Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.01.2013, Az.: 10 LA 167/09
Anforderungen an den Nachweis von Investitionen in Produktionskapazitäten nach Art. 21 Abs. 2 VO Nr. 795/2004/EG und § 15 Abs. 1 S. 1 BetrPrämDurchfV
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 21.01.2013
- Aktenzeichen
- 10 LA 167/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 10531
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:0121.10LA167.09.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- Art. 21 Abs. 2 VO Nr. 795/2004/EG
- § 15 Abs. 1 S. 1 BetrPrämDurchfV
Fundstellen
- AUR 2013, 141-145
- AUR 2013, 186-190
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an den Nachweis von Investitionen in Produktionskapazitäten nach Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 und § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV Wird ein Verfahrensmangel damit begründet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Schriftsatznachlass verweigert, so muss substantiiert dargelegt werden, was mit einem nachgereichten Schriftsatz vorgetragen worden wäre und inwieweit dieser Vortrag die angefochtene Entscheidung hätte beeinflussen können.
Gründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind vom Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.
1.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Für die Zulassung der Berufung genügt es aber nicht, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil des Verwaltungsgerichts gestützt ist. Vielmehr müssen zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung begründet sein (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Hieraus folgt weiter, dass dann, wenn die angefochtene Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet ist, im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein muss (Senatsbeschluss vom 15. April 2010 - 10 LA 11/09 -, AUR 2010, 177).
Nach Maßgabe dessen kann die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen werden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der der Kläger die Festsetzung höherwertiger Zahlungsansprüche nach der Betriebsprämienregelung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unter Berücksichtigung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve wegen Investitionen in Produktionskapazitäten begehrt. Es hat zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, weil der angefochtene Bescheid der Beklagten rechtmäßig sei. Die vom Kläger vorgetragene Investition (Neubau eines Bullenmaststalles) erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Bereits der diesbezügliche Vortrag des Klägers habe die Annahme einer zu berücksichtigenden Investition nicht zu stützen vermocht. Seine Angaben seien in erheblichem Umfang widersprüchlich und könnten schon deshalb nicht Grundlage seines Begehrens sein. Die vom Kläger vorgelegte Baugenehmigung sei zum Zeitpunkt des behaupteten Investitionsbeginns am 7. April 2004 bereits abgelaufen gewesen. Seine Angaben im Vordruck J entsprächen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Seine Angaben über die Anzahl der Stallplätze im Baugenehmigungsverfahren 1994 (201 Stallplätze) stünden im Widerspruch seinen Angaben im Vordruck J (mit 167 Stallplätzen). Die von der Beklagten erstellte Aufstellung anhand der HIT-Datenbank über die Höchstbestände der an einem Tag gehaltenen männlichen Rinder in den Jahren 2000 bis 2005 verstärkten den Eindruck der Fehlerhaftigkeit der Angaben des Klägers. Dies gelte umso mehr, als der Kläger durch den Neubau einen Teil des vorhandenen Stallbereichs nur ersetzt habe. Es habe kein Anlass bestanden, dem Kläger eine weitere Stellungnahmefrist zu gewähren, weil ihm die tatsächlichen Betriebszahlen und seine Angaben im Baugenehmigungsverfahren bekannt gewesen seien.
Im Übrigen lägen auch die weiteren Voraussetzungen nicht vor. Der Kläger habe weder einen Investitionsplan noch andere objektive Nachweise für die vorgetragene Planung der Erweiterung der Produktionskapazität im Bereich der Bullenmast durch die Schaffung zusätzlicher Stallplätze in einem bestimmten Umfang im Vorhinein beibringen können. Das Vorliegen eines solchen Planes vor der Investition sei ein für den Verordnungsgeber entscheidendes Kriterium, um dem Missbrauch der Ausnahmeregelung der Zuweisung von weiteren Zahlungsansprüchen oder der Erhöhung ihres Wertes aus der nationalen Reserve vorzubeugen. Daher müsse sich aus einem solchen Plan ergeben, dass die Investition von vornherein mit dem Zweck verbunden gewesen sei, eine - auch im Umfang - bestimmte Produktion aufzunehmen, auszuweiten oder zu verbessern, die nach dem bisherigen System mit Direktzahlungen gefördert worden sei. Das Investitionskonzept der landwirtschaftlichen Unternehmensberatung C. könne mangels Datierung als im Vorhinein vorliegender Investitionsplan nicht berücksichtigt werden. Des Weiteren lägen auch keine ausreichenden objektiven Nachweise vor. Auch diese müssten belegen, dass die Investitionsmaßnahme mit Blick auf eine bestimmte Produktion begonnen worden sei. Die eingereichte Baugenehmigung vom 3. Januar 2001 könne als ein solcher objektiver Nachweis nicht herangezogen werden. Diese treffe lediglich die Aussage über die Anzahl der Tierplätze im geplanten Neubau eines Bullenstalles und des Betriebs (inkl. Neubau) des Klägers, die genehmigt worden seien. Damit fehle es an der Angabe, wie viele Tierplätze in diesem Bereich vorhanden gewesen seien. Ohne einen Beleg für die Anzahl der genehmigten Tierplätze vor der Investition könne der Kläger eine beabsichtigte Produktionssteigerung in diesem Bereich nicht nachweisen. Bei einem Neubau eines Stalles sei es jedenfalls möglich - und so zum Teil auch hier gegeben - dass dieser lediglich als Ersatz für bereits zuvor in diesem Bereich vorhandenen Kapazitäten errichtet worden sei. Die übrigen vorliegenden Unterlagen - u.a. die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Weser-Ems vom 17. Januar 1994 - seien nicht nur keine tauglichen objektiven Belege im genannten Sinne, sondern stünden zum Teil sogar im Widerspruch zu den Angaben des Klägers. Andere objektive Nachweise lägen nicht vor.
Der Kläger sieht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts darin begründet, dass er durch Vorlage der Baugenehmigung unzweifelhaft den Nachweis erbracht habe, dass er bereits vor Beginn der Investition konkret geplant habe, mit dem Bau eines Bullenmaststalles in die Bullenmast zu investieren. Der Vorlage eines Investitionsplanes bedürfe es hierfür nicht. Aus Art. 21 Abs. 2 Satz 3 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ergebe sich nicht, dass sich aus den objektiven Nachweisen die Zahl der zusätzlich geschaffenen Produktionskapazitäten unmittelbar ergeben müsse. Soweit das Verwaltungsgericht die Vorlage eines objektiven, vor Durchführung der Investition entstandenen Beweises für den Umfang verlange, in dem die Produktionskapazität erweitert worden sei, sei dies durch Art. 21 der vorgenannten Verordnung nicht gedeckt. Das Bundesverwaltungsgericht habe nur entschieden, dass ein Antragsteller nachzuweisen habe, dass er die Kapazitäten für eine bestimmte Produktion habe schaffen, erweitern oder verbessern wollen, um auf diesem Wege Ansprüche für zusätzliche Direktzahlungen zu begründen. Es gehe lediglich um die Frage, ob die geltend gemachte Investition eine solche für die Bullenmast gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe keine Angaben zu der Frage gemacht, ob der Antragsteller durch entsprechende objektive Nachweise auch den Umfang der von ihm durchgeführten Investition durch vor der Investition erstellte Unterlagen nachzuweisen habe. Um zu verhindern, dass eine Investition erst im Nachhinein als eine solche für einen nach Art. 21 der Verordnung relevanten Produktionszweig dargestellt werde, bedürfe es keiner Angaben zu der Anzahl der zusätzlichen durch die Investition zu schaffenden Stallplätze. Ebenso bedürfe es für diesen Normzweck keiner Darstellung der Anzahl der Stallplätze vor und nach der Investition Der Sinn und Zweck der Regelung werde bereits dann erreicht, wenn in einem Plan dargelegt werde, dass in einem bestimmten Umfang weitere Stallplätze hätten geschaffen werden sollen. Der Wegfall von bereits vorhandenen Stallplätzen werde in einem derartigen Plan nur dann erwähnt, wenn hierfür Veranlassung bestehe. Insbesondere erfolge in einem derartigen Plan keine negative Erklärung dahin, dass bereits vorhandene Stallplätze nicht hätten ersetzt werden sollen. Wenn somit auch andere objektive Nachweise für die Planung einer Investition in die Bullenmast anerkannt werden könnten, so bedürfe es keines Beweises dafür, dass durch die Investition bereits vorhandene Stallplätze ganz oder teilweise nicht hätten ersetzt werden sollen. Insoweit dürften die Anforderungen an die Aussagekraft derartiger objektiver Nachweise nicht überspannt werden. Schließlich diene Art. 21 der Verordnung dem Vertrauensschutz des Landwirts, der im Vertrauen auf das bisherige Prämienrecht erhebliche Geldmittel investiert habe. Dabei sei es in der Landwirtschaft nicht üblich, Investitionsmaßnahmen durch einen Investitionsplan vorzubereiten. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der vorgenannten Vorschrift sei vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Vertrauensschutzregelung zu restriktiv. Sie führe dazu, dass Vertrauensschutz nach der genannten Vorschrift praktisch nie gewährt werden könne. Damit werde die Vorschrift praktisch ausgehebelt.
Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Kläger nicht in hinreichender Weise eine Investition im Sinne des Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 nachgewiesen hat.
Nach Art. 21 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 1 müssen die Investitionen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen hat. Hieraus ist zu folgern, dass zum einen der Investitionsplan vor Beginn der Investitionsmaßnahme bestanden haben muss, und des Weiteren, dass die Investitionsmaßnahme die Umsetzung dieses Plans bezwecken muss. Ein Investitionsplan schließt schon nach seinem Wortsinn ein, dass mit der geplanten Maßnahme die Absicht verfolgt wird, die Produktionsbedingungen oder -kapazitäten in einer bestimmten Hinsicht und in einem bestimmten Ausmaß zu verbessern oder zu erweitern, und dass dies als betriebswirtschaftlich zweckmäßig angesehen wird. Es genügt deshalb nicht, allein aus den tatsächlichen Investitionsmaßnahmen auf einen Plan zurückzuschließen, der ihnen zugrunde liegen müsse. Ein derartiger Rückschluss von der Planausführung auf einen "konkludenten" Plan ließe schon nicht zu, das Investitionsvorhaben zu bestimmen, ohne dessen Kenntnis das Maß der Planerfüllung - in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die plante Erweiterung der Produktionskapazität verwirklicht war - nicht bestimmt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 3 C 17.08 -, RdL 2010, 193; Beschlüsse vom 8. September 2008 - BVerwG 3 B 52.08 -, Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 7 und BVerwG 3 B 53.08 -, [...] und dem folgend: Urteile des Senats vom 18. Januar 2011 - 10 LB 70/09 -, AUR 2011, 156, vom 9. August 2011 - 10 LB 82/09 -, AUR 2012, 62 [OVG Niedersachsen 09.08.2011 - 10 LB 115/09]; vom 21. Februar 2012 - 10 LB 89/09 -, n.v.; Beschlüsse vom 25. Mai 2009 - 10 LA 181/08 -, RdL 2009 , 291; vom 25. Mai 2009 - 10 LA 173/08 -, RdL 2009, 205; vom 27. August 2009 - 10 LA 206/08 -, [...]).
Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 begünstigt zudem nur Investitionen, die der Kapazitätserweiterung des Betriebs in einem bestimmten Produktionssektor dienen. Die Vorschrift schützt das Vertrauen in den Fortbestand des bisherigen Systems der Direktzahlungen, wenn dieses bereits zu Investitionen geführt hat. Dies setzt aber voraus, dass die Investition von vornherein mit dem Zweck verbunden war, eine - auch im Umfang - bestimmte Produktion des Betriebs aufzunehmen oder auszuweiten, die nach dem bisherigen System mit bestimmten Direktzahlungen gefördert wurde (BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 2008 - BVerwG 3 B 52.08 - und BVerwG 3 B 53.08 -, a.a.O.).
Dass es sich um eine Investition im beschriebenen Sinne handelt, muss der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde nachweisen (Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004). Dies kann er tun, indem er der Behörde den Plan oder das Programm für die Investition übermittelt (UAbs. 1 Satz 2). Liegen weder ein Investitionsplan noch ein Investitionsprogramm in Schriftform vor, können die Mitgliedstaaten andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen (UAbs. 2). Diese müssen ebenfalls belegen, dass die Investitionsmaßnahme mit Blick auf eine bestimmte Produktion begonnen wurde (BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 2008 - BVerwG 3 B 52.08 - und BVerwG 3 B 53.08 -, a.a.O.). Es muss sich um objektive Nachweise dafür handeln, dass den Investitionsmaßnahmen eine vorherige Planung zugrunde lag; zudem müssen sich den Nachweisen Umfang, Zweck und Zeitraum des Investitionsvorhabens hinreichend genau entnehmen lassen (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O.). In diesem Zusammengang genügt es nicht, dass der Betriebsinhaber überhaupt neue Produktionskapazitäten geschaffen hat; vielmehr ist für die Zuerkennung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve wegen Investitionen die Erweiterung der Produktionskapazität des Betriebs in einem der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG aufgeführten Sektoren maßgebend (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV). Dementsprechend muss der vom Betriebsinhaber zu erbringende Nachweis die mit der Investitionsmaßnahme verbundene Erweiterung der Produktionskapazität des Betriebs in dem betreffenden Sektor belegen. Wegen der Prüfung des Maßes der Planerfüllung - in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die plante Erweiterung der Produktionskapazität des Betriebs verwirklicht war - müssen der Investitionsplan oder andere objektive Nachweise Angaben über die Produktionskapazitäten des Betriebs vor und nach der geplanten Investition enthalten.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger beigebrachten "anderen objektiven Nachweise" nicht als ausreichend angesehen. Sie lassen keinen hinreichenden Rückschluss auf den Umfang der Erweiterung der Produktionskapazitäten des Betriebs des Klägers im Sektor "Rindersonderprämie" durch den Neubau eines Bullenmaststalls zu. Die in Bezug genommenen Unterlagen belegen allein, dass der Kläger den Bau eines Bullenmaststalls mit einem Umfang von 96 Stallplätzen plante. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass damit nicht stets zugleich der Umfang der Erweiterung der Produktionskapazität des Betriebs in dem betreffenden Sektor nachgewiesen ist. Denn Investitionen in Produktionskapazitäten dienen nicht stets ihrer Erweiterung, sondern können ganz oder teilweise auch als Ersatz für vorhandene Produktionskapazitäten erforderlich sein.
Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, er habe unstreitig einen Bullenmaststall mit 96 Mastplätzen errichtet, so dass sich die Anzahl der Stallplätze im Betrieb um genau 96 Stallplätze - entsprechend seinen Angaben im Antragsvordruck von 71 auf 167 Stallplätze - erhöht habe; aus diesen Angaben ergebe sich auch, dass es sich bei den neu errichteten Stallplätzen nicht - auch nicht teilweise - um Ersatz für andere aufgegebene Stallplätze handele. Mit diesem Vorbringen legt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend dar. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil insoweit maßgeblich darauf abgestellt, dass die beigebrachten Nachweise - Baugenehmigung und die übrigen dem Verwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen - keine Angaben über das konkrete Maß der Erweiterung der Produktionskapazität des Betriebs im Bereich Bullenmast enthielten. Dies unterliegt aus den vorgenannten Gründen keinen Bedenken. Im Übrigen hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass er entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts den Nachweis erbracht habe, die Produktionskapazität seines Betriebs seien im Sektor "Rindersonderprämie" tatsächlich von 71 auf 167 Stallplätze erweitert worden. Nach den eigenen Angaben des Klägers gegenüber der Baugenehmigungsbehörde vom 11. November 2005 sind vor Durchführung der geltend gemachten Investitionsmaßnahme bereits 124 Stallplätze für männliche Rinder vorhanden gewesen. Die Richtigkeit dieser Erklärung des Klägers wird im Wesentlichen durch die bereits vom Verwaltungsgericht angeführte Aufstellung der Beklagten über den jeweiligen Höchstbestand der an einem Tag gehaltenen männlichen Rinder bestätigt. Hiernach hielt der Kläger im Jahr 2004 - mithin vor Fertigstellung der geltend gemachten Investitions-maßnahme - bereits 128 männliche Rinder. Erklärt der Kläger in seinem Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche jedoch, dass nach Abschluss der Investition - Bau eines Bullenmaststalls mit 96 Stallplätzen - die Anzahl der Stallplätze für männliche Rinder auf 167 steigt, so liegt mit Blick auf die o.a. Anzahl der im Jahr 2004 tatsächlich vorhandenen Stallplätze der Schluss nahe, dass die Investitionsmaßnahme teilweise dazu bestimmt gewesen ist, vorhandene Stallplätze zu ersetzen. Dies macht jedenfalls deutlich, dass es nicht genügt, lediglich den Nachweis über die Anzahl der Stallplätze des neuen Bullenstalls zu führen.
Nach dem Vorstehenden kommt es auf die Erklärung der Landwirtschaftskammer Weser-Ems in dem Baugenehmigungsverfahren 1994 nicht mehr an. Der Kläger kann deshalb nicht mit dem Vortrag durchdringen, dass Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob zumindest vor dem Hintergrund des von ihm selbst angenommenen objektiven Nachweises - nämlich des Schriftsatzes der Landwirtschaftskammer Weser-Ems vom 17. Januar 1994 - seinem Antrag teilweise stattgegeben werden könne. Im Übrigen kann sich der Kläger auf diesen Nachweis nicht berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind für die Zuweisung eines betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve wegen einer Investition im Sinne des Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 nur die innerhalb der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV vom Antragsteller gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV beigebrachten Nachweise für das Vorliegen einer Investition zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Senats vom 18. Januar 2011, vom 17. Mai 2011 - 10 LC 266/08 - und vom 9. August 2011, a.a.O.; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 2. März 2011 - 19 B 10.2815 -, [...] Rdnr. 19). Denn nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV, der besondere Vorgaben für die innerhalb der Antragsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV zu erbringenden Nachweise enthält, wird in Fällen zu berücksichtigender Investitionen im Sinne des Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bei der Ermittlung des Referenzbetrags der betriebsindividuelle Betrag auf der Grundlage der "durch die Investition bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 InVeKoSV nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität" berechnet. Die Vorschrift verlangt nicht nur den Nachweis einer zusätzlichen Produktionskapazität des Betriebs, sondern zudem den Nachweis der Kausalität in Bezug auf die geltend gemachten Investition ("durch die Investition"), d.h. auch den Nachweis des Vorliegens einer Investition im Sinne des Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 dem Grunde nach innerhalb der Antragsfrist.
Weiter wendet der Kläger gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein: Das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob und inwieweit er nach dem Aufbau des Antragsvordrucks zu diesen Fragen überhaupt Angaben hätte machen müssen. Aus dem vorgegebenen Vordruck ergebe sich an keiner Stelle, dass der Antragsteller verpflichtet sei, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergebe, dass er bereits vor Beginn der Investitionsmaßnahmen geplant habe, nach Durchführung der Maßnahme die Produktion in dem von ihm angegebenen Prämienbereich auszuweiten. An keiner Stelle befinde sich ein Feld, in dem der Kläger insoweit hätte Angaben machen müssen. An keiner Stelle werde der Kläger aufgefordert, insoweit Nachweise und Unterlagen vorzulegen. Sei ein Vordruck fehlerhaft, müsse sich die Behörde wegen des Rechtsstaatsgebotes und des Grundsatzes des fairen Verfahrens so behandeln lassen, als wenn der Antragsteller die nach Ablauf der Antragsfrist nachgereichten Unterlagen fristgerecht vorgelegt hätte. Es sei treuwidrig und damit rechtsstaatswidrig, wenn eine Behörde bestimmte materielle Anspruchsvoraussetzungen in dem Antragsvordruck nicht abfrage und dem Antragsteller später entgegenhalte, er habe die Angaben nicht innerhalb der Antragsfrist gemacht. Unklare und unverständliche Formulare gingen grundsätzlich zu Lasten der Behörde.
Diese Einwände greifen nicht durch und vermögen deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu begründen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers sieht das von der Agrarverwaltung eingeführte Antragsformular (Vordruck J) vor, dass der Antragsteller auf Zuweisung betriebsindividueller Beträge wegen Investitionen in Produktionskapazitäten entsprechende Nachweise beizubringen hat. Unter Ziffer 2. des Vordrucks wird die vom Antragsteller abzugebende Erklärung vorgegeben: "Ich/Wir habe/n gemäß folgendem Plan investiert und die entsprechenden Nachweise beigefügt: ( Betriebskonzept im Rahmen einer investiven Förderung ( Sonstiger Investitionsplan, aus dem Art und Umfang der Investition hervorgehen ( Genehmigter / Angezeigter Bauplan bzw. Umnutzungsgenehmigung ( Sonstige nachvollziehbare Baupläne, sofern keine baurechtliche Anzeigepflicht besteht." Hiernach war für den Kläger ohne Weiteres erkennbar, dass er neben dem amtlichen Vordruck außerdem zum Nachweis von Investitionen in die Erweiterung von Produktionskapazitäten den in Art. 21 Abs. 2 UAbs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 angesprochenen Plan oder das angesprochene Programm, ersatzweise die in Art. 21 Abs. 2 UAbs. 2 dieser Verordnung angeführten "anderen objektiven Nachweisen" beizubringen hatte. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Kenntnisnahme der für die Festsetzung der Zahlungsansprüche geltenden Rechtsgrundlagen ausdrücklich bestätigte (Teil VII Ziffer 21 des amtlichen Vordrucks). Ferner beziehen sich die Angaben der Antragsteller zum Punkt "Rinder und Schafe" der Ziffer 2 erkennbar auf die mit der Investition unmittelbar ergebenden Produktionskapazitäten. Ein Antragsteller hat an dieser Stelle des Vordrucks J für den Bereich der "Sonderprämie Bullen" die Anzahl der Stallplätze vor und nach der Investition anzugeben, die dem Grunde nach beihilfefähig gewesen sind und (bei Fortführung des bisherigen Systems der Agrarförderung) beihilfefähig gewesen wären. Auch trifft die Annahme des Klägers nicht zu, der amtliche Vordruck J sei unklar oder fehlerhaft. In Übereinstimmung mit der vom Kläger zusammen mit dem Vordruck J eingereichten Baugenehmigung des Landkreises Oldenburg vom 3. Januar 2001 für die Errichtung eines Bullenmaststalles mit 96 Stallplätzen, die für den Betrieb des Klägers 167 Stallplätze für Bullen (im Alter von 4 bis 20 Monaten) ausweist, gab er in dem Vordruck J die Anzahl der Stallplätze für den Bereich "Sonderprämie Bullen" nach erfolgter Investitionsmaßnahme mit 167 an.
2.
Die Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden.
Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.
Der Kläger erachtet die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob sich ein Investitionsplan oder gegebenenfalls andere objektive Nachweise im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Satz 3 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 auch auf die Frage beziehen, wie viele zusätzliche Stallplätze durch eine Investition in die Bullenmast geschaffen werden sollen.
Dieser Rechtsfrage vermag die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu rechtfertigen, weil sie ausgelaufenes Recht betrifft. Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wurde durch Art. 52 UAbs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 (ABl. Nr. L 316 S. 1) mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben. Gemäß Art. 52 UAbs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 gilt Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 nur noch für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2010 beginnende Prämienzeiträume beziehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 8. Dezember 2011 - BVerwG 3 B 39.11 -, Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 14; Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 mit zahlreichen Nachweisen) haben Rechtsfragen bei auslaufendem Recht trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Zulassungsantragsteller darlegungspflichtig. Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein. Der Kläger hat jedoch mit seiner nach der Verkündung der Verordnung (EG) Nr. 1120/ 2009 am 2. Dezember 2009 vorgelegten Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 7. Dezember 2009 solche Anhaltspunkte nicht dargelegt.
Im Übrigen bedarf es zur Klärung der vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfrage keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den inhaltlichen Anforderungen an den Nachweis von Investitionen in Produktionskapazitäten nach Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/ 2004 und § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV ist geklärt, dass es sich um objektive Nachweise dafür handeln muss, dass den Investitionsmaßnahmen eine vorherige Planung zugrunde lag und zudem müssen sich den Nachweisen Umfang, Zweck und Zeitraum des Investitionsvorhabens hinreichend genau entnehmen lassen (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O., [...] Rdnr. 32). Wegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV bezieht sich der "Umfang der Investitionsmaßnahme" jedenfalls auch auf das Maß der Erweiterung der Produktionskapazitäten des Betriebs; im Falle von Investitionen in die Bullenmast mithin auf den Umfang der zusätzlich geschaffenen Stallplätze.
3.
Die Berufung kann auch nicht wegen des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zugelassen werden. Nach dieser Bestimmung ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Soweit das Verwaltungsgericht die Klage selbständig tragend mit der Begründung abgewiesen hat, die Voraussetzungen für die Zuweisung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve wegen Investitionen in Produktionskapazitäten lägen auch deshalb nicht vor, weil der Kläger keinen Investitionsplan und keine anderen objektiven Nachweise hierfür vorgelegt habe, sieht der Kläger einen Verfahrensfehler darin begründet, dass er hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine konkreten Angaben habe machen können, weil er dort erstmalig mit dieser Problematik konfrontiert worden sei. Da sein Antrag auf Schriftsatznachlass vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden sei, habe er keine Möglichkeit erhalten, zu den vom Verwaltungsgericht für streitentscheidend gehaltenen Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Hierin liege ein Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO. Da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestünden, beruhe folglich die Entscheidung auch auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler. Insbesondere hätte er, wäre ihm ein Schriftnachlass gewährt worden, darauf hingewiesen, dass unter Zugrundelegung des Schriftsatzes vom 17. Januar 1994 zumindest die Schaffung von zusätzlichen 85 Stallplätzen für die Bullenmast nachgewiesen worden seien.
Mit diesem Vorbringen hat der Kläger keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Schriftsatznachlass zu Unrecht abgelehnt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in diesem Zusammenhang nur dann verletzt, wenn der Verfahrensbeteiligte infolge der Ablehnung eines Schriftsatznachlasses nicht die Möglichkeit hatte, sich sachgemäß und erschöpfend zu einem bis zur Entscheidung nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt zu äußern, den das Gericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der der davon betroffene Verfahrensbeteiligte nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gegebenen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 3 C 38.81 -, Buchholz 310 § 1078 VwGO Nr. 124 und Beschluss vom 25. April 1990 - 2 B 37.90 -, [...] m.w.N.; BFH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - I B 190/09 -, [...]). Der anwaltlich vertretene Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass der Hinweis des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung, er habe weder einen Investitionsplan noch andere objektive Nachweise für die Planung der Erweiterung der Produktionskapazität im Bereich der Bullenmast durch die Schaffung zusätzlicher Stallplätze in einem bestimmten Umfang beigebracht, nach dem bisherigen Verfahrenslauf für ihn überraschend gewesen sei. Bereits aus Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2001 ergibt sich unmittelbar, dass der Betriebsinhaber einen Investitionsplan oder ein Investitionsprogramm, ersatzweise andere objektive Nachweise zu erbringen hat. Weder die Beklagte noch das Verwaltungsgericht haben bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass diese Voraussetzungen unstreitig erfüllt wären. Einen solchen Schluss hat der Kläger auch dem rechtlichen Hinweis der damaligen Berichterstatterin vom 31. Mai 2007 nicht entnehmen können. Dieser Hinweis stellt allein die Annahme der Beklagten in Frage, der Kläger erfülle nicht die in § 15 Abs. 4 Satz 2 BetrPrämDurchfV bestimmte Voraussetzung, nach der eine Investition nur anerkannt werden könne, wenn die für sie vorgesehenen Liefer-, Kauf-, Pacht- oder Leistungsverträge in einem bestimmten Umfang vor dem 15. Mai 2004 abgeschlossen wurden. Er bezieht sich hingegen nicht auf die Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV. Auch nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2008 konnte ein sachkundiger Beteiligter nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht die in den vorgenannten Vorschriften geregelten Grundvoraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch nicht hinterfragen werde. Ebenso wenig hat die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Weser-Ems vom 17. Januar 2004 sei kein tauglicher Nachweis, den Kläger überraschen können. Denn der Kläger hat sich bis dahin nicht auf die Stellungnahme als Nachweis des Umfangs seiner Investition in die Haltung männlicher Rinder berufen.
Unabhängig davon hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Verweigerung eines Schriftsatznachlasses als Verfahrensfehler geltend gemacht, so muss substantiiert dargetan werden, was mit einem nachgereichten Schriftsatz vorgetragen worden wäre und inwieweit dieser Vortrag die angefochtene Entscheidung hätte beeinflussen können (vgl. BFH, Beschluss vom 12. Oktober 2010, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14. März 2011 - 2 L 200/10 -, [...]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2003 - 2 A 369/02.A -, AuAS 2004, 58; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rdnr. 223).
Der Kläger hat hierzu vorgetragen, unter Zugrundelegung des Schriftsatzes der Landwirtschaftskammer Weser-Ems vom 17. Januar 1994 sei zumindest die Schaffung von zusätzlichen 85 Stallplätzen für die Bullenmast nachgewiesen worden. Hingegen hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Möglichkeit bestanden hat, dass das Verwaltungsgericht nach dessen materiell-rechtlichen Auffassung unter Berücksichtigung eines solchen Vorbringens des Klägers zu einem für diesen sachlich günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Das Verwaltungsgericht hat nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung maßgeblich darauf abgestellt, dass andere objektive Nachweise die Anzahl der Tierplätze des Betriebs vor der Investition belegen müssten, weil nur so eine beabsichtigte Produktionssteigerung im betreffenden Bereich nachgewiesen werden könne. Deshalb sei die o.a. Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Weser-Ems kein tauglicher Beleg. Auf diese Anforderungen an die Tauglichkeit eines Nachweises geht der Kläger mit seinem Vorbringen, das er im Falle eines Schriftsatznachlasses vorgetragen hätte, aber nicht ein. Im Übrigen kommt der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Weser-Ems vom Januar 1994 - wie bereits im Einzelnen dargelegt - eine entscheidungserhebliche Bedeutung nicht zu. Denn der Kläger hat diese Stellungnahme weder als Nachweis des Umfangs seiner Investition (Erweiterung der Produktionskapazität des Betriebs im Bereich der Bullenmast) innerhalb der Antragsfrist vorgelegt noch hat er sich im Verwaltungsverfahren hierauf berufen.
Da hiernach keine Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO hinsichtlich des einen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbständig tragenden Grundes gegeben sind, vermögen die weiteren Darlegungen des Klägers in Bezug auf den anderen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbständig tragenden Grund die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. Denn in einem solchen Fall muss - wie bereits eingangs ausgeführt - im Hinblick auf jeden der die Entscheidung selbständig tragenden Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (Senatsbeschluss vom 15. April 2010, a.a.O.).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).