Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.02.2013, Az.: 5 ME 49/13
Versetzung eines Schulleiters wegen eines dienstlichen Spannungsverhältnisses zwischen Schulleiter und Lehrerschaft
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 25.02.2013
- Aktenzeichen
- 5 ME 49/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 32228
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:0225.5ME49.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 30.01.2013 - AZ: 3 B 8/13
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- SchuR 2013, 84
Redaktioneller Leitsatz
1.
Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 NBG kann ein Beamter aus dienstlichen Gründen versetzt werden. Ein innerdienstliches Spannungsverhältnis stellt einen dienstlichen Grund dar, einen an diesem Spannungsverhältnis beteiligten Beamten im Interesse der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes zu versetzen, und zwar unabhängig davon, wer an der Entstehung des Spannungsverhältnisses die Schuld trägt, da entscheidend allein dessen objektive Beteiligung hieran ist.
2.
Liegen dienstliche Gründe für eine Versetzung vor, hat der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er von der Versetzungsbefugnis Gebrauch macht. Der Dienstherr ist bei der Ausübung des Ermessens an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden.
3.
Zwar kann bei der Ermessensentscheidung des Dienstherrn, welchen der an dem Spannungsverhältnis beteiligten Beamten er versetzt, die Frage des Verschuldens bedeutsam sein. Von einer Ermessensfehlerhaftigkeit einer Versetzungsentscheidung ist aber nur in den Fällen auszugehen, in denen - vor allem bei angenommenen zwei Streitbeteiligten - nicht der das Spannungsverhältnis allein verschuldende Beamte, sondern stattdessen das "Opfer" des schuldhaften Verhaltens versetzt werden würde.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 30. Januar 2013, mit dem dieses die Versetzung der Antragstellerin von der Realschule C. an die Realschule D. für rechtmäßig erachtet hat, ist zulässig. Aus den innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründen, auf die der Senat seine Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich aber nicht, dass sie begründet ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 NBG kann ein Beamter aus dienstlichen Gründen versetzt werden. Ein innerdienstliches Spannungsverhältnis stellt einen dienstlichen Grund dar, einen an diesem Spannungsverhältnis beteiligten Beamten im Interesse der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes zu versetzen, und zwar unabhängig davon, wer an der Entstehung des Spannungsverhältnisses die Schuld trägt, da entscheidend allein dessen objektive Beteiligung hieran ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14.1.2010 - 5 ME 215/09 -, [...] Rn. 15; vgl. im Falle einer Abordnung, Nds. OVG, Beschluss vom 6.2.2009 - 5 ME 434/08 -, [...] Rn. 11 m.w.N.). Hier liegen dienstliche Gründe für eine Versetzung der Antragstellerin vor. Aus den Verwaltungsvorgängen und den vorgelegten Erklärungen der Kollegen der Antragstellerin ergibt sich, dass an der Realschule C. ein Spannungsverhältnis aufgrund von Kommunikationsschwierigkeiten besteht, an dem die Antragstellerin in ihrer Funktion als Schulleiterin beteiligt ist und das eine reibungslose Zusammenarbeit an der Schule erheblich stört.
Liegen dienstliche Gründe für eine Versetzung vor (§ 28 Abs. 2 Satz 1 NBG), hat der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er von der Versetzungsbefugnis Gebrauch macht. Der Dienstherr ist bei der Ausübung des Ermessens an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16.7.2012 - BVerwG 2 B 16.12 -, [...] Rnrn. 18 ff.).
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid vom 28. Januar 2013 über die Versetzung eine Ermessensentscheidung getroffen. Die Antragsgegnerin hat auf den Seiten 4 und 5 des Bescheides erwogen, ob und in welcher Weise sie von ihrer Versetzungsbefugnis Gebrauch machen will.
Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin von der Realschule C. wegzuversetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Antragstellerin wendet ohne Erfolg ein, die Ansammlung des Konfliktstoffes sei ihr objektiv nicht zuzurechnen und sie habe sich immer offen für Gespräche im Zusammenhang mit der Bereinigung etwaiger Konflikte gezeigt. Zwar kann bei der Ermessensentscheidung des Dienstherrn, welchen der an dem Spannungsverhältnis beteiligten Beamten er versetzt, die Frage des Verschuldens bedeutsam sein. Von einer Ermessensfehlerhaftigkeit einer Versetzungsentscheidung ist aber nur in den Fällen auszugehen, in denen - vor allem bei angenommenen zwei Streitbeteiligten - nicht der das Spannungsverhältnis allein verschuldende Beamte, sondern stattdessen das "Opfer" des schuldhaften Verhaltens versetzt werden würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.1967 - BVerwG VI C 58.65 -, [...] Rrnr. 36, 37). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf ihren Vortrag in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 2. Januar 2013, in dem sie zu einzelnen Vorkommnissen Stellung bezieht, meint, die gegen sie erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend, lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen, dass die Antragstellerin allein Opfer eines schuldhaften Verhaltens ihrer Kollegen wäre. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich vielmehr, dass das Verhalten der Antragstellerin zu Kommunikationsschwierigkeiten mit Mitarbeitern und zu den dokumentierten Dienstgesprächen, dem Schriftverkehr mit der Antragsgegnerin und zu dem Schreiben des Schulpersonalrats der Realschule C. vom Januar 2013 (Bl. 245 - 248 BA "B") beigetragen hat. Die Dienstgespräche und der Schriftverkehr haben nicht zur Bereinigung der Spannungen an der Realschule C. geführt, sondern es sind weiterhin Konflikte an der Schule aufgetreten, an denen die Antragstellerin in ihrer Funktion als Schulleiterin beteiligt war.
Es begegnet auch keinen Bedenken, wenn die Antragsgegnerin nicht weiter geprüft hat, ob durch die Versetzung anderer an dem Spannungsverhältnis beteiligter Personen der Arbeitsfrieden wieder hergestellt werden könnte. Den Verwaltungsvorgängen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass durch die Versetzung einzelner Lehrkräfte der Schulfrieden wiederhergestellt werden könnte. Soweit die Antragstellerin meint, die Realschulkonrektorin habe versucht, das Kollegium gegen sie aufzuwiegeln, und deshalb sei es geboten, diese zu versetzen, ergeben sich für diesen Vortrag aus den Verwaltungsvorgängen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Dass die vorliegenden Erklärungen von elf Kollegen der Realschule C. vom 12. Februar 2013, in denen diese ihre Absicht mitteilen, ihre Versetzungsanträge zurückzunehmen, wenn die Antragstellerin nicht weiter als Schulleiterin der Realschule tätig sein würde, nicht auf eigenen Entschlüssen dieser Lehrkräfte beruhten, ist nicht ansatzweise erkennbar. Dasselbe gilt hinsichtlich des Schreibens fünf weiterer Kollegen vom 13. Februar 2013, wonach sich seit dem Fernbleiben der Antragstellerin die Atmosphäre im Kollegium deutlich verbessert und entspannt habe.
Ferner erweist sich die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin auch aus Fürsorgegründen als rechtsfehlerfrei. Denn die die Antragstellerin behandelnde Fachärztin für Psychiatrie Dr. E. hält es in ihrem Bericht vom 18. Dezember 2012 gegenwärtig für unvorstellbar, dass die Antragstellerin an ihre bisherige Schule zurückkehren könnte.
Die Ermessenentscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin an die Realschule D. zu versetzen, hält der Senat ebenfalls noch für beanstandungsfrei. Die Antragstellerin trägt hierzu vor, die Versetzungsverfügung verstoße gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil sie die Antragstellerin zwinge, in einem beruflichen Umfeld zu arbeiten, das ihr - wie sich aus der Presse ergebe - mit offener Ablehnung entgegentrete und vielfältig zum Ausdruck gebracht habe, dass man sie an der Realschule D. nicht wolle. Der Senat verkennt nicht, dass durch die zahlreichen Berichte in der örtlichen Presse über einen Widerstand des Kollegiums, des Schulvorstands, des Schulelternrats und der Personalvertretung der Realschule D. die Antragstellerin nicht unvorbelastet ihren Dienst an der Realschule D. wird antreten können. Zwar können die Art der Berichterstattung in der örtlichen Presse und der darin dargestellte Widerstand der Gremien dieser Schule der Antragstellerin die Aufnahme der Tätigkeit an dieser Schule erschweren. Die Antragsgegnerin hat allerdings vorgetragen, dass derzeit andere, der Antragstellerin zumutbare Dienstposten der Besoldungsgruppe A 14 Z nicht in Betracht kämen bzw. nicht zur Verfügung stünden. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass bei der Auswahl einer anderen Zielschule ähnliche Presseartikel erscheinen. Ein Verbleiben der Antragstellerin an der bisherigen Schule ist ihr wegen des erheblichen Spannungsverhältnisses im Kollegium und angesichts des oben dargelegten ärztlichen Berichtes vom 18. Dezember 2012 nicht zumutbar. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin die Realschule D. sorgfältig ausgesucht. Die Schule befindet sich in zumutbarer Entfernung zum Wohnort der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin hat bei der Auswahl der Schule berücksichtigt, dass die Konflikte an der Realschule C. nicht auf der Unterrichtstätigkeit der Antragstellerin, sondern allein auf ihrer Tätigkeit als Schulleiterin beruhen. In der Realschule D. wird die Antragstellerin als Konrektorin und entsprechend ihren Stärken mehr im Unterricht eingesetzt werden. Die Schulleitung obliegt dort in erster Linie dem Rektor, so dass Probleme, wie es sie an der Realschule C. gegeben hat, nicht zu erwarten sind. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht die Antragstellerin angesichts der Presseberichte und der darin berichteten Widerstände der Schulgremien allerdings zu unterstützen, damit der Antragstellerin der Neuanfang an der Schule erleichtert wird. Dies will die Antragsgegnerin durch eine schulfachliche Begleitung sicherstellen. Sie hat zudem - wie sich aus dem Bericht der Hausarztpraxis Dr. F. pp vom 11. Februar 2013 ergibt - der Antragstellerin eine Arbeitspsychologin zur psychotherapeutischen Unterstützung angeboten. Ferner soll der Rektor der Realschule D. laut Presseartikel vom 5. Februar 2013 bekundet haben, es sei ihm wichtig, dass wieder Ruhe im Schulalltag einkehre und die neue Schulleitung die bisher gute Arbeit fortsetzen könne. Deshalb ist zu erwarten, dass der dortige Schulleiter dafür Sorge trägt, dass die Antragstellerin an dieser Schule in Ruhe ihre Tätigkeit aufnehmen kann.
Nach alledem hält der Senat die Entscheidung, die Antragstellerin an die Realschule D. zu versetzen, nicht für ermessensfehlerhaft.