Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 15.08.1976 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 68 VV StVollzG - Zu § 151

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (VV StVollzG)
Amtliche Abkürzung
VV StVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200000000006

1

Die Aufsichtsbehörde sucht alle Anstalten so häufig auf, dass sie stets über den gesamten Vollzug unterrichtet bleibt.

2

Die Landesjustizverwaltungen regeln den Besuch von Anstalten durch anstaltfremde Personen sowie den Verkehr von Gefangenen mit Vertretern von Publikationsorganen (Presse, Hörfunk, Film, Fernsehen).