Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.02.2013, Az.: 8 LB 165/12

Rechtmäßigkeit eines zur Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten verpflichtenden Feuerstättenbescheides nach § 17 Abs. 2 SchfHwG am Schornstein und dem daran angeschlossenen Kaminofen zweimal im Jahr

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.02.2013
Aktenzeichen
8 LB 165/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 32975
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0214.8LB165.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 01.12.2011 - AZ: 2 A 186/10
nachfolgend
BVerwG - 30.07.2013 - AZ: BVerwG 7 B 17.13

Fundstellen

  • BauR 2013, 998
  • DÖV 2013, 528-529
  • GewArch 2013, 318-320
  • NordÖR 2014, 33-36

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ergeht der Feuerstättenbescheid nach § 17 Abs. 2 SchfHwG auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs, bilden anstelle der bei einer aktuellen Feuerschau vom Bezirksschornsteinfegermeister persönlich gewonnenen Erkenntnisse allein die im Kehrbuch nach § 19 SchfHwG erfassten Daten die Tatsachengrundlage des Feuerstättenbescheides.

  2. 2.

    Die erst im Feuerstättenbescheid getroffenen Festsetzungen können nicht - vermittelt durch ihre Übernahme in das Kehrbuch - ihre eigene Grundlage bilden.

  3. 3.

Die Berücksichtigung von tatsächlichen Erkenntnissen, die nicht bei der Durchführung einer Feuerstättenschau gewonnen oder die nicht in das Kehrbuch aufgenommen worden sind, ist bei Erlass eines Feuerstättenbescheides nicht zulässig.

In der Verwaltungsrechtssache
1. des Herrn ... A.,
2. der Frau ... B.,
Kläger und Berufungskläger,
Proz.-Bev. zu 1. und 2.: Rechtsanwälte C. & Kollegen,
gegen
den bevollmächtigten ... D.,
Beklagten und Berufungsbeklagten,
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte E. und andere,
Streitgegenstand: Feuerstättenbescheid
- Berufung -
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 8. Senat - auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2013 durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. van Nieuwland, den Richter am Oberverwaltungsgericht Schütte, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Weichbrodt sowie die ehrenamtliche Richterin F. und den ehrenamtlichen Richter G.
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 2. Kammer - vom 1. Dezember 2011 geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 21. Juni 2010 wird aufgehoben, soweit darin unter Nr. 1 für die Anlage "Schornstein, Kaminofen im EG links hinten Wohnzimmer im linken Gebäudeteil mitte" eine zweite, im Zeitraum von Oktober bis November eines Jahres durchzuführende Kehrung festgesetzt worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die teilweise Aufhebung eines vom Beklagten erlassenen Feuerstättenbescheides.

2

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in H., Im I. . In dem darauf errichteten Wohngebäude befinden sich ein an eine Abgasleitung (ohne Schacht) angeschlossener Gas-Umlaufwasserheizer und seit 2003 ein an einen Schornstein angeschlossener Kaminofen. Am 9. Mai 2008 führte der Beklagte eine Feuerstättenschau durch, von der der Kaminofen ausgenommen war. Nach einer Abgaswegeüberprüfung am Gas-Umlaufwasserheizer und der zugehörigen Abgasleitung am 22. Januar 2010 und einer Kehrung des Schornsteins, an den der Kaminofen angeschlossen ist, am 22. April 2010 erließ der Beklagte am 21. Juni 2010 einen Feuerstättenbescheid. Mit diesem Bescheid werden die Kläger verpflichtet, Schornsteinfegerarbeiten am Schornstein und dem daran angeschlossenen Kaminofen zweimal im Jahr in der Zeit zwischen Februar und April und zwischen Oktober und November und an der Abgasleitung und dem daran angeschlossenen Gas-Umlaufwasserheizer in der Zeit zwischen dem 15. und 31. Januar 2012 und dem 15. Januar und 31. Januar 2014 zu veranlassen und durchführen zu lassen.

3

Hiergegen haben die Kläger am 22. Juli 2010 Klage bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg erhoben und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, der Feuerstättenbescheid sei entgegen den Angaben in seiner Begründung nicht anlässlich einer Feuerstättenschau, sondern unabhängig von einer solchen auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs des Beklagten erlassen worden. Die Angaben im Kehrbuch für das Jahr 2010 seien unzutreffend. Bei richtiger Führung des Kehrbuches müsste darin wie in den vorausgegangenen Jahren bis 2009 auch für das Jahr 2010 nur eine Kehrung pro Jahr aufgrund der Kategorisierung des Kaminofens als "gelegentlich benutzte Feuerstätte" eingetragen sein. Nur eine solche Eintragung sei sachlich richtig. Seit Inbetriebnahme des Kaminofens im Jahr 2003 sei der Schornstein lediglich einmal jährlich gekehrt worden. Der Kaminofen werde auch an weit weniger als dreißig Tagen im Jahr benutzt. Er diene nicht Heizzwecken, sondern nur der Erzeugung einer behaglichen Stimmung. Beheizt werde das Haus mit einer Gasheizung. Es werde bestritten, dass der Beklagte oder einer seiner Mitarbeiter die Rußanhaftungen im Schornstein tatsächlich in Augenschein genommen habe, denn der Schornstein habe eine Metallüberdachung in dreißig Zentimeter Abstand und könne gar nicht eingesehen werden. Der Beklagte habe nach der Kehrung auch nicht auf die Gefahr eines Kaminbrandes hingewiesen. Es habe auch keine größeren Mengen Ruß gegeben, die aus der Rußklappe hätten entnommen werden müssen.

4

Die Kläger haben beantragt,

den Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 21. Juni 2010 insoweit aufzuheben als darin eine zweimal jährliche Kehrung des Schornsteins festgelegt worden ist.

5

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

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und hat geltend gemacht, der Feuerstättenbescheid sei nicht aufgrund einer Feuerstättenschau, sondern nach Aktenlage ("Kehrbuch") ergangen. Die Festsetzungen beruhten auch auf sachgerechten Erwägungen. Bei der Kehrung des Schornsteins am 22. April 2010 seien ganz erhebliche Rußanhaftungen festgestellt und auf einem Lichtbild festgehalten worden. Da an Schornsteinen, die nur gelegentlich benutzt werden, keine oder nur geringe Rußanhaftungen festzustellen seien, müsse davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller den Kaminofen nicht nur gelegentlich, sondern an deutlich mehr als dreißig Tagen im Jahr benutzt haben. Eine derart umfassende Nutzung sei auch aufgrund der vielen kalten Wintertage im Winter 2009/2010 nachvollziehbar.

7

Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. August 2010 - 2 B 57/10 - festgestellt, dass die Klage der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 21. Juni 2010 aufschiebende Wirkung hat, und den weitergehenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Auf die hiergegen vom Beklagten erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 4. Februar 2011 - 8 ME 239/10 - die erstinstanzliche Entscheidung geändert und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt abgelehnt.

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In der Hauptsache hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 1. Dezember 2011 abgewiesen. Der angefochtene Feuerstättenbescheid vom 21. Juni 2010 sei nach § 17 Abs. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes auf der Grundlage des Kehrbuchs rechtmäßig ergangen. Die Kammer habe sich davon überzeugt, dass der Schornstein und der daran angeschlossene Kaminofen von den Klägern mehr als nur gelegentlich benutzt worden seien. Hierfür sprächen zunächst die vom Zeugen J. vor der Kehrung gefertigten Lichtbilder, auf denen zu erkennen sei, dass der Schornstein innen komplett schwarz gewesen sei und keinerlei Spuren der letzten Kehrung aufgewiesen habe. Aufschlussreich seien die Lichtbilder deshalb, weil der Beklagte zum Vergleich auch Lichtbilder eines nur gelegentlich genutzten Schornsteins vorgelegt habe, der vollständig frei gewesen sei von Ruß und bei dem das Material des Schornsteins gut zu erkennen gewesen sei. Nach der Aussage des Schornsteinfegergesellen J. wären bei einem nur gelegentlich genutzten Ofen zumindest Spuren der letzten Kehrung im Schornstein, wenn nicht sogar das Material des aus silbern glänzendem Blech gefertigten Schornsteins (Mündungsabschluss) auszumachen gewesen. Für einen häufigeren Gebrauch des Ofens spreche auch die Erklärung des Zeugen J., er habe am 22. April 2010 den Schornstein drei- bis viermal kehren müssen, bis der Ruß entfernt gewesen sei; dieser Aufwand wäre bei der von den Klägern behaupteten Nutzung sicherlich nicht erforderlich gewesen.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Kläger, die der Senat mit Beschluss vom 13. August 2012 - 8 LA 1/12 - wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen hat.

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Die Kläger erneuern ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie machen geltend, der Feuerstättenbescheid könne nur auf die vor 2010, also vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides erfolgten Eintragungen im Kehrbuch gestützt werden. Bis 2009 sei aber lediglich eine einmal jährliche Kehrung des Schornsteins im Kehrbuch erfasst. Eine von den Daten des Kehrbuchs abweichende Festsetzung im Feuerstättenbescheid, wie sie der Beklagte aus vermeintlichen, aber nicht nachvollziehbaren Brandschutzerwägungen vorgenommen haben will, setze einen vorausgehenden Antrag an die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 5 der Kehr- und Überprüfungsordnung voraus. Die erst ab 2010 im Kehrbuch eingetragene zweimal jährliche Kehrung sei nicht nur ohne rechtliche Grundlage erfolgt, sondern auch tatsächlich unrichtig. Denn in 2010 habe lediglich eine Kehrung am 22. April stattgefunden. Auch in 2011 habe der Beklagte die festgesetzte zweite Kehrung erst nach ausdrücklicher Aufforderung, wozu sich die Kläger nach ihrem Unterliegen im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes veranlasst sahen, durchgeführt. Sie - die Kläger - vermuteten, die Festsetzung einer zweimal jährlichen Kehrung im Feuerstättenbescheid vom 21. Juni 2010 sei nur erfolgt, um eine vorausgegangene und von ihnen beanstandete Rechnung zu rechtfertigen. Denn der Beklagte habe ihnen bereits unter dem 26. Januar 2010 eine Rechnung über zweimal jährliche Kehrungen in 2010 gestellt. Auch die zum Nachweis erheblicher Rußanhaftungen vom Schornsteinfegergesellen J. gefertigten Fotos seien erst danach anlässlich der Kehrung am 22. April 2010 entstanden. Entgegen der Annahme des Beklagten handele es sich ausweislich der vorgelegten Rechnung und Lichtbilder um einen auch innen schwarz beschichteten Schornstein.

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Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 2. Kammer - vom 1. Dezember 2011 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 21. Juni 2010 aufzuheben, soweit darin unter Nr. 1 für die Anlage "Schornstein, Kaminofen im EG links hinten Wohnzimmer im linken Gebäudeteil mitte" eine zweite, im Zeitraum von Oktober bis November eines Jahres durchzuführende Kehrung festgesetzt worden ist.

12

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

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und verteidigt seinen Bescheid. Er habe im besonders starken Winter 2009/2010 mit einer langen Frostperiode eine erhebliche Zunahme der Heizhäufigkeit festgestellt, wobei Preissteigerungen bei anderen Brennstoffen zu einem vermehrten Einsatz von Holz in Kaminöfen zu Heizzwecken geführt hätten. In der Folge seien auch vermehrt Rußbrände aufgetreten. Er - der Beklagte - habe sich daher, wie andere Bezirksschornsteinfegermeister, entschlossen, im Sinne eines vorbeugenden und effektiven Brandschutzes die Kehrhäufigkeit zu erhöhen. Entgegen der Darstellung der Kläger habe er dabei aber nicht bereits am 26. Januar 2010 zwei Kehrungen abgerechnet. In der Rechnung seien nur Kosten für eine Kehrung aufgeführt und lediglich eine zweite Kehrung als "Merkposten" genannt. Über deren tatsächliche Notwendigkeit habe die Durchführung der ersten Kehrung am 22. April 2010 entscheiden sollen. Diese habe erhebliche Rußanhaftungen gezeigt, die auf eine mehr als nur gelegentliche Nutzung des Kaminofens hindeuteten. Diese Erkenntnisse habe er bei Erlass des Feuerstättenbescheides berücksichtigen dürfen. Es widerspreche dem Gebot eines vorbeugenden und effektiven Brandschutzes, wenn aufgrund derartiger Erkenntnisse nur ein Änderungsantrag an die zuständige Behörde gerichtet werden könne.

14

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Beiakten A und B, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Der Senat hat das Passivrubrum hinsichtlich der gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzunehmenden Berufsbezeichnung des Beklagten von Amts wegen geändert. Die Bestellung des Beklagten zum Bezirksschornsteinfegermeister hat sich kraft Gesetzes nach § 48 Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz) - SchfHwG - vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in eine Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger umgewandelt.

16

Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Juni 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin unter Nr. 1 für die Anlage "Schornstein, Kaminofen im EG links hinten Wohnzimmer im linken Gebäudeteil mitte" eine zweite, im Zeitraum von Oktober bis November eines Jahres durchzuführende Kehrung festgesetzt worden ist.

17

Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 17 Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz) - SchfHwG - in seiner nach Art. 4 Abs. 1 Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens - SchfNG - vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) am 29. November 2008 in Kraft getretenen Fassung. Nachfolgende Änderungen dieser Bestimmung durch das Gesetz zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) sind bei der Entscheidung über die Teilanfechtungsklage nicht zu berücksichtigen (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage: BVerwG, Urt. v. 3.11.1987 - 9 C 254.86 -, BVerwGE 78, 243, 244 m.w.N.), wären im Übrigen aber auch nicht geeignet, den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits zu beeinflussen.

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Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG kann der Bezirksschornsteinfegermeister den Feuerstättenbescheid bei Durchführung einer Feuerstättenschau im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz) - SchfG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), erlassen. Ist in der Zeit zwischen dem 29. November 2008, dem Inkrafttreten nach Art. 4 Abs. 1 SchfNG, und dem 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen, wird der Feuerstättenbescheid hingegen nach § 17 Abs. 2 SchfHwG vom Bezirksschornsteinfegermeister auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs erstellt und den Eigentümern zugestellt. Regelungsinhalt und rechtliche Wirkungen des Feuerstättenbescheides ergeben sich, unabhängig davon, ob der Feuerstättenbescheid nach § 17 Abs. 1 SchfHwG bei der Durchführung einer Feuerstättenschau oder nach § 17 Abs. 2 SchfHwG auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs erlassen wird, aus § 14 Abs. 2 SchfHwG (vgl. mit eingehender Begründung: Senatsbeschl. v. 7.2.2011 - 8 ME 239/10 -, GewArch 2011, 166 f.).

19

Hier ist der Bescheid vom 21. Juni 2010 nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG bei Durchführung einer Feuerstättenschau im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG ergangen. Denn bei Erlass dieses Bescheides lag die Feuerstättenschau vom 9. Mai 2008 schon länger zurück.

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Der Bescheid vom 21. Juni 2010 findet, soweit darin unter Nr. 1 für die Anlage "Schornstein, Kaminofen im EG links hinten Wohnzimmer im linken Gebäudeteil mitte" eine zweite, im Zeitraum von Oktober bis November eines Jahres durchzuführende Kehrung festgesetzt worden ist, aber auch in den nach § 17 Abs. 2 SchfHwG heranzuziehenden Daten des Kehrbuchs keine hinreichende Grundlage. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob hier überhaupt die Voraussetzungen für den Erlass eines Feuerstättenbescheides auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs nach § 17 Abs. 2 SchfHwG erfüllt waren. An dem 2003 errichteten Kaminofen, der ausdrücklich von der Feuerstättenschau am 9. Mai 2008 ausgenommen war, wäre nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG jedenfalls bis zum 31. Dezember 2012 noch eine Feuerstättenschau durchzuführen gewesen. Selbst wenn die Voraussetzungen für einen Erlass des Feuerstättenbescheides auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs nach § 17 Abs. 2 SchfHwG hier aber vorgelegen haben, wäre der Bescheid vom 21. Juni 2010 rechtswidrig, soweit darin unter Nr. 1 für die Anlage "Schornstein, Kaminofen im EG links hinten Wohnzimmer im linken Gebäudeteil mitte" eine zweite, im Zeitraum von Oktober bis November eines Jahres durchzuführende Kehrung festgesetzt worden ist.

21

Ergeht der Feuerstättenbescheid nach § 17 Abs. 2 SchfHwG auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs, bilden anstelle der bei einer aktuellen Feuerschau vom Bezirksschornsteinfegermeister persönlich gewonnenen Erkenntnisse (vgl. insoweit § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) allein die im Kehrbuch nach § 19 SchfHwG erfassten Daten die Tatsachengrundlage des Feuerstättenbescheides. Aus diesen Daten des Kehrbuchs ergibt sich die Notwendigkeit einer zweimal jährlichen Kehrung des Schornsteins hier nicht. Für das Jahr 2010 ist zwar eine zweimal jährliche Kehrung nach Nr. 1.6 Anlage 1 Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung) - KÜO - vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1077), im Kehrbuch ausgewiesen. Eine rechtliche Grundlage für diese Eintragung im Kehrbuch fehlt indes. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchfHwG gestattet insoweit nur, die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG und die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen u n d nach § 14 Abs. 2 SchfHwG festgesetzten Arbeiten sowie das Datum der Ausführung zu erfassen. An der danach erforderlichen Festsetzung nach § 14 Abs. 2 SchfHwG fehlt es hier für das Jahr 2010. Sie ist insbesondere nicht in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 21. Juni 2010 zu sehen. Denn der nach § 17 Abs. 2 SchfHwG erlassene Feuerstättenbescheid wird erst und allein anhand der Daten des Kehrbuchs erstellt. Die erst im Feuerstättenbescheid getroffenen Festsetzungen können daher nicht - vermittelt durch ihre Übernahme in das Kehrbuch - ihre eigene Grundlage bilden. Für den hier streitgegenständlichen Bescheid sind daher maßgeblich allein die Eintragungen im Kehrbuch für die Jahre bis 2009 heranzuziehen. Das vom Beklagten für die Jahre 2008 und 2009 vorgelegte Kehrbuch weist für den Schornstein indes nur eine einmal jährliche Kehrung aus. Weitergehende Anhaltspunkte dafür, dass diese einmal jährliche Kehrung nicht ausreichend sein könnte, ergeben sich aus den bis 2009 erfolgten Eintragungen im Kehrbuch nicht.

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Der Beklagte kann die Festsetzungen im streitgegenständlichen Feuerstättenbescheid auch nicht auf solche tatsächlichen Erkenntnisse stützen, die er bei der Durchführung sonstiger Schornsteinfegerarbeiten erlangt haben will.

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Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SchfHwG ist die Berücksichtigung von tatsächlichen Erkenntnissen, die nicht bei der Durchführung einer Feuerstättenschau nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG gewonnen oder die nicht in das Kehrbuch nach § 19 SchfHwG aufgenommen worden sind, bei Erlass eines Feuerstättenbescheides nicht vorgesehen. Auch die Regelungssystematik des § 17 SchfHwG geht erkennbar dahin, dass die Tatsachengrundlage für den Erlass eines Feuerstättenbescheides nur in dem formalisierten und vom Bezirksschornsteinfegermeister persönlich durchzuführenden Verfahren der Feuerstättenschau nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG (vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen: Dohrn, Das deutsche Schornsteinfegerwesen, Stand: Juli 2012, SchfHwG, § 14 Rn. 2 f.; Schira/Schwarz, SchfHwG/SchfG, § 14 Rn. 4 f.) oder anhand der im Kehrbuch nach § 19 SchfHwG erfassten und nach dessen Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wiederum in einem vorausgegangenen formalisierten Verfahren erhobenen Daten gewonnen werden soll. Dieses Verständnis wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Danach sollen sowohl die Feuerstättenschau als auch die Kehrbuchführung die Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerungsanlagen, aber auch den Umweltschutz sicherstellen. Die Feuerstättenschau hat der Gesetzgeber als Annex zur Kehrbuchführung vorgesehen, die es dem Bezirksschornsteinfegermeister ermöglicht, die Eigentümer auf unbürokratische Art über die vorzunehmenden Schornsteinfegerarbeiten zu informieren sowie über die Termine, bis zu denen diese jeweils ausgeführt werden müssen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, BT-Drs. 16/9237, S. 33). Im Fall von Eigentümern, bei denen bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen ist, sollen die Bezirksschornsteinfegermeister den Feuerstättenbescheid allein auf der Grundlage der Daten aus dem Kehrbuch erstellen und den Bescheid bei einer regelmäßigen Kehrung oder Überprüfung übergeben oder ihn schriftlich zustellen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, a.a.O., S. 34). Der Gesetzgeber hat mithin erkannt, dass im Zeitpunkt des Erlasses eines Feuerstättenbescheides auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs eine Feuerstättenschau bereits länger zurückliegen kann und auch weitere sonstige Schornsteinfegerarbeiten erfolgt sein können, aufgrund derer der Bezirksschornsteinfegermeister neuere tatsächliche Erkenntnisse etwa zur Benutzung der Feuerungsanlage gewonnen hat. Gleichwohl hat der Gesetzgeber mit § 17 SchfHwG bestimmt, dass ausschließlich solche Erkenntnisse zur Tatsachengrundlage eines Feuerstättenbescheides werden dürfen, die während einer Feuerstättenschau gewonnen worden sind oder die Eingang in das Kehrbuch gefunden haben.

24

Dieses Ergebnis steht, anders als es der Beklagte meint, auch nicht der vom Schornsteinfeger-Handwerksgesetz bezweckten Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerungsanlagen entgegen. Zwar kommt die von den Klägern aufgezeigte Möglichkeit einer Erhöhung der Anzahl der Kehrungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 KÜO nicht in Betracht. Denn hiernach kann nur eine Erhöhung der in Anlage 1 zur KÜO bestimmten Anzahl der Kehrungen über die dort genannte Anzahl hinaus erfolgen (vgl. Entwurf einer Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen, BR-Drs. 275/09, S. 25). Dem Bezirksschornsteinfegermeister bzw. dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger war und ist es aber unbenommen, bei einer für die Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerungsanlagen relevanten Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor Durchführung einer erneuten Feuerstättenschau die in § 17 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG in der bis zum 14. Juli 2011 geltenden Fassung vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), die in § 13 Abs. 1 Nr. 3 SchfG und in § 17 Abs. 2 SchfHwG in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) sowie die in §§ 14 Abs. 3, 15 SchfHwG in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Dass diese Maßnahmen nicht ausreichend wären, um rechtzeitig auf eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu reagieren und um eine hinreichende Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerungsanlagen sicherzustellen, vermag der Senat nicht zu erkennen.

25

Der Senat kann daher hier dahinstehen lassen, ob der Beklagte tatsächlich Erkenntnisse erlangt hat, aus welchen auf die Notwendigkeit einer zweiten jährlichen Kehrung des Schornsteins hätte geschlossen werden können. Denn selbst wenn der Beklagte solche Erkenntnisse nachgewiesen hätte, wären sie nicht beim Erlass eines Feuerstättenbescheides zu berücksichtigen, sondern könnten allenfalls Anlass für die aufgezeigten vorläufigen Maßnahmen zur Gewährleistung einer etwa gefährdeten Betriebs- und Brandsicherheit sein.

26

Der Senat weist gleichwohl darauf hin, dass nach dem Vorbringen des Beklagten erhebliche Zweifel am Vorliegen neuerer tatsächlicher Erkenntnisse bestehen, welche die Festsetzung einer zweiten, im Zeitraum von Oktober bis November eines Jahres durchzuführenden Kehrung für die Anlage "Schornstein, Kaminofen im EG links hinten Wohnzimmer im linken Gebäudeteil mitte" im Bescheid vom 21. Juni 2010 rechtfertigen könnten.

27

Nach § 1 Abs. 1 SchfHwG, § 1 KÜO i.V.m. Nr. 1.6 Anlage 1 KÜO ist die Durchführung von zwei Kehrungen im Jahr nur bei "mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzten Feuerstätten" gerechtfertigt. Greift man, wie der Beklagte, zur Abgrenzung von der nur "gelegentlichen Benutzung" im Sinne der Nr. 1.7 Anlage 1 KÜO auf die plausiblen Empfehlungen des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) - im Arbeitsblatt Nr. 605, Kommentar zur Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen, Stand: Dezember 2009, dort S. 19, zurück (vgl. zur Abgrenzung im Übrigen: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.11.1993 - 7 A 12014/92 -, [...] Rn. 30 f.; VG Minden, Urt. v. 27.9.2011 - 3 K 2592/10 -, [...] Rn. 21 f.), gelten als "gelegentlich benutzt" in der Regel Feuerstätten, die nicht mehr als dreißig Tage im Jahr benutzt werden. "Mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätten" sind hingegen in der Regel solche, die in mit einer Zentralheizung oder Etagenheizung ausgestatteten Räumen zusätzlich betrieben werden und bestimmungsgemäß als zusätzliche Heizmöglichkeit bzw. als alternative Beheizung, beispielsweise in der Übergangszeit oder in Heizpausen, dienen. Kaminöfen bei einer anderen zentralen Beheizung stellen danach regelmäßig "mehr als gelegentlich" betriebene Feuerstätten dar. Wird in Schornsteinen, an denen derartige Zusatzfeuerstätten angeschlossen sind, ein verringerter Rußansatz festgestellt, muss der Bezirksschornsteinfegermeister einschätzen, ob eine einmalige Kehrung im Kalenderjahr die Brandsicherheit gewährleistet. Bejahendenfalls kann er dann eine Einordnung nach Nr. 1.7 Anlage 1 KÜO vornehmen, so dass aus einer "mehr als gelegentlich benutzten Feuerstätte" eine "gelegentlich benutzte Feuerstätte" wird.

28

Auch wenn der seit 2003 neben einer Gaszentralheizung aufgestellte Kaminofen hier aufgrund seiner Bauart zur "mehr als gelegentlichen Benutzung" geeignet ist, haben der Beklagte bzw. sein Vorgänger als Bezirksschornsteinfegermeister jedenfalls bis 2009 bei den durchgeführten Kehrungen einen nur verringerten Rußansatz festgestellt und sind zu der Einschätzung gelangt, dass eine einmalige Kehrung im Kalenderjahr die Brandsicherheit gewährleistet. Hiermit verbunden war die Einordnung der Feuerstätte als eine nur "gelegentlich benutzte Feuerstätte" im Sinne der Nr. 1.7 Anlage 1 KÜO.

29

Eine Änderung des Heizverhaltens der Kläger und damit einhergehende Erhöhung des Rußansatzes ab 2010, die eine Änderung der Einordnung hin zu einer "mehr als gelegentlich benutzten" Feuerstätte im Sinne der Nr. 1.6 Anlage 1 KÜO rechtfertigen würden, vermag der Senat nicht festzustellen. Die Kläger haben im Rahmen der Anhörung vor Erlass des Feuerstättenbescheides gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 7. März 2010 und 21. März 2010 ausdrücklich erklärt, den Kaminofen an nicht mehr als dreißig Tagen im Kalenderjahr zu benutzen. Als Hauptheizung diene unverändert die Gasbrennwertanlage. Der Kaminofen werde auch angesichts der Erwerbstätigkeit der Kläger nur gelegentlich genutzt. Dabei habe sich das Heizverhalten seit Inbetriebnahme des Kaminofens in 2003 nicht verändert. Hierauf hatte selbst der Beklagte mit Schreiben vom 8. März 2010 zunächst avisiert, sich mit einer schriftlichen Bestätigung des geschilderten Nutzungsverhaltens zu begnügen. Mit weiterem Schreiben vom 22. März 2010 hat der Beklagte dann aber angekündigt, bei der Kehrung im April 2010 die Nutzungshäufigkeit überprüfen zu wollen. Dass diese Überprüfung anlässlich der Kehrung des Schornsteins am 22. April 2010 durch den Schornsteinfegergesellen J. Anhaltspunkte für eine signifikante Erhöhung der Nutzungshäufigkeit ergeben hätte, ist für den Senat nicht zu erkennen. Der vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommene Schornsteinfegergeselle J., der als Zeuge auch zu der Berufungsverhandlung geladen war, aber ohne hinreichende Entschuldigung nicht erschienen ist, hat lediglich angegeben: "Ich würde nicht sagen, dass besonders viel Ruß da war, aber auch nicht, dass besonders wenig Ruß da war. Es war sozusagen durchschnittlich. ... Aus der Gesamtschau des Kehrvorgangs habe ich den Eindruck gewonnen, dass es sich dabei um einen Kamin handelt, der jedenfalls benutzt wird. Wie häufig kann ich natürlich nicht sagen." Nachvollziehbare Angaben zur konkreten Handhabung der Abgrenzung nur gelegentlicher und mehr als gelegentlicher Benutzungen und zur konkret festgestellten Rußmenge ergeben sich aus seiner Aussage nicht.

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Entgegen der Annahme im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Beschl. v. 4.2.2011 - 8 ME 239/10 -, dort S. 11) kann auch aus den vom Beklagten am 22. April 2010 gefertigten Lichtbildern nicht auf ganz erhebliche Rußanhaftungen geschlossen werden. Die Kläger haben im Berufungsverfahren nachgewiesen, dass der Schornstein außen und innen schwarz pulverbeschichtet ist. Dies belegen die Rechnung vom 26. Dezember 2002 und die vorgelegten Lichtbilder, die deutlich eine - teilweise aufgeworfene - schwarze Pulverbeschichtung auch im Schornsteininneren zeigen. Weiter bestehen erhebliche Zweifel an der Einlassung des Beklagten, er habe unter dem 26. Januar 2010 nicht bereits eine zweite Kehrung abgerechnet, sondern diese nur als "Merkposten" notiert. Denn entgegen der missverständlichen Benennung mit Anzahl "1" sind in der Rechnung die Arbeitswerte für zwei Kehrungen vollständig berechnet worden (Grundgebühr mit Abgasanlagen 2 malig, Arbeitswert 18,40 = 2 x Arbeitswert 9,2 nach Nr. 1.1.1 Anlage 3 KÜO; Pauschale je Nutzungseinheit 2 malig, Arbeitswert 16,4 = 2 x Arbeitswert 8,2 nach Nr. 1.2 Anlage 3 KÜO; Kehrarbeiten Schornstein 2 x pro Jahr bis 5 m, Arbeitswert 3,00 = 2 x 5 m x Arbeitswert 0,3/m nach Nr. 2.1 Anlage 3 KÜO). Schließlich hat sich der Beklagte in der Berufungsverhandlung dahingehend eingelassen, aufgrund allgemeiner Erfahrungen im Kehrbezirk und aus Brandschutzgründen bei einer "normalen" Nutzung eines Kaminofens regelmäßig zwei Kehrungen im Jahr für notwendig zu erachten. Dies legt es nahe, dass auch die Festsetzungen im streitgegenständlichen Feuerstättenbescheid allein auf allgemeine Erfahrungen, nicht aber auf besondere tatsächliche Erkenntnisse zur konkreten Feuerungsanlage der Kläger gestützt worden sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Dr. van Nieuwland
Dr. Weichbrodt
Schütte