Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.02.2013, Az.: 2 NB 5/13
Zulässigkeit notenspezifischer Zulassungsbeschränkungen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.02.2013
- Aktenzeichen
- 2 NB 5/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 32210
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:0219.2NB5.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 29.11.2012 - 8 C 6440/12
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs. 8 S. 2 NHG
- Art. 12 Abs. 1 GG
Amtlicher Leitsatz
Zur Zulässigkeit notenspezifischer Zulassungsbeschränkungen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Juni 2010 - 2 NB 375/09 -, NdsVBl. 2010, 296).
Gründe
Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Änderung der angegriffenen Beschlüsse, die im Einklang mit der Senatsrechtsprechung stehen (Beschl. v. 7.6.2010 - 2 NB 375/09 -, NdsVBl. 2010, 296).
Zu Unrecht meinen die Antragsteller, vorrangig vor zugangsrechtlichen Fragen sei zu prüfen, ob die vorhandenen Ausbildungskapazitäten erschöpft seien; nur dies rechtfertige nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Berufszulassungsbeschränkung. Nach ihrem systematischen Ansatz (vgl. z.B. Ernst/Kämmerer, RdJB 2011, 297, 298) und ihrer konkreten Ausgestaltung im niedersächsischen Landesrecht stehen Zugangsbeschränkungen der hier streitigen Art jedoch nicht im Zusammenhang mit Kapazitätsfragen, sondern dienen eigenständig der Qualitätssicherung. Zulassungs- und zugangsrechtliche Fragen können zwar nebeneinander auftreten und werden mitunter auch miteinander vermengt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.5.2011 - 5 S 27.10 -, LKV 2011, 326). Eine notenspezifische Zulassungsbeschränkung, wie sie hier in Rede steht, stellt jedoch in der für Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Systematik eine eigenständige subjektive Berufszulassungsvoraussetzung dar, die im Hinblick auf besonders wichtige Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt sein kann (vgl. Hailbronner, WissR 2008, 106). Ein solches Gemeinschaftsgut kann in dem Anliegen der Qualitätssicherung grundsätzlich gesehen werden. Welche Konsequenzen sich daraus ergeben, dass eine notenspezifische Zulassungsbeschränkung möglicherweise zur Nichtausschöpfung vorhandener Kapazitäten führt, ist im vorliegenden Zusammenhang eine logisch nachrangige Frage und durfte vom Verwaltungsgericht offen gelassen werden.
Die Antragsteller können nicht beanspruchen, dass das Verfehlen der Mindestnote durch andere Eignungsmerkmale ausgeglichen werden kann. § 18 Abs. 8 Satz 2 NHG nennt als Eignungskriterium "insbesondere auf der Grundlage des Ergebnisses der Bachelorprüfung". Das schließt die Festlegung anderer Eignungskriterien durch eine Ordnung im Sinne des Satzes 4 dieser Bestimmung zwar nicht aus, verpflichtet die Hochschule aber nicht, alternative Eignungskriterien aufzustellen. § 2 der hier einschlägigen Ordnung setzt die gesetzliche Vorgabe deshalb ausreichend um, wenn sie eine Mindestdurchschnittsnote der Abschlussprüfung zugrunde legt.
Schließlich ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen keine durchgreifenden Bedenken gegen den Ansatz der Mindestnote gerade auf einen Wert von 2,5. Wann eine solche Festlegung die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit überschreitet, hängt von den Verhältnissen im jeweiligen Studiengang ab, die Beurteilung unterliegt zunächst einer Einschätzungsprärogative der Hochschule. Gerichtliche Beanstandungen mögen etwa dann denkbar sein, wenn der Bachelorabschluss faktisch nicht berufsqualifizierend wirkt (vgl. hierzu VG Osnabrück, Beschl. v. 24.4.2012 - 1 C 7/12 -, [...]) oder wenn die festgelegte Mindestnote keine zureichende Rücksicht auf die Höhe der bei den Abschlussprüfungen in der Lebenswirklichkeit erteilten Noten nimmt. Hier sind jedoch keine besonderen Gründe gegen die Angemessenheit der in Rede stehenden Mindestnote angeführt worden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).