Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.09.2014, Az.: 4 LC 277/12

Erhebung von Rundfunkgebühren für Radiogeräte in den Vorführwagen eines Autohandels

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.09.2014
Aktenzeichen
4 LC 277/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 22898
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0915.4LC277.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 25.09.2012 - AZ: 1 A 127/12

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein Autohändler ist nach § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV für jedes der von ihm in seinen Vorführfahrzeugen zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkgeräte gebührenpflichtig, da diese Kraftfahrzeuge gewerblich genutzt werden und der Autohändler somit gemäß 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV nicht in den Genuss der Gebührenfreiheit nach 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RGebStV gelangt.

  2. 2.

    Das Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 S. 1 RgebStV umfasst in Bezug auf die Autoradios in Vorführwagen nicht die gewerblichen Autohändler, da diese insoweit nicht Radiofachhändler sind.

  3. 3.

    Weder verfassungsrechtliche Gründe noch das Äquivalenzprinzip gebieten es, die Kraftfahrzeughändler ebenso wie die Rundfunkfachhändler von der Gebührenpflicht zu befreien.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichter der 1. Kammer - vom 25. September 2012 geändert.

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

    Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

  2. 2.

    Der Wert des Streitgegenstandes des Berufungsverfahrens wird auf 69,12 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für Radiogeräte in den Vorführwagen ihres Autohandels.

Die Klägerin hatte zwei Radios beim Beklagten angemeldet. Bei dem Besuch von zwei Rundfunkgebührenbeauftragten des Beklagten bei der Klägerin am 18. Januar 2011 trugen diese in das Anmeldeformular des Beklagten ein, dass die Klägerin zusätzlich zwei Autoradios in dem Zeitraum von Januar 2007 bis Dezember 2010 und vier Autoradios in der Zeit ab Januar 2007 zum Empfang bereit gehalten habe. Der Geschäftsführer der Klägerin unterschrieb das Anmeldformular nicht. Die Klägerin selbst meldete am 25. Januar 2011 über das Internet zwei zusätzliche Radios an. Mit bestandskräftigen Bescheiden vom 2. September und 1. Oktober 2011 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für verschiedene Zeiten innerhalb des Zeitraums von Januar 2007 bis September 2011 Rundfunkgebühren für unterschiedliche Zahlen von Radiogeräten (zwei, vier und acht Radios) fest.

Ferner setzte der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 1. Januar 2012 Rundfunkgebühren für acht Radios und den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2011 in Höhe von insgesamt 138,24 EUR und einen Säumniszuschlag in Höhe von 5,11 EUR gegenüber der Klägerin fest. Den dagegen von Klägerin eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 30. April 2012 zurück.

Die Klägerin hat am 4. Juni 2012 Klage erhoben und vorgetragen, dass das Gespräch ihres Geschäftsführers mit den Rundfunkgebührenbeauftragten unangenehm gewesen sei. Es treffe nicht zu, dass acht Kraftfahrzeuge in Form von Vorführwagen und Werkstattersatzwagen im Betrieb vorhanden seien. Zwei Fahrzeuge seien nachgemeldet worden, nachdem sich ihr Geschäftsführer mit dem Thema beschäftigt und festgestellt habe, dass zu wenige Fahrzeuge angemeldet seien. Sie sei auch nicht verpflichtet, den täglich wechselnden Fuhrpark, sondern nur eine durchschnittliche Anzahl an Fahrzeugen anzugeben.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 1. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2012 aufzuheben, soweit darin Rundfunkgebühren für mehr als vier Radios erhoben werden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und zur Begründung ausgeführt, dass der Geschäftsführer der Klägerin gegenüber den Rundfunkgebührenbeauftragten angegeben habe, dass durchschnittlich in acht Vorführ- bzw. Werkstattersatzwagen Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten worden seien. Daran müsse sie sich nach Treu und Glauben festhalten lassen.

Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil den Bescheid des Beklagten vom 1. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2012 aufgehoben, soweit darin Rundfunkgebühren für mehr als vier Radios erhoben worden sind. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht Folgendes ausgeführt:

"Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig, soweit darin Rundfunkgebühren für mehr als vier Radios festgesetzt worden sind, und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rundfunkgebühren ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). 1. Im streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober bis Dezember 2011 verfügte die Klägerin - laut der Übersicht der Zulassungsstelle der Stadt B. vom 19.09.2012 - über drei Kraftfahrzeuge mit dauerhaften Kennzeichen und nach der Erklärung ihrer Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung über mindestens fünf Vorführfahrzeuge. Das Gericht geht auf Grund der Bereitschaft der Klägerin, vier Rundfunkgebühren für Radios zu zahlen, und mangels anderweitiger Einlassungen davon aus, dass die drei dauerhaft angemeldeten Kraftfahrzeuge keine Vorführwagen sind und über Autoradios verfügen, die zum Empfang bereit gehalten werden, so dass hierfür drei Rundfunkgebühren zu zahlen sind (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). 2. Eine weitere Rundfunkgebühr hat die Klägerin für sämtliche Vorführfahrzeuge, die sich auf ihrem Betriebsgelände befinden, zu entrichten. Insoweit kann sie sich auf das Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV berufen (so auch VGH BW, U. v. 30.10.2008, 2 S 984/08, juris Rn. 26 ff.; aA: Nds. OVG, U. v. 19.12.2006, 10 LC 73/05, juris Rn. 23 ff.; OVG Rh-Pf, B. v. 14.05.2004, 12 B 10630/04, juris Rn. 2-3; OVG Hamburg, B. v. 14.04.2004, 4 Bf 286/99, juris Rn. 29 ff.; VGH BW, U. v. 16.12.1982, 2 S 262/82; ohne inhaltliche Äußerung mangels Revisibilität des damaligen Landesrechtes: BVerwG, B. v. 05.04.2007, 6 B 15/07, juris; BVerwG, B. v. 09.03.1984, 7 B 23/83, juris). Danach sind Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. a. Die Klägerin ist ein Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift, das sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befasst und das die in den Vorführfahrzeugen befindlichen Autoradios zu Vorführzwecken zum Empfang bereit hält. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der Vorschrift, ohne dass es hierfür einer erweiternden Auslegung oder entsprechenden Anwendung bedürfte. Der Verkauf von Autoradios ist für die Klägerin zwar nur von untergeordneter Bedeutung, weil diese regelmäßig nur werksseitig bereits mitgeliefertes Zubehör des eigentlichen Verkaufsgegenstandes - des Kraftfahrzeuges - sind. Jedoch ändert dies nichts daran, dass sie die Autoradios nur zu Vorführzwecken im Rahmen des Verkaufs und nicht aus anderen Gründen zum Empfang bereithält. Die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift ist des Weiteren nicht davon abhängig, ob die Fahrzeuge - und damit auch die Autoradios - (auch) zu Präsentationzwecken ("Vorführfahrzeuge bzw. geräte im engeren Sinne") oder ausschließlich zur unmittelbaren Abgabe an den jeweiligen Käufer vorgehalten werden. Denn eine solche Einschränkung würde dem Sinn und Zweck des Befreiungstatbestandes zuwiderlaufen, weil dies im "klassischen" Rundfunkhandel zur Folge hätte, dass nur die ausgepackten und zur Präsentation aufgebauten Geräte, jedoch nicht die regelmäßig in erheblich höherer Anzahl vorhandenen, originalverpackten und ausschließlich zum Verkauf bestimmten Geräte, die wegen der Möglichkeit zum Rundfunkempfang ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand ebenfalls grundsätzlich gebührenpflichtig sind (vgl. dazu: VGH BW, U. v. 08.05.2003, 2 S 699/02, juris Rn. 19-23), unter das Händlerprivileg fielen. b. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für die Anwendung der Befreiungsvorschrift auf Autohändler. In ähnlicher Weise wie herkömmliche Rundfunkhändler verfügen Autohändler über eine größere Anzahl von ständig wechselnden Rundfunkgeräten, die regelmäßig nur für einen kurzen Zeitraum und ausschließlich zu Verkaufs- und Präsentationszwecken von ihnen zum Empfang bereitgehalten werden. Zum einen würde der ständige Wechsel der Vorführfahrzeuge zu einem unangemessen hohen Verwaltungsaufwand in Bezug auf die An- und Abmeldung der Autoradios sowohl für die beklagte Rundfunkanstalt als auch für die betroffenen Autohändler führen. Denn die Rundfunkgebührenpflicht entsteht bereits mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Vorführfahrzeug an den Autohändler ausgeliefert wird (vgl. § 4 Abs. 1 RGebStV), und endet erst mit Ablauf des Monats, in dem das Fahrzeug an den Käufer übergeben wird und das Autoradio bei der Rundfunkanstalt abgemeldet wird (vgl. § 4 Abs. 2 RGebStV). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug zur konkreten Vorführung gegenüber dem Kunden oder zur Überführung kurzzeitig ein "rotes Kennzeichen" oder ein Kurzzeitkennzeichen erhält. Denn gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 RGebStV gilt bei nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen der Halter als Rundfunkteilnehmer, d.h. derjenige, der ein Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die dafür notwendige Verfügungsgewalt besitzt (vgl. Hahn / Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 1 RGebStV Rn. 45 m.w.N.). Zum anderen würde die Rundfunkgebührenveranlagung sämtlicher in Vorführfahrzeugen eingebauter Autoradios zu einer im Verhältnis zu deren Nutzungsvorteil für den Autohändler unangemessen Höhe der Gebührenbelastung führen. Autohändler nutzen das Rundfunkangebot in Vorführfahrzeugen gerade nicht typischerweise zu Informations- oder Unterhaltungszwecken, sondern hauptsächlich zur kurzzeitigen Präsentation der Bedienungs- und Klangeigenschaften des eingebauten Radios. Diese Gesamtsituation lässt das Bedürfnis nach einer Befreiungsregelung entstehen, womit im Hinblick auf den "Radiohandel" auch die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/1970, S. 134) argumentiert. Diesbezüglich besteht nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch in quantitativer Hinsicht kein wesentlicher Unterschied zwischen herkömmlichen Rundfunkhändlern und Autohändlern (aA: OVG Rh-Pf, B. v. 14.05.2004, 12 B 10630/04, juris Rn. 3). Die Anzahl der zu Vorführzwecken bereitgehaltenen Rundfunkgeräte hängt von der Größe des jeweiligen Unternehmens und dem Umfang des von ihm vorrätig gehaltenen Verkaufsangebots ab. Es mag zwar sein, dass ein durchschnittlicher Radiohändler in seinem Verkaufsangebot über mehr Rundfunkgeräte als ein durchschnittlicher Autohändler verfügt. Dieses Verhältnis ist jedoch schon beim Vergleich eines größeren Autohauses mit einem Rundfunkeinzelhändler fraglich. Entscheidend ist letztlich vielmehr, dass in beiden Fällen eine größere und ständig wechselnde Anzahl von Rundfunkgeräten zum Empfang bereitgehalten wird. Auch dem Beklagten scheint offenbar die Veranlagung sämtlicher in Vorführfahrzeugen befindlicher Autoradios aus praktischen Gründen nicht geboten, weshalb er - wie im vorliegenden Fall - bei der Gebührenerhebung auf die Anzahl der vorhandenen Kennzeichen gleich welcher Art abstellt. Diese Verwaltungspraxis findet allerdings keine Stütze im Rundfunkgebührenrecht. Zum einen ist die Gebührenpflicht - wie bereits erläutert - nicht von der Zulassung abhängig. Zum anderen handelt es sich dabei um eine "pauschalierte" Veranlagungsweise (vgl. VGH BW, U. v. 30.10.2008, 2 S 984/08, juris Rn. 29), die im Falle "roter Kennzeichen" sogar dazu führt, dass nicht einmal der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 und 2 RGebStV zu entnehmende Grundsatz, dass Rundfunkgebühren für konkrete Rundfunkgeräte zu erheben sind, beachtet wird. Denn "rote Kennzeichen" dienen gerade dazu, wechselnde Fahrzeuge kurzzeitig in Betrieb zu nehmen (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 1 FZV). Es ist daher sowohl denkbar, dass ein Autohändler ein solches Kennzeichen vorhält, ohne es überhaupt einzusetzen, als auch, dass er diese Kennzeichenart nutzt, um während eines Monats - dem kürzesten rundfunkgebührenrechtlichen Erhebungszeitraum (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 RGebStV) - eine Vielzahl von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr vorzuführen. c. Das erkennende Gericht folgt damit nicht der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 19.12.2006 (10 LC 73/05, juris Rn. 23 ff.), das die Befreiungsvorschrift mit Hinweis auf die Sicherung des Gebührenaufkommens und den Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit eng auslegt und deshalb das Tatbestandswerkmal "für Vorführzwecke zum Empfang bereithalten" nicht als erfüllt ansieht. Autoradios in Vorführwagen würden von Kfz-Händlern nicht ausschließlich oder im Wesentlichen zum Zwecke des Verkaufs und der Vorführung gerade dieser Geräte zum Empfang bereitgehalten. Vielmehr sei das nur ein Nebenzweck, weil die Geräte bereits werkseitig in den Vorführwagen montiert seien, um Kunden vollausgestattete Fahrzeuge mit deren möglichen Zubehörteilen präsentieren zu können und ggf. das Kaufinteresse zu erhöhen. Diese Auslegung des Händlerprivilegs hat letztlich eine teleologische Reduktion der Vorschrift zur Folge (ausdrücklich als einschränkende Auslegung im Wege der Rechtsfortbildung bezeichnend: OVG Hamburg, B. v. 14.04.2004, 4 Bf 286/99, juris Rn. 29), ohne dass das durch den Sinn und Zweck des Befreiungstatbestandes oder die Intention des Gesetzgebers veranlasst wäre. Aus den bereits genannten Gründen besteht für den Autohandel gleichermaßen wie für den herkömmlichen Radiohandel das Bedürfnis nach einer Gebührenbefreiung. Die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/1970, S. 134) benennt zwar insofern nur den "Radiohandel", jedoch lässt sich daraus nicht ableiten, dass andere Branchen, die den Befreiungstatbestand dem Wortlaut und Sinn nach ebenfalls erfüllen, an sich nicht privilegiert werden sollten und die gesetzliche Regelung deshalb "versehentlich" zu weit gefasst worden ist. Zudem werden durch die enge Auslegung rechtliche und praktische Probleme bei der Gebührenveranlagung geschaffen, die der Beklagte offenbar nur durch die bereits dargestellte "pauschalierende" Gebührenerhebung nach Anzahl vorhandenen Zulassungen gleich welcher Art in den Griff zu bekommen scheint."

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, dass die Klägerin kein Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV sei, das sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befasse und diese zu Vorführzwecken zum Empfang bereithalte. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "für Vorführzwecke zum Empfang bereithalten" sei zu verlangen, dass die streitgegenständlichen Autoradios ausschließlich zu dem Zweck, sie den am Kauf solcher Geräte interessierten Kunden vorführen zu können, eingebaut worden seien. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sei deren Anwendung auf den vorliegenden Fall nicht geboten. Das sogenannte Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV verhindere eine finanziell kaum tragbare Belastung und einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand für den Rundfunkfachhandel. Eine vergleichbare Belastung entstehe bei der Heranziehung zu Rundfunkgebühren für Autoradios in Vorführwagen von Kraftfahrzeughändlern jedoch nicht.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichter der 1. Kammer - vom 25. September 2012 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und führt zur Begründung an, dass sie ein Unternehmen sei, das sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau und der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befasse. Rundfunkempfangsgeräte würden nicht nur zusammen mit einem Auto, sondern auch gesondert verkauft. Darüber hinaus baue sie Rundfunkempfangsgeräte aus Kraftfahrzeugen aus und andere Rundfunkempfangsgeräte in die betreffenden Fahrzeuge ein. Es sei immer jeweils ein Mitarbeiter abgestellt, der sich ausschließlich um Reparatur, Ein- und Ausbau und Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten kümmere. Damit erfülle sie die Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV. Sie sei danach bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät berechtigt, weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ihrem Grundstück gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. Sie sei bereit, Rundfunkgebühren für vier Rundfunkgeräte zu zahlen, und zwar für drei Rundfunkgeräte in den von ihr angemeldeten Kraftfahrzeugen und eine weitere Rundfunkgebühr für sämtliche Vorführfahrzeuge, die sich auf Ihrem Betriebsgelände befänden. Insoweit könne sie sich auf das Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV berufen. Die Anwendung dieser Befreiungsvorschrift auch auf Autoradios bzw. Autohändler entspreche auch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Auch bei Autohändlern gebe es eine große Anzahl von ständig wechselnden Rundfunkgeräten. Die Radios würden nicht zu Informations- oder Unterhaltungszwecken genutzt, sondern ausschließlich zur kurzfristigen Präsentation der Bedienungs- und Klangeigenschaften.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist begründet.

Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung des Beklagten einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht für erforderlich hält.

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Bescheid des Beklagten vom 1. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2012 aufgehoben, soweit darin Rundfunkgebühren für mehr als vier Radios erhoben worden sind. Denn der Beklagte hat gegenüber der Klägerin zu Recht Rundfunkgebühren für acht von der Klägerin in dem Zeitraum von Oktober bis Dezember 2011 zum Empfang bereit gehaltene Radiogeräte festgesetzt. Dabei ist nach dem vom Verwaltungsgericht insoweit zutreffend festgestellten und von der Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht in Frage gestellten Sachverhalt davon auszugehen, dass die Klägerin in dem genannten Zeitraum über drei mit Autoradios ausgestattete und dauerhaft genutzte Kraftfahrzeuge und (mindestens) fünf mit Autoradios ausgestattete Vorführwagen verfügte. Nach dem für den streitgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist die Klägerin für jedes der von ihr in den genannten Fahrzeugen zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkgeräte gebührenpflichtig, da diese Kraftfahrzeuge gewerblich genutzt worden sind und die Klägerin deshalb gemäß 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV nicht in den Genuss der Gebührenfreiheit nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV gelangt.

Die Klägerin kann sich hinsichtlich der in ihren Vorführwagen zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkgeräte auch nicht auf das sogenannte Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV berufen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift. Denn danach sind nur Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereit zu halten. Darunter fällt die Klägerin nicht, da sie kein Unternehmen ist, das sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befasst, soweit sie in ihren Vorführwagen Rundfunkgeräte zum Empfang bereithält. Der Einwand der Klägerin im Berufungsverfahren, dass sie Rundfunkempfangsgeräte nicht nur zusammen mit einem Auto, sondern auch gesondert verkaufe, ferner Radios aus Kraftfahrzeugen aus- und andere Radios in die betreffenden Fahrzeuge einbaue, einer ihrer Mitarbeiter sich ausschließlich um Verkauf, Reparatur und Aus- und Einbau von Rundfunkgeräten kümmere und es auch bei Autohändlern eine große Anzahl von ständig wechselnden Rundfunkgeräten gebe, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn die Klägerin ist hier nicht zu Rundfunkgebühren für gesondert verkaufte, ausgebaute oder reparierte Rundfunkgeräte, sondern ausschließlich für die Radiogeräte in den drei von ihr dauerhaft genutzten Kraftfahrzeugen und in ihren fünf Vorführwagen herangezogen worden. Insoweit ist die Klägerin jedoch allein gewerbliche Autohändlern und nicht Radiofachhändlerin und kann auch nicht von einer mit dem Rundfunkfachhandel vergleichbaren Anzahl ständig wechselnder Rundfunkgeräte die Rede sein. Die Klägerin ist zudem auch kein Unternehmen, das typischerweise - ausschließlich oder jedenfalls im Wesentlichen - darauf gerichtet ist, Autoradios zu verkaufen und zum Zwecke des Verkaufs die Geräte vorzuführen. Die Klägerin betreibt vielmehr einen Autohandel, also ein Unternehmen, das den Verkauf von Kraftfahrzeugen zum Ziel hat, auch wenn sie Rundfunkempfangsgeräte gesondert verkauft, repariert und Radios aus Kraftfahrzeugen aus- und andere Radios in die betreffenden Fahrzeuge einbaut. In einem Autohandel werden die Vorführwagen als Präsentationsfahrzeuge der jeweiligen Fahrzeugmarke und des jeweiligen Wagentyps zur Vorführung für den interessierten Kunden vorgehalten. Es geht dabei um die Prüfung bzw. Vorführung eines voll, u. a. auch (in aller Regel bereits serienmäßig) mit einem Radio ausgestatteten Fahrzeugs mit dem Ziel des Verkaufs eines entsprechenden Kraftfahrzeugs, bei lebensnaher Betrachtung jedoch nicht um die Prüfung und Vorführung von (Auto-) Radiogeräten und den Verkauf von (Auto-) Radios. Die Klägerin ist daher, jedenfalls soweit sie in ihren Vorführwagen Radios zum Empfang bereithält, ausschließlich Auto- und nicht Rundfunkfachhändlerin im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV und kommt daher nicht in den Genuss des sogenannten Händlerprivilegs dieser Vorschrift.

Im Übrigen sprechen auch der Charakter dieser Vorschrift als Ausnahmevorschrift, ihr Sinn und Zweck und die Gesetzesmaterialien dagegen, das Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV auch auf Autohändler auszudehnen, die Rundfunkempfangsgeräte in Vorführwagen zum Empfang bereithalten (a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.10.2008 - 2 S 984/08 -). Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat hierzu zu der inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 5 Abs. 3 RGebStV in seinem Urteil vom 19. Dezember 2006 (10 LC 73/05) Folgendes ausgeführt:

"Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 5 Abs. 3 RGebStV berufen. Nach dieser Vorschrift sind Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten (Satz 1). Außerhalb der Geschäftsräume können Rundfunkempfangsgeräte von diesen Unternehmen gebührenfrei nur bis zur Dauer einer Woche zu Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereitgehalten werden (Satz 2). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht.

Die Klägerin ist im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV kein Unternehmen, das sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befasst und diese zu Vorführzwecken zum Empfang bereithält. Dies ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - aus dem durch Auslegung der o.g. Bestimmung zu ermittelnden Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem von der Klägerin verfolgten Zweck des Bereithaltens der Rundfunkgeräte in Vorführwagen.

Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ist als Regelung der Gebührenfreiheit eine Ausnahmevorschrift von dem durch § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV festgelegten Grundsatz der Gebührenpflichtigkeit des Bereithaltens eines - jeden - Rundfunkempfangsgerätes. Als Ausnahmevorschrift ist diese Bestimmung - u.a. wegen der mit jeder Befreiung von der Gebührenpflicht einhergehenden verstärkten Kostenbelastung der verbleibenden Abgabepflichtigen (vgl. dazu: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14. Mai 2004 - 12 B 10630/04 - NVwZ-RR 2004, 433 und juris; s.a. Urt. v. 27. Juli 2001 - 12 A 10609/01 -, juris) - grundsätzlich eng auszulegen (vgl. für § 5 Abs. 3 RGebStV: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14. Mai 2004, aaO; BayVGH, Beschl. v. 22. Oktober 1998 - 7 ZB 98.2559 -, juris; für andere Befreiungsvorschriften des Rundfunkgebührenrechts: BayVGH, Urt. v. 11. Juli 2001 - 7 B 00.2866 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30. Juni 2005 - 2 S 395/04 -, ESVGH 56, 59 und juris; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 25. Februar 2005 - 3 LB 5/04 -, juris). Denn die Gebührenfinanzierung ist eine dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung (vgl. BVerfG, Urt. v. 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 -, BVerfGE 73, 118, 158; Beschl. v. 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 1 BvR 487/92 -, BVerfGE 87, 181,199; Urt. v. 22. Februar 1994, aaO). Zur Aufrechterhaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkbetriebs ist die Sicherung des Gebührenaufkommens notwendig; die Gewährung von Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühren wirkt sich auf die Finanzierung des Rundfunks oder die Höhe der Kostenbelastung der übrigen (gebührenpflichtigen) Rundfunkteilnehmer aus. Finanzielle Erwägungen stellen damit grundsätzlich sachliche Ausgangserwägungen für die Einschränkung des Kreises der von der Rundfunkgebühr Befreiten dar. Zudem gilt für Gebühren - wie bei Steuern - der Grundsatz der Gleichheit der Belastung, der beherrschender Bestandteil der Steuergerechtigkeit ist (vgl. Gubelt in: von Münch / Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 5. Aufl. 2000, RdNr. 51 zu Art. 3 m.w.N.). Eine Befreiung von den Rundfunkgebühren stellt somit die Ausnahme von der Regel dar. Das bedeutet, dass Ausnahmen von der Rundfunkgebühr einer sachlichen Rechtfertigung bedürfen, da sie andernfalls gegen den Grundsatz der Gleichheit der Belastung aller Rundfunkteilnehmer verstoßen würden. Der Normgeber hat demgemäß einen engen Gestaltungsspielraum, was die Einräumung von Ausnahmen anbelangt, dagegen einen weiten Spielraum, die Einräumung von (weiteren) Ausnahmen zu unterlassen, da er anderenfalls dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Abgabengleichheit und -gerechtigkeit nicht genügen könnte und zudem die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährden würde. Dementsprechend haben die Normgeber im Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Gebührenbefreiungen eng begrenzt und sie grundsätzlich nur aus sozialen Gründen oder aus Billigkeitsgründen gewährt (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 8. November 2002 - Vf. 3-V-00 - BayVBl. 2003, 333 und juris).

Unter diesen Voraussetzungen ist die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "für Vorführzwecke zum Empfang bereithalten" zu verlangen ist, dass die entsprechenden Autoradios in Vorführwagen typischerweise ausschließlich zu dem Zweck eingebaut und betriebsbereit gehalten werden, um sie den am Kauf solcher Geräte interessierten Kunden vorführen zu können, wobei sich dieser Zweck bereits im Stadium des Bereithaltens eindeutig und nach objektiven Merkmalen manifestieren muss (so auch: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Dezember 1982 - 2 S 261/82 -, ESVGH 33, 17, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 9. März 1984, aaO; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14. Mai 2004, aaO; OVG Hamburg, Beschl. v. 14. April 2004 - 4 Bf 286/99 -, NJW 2005, 379 = NordÖR 2004, 493; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7. Dezember 1984 - 4 A 3162/83 -, juris (nur Leitsatz)). Die Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 3 RGebStV ist unter diesen Umständen auf den Rundfunkfachhandel zugeschnitten, der die von ihm vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte bereithält, um sie den am Kauf interessierten Kunden vorführen zu können. Dieses Verständnis des o.g. Tatbestandsmerkmals und der Befreiungsvorschrift als solcher wird entgegen der Auffassung der Klägerin durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. In der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 3. September 1991 (LT-Drs. 12/1970, S. 134) heißt es in Bezug auf die Regelung, Antennenhersteller nicht mehr - ausdrücklich - von der Pflicht zur Mehrfachzahlung der Rundfunkgebühr zu befreien, dass ein für den Radiohandel vergleichbares Bedürfnis auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht gegeben sei (vgl. hier auch die Begründung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg zum Entwurf des Gesetzes betreffend den Staatsvertrag über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) vom 14. Januar 1974, Bü-Drs. 8/494 S. 7). Der Gesetzgeber hat mit dieser Begründung deutlich gemacht, dass er die vorgesehene Gebührenbefreiung wegen der Bedürfnisse im Radiohandel für erforderlich gehalten hat und damit diesen Gewerbezweig als den von der Vorschrift Begünstigten hervorgehoben.

Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen dieses so zu verstehenden Tatbestandsmerkmals nicht. Denn ihr Unternehmen ist nach der hier gebotenen objektiven Betrachtungsweise (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14. Mai 2004, aaO) nicht typischerweise darauf gerichtet, - ausschließlich oder jedenfalls im Wesentlichen - Autoradios zu verkaufen und zum Zwecke dieses Verkaufs die Geräte vorzuführen. Die Klägerin betreibt vielmehr einen Autohandel, also ein Unternehmen, das den Verkauf von Kraftfahrzeugen zum Ziel hat. Die Autoradios werden also unter diesen Umständen nicht deshalb in die Vorführwagen eingebaut, um deren Empfangs- und Klangeigenschaften vorführen zu können, sondern sie sind - wie die Klägerin selbst darlegt - bereits werksseitig in die Vorführwagen montiert, um den Kunden ein voll ausgestattetes Fahrzeug mit dessen möglichen Zubehörteilen präsentieren zu können und gegebenenfalls das Kaufinteresse der Kunden zu erhöhen (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Dezember 1982, aaO; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14. Mai 2004, aaO; s.a. BVerwG, Beschl. v. 9. März 1984, aaO).

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 20. September 2001 (1 A 216/99, Bl. 45 - 48 der Gerichtsakte) einwendet, die in die Vorführwagen eingebauten Geräte seien zum einen zum Verkauf bestimmt und zum anderen dienten sie auch dazu, dass der Kunde diese Geräte unter den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen in Empfang und Betrieb ausprobieren könne, hat sie damit keinen Erfolg. Die Klägerin verkennt, dass die von ihr angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg von einem weiten Verständnis u.a. des Begriffs "Vorführzweck" ausgeht und darlegt, dass dieser Begriff es von daher nicht ausschließe, auch Geräte zu erfassen, die im Nebenzweck dazu dienen könnten, den Kaufanreiz für ein Kraftfahrzeug zu erhöhen (Bl. 46 (Rückseite) der Gerichtsakte). Dieses Verständnis widerspricht der im vorliegenden Falle gebotenen und oben dargelegten engen Auslegung des hier einschlägigen Befreiungstatbestandes des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV und kann daher einen Erfolg der Berufung nicht rechtfertigen.

Unter diesen Voraussetzungen ist auch nicht erheblich, dass ein Autohändler gegebenenfalls wegen des Wertes und der Ausstattung der Autoradios mit Zusatzfunktionen ein erhebliches Interesse am Verkauf derartiger Geräte haben wird. Ein solches Interesse vermag das gesetzlich vorgesehene Merkmal "für Vorführzwecke zum Empfang bereithalten" nicht zu ersetzen.

Ohne Erfolg macht die Klägerin im Weiteren geltend, dass der von ihr vertretene Autohersteller für die von ihm angebotenen Automodelle in seinem Verkaufsprogramm im Bereich der Sonderausstattungen jeweils mehrere, in einem Fall sogar bis zu 11 Radiosysteme anbietet. Zutreffend mag sein, dass - wie die Klägerin darlegt - der Kunde, der sich zum Kauf eines bestimmten Fahrzeugtyps entschieden hat, ein anderes Radiosystem in seinem Fahrzeug wünscht, als ihm im Vorführwagen gezeigt worden ist. Auch dies widerlegt aber nicht, dass die Autoradios nicht ausschließlich in die Vorführwagen eingebaut werden, um deren Empfangs- und Klangeigenschaften vorführen zu können, sondern um den Kaufanreiz für das betreffende Fahrzeugmodell zu erhöhen. Der von der Klägerin geltend gemachte Vorführzweck wäre - wie das Verwaltungsgericht auch hier zu Recht dargelegt hat - allenfalls dann erfüllt, wenn die Klägerin die angebotenen verschiedenen Radiosysteme mit Hilfe einer Schnellwechselvorrichtung in den Fahrzeugen dem Kunden präsentieren könnte, um ihm so die Vorzüge des jeweiligen Radiosystems vorführen zu können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Dezember 1982, aaO). Dies ist aber - wie die Klägerin selbst vorträgt - nicht der Fall.

Die Berufung der Klägerin ist auch nicht deswegen erfolgreich, weil die hier in Frage stehende Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV aus verfassungsrechtlichen Gründen denjenigen zugute kommen müsste, die Rundfunkempfangsgeräte als Mittel zur Ausübung ihres Berufes zum Empfang bereithalten. Die Klägerin meint insoweit, der Befreiungsvorschrift unterfalle ein Autohändler ebenso wie ein Rundfunkfachhändler, weil beide Unternehmer den Verkauf von Rundfunkgeräten anstrebten und deshalb solche Geräte in ihrem Geschäftsbetrieb zur Vorführung bereithielten. Diese gleiche Interessenlage der Gewerbetreibenden habe das Verwaltungsgericht verkannt, weil es den Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift unzutreffend ermittelt habe. Unter der Geltung des Gleichheitssatzes ist diese von der Klägerin dargelegte Auslegung nicht geboten. Denn der Gesetzgeber war nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehalten, die Befreiungstatbestände so weit zu fassen, dass auch Rundfunkteilnehmer von der Entrichtung der Rundfunkgebühr befreit sind, die Rundfunkempfangsgeräte in Vorführwagen zum Empfang bereithalten. Wie oben bereits dargelegt, hat der Normgeber im Rahmen der Rundfunkfinanzierung einen engen Gestaltungsspielraum, was die Einräumung von Ausnahmen von der Gebührenpflicht anbelangt. Er hat dagegen einen weiten Spielraum, die Einräumung von (weiteren) Ausnahmen zu unterlassen, da er andernfalls dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Abgabengleichheit und -gerechtigkeit nicht genügen könnte und zudem die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährden würde. Unter diesen Voraussetzungen wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 9. März 1984, aaO; Beschl. v. 17. August 2004 - BVerwG 6 B 49.04 -, juris) eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht willkürlich, die die Befreiung von Rundfunkgerätehändlern nur hinsichtlich der in den Geschäftsräumen für Vorführzwecke zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräte gewährt, nicht aber auf Autoradios in Vorführwagen erstreckt, wenn diese Vorführwagen nicht ausschließlich der Vorführung der Rundfunkgeräte dienen. Denn die Differenzierung wäre sachlich gerechtfertigt, weil die Gründe für die Befreiung - Entlastung des Rundfunkfachhandels von der Zahlung einer Vielzahl von Gebühren für Rundfunkgeräte, die oft nur kurze Zeit zur Vorführung bereitstehen und häufig ausgetauscht werden; Vermeidung des mit häufiger An- und Abmeldung der Geräte verbundenen Verwaltungsaufwandes - auf Autoradios in Vorführwagen von Kraftfahrzeughändlern regelmäßig nicht oder jedenfalls nicht in ähnlichem Maß zutreffen. Wenn aber der Gesetzgeber an einer solchen Regelung unter dem Grundsatz des Willkürverbotes nicht gehindert wäre, so verstößt auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des gesetzgeberischen Willens in diesem Sinne nicht gegen den Gleichheitssatz.

Schließlich gebietet es entgegen der Auffassung der Klägerin auch das Äquivalenzprinzip nicht, die Kraftfahrzeughändler ebenso wie die Rundfunkfachhändler von der Gebührenpflicht zu befreien. Auch insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits dargelegt, dass dieses Prinzip, das die gebührenrechtliche Ausformung des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darstelle, den weiten Gestaltungsspielraum des Normgebers insofern einschränke, als es ihn verpflichte, die Gebühr nicht unangemessen hoch anzusetzen (Urt. v. 3. Dezember 1975 - BVerwG 7 B 145.75 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 29; Beschl. v. 9. März 1984, aaO). Dem Grundsatz, dass ein Rundfunkteilnehmer, der mehrere Empfangsgeräte bereithalte, für jedes der Geräte eine Gebühr zahlen müsse, stehe es jedoch nicht entgegen. Bei Bereithaltung einer Vielzahl von Geräten fordere das Äquivalenzprinzip weder eine Gebührendegression noch eine (teilweise) Gebührenbefreiung. Wenn aber das Äquivalenzprinzip den Gesetzgeber nicht zwinge, für den Fall der Bereithaltung mehrerer Geräte Befreiungstatbestände vorzusehen, so könne es auch einer entsprechenden Gesetzesauslegung nicht entgegenstehen.

Nicht zu entscheiden braucht der Senat unter diesen Voraussetzungen, ob die hier fragliche Befreiungsvorschrift auch deswegen nicht auf Radiogeräte in Vorführwagen angewendet werden kann, weil - wie das Verwaltungsgericht meint - eine "Grauzone" besteht, in der ein Bereithalten für Vorführzwecke insoweit ausscheidet, als die Vorführwagen im Betrieb (von Autohändlern) auch in anderer Weise als zu Vorführzwecken genutzt werden."

Der erkennende Senat folgt diesen zutreffenden Ausführungen des 10. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. Dezember 2006 (10 LC 73/05), das rechtskräftig geworden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil durch den Beschluss vom 5. April 2007 (6 B 15.07) zurückgewiesen und zur Begründung u. a angeführt, es sei in seiner ständigen Rechtsprechung geklärt, dass die Rundfunkgebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus anknüpfe, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgerätes begründet werde. Es komme deshalb schon im Ansatz nicht darauf an, ob der Autohändler die in Vorführwagen eingebauten Rundfunkempfangsgeräte bereit halte, um in erheblich gesteigertem Maße an Rundfunksendungen tatsächlich teilhaben zu können. Der Einwand der Klägerin, dass die Radios in ihren Vorführwagen nicht zu Informations- oder Unterhaltungszwecken genutzt, sondern ausschließlich zur kurzfristigen Präsentation der Bedienungs- und Klangeigenschaften genützt würden, stellt ihre Rundfunkgebührenpflicht daher nicht in Frage. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Vereinbarkeit der Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und ihrer Auslegung mit höherrangigem Recht in dem genannten Beschluss ausgeführt, dass eine Differenzierung, die die Befreiung der Rundfunkgerätehändler von (weiteren) Rundfunkgebühren nur hinsichtlich der in den Geschäftsräumen für Vorführzwecke zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräte gewährt, sich aber nicht auf Autoradios in Vorführwagen erstreckt, sofern die Vorführwagen nicht ausschließlich der Vorführung der Rundfunkgeräte dienen, nicht willkürlich ist, und sich die Frage, ob die Heranziehung eines Autohändlers zur Zahlung von Rundfunkgebühren für Radios in Vorführwagen das Äquivalenzprinzip verletzt, nicht stellt, weil das den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Abgabenrecht ausprägende Äquivalenzprinzip für die Abgrenzung des Kreises der Rundfunkgebührenpflichtigen nicht gilt. Danach ist geklärt, dass die vom erkennenden Senat und dem 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vertretene Auslegung des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

Die Klägerin kann sich nach allem nicht auf das sogenannte Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV berufen und ist daher hinsichtlich aller acht Rundfunkgeräte, für die der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 1. Januar 2012 Rundfunkgebühren festgesetzt hat, gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV gebührenpflichtig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG.