Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 24.11.2015, Az.: 6 C 518/15

Annahmeverhalten; Besetzungsrüge; dialogorientiertes Serviceverfahren; Überbuchung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
24.11.2015
Aktenzeichen
6 C 518/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 44865
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

Die Anträge, mit denen die Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor/Master) bei der Antragsgegnerin ab dem Wintersemester 2015/2016 erreichen wollen, haben keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um von dem Rechtsuchenden wesentliche Nachteile abzuwenden. Dazu muss der Antragsteller, der eine vorläufige Zulassung zum Studium begehrt, sowohl die Dringlichkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) als auch einen Anspruch auf Zulassung zum Studium wegen nicht vollständig ausgeschöpfter Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin in diesem Studiengang (Anordnungsanspruch) glaubhaft machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO).

Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin, die von einer Aufnahmekapazität von 61 Studienplätzen für den Studiengang Psychologie (Bachelor) und 40 Studienplätzen für den Studiengang Psychologie (Master) ausgegangen ist, ihre Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft hat, zumal im Bachelor-Studiengang tatsächlich 107 Studienplätze vergeben wurden.

Maßstab für die Überprüfung der von der Antragsgegnerin ermittelten Zulassungszahl von 61 bzw. 40 Studienplätzen ist die auf der Grundlage des § 9 NHZG ergangene Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen vom 23.06.2003 (Nds. GVBl. S. 222, i. d. F. der Verordnung vom 25.08.2015, Nds. GVBl. S. 169 - KapVO -). Das in allen Bundesländern weitgehend einheitliche Regelungswerk der Kapazitätsverordnungen, nach denen sich die Zahl der zum Studium zuzulassenden Studierenden aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage ergibt, ist ein geeignetes und daher verfassungsgemäßes Instrument zur Erfassung der Aufnahmekapazitäten der Hochschulen (vgl. BVerwG, U. v. 20.04.1990 - 7 C 74/87 -, juris Rn. 5).

Es ist nicht ersichtlich, dass die Berechnung der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Kapazitätsverordnung fehlerhaft ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KapVO ist die Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages zu ermitteln, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraumes liegt, für den die zu ermittelnden Zulassungszahlen gelten (Berechnungszeitraum). Dieser Berechnungszeitraum setzt sich hier aus dem Wintersemester 2015/2016 und dem Sommersemester 2016 zusammen. Die Antragsgegnerin hat klargestellt, dass sie ihrer Kapazitätsberechnung - unter Anwendung des Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 10.11.2014 - den Berechnungsstichtag „01.02.2015“ zugrunde gelegt hat, sodass die Anforderungen der Stichtagsregelung erfüllt sind.

Die jährliche Aufnahmekapazität wird in zwei Verfahrensschritten ermittelt (§ 3 Abs. 1 KapVO). Zunächst ist die Aufnahmekapazität nach Maßgabe der §§ 6 ff. KapVO anhand der zur Verfügung stehenden personellen Ausstattung und unter Anwendung der Curricularnormwerte (CNW) zu berechnen (I.). Dieses Ergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den §§ 14 ff. KapVO - insbesondere eines Schwundausgleichs - zu überprüfen (II.).

I. Die jährliche Aufnahmekapazität − ohne Berücksichtigung des Schwundfaktors − errechnet sich aus dem bereinigten Lehrangebot (Sb), dem gewichteten Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (CA) und dem Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit (zp) nach folgender Formel (vgl. Abschn. II Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO):

Ap = 2 x Sb : CA x zp

1. Das in die Kapazitätsberechnung einzustellende bereinigte Lehrangebot für den Studiengang ist auf der Grundlage des sog. unbereinigten Lehrangebots zu ermitteln, das um die Dienstleistungen zu reduzieren ist, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Abschn. I der Anlage 1 zur KapVO).

Das unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit ist in Deputatstunden auszuweisen und errechnet sich aus den Lehrdeputaten der verfügbaren Stellen und der durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputate; abzuziehen sind Verminderungen der Deputate nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 02.08.2007 (Nds. GVBl. S. 408 i. d. F. d. Änd.VO v. 04.08.2014, Nds. GVBl. S. 235 - LVVO -, vgl. Abschn. I Nr. 1 der Anlage 1 zur KapVO).

Für die Berechnung sind demnach gemäß § 8 Abs. 1 und 3 KapVO zunächst alle haushaltsrechtlich besetzbaren Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen.

Nach den vorliegenden Unterlagen stehen der Antragsgegnerin für die Studiengänge Psychologie (Bachelor und Master) insgesamt 19,2 Planstellen zur Verfügung, die sich zusammensetzen aus:

3 W3/C4 - Stellen                (Professor/Professorin)

3 W2/C3 - Stellen                  (Professor/Professorin)

1 A 13 - Stelle                       (Akademischer Rat)

4 A 13 - Stellen a. Z.             (Akademischer Rat auf Zeit)

5 EG 13 TV-L- Stellen      (Wiss. Mitarbeiter/Mitarbeiterin zur Förderung des wiss. Nachwuchses - FwN -)

3,2 weitere Stellen (Stellen aus Mitteln des Hochschulpaktes 2020, wiss. Dienst)

Das Lehrdeputat ist gemäß § 9 Abs. 1 KapVO die aufgrund der LVVO festgesetzte Lehrverpflichtung einer Lehrperson, gemessen in Lehrveranstaltungsstunden (im Folgenden: LVS).

Vorliegend ergibt sich eine Summe von 132 LVS, die sich wie folgt zusammensetzt:

54 LVS für 3 W3/C4 - Stellen und 3 W2/C3 - Stellen mit jeweils 9 LVS gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 LVVO

10 LVS für 1 A 13 - Stelle gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 LVVO

16 LVS für 4 A 13 - Stellen auf Zeit mit jeweils 4 LVS gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO

20 LVS für 5 Stellen (wiss. Mitarb., Umsetzung des Hochschulpakts 2020) mit jeweils 4 LVS gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO

32 LVS für 3,2 Stellen (wiss. Mitarb., Umsetzung des Hochschulpakts 2020) mit jeweils 10 LVS gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 LVVO

Die so errechnete Summe der Deputatstunden ist nach den Regelungen der KapVO um die durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputate zu erhöhen. Nach § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden Lehrveranstaltungsstunden, die nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen, in die Berechnung einbezogen, soweit sie der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Eine Lehrveranstaltung dient dem Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO, wenn sie nach der zugrunde liegenden Prüfungsordnung dem Pflicht- oder Wahlpflichtbereich des Studiengangs zuzurechnen ist (ebenso VG Osnabrück, B. v. 27.10.2010 - 1 C 7/10 -, www.rechtsprechung.nieder-sachsen.de; Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 10 KapVO Rn. 3; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Rn. 406). Lehrveranstaltungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem nach Studien- oder Prüfungsordnungen erforderlichen Lehrangebot stehen und bei der Berechnung des CNW deswegen unberücksichtigt geblieben sind, werden nicht einbezogen. Die Regelung will sicherstellen, dass „Sonderveranstaltungen“ von Vertretern der Berufspraxis und von Wissenschaftlern nahestehender Disziplinen oder zentrale Lehrveranstaltungen der Hochschule, die besondere Bedeutung für das gesamte Lehrangebot der Hochschule haben, möglich sind, ohne dass dies zur Erhöhung der rechnerischen Ausbildungskapazität und damit zur Erhöhung der Zulassungszahlen führt (vgl. Bahro/Berlin, a. a. O., § 10 KapVO Rn. 3).

Nach diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei ein für vergütete Lehrauftragsstunden zusätzlich zu berücksichtigendes Deputat von 6LVS angenommen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Verfahren 6 C 590/15 ist nach Überprüfung der im Internet zur Verfügung stehenden Vorlesungsverzeichnisse nicht ersichtlich, dass die Veranstaltung „Anwendungsorientierte Entwicklung von Mensch-Maschine-Schnittstellen und Interventionsstrategien“ von Frau Dr. S. dem Pflicht- oder Wahlpflichtbereich eines der Lehreinheit zugeordneten Studienganges angehörte. Dies gilt ebenso für die Veranstaltung von Prof. Dr. T. „Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement“. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat die Antragsgegnerin für die Veranstaltung von Frau Dr. U. „Experimentalpsychologisches Praktikum, Methoden der Ingenieurpsychologie“ kein Deputat berücksichtigt (vgl. den Vortrag der Antragstellerin im Verfahren 6 C 530/15). Denn nach ihren nicht anzuzweifelnden Angaben im Schriftsatz vom 22.10.2015 diente der Frau Dr. U. erteilte Lehrauftrag der Lehrentlastung von Prof. Dr. V., der in den maßgeblichen Semestern Dekan war und dessen Deputatsermäßigung in den Kapazitätsberechnungen der betreffenden Jahre nicht berücksichtigt worden war. In einem solchen Fall stellt sich die Vergabe eines Lehrauftrags als kapazitätsneutral dar (vgl. Zimmerling/Brehm, a. a. O., Rn. 409).

Von der danach errechneten Summe aus den Lehrdeputaten der zur Verfügung stehenden Lehrpersonen (132 LVS) und den durch vergütete Lehraufträge verfügbaren Deputaten (6 LVS) sind die Verminderungen der Lehrdeputate nach der LVVO abzuziehen.

Hier ergibt sich ein Abzug von 8,75 LVS für zwei Professorinnen, denen auf Antrag Ermäßigungen gewährt wurden. Die bereits ab dem Wintersemester 2013/2014 bis zum Sommersemester 2014 einschließlich erfolgte Reduzierung der Lehrverpflichtung von Frau Prof. Dr. W. als Vizepräsidentin für Lehre, Studium und Weiterbildung nach § 43 Abs. 3 Satz 1 und 5 NHG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVVO um 75 Prozent (6,75 LVS, s. Beschl. des Präsidiums der Antragsgegnerin v. 30.01.2013, Anl. 5 zum Schriftsatz vom 22.10.2015) begegnete keinen rechtlichen Bedenken (vgl. dazu bereits VG Braunschweig, B. v. 22.12.2014 - 6 C 255/14 -, www.rechtsprechung.niedersachsen. de). Da Frau Prof. Dr. W. zum 01.10.2014 zur (nebenamtlichen) Vizepräsidentin für Lehre und Diversity der Antragsgegnerin gewählt wurde (vgl. www.tu-braunschweig.de/struktur/verwaltung/praesidium/vp-lehre), ist davon auszugehen, dass die Reduzierung ihrer Lehrverpflichtung um 6,75 LVS gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVVO  - wie in dem Präsidiumsbeschluss vom 30.01.2013 bereits angekündigt - verlängert wurde. Die Verlängerung der bereits vom Sommersemester 2013 bis zum Wintersemester 2014/2015 einschl. erfolgten Lehrverpflichtungsreduzierung für Frau Prof. Dr. X. als Studiendekanin und Oberstudiendekanin (vgl. auch dazu VG Braunschweig, B. v. 22.12.2014, a. a. O.) bis zum WS 2016/2017 mit Beschluss vom 08.05.2015 ist ebenfalls rechtmäßig. Das Präsidium hat die Interessen der Professorin und der Hochschulverwaltung mit den Interessen der Studienplatzbewerber ermessensfehlerfrei gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LVVO abgewogen (vgl. Protokoll der Präsidiumssitzung v. 09.05.2015, Anl. 5 zum Schriftsatz v. 22.10.2015).

Damit steht für die Studiengänge Psychologie (Bachelor und Master) ein sog. unbereinigtes Lehrangebot von 129,25 LVS zur Verfügung. Für die Berechnung des sog. bereinigten Lehrangebots ist das unbereinigte Lehrangebot zu reduzieren um die Dienstleistungen (gemessen in Deputatstunden), die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile zugrunde zu legen, die für die Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen (vgl. Abschn. I Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO).

Der Dienstleistungsaufwand für den der Lehreinheit Sozialwissenschaften zugeordneten Studiengang Integrierte Sozialwissenschaften (Bachelor) und den gemeinsam mit der Hochschule für Bildende Künste (HBK) angebotenen Studiengang Medienwissenschaften (2-Fächer-Bachelor ohne Lehramt) ist von der Antragsgegnerin zutreffend berücksichtigt worden (§ 11 KapVO, s. Schriftsatz v. 22.10.2015, S. 7 sowie Anl. 8 a und 8 b). Wegen des Dienstleistungsbedarfs der beiden genannten Studiengänge sind insgesamt 5,738 LVS abzuziehen. Damit beläuft sich das bereinigte Lehrangebot auf insgesamt 123,512 LVS.

2. Der gewichtete Curricularanteil der Lehreinheit Psychologie (Bachelor) beträgt nach der auf vier Nachkommastellen begrenzten Berechnung des Gerichts 1,9201; der gewichtete Curricularanteil der Lehreinheit Psychologie (Master) 0,6136. Der CA-Wert beläuft sich daher auf 2,5337. Er setzt sich aus der Summe der gewichteten Curricularanteile der einzelnen zugeordneten Studiengänge zusammen (vgl. Abschn. II Formel 4 der Anlage 1 zur KapVO). Ausgangspunkt für diese Berechnung ist der Curricularnormwert, der den insgesamt erforderlichen Lehraufwand für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem Studiengang bezeichnet und in Deputatstunden zu messen ist (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Dieser Curricularnormwert beläuft sich für den Studiengang Psychologie (Bachelor) auf insgesamt 3,2 und für den Studiengang Psychologie (Master) auf 1,6 (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO i. V. m. Abschn. A der Anlage 3 zur KapVO).

Für die Ermittlung des Curricularanteils des Studiengangs Psychologie (Bachelor) sind die Anteile abzusetzen, die auf die am Lehrangebot für diesen Studiengang beteiligte Lehreinheit Biowissenschaften (0,0849) entfallen (vgl. § 13 Abs. 4 KapVO). Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin die Curricularanteile gemäß § 13 Abs. 4 KapVO ordnungsgemäß gebildet hat. Insbesondere ist - entgegen den Ausführungen der Antragstellerinnen in den Verfahren 6 C 530/15, 6 C 557/15, 6 C 564/15 und 6 C 575/15 – nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Gruppengrößen für Vorlesungen und Übungen im Studiengang Psychologie (Bachelor; vgl. Anl. 7 zum Schriftsatz vom 22.10.2015) nicht abstrakt, sondern nach den in der Hochschulwirklichkeit in den letzten Jahren durchschnittlich festgestellten Gruppengrößen bestimmt hat (vgl. BVerwG, B. v. 04.03.2015 - 6 B 39/14 -, juris).

Danach ergibt sich ein von der Antragsgegnerin zutreffend ermittelter Curricularanteil des Studiengangs Psychologie (Bachelor) von 3,1151 und des Studiengangs Psychologie (Master) von 1,6 (vgl. zu dieser Berechnungsweise: VG Braunschweig, B. v. 03.05.1991 - 6 C 6055/91 u. a. -; Nds. OVG, B. v. 22.12.1993 - 10 N 5838/93 u. a. -).

Der CNW für den Masterstudiengang Psychologie enthält keine weiteren beteiligten Lehreinheiten, sodass ein CNW-Anteil für Psychologie nicht errechnet werden musste.

Zur Berechnung der gewichteten Curricularanteile aller der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (CA) sind die Curricularanteile der zugeordneten Studiengänge mit der jeweiligen Anteilsquote zu multiplizieren und anschließend zu addieren. Die Anteilsquote eines einer Lehreinheit zugeordneten Studiengangs ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität dieses Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazität aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (§ 12 KapVO). Die Antragsgegnerin ist von Anteilsquoten von 0,6164 für den Bachelor- und 0,3835 für den Masterstudiengang ausgegangen. Dies ist angesichts des Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums der Antragsgegnerin (vgl. VG Osnabrück, B. v. 27.10.2010,a. a. O.) nicht zu beanstanden. Für eine willkürliche und kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilsquoten durch die Antragsgegnerin und damit für einen Verstoß gegen das Gebot der erschöpfenden Nutzung der Kapazitäten gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. dazu Bahro/Berlin, a. a. O., § 12 KapVO Rn. 3). Nach Multiplikation der beiden Curricularanteile für den Bachelor- und den Masterstudiengang mit der jeweiligen Anteilsquote und anschließender Addition ergibt sich nach der Berechnung des Gerichts folgender Wert:

CA = (3,1151 x 0,6164) + (1,6 x 0,3835)

  CA = 2,5337

Unter Berücksichtigung dieses Wertes, des bereinigten Lehrangebots und des Curricularanteils des Studiengangs Psychologie (Bachelor) ergibt sich nach der oben dargestellten Formel 5 (Abschn. II Anlage 1 zur KapVO) die folgende Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität (Ap) für den Bachelor - Studiengang:

Ap = (2 x 123,512) : 2,5337 x 0,6164

Ap = 60,0961

Die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) im Studiengang Master ist wie folgt zu berechnen:

Ap = (2 x 123,512) : 2,5337 x 0,3835

Ap = 37,3895

II. Die nach den §§ 6 ff. KapVO ermittelte Aufnahmekapazität ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 16 KapVO um einen Schwundausgleich zu erhöhen, soweit zu erwarten ist, dass wegen Studienabbruchs, Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die Antragsgegnerin hat entsprechend den Vorgaben des Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 10.11.2014 nach dem sog. Hamburger Modell einen Schwundfaktor von 1,0122 für den Bachelor-Studiengang und 1,0702 für den Master-Studiengang errechnet. Diese Werte sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat für ihre in dem errechneten Wert zum Ausdruck kommende Prognoseentscheidung die tatsächlichen Studienanfängerzahlen zugrunde gelegt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie von unzutreffenden Daten ausgegangen ist oder unzulässige Faktoren berücksichtigt hat. Nachträglich durch Gerichtsentscheidungen zugelassene Studierende waren nicht zu berücksichtigen, weil die Kammer die Antragsgegnerin in ihren Entscheidungen der letzten Jahre nicht zu einer Aufnahme weiterer Bewerber verpflichtet hat. Beurlaubte Studierende wurden nach den Angaben der Antragsgegnerin berücksichtigt (vgl. Schriftsatz v. 22.10.2015, S. 8). Das sog. Hamburger Modell ist ein anerkanntes Verfahren zur Ermittlung der Schwundquote (vgl. zu allem Bahro/Berlin, a. a. O., § 16 KapVO Rn. 3, 5 f.).

Allein die Tatsache, dass nach den Angaben auf Seite 6 der vorgelegten Kapazitätsberechnung (Anl. 1 zum Schriftsatz v. 22.10.2015) in einzelnen Kohorten die Bestandszahlen ansteigen, macht die Berechnung des Schwundausgleichs nicht rechtswidrig. Da es bei der Berechnung der Schwundquote auf eine Prognose ankommt, ist diese gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Bahro/Berlin, a. a. O., § 16 KapVO Rn. 6). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat (vgl. Nds. OVG, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -). Unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsgegnerin im Verfahren 6 C 590/15, der das leichte Ansteigen der Bestandszahlen mit der notwendigen Kapazitätsauffüllung (mit Hochschulwechslern und Quereinsteigern) begründet, ist die Prognoseentscheidung nicht zu beanstanden (vgl. dazu Bahro/Berlin, a. a. O., § 16 KapVO Rn. 8).

Damit ergibt sich nach den Regelungen der KapVO unter Berücksichtigung eines Schwundausgleichs eine jährliche Aufnahmekapazität im Studiengang Psychologie (Bachelor) von insgesamt 60,8293 und damit gerundet 61 Studienplätze (60,0961 x 1,0122). Für den Studiengang Psychologie (Master) errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität von insgesamt 40,0142 und damit gerundet 40 Studienplätzen (37,3895 x 1,0702).

III. Die errechneten 61 Studienplätze im Studiengang Psychologie (Bachelor) sind von der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch tatsächlich im Wege einer Überbuchung um 46 Studienplätze vergeben worden. Die 46 Studienplätze sind auch zu berücksichtigen. Zu entsprechenden Überbuchungen hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 20.01.2013 (2 NB 286/12, juris) Folgendes ausgeführt:

„Überbuchungen sind grundsätzlich zulässig (vgl. etwa Beschl. v. 22.5.2012 - 2 NB 306/11 -; Beschl. v. 15.12.2011 - 2 NB 104/11 -, juris; Beschl. v. 23.12.2010 - 2 NB 93/10 u.a. -; Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08 u.a. -; Beschl. v. 21.1.2008 - 2 NB 283/07 -, jeweils m.w.N.). Nach § 5 Abs. 4 der Hochschul-Vergabeverordnung kann die Hochschule durch eine Überbuchung berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden. Damit wird keine neue Kapazität erschlossen, sondern lediglich die in der Zulassungszahl erfasste Kapazität wirksam genutzt. Ob die Hochschule überbucht oder nachrücken lässt, ist keine Frage der verfassungsrechtlich gebotenen vollständigen Kapazitätsausnutzung, sondern richtet sich nach verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeitserwägungen. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Hochschule zu entscheiden, welcher der beiden Maßnahmen sie den Vorzug gibt (Senatsbeschl. v. 21.1.2008 - 2 NB 283/07 - unter Hinweis auf Beschl. d. ehemals für das Kapazitätsrecht zuständigen 10. Senat des erkennenden Gerichts v. 25.8.1981 - 10 B 770/81 -, SchlHA 1981, 165).

Überbuchungen zehren die vorhandene Kapazität auf. Für einen Zuteilungsanspruch des Studienplatzbewerbers müsste deshalb vom Gericht das Vorhandensein einer über die bereits vorgenommenen Überbuchungen hinaus bestehenden freien Kapazität festgestellt werden (vgl. Senatsbeschl. v. 29.6.2004 - 2 NB 859/04 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.8.2009 - 5 NC 7.09 -, juris Langtext Rdnr. 10 m. w. N.).

Zwar kann eine Überbuchung infolge von Prognoseunsicherheiten dazu führen, dass mehr Studierende zugelassen werden als in der Zulassungszahlenverordnung vorgesehen, was die Chancen anderer Studienbewerber schmälert, im Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens an einen Studienplatz zu gelangen (vgl. dazu auch Schemmer, DVBl. 2011, 1338, und Maier, DVBl. 2012, 615). Das ist jedoch grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wer sich für einen Platz unter den Begünstigten einer Überbuchung durch seine Rangziffer qualifiziert (vgl. zu dieser Erwägung in anderer Einkleidung auch BVerwG, Urt. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, BVerwGE 139, 210 = NVwZ 2011, 1135; dazu Müller, NVwZ 2011, 1113, 1114: "zulassungsnahe Qualifikation"), braucht nicht hinter Eilantragstellern zurückzustehen, zumal ihm ebenfalls das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zur Seite steht.

An Grenzen mag das Instrument der Überbuchung freilich dort stoßen, wo es "rechtsmissbräuchlich" gehandhabt wird, etwa um die tatsächlich vorhandenen Kapazitäten zu verschleiern oder um den vom Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil vom 23. März 2011 angesprochenen "Anreiz" zur Führung von Prozessen, die eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung festgesetzter Zulassungszahlen ermöglichen, zu konterkarieren. Führen Überbuchungen wiederholt zu deutlich mehr Zulassungen als der Zulassungszahlenverordnung entspricht, kann dies unter Umständen einen Hinweis darauf geben, dass die Hochschule ihre Kapazität grundsätzlich unrichtig ermittelt oder angibt. Da die Überbuchung allerdings auf einer Prognose über das Annahmeverhalten der Studierenden beruht, ist auch in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die gerichtliche Überprüfung von Prognosen ihrem Wesen nach auf die Frage beschränkt ist, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt und der Prognose eine geeignete Methode zugrunde gelegt worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40 = NVwZ 1993, 666; BVerfG, 3. K. d. 1. Senats, Beschl. v. 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07 -, BVerfGK 16, 418 = NVwZ 2010, 435).

Insoweit ist allerdings kein enger Maßstab anzulegen, denn eine großzügige Überbuchung ist "kapazitätsfreundlich" und verliert diese aus der Sicht der Studierwilligen positive Eigenschaft auch nicht dadurch, dass sie zu Verschiebungen der Zulassungsquoten zwischen der Gruppe der Bewerber mit "zulassungsnaher Qualifikation" einerseits und der Gruppe der Eilantragsteller andererseits führt. Bei der Einschätzung des Annahmeverhaltens der zugelassenen Bewerber darf deshalb Raum gelassen werden für Prognosefehler zugunsten von Studienbewerbern mit "zulassungsnaher Qualifikation". Für eine Argumentation mit mathematischen Scheingenauigkeiten ist in diesem Zusammenhang deshalb von vornherein kein Raum.“

Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Überbuchung nach diesen Grundsätzen, denen auch die Kammer folgt, rechtsmissbräuchlich oder willkürlich herbeigeführt hat, sind nicht ersichtlich. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Sachverhalt unzutreffend ermittelt und der Prognose keine geeignete Methode zugrunde gelegt wurde. Insoweit hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, wie sich das Annahmeverhalten der Studierenden in den Studienjahren seit dem Wintersemester 2011/2012 entwickelt hat und inwiefern darauf durch Änderung des jeweiligen Überbuchungsfaktors reagiert wurde (s. die Tabelle im Schriftsatz v. 12.11.2015 zum Verfahren 6 C 590/15). Nachdem zu den Wintersemestern 2012/2013 und 2013/2014 trotz eines Überbuchungsfaktors von 4,0 bzw. 3,89 vier bzw. neun Studienplätze erst im Rahmen des Losverfahrens vergeben werden konnten, ist die Erhöhung des Überbuchungsfaktors auf 4,68 in den beiden Folgejahren unter Berücksichtigung des nur eingeschränkten Prüfungsmaßstabs des Gerichts nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Übernahme des Überbuchungsfaktors aus dem letzten Jahr für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2015/2016.

Die Prognose der Antragsgegnerin stellt sich auch nicht deshalb als fehlerhaft dar, weil nicht berücksichtigt wurde, wie sich die Beteiligung der Hochschulen am zum Wintersemester 2012/2013 eingerichteten dialogorientierten Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (geregelt in den Vergabeverordnungen der Länder; vgl. § 5 a Nds. VergabeVO) gegenüber dem Vorjahr entwickelt hat. Das dialogorientierte Serviceverfahren unterstützt die teilnehmenden staatlichen Hochschulen, die grundständige, örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge anbieten, bei ihren Zulassungsverfahren durch einen Abgleich der Zulassungsangebote. In einer gemeinsamen Datenbank (hochschulstart) sind diese Hochschulen mit der Stiftung für Hochschulzulassung vernetzt. In der Datenbank werden die Ranglisten aller teilnehmenden Hochschulen zusammengeführt und miteinander abgeglichen. Bewerberinnen und Bewerber, die ein Studienangebot annehmen, werden automatisch aus allen anderen Ranglisten gestrichen. Frei werdende Studienplätze können unmittelbar an nachrückende Bewerber vergeben werden (vgl. www.hochschulstart.de/index.php?id=3656). Um einen Studienplatz bei einer teilnehmenden Hochschule zu erhalten, kann der Studienbewerber bis zu 12 Zulassungsanträge stellen (vgl. § 5 a Abs. 4 Satz 1 VergabeV ND). Bei Hochschulen, die nicht am dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmen, muss demgegenüber eine Direktbewerbung erfolgen.

Im Verfahren 6 C 530/15 wird geltend gemacht, dass sich beim diesjährigen dialogorientierten Serviceverfahren insgesamt 38 Universitäten mit dem Studiengang Psychologie (Bachelor) beteiligt hätten. Im Ergebnis seien bei Ausnutzung aller 12 Antragsmöglichkeiten im Serviceverfahren plus der über Direktbewerbungen möglichen Antragstellung bei sieben (nicht am Serviceverfahren teilnehmenden) Universitäten Bewerbungen an insgesamt 19 Universitäten möglich gewesen. Demgegenüber seien im Vorjahr für einen Psychologie-Bewerber bundesweit insgesamt 33 Bewerbungen (12 über das Serviceverfahren und 21 über Direktbewerbungen) möglich gewesen. Die damit verbundene Verringerung von Mehrfachbewerbungen um 42% hätte die Antragsgegnerin bei ihrer Prognoseentscheidung berücksichtigen müssen. Es hätte allein deshalb ein deutlich geringerer Überbuchungsfaktor angesetzt werden müssen.

Anhand des oben dargestellten eingeschränkten Prüfungsmaßstabs ist die Prognose der Antragsgegnerin, die weiterhin nicht am dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt, nicht zu beanstanden. Es war nicht zwingend geboten zu berücksichtigen, inwiefern sich die Bewerbungsmöglichkeiten für Psychologie-Bewerber gegenüber dem letzten Jahr geändert haben. Zum einen ist das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.02.2013 (vgl. B. v. 20.02.2013 - 2 NB 386/12 -, juris) zutreffend davon ausgegangen, dass das Zulassungs- und Überbuchungsverfahren bei geringem praktischem Ertrag für die Kapazitätserschöpfung mit methodisch aufwändigen prognostischen Differenzierungsaufgaben überfrachtet würde, wenn man den Hochschulen eine Feinsteuerung der Prognose unter genauer Auswertung vorangegangener (eigener) Zulassungs- und Nachrückverfahren auferlegen würde. Diese Einschätzung muss nach Ansicht der Kammer erst recht gelten, wenn es um die komplexe prognostische Bewertung von Erkenntnissen aus dem dialogorientierten Serviceverfahren im Hinblick auf das Annahmeverhalten der Studienbewerber gegenüber den nicht am Serviceverfahren beteiligten Hochschulen, also auch der Antragsgegnerin, geht. Zum anderen kann eine steigende Beteiligung der Universitäten am Serviceverfahren zwar Einfluss auf das Annahmeverhalten der Bewerber haben. Das Annahmeverhalten wird jedoch nicht allein dadurch bestimmt, sondern durch eine Reihe weiterer Faktoren geprägt, wie z. B. durch spezielle Vorstellungen der Bewerber in Bezug auf die Attraktivität einer Hochschule oder deren Nähe zum Heimatort. Dementsprechend wäre die Prognose, dass sich für das Wintersemester 2015/2016 Mehrfachbewerbungen um 42% verringern und dies maßgeblichen Einfluss auf das Annahmeverhalten auch gegenüber der Antragsgegnerin haben würde, nicht ohne Weiteres nur aufgrund der gestiegenen Beteiligung am Serviceverfahren möglich gewesen. Jedenfalls hält das Gericht die Berücksichtigung der Erfahrungen aus erst drei Jahren Serviceverfahren nicht für zwingend geboten, wenn der Überbuchungsfaktor - wie hier - gegenüber dem Vorjahr bei einer dort nur geringfügigen Überbuchung (um neun Plätze) nicht erhöht, sondern nur übernommen wird (vgl. auch VG Potsdam, B. v. 26.02.2015 - 9 L 814/14 - und OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 02.07.2015 - OVG 5 NC 15.15 -, beide juris).

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Verfahren 6 C 518/15 ist das vorliegende Verfahren auch nicht mit dem vom VG Oldenburg am 06.02.2015 (vgl. B. v. 06.02.2015 - 12 C 3151/14 -, juris) entschiedenen Verfahren vergleichbar. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Tabelle für die Zeit seit dem WS 2011/12 (s. o.) lagen hier in der Vergangenheit weder mehrfache deutliche Überschreitungen der Zulassungszahlen vor, noch wurde der Überbuchungsfaktor ohne Anhaltspunkte für ein gegenüber dem Vorjahr abnehmendes Annahmeverhalten erhöht.

Dementsprechend kann dahinstehen, ob den Antragstellern überhaupt ein subjektives Recht zusteht, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen zu rügen (verneinend: OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 03.11.2014 - OVG 5 NC 1.14 -; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 28.11.2014- 13 B 1119/14 -; VG Potsdam, B .v. 26.02.2015 - 9 L 814/14 -, alle juris; vgl. auch Zimmerling/Brehm, a. a. O., Rn. 799 f.).

IV. Zweifeln an der Kapazitätsberechnung im Übrigen musste in den vorliegenden Verfahren nicht nachgegangen werden. Auch unter Berücksichtigung eventuell noch in Betracht kommender Erhöhungen der Lehrveranstaltungsstunden hätten die einstweiligen Rechtsschutzanträge keinen Erfolg. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Im Rahmen der Feststellung des Lehrangebotes könnte entsprechend dem Vortrag im Verfahren 6 C 590/15 der ersatzlose Wegfall einer W2/C3 - Professorenstelle mit 9 LVS durch die Versetzung von Prof. Dr. Y. in den Ruhestand fraglich sein. In der Regel bedürfen kapazitätsmindernd wirkende Entscheidungen wie z. B. die Streichung von Lehrpersonalstellen oder die Umwandlung von Stellen in solche mit einer geringeren Lehrverpflichtung einer besonderen Rechtfertigung. In der insoweit vorzunehmenden (und zu belegenden) Abwägung müssen außer den übrigen für und wider diese Entscheidung sprechenden Belangen auch die Interessen der Studienbewerber daran, dass die die Nachfrage ohnehin unterschreitende Ausbildungskapazität nicht mit der Folge einer weiteren Verschlechterung ihrer Zulassungschancen verringert wird, ihrer objektiven Bedeutung entsprechend berücksichtigt werden (vgl. OVG Saarland, B. v. 27.07.2010 - 2 B 138/10.NC -, juris).Vorliegend ist jedoch der Wegfall der Stelle von Prof. Dr. Y. nicht auf eine in diesem Sinne kapazitätsmindernde Entscheidung zurückzuführen. Vielmehr war die Stelle im Jahr 2005 mit der Versetzung von Prof. Dr. Y. von der Hochschule Z. zur Antragsgegnerin verlagert, an den Stelleninhaber geknüpft und mit einem kw-Vermerk (für den Eintritt in den Ruhestand) versehen worden. Die Kammer lässt dahinstehen, ob die Stelle in Anbetracht des Zeitraums von zehn Jahren zur „regelmäßigen“ Ausstattung des Studiengangs Psychologie gehört hat unddeshalb ggf., auch wenn es sich hier nicht um ein sog. hartes NC-Fach handelt, eine Pflicht zu einer begründeten und die unterschiedlichen Interessen abwägenden Entscheidung über die Schaffung einer neuen Stelle oder Verlagerung einer anderen Stelle erforderlich gewesen wäre (vgl. verneinend zu einer nur für ein Semester zur Verfügung gestellten zusätzlichen Stelle: OVG Saarland, B. v. 27.07.2010, a. a. O., juris). Denn selbst eine Erhöhung des Gesamtlehrdeputats um 9 LVS für die Stelle von Prof. Dr. Y. hätte im Ergebnis nicht zur Folge, dass sich die Kapazität von 61 Studienplätzen über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus erhöhen würde.

Dasselbe gilt, soweit im Verfahren 6 C 590/15 weiterhin beanstandet wird, dass die Stelle einer beurlaubten Akademischen Rätin laut Anlage 4 a zum Schriftsatz vom 22.10.2015 („personalisierte Stellenübersicht Professorinnen/Professoren“) mit 0 LVS angesetzt worden sei. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die Berücksichtigung dieser Stelle bei der Kapazitätsberechnung versichert. Die Kammer sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Die im Verfahren 6 C 530/15 geltend gemachte Besetzungsrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Es ist nicht davon auszugehen, dass in den Belegungslisten des 1. Fachsemesters des Bachelor - Studienganges Studierende erfasst werden, für die wiederholte Beurlaubungen ausgesprochen wurden.

Unterlaufen einer Hochschule bei der Besetzung der nach der Zulassungszahlen-Verordnung zur Verfügung stehenden Studienplätze Fehler, die zur Folge haben, dass ein von ihr als besetzt gebuchter Studienplatz aus Rechtsgründen nicht als besetzt angesehen werden kann, steht ein verdeckter Studienplatz zur Verfügung. Die Vergabe eines solchen Anspruchs kann in einem gegen die Hochschule geführten Kapazitätsprozess gerichtlich geltend gemacht werden. Den Antragstellern kann nicht entgegengehalten werden, dass ein solches Anliegen nur im regulären innerkapazitären Vergabeverfahren verfolgt werden könne und sie sich ggf. gegen die dort ergangenen ablehnenden Bescheide in einem gerichtlichen Verfahren hätten zur Wehr setzen müssen. Die Überprüfung der Besetzungslisten durch das Gericht beschränkt sich jedoch auf bestimmte Fehlerquellen, zu denen u. a. auch die hier behauptete fehlerhafte Besetzung wegen Doppelzählung von beurlaubten Studierenden zählt (vgl. für alles Vorstehende: Nds. OVG, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris).

Dazu hat der Vertreter der Antragsgegnerin allerdings versichert, dass im WS 2015/2016 keiner der im 1. Fachsemester immatrikulierten Studierenden bereits vorher  im Studiengang Psychologie (Bachelor) immatrikuliert war. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben zu bezweifeln.

Soweit in dem Verfahren 6 C 525/15, gerichtet auf Zulassung zum Masterstudium, eine entsprechende Besetzungsrüge erfolgt ist, führt auch diese nicht zum Erfolg des einstweiligen Rechtsschutzantrags. Zwar befindet sich nach dem Vortrag der Antragsgegnerin unter den im 1. Fachsemester des Studiengangs Psychologie (Master) immatrikulierten Studierenden ein Studierender, der bereits zum WS 2014/2015 zugelassen worden ist, jedoch dann im WS 2014/2015 und SS 2015 beurlaubt war. Ob dieser in den genannten abgelaufenen Semestern i. S. der zitierten Rechtsprechung des Nds. OVG einen Studienplatz „blockiert“ hat, ist hier nicht bekannt. Selbst wenn dieser als besetzt gebuchte Studienplatz aus Rechtsgründen nicht als besetzt angesehen werden könnte, stünde einem Anspruch auf Zulassung die nicht zu beanstandende Überbuchung um 45 Studienplätze im Studiengang Psychologie (Bachelor) entgegen (s. o.).

Den eine Zulassung zum Studiengang Psychologie Master begehrenden Antragstellern (6 C 525/15, 6 C 586/15 und 6 C 589/15) stehen auch keine innerkapazitären Studienplätze zur Verfügung, die im außerkapazitären Verfahren zu berücksichtigen wären. Zwar hat die Antragsgegnerin im Verfahren 6 C 525/15 am 11.11.2015 mitgeteilt, dass die 40 festgesetzten Master-Studienplätze noch nicht vollständig besetzt sind. Deshalb werde das in § 6 Abs. 4 Satz 2 der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang vorgesehene Losverfahren für einen noch nicht besetzten und einen wieder freigewordenen Platz gestartet. Auch wenn die Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Hochschul-Vergabeverordnung zur Stellung von Anträgen auf außerkapazitäre Zulassung bereits am 15.10.2015 abgelaufen ist, bietet dies keine Rechtsgrundlage dafür, das (weiter) laufende innerkapazitäre Vergabeverfahren zu stoppen. Mit dem Fristablauf für außerkapazitäre Zulassungsanträge wandeln sich innerkapazitär noch verfügbare Studienplätze nicht gleichsam automatisch in außerkapazitäre Studienplätze um. Die Hochschulen sind unter keinem denkbaren Gesichtspunkt verpflichtet, innerkapazitär zu verteilende Studienplätze für außerkapazitäre Zulassungsantragsteller freizuhalten. Sie dürfen deshalb Nachrückverfahren ohne Rücksicht darauf weiter einleiten bzw. fortführen, dass die Bewerbungsfrist für außerkapazitäre Zulassungsanträge abläuft oder abgelaufen ist. Solange solche Nachbesetzungsvergabeverfahren - einschließlich Losverfahren - laufen, stehen innerkapazitäre Studienplätze für eine Berücksichtigung im außerkapazitären Verfahren nicht zur Verfügung (vgl. für alles Vorstehende: Nds. OVG, B. v. 10.02.2015 - 2 NB 75/15 - und B. v. 27.01.2015 - 2 NB 439/14 -, beide juris).

Nach alledem kann dahinstehen, ob der einstweilige Rechtsschutzantrag der Antragstellerin des Verfahrens 6 C 586/15, gerichtet auf die außerkapazitäre Zulassung zum Studiengang Psychologie (Master), bereits wegen fehlenden Anordnungsgrundes unbegründet ist, weil diese seit dem Sommersemester 2015 im Studiengang Psychologie (Master) an der Fernuniversität Hagen immatrikuliert ist.

V. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Nieder-sächsische Oberverwaltungsgerichts, den Streitwert in Eilverfahren mit dem Ziel der vorläufigen Zulassung zu einem Vollstudium auf den Auffangwert festzusetzen, weil solche Verfahren in aller Regel die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, NVwZ, Beil. 2/2013, S. 57 ff. zu Nr. 18.1 und 1.5 Satz 2 sowie Nds. OVG, B. v. 28.04.2004 - 2 NB 729/04 - und VG Braunschweig, B. v. 25.10.2007 - 6 C 295/07 - m. w. N.).