Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.02.2013, Az.: 10 LA 12/13

Anhörungsrüge gegen einen den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungszulassungsverfahren ablehnenden Beschluss

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.02.2013
Aktenzeichen
10 LA 12/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 32726
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0226.10LA12.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 08.10.2012 - AZ: 1 A 5433/11
OVG Niedersachsen - 07.01.2013 - AZ: 10 LA 138/12

Fundstelle

  • DÖV 2013, 444

Amtlicher Leitsatz

Zur Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge gegen einen den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungszulassungsverfahren ablehndenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts

Gründe

1

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 7. Januar 2013 bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Zwar ist sie zulässig. Insbesondere handelt es sich bei dem Beschluss vom 7. Januar 2013, mit dem der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung unanfechtbar abgelehnt hat, nicht um eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung i.S.d. § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO, gegen die eine Anhörungsrüge unstatthaft ist. Der Senat folgt insoweit der allgemeinen Auffassung in der Kommentarliteratur, die eine Anhörungsrüge gegen instanzabschließende und unanfechtbare Prozesskostenhilfebeschlüsse für zulässig erachtet (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 152a Rn. 9; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 152a Rn. 5; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl. 2013, § 321a Rn. 4; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl. 2009, § 321a Rn. 2; Saenger, in: Saenger, Hk-ZPO, 2. Aufl. 2007, § 321a Rn. 4).

3

Zwar ist unter einer "Endentscheidung" i.S.d. § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO im Regelfall das Endurteil zu verstehen; in Betracht kommen jedoch nach der Gesetzesbegründung auch Beschlüsse, die entweder die Instanz im Hauptsacheverfahren oder aber einen Beschwerderechtszug abschließen (vgl. BT-Drs. 15/3706, S. 22 und S. 16). Da unter die letztgenannte Art von Beschlüssen auch ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts fällt, mit dem eine Beschwerde gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss unanfechtbar zurückgewiesen wird, kommt als "Endentscheidung" grundsätzlich auch ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in Betracht, mit dem ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungszulassungsverfahren abgelehnt wird. Denn auch in diesem Fall wird über die Gewährung von Prozesskostenhilfe instanzabschließend und unanfechtbar entschieden.

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Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Plenarbeschluss des Bundesverfassungs-gerichts vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924 = DVBl 2003, 932), welcher der gesetzlichen Einführung der Anhörungsrüge zugrunde liegt. Danach sichert der Justizgewährungsanspruch den Rechtsschutz gegen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in jeder gerichtlichen Instanz. Hat ein Beteiligter sich bereits in einer Instanz zur Sache geäußert und dabei alles vortragen können, was mit Blick auf diese Instanz erheblich schien, können sich in einer weiteren Instanz auf Grund neuer tatsächlicher Gegebenheiten oder anderer rechtlicher Auffassungen der nun entscheidenden Richter neue oder veränderte relevante Gesichtspunkte ergeben; deshalb muss der Beteiligte in der Lage sein, seinen Sachvortrag auch darauf auszurichten. Gäbe es insoweit gegen eine in der weiteren Instanz erfolgten Verletzung der Garantie seines rechtlichen Gehörs keinen Rechtsschutz, bliebe die Beachtung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG kontrollfrei. Ist noch ein Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung gegeben, das auch zur Überprüfung der behaupteten Verletzung des Verfahrensgrundrechts führen kann, ist dem Anliegen der Justizgewährung hinreichend Rechnung getragen. Erfolgt die behauptete Verletzung des Verfahrensgrundrechts jedoch in der letzten in der Prozessordnung vorgesehenen Instanz und ist der Fehler entscheidungserheblich, muss die Verfahrensordnung eine eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsehen (vgl. BVerfG, Plenarbeschluss vom 30. April 2003, a.a.O.). Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn ein Oberverwaltungsgericht das rechtliche Gehör eines Beteiligten bei einer Prozesskostenhilfeentscheidung für ein beabsichtigtes Berufungszulassungs-verfahren verletzt, da diese Entscheidung erstmals und unanfechtbar in einer weiteren Instanz getroffen wird.

5

Soweit eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss eines Obergerichts, mit dem ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, zum Teil mit der Begründung für unstatthaft erachtet wird, der den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss sei der Rechtskraft nicht fähig und eine Wiederholung des Antrags sei jederzeit möglich, wenn neue Tatsachen vorlägen oder sich die Rechtlage geändert habe (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 24 U 204/05 -, [...] zu § 321a ZPO; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - L 11 R 5526/07 R u. a. -, [...] zu § 178a SGG), überzeugt diese Argumentation jedenfalls nicht in Fällen, in denen eine Änderung der Sach- und Rechtslage - wie hier im Hinblick auf die vom Kläger angefochtene, bereits abgeschlossene Wahl zum Samtgemeinderat der Samtgemeinde Niederwöhren - aller Voraussicht nach ausscheidet.

6

Auch Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe gebieten die Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge gegen einen den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts zumindest dann, wenn der Prozesskostenhilfeantrag für ein - wie hier - beabsichtigtes gerichtskostenpflichtiges Verfahren mit Anwaltszwang gestellt wurde. Denn die Prozesskostenhilfe dient dem Gebot weitgehender Rechtsschutzgleichheit Bedürftiger und Nichtbedürftiger, das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz ergibt, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck gefunden hat (BVerfG, Senatsbeschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347 = Nds MBl 1990, 882 = DVBl 1990, 926 = NJW 1991, 413 [BVerfG 13.03.1990 - 2 BvR 94/88]). Sie soll gerade den Anspruch des Rechtsschutzsuchenden auf recht-liches Gehör sichern (vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 18. Juni 1957 - 1 BvR 41/57 -, BVerfGE 7, 53; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1976 - BVerwG V C 1.75 -, BVerwGE 51, 277 = Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 26 = DÖV 1977, 368 = VerwRspr 28, 878 [BVerwG 04.11.1976 - BVerwG V C 1.75] m.w.N.). Wird der Anspruch des bedürftigen Antragstellers auf rechtliches Gehör im Prozesskostenhilfeverfahren für ein beabsichtigtes Berufungszulassungsverfahren verletzt, würde im Fall der Unstatthaftigkeit einer Anhörungsrüge seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu einem Nichtbedürftigen unverhältnismäßig erschwert. Soweit zum Teil vertreten wird, eine Anhörungsrüge gegen einen die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Landessozialgerichts oder Oberverwaltungsgerichts sei bei Gerichtskostenfreiheit und fehlendem Anwaltszwang im erstinstanzlichen Verfahren unstatthaft (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2006 - L 8 B 171/06 AS RG -, NdsRpfl 2006, 380; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Februar 2008 - 3 O 364/08 -, [...]), trägt die hierfür maßgebliche Erwägung, dass eine nicht mehr mit Rechtsmitteln angreifbare Ablehnung eines Prozess-kostenhilfeantrags im gerichtskostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang den Rechts-suchenden nicht an der Weiterführung des eigentlichen Rechtsstreits hindere, nicht im vorliegenden Fall, in dem das beabsichtigte Berufungszulassungsverfahren gerichts-kostenpflichtig ist und Anwaltszwang herrscht.

7

2.

Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht fortzuführen, weil der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör durch die Entscheidung des Senats vom 7. Januar 2013 nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das entscheidende Gericht dazu, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher nur anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 = DVBl 1992, 1215). Dies ist hier nicht der Fall:

9

a)

Der Kläger wendet sich zum einen gegen die Ausführungen des Senats zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

10

Der Senat hat insoweit ausgeführt: Der Kläger mache geltend, dass in Anbetracht seiner unter 2. d) des Beschlusses wiedergegebenen Einwände grundsätzliche Bedenken gegen das erstinstanzliche Urteil bestünden; der Berufung könne daher eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Hinblick auf die Ablösung der seit den 1950er Jahren herrschenden Rechtspraxis zukommen. Mit diesem Vorbringen habe der Kläger schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage bezeichnet. Die hier vorgenommene Auslegung der §§ 46 ff. NKWG sei zudem - wie ausgeführt - höchstrichterlich gebilligt worden, so dass es im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts insoweit keiner fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfe.

11

Der Kläger trägt vor, unter 2. d) des Beschlusses sei sein Einwand bezüglich einer seiner Auffassung nach fehlerhaften Behandlung seines Beiladungsantrags abgehandelt worden. Nicht diesem Einwand sei nach seinem Vorbringen grundsätzliche Bedeutung zu-gekommen, sondern der im angefochtenen Urteil unterbliebenen Berücksichtigung der seiner Meinung nach mangelhaften Verkündung / Bekanntmachung des amtlichen End-ergebnisses der Wahl. In einem solchen Fall könne die Frist für einen Wahleinspruch nicht enden. Analog zu einem noch nicht bekannt gegebenen Verwaltungsakt oder einer noch nicht verkündeten Satzung sei ein nicht ordnungsgemäß verkündetes amtliches Endergebnis einer Kommunalwahl nicht wirksam. Hätte der Senat den Aspekt der grundsätzlichen Bedeutung inhaltlich richtig zugeordnet, wäre er gegebenenfalls zu einem anderen Ergebnis gekommen. Hierin werde die Entscheidungserheblichkeit der durch eine Verwechslung bewirkten Gehörsverletzung gesehen. Dem Mangel der Verkündung / Bekanntmachung des amtlichen Endergebnisses der Wahl komme ferner grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Rechtsprechung seit den 1950er Jahren nicht im bzw. während des Klageverfahrens eingeführte Einwände gegen die Gültigkeit einer Wahl bei der Verfahrensentscheidung berücksichtige. Ein ganz offensichtlich nicht ordnungsgemäß der Öffentlichkeit verkündetes Endergebnis einer Wahl stehe der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts gleich. Vor diesem Hintergrund sei eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung zumindest partiell angebracht.

12

Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

13

Zwar trifft es zu, dass es sich bei dem unter 2. d) des Beschlusses zusammengefassten Vorbringen des Klägers nicht um den Vortrag handelt, mit dem er die aus seiner Sicht vorliegende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründet hat. Vielmehr hat der Kläger diese mit dem unter 2. e) des Beschlusses zusammengefassten Vorbringen begründet. Bei der Formulierung "unter 2. d)" auf Seite 11 des Beschlusses handelt es sich jedoch um einen offensichtlichen Tippfehler. Zur Kenntnis genommen und erwogen hat der Senat insoweit das unter 2. e) des Beschlusses zusammengefasste Vorbringen des Klägers. Dies ergibt sich aus der Begründung auf S. 11 des Beschlusses, dass die vor-genommene Auslegung der §§ 46 ff. NWKG - wie ausgeführt - höchstrichterlich gebilligt worden sei. Die in Bezug genommenen Ausführungen finden sich unter 2. e) des Beschlusses.

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Das Vorbringen des Klägers zu der aus seiner Sicht mangelhaften Bekanntmachung des amtlichen Endergebnisses der Wahl ändert nichts daran, dass eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - worauf der Senat seine Entscheidung selbständig tragend gestützt hat - schon deshalb nicht anzunehmen ist, weil der Kläger keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage bezeichnet hat.

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b)

Der Kläger macht ferner geltend, der Senat habe im Hinblick auf den von ihm gerügten Mangel der Öffentlichkeit der Verhandlung und der Urteilsverkündung nicht den Umstand gewürdigt, dass auch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK grundsätzlich die (Ermöglichung der) Öffentlichkeit bei der Urteilsverkündung vorschreibe.

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Auch insoweit hat der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Senat hat zur Kenntnis genommen und gewürdigt, dass der Kläger im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips u.a. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EMRK zitiert hat. Art. 6 Abs. 1 EMRK ist jedoch im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da er sich ausdrücklich nur auf Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen von Personen oder über gegen sie erhobene strafrechtliche Anklagen bezieht. Verfahren betreffend Wahlen werden hiervon nicht erfasst (vgl. EGMR, Urteil vom 12. Juli 2001 - 44759/98 - Ferrazzini -, NJW 2002, 3453; Meyer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2012, Art. 6 Rn. 17 m.w.N.). Wie bereits ausgeführt wurde, ist nicht jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch im Hinblick auf offensichtlich nicht anwendbare Rechtsvorschriften.

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c)

Der Kläger rügt schließlich, er habe die nachgereichte Prozessvollmacht für den in der mündlichen Verhandlung vollmachtlos aufgetretenen Vertreter des Beklagten erst mit dem Senatsbeschluss am 9. Januar 2013 erhalten. Der Umstand der Nachreichung der Vollmacht sei insofern bedeutsam, als dass nun das Vorbringen jenes Vertreters in der mündlichen Verhandlung nicht mehr als "ungeschehen" betrachtet werden dürfe. So hätte der Senat auch die Darstellung der Art und Weise, wie die Berufsbezeichnung "Juristin" nach den Angaben des Vertreters des Beklagten auf die betreffende "Zustimmungserklärung" der Bewerberin A. geraten sei, berücksichtigen und würdigen müssen. Die Begründung, dass die ursprünglich auf jener "Zustimmungserklärung" vermerkten Bezeichnungen "Arbeitsvermittlerin" und "öffentliche Angestellte", die einerseits die Tätigkeit und andererseits die Stellung der betreffenden Bewerberin in der Wirtschaft konkretisierten, vom Durchschnittswähler als zwei verschiedene Berufe aufgefasst würden, widerspreche der gängigen Einschätzung und Praxis. So seien anlässlich der jüngsten Wahl des Samtgemeindebürgermeisters der Samtgemeinde Niederwöhren zwei Bewerber - wie aus einem mit der Anhörungsrüge vorgelegten Stimmzettel ersichtlich sei - sowohl mit ihrer Amtsbezeichnung als auch mit ihrer Funktion (Tätigkeit) in der Verwaltung der Samtgemeinde Niedernwöhren bezeichnet worden. Ganz offensichtlich seien bei der Kommunalwahl 2011 unter einer willkürlichen Prämisse die (ursprünglichen) Berufsangaben der Bewerberin A. korrigiert worden.

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Aus diesem Vorbringen ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat das betreffende Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und erwogen. Die Art und Weise, wie die Berufsbezeichnung "Juristin" auf die betreffende "Zustimmungserklärung" der Bewerberin A. geriet, ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Sie ändert nichts daran, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts bestehen, die Berufsangabe "Juristin" der Bewerberin A. im Wahlvorschlag erfülle die Anforderungen des § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG). Daher bedurfte es auch keiner Ausführungen zu der Art und Weise, wie die Bezeichnung "Juristin" auf die "Zustimmungserklärung" der Bewerberin A. geriet. Das rechtliche Gehör ist nicht allein dadurch verletzt, dass das Gericht dem Vortrag eines Beteiligten nicht die aus dessen Sicht richtige Bedeutung zumisst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2007 - BVerwG 5 B 143.07, BVerwG 5 B 143.07 -, Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 3; Beschlüsse des Senats vom 23. November 2005 - 10 LA 191/05 -, n.v. und vom 9. März 2012 - 10 LA 6/12 und 10 LA 200/11 -, n.v.).