Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.02.2013, Az.: 5 LA 53/12

Beihilfefähigkeit von zahnärztlichen Leistungen funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Art

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.02.2013
Aktenzeichen
5 LA 53/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 32176
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0211.5LA53.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 24.01.2012 - AZ: 2 A 5378/10

Amtlicher Leitsatz

Zahnärztliche Leistungen funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Art sind nach Anlage 2 Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV nur dann beihilfefähig, wenn der erhobene Befund mit dem nach Nummer 800 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte vorgeschriebenen Formblatt belegt wird.

Gründe

1

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht erfüllt sind.

2

Ernstliche Zweifel sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2008 - 5 LA 154/07 -).

3

Gemessen daran ist es dem Kläger nicht gelungen, das angefochtene Urteil ernstlich in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, dass der Kläger keine Beihilfe für die in der Zahnarztrechnung vom 19. Juni 20 enthaltene Gebühr nach Nr. 806 GOZ in Höhe von 64,68 EUR beanspruchen kann, weil er das nach der Anlage 2 Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV vorgeschriebene Formblatt nach Nr. 800 GOZ nicht vorgelegt hat.

4

Soweit der Kläger einwendet, die von ihm eingereichten Heil- und Kostenpläne vom 19. Juni 20 und 21. Oktober 20 erfüllten alle an das Formblatt zu stellenden Anforderungen, trifft das nicht zu. Nach der Anlage 2 Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV sind Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen nur beihilfefähig, wenn eine der folgenden Indikationen vorliegt: Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen (Myoarthropathien), Zahnbetterkrankungen (Parodontopathien), eine umfangreiche Gebiss-Sanierung, d.h. wenn in jedem Kiefer mindestens die Hälfte der Zähne eines natürlichen Gebisses sanierungsbedürftig ist und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist, sowie umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen. Um eine entsprechende Indikation nachzuweisen, ist der erhobene Befund mit dem nach Nr. 800 GOZ vorgeschriebenen Formblatt zu belegen. Den von dem Kläger vorgelegten Heil- und Kostenplänen ist demgegenüber bereits eine entsprechende Indikation nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass die Heil- und Kostenpläne nicht von dem Zahnarzt stammen, der die Behandlung durchgeführt hat, und die dort vorgesehene Art der Ausführung von der tatsächlichen Ausführung abweicht.

5

Auch mit seinem weiteren Einwand, nach zahnärztlichem Gebührenrecht bedürfe es einer Befunderhebung nach dem Formblatt nicht, vermag der Kläger die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Dabei lässt der Senat offen, welche Anforderungen das zahnärztliche Gebührenrecht stellt. Beihilferechtlich ist die Vorlage des Formblatts vorgeschrieben und deshalb Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der erbrachten Leistungen. Rechtliche Bedenken gegen diese besondere Form des Nachweises bestehen nicht.

6

Unbeachtlich wäre es auch, wenn die für die Ehefrau des Klägers zuvor zuständige Beihilfestelle in B. die Vorlage des Formblattes nicht zur Voraussetzung machte. Die Beklagte wendet das niedersächsische Landesrecht an, das hier eine zwingende Vorgabe enthält.

7

Unverständlich ist schließlich der Einwand des Klägers, er habe das Formblatt nicht vorlegen können, weil die Behandlung zu einem Zeitpunkt begonnen habe, als noch die Beihilfestelle in B. zuständig gewesen sei. Noch während der laufenden Behandlung stand fest, dass sich die Gewährung von Beihilfe nach den Vorschriften des Landes Niedersachsen richten würde. Es wäre Sache des Klägers gewesen, sich über mögliche Abweichungen - wenn sie tatsächlich vorliegen sollten - zu informieren.

8

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).