Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.01.2015, Az.: 2 NB 439/14

Nachrückverfahren; Überbuchung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.01.2015
Aktenzeichen
2 NB 439/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45223
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 12.11.2014 - AZ: 8 C 11424/14

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 8. Kammer (Einzelrichter) - vom 12. November 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung zur Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit in D. abgelehnt hat.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Änderung des angegriffenen Beschlusses.

Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin allein noch geltend gemacht, dass die erfolgte Überbuchung (bei 90 festgesetzten Studienplätzen wurden 96 Studierende zugelassen) ihr nicht entgegengehalten werden könne, weil das Überbuchungsverfahren unzulässigerweise auch nach Rechtshängigkeit ihres Eilantrages (Eingang bei Gericht: 26. August 2014; Eingang bei der Antragsgegnerin: 1. September 2014) noch fortgesetzt worden sei. Die Antragsgegnerin hat insoweit folgenden Ablauf mitgeteilt:

Datum 

Besetzte Plätze

Verfahren

Zulassungen

Kapazitätsziel

24.07.2014

Hauptverfahren

180     

12.08.2014

54    

1. Nachrückverfahren

113     

26.08.2014

83    

2. Nachrückverfahren

44    

05.09.2014

89    

3. Nachrückverfahren

31    

18.09.2014

86    

4. Nachrückverfahren

33    

Semesterbeginn
 - 1.10.2014

96    

401 Gesamt

90    

Richtig ist mithin, dass die Antragsgegnerin in Kenntnis des Eilantrages der Antragstellerin weitere Nachrückverfahren durchgeführt und dabei jeweils mehr Zulassungen ausgesprochen hat als noch innerkapazitäre Plätze zur Verfügung standen, also im Sinne des § 5 Abs. 4 der Hochschul-Vergabeverordnung „überbucht“ hat. Das ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Nachrückverfahren zielen auch bei gleichzeitiger Überbuchung auf die Besetzung innerkapazitärer Studienplätze ab. An dieser Zielrichtung ändert nichts, wenn dabei wegen Unsicherheiten des Annahmeverhaltens im Einzelfall mehr Immatrikulationen ausgesprochen werden müssen als innerkapazitär vorgesehen.

Für innerkapazitäre Studienplätze war die Antragstellerin jedoch nur nach Maßgabe ihres (ungünstigen) Rangplatzes zu berücksichtigen; bei der Verteilung dieser Studienplätze hatte ein etwaiger außerkapazitärer Zulassungsanspruch außer Betracht zu bleiben. Für das 3. und 4. Nachrückverfahren, mit welchen das innerkapazitäre Zulassungsziel noch nicht ausgeschöpft werden konnte, stellt sich deshalb von vornherein nicht die Frage, ob die Antragstellerin in unzulässiger Weise zurückgestellt worden ist. Erst mit den Zulassungen zum Semesterbeginn ist überhaupt eine „Konkurrenzsituation“ zwischen innerkapazitären und außerkapazitären Anspruchstellern entstanden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gibt es jedoch keinen Rechtssatz dahin, dass außerkapazitären Eilantragstellern gegenüber Bewerbern, die im Nachrückverfahren über die festgesetzte Kapazität hinaus eine Zulassung erhalten haben, Vorrang zukommt. Das hat der Senat in seinem vom Verwaltungsgericht auszugsweise zitierten Beschluss vom 20. Februar 2013 (- 2 NB 386/12 -, juris) grundsätzlich ausgeführt und daran im Folgenden festgehalten. So hat er z.B. in seinem Beschluss vom 13. Januar 2015 (- 2 NB 325/14 -) daran anknüpfend ergänzend ausgeführt, die nachfolgende Rechtsprechung (vgl. z.B. VGH Kassel, Beschl. v. 17.3.2014 - 10 B 105/14.FM.W3 -, NVwZ-RR 2014, 647 [OVG Sachsen-Anhalt 24.03.2014 - 3 M 66/14]; VGH München, Beschl. v. 20.8.2014 - 7 CE 14.10001 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.11.2014 - 5 NC 1/14 -, juris; OVG Münster, Beschl. v. 28.11.2014 - 13 B 1119/14 -, juris; vgl. im Übrigen auch Naumann zu Grünberg, HRZ 2013, 7) gebe keinen Anlass, von dem Beschluss vom 20. Februar 2013 abzuweichen. Insbesondere habe das Oberverwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 3. Juni 2014 (- 3 Nc 122/13 -, NVwZ-RR 2014, 761) darauf abgestellt, dass die Hochschule mit ihren Zulassungen mehr Studienplätze besetzen wollte, als rechtssatzförmig festgesetzt waren; für eine vergleichbare Intention fehle in dem zu entscheidenden Fall jeder Anhaltspunkt.

Auch hier gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Antragsgegnerin die Überbuchungen missbräuchlich vorgenommen hat. Sie hatte nach 337 Zulassungen bis zum 5. September 2014 erst 89 Plätze besetzen können; danach ist die Zahl besetzter Plätze trotz 31 weiterer Zulassungen bis zum 18. September 2014 sogar auf 86 gesunken. Dass die Antragsgegnerin hierauf bis zum Semesterbeginn noch weitere 33 Zulassungen ausgesprochen hat, trägt dieser Entwicklung in sachgemäßer Weise Rechnung, selbst wenn die Zielzahl im Ergebnis um 6 überschritten worden ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).