Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.02.2013, Az.: 5 LA 101/12
Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht durch Information der Presse über ein Ermittlungsverfahren gegen einen Polizeibeamten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 20.02.2013
- Aktenzeichen
- 5 LA 101/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 32167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:0220.5LA101.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 21.03.2012 - AZ: 3 A 22/10
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 NPresseG
- § 45 BeamtStG
Fundstellen
- DVP 2013, 309
- DÖD 2013, 144-145
- DÖV 2013, 441
- FStNds 2013, 645-646
- Kriminalistik 2016, 22
- NJW 2013, 1177-1178
- NdsVBl 2013, 259-260
- NordÖR 2013, 394
- RiA 2013, 184-186
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 4 Abs. 1 NPresseG gestattet der Polizei, die Presse sachlich und objektiv über ein Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte zu informieren. Das kann im Einzelfall auch dann gelten, wenn aufgrund der geringen Größe der betroffenen Dienststelle eine Identifizierung der beschuldigten Beamten möglich ist.
- 2.
Ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht liegt nicht vor, wenn die Presseinformation von § 4 Abs. 1 NPresseG gedeckt ist.
Gründe
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld wegen der Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht.
Der Kläger steht als Kriminaloberkommissar in Diensten der Beklagten. Im Jahr 20 geriet er - ebenso wie 19 weitere Kollegen - in Verdacht, einem Abschleppunternehmer unter Verletzung von Dienstvorschriften Aufträge erteilt und dafür Vorteile erhalten zu haben. Im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen wegen des Verdachts der Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit informierten der Polizeipräsident der Beklagten sowie der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit über den Stand des Verfahrens. Dabei wurden zwar keine Namen, wohl aber die Dienststellen der betroffenen Beamten genannt. Die Vorwürfe erwiesen sich im Ergebnis als unberechtigt; das Landgericht B. sprach die Angeklagten - darunter den Kläger - mit Urteil vom 17. Dezember 20 frei.
Der Kläger sieht in den Äußerungen im Rahmen der Pressekonferenz eine Vorverurteilung, die ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Seinen Antrag auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes lehnte die Beklagte ab; eine entsprechende Klage vor dem Verwaltungsgericht hatte keinen Erfolg.
II.
Der Zulassungsantrag ist unbegründet.
Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht erfüllt.
Ernstliche Zweifel sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2008 - 5 LA 154/07 -).
Nach diesen Grundsätzen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte die ihr gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht (§ 87 Abs. 1 NBG a.F., § 45 BeamtStG) nicht verletzt hat.
Die umfassende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten bildet die Entsprechung zur ebenso umfassenden Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn und zählt - wie diese - zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Sie umfasst die in § 87 Abs. 1 Satz 2 NBG a.F., § 45 Satz 2 BeamtStG ausdrücklich ausgesprochene Verpflichtung, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamten zu schützen. Dazu gehört es, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen. Ebenso verbietet sie dem Dienstherrn, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden sachlichen Grund bloßzustellen. Das gilt sowohl für nachteilige Tatsachenbehauptungen als auch für missbilligende Werturteile (vgl. zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 - BVerwG 2 C 10.93 -, [...] Rn. 22 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall kann sich die Beklagte auf einen die Äußerungen im Rahmen der Pressekonferenz rechtfertigenden sachlichen Grund, nämlich auf das in § 4 Abs. 1 NPresseG niedergelegte Informationsrecht der Presse, stützen. Nach dieser Vorschrift sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen, wenn nicht Verweigerungsgründe nach § 4 Abs. 2 NPresseG - als solche werden schutzwürdige private Interessen ausdrücklich genannt - vorliegen. Gemessen daran sind sowohl die Durchführung der Pressekonferenz als solche als auch die konkret getätigten Äußerungen rechtlich nicht zu beanstanden. Die gebotene Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen, hier des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wurzelnden presserechtlichen Auskunftsanspruchs, fällt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - zulasten des Klägers aus.
Dass die Beklagte die Öffentlichkeit über den bestehenden Tatverdacht informieren durfte, folgt hier daraus, dass die Vorwürfe gegen die betroffenen Polizeibeamten schwerwiegend waren und sie gerade angesichts der Amtsstellung der Beschuldigten in der Öffentlichkeit auf ein besonderes - legitimes - Interesse stießen (vgl. - bezogen auf eine Information unter Nennung des Namens - BGH, Urteil vom 17.3.1994 - III ZR 15/93 -, [...] Rn. 27). Zudem war der Tatverdacht - auch wenn er sich später nicht bewahrheitet hat - keineswegs aus der Luft gegriffen, sondern beruhte auf umfangreichen Ermittlungen, die später immerhin zu der Erhebung einer Anklage und der Eröffnung des Hauptverfahrens geführt haben (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, Beschlüsse vom 19.10.2006 - 1 BvR 152/01 und 1 BvR 160/04 -, [...] Rn. 34). Der Senat nimmt insofern zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die umfangreichen Ausführungen in dem den Kläger betreffenden Beschluss des 19. Senats des beschließenden Gerichts vom 9. Oktober 2008 (19 ZD 14/08).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die Form der Äußerungen nicht zu beanstanden, weil sie die Grenzen einer objektiven und sachlichen Information nicht überschreiten. Die in dem Wortprotokoll der Pressekonferenz wiedergegebenen Äußerungen vermittelten dem Adressatenkreis bei objektiver Betrachtung insbesondere nicht den Eindruck, dass der Tatvorwurf bereits erwiesen war. Im Gegenteil haben sowohl der Polizeipräsident als auch der Pressesprecher der Staatsanwalt wiederholt betont, dass es sich um ein Ermittlungsverfahren handele und nur ein Tatverdacht in Rede stehe. Dabei kommt - wie das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat - insbesondere den einleitenden Bemerkungen Bedeutung zu. Die Rede ist von einem "Ermittlungsfall" sowie von einem "Tatverdacht gegen insgesamt 20 Polizeibeamte wegen Verdachts der Vorteilsnahme und der Bestechlichkeit". Damit war der Rahmen klar abgesteckt, zumal die handelnden Personen im Folgenden mehrfach betont haben, dass das Verfahren nicht abgeschlossen war. Hinzu kommt, dass sich die Pressekonferenz an Journalisten richtete, bei denen angesichts ihrer Ausbildung und Berufserfahrung erwartet werden kann, dass sie den Unterschied zwischen einem Ermittlungsverfahren und einer strafgerichtlichen Verurteilung kennen. Dass in der Öffentlichkeit gleichwohl der Eindruck entstehen kann, die Schuld der Betroffenen stehe fest, ist zwar gleichwohl niemals völlig zu vermeiden. Die Beklagte hat einem solchen Eindruck - falls er entstanden sein sollte - jedoch nicht unberechtigt Vorschub geleistet, sondern im Gegenteil in ausreichender Weise auf den vorläufigen Charakter der Information hingewiesen.
Den mit dem Zulassungsantrag wiederholten Einwand des Klägers, sowohl der Polizeipräsident als auch der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft hätten die Vorwürfe überwiegend im Indikativ und damit als feststehende Tatsachen dargestellt, teilt der Senat nicht. Es war angesichts der einleitenden Worte und des - für alle Beteiligten klar erkennbaren - Anlasses der Pressekonferenz nicht erforderlich, in jedem Satz zu betonen, dass nur ein vorläufiger Ermittlungsstand, nicht aber ein Endergebnis mitgeteilt wurde und die Schuld der betroffenen Polizeibeamten keinesfalls feststand. Richtig ist allerdings, dass sowohl der Polizeipräsident als auch der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Pressekonferenz davon ausgingen - und nach den obigen Ausführungen auch davon ausgehen durften -, dass die Vorwürfe jedenfalls im Ausgangspunkt, wenn auch nicht im Detail zutreffen konnten. Andernfalls hätte es weder das Ermittlungsverfahren (vgl. § 152 Abs. 2 StPO) noch die Pressekonferenz überhaupt geben dürfen. Dass sie dies im Rahmen der Pressekonferenz auch deutlich gemacht und sich nicht von ihren eigenen Ermittlungsergebnissen gleichsam distanziert haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine "Vorverurteilung" liegt darin - anders als der Kläger meint - nicht.
Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass die Presseinformation durch die Nennung der relativ kleinen Dienststellen trotz fehlender Namensnennung eine grobe Identifizierung der betroffenen Beamten ermöglicht hat. Die Öffentlichkeit hatte angesichts der Schwere der erhobenen Vorwürfe ein legitimes Interesse zu erfahren, welche Dienststellen betroffen waren. Eine namentliche Zuordnung der Vorwürfe zu einzelnen Personen ist - wie dies § 23 Abs. 1 RiStBV für den Regelfall vorsieht - unterblieben.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).