Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.09.2014, Az.: 11 ME 228/14

Erlaubnispflichtigkeit einer gewerbsmäßigen Hundeausbildung sowie einer Anleitung der Tierhalter

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.09.2014
Aktenzeichen
11 ME 228/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 23781
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0917.11ME228.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 15.09.2014 - AZ: 11 B 11675/14

Fundstellen

  • DÖV 2014, 1028
  • NVwZ-RR 2014, 5
  • NVwZ-RR 2014, 922-923
  • NdsVBl 2015, 64
  • NordÖR 2015, 103

Amtlicher Leitsatz

Seit dem 1. August 2014 bedarf, wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f TierSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Werden bei einer Show an Hunden fremder Hundehalter Trainingsmethoden demonstriert, stellt dies ein Anleiten der Hundehalter zur Ausbildung ihrer Hunde dar, sodass die Erlaubnispflicht eingreift und ein Sachkundenachweis erforderlich ist.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 11. Kammer - vom 15. September 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung, dass es im Rahmen seiner am 17. September 2014 in Hannover beginnenden Deutschland-Tournee "The Leader Of The Pack" für die fünf Sequenzen mit fremden Hunden von Zuschauern mit einer Dauer von jeweils bis zu zehn Minuten keiner tierschutzrechtlichen Erlaubnis der Antragsgegnerin nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG bedarf. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt.

Die von dem Antragsteller vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Nach § 11 Abs. Nr. 8 f) TierSchG in der Fassung des dritten Änderungsgesetzes zum Tierschutzgesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) bedarf, wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die im Rahmen der Show des Antragstellers durchgeführten Sequenzen mit fremden Hunden eine solche Erlaubnis erfordern.

Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend macht, bei der Show würden nicht im Sinne des § 11 Abs. Nr. 8 f) TierSchG fremde Hunde ausgebildet oder Hundehalter zur Ausbildung ihrer Hunde angeleitet werden, da es an der erforderlichen Dauerhaftigkeit bzw. Nachhaltigkeit fehle, kann dem nicht gefolgt werden. Nach den Gesetzesmaterialien ist die Erlaubnispflicht vor dem Hintergrund eingeführt worden, dass sich Fehler bei der Ausbildung oder Erziehung von Hunden auf das Wohlergehen der Tiere auswirken können. Sie soll sicherstellen, dass Personen, die gewerbsmäßig Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten, die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben (BT-Drucks. 17/11811, S. 29). Die Erlaubnispflicht ist nach ihrem Sinn und Zweck daher nicht auf Trainer klassischer Hundeschulen beschränkt, die Hunde über einen längeren Zeitraum trainieren. Auch das gewerbsmäßige einmalige Ausbilden von Hunden oder Anleiten von Hundehaltern zur Ausbildung ihrer Hunde kann zu negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere führen. Nach den Angaben des Antragstellers werden bei seiner Show in Deutschland auf der Bühne an Hunden fremder Hundehalter in verschiedenen Situationen Trainingsmethoden in Anwesenheit des jeweiligen Hundehalters demonstriert. Die Hunde, die auf die Bühne kommen, werden am Tag der Vorstellung aus 20 Bewerbungen ausgewählt und auf den Einsatz in der Show vorbereitet. Für die Show wird u.a. auf der Internetseite des Veranstalters Semmel Concerts damit geworben, dass "Live training" stattfindet und neue Techniken präsentiert werden. Ein solches Vorführen von Trainingsmethoden stellt zumindest ein Anleiten der Hundehalter zur Ausbildung ihrer Hunde im Sinne des § 11 Abs. Nr. 8 f) TierSchG dar, so dass die Erlaubnispflicht eingreift und ein Sachkundenachweis erforderlich ist. Insofern kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang bereits während der Vorbereitung der Hunde auf die Show eine Ausbildung der Hunde bzw. ein Anleiten der Hundehalter stattfindet.

Auch an der Gewerbsmäßigkeit bestehen keine Zweifel. Gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn eine Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Dies ist hier der Fall. Das Vorführen von Trainingsmethoden mit fremden Hunden auf der Bühne ist wesentlicher Bestandteil der Show des Antragstellers, für die alle Zuschauer Eintrittsgeld entrichten.

Soweit der Antragsteller sich auf die Kunstfreiheit beruft, kann dahingestellt bleiben, ob der sachliche Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG überhaupt betroffen ist. Denn ein unzulässiger Eingriff in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG liegt nicht vor, weil die Sequenzen mit fremden Hunden von Zuschauern auf der Bühne durchgeführt werden können, wenn die für die Erteilung einer Erlaubnis aus Gründen des verfassungsrechtlich besonders geschützten Interesse des Tierschutzes (Art. 20 a GG) erforderliche Sachkunde nachgewiesen ist. Wie die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung vorgetragen hat, kann die Erlaubnis nach § 11 Abs. Nr. 8 f) TierSchG hier unter bestimmten Auflagen erteilt werden, auch wenn der Antragsteller den Sachkundenachweis bisher nicht erbracht hat. So hat der Antragsteller mit A. B. eine Person benannt, die über eine von der Freien und Hansestadt Hamburg erteilte Erlaubnis nach § 11 Abs. Nr. 8 f) TierSchG verfügt und die vor und während der Show die Verantwortung für die Ausbildung der Hunde bzw. die Anleitung der Hundehalter übernehmen könnte.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, steht das Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 GG der Erlaubnispflicht nicht entgegen. Die erst zum 1. August 2014 in Kraft getretene Vorschrift des § 11 Abs. Nr. 8 f) TierSchG ist bereits mit dem dritten Änderungsgesetzes zum Tierschutzgesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) und damit über ein Jahr vor der geplanten Deutschlandtournee in das Tierschutzgesetz aufgenommen worden. Die Länge der Übergangsfrist ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m.

§ 66 Abs. 3 S