Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.02.2013, Az.: 13 LA 77/12

Erwachsen einer subjektiven Rechtsposition aus den die Verlängerung der Überstellungsfrist auf höchstens 18 Monate ermöglichenden Regelungen bei einem flüchtigen Asylbewerber

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.02.2013
Aktenzeichen
13 LA 77/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 32211
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0206.13LA77.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 17.02.2012 - AZ: 2 A 239/11

Amtlicher Leitsatz

Es ist zweifelhaft, ob einem flüchtigen Asylbewerber aus den die Verlängerung der Überstellungsfrist auf höchstens 18 Monate ermöglichenden Regelungen überhaupt eine subjektive Rechtsposition erwachsen kann. Kommt ein die Überstellung betreibender Mitgliedstaat der Verpflichtung nach, den für den Asylbewerber zuständigen Mitgliedstaat vor Ablauf der regulären Frist von 6 Monaten von der Flucht zu unterrichten, tritt auch ohne eine ausdrückliche Entscheidung über die Verlängerung der Überstellungsfrist nicht sogleich mit Ablauf der ursprünglichen Frist ein Zuständigkeitswechsel ein.

Gründe

1

I.

Der aus dem Irak stammende Kläger hatte zunächst in Schweden erfolglos ein Asylverfahren betrieben. Nachdem er sich von dort im August 2009 freiwillig nach Syrien begeben hatte, reiste er im Oktober 2009 über die Türkei in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Auf Ersuchen der Beklagten erteilte die schwedische Migrationsbehörde (Migrationsverket) unter dem 17. Februar 2010 eine Wiederaufnahmezusage, woraufhin unter dem 10. März 2010 eine Abschiebungsanordnung erlassen wurde. Überstellungsversuche am 31. März und 3. August 2010 scheiterten, weil man den Kläger in der von ihm zu bewohnenden Aufnahmeeinrichtung jeweils nicht angetroffen hatte. Die Beklagte teilte der schwedischen Migrationsbehörde am 3. August 2010 mit, dass der Kläger untergetaucht sei. Der Kläger räumt ein, sich dem ersten Überstellungsversuch entzogen zu haben, macht aber geltend, nur bis Mitte Juli 2010 flüchtig gewesen zu sein. Nach August 2010 erfolgten keine weiteren Überstellungsversuche mehr. Unter dem 12. Juli 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Aufhebung des Bescheides vom 10. März 2010 und die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland, weil die Überstellungsfrist von sechs Monaten mittlerweile abgelaufen sei. Die Beklagte ging von einem Asylfolgeantrag aus und lehnte diesen mit Bescheid vom 25. Juli 2011 unter Hinweis auf eine noch laufende Überstellungsfrist von 18 Monaten ab. Mit Beschluss vom 9. August 2011 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, eine Überstellung des Klägers nach Schweden nicht weiter zu betreiben, weil die Überstellungsfrist nicht wirksam bis zum 17. August 2011 verlängert worden sei. Im Hauptsacheverfahren hat das Verwaltungsgericht die auf Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Klage hingegen abgewiesen. Die Überstellungsfrist sei zunächst aufgrund der Flucht des Klägers auf 18 Monate verlängert und kurz vor deren Ablauf durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unterbrochen worden, so dass eine neue Frist von sechs Monaten ab der Rechtskraft der gerichtlichen Hauptsacheentscheidung zu laufen beginne. Dagegen richtet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

2

II.

1.

Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es, wie sich aus den Ausführungen zu 2. ergibt.

3

2.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

4

Nach § 78 Abs. 3 AsylVfG ist in asylrechtlichen Streitigkeiten die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG aufgeführten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG sind in dem Zulassungsantrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Darlegung erfordert qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.

5

Der vom Kläger geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) wird nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor. Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich wäre und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum die Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren.

6

a) Hinsichtlich der vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage, ob "sich - wenn der Asylbewerber flüchtig ist - die Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 2 S. 2 Dublin II-VO stets von sechs Monaten auf 18 Monate verlängert, oder ob die Frist von 18 Monaten nur eine Höchstfrist ist und die zuständigen Behörden - das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - eine Einzelfallentscheidung nach Ermessen über die Dauer der Verlängerung der Überstellungsfrist treffen muss", hat er nicht darzulegen vermocht, dass sich diese in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise stellen würde.

7

Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Frage zum einen die Auffassung vertreten, dass die reguläre Frist von sechs Monaten nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d S. 2 Alt. 1 VO (EG) Nr. 343/2003 infolge der Mitteilung an die schwedische Migrationsbehörde vom 3. August 2010 und einer der Verwaltungspraxis entsprechenden fehlenden Rückäußerung als nach Art. 20 Abs. 2 S. 2 VO (EG) Nr. 343/2003 auf 18 Monate verlängert anzusehen sei. Aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten und der schwedischen Behörden sei der Kläger zu diesem Zeitpunkt auch flüchtig gewesen. Der Verzicht auf weitere Überstellungsversuche in der Folgezeit ändere an einem mithin fehlenden Zuständigkeitsübergang auf Deutschland nichts. Zum anderen ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger als bereits abgelehnten Asylbewerber ohnehin keine subjektiven Rechte aus Art. 20 Abs. 2 VO (EG) Nr. 343/2003 erwachsen könnten. Die Begründung des Zulassungsantrags befasst sich nur mit der ersten Argumentationslinie, nicht hingegen mit dem - selbständig tragenden - Argument fehlender subjektiver Rechte im Falle einer bereits erfolgten Ablehnung eines Asylbewerbers. Damit fehlt es bereits an der Darlegung einer Entscheidungserheblichkeit der vom Kläger formulierten Grundsatzfrage. Die vom Verwaltungsgericht angestellte Überlegung einer fehlenden subjektiven Rechtsposition erscheint dabei auch durchaus nicht fernliegend. Zum einen kann die vom Kläger angesprochene Situation eines "refugee in orbit" gar nicht mehr eintreten, weil dieser bereits ein Asylverfahren durchlaufen hatte. Zum anderen erschiene die Annahme einer subjektiven Rechtsposition gerade bei einer Flucht des Asylbewerbers eher widersinnig, weil eine nach Ermessen zu treffende ausdrückliche Verlängerungsentscheidung von einem flüchtigen Asylbewerber ohnehin unbemerkt bliebe. Diesen Erwägungen muss aber in Anbetracht des vorliegenden Falles nicht näher nachgegangen werden, weil es bereits an einer hinreichenden Darlegung fehlt.

8

Gleichwohl weist der Senat auf Folgendes hin: Selbst wenn eine Ermessensentscheidung zur Fristverlängerung seitens der Beklagten noch ausgestanden hätte, würde sich aus den maßgeblichen Verordnungsvorschriften nicht erschließen, dass eine solche zwingend noch vor Ablauf der regulären Frist von sechs Monaten (Art. 20 Abs. 1 Buchst. d S. 2 Alt. 1 und Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 343/2003) hätte getroffen werden müssen, um einen Übergang der Zuständigkeit auf Deutschland abzuwenden. Ein striktes "Zeitlimit" für eine solche Entscheidung und ggf. erforderliche Abstimmungen mit dem Staat, der die Wiederaufnahme zugesagt hat, ergibt sich aus den maßgeblichen Bestimmungen gerade nicht. Im Gegenteil regelt die Durchführungsbestimmung des Art. 9 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 1560/2003 (lediglich) eine Verpflichtung des die Überstellung betreibenden Mitgliedstaats, den für den Asylbewerber zuständigen Mitgliedstaat vor Ablauf der regulären Frist von sechs Monaten von den in Art. 20 Abs. 2 VO (EG) Nr. 343/2003 genannten Überstellungshindernissen zu unterrichten. (Nur) wenn er dies nicht tut, fällt ihm die asylrechtliche Zuständigkeit gemäß Art. 9 Abs. 2 S. 2 VO (EG) Nr. 1560/2003 - gleichsam automatisch - zu. Ist der an sich für den Asylbewerber zuständige Staat mithin vor Ablauf der regulären Frist von sechs Monaten durch die Mitteilung "gewarnt" worden, ist gerade kein automatischer Übergang an den die Überstellung betreibenden Staat vorgesehen. Warum vor diesem Regelungshintergrund zu fordern sein sollte, dass der die Überstellung betreibende Staat zusätzlich gezwungen sein sollte, noch vor Ablauf der regulären Frist von sechs Monaten eine "Verlängerungsentscheidung" nach Ermessen zu treffen, wenn er einen Zuständigkeitsübergang abwenden will, erschließt sich nicht. Die Rechtsbeziehungen der beteiligten Staaten sind vielmehr mit der rechtzeitigen Mitteilung nach Art. 9 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 1560/2003 zunächst einmal geregelt; ein Zuständigkeitsübergang findet nach Ablauf der regulären Frist dann gerade nicht statt. Anschließende etwaige Entscheidungen über die volle oder teilweise Ausschöpfung der Höchstfrist von 18 Monaten und diesbezügliche weitere Absprachen zwischen den beteiligten Staaten hängen dann naturgemäß von Variablen ab, die gerade im Falle der Flucht des Asylantragstellers maßgeblich von diesem selbst bestimmt werden. Auch dies steht der Auffassung entgegen, die Beklagte müsse (rechtzeitig) eine bestimmte Fristverlängerung nach Ermessen quasi durch einen gesonderten Verwaltungsakt festsetzen. Vielmehr liegt nahe, dass sie die Höchstfrist - abhängig vom Verhalten des flüchtigen Asylbewerbers - auch ausschöpfen kann.

9

b) Dass der vom Kläger daneben als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage, ob "die Fristverlängerung gemäß Art. 20 Abs. 2 S. 2 Dublin II-VO automatisch bei Flüchtigkeit des Asylbewerbers eintritt bzw. konkludent durch die Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge an die Migrationsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, dass der Asylbewerber flüchtig ist, oder ob es hierzu einer ausdrücklichen Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bedarf, dass die Frist gemäß Art. 20 Abs. 2 S. 2 Dublin II-VO verlängert wird" ein von der unter a) abgehandelten Frage ein abweichender oder weitergehender Bedeutungsgehalt beizumessen wäre, erschließt sich dem Senat nicht. Der Aspekt einer konkludenten Entscheidung der Beklagten oder einer Zustimmung des Wiederaufnahmestaates führt vorliegend vor dem Hintergrund der Ausführungen unter a) nicht auf ein gesondertes entscheidungserhebliches Grundsatzproblem.

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c) Die vom Kläger formulierte Frage, ob "die Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO durch die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung unterbrochen oder gehemmt wird, wenn die Rechtsordnung des Mitgliedstaats einen solchen Rechtsbehelf aber in ihrer Rechtsordnung nicht vorsieht" würde sich in einem Berufungszulassungsverfahren so nicht stellen.

11

Die vom Kläger formulierte Frage geht von der bei Lichte betrachtet nicht zutreffenden Prämisse aus, dass die deutsche Rechtsordnung vorläufigen Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnungen nicht vorsehe. Diese Prämisse trifft so allerdings schon nicht zu. Zwar hat der (Verfassungs-)Gesetzgeber in § 34a Abs. 2 AsylVfG und Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG bestimmt, dass insbesondere Abschiebungen in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ungeachtet eines Rechtsbehelfs vollzogen werden dürfen und die Abschiebung nicht nach §§ 80 oder 123 VwGO ausgesetzt werden darf. Der Ausschluss der Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen, gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 14. Mai 1996 (2 BvR 1938/93 u.a., BVerfGE 94, 49, [...] Rdnr. 198, 233) in Bezug auf die Drittstaatenregelung des § 26a AsylVfG ausgeführt, dass der Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes nicht über die Grenzen hinausreiche, die dem der Drittstaatenregelung zugrunde liegenden Konzept der "normativen Vergewisserung" des (Verfassungs-)Gesetzgebers über die Sicherheit im Drittstaat gesetzt seien. In der jüngeren Rechtsprechung (Beschl. v. 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09 -, [...]) hat das Bundesverfassungsgericht an die vorbezeichnete Entscheidung angeknüpft und im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG die Vollziehung einer Abschiebung nach Griechenland vorläufig untersagt, ohne sich daran durch Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG und § 34a Abs. 2 AsylVfG gehindert zu sehen. Der Gedankengang dieser Entscheidungen ist in der Folgezeit auch im Rahmen des fachgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes gegen Überstellungen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union vielfach verwirklicht worden. Unter diesen Umständen kann ersichtlich nicht angenommen werden, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Überstellung in der deutschen Rechtsordnung "nicht vorgesehen" sei. Ist dem so, ist auch kein Grund ersichtlich, warum in Fällen tatsächlich gewährten vorläufigen Rechtsschutzes nicht der Fristlauf nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d S. 2 Alt. 2 VO (EG) Nr. 343/2003 maßgeblich werden soll (vgl. dazu auch Hess. VGH, Beschl. v. 23.08.2011 - 2 A 1863/10.Z.A -, [...] Rdnr. 5; ferner zur fehlenden Maßgeblichkeit der Frage, auf welcher prozessualen Grundlage die Vollziehung ausgesetzt wird: Nds. OVG, Beschl. v. 02.08.2012 - 4 MC 133/12 -, [...] Rdnr. 15 m. w. N.).

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Davon abgesehen hat der Europäische Gerichtshof für die Konstellation, dass "der ersuchende Mitgliedstaat einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung kennt und das Gericht dieses Mitgliedstaats seiner Entscheidung eine derartige Wirkung beilegt" klargestellt, dass dann die Frist "nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann". Begründet wird dies u. a. damit, dass die Mitgliedstaaten in jeder Konstellation über eine Frist von sechs Monaten verfügen können sollen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung nutzen können sollen (EuGH, Urt. v. 29.01.2009 - C-19/08 -, [...] Rdnrn. 42 ff). Auch wird für den Lauf der Frist nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d S. 2 Alt. 2 VO (EG) Nr. 343/2003 nur darauf abgestellt, dass der ersuchende Mitgliedstaat einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung "kennt", was aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht ernstlich in Abrede gestellt werden kann. Die Frage der "Zulässigkeit" (der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes) i. S. d. Art. 20 Abs. 1 Buchst. e Satz 5 VO (EG) Nr. 343/2003 bemisst sich daher ersichtlich nach der Rechtswirklichkeit im Mitgliedstaat. Die Erwägungen, die der Kläger zu der (angeblich) vom Verordnungsgeber gewollten Privilegierung derjenigen Länder angestellt hat, in denen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zulässig ist, gehen vor diesem Hintergrund ins Leere.

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d) Die weiterhin vom Kläger als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob "die Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO durch die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung unterbrochen oder gehemmt wird, wenn die Anordnung in einem Verfahren ergangen ist, dem ein nichtiger Verwaltungsakt zugrunde lag und dessen Nichtigkeit somit festgestellt werden musste", stellt sich ersichtlich nicht fallübergreifend, sondern rekurriert allein auf die konkreten Umstände des Einzelfalls. Der Kläger meint, dass der Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2010 nichtig sei, weil ein Asylfolgeantrag gar nicht gestellt worden sei. Deshalb sei auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. August 2011 von Anfang an obsolet gewesen und könne keine Rechtswirkungen entfalten. Es liegt auf der Hand, dass der Kläger hier die Rüge einer inhaltlichen Unrichtigkeit der angegriffen Entscheidung in eine Grundsatzfrage einzukleiden versucht. Dies kann jedoch nicht gelingen. Dass es sich bei den Klagen vom 29. Juli 2011 und vom 17. Oktober 2011 möglicherweise jeweils gar nicht mehr um einen "Rechtsbehelf gegen die Entscheidung" i. S. v. Art. 20 Abs. 1 Buchst. d. S. 2 und Buchst. e S. 5 VO (EG) Nr. 343/2003 gehandelt haben könnte, weil die Abschiebungsanordnung zu dieser Zeit bereits bestandskräftig war, wird vom Kläger nicht geltend gemacht.

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e) Die vom Kläger schließlich formulierte Frage "ob die allgemeinen Rechtsgrundsätze - Anspruch auf Rechtssicherheit - einen Zuständigkeitsübergang auf Deutschland gebieten, wenn ein Verstoß gegen ebensolche vorliegt" ist als grundsätzlich bedeutsam schon im Ansatz nicht hinreichend dargelegt. Dem Kläger schwebt ersichtlich ein Zuständigkeitsübergang auf Deutschland "praeter legem" vor, der sich ungeachtet der ausdifferenzierten Regelungen in der VO (EG) Nr. 343/2003 und der VO (EG) Nr. 1560/2003 aus dem Prinzip der Rechtssicherheit ergeben soll. Dies erschließt sich dem Senat nicht. Der Hinweis auf die vom Verordnungsgeber gewollte rasche Bearbeitung von Asylanträgen und darauf, dass das Verfahren des Klägers mangels Überstellung ohne Beeinflussungsmöglichkeit durch ihn völlig zum Erliegen gekommen sei, geht zudem fehl. Das Asylbegehren des Klägers ist bereits abgelehnt worden; nach Erlass der Abschiebungsanordnung hätte er sich ohne weiteres und zu jedem Zeitpunkt freiwillig nach Schweden begeben können. Sein Verhalten - wie etwa die zunächst ergriffene Flucht - zielte aber darauf ab, auf den Ablauf der Überstellungsfristen und einen damit verbundenen Verbleib in Deutschland zu hoffen. Aus dem Umstand, dass diese Hoffnung enttäuscht worden ist, kann der Kläger rechtlich keine für ihn günstige Position ableiten.