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  • ab 01.07.2003 (aktuelle Fassung)

§ 10 KapVO - Einbeziehung von Lehraufträgen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -)
Amtliche Abkürzung
KapVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden, die nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen, in die Berechnung einbezogen, soweit sie der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. In die Berechnung nicht einbezogen werden Lehrauftragsstunden, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, und Lehrleistungen, die von Personal von Forschungseinrichtungen außerhalb einer Hochschule freiwillig und unentgeltlich übernommen werden. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der Anrechnungsvorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung in Deputatstunden umzurechnen.