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  • ab 10.09.2018 (aktuelle Fassung)

§ 7 LVVO - Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Lehrpersonen in besonderen Funktionen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
Amtliche Abkürzung
LVVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die Lehrverpflichtung für nebenberufliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten wird vom Präsidium der Hochschule auf Antrag um bis zu 75 Prozent ermäßigt.

(2) Nimmt eine Lehrperson, die nicht unter Absatz 1 fällt, an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule besondere Dienstaufgaben wahr, so kann das Präsidium der Hochschule im Einvernehmen mit der Fakultät die Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung des notwendigen Lehrbedarfs auf Antrag ermäßigen.

(3) Das Präsidium der Hochschule kann auf Antrag Ermäßigungen auch gewähren

  1. 1.

    für die Wahrnehmung von besonderen Aufgaben der Studienreform,

  2. 2.

    Lehrpersonen nach § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 für die Wahrnehmung von Aufgaben der Studienfachberatung um bis zu 25 Prozent der jeweiligen Regellehrverpflichtung, wobei je Studiengang nicht mehr als 2 LVS Ermäßigung gewährt werden sollen.

(4) Die Lehrverpflichtung einer Lehrperson, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs ist, kann vom Präsidium der Hochschule auf Antrag ermäßigt werden, und zwar

1.bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50um bis zu 12 Prozent,
2.bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70um bis zu 18 Prozent,
3.bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90um bis zu 25 Prozent.

(5) Zur Gewinnung und zum Halten von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die in ihren Fächern eine herausragende Position einnehmen, kann das Präsidium im Einvernehmen mit dem Fachministerium deren Lehrverpflichtung für eine bestimmte Zeitspanne um bis zu 50 Prozent ermäßigen.