Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 07.02.2017, Az.: 2 B 23/16

aufschiebende Bedingung; Beurteilungspegel; Emissionskontingent; Gebietserhaltungsanspruch; Gebietserhaltungsanspruch, plangebietsübergreifend; Geräuschkontingentierung; eingeschränktes Gewerbegebiet; Immissionsort; Konfliktbewältigung; Lärmschutzwall; immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel; Schallleistungspegel; Schallschutzmaßnahme

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
07.02.2017
Aktenzeichen
2 B 23/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53848
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der im Außenbereich wohnende und an ein eingeschränktes Gewerbegebiet angrenzende Nachbar kann einen plangebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch geltend machen, wenn der Bebauungsplan Emissionskontingente zum Schutz der in der Nachbarschaft vorhandenen Siedlungsstrukturen festsetzt.

2. Ein Vorhaben, das festgesetzte Emissionskontingente überschreitet, ist nicht automatisch unzulässig. Vielmehr ist in einem zweiten Schritt (zumeist) mittels schalltechnischer Untersuchung die konkrete Lärmeinwirkung am Immissionsort zu bestimmen. Im Genehmigungsverfahren können schallschutzmindernde Maßnahmen - hier die Errichtung eines Lärmschutzwalles - berücksichtigt werden und sodann durch Nebenbestimmungen - hier in Form der aufschiebenden Bedingung - zum Gegenstand der Genehmigung gemacht werden.

3. Wenn der Bebauungsplan neben den Emissionskontingenten keine aktiven Lärmschutzmaßnahmen vorsieht, steht dies der Vorhabenzulassung im Genehmigungsverfahren nicht entgegen. Die Zulässigkeit der Errichtung eines Lärmschutzwalles bleibt einer Prüfung im nachgelagerten Genehmigungsverfahren vorbehalten; das Risiko der fehlenden Genehmigungsfähigkeit trägt der Bauherr, nicht der Nachbar.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Er ist Eigentümer des südöstlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Grundstücks unter der Anschrift A-Straße in A-Stadt, das mit einem Wohnhaus bebaut ist und im Außenbereich der Gemeinde A-Stadt liegt. Das Grundstück grenzt unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 54 „Gewerbepark Schwagstorf - B 218“ an, in dem das Vorhabengrundstück liegt.

Der genannte Bebauungsplan setzt für sämtliche Flächen ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) fest. Dem Bebauungsplan liegt eine schalltechnische Beurteilung zugrunde, die u.a. die Verträglichkeit der Lärmemissionen der neuen Gewerbeflächen mit den vorhandenen Wohngebäuden untersucht. Auf der Grundlage der Untersuchung wurden für insgesamt 12 Teilflächen Lärmemissionskontingente ermittelt, bei deren Einhaltung die zulässigen Orientierungswerte der DIN 18005 - so auch am Wohnhaus des Antragstellers (Immissionsort 04) - eingehalten werden. § 2 der textlichen Festsetzungen enthält folgende

„a) Emissionskontingente:

1. Im Plangebiet sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in der Planzeichnung festgesetzten Emissionskontingente LEK nach DIN 45691: 2006-12 „Geräuschkontingentierung“ (Dezember 2006, Beuth-Verlag) weder tags (6:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22 bis 6:00 Uhr) überschreiten.

2. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5d

3. Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplanes, wenn der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB(A) unterschreitet (Relevanzgrenze).“

§ 2 b) enthält Festsetzungen zu passiven Schallschutzmaßnahmen.

Auf Antrag vom 04.08.2016 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen mit Bescheid vom 13.10.2016 die Baugenehmigung zur Errichtung einer Lagerhalle mit Bürotrakt und Lkw-Werkstatt mit Waschhalle und zur Erstellung von 16 Pkw- und 18 Lkw-Einstellplätzen. Die Baugenehmigung enthält zahlreiche Nebenbestimmungen.

Unter Nr. 10 der Nebenbestimmungen wird die im Baugenehmigungsverfahren vorgelegte Schallimmissionsprognose des Büros RP Schalltechnik Nr. 16-064-01 vom 04.08.2016 zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht. Die dort aufgezeigten Max.-Werte sind einzuhalten. Auch Nr. 1 der gewerbeaufsichtsrechtlichen Auflagen macht die genannte Schallimmissionsprognose zum Bestandteil der Genehmigung. Gemäß Nr. 2 der gewerbeaufsichtsrechtlichen Auflagen dürfen die dort tabellarisch genannten Teilpegel für Geräusche in der Nachbarschaft am Immissionsort A-Straße nicht überschritten werden. Nr. 2 der Nebenbestimmungen des Antragsgegners enthält folgende Bedingung:

„Bis zur Inbetriebnahme der Anlage ist ein Lärmschutzwall zu errichten. Für den Lärmschutzwall ist ein Bauantrag einzureichen.“

Diese Bedingung wird durch Nr. 4 der gewerberechtlichen Auflagen wie folgt ergänzt:

„An der östlichen Betriebsgrenze ist ein Erdwall bis zur Inbetriebnahme herzustellen gemäß der Schallimmissionsprognose der RP Schalltechnik, Projekt Nummer 16-064-01 vom 04.08.2016, beschrieben in Kapitel 7.3 zu errichten. Die Krone ist in einer Breite von 0,5 m auszuführen, der Lärmschutzwall muss in Teilabschnitten eine Höhe von 3,5 m aufweisen. Die Gesamtlänge des Walls beträgt 77,5 m, bestehend aus dem nördlichen abknickenden Teilstück von 13,5 m sowie dem länglichen südlichen Teilstück von 64 m. Nach Errichtung des Walls ist dieser durch eine zugelassene Stelle zu vermessen. Die Einhaltung der Vorgaben der Schallimmissionsprognose sind zu bestätigen.“

Am 25.10.2016 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte er aus: Die Genehmigung widerspreche dem hier maßgeblichen Bauplanungsrecht. Der Bebauungsplan habe mit Rücksicht auf die schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld über eine Schalltechnische Beurteilung ein Nutzungs- und Lärmschutzkonzept entwickelt, aus dem die Festsetzungen von eingeschränkten Gewerbegebieten mit unterschiedlichen Emissionskontingenten abgeleitet worden seien. Für das Vorhabengrundstück gelte die bauplanungsrechtliche Festsetzung „eingeschränktes Gewerbegebiet“ mit den Emissionskontingenten 60 dB (A) pro m² Grundstücksfläche tags und 45 dB (A) pro m² nachts. Aus Nr. 8 der Begründung des Bebauungsplans ergebe sich, dass man auf aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwall/-wand) aufgrund der negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild verzichtet habe. Der Plangeber habe damit deutlich gemacht, dass die erforderliche Konfliktbewältigung allein mittels Lärmkontingentierung geregelt sei. Der Antragsgegner gehe deshalb fehl in der Annahme, die Genehmigungsfähigkeit lassen sich über die Schallimmissionsprognose und die Errichtung eines Lärmschutzwalles herstellen. Im Rahmen der Schallimmissionsprognose sei vielmehr zu prüfen, ob die für das Baugrundstück im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente eingehalten würden, nicht jedoch, ob die auf dem Grundstück erzeugten Schallpegel die festgesetzten Emissionskontingente an den nächstgelegenen Immissionsorten einhielten. Das Büro RP Schalltechnik verwechsle die im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente mit Beurteilungspegeln an Immissionsorten in der Nachbarschaft. Auch habe der Gutachter nicht zu prüfen, ob durch einen Lärmschutzwall Überschreitungen von Beurteilungspegeln an relevanten Immissionsorten vermieden werden könnten, da nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes ein Lärmschutzwall nicht zur Disposition stehe. Die Genehmigung sei also schon deswegen rechtswidrig, weil sich aus der Schallimmissionsprognose bereits ergebe, dass die durch das Vorhaben erzeugten Beurteilungspegel ohne Lärmschutzwall an den relevanten Immissionsorten in der Nacht überschritten würden. Auch liege die Anordnung eines Lärmschutzwalles nicht im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, weil planungsrechtlich gerade eine andere Konfliktbewältigung vorgesehen sei.

Mit Bescheid vom 06.12.2016 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab und führte zur Begründung aus: Die Baugenehmigung sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Bebauungsplan setze für das fragliche Grundstück die oben genannten Emissionskontingente fest. In der Schallimmissionsprognose sei geprüft worden, ob die auf dem Vorhabengrundstück erzeugten Schallpegel die nach dem Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente an den nächst gelegenen Immissionsorten einhielten. Maßgeblicher Immissionsort sei hier das Wohnhaus des Antragstellers. Das Gutachten bestätige, dass die Immissionsrichtwerte am Wohnhaus des Antragstellers dann eingehalten würden, wenn ein Lärmschutzwall errichtet werde. Dies sei in Form von Auflagen in die Baugenehmigung aufgenommen worden, so dass die Belange der Nachbarschaft ausreichend berücksichtigt worden seien.

Zuvor, am 24.11.2016, hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht, zu dessen Begründung er im Wesentlichen ausführt: Die angefochtene Baugenehmigung sei formell und materiell rechtswidrig. Dies ergebe sich schon aus dem zugrunde liegenden Bebauungsplan. Die Gemeinde habe in der Begründung des Bebauungsplanes deutlich gemacht, dass die erforderliche Konfliktbewältigung des Lärmschutzes allein mittels Lärmkontingentierung geregelt sei. Diese Gliederung von Teilflächen nach Emissionskontingenten sei gemäß § 1 Abs. 4 der BauNVO mit dem Ziel festgesetzt worden, den Schutzansprüchen in der Nachbarschaft zu entsprechen und um die in der Nachbarschaft bestehenden Nutzungen zu schützen. Auf die Einhaltung dieser Kontingente habe er als Nachbar auch einen Anspruch. Wenn ein Vorhaben die Emissionskontingente nicht einhalte, widerspreche es den Festsetzungen des Bebauungsplanes und sei damit rechtswidrig. Anders als der Antragsgegner meine, sei dieser nicht befugt, mithilfe der Forderung zur Errichtung eines Lärmschutzwalles die Genehmigungsfähigkeit herzustellen. Die Schallimmissionsprognose gehe von unzutreffenden Annahmen aus. Wie bereits erläutert, habe im Rahmen der Schallimmissionsprognose allein geprüft werden müssen, ob die für das Baugrundstück im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente eingehalten würden. In der Schallimmissionsprognose würden hingegen die Emissionskontingente mit den Beurteilungspegeln am Immissionsort in der Nachbarschaft verwechselt. Die Gutachter hätten auch nicht zu prüfen, ob durch einen Lärmschutzwall Überschreitungen von Beurteilungspegeln an relevanten Immissionsorten vermieden werden könnten. Denn nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes stehe ein Lärmschutzwall nicht zur Disposition. Die der Baugenehmigung angefügten Nebenbestimmungen erwiesen sich als untauglich, weil ihre Umsetzung mit dem geltenden Bauplanungsrecht nicht vereinbar sei. Aus der Immissionsprognose, die Bestandteil der Baugenehmigung sei, ergebe sich, dass der Lärmschutzwall an der östlichen Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks errichtet werden solle. Im geltenden Bebauungsplan sei an dieser Stelle jedoch eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen unter der Überschrift „Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB“ festgesetzt. Lärmschutzwälle seien auf solchen Flächen gerade nicht zulässig. Die vermeintliche Konfliktbewältigung sei somit schon aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Damit werde das Risiko der Nichteinhaltung der Bedingung in unzumutbarer Weise auf ihn, den Antragsteller, abgewälzt. Auch dies führe zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Ein weiterer Grund führe dazu, dass unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten seien: Zwar gehe die Schallimmissionsprognose unter Punkt 7.2 davon aus, dass kurzzeitige Geräuschspitzen deutlich unterschritten würden. Eine Plausibilitätsprüfung habe jedoch ergeben, dass die Eingabedaten in das EDV-Programm SoundPLAN 7. 4 in der Anlage 2 Seite 2 für die Teilfläche F2 (Lkw-Parkplatz) fehlerhaft seien, weil mit 98 dB (A) ein um 10 dB (A) geringerer Lw max-Wert eingestellt worden sei, als auf Seite 9 mit 108 dB (A) prognostiziert worden sei. Schon aufgrund der Größe dieser Teilfläche sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Geräuschspitzen nachts an den Immissionsorten an seinem Wohnhaus überschritten würden, selbst dann, wenn ein Lärmschutzwall berücksichtigt werde. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der mit IO1 bezeichnete Immissionsort seine Terrasse mit einer Außenwohnnutzung darstelle, der ein besonderes Schutzbedürfnis beizumessen sei. Dies habe der Antragsgegner unberücksichtigt gelassen, obgleich in der einschlägigen Rechtsprechung Außenwohnbereichen ein höheres Schutzniveau zugesprochen werde als es allgemein Wohnräumen nach der TA Lärm zuerkannt werde. Soweit der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes auf die DIN 45691 verweise, sehe diese unter Nr. 5 vor, dass ein Vorhaben die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplanes erfülle, wenn der nach der TA Lärm unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung berechnete Beurteilungspegel der vom Vorhaben ausgehenden Geräusche an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werde. Daraus folge, dass die tatsächlichen Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen gewesen sein. Zu diesem Zeitpunkt seien hier gerade keine schallschutzmindernden Gegebenheiten vorhanden gewesen, es sei vielmehr von einer freien Schallausbreitung auszugehen. Auch aus diesem Grund sei die abschirmende Wirkung eines Lärmschutzwalles fehlerhaft in die Schallimmissionsprognose eingestellt worden. Außerdem sei die Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners in dem hiesigen Baugenehmigungsverfahren in einen Interessenkonflikt geraten, der zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führe. Die kreiseigene Gesellschaft für Wirtschaftsförderung WIGOS, die für die Vermarktung der Gewerbegrundstücke im Gewerbepark Schwagstorf zuständig sei, habe auch hier den Verkauf des streitgegenständlichen Vorhabengrundstückes durchgeführt. Die WIGOS habe aufgrund der Betriebsstruktur der Beigeladenen erkennen müssen, dass die Errichtung einer Spedition im dortigen Gewerbegebiet unzulässig sei.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13.10.2016 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er führt unter Wiederholung seiner Ausführungen aus dem Bescheid vom 06.12.2016 im Wesentlichen aus, die Immissionsrichtwerte am Wohnhaus des Antragstellers würden ausweislich des schalltechnischen Gutachtens eingehalten. Damit sei eine Rechtsverletzung des Antragstellers ausgeschlossen. Auch die Errichtung des Lärmschutzwalles sei zulässig. Sofern die Gemeinde in der Begründung des Bebauungsplanes unter Punkt 8 ausführe, dass aktive Schallschutzmaßnahmen aufgrund der negativen Auswirkungen für das Landschaftsbild nicht weiter verfolgt würden, betreffe dies den Schutz des Gewerbegebietes vor Lärmimmissionen von der Bundesstraße B 218 und nicht den hier streitgegenständlichen Bereich. Sofern sie auf den Landschaftsschutz abstelle, seien keine nachbarrechtlichen Belange betroffen. Aktive Lärmschutzmaßnahmen seien dadurch nicht ausgeschlossen, die Gemeinde habe sie nur im Rahmen der Bauleitplanung nicht verfolgt. Der Antragsgegner überreicht eine Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Osnabrück vom 05.01.2017, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet.

Nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt, die - wie hier - kraft Gesetzes (§ 212 a Abs. 1 BauGB) entfällt, ganz oder teilweise anordnen. Bei dieser Entscheidung bedarf es einer Abwägung zwischen dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzbarkeit der erteilten Baugenehmigung und dem Interesse des davon betroffenen Antragstellers (Nachbarn) an einer vorläufigen Baustilllegung bzw. Nut-zungseinstellung, bei der insbesondere auch die bereits überschaubaren Erfolgsaus-sichten des im Hauptsacheverfahren eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen sind. Bei der hier gegebenen Anfechtung einer Baugenehmigung durch Dritte kommt entscheidend hinzu, dass diese nur dann Erfolg haben kann, wenn die Baugenehmigung - ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit in objektiver Hinsicht - unter Verletzung nach-barschützender Vorschriften erteilt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, NJW 1990, 1192). Diese Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus, weil bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht erkennbar ist, dass er durch die angefochtene Baugenehmigung in seinen Nach-barrechten verletzt wird.

Der Rechtsbehelf in der Hauptsache wird nach summarischer Prüfung erfolglos bleiben.

1. Einen Gebietserhaltungsanspruch kann der Antragsteller nicht geltend machen, weil sein Grundstück nicht im selben Baugebiet wie das streitige Vorhaben liegt. Das wechselseitige Austauschverhältnis, auf dem der Gebietsgewährleistungsanspruch letztlich beruht, beschränkt sich auf die Eigentümer der in demselben Baugebiet gelegenen Grundstücke (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55/07 -, juris).

Ein Nachbar, dessen Grundstück - wie hier - nicht im Plangebiet liegt, hat somit grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.01.2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris). Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, a.a.O.) (dazu unter 3.).

2. Der Antragsteller kann allerdings einen plangebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch geltend machen. Entgegen seiner Auffassung wird dieser jedoch nicht verletzt.

a. Gebietsübergreifender Nachbarschutz kommt dann in Betracht, wenn die näheren Umstände der Aufstellung eines Bebauungsplanes, namentlich seine Begründung, erkennen lassen, seine nachbarschützenden Wirkungen seien nicht auf die Grundstücke im Plangebiet beschränkt; vielmehr sollten sie auch außerhalb davon gelegenen Grundstücken zugutekommen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19.01.2012 - 1 ME 188/11 - juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 14.12.1973 - IV C 71.71 -, DVBl. 1974, 358, 361; VGH B-W, Urt. v. 12.10.1986 - 3 S 1379/88 -, BRS 49 Nr. 26, S. 56 = NVwZ RR 1990, 4).

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind also - gegebenenfalls unter Einbeziehung seiner Begründung - darauf zu untersuchen, ob sie Nachbarschutz gewähren und ob dieser Nachbarschutz auf die Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet beschränkt ist oder auch bestimmten Grundeigentümern außerhalb des Plangebietes zugutekommen soll; denn vom Inhalt und der Ausgestaltung der jeweiligen nachbarschützenden Vorschrift hängt ab, wie weit der Nachbarbegriff räumlich zu ziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1973, a.a.O.). Auch dieser Anspruch kann jedoch nur verletzt sein, wenn im benachbarten Baugebiet ein der festgesetzten Nutzungsart nach unzulässiges Vorhaben zugelassen wird (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 29.03.2016 - AN 9 S 15.02341 - juris).

b. Ein solcher nachbarschützender Inhalt ist der Begründung des vorliegenden Bebauungsplans zu entnehmen. Laut Nr. 3 der Begründung sind Hintergrund der Festsetzung des eingeschränkten Gewerbegebietes gemäß § 8 i.V.m. § 1 Abs. 4 BauNVO die emissionsbedingten Auswirkungen der künftigen gewerblichen Nutzung auf benachbarte Nutzungen (unter anderem Wohnen). Aus diesem Grund werden Emissionskontingente auf Grundlage der schalltechnischen Berechnung festgesetzt. Mit dieser Festsetzung werde den Schutzansprüchen der in der Nachbarschaft vorhandenen Siedlungsstrukturen entsprochen.

c. Entgegen der vom Antragsteller geäußerten Auffassung ist das streitgegenständliche Vorhaben nicht bauplanungsrechtlich unzulässig. Der Antragsteller verkennt die Regelungstechnik der Emissionskontingente und deren rechtliche Folgen für das Genehmigungsverfahren.

Im Einzelnen:

aa. Die Zulässigkeit der Festsetzung von Emissionskontingenten (vormalige Bezeichnung: Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel) nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO als besondere Festsetzung der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist grundsätzlich anerkannt (BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 -, NVwZ 1998, 1067; Beschluss vom 02.10.2013 - 4 BN 10.13 -, BauR 2014, 509; BayVGH, Urteil vom 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -, juris; zur Tauglichkeit der DIN 45691 Geräuschkontingentierung als Grundlage zur Festsetzung von Emissionskontingenten und als Kriterium zur Bewältigung von Lärmkonflikten im Planungsverfahren vgl. statt vieler Nds. OVG, Urteil vom 10.08.2010 - 1 KN 218/07 -, BRS 76 Nr. 26). Einwendungen dagegen werden insoweit auch vom Antragsteller nicht erhoben.

bb. Zusammenfassend erfolgt die Festsetzung von Emissionskontingenten folgendermaßen: Zunächst werden die lärmempfindlichen Immissionsorte betrachtet. Anhand der für sie geltenden Immissionswerte am Tag und in der Nacht wird sodann eine Schallausbreitungsberechnung durchgeführt, die nach der Methodik der DIN 45691 erfolgt. Da bei der Planung des Baugebietes regelmäßig weder konkrete Betriebsart und     -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt (vgl. VGH B-W, Urteil vom 09.12.2014 - 3 S 1227/12 -, juris). Im Ergebnis wird hier lediglich die geometrische Ausbreitungsdämpfung berücksichtigt. Dieses Berechnungsverfahren führt dazu, dass ausgehend vom festgesetzten Emissionskontingent nur vom Abstand abhängig in allen Richtungen das gleiche Immissionskontingent erreicht wird. Der am kritischsten gelegene Immissionsort bestimmt das festzusetzende Emissionskontingent (vgl. Fischer/Tegeder, Geräuschkontingentierung als Konfliktlösung in der Bauleitplanung, NVwZ 2005, S. 30 ff). Als Ergebnis erhält man Wertepaare zulässiger Schallleistungspegel (tags/nachts), die eine Einhaltung der jeweils geltenden Richt- oder Orientierungswerte sicherstellen. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents. Letzteres ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem Abstandsmaß (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998, a.a.O., Rn. 7). Das Emissionskontingent ist mithin ein Emissionswert, der den Pegel der Schallleistung bezeichnet, die bei gleichmäßiger Verteilung sowie bei ungehinderter Abstrahlung und ungehinderter verlustloser Schallausbreitung je Quadratmeter höchstens abgestrahlt werden darf (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.10.2015 - 2 K 194/12 -, juris).

Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Auf der anderen Seite folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie hoch die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dies wird regelmäßig mithilfe einer schalltechnischen Untersuchung bestimmt. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Emissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung) (vgl. auch Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Bd. VI, BauNVO, § 1, Rn. 62 b). Mithin ist die Methode der Emissionskontingente dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden. Durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist (vgl. insgesamt VGH B-W, Urteil vom 09.12.2014, a.a.O.).

cc. Der Antragsgegner ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wie oben beschrieben verfahren. Er hat eine Schallimmissionsprognose gefordert, die die Beigeladene vorgelegt hat. Zwar ergibt sich aus der Schallimmissionsprognose der RP Schalltechnik vom 04.08.2016, dass die durch das Vorhaben erzeugten Beurteilungspegel die zulässigen Teilpegel/Immissionskontingente am hier relevanten Immissionsort in der Nacht durch den Lkw-Verkehr auf dem Grundstück überschreiten, wenn keine zusätzlichen aktiven Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden. Daraus folgt jedoch nach den Erläuterungen unter bb) nicht automatisch die Unzulässigkeit des Vorhabens. Denn im Genehmigungsverfahren sind - wie gesagt - durchaus schallschutzmindernde Maßnahmen zu berücksichtigen. Darauf weist auch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt in seiner Stellungnahme vom 05.01.2017 zutreffend unter Verweis auf die maßgebliche DIN 45691 (Punkt 5 „Anwendung im Genehmigungsverfahren“) hin. Der Antragsteller missversteht die dortigen Regelungen. Wie erläutert, muss die Genehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren die dem Schallschutz dienenden Maßnahmen zum Gegenstand der Genehmigung machen. Dabei kann es sich um vorhabenbezogene Maßnahmen oder auch nicht zwingend vorhabenbezogene Maßnahmen wie Schallschutzwände, -wälle oder das Vorhandensein von Gebäuden, die als aktive Schallschirme dienen, handeln. In diesen Fällen muss lediglich sichergestellt werden, dass die Maßnahmen erhalten bleiben - oder, wie hier, errichtet werden -, um die Vorhaben legal nutzen zu dürfen. Hierfür kann die Genehmigungsbehörde Nebenbestimmungen, Auflagen und Bedingungen, in die Genehmigung aufnehmen (vgl. Fischer/Tegeder, a.a.O.).

Das im Genehmigungsverfahren vorgelegte Gutachten kommt nachvollziehbar und plausibel zu dem Ergebnis, dass die durch das Vorhaben erzeugten Beurteilungspegel an den relevanten Immissionsorten am Tag und in der Nacht die zulässigen Teilpegel nicht überschreiten, wenn der im Gutachten vorgesehene Lärmschutzwall errichtet wird. Anders als der Antragsteller meint, legt das Gutachten die festgesetzten Emissionskontingente tatsächlich für seine Berechnungen zugrunde und berechnet anhand der prognostizierten Beurteilungspegel die Einhaltung der zulässigen Teilpegel bzw. der im Emissionskontingent enthaltenen Immissionskontingente. Dies ergibt sich aus dem Gutachten aus Ziffer 7. Im Einzelnen:

Zunächst betrachtet das Gutachten sämtliche im Betrieb anfallenden Schallquellen (vergleiche Ziffer 5). Unter Zugrundelegung dieser Ausgangsdaten werden die Emissions- und Beurteilungspegel gemäß TA Lärm berechnet. Dabei werden Pegelkorrekturen für die Entfernung, Luftabsorption, Topographie und Boden- und Meteorologiedämpfung mit Standardfaktoren berücksichtigt. Auch Abschirmungen durch Gebäude und sonstige Hindernisse fließen mit ein. Zum Vergleich mit den zulässigen Emissionskontingenten von 60/45 dB (A)/m², die im Bebauungsplan festgesetzt sind, werden zunächst die zulässigen Teilpegel an den Immissionsorten 1-3 des Wohnhauses des Antragstellers ermittelt. Die Lage der Immissionsorte ergibt sich aus Bild 4 der Schallimmissionsprognose. Die Wahl der Immissionsorte, wie sie in Ziffer 6 des Gutachtens beschrieben ist, begegnet keinen Bedenken und entspricht den Vorgaben der TA Lärm. Nach Nr. 2.3 TA Lärm ist maßgeblicher Immissionsort der nach Nr. A.1.3 des Anhangs zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Laut Nr. A.1.3 des Anhangs der TA Lärm liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109. Solche schutzbedürftigen Räume sind nach DIN 4109 Wohnräume, einschließlich Bodendielen, Schlafräume, einschließlich Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Bettenräume in Krankenhäusern und Sanatorien, Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen, Büroräume (ausgenommen Großraumbüros), Praxisräume, Sitzungsräume und ähnliche Arbeitsräume. Der vom Antragsteller gesondert angesprochene Immissionsort 1 (IO 1), bei dem es sich seinen Angaben nach um eine Terrasse mit Außenwohnnutzung handelt, der ein besonderes Schutzbedürfnis beizumessen sei, liegt der Schallimmissionsprognose zufolge im Erdgeschoss des Gebäudes des Antragstellers, konkret 2,4 m zzgl. 0,4 m Sockel über Gelände in 0,5 m Entfernung vor dem maßgeblichen Fenster. Ein über die Vorgaben der TA Luft und die im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente hinausgehendes besonderes Schutzbedürfnis dieses Immissionsortes vermag die Kammer nicht zu erkennen.

Die errechneten Teilpegel ergeben sich aus Tabelle 3. Hintergrund ist der Umstand, dass jedes Grundstück - wie oben erläutert - einen bestimmten Immissionsanteil bzw. Teilpegel hat. Die entsprechende Berechnung ergibt sodann, dass es zwar zur Unterschreitung der zulässigen Teilpegel an den Immissionsorten am Tag kommt. In der Nacht kommt es hingegen zu geringfügigen Überschreitungen durch das An- oder Abfahren der Lkw (vgl. Tabelle 4). Zur Reduzierung des nächtlichen Beurteilungspegels an den Immissionsorten wird ein Lärmschutzwall an der östlichen Grundstücksgrenze simuliert. Die genaue Lage ist Bild 5 der Schallimmissionsprognose zu entnehmen. Die sodann durchgeführte Berechnung ergibt, dass die Beurteilungspegel die zulässigen Teilpegel weder tags noch nachts überschreiten (vgl. Tabelle 5).

Wie unter bb) erläutert, entspricht die Simulation des Lärmschutzwalles durchaus der nach der DIN 45691 vorgesehenen Methode und ist zulässig. Der Umstand, dass die Gemeinde im Zuge der Bauleitplanung keine aktiven Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt hat, steht dem nicht entgegen. Die Frage, ob ein Lärmschutzwall an der in der Schallimmissionsprognose vorgesehenen Stelle zulässig ist, bleibt einer Prüfung im nachgelagerten Genehmigungsverfahren vorbehalten. Das Risiko der fehlenden Genehmigungsfähigkeit trägt jedoch nicht der Antragsteller, sondern vielmehr die Beigeladene. Denn die angefochtene Genehmigung enthält unter Nr. 2 der Nebenbestimmungen die Bedingung, dass bis zur Inbetriebnahme der Anlage ein Lärmschutzwall zu errichten ist. Für diesen ist ein Bauantrag einzureichen. Entsprechendes regelt Nr. 4 der gewerbeaufsichtsrechtlichen Nebenbestimmungen. Die unter Nr. 2 als aufschiebende Bedingung formulierte Nebenbestimmung führt dazu, dass die Baugenehmigung erst wirksam ist, wenn die Bedingung eingetreten ist. Kurz gesagt darf die Beigeladene die genehmigte Anlage nicht ohne den entsprechend der Vorgaben der Schallimmissionsprognose errichteten Lärmschutzwall in Betrieb nehmen. Das Risiko der Nichteinhaltung der Bedingung wird deshalb gerade nicht auf den Antragsteller abgewälzt.

Im Hinblick auf die gerügte Plausibilität der Eingabedaten in das EDV-Programm SoundPLAN 7.4 ergibt sich aus der vom Antragsgegner übersandten Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes, dass es in der Anlage 2 der Schallimmissionsprognose zu einem Übertragungsfehler gekommen ist, bei der Berechnung jedoch 108 dB(A) berücksichtigt worden sind. Das Gericht hat keinen Grund, daran zu zweifeln, und lässt diese Aussage für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren genügen.

3. Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO sind die in den §§ 2 - 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.

Dem in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerten Gebot der Rücksichtnahme kommt danach eine drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.08.1983 - 4 C 96/79 -, juris). Die bei der Anwendung des bebauungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was den beteiligten Nachbarn jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung betroffener Nachbarn ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme vom Bauherrn verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer andererseits die mit dessen Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht er auf seine Umgebung Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26.03.1993 - 6 L 197/90 -, juris).

Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen ist dabei grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts - hier die schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG - und auf dessen materiell-rechtliche Maßstäbe (§§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Für die Beurteilung der für den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung maßgeblichen Erheblichkeitsschwelle von Nachteilen und Belästigungen kommt es auf Art, Ausmaß und Dauer der Immissionen an, wobei ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Die Erheblichkeit von Nachteilen und Belästigungen setzt voraus, dass das übliche und zumutbare Maß überschritten wird (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 35, Rn. 88).

Das streitgegenständliche Vorhaben bewirkt nach summarischer Prüfung keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG zu Lasten des Antragstellers. Auf die Ausführungen unter 2. wird Bezug genommen. Die angefochtene Genehmigung stellt mit ihren zahlreichen Nebenbestimmungen - darunter auch die gewerbeaufsichtsrechtlichen Auflagen - sicher, dass es nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen der Nachbarschaft kommt. Zwar dürfen Nebenbestimmungen eine Konfliktbewältigung nicht nur "auf dem Papier" vortäuschen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 08.02.2011 - 1 LA 109/08 - juris, m.w.N.). Das wäre dann der Fall, wenn losgelöst von den Verhältnissen des Einzelfalls lediglich die Einhaltung von bestimmten Richtwerten vorgeschrieben wird, ohne dass geklärt ist, ob und wie dies gewährleistet und überprüft werden kann. Der Antragsgegner hat die Nebenbestimmungen zum Schutze der Nachbarn jedoch gerade nicht losgelöst vom Einzelfall vorgeschrieben, sondern sich insoweit auf die zum Bestandteil der Genehmigung gemachte Schallimmissionsprognose bezogen und sich auch im Hinblick auf die einzuhaltenden Teilpegel (vgl. Auflage Nr. 2 der gewerbeaufsichtsrechtlichen Nebenbestimmungen) daran orientiert. Die dem zugrundeliegende Schallimmissionsprognose ist, wie unter Punkt 2. c) cc) erläutert, plausibel und nachvollziehbar. Soweit der Antragsteller fürchtet, der Lärmschutzwall sei nicht genehmigungsfähig, geht dies, wie oben beschrieben, nicht zu seinen Lasten, da die Wirksamkeit der Baugenehmigung von dessen Errichtung abhängt.

Schließlich vermag die Kammer dem Vortrag des Antragstellers zur Vermarktung der Gewerbegrundstücke keine Verletzung drittschützender Rechte zu entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht die Entscheidung auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des - wie hier - notwendig Beigeladenen sind der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. beispielsweise Beschluss vom 03.08.2016 - 1 ME 90/16 -, V.n.b.) zufolge auch dann für erstattungsfähig zu erklären, wenn er - wie hier - keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch nicht der Gefahr einer eigenen Kostentragungspflicht ausgesetzt hat. Wer ein Verfahren führt, in das der Bauherr als Dritter kraft § 65 Abs. 2 VwGO notwendigerweise „hineingezogen“ wird, hat danach im Fall des Misserfolgs - wie hier - stets für dessen außergerichtliche Kosten einzustehen.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 8 a) und Nr. 18 b) des Streitwertkataloges der Bausenate des Nds. OVG vom 01.01.2002 (NdsVBl. 2002, S. 192 ff).