§ 41 NPOG - Datenübermittlung zwischen Verwaltungs- und Polizeibehörden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
- Amtliche Abkürzung
- NPOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
1Die Verwaltungs- und Polizeibehörden können untereinander personenbezogene Daten übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist. 2Dies gilt auch für Datenübermittlungen an die Polizei und sonstige Behörden der Gefahrenabwehr anderer Länder und des Bundes.