Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.03.2013, Az.: 4 ME 18/13

Vermittlung von ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Betreuung einschließlich der Pflege alter Menschen durch die Berufsausbildung zur Hebamme

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.03.2013
Aktenzeichen
4 ME 18/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 33446
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0325.4ME18.13.0A

Fundstellen

  • DÖV 2013, 529
  • GesR 2013, 402-403
  • NdsVBl 2013, 350-351
  • NordÖR 2013, 394

Amtlicher Leitsatz

Die Berufsausbildung zur Hebamme vermittelt keine ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Betreuung einschließlich der Pflege alter Menschen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (4 A 2597/12) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. November 2012, mit dem der Antragsgegner der Antragstellerin untersagt hat, die Mitarbeiterin H. I. als Pflegefachkraft einzusetzen, anzuordnen, zu Recht abgelehnt.

2

Ist - wie hier in § 14 NHeimG - die aufschiebende Wirkung der Klage ausgeschlossen, so ist dies als Vermutung anzusehen, dass in diesem Falle ein das Individualinteresse, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, überwiegendes öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung besteht. Die Vermutung für das Überwiegen des öffentlichen Interesses kann nur widerlegt werden, wenn im konkreten Fall das Aussetzungsinteresse aus besonderen Gründen dem öffentlichen Interesse vorzuziehen ist (BVerwG, Beschluss vom 19.5.1994 - 3 C 11.94 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr 57; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rn. 166). Hier ist ein solches besonderes Aussetzungsinteresse von vornherein zu verneinen, da nach summarischer Prüfung des Sachverhalts ganz Überwiegendes dafür spricht, dass der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 20. November 2012 offensichtlich rechtmäßig ist und deshalb die Klage der Antragstellerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet.

3

Nach § 12 Abs. 1 NHeimG, auf den der Antragsgegner die angefochtene Verfügung gestützt hat, kann die Heimaufsichtsbehörde dem Betreiber eines Heims untersagen, bestimmte Personen in dem Heim zu beschäftigen oder tätig werden zu lassen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese die hierfür erforderliche Eignung nicht besitzen. Nach § 4 Abs. 1 HeimPersV müssen Beschäftigte in Heimen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen. Betreuende Tätigkeiten dürfen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muss gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 HeimPersV auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein. Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung müssen nach § 6 Satz 1 HeimPersV eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt. Nach § 6 Satz 2 HeimPersV sind Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer sowie vergleichbare Hilfskräfte keine Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung.

4

Frau I. ist bei der Antragstellerin - einem Altenheim mit pflegebedürftigen Bewohnern - dauerhaft als verantwortliche Pflegefachkraft im Nachtdienst eingesetzt. Sie muss daher nach § 6 Satz 1 HeimPersV eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Betreuung einschließlich der Pflege von pflegebedürftigen alten Menschen vermittelt. Die von Frau I. absolvierte Ausbildung zur Hebamme vermittelt diese Kenntnisse und Fähigkeiten jedoch nicht. Denn nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nimmt schon die Vermittlung der zur selbstständigen und eigenverantwortlichen "Allgemeinen Pflege" erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der Ausbildung zur Hebamme beispielsweise im Vergleich zur Ausbildung zur Altenpflegerin sowohl im theoretischen und praktischen Unterricht als auch in der praktischen Ausbildung eine untergeordnete Rolle ein. Hinzu kommt, dass im Rahmen der Ausbildung zur Hebamme keinerlei Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die spezifischen Erfordernisse der Pflege alter Menschen vermittelt werden.

5

Nach der Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger erhalten Hebammen theoretischen und praktischen Unterricht zur Vermittlung der auch die allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Pflege umfassenden "Grundlagen für die Hebammentätigkeit" - u. a. Grundpflege, Einführung in die spezielle Pflege in der Allgemeinen Medizin und der Allgemeinen Chirurgie und Einführung in die Tätigkeiten und Aufgaben der Krankenschwester - im Umfang von insgesamt 160 Stunden. Daneben erhalten sie Unterricht in der "Allgemeinen Krankenpflege" und der "Speziellen Krankenpflege" im Umfang von jeweils 50 Stunden. Eine Altenpflegerin erhält dagegen nach der Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers theoretischen und praktischen Unterricht u. a. in den Fächern "Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen" im Umfang von 720 Stunden, "Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren" im Umfang von 120 Stunden und "Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege" im Umfang von 80 Stunden. Noch erheblicher sind die Unterschiede in der praktischen Ausbildung. Während eine Altenpflegerin nach der genannten Anlage 1 zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine praktische Ausbildung im Umfang von insgesamt 2.500 Stunden u. a. in den Bereichen "Mitarbeiten bei der umfassenden und geplanten Pflege alter Menschen", "Übernehmen selbstständiger Teilaufgaben entsprechend dem Ausbildungsstand in der umfassenden und geplanten Pflege alter Menschen" und "Selbständig planen, durchführen und reflektieren der Pflege alter Menschen" erhält, wird eine Hebamme nach der Anlage 2 zu der oben bezeichneten Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der praktischen Ausbildung vor allem in der Entbindungsabteilung und der Schwangerenberatung (u. a. Pflegemaßnahmen bei Schwangeren und Gebärenden) und daneben in deutlich geringerem Umfang auf der Wochenstation (u. a. Pflegemaßnahmen bei Wöchnerinnen), auf der Neugeborenenstation (u. a. Pflege von Neugeborenen und Säuglingen), in der Kinderklinik (u. a. Überwachung und Pflege von Früh- und Spätgeborenen) und im Operationssaal ausgebildet. Eine Hebamme erhält daher im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts überwiegend Grundkenntnisse der allgemeinen Pflege und in der praktischen Ausbildung ganz überwiegend Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die spezielle Pflege von Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Berufsausbildung zur Hebamme ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Betreuung einschließlich der Pflege alter Menschen vermittelt.

6

Da Frau I. demnach nicht die erforderliche fachliche Eignung für die von ihr ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzt, ist der Antragsgegner gemäß § 12 Abs. 1 NHeimG befugt gewesen, ihre weitere Beschäftigung und Tätigkeit im Heim der Antragstellerin zu untersagen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin jedoch als milderes Mittel im Vergleich zu einem völligen Beschäftigungsverbot zu Recht lediglich untersagt, Frau I. als Pflegefachkraft einzusetzen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war er nicht verpflichtet, ihr darüber hinaus eine "angemessene Anpassungsfrist" einzuräumen. Denn bereits aufgrund des Schreibens des Antragsgegners vom 19. Januar 2012 ist der Antragstellerin bekannt gewesen, dass der Beruf der Hebamme keine Befähigung verleiht, als Fachkraft im Pflegebereich tätig zu sein. In diesem Schreiben ist die Antragstellerin nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Einsatz von Frau I. als Fachkraft im Nachtdienst gegen § 5 Abs. 1 HeimPersV verstößt, weil deren Ausbildung zur Hebamme nicht die hierfür erforderliche Qualifikation vermittelt. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin in der Folgezeit wiederholt hierauf hingewiesen und sie aufgefordert, die Besetzung des Nachtdienstes mit einer Fachkraft sicherzustellen. Die Antragstellerin hat daher auch unter Berücksichtigung des von ihr geltend gemachten Fachkräftemangels hinreichend Zeit gehabt, eine für den Nachtdienst qualifizierte Pflegefachkraft einzusetzen. Die Einräumung einer "angemessenen Anpassungsfrist" ist deshalb nicht erforderlich.

7

Die weiteren im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände der Antragstellerin greifen ebenfalls nicht durch. Entgegen der Meinung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht § 6 HeimPersV nicht nur oder zu eng unter dem Gesichtspunkt der Altenpflege ausgelegt. Das Verwaltungsgericht hat lediglich die Ausbildung zur Hebamme mit der Ausbildung zur Altenpflegerin als einer Berufsausbildung, die ohne Zweifel die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Pflege alter Menschen beinhaltet, verglichen und ist aufgrund dieses Vergleichs zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Berufsausbildung zur Hebamme diese Kenntnisse und Fähigkeiten nicht hinreichend vermittelt. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin umfasst die Ausbildung zur Hebamme jedenfalls im Hinblick auf die Erfordernisse der Pflege alter Menschen keine qualifizierten und umfangreichen pflegefachlichen Inhalte und kann diese Ausbildung auch keineswegs mit der Ausbildung zur Krankenpflegerin verglichen werden, da sie lediglich Grundkenntnisse in der Grundpflege, der speziellen Pflege in der Allgemeinen Medizin und der Allgemeinen Chirurgie und bezüglich der Tätigkeiten und Aufgaben einer Krankenschwester und darüber hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten nur im Bereich der speziellen Pflege von Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen vermittelt. Von einer "nachweislich mit der Alten- und Krankenpflege übereinstimmenden pflegefachlichen Expertise" kann daher entgegen der Meinung der Antragstellerin keine Rede sein. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin vorgelegten Studie von Prof. J. von Januar 2012, der zu den Pflegefachkräften mit dreijähriger Ausbildung auch Hebammen gerechnet hat. Denn aus dieser Studie ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Ausbildung zur Hebamme die für den Einsatz als Pflegefachkraft in einem Altenpflegeheim erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Dass das Verwaltungsgericht Kinderkrankenpflegerinnen als auch für diesen Bereich hinreichend ausgebildete Pflegefachkräfte angesehen hat, steht hierzu entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht im Widerspruch, da diese grundsätzlich die gleiche umfangreiche pflegerische Ausbildung erhalten wie Krankenpflegerinnen. Unzutreffend ist die Behauptung der Antragstellerin, dass im Hinblick auf den Grad der Hilfebedürftigkeit die Pflege alter Menschen und von Neugeborenen vergleichbar sei, da es sich insoweit hinsichtlich der pflegefachlichen Anforderungen um völlig verschiedene Pflegesituationen handelt. Unzutreffend ist ferner die Behauptung der Antragstellerin, dass die Grundpflege im Altenheim durch Pflegehilfskräfte durchgeführt werde und die Behandlungspflege den Pflegefachkräften vorbehalten sei. Denn nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV dürfen betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Darüber hinaus muss in Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern nach § 5 Abs. 1 Satz 3 HeimPersV auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein. Danach ist nicht nur die in einem Altenpflegeheim im Vergleich zu einem Krankenhaus seltener erforderliche Behandlungspflege, sondern auch die Grundpflege durch Fachkräfte oder zumindest unter angemessener Beteiligung von Fachkräften durchzuführen und ist im Nachtdienst in jedem Falle eine hinreichend ausgebildete Pflegefachkraft erforderlich. Ob in dem von der Antragstellerin angeführten ministeriellen Runderlass vom 20. Oktober 1994 Heilerziehungspflegerinnen zu Recht als Pflegefachkraft aufgeführt worden sind, kann dahinstehen, da es hier nicht um die Beurteilung der Ausbildung zu diesem Beruf geht. Im Übrigen spricht auch dieser Erlass gegen die Einordnung von Hebammen als Fachkräfte im Bereich der Pflege alter Menschen, da dieser Hebammen lediglich als "andere Fachkräfte im Gesundheits- oder Sozialwesen" bezeichnet. Soweit die Antragstellerin rügt, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO keine hinreichende Interessenabwägung vorgenommen habe, greift auch dieser Einwand nicht, da der angefochtene Bescheid des Antragsgegners offensichtlich rechtmäßig ist und deshalb das nach dem oben Gesagten erforderliche besondere Aussetzungsinteresse von vornherein nicht gegeben ist.