Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.09.2014, Az.: 7 PA 67/14

Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit bei Leistungsunfähigkeit infolge Vermögenslosigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.09.2014
Aktenzeichen
7 PA 67/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 24931
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0926.7PA67.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 21.07.2014 - AZ: 1 A 256/13

Fundstelle

  • FMP 2015, 91

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - Einzelrichterin der 1. Kammer - vom 21. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt mit der Begründung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Einschätzung des Beklagten, der Kläger sei gewerberechtlich unzuverlässig, sei nicht zu beanstanden. Die gegen den Kläger ergangenen Strafbefehle des Amtsgerichts Göttingen wegen Betrugs und des Amtsgerichts Duderstadt wegen Körperverletzung rechtfertigten die Annahme, dass er nicht die notwendige Gewähr dafür biete, ein Gewerbe ordnungsgemäß zu betreiben. Insoweit folge die Einzelrichterin den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Beklagten und in dessen Klageerwiderung vom 19. Februar 2014. Hinzu komme, dass für den Kläger beim Amtsgericht Duderstadt eine eidesstattliche Versicherung eingetragen sei, was zusätzlich für eine Unzuverlässigkeit wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse spreche.

Die Beschwerde setzt dieser Begründung überzeugende Argumente nicht entgegen. Der Beklagte hat in der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Klageerwiderung vom 19. Februar 2014 zu Recht angemerkt, dass für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit auch rechtskräftige Strafbefehle herangezogen werden können. Diese stehen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 GewO einem Urteil in einem Strafverfahren gleich. Die rechtskräftigen Strafbefehle des Amtsgerichts Göttingen vom B. und des Amtsgerichts Duderstadt vom C. sind, auch wenn dem Kläger darin keine Straftaten bei der Ausübung des Gewerbes zur Last gelegt worden sind, für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit entgegen der Auffassung des Klägers von Belang (vgl. nur zu Eigentums- und Vermögensdelikten: Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl., § 35 Rdnr. 38). Dem Kläger wurde durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Göttingen zur Last gelegt, in dem Zeitraum vom D. einen Betrug in der Gestalt rechtswidrig erlangter Sozialleistungen begangen zu haben, wobei der geschädigte Flecken Bovenden nachträglich im März 2009 insgesamt 1.861,- EUR an überzahlten Leistungen zurückgefordert habe. Durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Duderstadt wurde dem Kläger zur Last gelegt, am E. eine Körperverletzung begangen zu haben, wobei er der Geschädigten - nach Einlassung des Klägers handelte es sich um seine Freundin - in häuslicher Umgebung im Zuge verbaler Auseinandersetzungen mit der Hand ins Gesicht geschlagen haben soll. Der Kläger hat die mit Geldstrafen von 50 Tagessätzen (Amtsgericht Göttingen) bzw. 10 Tagessätzen (Amtsgericht Duderstadt) geahndeten Straftaten im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen als ein jeweils einmaliges Fehlverhalten ohne Bezug zur Gewerbeausübung dargestellt und - wohl eher - bagatellisiert. Dies bedarf hier aber keiner weiteren Vertiefung. Denn der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht haben weiterhin einen Unzuverlässigkeitsgrund in den durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (am H.) zum Ausdruck gekommenen ungeordneten Vermögensverhältnissen des Klägers gesehen. Die Beschwerde stellt diese - die Gewerbeuntersagungsverfügung selbständig tragende - Erwägung nicht in Frage und sie ist auch in der Sache nicht zu beanstanden, wobei lediglich ergänzend anzumerken ist, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO von Teilen der Rechtsprechung nicht unter dem Gesichtspunkt der ungeordneten Vermögensverhältnisse, sondern einer - ebenso relevanten - wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Schuldners gesehen wird (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand: März 2014, § 35 Rn. 45ff m.w.N.). Wer vermögenslos und folglich leistungsunfähig ist, ist gewerberechtlich unzuverlässig (vgl. Hess. VGH, Beschl. vom 9.11.1992 - 8 TH 2651/91-, GewArch 1993, 157).

Der Umstand, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers durch Beschluss des Amtsgericht Göttingen vom F. aufgehoben und ihm im Restschuldbefreiungsverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom G. Restschuldbefreiung erteilt worden ist, führt zu keiner abweichenden Beurteilung der Erfolgsaussichten für die Klage. Zwar führt die Restschuldbefreiung gemäß § 301 InsO dazu, dass der Schuldner von seinen im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten mit Wirkung gegenüber allen Insolvenzgläubigern befreit wird. Außerdem kommt bereits dem Beschluss über das Inaussichtstellen der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO (a.F., vgl. nunmehr § 287a InsO n.F.), durch den sich die zunächst nur abstrakte Möglichkeit einer späteren Restschuldbefreiung zu einer konkreten Aussicht verdichtet, eine gesteigerte Ordnungsfunktion zu, durch die z.B. bei der Prüfung des Regelversagungsgrunds der ungeordneten Vermögensverhältnisse gemäß § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO die Regelvermutung durchgreifend in Frage gestellt werden kann (Beschl. des Senats vom 25.9.2014 - 7 PA 29/14 -; vgl. auch zu § 34d Abs. 2 Nr. 2 GewOOVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 8.12.2011 - 4 A 1115/10 -, GewArch 2012, 499). Allerdings schließt der Umstand der Restschuldbefreiung nicht aus, dass aus anderen Gründen die Vermögensverhältnisse des Schuldners ungeordnet sein können (vgl. Beschl. des Senats vom 25.9.2014, a.a.O.) bzw. die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit gegeben sein kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 27.12.2013 - 1 L 112/13 -, [...]). So sind von der Wirkung der Restschuldbefreiung auch von vornherein ausgenommen neben den in § 302 InsO aufgeführten Forderungen die Verbindlichkeiten gegenüber Neugläubigern, welche im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Insolvenzgläubiger gewesen sind. Hierauf hat das Amtsgericht Göttingen in seinem Beschluss vom G. klarstellend hingewiesen. Der Umstand, dass der Kläger weiterhin im Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO aufgeführt ist, kann danach nicht allein unter Verweis auf die Erteilung der Restschuldbefreiung relativiert und die am H. abgegebene eidesstattliche Versicherung nicht als hinfällig angesehen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Eintragung in rechtswidriger Weise vorgenommen oder zu Unrecht noch nicht gelöscht sein könnte, liegen nicht vor.

Aller Voraussicht nach ist es auch unschädlich, dass der Beklagte in dem Bescheid vom 21. Oktober 2013 nicht auf diesen Unzuverlässigkeitsgrund abgehoben hat. Der Grund lag jedenfalls objektiv vor; im Übrigen könnte er, selbst wenn er nachträglich eingetreten wäre, im Gewerbeuntersagungsverfahren noch berücksichtigt werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. vom 15.1.1986 - 7 A 83/85 - und Urt. vom 16.9.1993 - 7 L 5832/92 -, jew. zit. nach [...]).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).