Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.09.2014, Az.: 1 LC 85/13

Abstand; Balkon; Balkonanbau; Grenzabstand; geringerer Grenzabstand; Grundstücksgrenze; Privilegierung; Tiefe; Tiefenbegrenzung; Wohnnutzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.09.2014
Aktenzeichen
1 LC 85/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42588
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 16.04.2013 - AZ: 2 A 429/12

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Vor die Gebäudeaußenwand vortretende Gebäudeteile sind nur dann als Balkone i. S. von § 7b Abs. 1 Satz 1 NBauO 2003 (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO 2012) innerhalb des Grenzabstands zulässig, wenn sie eine gewisse Größe nicht überschreiten. Insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Grenzabstandsvorschriften und der entsprechenden Privilegierungen folgt, dass Balkone im Sinne des Abstandsrechts lediglich einen Freisitz vor der Wohnung darstellen, sie aber nicht dazu dienen, Wohnnutzung in relevantem Umfang ins Freie zu verlagern.

2. Welche Tiefe ein Gebäudeteil aufweisen darf, um noch als Balkon im obigen Sinne zu gelten, ist in Niedersachsen gesetzlich nicht festgelegt. Abhängig von der sonstigen Dimensionierung und Gestaltung des Gebäudeteils liegt die maximale Tiefe im Bereich von 1,50 m bis 2,00 m.

3. Auf die Größe des Gebäudes, vor dem das Gebäudeteil hervortritt, kommt es nicht an. Einen Rechtssatz, dass großzügig dimensionierte Gebäude auch großzügig dimensionierte Balkone i. S. von § 7b Abs. 1 Satz 1 NBauO 2003 (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO 2012) gestatten, gibt es nicht. Grundsätzlich unerheblich ist auch, ob es auf dem Baugrundstück möglich wäre, einen Balkon ohne Inanspruchnahme des Grenzabstands zu errichten; die abstandsrechtliche Privilegierung setzt keine entsprechende Zwangslage voraus.

4. Die vorgenannten Größenbegrenzungen greifen auch dann ein, wenn ein vorstehendes Gebäudeteil nur teilweise in den Grenzabstandsbereich hineinragt. Steht das Gebäude so weit von der Grundstücksgrenze entfernt, dass die Tiefenbegrenzung eines Balkons i. S. von § 7b Abs. 1 Satz 1 NBauO 2003 (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO 2012) überschritten wird, bevor der Grenzabstandsbereich erreicht ist, gelangt die entsprechende abstandsrechtliche Privilegierung nicht zur Anwendung.

Tenor:

Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 2. Kammer (Einzelrichter) - vom 16. April 2013 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, tragen die Beklagte und die Beigeladenen je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte und die Beigeladenen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Balkonanbau an das Gebäude H. -Weg 7,weil er das Erweiterungsvorhaben für abstandsrechtlich unzulässig hält.

Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner des Grundstücks H. -Weg Nr. 9, das südlich an das Grundstück der Beigeladenen angrenzt. Die Beigeladenen haben mit Baugenehmigung aus dem Jahr 1984 auf dem Grundstück H. -Weg 7 (Flurstück I. und Flurstück J.) ein Wohnhaus errichtet. Das seinerzeit genehmigte Gebäude wies in seiner Südwestecke einen auf Stützen stehenden Balkon auf. Das Untergeschoss des Gebäudes, das in dem nach Westen zur Straße hin stark abfallenden Grundstücksteil liegt, ist zu Wohnzwecken ausgebaut für eine eigenständige Wohnung. Das Erdgeschoss des Gebäudes ist mit einem entlang der Südfassade des Gebäudes verlaufenden Balkon von 2 m Tiefe und einer Länge von 10 m versehen an dessen östlichem Ende eine Treppe auf die Ebene des Untergeschosses d.h. zum Gartenbereich herabführt.

Im Dezember 2011 erhielten die Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Überbauung des früheren in der Südwestecke des Gebäudes liegenden Balkons mit einem Wintergarten sowie einer Erweiterung dieses Balkons Richtung Nordwesten um etwa 4 qm. Damit ist die Südfassade des Gebäudes um etwa 6 m nach Westen verlängert auf dem ehemals dort vorhandenen Balkon, der nach Westen nunmehr ganz geschlossen ist. Den vor diesem Wintergarten (und ehemaligem Balkon) an der Südfassade verlaufenden Balkon mit einer Tiefe von 2 m und einer Treppe zum Garten erweiterten die Beigeladenen um einen weiteren Balkon von 2 m Tiefe und 7 m Länge von der Westecke des Gebäudes Richtung Osten. Dieser Balkon hält mit seinem südlichen Geländer einen Grenzabstand von 2 m zum Grundstück der Kläger ein und hat eine Flächengröße von ca. 14 qm. Zusammen mit der bereits vorhandenen Fläche von 2 m x 10 m bis zur in den Garten führenden Treppe weist dieser Balkon nunmehr insgesamt eine Fläche von etwa 33 qm auf. Erreichbar ist dieser Balkon aus dem Haus von dem auf dem ehemaligen Balkon errichteten Wintergarten. Der Balkon überschreitet die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen, die an der Südseite des Grundstücks einen Abstand von 5 m zum südlich angrenzenden Grundstück einhalten. Die dafür erforderliche Baugenehmigung erteilte die Beklagte den Beigeladenen unter dem 16. Januar 2012 zusammen mit einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baugrenze. Ein daraufhin von den Klägern eingeleitetes Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte sowohl in der 1. Instanz als auch beim Senat Erfolg (Beschl. d. Sen. v. 3.7.2012 - 1 ME 82/12 -).

Mit Urteil vom 16. April 2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage gegen den Bauschein vom 16.Januar 2007 stattgegeben mit der Begründung, der Balkon der Beigeladenen halte den erforderlichen Grenzabstand nicht ein, denn die Ausnahmevorschrift des § 7b Abs. 1 Satz 1 NBauO a. F. greife nicht ein. Diese Vorschrift erfasse nur „untergeordnete Gebäudeteile“, zu denen ein Balkon in den Ausmaßen, wie er hier angelegt worden sei, nicht gezählt werden könne. Zwar habe der Gesetzgeber keine Tiefenbegrenzung für Balkone festgelegt. Aus der Entstehung des Gesetzes im Vergleich mit der Musterbauordnung ergebe sich aber, dass Balkone nur dann zu den privilegierten Gebäudeteilen zählten, wenn sie nicht mehr als 1,50 m Abstand zur Außenwand aufwiesen. Mit einer Tiefe von 4 m, wie sie hier gegeben sei, und einer Balkonfläche von 33 qm falle das Bauvorhaben nicht mehr unter die Geltung dieser Vorschrift. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Sowohl die Beklagte als auch die Beigeladenen haben Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufungen tragen sie vor: Der Balkon falle entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts unter das Privileg des § 7b NBauO a. F.. Danach dürften Balkone den erforderlichen Grenzabstand um 1,50 m, höchstens um ein Drittel unterschreiten. Auf eine bestimmte Größe des Balkons komme es nicht an. Da der notwendige Grenzabstand 3 m betrage, dürfe der Balkon diesen um ein Drittel, also 1 m, unterschreiten. Das werde hier eingehalten, denn der Grenzabstand zum Grundstück der Kläger betrage 2 m. Die Auslegung des Begriffs Balkon führe ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis wie der Hinweis auf das Merkmal untergeordnet. Dieses Merkmal sei vom Gesetzgeber nicht weiter verwandt worden. Sofern das Oberverwaltungsgericht darauf abstelle, dass ein Gebäudeteil dann untergeordnet sei, wenn er nicht nennenswert in Erscheinung trete, sei dies im Verhältnis zum Gesamtbau zu betrachten. Bei einem Wohnhaus der hier vorhandenen Größe stelle der vorhandene Balkon einen Gebäudeteil dar, der nicht erheblich ins Gewicht falle. Die Balkonfläche betrage im Übrigen nicht 33 qm, sondern lediglich 23 qm, weil der Zugang zu dem Treppenabgang zum Garten und die Treppe selbst keine Berücksichtigung finden könnten. Diese Fläche habe aber bereits einen Umfang von fast 10 qm.

Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - Einzelrichter - vom 16. April 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, Außenplattformen seien nicht als Balkon im Sinne der Niedersächsischen Bauordnung anzusehen. Der hier umstrittene Balkon stelle weder nach seiner Größe noch seiner Funktion einen untergeordneten Bauteil dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufungen sind nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Anwendbarkeit des § 7b NBauO a. F. abgelehnt. Der Senat hält insoweit an der im Beschluss vom 3. Juli 2012 (1 ME 82/12) geäußerten Ansicht fest, die auch durch die nachfolgenden Erwägungen gestützt wird.

Es reicht nicht aus, wenn der Mindestabstand von 2 m zum Grundstück des Nachbarn eingehalten wird, unabhängig von der Flächengröße des Balkons und dem Abstand,  den das Gebäude, vor dem der Balkon liegt, seinerseits zum Nachbargrundstück einhält. § 7b NBauO a. F. enthält zwar keine eindeutigen Angaben zur zulässigen „Tiefe“ eines Balkons, wenn es heißt „…Balkone dürfen die Abstände… um 1,50 m, höchstens jedoch um ein Drittel unterschreiten“.  Um mehr als ein Drittel von 3 m unterschreitet der Balkon hier den Abstand zur Nachbargrenze nicht, weist allerdings eine Tiefe von 4 m bis zur Gebäudekante auf. Betrachtet man den Entwicklungsprozess von Balkonen, handelte es sich ursprünglich nicht um Freiluftbereiche mit einer Fläche von wie hier ca. 30 qm und einer Tiefe von 4 m gemessen von der Gebäudewand. Balkone dienten ursprünglich allenfalls (wie schon in verschiedenen Beschlüssen des Senats angesprochen) „zum Luft schnappen“. Sie waren in der Frühphase ihrer Entwicklung entweder zu Repräsentationszwecken an der Vorderseite des Gebäudes oder zu Wirtschaftszwecken an den hinteren Fassaden in Zusammenhang mit den Wirtschaftsräumen angebracht und hatten eine Tiefe von etwa 1 m für eine „Stuhlbreite“ (nach Wikipedia). Erst in den 50er Jahren entwickelte sich der Balkon als fester Bestandteil von Gebäudeneubauten oder als Sanierungsbestandteil von Altbauten. Balkone dieser Art gingen und gehen über eine Tiefe von 1,50 m bis 2 m allerdings kaum hinaus, dienten also ebenfalls mehr dem „Luftschnappen“ als der Verlagerung wohnähnlicher Nutzung ins Freie.

Aus der Entstehungsgeschichte der Niedersächsischen Bauordnung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Balkone davon abweichend im Sinne eines Freiluftwohnbereichs jedweder Größe definiert werden sollten. In der Begründung zum Entwurf fünften Änderung der NBauO (Ges.v. 11.4.1986,GVBl S.103) heißt es, dass die „untergeordneten Gebäudeteile“ den Grenzabstand um 1,50 m höchstens um ein Drittel unterschreiten dürften (LT-Drucks. 10/3480 S.49) und Balkone deshalb ausdrücklich erwähnt würden, weil sie auch dann den Abstand unterschreiten dürften, wenn sie nicht als untergeordnet angesehen werden könnten. Im Entwurf zur Änderung der NBauO von 1995 findet sich im schriftlichen Bericht zur Beschlussempfehlung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen (LT-Drucks. 13/1301 S.3) nur ein Hinweis dahin, das Wintergärten nicht den Regelungsbereich des § 7b einzubeziehen seien, weil sie schon von ihrer Dimension her nicht den dort aufgezählten Gebäudeteilen wie Blumenfenster und Erker vergleichbar seien. Das könnte eher dafür sprechen, dass die in § 7b NBauO a.F. erfassten Gebäudeteile nicht Dimensionen haben sollten wie ein Wintergarten oder ein Balkon in der Größenordnung eines Wintergartens. In der Begründung des Gesetzesentwurfs für die Neufassung der NBauO vom 21.12. 2010 (LT-Drucks. 16/3195 S.72) wird darauf verwiesen, dass Vorbauten „wie nach bisheriger Rechtslage nicht mehr als 1,50 m, höchstens jedoch um ein Drittel, vor die Außenwand vortreten“ dürften. Das zeigt, dass der Gesetzgeber  davon ausging, Vorbauten, die in den Grenzabstand hineinragen, dürften - „nach bisheriger Rechtslage“ - nur um 1,50 m bzw. ein Drittel des mindestens notwendigen Grenzabstands vor die Außenwand vortreten. Das spricht dafür, dass dem niedersächsischen Gesetz wie den Bauordnungen anderer Bundesländer ein Verständnis zugrunde liegt, wonach Balkone - im Abstandsbereich - jedenfalls nicht „unbegrenzt“ vor die Außenwand „vortreten“ dürften

Sinn und Zweck der Abstandvorschriften und der insoweit ermöglichten Ausnahmen verlangen eine andere Betrachtung nicht. Auch wenn Sinn und Zweck von Abstandsvorschriften die Bewahrung von Licht und Luft für die Nachbargrundstücke ist, folgt daraus nicht, dass bei einem größeren Abstand des Gebäudes als dem Mindestabstand zur Nachbargrenze die Größe des Balkons, der vor dessen Fassade liegt, keine Rolle mehr spielt. Sinn und Zweck der Zufuhr von Licht und Luft verlangen bei engen Wohnverhältnissen einerseits die Abstände zwischen den Gebäuden in einer Mindestgröße zu erhalten, verbieten andererseits aber bei einer engen Bausituation im Mindestabstandsbereich nicht, trotzdem noch einen Freisitz - von geringer Tiefe - vor den Wohnungen zu ermöglichen. Das verlangt, dass dann ein Freisitz bis  zu 2 m an die Grundstücksgrenze heranrücken darf, wenn er anderenfalls gänzlich entfallen müsste. Stellt sich die Situation aber so dar, dass große Gebäude auf großen Grundstücken liegen und die Einhaltung der Grenzabstände auch mit einem vor die Gebäudewand hervortretenden Balkon unproblematisch möglich ist, entfällt die Notwendigkeit unter Inanspruchnahme des für den Mindestgrenzabstand erforderlichen Raums den sonst nicht zu verwirklichenden Freisitz zuzulassen. Bei entsprechend großen Grundstücken besteht deshalb kein Bedarf für die  engen Grundstücksverhältnissen geschuldete Ausnahme. Wenn, wie im vorliegenden Fall, der Abstand der Gebäudefassade zur Grundstücksgrenze 6 m beträgt, lässt sich auch unter Einhaltung des Mindestabstands von 3 m zur Grundstücksgrenze ein Freisitz von immer noch 3 m Tiefe verwirklichen. In diesem Fall besteht keine Notwendigkeit, den Mindestabstand deshalb in Anspruch zu nehmen, weil die Balkonfläche sich dann zu einer wohnähnlichen Nutzung - noch - besser eignet, wenn sie um einen weiteren Meter vergrößert wird.

Terrassen haben  nach herkömmlichem Verständnis eine größere Ausdehnung als Balkone und bieten damit mehr Möglichkeiten zu einer „wohnähnlichen Nutzung“. Spielt sich eine derartige wohnähnliche Nutzung auf einer Terrasse ab, kann durch den größeren Abstand die für das Nachbargrundstück entstehende „Belastung“ gemindert werden. Terrassen, sofern sie nicht auf der gewachsenen Geländehöhe liegen oder an anderer Stelle im Garten errichtet sind, müssen deshalb den Mindestabstand einhalten. Die Unterscheidung der Gartennutzung im Übrigen von der Nutzung einer erhöht liegenden Terrasse berücksichtigt, dass von einem erhöhten Standpunkt die Wirkung auf die Nachbargrundstücke gesteigert wird gegenüber der bei Inanspruchnahme des gewachsenen Grundes - des Gartens (§ 5 Abs. 1 Satz 2 NBauO n. F., 12a NBauO a. F.). Liegt ein Balkon über dem Geländeniveau des Nachbargrundstücks ist die von seiner  Nutzung ausgehende Wirkung auf das Nachbargrundstück durch die Einhaltung des erforderlichen Grenzabstands zu begrenzen, wie bei einer erhöht liegenden Terrasse. Anderenfalls würde sich die Unterscheidung zwischen einer Terrasse und einem gegenüber der Einhaltung des Mindestgrenzabstands privilegierten Balkon erübrigen (so OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 15.12.1992 - 1 L 118/91 -, juris Rdnr. 36).

Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO n. F. wäre ein Balkon dieser Größe ebenfalls nicht genehmigungsfähig. Neben dem gegenüber der NBauO a.F. nicht veränderten Begriff „Balkon“ wird dessen Ausdehnung nun auch in der „Länge“ begrenzt. Bei einer Länge von 7 m angesichts einer Gesamtlänge der Gebäudefassade an dieser Stelle von 13 m, bzw. bei Einrechnung eines weiteren um 1 m nach Norden zurückspringenden Fassadenteils, von insgesamt 17 m wird mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand in Anspruch genommen. Selbst wenn der zurückspringende Fassadenteil mitgerechnet wird, hat die  südliche Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen eine Länge von knapp 17 m und der Balkon (bei einer Tiefe von 4 m) eine Länge von 7 m, so dass er mehr als ein Drittel der Fassade überdeckt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 S.1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100  Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.