Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.02.2013, Az.: 7 LA 161/11

Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Gewährung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen eines Verkaufsstandes wegen städtebaulicher Belange

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.02.2013
Aktenzeichen
7 LA 161/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 32231
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0214.7LA161.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 25.08.2011 - AZ: 7 A 1867/11

Redaktioneller Leitsatz

Auch die Abwehr störender optischer Beeinträchtigungen und gebietsfremder Aktivitäten zur Stärkung der urbanen Qualität stellen städtebauliche Belange dar, die private Interessen an einer Sondernutzung überwiegen können.

Gründe

1

I.

Mit dem im Tenor bezeichneten Urteil hat das Verwaltungsgericht (u.a.) die Klage des Klägers abgewiesen, die Beklagte zu verpflichten, ihm auch für das Jahr 2012 eine Sondernutzungserlaubnis für einen beweglichen, 15 m2 großen mobilen Stand zum Verkauf von Gürteln und Geschenkartikeln im Bereich B. C. bis D. in E. zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe die Ablehnung der Erlaubnis ermessensgerecht damit begründet, dass die Aufstellung mit städtebaulichen Belangen nicht vereinbar sei. Sie verfolge das in ihrer neu gefassten Sondernutzungssatzung zum Ausdruck kommende Konzept, den fraglichen Bereich von gewerblichen Nebenanlagen und Warenbänken zu befreien, um die Innenstadt aufzuwerten und als Einkaufsstandort zu stärken. Die Gestaltung des Erscheinungsbildes eines Fußgängerbereich gehöre zu den hier berücksichtigungsfähigen Belangen. Der Kläger könne sich nicht deshalb auf Vertrauensschutz berufen, weil ihm in den Jahren 2009 bis 2011 noch Sondernutzungserlaubnisse erteilt worden seien. Diese seien ausdrücklich letztmalig und nur vor dem Hintergrund zugestanden worden, dass er - wie auch andere bisherige Standinhaber dort - ab 2012 ausreichend Zeit zur örtlichen Umorientierung habe.

2

Gegen dieses Urteil begehrt der Kläger die Zulassung der Berufung. An der Richtigkeit der Entscheidung bestünden ernstliche Zweifel, weil es ein konkretes städtebauliches Konzept für den Bereich Georgstraße/Steintor nicht gebe. Das Urteil leide weiter unter dem Verfahrensfehler, dass das Gericht seinem in der Klageschrift angekündigten entsprechenden Beweisantrag nicht nachgegangen sei. Die Beklagte tritt dem entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

3

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

4

1. Er hat sich nicht deshalb erledigt, weil der Zeitraum, für den der Kläger die Sondernutzungserlaubnis begehrte, inzwischen verstrichen ist. Ließe der Senat die Berufung zu, würde das vorliegende Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt (§ 124a Abs. 5 S. 5 VwGO) und wäre in jenem Verfahren Raum und Gelegenheit, den Klageantrag an die veränderten zeitlichen Gegebenheiten anzupassen oder andere Konsequenzen aus dem Zeitablauf zu ziehen. Eine Berufungszulassung wird prozessual deshalb nicht ohne weiteres nutzlos (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 31.01.2013 - 7 LA 160/11 -, Nds. Landesjustizportal, Rn.4).

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2. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht sei seinem in der Klageschrift gestellten Antrag auf Einholung einer Auskunft des Bauordnungsamtes (GA Bl 122) nicht gefolgt, macht der Kläger einen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht mit Erfolg geltend.

6

Da er diesen Beweisantrag ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt hat, war er lediglich als Aufklärungsanregung an das Gericht zu werten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO17, Rn. 19 zu § 86). Das Gericht hat seine Aufklärungspflicht aber nicht verletzt, wenn es dem Ersuchen nach Auskunft über konkrete Baupläne in Gestalt von Bauanträgen oder Bauvorbescheiden für den Bereich der Georgstraße nicht nachgegangen ist. Denn es kam nach seinem Rechtsstandpunkt darauf nicht an. Vielmehr hat es ausdrücklich betont, dass die hier maßgeblichen "städtebaulichen Belange" nicht auf konkrete städtebauliche Pläne zu verengen seien, sondern dass darunter auch die Abwehr störender optischer Beeinträchtigungen und gebietsfremder Aktivitäten zur Stärkung der urbanen Qualität zu verstehen seien, Gesichtspunkte, zu denen es bei dieser Sicht der weiteren Auskunft eines Fachamtes nicht bedurfte. Die Frage, ob das Urteil auf einem Verfahrensmangel beruht, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser - wofür hier im Übrigen keine Anhaltspunkte bestehen - verfehlt sein sollte (stdg. Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14.01.1998 - BVerwG 11 C 11.96 - (BVerwGE 106, 115 <119>). Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht seiner Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügt. Die Würdigung des Sachverhalts steht im Einklang mit § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

7

3. Der Kläger legt schließlich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dadurch dar, dass er einen Anspruch auf Erteilung weiterer Sondernutzungserlaubnisse für seinen Verkaufsstand aus dem Umstand ableitet, dass sich im Bereich der Georgstraße für den Außenstehenden sichtbar bisher nichts geändert habe.

8

Das Verwaltungsgericht hat fehlerfrei entschieden, dass die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis für das Jahr 2012 nach § 18 Abs. 1 S. 2 NStrG nicht ermessensfehlerhaft war. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 der Sondernutzungssatzung der Beklagten ist das Aufstellen beweglicher Verkaufsstände im hier angesprochenen Bereich grundsätzlich nicht erlaubt. Nach Absatz 3 der Vorschrift können zwar Ausnahmen von den Nutzungsbeschränkungen zugelassen werden, wenn dies mit verkehrlichen und städtebaulichen Belangen vereinbar ist. Letzteres hat die Beklagte jedoch mit tragfähiger Begründung verneint. Sie verfolgt vom F. aus in östliche und westliche Richtung als Teil der sog. "Laves-Achse" das städtebauliche Konzept, die zunehmende "private Möblierung" zu verbessern und das Aufstellen von gewerblichen Nebenanlagen und Warenbänken einzuschränken. Damit verfolgt sie ausreichend konkret und konsequent einen Plan, der städtebauliche Belange thematisiert, die geeignet sind, private Interessen an einer Sondernutzung, auf die überdies kein Rechtsanspruch besteht, zu überwiegen. Daran übt der Kläger zwar beharrlich Kritik, die er mit bildhaften Ausdrücken zu illustrieren versteht ("graue Theorie", "Kaninchen aus dem Hut"). Dies vermag eine gewisse juristische Substanzlosigkeit seines Vortrages jedoch nicht zu verdecken. Wenn er beständig darauf verweist, dass aktuell jedenfalls keine bauliche Umgestaltung des fraglichen Bereiches stattfinde oder erkennbar bevorstehe, verweigert er sich nach wie vor der Einsicht, dass "städtebauliche Belange" auch dann angesprochen sind, wenn es, wie hier, um eine von Umbauten nur teilweise abhängige Gestaltung des Erscheinungsbildes eines Fußgängerbereichs im Rahmen eines bestimmten Konzeptes geht und dieses Konzept Teil eines längerfristigen Prozesses ist, der nicht von heute auf morgen abgeschlossen sein kann. Dieses Konzept ("Hannover City 2020+") hat die Beklagte auf Bitte des Senats mit Schriftsatz vom 15.10.2012 samt Anlagen (u.a. das 72seitige Konzeptbuch, hier etwa S. 37) nochmals ausführlich dokumentiert. Danach ist es u.a. das städtebauliche Ziel, die Lavesachsen, die den städtebaulichen Grundriss Hannovers bilden, in ihrer Eleganz wiederzubeleben. Im Bereich des bisherigen Standes des Klägers bedeutet dies, dass die besondere Gestaltung der Achse als durchgehende zweireihige G. vom H. über die I. bis zum J. herausgearbeitet und wieder besser sichtbar gemacht wird. Damit sind die in Rede stehenden Verkaufsstände nicht mehr zu vereinbaren, die in ihrer schmucklosen Gestaltung - Tische mit markisenähnlichen Überdachungen - einem Flohmarkt ähneln und damit nicht mehr in das erwünschte Bild passen.

9

Mithin bleibt es dabei, dass die den Ablehnungsbescheid bestätigende verwaltungsgerichtliche Entscheidung keinen rechtlichen Zweifeln begegnet, denen in einem Berufungsverfahren nachgegangen werden müsste.

10

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).