen, dass bei einer Betrachtung und Bewertung der dem jeweiligen Gericht obliegenden Verfahrenshandlungen die Überlänge des gerichtlichen Verfahrens nicht jeweils bereits ab Entscheidungsreife zu bejahen ist. Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gewährten richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) obliegt die Verfahrensgestaltung in erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht. Ihm steht ein Spielraum hinsichtlich der Entscheidung zu, wann und wie es eine bestimmte Sache in Abstimmung mit anderen bei ihm anhängigen Sachen terminiert oder sonst fördert (BVerwG, a.a.O., Rn. 39). Dieser Spielraum berücksichtigt weiter, dass das Gericht vor einer verfahrensfördernden Handlung oder Entscheidung zur Sache Zeit zur rechtlichen Durchdringung benötigt, um dem rechtstaatlichen Anliegen zu genügen, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes vorzunehmen. Der ab Eintritt der Entscheidungsreife zugestandene Zeitraum ist im Einzelfall in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit - genauso wie hinsichtlich der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG aufgeführten Umstände -, wie die Gerichte im Ausgangsverfahren die Lage aus ihrer Ex-ante-Sicht einschätzen durften. Wie der Bundesfinanzhof (Urt. v. 19.3.2014 - X K 3/13 -, [...], Rn. 18) zutreffend ergänzt, spricht hierfür auch die nicht zu beanstandende gerichtsorganisatorische Grundentscheidung, einem Richter mehr als ein Verfahren gleichzeitig zuzuweisen, weil die begrenzten staatlichen Ressourcen möglichst effizient eingesetzt werden sollen. Sind parallel stets auch zahlreiche andere Verfahren zu bearbeiten, so ist vom verfassungsrechtlichen Spielraum auch die Entscheidung gedeckt, bestimmte Verfahren zu bündeln oder einzelne etwa wegen wichtigerer Verfahren zurückzustellen. Schließlich folgt bereits aus dem Wortlaut "unangemessen" lang, dass nicht die optimale oder "richtige" Länge des Gerichtsverfahrens zu bestimmen ist, sondern eine solche, die den Rahmen des noch Angemessenen überschreitet. Hingegen ist eine Überlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder des konkreten Ausgangsgerichts bzw. Spruchkörpers für die Bemessung des richterlichen Gestaltungsspielraums ohne Belang. Sie gehört zu den strukturellen Mängeln, die sich der Staat zurechnen lassen muss und die er zu beseitigen hat.

Dem o. a. Begründungsansatz, der die Bedeutung der richterlichen Unabhängigkeit betont, die wiederum die Verfahrensgestaltung im Einzelnen einschließt, entspräche es, nicht jeden Verfahrensabschnitt einzeln, sondern die Verfahrensdauer insgesamt zu betrachten (Marx/Roderfeld, a.a.O., § 198, Rn. 23 f.). Ein solcher Ansatz hat sich allerdings ausgehend von der älteren Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts, die dem Gesetzgeber bei Einführung der §§ 198 GVG als Leitbild gedient hat und auch die Betrachtung einzelner Verfahrensabschnitte einschließt, (bislang) nicht durchgesetzt (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Steinbeiß-Winkelmann/Sporrer, NJW 2014, 177, 179 ff. zu IV).

Geht es - wie hier - um die Bewertung der Länge eines sich über mehrere Instanzen erstreckenden Gerichtsverfahrens, so können schließlich sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerungen in einer Instanz im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung mit Blick auf das "überobligatorisch" zügige Verfahren in anderer Instanz ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.2.2014, a. a. O., Rn. 30).

Ausgehend von diesen Kriterien ist vorliegend die Dauer des gerichtlichen Verfahrens von der Klageerhebung am 17. Januar 2011 (bzw. ab 3. Dezember 2011) bis zum Beschluss vom 2. September 2013, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist, nicht zu beanstanden, ohne dass es auf die aufgezeigten Differenzen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofes ankommt. Selbst nach dem der Klägerin günstigeren Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts, d.h. ohne Einbeziehung einer "Ruhephase" bis zum Beginn der Bearbeitung, ist das streitige "Gerichtsverfahren" nicht unangemessen lang gewesen.

a) Das Klageverfahren hatte einen Schwierigkeitsgrad, der am oberen Rand des mittleren Bereichs lag. Denn es bedurfte der Bewertung allgemeiner immissionsschutzrechtlicher Fragen bei Nachbarklagen gegen Windenergieanlagen; diese Fragen ließen sich nicht bereits eindeutig durch hinreichend konkrete normative Vorgaben beantworten. Zudem standen mehrere teilweise bau- und im Übrigen immissionsrechtliche Genehmigungen, deren Verhältnis zu einander sowie geringfügige Abweichungen zwischen der genehmigten und der tatsächlichen Bauausführung in Streit. Die notwendige gerichtliche Klärung wurde dadurch erleichtert, dass ein in zwei Instanzen geführtes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorausgegangen war, auf deren Erkenntnisse sich das Verwaltungsgericht im Urteil im Wesentlichen gestützt hat. Ungeachtet dessen war jedoch die von der Klägerin gerade bestrittene Übertragbarkeit der Nachbarsituation, die den vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu Grunde lag, auf ihren Fall zu klären und weiterhin, ob es (deshalb oder aus anderen Gründen) noch der von der Klägerin weiterhin für notwendig erachteten Sachaufklärung etwa durch Ortsbesichtigung bedurfte.

b) Die Klage hatte für die Klägerin allenfalls eine mittlere Bedeutung.

Entscheidend ist dabei eine objektive, nicht aber die subjektive Beurteilung des jeweiligen Klägers, d.h. es kommt auf den verständigen Betroffenen an (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 18; Ott, a. a. O., § 198, Rn. 109). Die Rechte, in die eingegriffen worden sein soll, müssen gegenüber dem Ausgangsgericht geltend gemacht worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.2.14, a. a. O., Rn. 22) oder für dieses sonst erkennbar gewesen sein und sind objektiv aus der ex-ante Sicht zu bewerten.

Nach dem Urteil vom 24. Februar 2012 im Ausgangsverfahren gingen vom angegriffenen Windpark jedoch ersichtlich keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Klägerin aus; vielmehr handelte es dabei nur um ihr subjektives Empfinden. Ihr Vortrag in diesem Klageverfahren, sie sei "durch die optischen und akustischen Einwirkungen der Windenenergieanlage massiv erkrankt", ist nicht ansatzweise substantiiert worden und bietet daher keinen Anlass zu näherer gerichtlicher Aufklärung. Die nunmehr zusätzlich geltend gemachten Beeinträchtigungen ihrer Pferdehaltung sind weder im Urteil des Ausgangsverfahrens festgestellt worden noch ergibt sich aus dem Klagevorbringen in diesem Verfahren ein objektiver Anhaltspunkt für entsprechende Auswirkungen des Windenergieparks; jedenfalls wäre insoweit nur ein Hobby der Klägerin betroffen, nicht aber (vgl. zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 27.2.2014, a.a.O., Rn. 23) insoweit und im Übrigen eine Fallgruppe, für welche die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte regelmäßig eine besondere Bedeutung für die Betroffenen annimmt, wie etwa bei (tatsächlichen) Eingriffen in die persönliche Freiheit oder die Gesundheit, Rechtsstreitigkeiten um die finanzielle Versorgung (Renten- oder Arbeitssachen) oder Statussachen (vgl. etwa EGMR, Urt. v. 8.6.2006 - 75529/01, Sürmeli/Deutschland - NJW 2006, 2389, Rn. 133; Wittling-Vogel/Ulick, DRiZ 2008, 87 f., m. w. N.).

c) Zu Verzögerungen durch Dritte ist es nicht, wohl aber zu einer Verzögerung durch die Klägerin im Umfang von drei Monaten gekommen.

Unter "Verzögerungen" sind nur solche zu verstehen, die nicht mehr von einer sachgerechten Prozessführung umfasst sind; die Wahl eines von mehreren prozessual zulässigen Wegen der Rechtsdurchsetzung darf dem Beteiligten hingegen nicht vorgehalten werden (Ott, a.a.O., § 198, Rn. 118, m. w. N.).

Demnach ist das Ausgangsverfahren bei der Bitte des Vorsitzenden in der Eingangsverfügung um Klagebegründung einen Monat nach Aktensicht in die Verwaltungsvorgänge (Bl. 37 der Beiakte), Übersendung dieser Verwaltungsvorgänge im Februar 2011 für zwei Wochen (Bl. 47 der Beiakte), Rücksendung der Akten im März 2011 (vgl. Bl. 57 der Beiakte) und Vorlage der Klagebegründung erst im Juli 2011 um drei Monate bedingt durch Verschulden der Klägerin verzögert worden (vgl. zur Bewertung entsprechend zögerlichem Sachvortrag allgemein: Heine, MDR 2012, 327, 329, sowie Ott, a. a. O., Rn. 117, m. w. N.).

Darüber hinaus kann der Klägerin nicht als Verzögerung entgegengehalten werden, dass sie selbst weder einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO noch Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhoben oder auf die Anfrage des Berichterstatters vom 7. November 2011 nicht mit Schreiben vom 21. November 2011 auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet hat. Ob der Verweis in dem Schreiben vom 21. November 2011 auf weiteren Aufklärungsbedarf nicht mehr sachgerecht war, kann offenbleiben. Dadurch ist keine Verzögerung eingetreten.

Verzögerungen durch sonstige Verfahrensbeteiligte i. S. d. § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG, etwa die zum Ausgangsverfahren Beigeladene, sind nicht zu erkennen.

Ausgehend von den diesen und den weiteren allgemeinen o.a. Vorgaben für die Beurteilung der gerichtlichen Verfahrensdauer ergibt sich folgendes Bild:

Auf ausdrückliche Bitte der Klägerin sind ihr im Ausgangsverfahren vom Verwaltungsgericht als Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 16. Dezember 2011 weitere schalltechnische Gutachten u.a. der ATM-Gesellschaft vom 15. Januar 2004 übersandt worden, zu denen sie mit einem am 24. Januar 2012 eingegangen Schreiben Stellung genommen hat. Das Verwaltungsgericht hat dieses Gutachten auf Seite 10 der Urteilsgründe als Bestätigung der Richtigkeit der prognostizierten Einhaltung der Immissionsrichtwerte gewertet, d.h. es war zumindest mit entscheidungserheblich. Damit war die Klage frühestens Anfang Januar 2012, als die Klägerin hierzu nach angemessener Frist Stellung nehmen konnte, entscheidungsreif. Dass das Verwaltungsgericht von sich aus zu einer vorherigen Übersendung und damit Herbeiführung der Entscheidungsreife verpflichtet gewesen wäre, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht zu erkennen.

Nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 (a.a.O., Rn. 31: fünf Monate bis Eintritt der Entscheidungsreife in einem allenfalls durchschnittlich schwierigen Verfahren und danach acht Monate ab Entscheidungsreife bis zur mündlichen Verhandlung) wäre damit hier das Verfahren mit einem am oberen Rand des durchschnittlichen liegenden Schwierigkeitsgrad und Eintritt der Entscheidungsreife (im Januar 2012) ein Jahr nach Klageeingang abzüglich drei Monate Verfahrensverzögerung durch die Klägerin frühestens in weiteren sechs Monaten unangemessen lang geworden, d.h. im Juli 2012. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren aber bereits im Februar 2012 entschieden. Damit sind insoweit für das Zulassungsverfahren fünf Monate "gut zu schreiben".

Das Zulassungsverfahren begann mit Antragseinlegung im März 2012. Die Begründung des Zulassungsantrages erfolgte Ende April 2012 bzw. im Original Anfang Mai 2012. Die Antragserwiderung der Beigeladenen lag erst im September 2012 vor, die weiterhin gewechselten Schriftsätze folgten bis Januar 2013. Damit war der Zulassungsantrag entscheidungsreif. Bis zum tatsächlichen Entscheidungszeitpunkt im September 2013 verblieben acht Monate. Abzuziehen sind nach den vorherigen Überlegungen fünf Monate aus dem Klageverfahren. Die somit verbleibenden drei Monate sind angesichts der Bedeutung, Schwere und Länge des Zulassungsverfahrens sowie der immerhin vierzehn Seiten Entscheidungsumfang ersichtlich nicht unangemessen lang gewesen, so dass offen bleiben kann, ob und ggf. in welchem Umfang ein Zuschlag für die vom Senat nicht angemahnte rechtzeitige Erwiderung auf die Antragsbegründung angezeigt sein könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.