Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.03.2013, Az.: 12 LC 153/11

Voraussetzung rechtlich-wirtschaftlicher Zuordnung einer Biogasanlage zu dem (hier: landwirtschaftlichen) Basisbetrieb für die privilegierte Zulassung einer in Gestalt einer Kommanditgesellschaft geführten Biogasanlage im Außenbereich; Möglichkeit der Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf den Betrieb der Biogasanlage durch den Inahaber des Basisbetriebs

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.03.2013
Aktenzeichen
12 LC 153/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 33479
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0314.12LC153.11.0A

Fundstellen

  • AbfallR 2013, 146
  • BauR 2013, 1091-1096
  • DÖV 2013, 530
  • FStBW 2013, 729-730
  • FStHe 2013, 591-592
  • FStNds 2013, 397-398
  • GV/RP 2013, 580-581
  • NVwZ-RR 2013, 597-603
  • NordÖR 2013, 275
  • ZNER 2013, 318-323
  • ZfBR 2013, 373-379

Amtlicher Leitsatz

Die privilegierte Zulassung einer in Gestalt einer Kommanditgesellschaft geführten Biogasanlage im Außenbereich setzt eine auch rechtlich-wirtschaftliche Zuordnung der Anlage zu dem (hier: landwirtschaftlichen) Basisbetrieb voraus, die es dem Inhaber des Basisbetriebs ermöglicht, einen bestimmenden Einfluss auf den Betrieb der Biogasanlage - ggf. zusammen mit den Inhabern nahe gelegener und im Außenbereich privilegierter Betriebe, die die Anlage ebenfalls beschicken - auszuüben.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich als Betreiberin einer Biogasanlage gegen eine Nebenbestimmung zu der für die Anlage erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. begehrt hilfsweise die Erteilung einer solchen Genehmigung ohne diese einschränkende Nebenbestimmung.

2

Unter dem 26. April 2005 stellte Herr F. - später nach Eintritt der Klägerin in die Betreiberstellung Geschäftsführer der Komplementärin - den Antrag, ihm eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 1.276 kW und einer elektrischen Leistung von 499 kW auf dem Grundstück G. H. in I., Gemarkung J., Flurstück 67/2 der Flur 2, zu erteilen. Herr K. bewirtschaftete seinerzeit einen landwirtschaftlichen Betrieb (Ackerbau und Schweinemast) mit 208 ha landwirtschaftlicher Fläche. In der dem Antrag beigefügten Kurzbeschreibung hieß es: In der Biogasanlage des landwirtschaftlichen Betriebs K. sollten Gülle, Mais und Roggen vergoren werden. Das bei der Vergärung entstehende Biogas solle in einem Blockheizkraftwerk genutzt und der dabei erzeugte Strom in das öffentliche Netz eingespeist werden. Anfallende Abwärme solle weitestgehend an die eigenen Ställe durch eine Nahwärmeleitung abgegeben werden. Den "Angaben zu Inputmaterialien" ist zu entnehmen, dass der Betrieb K. über 1.062 Mastschweineplätze im Pachtbetrieb verfügte, bestehend aus einem Schweinestall mit 870 Mastschweinen in ca. 100 m Entfernung und einem Schweinestall mit 192 Mastschweinen in ca. 4.500 m Entfernung. Der gesamte Flüssigmist der Tiere sollte nach den "Angaben" in die Biogasanlage eingebracht werden. Weiterhin sollten vom Betrieb ca. 110 ha Mais angebaut und als Maissilage der Biogasanlage zugeführt werden. Daneben war vorgesehen, dass ein Fremdbetrieb 220 t/a Maissilage und 1.100 t/a Roggen für die Biogasanlage liefert. Der Anteil des Betriebs K. an den Einsatzstoffen betrug danach ca. 84 %, der Anteil des Fremdbetriebs ca. 16 %.

3

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2005 erteilte der Beklagte die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biosgasanlage auf dem Grundstück L. in I., Gemarkung J., Flurstück 67/2 der Flur 2, unter zahlreichen Nebenbestimmungen (II.), darunter im Abschnitt "E. Bauplanungsrecht" die Nebenbestimmung Nr. 60, die folgenden Wortlaut hatte:

"Die Biogasanlage ist dauerhaft im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Schweinemaststall auf dem Flurstück 58/1 der Flur 2, Gemarkung J., zu betreiben. Voraussetzung hierfür ist u. a. der Fortbestand des Pachtverhältnisses bezüglich der benachbarten Schweinemastanlage, sowie die rechtliche Personenidentität zwischen dem Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes (Stall und Flächen) sowie dem Eigentümer/Betreiber der Biogasanlage."

4

Herr K. erhob gegen diese und eine weitere Nebenbestimmung (Nr. 61 zur Rückbauverpflichtung nach Nutzungsaufgabe und Sicherheitsleistung) Widerspruch und vertrat unter Berufung auf ein von Schomerus/Sanden/Dietrich (Universität M.) erstelltes Gutachten zur bauplanungsrechtlichen Zulassung des Betriebs von Biogasanlagen im Außenbereich vom Januar 2006 u. a. die Auffassung, dass eine Identität zwischen dem Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs und der Biogasanlage nicht verlangt werden dürfe.

5

Mit Schreiben vom 31. August 2006 zeigte die Klägerin dem Beklagten an, dass sie nunmehr Betreiberin der Biogasanlage sei und der Betreiberwechsel zur Verhinderung der steuerrechtlich "gewerblichen" Einstufung der gesamten landwirtschaftlichen Hofstelle notwendig sei. Nach dem in den Akten befindlichen Auszug der Handelsregistereintragung vom 17. August 2006 ist Gegenstand des klägerischen Unternehmens die Entwicklung von Projekten sowie Bau und Betrieb von Anlagen im Bereich regenerativer Energien, insbesondere Biogasanlagen. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegt der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Biogasanlage N.. Als einer der beiden Geschäftsführer ist Herr K. genannt, welcher das Stammkapital der Gesellschaft in voller Höhe von 25.000,-- Euro erbracht hatte. Die Geschäftsführer sind jeweils vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2006 half das beklagte Amt dem Widerspruch zu der Nebenbestimmung Nr. 61 teilweise ab.

7

Im November 2006 übertrug Herr K. als Kommanditist der Klägerin seine Einlage in Höhe von 1.000,-- Euro im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die neu in die Gesellschaft eingetretene O. und schied damit als Kommanditist aus. Für diesen Fall bestimmt § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags der Firma P., dass der als Kommanditist aus der Biogasanlage Q. ausscheidende Gesellschafter verpflichtet ist, den entsprechenden Teil seiner Geschäftsanteile auf den seine Kommanditanteile übernehmenden Kommanditisten zu übertragen.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2007 änderte der Beklagte die Nebenbestimmung Nr. 60 des Genehmigungsbescheides vom 20. Oktober 2005 ab und gab ihr nunmehr folgende Fassung:

"Die Biogasanlage ist dauerhaft im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Schweinemaststall auf dem Flurstück 58/1 der Flur 2 von J. zu betreiben. Diese Zuordnung liegt dann vor, wenn

- der Betreiber der Biomasseanlage identisch ist mit dem Inhaber des Basisbetriebes (Stall sowie landwirtschaftliche Flächen) oder

- sich die Biomasseanlage im Eigentum einer Betreibergesellschaft befindet unter der Voraussetzung, dass diese dauerhaft überwiegendbesteht aus dem Inhaber des Basisbetriebes sowie aus Gesellschaftern, bei denen die Voraussetzungen im Sinne des § 35 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b BauGB (nahe gelegene Betriebe nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 (d.h. land- oder forstwirtschaftlicher oder Gartenbau-Betrieb) oder Nr. 4 BauGB (gewerblich Tier haltender Betrieb) vorliegen.

Der Inhaber des Basisbetriebes muss maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft haben, so dass gegen seinen Willen keine Beschlüsse, die die Führung der Geschäfte der Gesellschaft betreffen, gefasst werden können. Dies muss nachvollziehbar (z.B. durch einen im Gesellschaftervertrag enthaltenen Zustimmungsvorbehalt des Inhabers des Basisbetriebes für Beschlüsse der Gesellschaft) dokumentiert und auf Dauer gewährleistet sein und

- der Inhaber des Basisbetriebes, soweit dieser nicht Eigentümer ist, über einen langfristigen Pachtvertrag (Laufzeit mindestens 20 Jahre, gültig ab Inbetriebnahmezeitpunkt der Biogasanlage) bezüglich des Schweinemaststalls verfügt.

Sowohl der land- oder forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche oder Tier haltende Betrieb als auch die Biomasseanlage kann in den nach dem Gesellschaftsrecht möglichen Rechtsformen (z. B. GbR, GmbH) betrieben werden.

Die Genehmigung wird nur unter der Bedingung erteilt, dass der Nachweis über die Privilegierungseigenschaft der Betreiberin spätestens bis 4 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides erbracht werden wird."

9

Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zur Nebenbestimmung Nr. 60 zurück. Zur Begründung führte er aus: Eine Biogasanlage sei nur dann privilegiert, wenn sie im Rahmen eines landwirtschaftlichen oder ähnlichen Betriebs geführt werde. "Im Rahmen eines Betriebs" bedeute hierbei, dass eine klare Zuordnung der Biogasanlage zum vorhandenen Betrieb gegeben sei. In Bezug auf die Voraussetzungen der Zuordnung der Biogasanlage zu dem Basisbetrieb könnten die Merkmale der "dienenden Funktion" des Vorhabens in Fällen des landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entsprechend angewandt werden. Dazu gehörten die funktional zugeordnete Beziehung der Biogasanlage zum Betrieb, die Prägung der Anlage durch den Betrieb und deren räumliche Nähe zum Betrieb. Ferner sei auch die Identität von Inhaber des Basisbetriebs und Betreiber der Biogasanlage für die Zuordnung ein wesentlicher Anhaltspunkt. Die Zuordnung sei aber nicht schon deswegen zu verneinen, weil die zu beurteilende Biogasanlage nicht im (Allein-)Eigentum des Inhabers des Basisbetriebs stehe. Allerdings müsse der maßgebliche Einfluss des Inhabers des Betriebs, in dessen Rahmen die Anlage errichtet werden solle, gegeben sein. Vom Gesetzgeber nicht gewollt sei es dagegen, wenn landwirtschaftsferne bzw. -fremde Unternehmen und/oder Personen einen maßgebenderen Einfluss auf den Betrieb der Biogasanlage/des Basisbetriebes auszuüben in der Lage seien als der eigentliche Inhaber des Basisbetriebs. Dem Widerspruch der Klägerin könne hiernach insofern gefolgt werden, als nach einer Neubewertung der Rechtslage eine stringente, in identischer Rechtsform gefasste Personenidentität beim Inhaber landwirtschaftlicher Betrieb einerseits bzw. Betreiber der Biogasanlage andererseits in der geänderten Fassung der Nebenbestimmung Nr. 60 nicht mehr gefordert sei. Möglich sei, dass die Betreibergesellschaft der Biogasanlage eine andere Rechtsform als der landwirtschaftliche Betrieb aufweise und auch andere landwirtschaftlich geprägte Gesellschafter, die nachwachsende Rohstoffe der Biogasanlage zulieferten, in gewissen Grenzen Eigentumsanteile erwerben könnten. Nicht ermöglicht werden solle es aber landwirtschaftsfernen oder -fremden Geldgebern, maßgeblichen Einfluss auf den Biogas- und Landwirtschaftsbetrieb zu gewinnen, weil dies aufgrund der derzeitigen, bewusst eng gefassten Gesetzeslage letztlich zu einer wesensfremden, nicht gewollten Tätigkeit im Außenbereich führe. Eine völlige Aufhebung der "Koppelung" der Biogasanlage an den landwirtschaftlichen Betrieb sei daher nicht möglich.

10

Das Verwaltungsgericht wies die auf die Beseitigung dieser Nebenbestimmung zielende Klage mit Urteil vom 9. Dezember 2008 (- 2 A 1457/07 -, BauR 2009, 1270 = BRS 73 Nr. 104 = NuR 2009, 213[VG Stade 09.12.2008 - 2 A 1457/07] = RdL 2010, 240) ab und stellte maßgeblich darauf ab, dass eine Biogasanlage nur dann "im Rahmen" eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB betrieben werde, wenn durch besondere Zuordnungskriterien sichergestellt sei, dass der landwirtschaftliche Charakter des Gesamtunternehmens erhalten bleibe. Es sei zwar nicht zu beanstanden, dass die genehmigte Biogasanlage im Eigentum einer Betreibergesellschaft stehe, die als juristische Person nicht identisch mit dem Eigentümer des landwirtschaftlichen Basisbetriebs sei. Der Inhaber des Basisbetriebs müsse aber maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft haben. Dieser maßgebliche Einfluss könne dauerhaft nur dadurch sichergestellt werden, dass er auch mindestens die Mehrheit der Anteile der Betreibergesellschaft halte. Dem trage die angegriffene Nebenbestimmung Rechnung. Die Klägerin beantragte daraufhin bei dem erkennenden Gericht, gegen dieses Urteil die Berufung zuzulassen (12 LA 17/09).

11

Im Hinblick auf die in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil geäußerten (nicht entscheidungstragenden) Bedenken gegen die konkrete Formulierung der Nebenbestimmung, welche möglicherweise hinter dem gesetzlichen Erfordernis der Sicherung der Privilegierungsvoraussetzungen zurückbleibe, hob der Beklagte mit Bescheid vom 28. Januar 2009 die Fassung der Nebenbestimmung Nr. 60 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2007 auf und ersetzte sie durch folgenden Wortlaut:

"Die Biogasanlage ist dauerhaft im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Schweinemaststall auf dem Flurstück 58/1 der Flur 2 von J. zu betreiben. Diese Zuordnung liegt dann vor, wenn

- der Betreiber der Biomasseanlage identisch ist mit dem Inhaber des Basisbetriebes (Stall und landwirtschaftliche Flächen) oder

- sich die Biogasanlage im Eigentum einer Betreibergesellschaft befindet unter der Voraussetzung, dass der Inhaber des Basisbetriebes dauerhaft die Mehrheit der Gesellschaftsanteile dieser Gesellschaft innehat.

Der maßgebliche Einfluss des Inhabers des Basisbetriebes auf die Gesellschaft darf nicht z.B. durch Gesellschaftervertrag oder sonstige Verträge und Regelungen eingeschränkt oder aufgehoben werden.

Der Inhaber des Basisbetriebes muss Landwirt im Sinne des § 201 BauGB sein.

Ferner muss der Inhaber des Basisbetriebes, soweit dieser nicht Eigentümer ist, über einen langfristigen Pachtvertrag (Laufzeit mindestens 20 Jahre, gültig ab Inbetriebnahmezeitpunkt der Biogasanlage) bezüglich des Schweinemaststalls verfügen.

Die Genehmigung gilt nur unter der Bedingung, dass der Nachweis über die Privilegierungseigenschaft der Betreiberin spätestens bis zum 30.06.2009 erbracht wird und sie den tatsächlichen Umständen entspricht. Der Nachweis ist gegenüber dem Landkreis Rotenburg (Wümme) unter der Anschrift Hopfengarten 2, 27356 Rotenburg (Wümme), zu erbringen.

Gesellschaftsrechtliche Änderungen, soweit diese Auswirkungen auf die Privilegierungseigenschaft haben können (z.B. in der Person des Inhabers, zur Rechtsform der Betreibergesellschaft/des landwirtschaftlichen Basisbetriebes oder zu den Mehrheitsverhältnissen innerhalb der (jeweiligen) Gesellschaft) bedürfen zur Erlangung der Rechtswirksamkeit zuvor der Zustimmung des Landkreises. Zu beachten ist, dass - sofern der Basisbetrieb in eine Gesellschaftsform überführt wird, sicherzustellen ist, dass der den Basisbetrieb führende privilegierte Landwirt auch hier dauerhaft die beherrschende Position durch eine entsprechende Mehrheitsbeteiligung wahrnimmt."

12

Zur Begründung heißt es: Das Gericht habe in seinem Urteil überzeugend dargestellt, dass eine Privilegierung eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB im Grunde genommen nur dann möglich sei, wenn mindestens sichergestellt werde, dass der Inhaber des landwirtschaftlichen Basisbetriebs bei einer Betreibergesellschaft der Biogasanlage dauerhaft die Mehrheitsbeteiligung halte. Ferner könne auch der landwirtschaftliche Basisbetrieb grundsätzlich in einer wirtschaftsrechtlichen Gesellschaftsform geführt werden; aber auch hier sei sicherzustellen, dass der privilegierte Landwirt über eine Mehrheitsbeteiligung verfüge. Dies solle nunmehr klargestellt werden und ferner durch Schaffung eines Zustimmungsvorbehalts der zuständigen Fachbehörde für Bauplanungsrecht die rechtliche Prüfung im Einzelfall ermöglicht werden, ob gewählte gesellschaftsrechtliche Konstellationen rechtlich möglich seien.

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Die Beteiligten erklärten daraufhin den Rechtsstreit vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt (12 LA 17/09).

14

Den von der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2009 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2009 - der Klägerin zugestellt am 28. Dezember 2009 - zurück. Die von der Klägerin vertretene Auffassung, eine Biogasanlage benötige lediglich einen landwirtschaftlichen Betrieb als Anknüpfungspunkt, weitere Anforderungen stelle das Gesetz nicht, greife zu kurz.

15

Die Klägerin hat am 28. Januar 2010 Klage erhoben und ihre Auffassung bekräftigt, dass § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB eine Grundlage für die mit der Nebenbestimmung Nr. 60 aufgestellten Forderungen nicht darstelle. Der erforderliche räumliche und funktionale Zusammenhang zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und der Biogasanlage liege im Sinne der Vorschrift vor. Zusätzliche Anforderungen würden mit der gesetzlichen Wendung "im Rahmen eines Betriebs" nicht gestellt. Jedenfalls könne das restriktive Normverständnis des erstinstanzlichen Gerichts nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Heranziehung sämtlicher Auslegungskriterien nicht mehr aufrechterhalten werden.

16

Die Klägerin hat beantragt,

die Nebenbestimmung Nr. 60 zu der ihr bzw. ihrem Rechtsvorgänger von dem Beklagten unter dem 20. Oktober 2005 erteilten immissionsschutzrechtlichen Errichtungs- und Betriebsgenehmigung für eine Biogasanlage in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 25. September 2006 sowie 10. Oktober 2007, geändert durch den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2009, aufzuheben,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, ihr eine immissionsschutzrechtliche Errichtungs- und Betriebsgenehmigung gleichen Inhalts, wie die immissionsschutzrechtliche Errichtungs- und Betriebsgenehmigung des Beklagten vom 20. Oktober 2005, ohne die dort enthaltene Nebenbestimmung Nr. 60 zu erteilen.

17

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

18

Er ist dem Vorbringen der Klägerin unter Hinweis auf den Inhalt seines Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2009 entgegengetreten.

19

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. Mai 2011 den letzten Absatz der Nebenbestimmung Nr. 60 zu der der Klägerin bzw. deren Vorgänger unter dem 20. Oktober 2005 erteilten immissionsschutzrechtlichen Errichtungs- und Betriebsgenehmigung für eine Biogasanlage in der Fassung des Änderungsbescheids des Beklagten vom 28. Januar 2009, in dem ein Zustimmungsvorbehalt zu gesellschaftsrechtlichen Änderungen zur Rechtsform der Betreibergesellschaft und des landwirtschaftlichen Betriebs geregelt ist, aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Klage habe allein in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der zulässige Anfechtungsantrag sei unbegründet, soweit sich die Klägerin gegen die in der Nebenbestimmung Nr. 60 getroffenen Regelungen der organisatorischen Zuordnung der Biogasanlage zu dem landwirtschaftlichen Basisbetrieb wende. Die Nebenbestimmung finde ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG und lege rechtlich einwandfrei die Bedingungen fest, die zur Erfüllung der bauplanungsrechtlichen Privilegierungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB vorliegen müssten. Die Kammer sei weiterhin der Auffassung, dass die Privilegierung einer Biogasanlage nach der genannten Vorschrift voraussetze, dass die Biogasanlage einem landwirtschaftlichen Basisbetrieb organisatorisch zugeordnet sei. Sofern der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs nicht zugleich Eigentümer der zu genehmigenden Anlage sei, sei diese organisatorische Zuordnung nur gewährleistet, wenn der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs, an den die Biogasanlage anknüpfe, maßgeblichen Einfluss auf die Betreibergesellschaft der Biogasanlage habe. Ein solcher Einfluss könne dauerhaft nur dadurch sichergestellt werden, dass - wie bereits im Urteil vom 9. Dezember 2008 (- 2 A 1457/07 -) ausgeführt worden sei - der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs mindestens die Mehrheit der Anteile an der Betreibergesellschaft halte. Das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 (- 7 C 6.08 -, BVerwGE 132, 372) zwinge zu keiner anderen Auslegung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Das Bundesverwaltungsgericht bezeichne die Formulierung "im Rahmen eines Betriebs" selbst als Tatbestandsmerkmal. Als solches müsse ihm aber eine eigenständige Bedeutung zukommen, die sich nicht in dem unter Buchstabe a dieser Regelung normierten räumlichen und funktionalen Zusammenhang zwischen Basisbetrieb und Biogasanlage erschöpfen könne. Zudem setzten sich die Entscheidungsgründe dieses Urteils nicht ausdrücklich mit der Frage auseinander, ob und in welchem Umfang eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB voraussetze, dass die zu genehmigende Biogasanlage dem landwirtschaftlichen Basisbetrieb organisatorisch zugeordnet sei. Ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Form der Inhaber des Basisbetriebs Einfluss auf eine die Biogasanlage betreibende Gesellschaft haben müsse, hätten das Bundesverwaltungsgericht und die Vorinstanzen auch nicht entscheiden müssen, weil im konkreten Fall der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs zugleich der Betreiber der nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB genehmigten Biogasanlage gewesen sei. Diese Konstellation habe auch einer aktuelleren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2010 (- 7 B 6.10 -, ZNER 2011, 212) zugrunde gelegen. Es bestünden darüber hinaus jedenfalls Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht - gleichwohl unausgesprochen - von einer Betreiberidentität als Regelfall einer Privilegierung ausgehe. Begründet sei die Anfechtungsklage der Klägerin lediglich, soweit sie sich zugleich gegen den letzten Absatz der Nebenbestimmung Nr. 60 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 28. Januar 2009 wende, der einen Zustimmungsvorbehalt des Landkreises zu gesellschaftsrechtlichen Änderungen des landwirtschaftlichen Basisbetriebs regele. Für die Regelung eines solchen Zustimmungsvorbehalts bestehe keine Rechtsgrundlage. Diese Regelung stehe nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Nebenbestimmung Nr. 60 im Übrigen oder der Genehmigung als solcher, so dass die Genehmigung einschließlich der Nebenbestimmung Nr. 60 sinnvoller- und rechtmäßigerweise fortbestehen könne. Ferner bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Genehmigung nach dem Willen des Beklagten mit dieser Einschränkung "stehen und fallen" sollte. Der Hilfsantrag sei jedenfalls unbegründet, weil die Klägerin aus den genannten Gründen keinen Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Errichtungs- und Betriebsgenehmigung gleichen Inhalts ohne die Nebenbestimmung Nr. 60 haben könne.

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Die Klägerin hat fristgerecht die vom Verwaltungsgericht "gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i. V. m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO" zugelassene Berufung gegen dieses Urteil eingelegt und trägt innerhalb der verlängerten Begründungsfrist vor: Die zulässige Berufung sei auch begründet. Der auf die (vollständige) Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. 60 zielende Klageantrag sei zulässig und begründet, denn die Nebenbestimmung sei auch in ihren vom Verwaltungsgericht nicht aufgehobenen Teilen rechtswidrig und verletze sie - die Klägerin - in ihren Rechten. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, die Biogasanlage müsse einem landwirtschaftlichen Betrieb "organisatorisch" zugeordnet sein, was bei fehlender Eigentümeridentität nur gewährleistet sei, wenn der Inhaber des Basisbetriebs maßgeblichen Einfluss auf die Betreibergesellschaft der Biogasanlage habe, sei unzutreffend und berücksichtige nicht in der gebotenen Weise die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB verwandte Formulierung "im Rahmen" mache deutlich, dass der Biomassebetrieb in einer Beziehung zu einem Basisbetrieb stehen müsse, schreibe aber nicht vor, in welcher rechtlichen Beziehung die Betreiber stehen müssten. Eine dienende Funktion werde gerade nicht verlangt. Der Zweck der Vorschrift gehe dahin, dem Strukturwandel in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen, eine Erweiterung der Zulässigkeit von Biomasseanlagen gegenüber der vorher nur eingeschränkten Zulässigkeit in dienender Funktion oder als nachgezogene Nutzung zu bewirken und bei der Verfolgung dieses Ziels eine möglichst weitgehende Schonung des Außenbereichs zu gewährleisten. Für diese Zwecke sei die Beteiligungsstruktur an der Betreibergesellschaft nicht von ausschlaggebender Bedeutung und auch keine städtebauliche Kategorie. Maßgeblich sei vielmehr die örtliche Anbindung an den Basisbetrieb. Die Begrenzung der Inanspruchnahme des Außenbereichs hänge nicht von den internen Beteiligungsverhältnissen des Betreibers einer Biomasseanlage ab, sondern davon, dass die Anlage räumlich im Verbund mit bereits bestehenden Gebäuden eines landwirtschaftlichen Betriebs errichtet werde. Durch Abnahme der landwirtschaftlich erzeugten Biomasse des Basisbetriebs und Nutzung der Betriebsflächen zur Verwertung der anfallenden Reststoffe werde auch bei einer solchen Betriebsstruktur dem Wandel in der Landwirtschaft Rechnung getragen und zugleich das Anliegen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verfolgt, Strom aus erneuerbaren Energien zu gewinnen. Im Übrigen werde die Schonung des Außenbereichs auch durch die weiteren einschränkenden Tatbestandsmerkmale (räumlich-funktionale Zuordnung, nur eine Anlage, Leistungsbegrenzung) bewirkt, während es nicht entscheidend darauf ankomme, wer "Bauherr" sei und wem das Eigentum an der Anlage zukommen solle. Die erforderliche "Zuordnung" zu dem landwirtschaftlichen Betrieb werde vermittelt durch die Erfüllung der Voraussetzungen der Buchstaben a bis d des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB und sei unabhängig von den rechtlichen Verhältnissen von Betreiber der Biomasseanlage und Basisbetrieb. Demgegenüber überschreite die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht den Wortlaut der Vorschrift und sei mit der Entstehungsgeschichte, der Systematik und Sinn und Zweck der Regelung nicht vereinbar. Der gebotene räumlich-funktionale Zusammenhang der Biomasseanlage mit dem Basisbetrieb sei hier erfüllt, so dass die Genehmigung ohne die Nebenbestimmung Nr. 60 erteilt werden müsse.

21

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 12. Mai 2011 zu ändern, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und die Nebenbestimmung Nr. 60 in der Fassung des Bescheids vom 28. Januar 2009 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2009 zu der immissionsschutzrechtlichen Errichtungs- und Betriebsgenehmigung für eine Biogasanlage vom 20. Oktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2006 aufzuheben,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, ihr eine immissionsschutzrechtliche Errichtungs- und Betriebsgenehmigung in der Fassung des Genehmigungsbescheids vom 20. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2006 ohne die dort enthaltene Nebenbestimmung Nr. 60 zu erteilen.

22

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

23

Er macht sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil zu eigen und trägt vor: Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich nicht entnehmen, dass für eine Privilegierung im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzung der räumlich-funktionale Zusammenhang im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BauGB ausreiche. Mit der Schaffung dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die Gewinnung regenerativer Energien im landwirtschaftlichen Bereich zu fördern und voranzutreiben. Um dies zu erreichen, hätten größere und damit auch wirtschaftlichere Anlagen, allerdings "im Rahmen" eines landwirtschaftlichen Betriebs, möglich sein sollen. Von dieser Möglichkeit habe der Erstbetreiber, Herr K., als seinerzeitiger Antragsteller auch für sich Gebrauch gemacht, denn bei Anwendung der zuvor geltenden Grundsätze, wonach die Biogasanlage bei einer untergeordneten Größe eine dienende Funktion haben musste, hätte die Genehmigung voraussichtlich versagt werden müssen. Die von der Klägerin gezogene Schlussfolgerung, eine Biogasanlage benötige lediglich einen landwirtschaftlichen Betrieb als "räumlichen" Anknüpfungspunkt, greife zu kurz und werde auch der Gesamtintention des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht gerecht. Die Biogasanlage der Klägerin erscheine als Paradebeispiel für das, was der Gesetzgeber gerade habe verhindern wollen. Mit dem Interesse, den Strukturwandel in der Landwirtschaft zu fördern, sei es nicht vereinbar, dass Fremdinvestoren, die über das erforderliche Kapital für die Errichtung der Biomasseanlage verfügten, einen Inhaber eines privilegierten Außenbereichsbetriebs in sehr geringer Höhe an der Betreibergesellschaft beteiligten, den größten Teil der Gewinne der Gesellschaft aber für sich selbst in Anspruch nähmen und dem Basisbetriebsinhaber lediglich eine unbedeutende Hintergrundfunktion zukomme. So verhalte es sich hier. Nachdem Herrn K. angesichts der vorliegenden Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zunächst die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung habe erteilt werden können, habe er ca. 10 Monate nach Genehmigungserteilung angezeigt, dass nunmehr die Klägerin Betreiberin der Anlage sei. Die Kommanditgesellschaft habe als Kommanditisten zunächst Herrn K. mit einer Einlage von 1.000,-- Euro ausgewiesen, Komplementärin sei bis jetzt die "Biogasanlage N.", laut deren Gesellschaftsvertrag das Stammkapital 25.000,-- Euro betrage, welches Herr K. komplett geleistet habe. In dieser Konstellation habe ein maßgeblicher Einfluss von Herrn K. auf den Betrieb der Biogasanlage angenommen werden können. Ca. 3 Monate später sei jedoch eine entscheidende Änderung eingetreten, nachdem die O. bei der Klägerin als Kommanditistin eingetreten, Herr K. hingegen ausgeschieden sei, so dass er nicht mehr mit einer Einlage vertreten sei. Dies habe auch Folgen bei der Komplementärin gehabt, denn nach der Regelung in § 3 des Gesellschaftsvertrages sei nunmehr die O. alleinige Gesellschafterin. Sie habe sich damit den bestimmenden Einfluss auf die Klägerin auch über die Komplementärin gesichert. Der Landwirt K. fungiere lediglich als Geschäftsführer der Komplementärin, der damit an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden sei. Die O. sei Teil eines Firmengeflechts, das letztlich der Firma R. (richtig wohl GmbH) in Münster (Greven) zuzuordnen sei, welche wiederum nach einer Presseinformation nach Übernahme Teil (wohl Tochtergesellschaft) der S., einer internationalen Finanzholding privater und institutioneller Investoren aus den USA und England, sei.

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Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Sie waren in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet, denn die Klage hat weder mit dem Hauptantrag (I.) noch mit dem Hilfsantrag (II.) Erfolg .

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I. Die Klage ist, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (§§ 128, 129 VwGO), als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Gegenstand des Verfahrens ist die Nebenbestimmung Nr. 60 zu dem Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2006 in der Fassung, die sie zuletzt nach Neuregelung durch Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2009 erhalten hat. Den letzten Absatz dieser Nebenbestimmung hat bereits das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 12. Mai 2011 rechtskräftig aufgehoben, denn soweit die Klage mit dieser Teilaufhebung Erfolg hatte, ist Berufung vom Beklagten nicht eingelegt worden.

27

Eine isolierte Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. 60 in dem noch verbleibenden streitgegenständlichen Umfang ist nicht von vornherein unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob es sich, wie die Klägerin meint, bei dieser Nebenbestimmung im Wesentlichen um eine Auflage und nur hinsichtlich des Nachweises über die Privilegierungseigenschaft der Betreiberin unter Fristsetzung um eine aufschiebende Bedingung handelt. Der Wortlaut der Bestimmung deutet eher auf eine auflösende Bedingung und die Vorstellung hin, dass die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung entfällt, wenn der Nachweis über die Privilegierungseigenschaft der Betreiberin nicht innerhalb der verfügten Frist erbracht wird und/oder der Inhalt den tatsächlichen Umständen nicht entspricht. Jedenfalls ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und einer verbreiteten Auffassung in der Literatur, der sich auch der Senat angeschlossen hat (vgl. nur die Nachweise im Urteil des Senats vom 16.11.2009 - 12 LB 344/07 -, UPR 2010, 151 = ZUR 2010, 202 m. w. N.), die (isolierte) Anfechtungsklage gegen jede den jeweiligen Kläger belastende Nebenbestimmung grundsätzlich statthaft und auch gegen eine Bedingung zulässig und nicht notwendig eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung ohne die Nebenbestimmung zu erheben (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.1980 - 3 C 136.79 -, BVerwGE 60, 269; Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221; Urt. v. 17.10.2012 - 4 C 5.11 -, NuR 2013, 121). Ob die Klage zur isolierten Aufhebung der belastenden Nebenbestimmung führen kann, was nur der Fall ist, wenn der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, ist demnach eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens. Etwas anderes gilt dann, wenn eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet. Das lässt sich hier nicht sagen. So verhält es sich auch, wenn erst die nähere Prüfung ergibt, dass die angegriffene Regelung nicht eine Nebenbestimmung, sondern eine Inhaltsbestimmung darstellt.

28

Die Anfechtungsklage ist aber unbegründet. Steht nämlich die angefochtene Nebenbestimmung mit dem eigentlichen Inhalt des Verwaltungsakts in einem solchen Zusammenhang, dass sie die mit dem Verwaltungsakt ausgesprochene Rechtsgewährung inhaltlich einschränkt und nach Aufhebung der Nebenbestimmung der bestehen bleibende Teil des Verwaltungsakts entgegen dem geltenden Recht eine uneingeschränkte Begünstigung enthielte, so schließt dies materiell-rechtlich die isolierte Aufhebung aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.2.1984 - 4 C 70.80 -, NVwZ 1984, 366). Dies gilt erst recht im Fall einer Inhaltsbestimmung, also einer Einschränkung, die den Inhalt der Hauptregelung qualitativ ändert, indem sie das genehmigte Verhalten oder Vorhaben selbst näher bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.9.2009 - 5 C 32.08 -, BVerwGE 135, 67, [...] Rdn. 11). Bei der Abgrenzung zwischen einer Nebenbestimmung im Sinne des § 36 Abs. 2 VwVfG und einer Inhaltsbestimmung kommt es auf den Erklärungswert des Genehmigungsbescheids an, wie er sich bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Empfängers darstellt. Dabei ist die sprachliche Bezeichnung einer Regelung als Nebenbestimmung allein nicht entscheidend. Maßgebend ist vielmehr, ob die im Bescheid getroffene Regelung unmittelbar der Festlegung des Genehmigungsgegenstands dient, also das zugelassene Handeln des Betreibers räumlich und sachlich bestimmt und damit Gegenstand und Umfang der Genehmigung festlegt. Ist dies der Fall, handelt es sich um eine Inhaltsbestimmung, die das Genehmigte unmittelbar konkretisiert und das erlaubte Tun festlegt. Für die Auslegung kann auch bedeutsam sein, welches Gewicht und welche Bedeutung der Genehmigungsvoraussetzung zukommt, deren Sicherstellung die Einzelbestimmung dienen soll (vgl. OVG NW, Urt. v. 10.12.1999 - 21 A 3481/96 -, NVwZ-RR 2000, 671 m. w. N.).

29

Nach ihrem objektiven Erklärungswert stellen sich die hier streitigen Regelungen als Inhaltsbestimmung der Genehmigung, nicht aber als Auflagen oder Bedingungen dar. Dafür spricht hier, dass mit der Nebenbestimmung Nr. 60 dem Genehmigungsinhaber aufgegeben wird, die "Biogasanlage ... dauerhaft im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Schweinemaststall auf dem Flurstück 58/1 der Flur 2 von J. zu betreiben" und diese Zuordnung (nur) dann vorliegt, "wenn der Betreiber der Biomasseanlage identisch ist mit dem Inhaber des Basisbetriebes (Stall sowie landwirtschaftliche Flächen) oder sich die Biomasseanlage im Eigentum einer Betreibergesellschaft befindet unter der Voraussetzung, dass der Inhaber des Basisbetriebes dauerhaft die Mehrheit der Gesellschaftsanteile der Gesellschaft innehat". Ferner werden an den Inhaber des Basisbetriebs weitergehende Anforderungen gestellt. So muss er Landwirt im Sinne des § 201 BGB sein und, soweit er nicht Eigentümer ist, über einen langfristigen Pachtvertrag (Laufzeit mindestens 20 Jahre, gültig ab Inbetriebnahmezeitpunkt der Biogasanlage) bezüglich des Schweinemaststalls verfügen. Die getroffenen Festlegungen dienen damit unmittelbar der Bestimmung des Genehmigungsinhalts und beziehen sich auf das für die Errichtung und den Betrieb einer Biomasseanlage im Außenbereich wesentliche Tatbestandsmerkmal des "räumlich-funktionalen Zusammenhang(s) mit dem Betrieb" (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BauGB). Die Anforderungen an dieses Tatbestandsmerkmal werden durch die Nebenbestimmung Nr. 60 konkretisiert. Werden die hinsichtlich des räumlich-funktionalen Zusammenhangs getroffenen Festlegungen nicht eingehalten, fehlte es an der geforderten Zuordnung zu dem "Basisbetrieb" und würde der Raum des genehmigungskonformen Betriebs verlassen. Die Bedeutung der getroffenen Regelungen wird auch darin deutlich, dass ergänzend verfügt worden ist, die Genehmigung gelte nur unter der Bedingung, dass der Nachweis über die Privilegierungseigenschaft der Betreiberin spätestens innerhalb der gesetzten fünfmonatigen Frist erbracht wird und sie den tatsächlichen Umständen entspricht. Es handelt sich damit nicht um bloße "Begleitpflichten", die den Genehmigungsgegenstand und -inhalt nicht im Kern berühren. Sähe man dies anders, würde die Anfechtungsklage aus den nachfolgend unter II. genannten Gründen erfolglos bleiben.

30

II. Der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag, der Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Errichtungs- und Betriebsgenehmigung mit dem gleichen Inhalt zu erteilen, wie ihn die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 20. Oktober 2005 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.9.2006) enthält, jedoch ohne die Nebenbestimmung Nr. 60, ist nach dem Vorstehenden zulässig. Er ist aber unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, dass ihr die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage ohne die in der Nebenbestimmung Nr. 60 verfügten Einschränkungen erteilt wird.

31

Dem geltend gemachten Anspruch liegt die Vorstellung der Klägerin zugrunde, dass die in der Nebenbestimmung Nr. 60 näher bezeichneten Voraussetzungen der Zuordnung der Biogasanlage zu dem Schweinemaststall als Konkretisierung des geforderten räumlich-funktionalen Zusammenhangs nicht erforderlich und rechtswidrig sind und deshalb ersatzlos gestrichen werden sollen. Das Erfordernis eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs als solches erkennt die Klägerin an, sie hat (ausdrücklich) auch keine Einwendungen dagegen erhoben, dass der Inhaber des Basisbetriebs Landwirt im Sinne des § 201 BauGB sein und dieser, soweit er nicht Eigentümer ist, über einen langfristigen Pachtvertrag bezüglich des Schweinemaststalls verfügen muss. Der Beklagte hat insoweit die von ihm aufgestellte präzisierende Voraussetzung (Laufzeit mindestens 20 Jahre, gültig ab Inbetriebnahmezeitpunkt der Biogasanlage) nach Beteiligung der Landwirtschaftskammer Hannover (vgl. Stellungnahmen vom 26.7. und 6.9.2005) und nach Vorlage eines über den Schweinemaststall geschlossenen und vorzeitig verlängerten Pachtvertrages bis Ende September 2025 als erfüllt angesehen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Tatsächlich streiten sie im Kern nur darüber, ob die genehmigte Biogasanlage der energetischen Nutzung von Biomasse "im Rahmen eines Betriebs" nach Nr. 1 dient und ob mit Blick auf diese Formulierung in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB und/oder wegen der nachfolgend genannten Voraussetzung (Buchst. a) das Vorhaben in einem "räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb" nur dann steht, wenn auch eine rechtlich-organisatorische Zuordnung der Biogasanlage zu dem landwirtschaftlichen Basisbetrieb - so wie in (Abs. 1) der Nebenbestimmung Nr. 60 verfügt - gewährleistet ist.

32

Die dort enthaltenen Festlegungen stellen hier in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicher. Dazu gehören auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, darunter also auch bauplanungsrechtliche Vorgaben, die wegen der Konzentrationswirkung der Genehmigung nach § 13 BImSchG ebenfalls Gegenstand der Prüfung sind. Im - wie hier - Außenbereich richtet sich die Genehmigungsfähigkeit von Anlagen nach § 35 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es - darum geht es hier in Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB - der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:

33

a) das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,

34

b) die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,

35

c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und

36

d) die Feuerungswärmeleistung der Anlage überschreitet nicht 2,0 Megawatt und die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr. (Die vor dem 30.7.2011 geltende Fassung lautete: "d) die installierte elektrische Leistung der Anlage überschreitet nicht 0,5 MW").

37

Soweit die Klägerin und mit ihr ein Teil der Literatur (vgl. etwa Hinsch, ZUR 2007, 401, 403 f., Loibl/Rechel, UPR 2008, 134, 137; Mantler, BauR 2007, 50, 54 ff.) die Auffassung vertreten, bei der Wendung "im Rahmen eines Betriebs" handele es sich gar nicht um ein Tatbestandsmerkmal mit eigenständiger Bedeutung, vielmehr würden die maßgeblichen Voraussetzungen einer Privilegierung ausschließlich nach den Anforderungen unter den Buchst. a bis d der Nr. 6 des § 35 Abs. 1 BauGB bestimmt, vermag dies nicht zu überzeugen. Nach dieser Ansicht wären die Worte "im Rahmen eines Betriebs" ohne Aussagegehalt, damit bedeutungslos und überflüssig. Wäre das die Vorstellung des Gesetzgebers gewesen, hätte er die Vorschrift anders formuliert und die tatbestandlichen Voraussetzungen unter den Buchst. a bis d als Definition des Merkmals "im Rahmen eines Betriebs" kennzeichnen können, etwa mit der Wendung "das ist der Fall, wenn ...". Dass der "Rahmen" des landwirtschaftlichen Betriebs durch den Gesetzgeber nachfolgend durch weitere Voraussetzungen konkretisiert worden ist, steht einem darüber hinausgehenden eigenen Bedeutungsgehalt dieses Begriffs nicht entgegen. Dafür spricht auch, dass im Eingang der Nr. 6 weitere tatbestandliche Anforderungen gestellt werden, zu denen die im Folgenden genannten Voraussetzungen nur als Ergänzung verstanden werden können. Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 11.12.2008 - 7 C 6.08 -, BVerwGE 132, 372) hat die Worte "im Rahmen" ausdrücklich als Tatbestandsmerkmal bezeichnet, welches (zwar) einer weitergehenden einschränkenden Auslegung im Sinne eines "Dienens" nicht bedürfe, und in diesem Zusammenhang darauf abgehoben, dass dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs vor Bebauung "auch" durch die zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen in § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a bis d BauGB Rechnung getragen werde. Danach ist aber erkennbar auch das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass es sich bei dem Tatbestandsmerkmal "im Rahmen" um eine selbständig zu prüfende tatbestandliche Voraussetzung mit eigenständigem Bedeutungsgehalt handelt, neben die die zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Buchst. a bis d in dieser Norm treten.

38

Der Klägerin ist allerdings insofern zuzustimmen, als der Wortlaut der Vorschrift mit dem Merkmal "im Rahmen eines Betriebs" keine dezidierte Aussage dazu trifft, dass - wie das Verwaltungsgericht entschieden hat - der Inhaber des Basisbetriebs einen maßgeblichen Einfluss auf die Biomasseanlage haben und im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Konstruktion über eine Mehrheitsbeteiligung verfügen muss. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich indes entnehmen, dass die Biomasseanlage nicht selbständig und losgelöst von einem landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder Tierhaltungsbetrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB errichtet und betrieben werden soll, sondern eine räumlich-funktionale Beziehung zu dem Basisbetrieb bestehen muss, der den äußeren Anknüpfungspunkt für die Biomasseanlage bildet und den "Rahmen" setzt. Die Biomasseanlage ist nicht isoliert zulässig, sondern setzt den im Außenbereich privilegierten Betrieb voraus und muss sich in dessen "Rahmen" bewegen.

39

In diesem Sinn hat das Bundesverwaltungsgericht formuliert, das Tatbestandsmerkmal "im Rahmen eines Betriebs" verlange (lediglich), dass die Biogasanlage "nur im Anschluss an eine bereits bestehende privilegierte Anlage im Außenbereich errichtet und betrieben werden darf" (Urt. v. 11.12.2008 - 7 C 6.08 -, BVerwGE 132, 372, [...] Rn. 18; Beschl. v. 29.12.2010 - 7 B 6.10 -, NVwZ 2011, 429, [...] Rn. 22). Einerseits soll mithin ein Eingriff in den Außenbereich nicht in Form eines als Solitär auftretenden Vorhabens gestattet sein, sondern mit der Biomasseanlage an einen schon vorhandenen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, an einen Gartenbaubetrieb oder an einen Tierhaltungsbetrieb angeknüpft und damit eine in räumlicher Nähe bereits vorhandene Bebauung erweitert werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat andererseits verneint, dass die Biogasanlage gegenüber dem landwirtschaftlichen u. ä. Basisbetrieb, an den angeknüpft wird, von untergeordneter Bedeutung sein müsse, deshalb das in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB enthaltene Merkmal des "Dienens" auf § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ebenso wenig übertragen werden könne, wie die (räumliche) Beschränkung der Anlage auf die Maße einer noch zulässigen "mitgezogenen" Nutzung. Der bewusste Verzicht des Gesetzgebers auf das einschränkende Tatbestandsmerkmal des "Dienens" des Vorhabens dürfe nicht durch eine einengende Auslegung des gesetzlichen Anknüpfungspunkts "im Rahmen eines Betriebs" überspielt werden. Einer weitergehenden einschränkenden Auslegung bedürfe das Tatbestandsmerkmal "im Rahmen" auch deshalb nicht, weil dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs vor Bebauung auch durch die zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen in § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a bis d BauGB Rechnung getragen werde. Die Frage, ob eine dem Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB unterfallende Biogasanlage Teil oder Nebeneinrichtung einer Tierhaltungsanlage im Sinne von § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV sei, hänge von den jeweiligen Einzelfallumständen ab. Der Umstand, dass § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB einen räumlich-funktionalen Zusammenhang zwischen landwirtschaftlichem Betrieb und Biogasanlage fordere, erlaube nicht ohne weiteres die Feststellung, dass die Biogasanlage Teil oder Nebeneinrichtung der Tierhaltungsanlage sei. Zwar bedinge der räumlich-funktionale Zusammenhang nicht nur die Nähe des Vorhabens zur Hofstelle, sondern beziehe sich auf die Möglichkeit der Verwendung in der Anlage anfallender Reststoffe als Dünger auf den Betriebsflächen und insbesondere die gemeinsame Nutzung bestehender baulicher Anlagen im Betrieb der Hofstelle und der Biogasanlage. Das Tatbestandsmerkmal "im Rahmen eines Betriebs" in § 35 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 1 BauGB verlange aber - wie ausgeführt - nur, dass die Biogasanlage im Anschluss an eine bereits bestehende privilegierte Anlage im Außenbereich errichtet und betrieben werden dürfe. Ihm könne hingegen nicht entnommen werden, dass die Biogasanlage gegenüber dem klassischen landwirtschaftlichen Basisbetrieb, an den angeknüpft werde, von untergeordneter Bedeutung sein müsse. Im Rahmen der anhand der Einzelfallumstände vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Biogasanlage den Charakter einer Nebeneinrichtung habe, komme es insbesondere darauf an, ob und inwieweit die Biogasanlage dem Betreiber zur Verwertung seiner tierischen Nebenprodukte diene, ob und inwieweit der Betreiber die durch die Produktion des Biogases erzeugte Energie in seinem Betrieb nutze, welche Größe die jeweiligen Einrichtungen hätten, welches Verhältnis der Eigenanteil an der Gesamteinsatzmenge oder der eigengenutzten Energie habe oder wie Gärrückstände verwertet würden. Allein ein betriebstechnischer Zusammenhang reiche insoweit nicht aus, möge in der Regel auch anzunehmen sein, dass eine privilegierte Biogasanlage als Nebeneinrichtung des landwirtschaftlichen Betriebs, dem sie räumlich-funktional zugeordnet ist, zu qualifizieren sei (BVerwG, Beschl. v. 29.12.2010 - 7 B 6.10 -, NVwZ 2011, 429, [...] Rn. 22 ff.).

40

Vor diesem Hintergrund gibt die genehmigungsrechtliche Behandlung durch § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV keine eindeutigen Hinweise darauf, ob und unter welchen Voraussetzungen die Biogasanlage im Rahmen eines landwirtschaftlichen oder vergleichbaren Basisbetriebs im Sinn des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB geführt wird. Die Frage, ob hier die Biogasanlage bei Erteilung der Genehmigung als Nebeneinrichtung der Tierhaltung anzusehen war, muss nicht weiter vertieft werden, weil der Charakter als Nebeneinrichtung jedenfalls dann endet, wenn sie an einen anderen Betreiber übertragen und nicht mehr vom Betreiber der Haupteinrichtung betrieben wird (vgl. nur Jarass, BImSchG, 9. Aufl., § 4 Rn. 72).

41

Zur Beantwortung der Frage, welche rechtlichen Anforderungen gestellt werden dürfen, um den erforderlichen "Anschluss" der Biomasseanlage an den privilegierten Basisbetrieb zu gewährleisten, vermittelt die Betrachtung der Entstehungsgeschichte und des Zwecks der Vorschrift weiterführende Erkenntnisse: Die Privilegierung von Anlagen zur Herstellung und Nutzung von Biogas ist mit dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG-Bau -) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) in das Baugesetzbuch aufgenommen worden mit dem Zweck, durch einen entsprechenden Privilegierungstatbestand in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB die Herstellung und Nutzung von aus Biomasse erzeugtem Gas im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betrieben zur Förderung des Strukturwandels in der Landwirtschaft zu erleichtern (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250, S. 33, 54). Zwar konnten auch nach zuvor bestehender Rechtslage Anlagen zur Nutzung von Biomasse unter bestimmten Umständen im Außenbereich als privilegierte Vorhaben genehmigt werden, die seinerzeit einzuhaltenden Kriterien einer nur "dienenden Funktion" bzw. einer "mitgezogenen Nutzung" unter Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzten aber voraus, dass ein Vorhaben dem Betrieb nicht lediglich förderlich, sondern erforderlich war. Ein "Dienen" war danach erst dann anzunehmen, wenn die Anlage einem landwirtschaftlichen Betrieb zu- und untergeordnet war, so dass ein solcher "mitgezogener" Betrieb nicht mehr anzuerkennen war, wenn in einer Biogasanlage, die äußerlich zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörte, in nicht unerheblicher Menge fremde Stoffe verarbeitet wurden und das erzeugte Gas in das öffentliche Gasnetz gelangte (vgl. dazu Peine/Knopp/Radcke, Das Recht der Errichtung von Biogasanlagen, S. 111). Diese Rechtslage trug nach Auffassung des Gesetzgebers den Bedürfnissen der Praxis nicht (mehr) hinreichend Rechnung. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung heißt es deshalb ausdrücklich (a. a. O., S. 55), zum rentablen Betrieb von Biomasseanlagen sei die Verwendung von Fremdstoffen zur Gaserzeugung sowie eine Stromeinspeisung in das öffentliche Versorgungsnetz häufig zu größeren Teilen erforderlich, als dies nach bisheriger Rechtslage unter den Voraussetzungen der Privilegierung als "mitgezogene" Nutzung zulässig sei. Dies gelte insbesondere für kleinere landwirtschaftliche Betriebe, bei denen im Verhältnis zu dem Umfang der von ihnen betriebenen Landwirtschaft und ihres eigenen Strombedarfs auch nur kleinere und damit weniger rentable Vorhaben zur Nutzung von Biomasse genehmigungsfähig seien. Mit der Gesetzesänderung trug der Gesetzgeber auch den Zielen Rechnung, die mit dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG -) insbesondere in der Fassung vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) verfolgt wurden, und durch das unter anderem der Einsatz nachwachsender Rohstoffe in Biogasanlagen begünstigt werden sollte. Die Kooperation mehrerer land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe sollte ausdrücklich gefördert werden, sofern die Nutzung der Energie von aus Biomasse erzeugtem Gas in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit der Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs stattfindet. Die Einschränkung auf nahe gelegene Betriebe sollte aus ökologischen und auch aus volkswirtschaftlichen Gründen einen überregionalen Transport des Rohmaterials verhindern. Zugleich wird in der Begründung des Gesetzentwurfs aber hervorgehoben, dass bei der mit der Einführung der Privilegierung von Biomasseanlagen verfolgten Unterstützung des Strukturwandels in der Landwirtschaft dem Gebot des Außenbereichsschutzes soweit wie möglich Rechnung getragen werden solle (a. a. O., S. 54). Insgesamt stellt § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB eine Kompromisslösung dar, die einerseits der bauplanungsrechtlichen Absicherung der Ziele des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien dient und zugleich den Strukturwandel in der Landwirtschaft unterstützen, andererseits durch die vorgesehenen Begrenzungen den Schutz des Außenbereichs gewährleisten will (Berkemann, in: Berkemann/Halama, Erstkommentierungen zum BauGB 2004, S. 406; Ekardt/Kruschinski, ZNER 2008, 7, 9).

42

Vor dem Hintergrund dieser Entstehungsgeschichte und der mit der Einfügung des Privilegierungstatbestands verfolgten Ziele des Gesetzgebers gelangt das Verwaltungsgericht zu der Erkenntnis, da die Nutzung der Biomasse der einem Strukturwandel unterliegenden Landwirtschaft neue Ertragsmöglichkeiten eröffnen und die Erträge überwiegend in der Landwirtschaft verbleiben sollten, lasse der Gesetzgeber das Ziel der Freihaltung des Außenbereichs ohne ein ansonsten erforderliches Bauleitplanverfahren mit umfassender Abwägung der widerstreitenden Belange ausnahmsweise zurücktreten. Hiernach könne es nicht ausreichen, eine die Privilegierung auslösende Zuordnung der Biogasanlage zu dem Basisbetrieb bereits dann zu bejahen, wenn hinsichtlich der Nutzung des Grundstücks, der Belieferung mit Einsatzstoffen und der Abnahme der Endprodukte vertragliche Beziehungen zwischen dem Basisbetrieb und der Biogasanlage bestünden. Solche vertraglichen Beziehungen könne der Landwirt auch mit jeder anderen gewerblich betriebenen Biogasanlage eingehen, die als solche aber nicht privilegiert sei. Die in Gestalt einer Kommanditgesellschaft betriebene Biogasanlage würde den Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs verlassen, hätte der Inhaber des Basisbetriebs nicht mindestens maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft. Das Verwaltungsgericht nimmt mit der Forderung nach einem maßgeblichen Einfluss einen Standpunkt ein, der auch sonst in der Rechtsprechung (VG München, Urt. v. 29.6.2011 - M 9 K 11.2929 -, [...]; VG Minden, Urt. v. 14.2.2012 - 1 K 2425/10 -, [...]; obergerichtliche Entscheidungen sind bisher nicht ergangen), von Teilen der Literatur (vgl. etwa Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Band II, § 35 Rdn. 59 b; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 35 Rdn. 38 a; Bienek/Krautzberger, UPR 2008, 81, 90) und in der Verwaltungspraxis (vgl. dazu Hinweise des Nds. Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit (MS) und des Nds. Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) zu der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Biomasseanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, Stand: 6.12.2006; Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz, Hinweise zur Privilegierung von Biomasseanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, Beschl. v. 23.3.2012, zuvor bereits Beschl. v. 22.3.2006) vertreten wird. Wenn von einem maßgeblichen Einfluss gesprochen wird, so ist damit jedenfalls gemeint, dass gegen den Willen des Inhabers des Basisbetriebs keine wesentlichen Entscheidungen getroffen werden können, die die Biomasseanlage betreffen (so etwa VG München, Urt. v. 29.6.2011, a. a. O.). Der Beurteilung des Verwaltungsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis zu folgen.

43

Wenn die Nutzung der Biomasse "im Rahmen" eines privilegierten Betriebs (land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, gartenbaulicher Betrieb, Tierhaltungsbetrieb) stattfinden soll, bedarf es nach dem Willen des Gesetzgebers einer besonderen Verbindung zwischen der Biomasseanlage und dem privilegierten Basisbetrieb im Sinne einer Zuordnung oder eines "Anschlusses" (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, a. a. O.). Man könnte auch sagen, dass der Basisbetrieb in sachlich-organisatorischer Hinsicht die Hauptsache darstellen muss. Auch wenn damit nicht gemeint ist, dass die Biogasanlage in dienender Abhängigkeit zu dem Basisbetrieb stehen muss, soll verhindert werden, dass sie im Außenbereich als einzelstehendes Vorhaben und unabhängig von einem schon vorhandenen privilegierten Basisbetrieb errichtet wird. Die Anbindung der Biomasseanlage an einen Außenbereichsbetrieb, bei dem Biomasse anfällt, ist das zentrale Element des im Jahr 2004 geschaffenen speziellen Privilegierungstatbestands. Die Öffnung des Außenbereichs für nicht privilegierte, in einem weiteren Sinn landwirtschaftsfremde Betriebe war hingegen nicht beabsichtigt.

44

Die nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB erforderliche Zuordnung liegt vor, wenn der Betreiber der Biomasseanlage identisch ist mit dem Inhaber des in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stehenden Basisbetriebs. Die erforderliche Zuordnung ist aber nicht schon deshalb zu verneinen, weil die zu beurteilende Biogasanlage nicht im (Allein-)Eigentum des Inhabers des Basisbetriebs steht. Eine rechtliche Identität ist nicht geboten. Mit der Privilegierung sollte gerade - wie ausgeführt - die Kooperation von mehreren land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben gefördert werden. Das schließt die Möglichkeit ein, dass der Basisbetrieb und die Biogasanlage in unterschiedlichen rechtlichen Formen geführt werden, Betreiber der Biogasanlage also z. B. eine Gesellschaft ist, während der landwirtschaftliche Basisbetrieb von einem Landwirt geführt wird.

45

Der mit § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB verfolgte Regelungszweck erschöpft sich indes nicht darin, eine räumliche oder bauliche Verbindung zwischen der Biomasseanlage und dem Basisbetrieb zu fordern. Der angestrebten Förderung des Strukturwandels in der Landwirtschaft und dem gebotenen Schutz des Außenbereichs wird darüber hinaus nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn der Inhaber des rahmensetzenden Basisbetriebs in der Lage ist, die wesentlichen Entscheidungen zu treffen und bestimmenden Einfluss auf den Betrieb der Biomasseanlage auszuüben. Gegen eine solche Forderung sind durchgreifende Bedenken jedenfalls dann nicht zu erheben, wenn die Beteiligung landwirtschaftsfremder Dritter an der Betreibergesellschaft in Rede steht. Derartige Dritte, die selbst nicht über eine privilegierte Stellung im Außenbereich verfügen, treten lediglich als Kapitalgeber auf, machen aber mit ihrer Beteiligung nicht von einer bereits vorhandenen privilegierten Stellung im Außenbereich Gebrauch, die es rechtfertigt, den Schutz des Außenbereichs in begrenztem Maß zurückzustellen. Sinn und Zweck der Regelung würden nachteilig berührt, wenn landwirtschaftsfremden oder -fernen Geldgebern ein prägender Einfluss auf den Biogas- und Landwirtschafts(basis)betrieb verschafft würde. Einer im Prinzip außenbereichsfremden gewerblichen Betätigung durch Dritte würde Raum gegeben.

46

Soweit demgegenüber die Auffassung vertreten wird (vgl. Mantler, BauR 2007, 50, 55 ff.), der Strukturwandel in der Landwirtschaft werde auch dadurch gefördert, dass den Landwirten wirtschaftliche Vorteile unabhängig von einem maßgeblichen rechtlichen Einfluss auf die Betreibergesellschaft zuflössen, insbesondere durch den sicheren und dauerhaften Absatz der im eigenen Betrieb erzeugten Biomasse als Einsatzstoff einer Biomasseanlage, durch mögliche Zusatzeinnahmen, z. B. aus Entgelten für die Beschickung der Biomasseanlage und die dauerhafte und beständige Auslastung eigener Arbeitskräfte durch die Betriebstätigkeiten, durch die Verwendung in der Anlage entstehender Gärreste als hochwertiger Dünger für die eigenen landwirtschaftlichen Flächen, die Nutzung der Wärme der Biomasseanlage für den Betrieb und die Beteiligung am Gewinn aus der energetischen Nutzung der Biomasse, vermag dies die Inanspruchnahme des Außenbereichs durch nicht privilegierte Dritte, die maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen beim Betrieb der Biogasanlage ausüben würden, aus den vorstehend genannten Gründen nicht zu rechtfertigen. Derartige mittelbare wirtschaftliche Vorteile hat der Gesetzgeber in der Abwägung zwischen dem Außenbereichsschutz und der Unterstützung des landwirtschaftlichen Strukturwandels nicht ausreichen lassen wollen. Auch wäre bei einer nur unbedeutenden Beteiligung des Inhabers des Basisbetriebs an der Biogasanlage nicht gewährleistet, dass die mit der energetischen Nutzung von Biomasse verbundenen neuen Ertragsmöglichkeiten und erwirtschafteten Gewinne in erster Linie den landwirtschaftlichen und ähnlichen privilegierten Betrieben zugutekommen und dort verbleiben. Es bestünde im Gegenteil die Gefahr, dass "vermehrt Betreibergesellschaften gegründet würden, die neben Fremdinvestoren nur über einen Gesellschafter verfügen, der für § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB einen tauglichen Basisbetrieb stellen kann. Da pro Basisbetrieb nur eine Anlage im Außenbereich privilegierungsfähig ist, könnten weniger potentielle Basisbetriebe über eine Kooperationsanlage gebunden werden" (Kruschinski, BauR 2009, 1234, 1236). Eine Erweiterung der Privilegierung auf landwirtschaftsfremde Dritte könnte mithin eine verstärkte, aber unerwünschte Außenbereichsinanspruchnahme zur Folge haben. Insofern kann der Norm in der hier vertretenen Auslegung auch eine städtebauliche Zielsetzung nicht abgesprochen werden. Dabei wird nicht verkannt, dass der Inhaber eines Basisbetriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 BauGB mangels ausreichender Finanzausstattung häufig auf Fremdmittel angewiesen sein wird. Das rechtfertigt jedoch nicht, dem Gesetzgeber zu unterstellen, er habe deshalb in Kauf genommen, dass landwirtschaftsfremde Kapitalgeber einen entscheidenden Einfluss auf den Betrieb der Biogasanlage ausüben können.

47

Dass der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde in den Fällen gesellschaftsrechtlicher Kooperationsformen ein gesteigerter Prüfungsaufwand zugemutet wird und unter Umständen die Sachverhaltsermittlung (erheblich) erschwert werden kann (so Manten, ZUR 2008, 576, 578), mag zutreffen. Daraus lassen sich jedoch grundlegende Einwände gegen die Auslegung der Norm nicht herleiten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass damit unüberwindbare Vollzugsprobleme verbunden wären. Dagegen spricht etwa, dass die Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz in ihren oben zitierten Hinweisen zur Privilegierung von Biomasseanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nach wie vor die Notwendigkeit und Möglichkeit der Prüfung sieht, ob der Inhaber des Basisbetriebs maßgeblichen Einfluss auf die Betreibergesellschaft hat. Auch die zuständigen Nds. Ministerien haben - soweit ersichtlich - keinen Anlass gesehen, im Hinblick auf etwaige Vollzugsprobleme ihre Hinweise vom 6. Dezember 2006 abzuändern.

48

Entgegen der Ansicht der Klägerin vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass mit dem beschriebenen Normverständnis, insbesondere mit der Deutung des Tatbestandmerkmals "im Rahmen eines Betriebs" die Grenzen der zulässigen Gesetzesauslegung überschritten werden. Der Wortlaut der Norm ist für die hier vertretene Auslegung offen; Sinn und Zweck der Regelung und ihre Entstehungsgeschichte stützen - wie ausgeführt - diese Auslegung.

49

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 30. Juni 2011 (BGBl. I S. 1509) hinzuweisen. Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden (so der damalige Titel) der Fraktion der CDU/CSU und FDP vom 6. Juni 2011 (BT-Drs. 17/6076), gleichlautend der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22. Juni 2011 (BT-Drs. 17/6253), sah insofern eine Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d BauGB vor, als die Bezugsgröße für die dort genannte Leistungsgrenze an die Bezugsgröße in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) angepasst werden sollte, ohne dass damit eine wesentliche Änderung in der Sache beabsichtigt war (s. dazu BT-Drs. 17/6076, S. 10; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Band II, § 35 Rdn. 59 f). Diese mit dem Gesetzentwurf vorgeschlagene Änderung ist unverändert beschlossen worden. Der Bundestag ist jedoch nicht der Stellungnahme des Bundesrates gefolgt, die auf die Streichung der Wörter "im Rahmen eines Betriebs nach Nr. 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nr. 4, der Tierhaltung betreibt", im Einleitungssatz der Nr. 6 zielte (BT-Drs. 17/6253, S. 8). Zur Begründung der beantragten Streichung heißt es dort:

"Aus der Voraussetzung "im Rahmen eines Betriebs" wird abgeleitet, dass der Inhaber des Betriebs - sofern er nicht gleichzeitig alleiniger Eigentümer der Biogasanlage ist - in einer Betreibergesellschaft den bestimmenden Einfluss innehat. In der Verwaltungspraxis ist es problematisch, diese Kriterien - etwa anhand der Gesellschaftsverträge - zu prüfen. Im Übrigen finden häufig nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens Betreiberwechsel statt. Die Eigentumsverhältnisse haben außerdem keine städtebauliche Relevanz.

Das Erfordernis des räumlich-funktionalen Zusammenhangs nach Buchstabe a reicht aus, um die Biogasanlagen "an die Höfe zu binden"."

50

Nach der Stellungnahme des Bundesrates sollten in Buchstabe a ferner die Wörter "dem Betrieb" durch die Wörter "einem Betrieb nach Nr. 1 oder 2 oder einem Betrieb nach Nr. 4, der Tierhaltung betreibt," ersetzt werden.

51

In ihrer Gegenäußerung hat die Bundesregierung dem Vorschlag nicht zugestimmt und zur Begründung ausgeführt: Die Arbeitsgruppe Biomasseanlagen, die von der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz eingerichtet worden sei, habe Änderungsbedarf im Hinblick auf Biomasseanlagen lediglich in Bezug auf den Grenzwert für gegeben angesehen. Auch im Planspiel, das parallel zum Gesetzgebungsverfahren durchgeführt werde, sei insoweit kein Änderungsbedarf gesehen worden (BT-Drs. 17/6253, S. 10). Der Gesetzentwurf ist sodann - wie erwähnt - ohne diese vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung beschlossen worden. Hiernach wird deutlich, dass der Gesetzgeber die bestehende Privilegierung der Biomasseanlagen bestätigen wollte und im Bewusstsein der vorgefundenen Auslegung des Tatbestandsmerkmals "im Rahmen eines Betriebs" einen Korrekturbedarf bei § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB insoweit nicht gesehen hat.

52

Nach allem kann die Klägerin, an der der Landwirt K. einen Gesellschaftsanteil nicht (mehr) hält, sondern nur noch als Geschäftsführer der Komplementärin beteiligt ist, nicht beanspruchen, dass die streitige Nebenbestimmung ersatzlos entfällt und ihr eine entsprechende uneingeschränkte Genehmigung erteilt wird. Allein darauf sind aber ihr Antrag und ihr Interesse gerichtet.

53

Demgegenüber kann hier offenbleiben, ob - wie das Verwaltungsgericht meint - der sicherzustellende maßgebliche Einfluss stets erfordert, dass der den Basisbetrieb führende privilegierte Landwirt mindestens die Mehrheit der Anteile an der Betreibergesellschaft hält, oder ob der Schutz des den Basisbetrieb führenden Landwirts auch in anderer Form, zum Beispiel auch als Minderheitsgesellschafter etwa dadurch gewährleistet werden kann, dass ein qualifiziertes Quorum oder sogar Einstimmigkeit für wichtige Entscheidungen verlangt wird (in diesem Sinne Berwanger, NVwZ 2013, 116, 119) oder dass der Gesellschaftsvertrag einen Zustimmungsvorbehalt des Eigentümers des Basisbetriebs für Beschlüsse der Gesellschaft enthält (vgl. Hinweise des Nds. Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit (MS) und des Nds. Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) zu der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Biomasseanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (Stand: 6.12.2006). Für Letzteres spricht, dass die Frage, auf welche Art und Weise und mit welchen Mitteln in gesellschaftsrechtlichen Konstellationen die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele verwirklicht werden, angesichts der Fülle der Gestaltungsmöglichkeiten abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls unterschiedlich beantwortet und dabei insbesondere an die Art des Gesellschaftsverhältnisses und die getroffenen gesellschaftsvertraglichen Regelungen angeknüpft werden kann.

54

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts läuft zudem darauf hinaus, dass der Begriff des maßgeblichen Einflusses mit einem beherrschenden Einfluss des Inhabers des Basisbetriebs gleichgesetzt wird. Gegen eine solche Deutung ist zum einen eingewandt worden, dass § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB eine derartige Forderung nicht aufstelle, denn die Regelung des Buchst. b der Norm, wonach die Biomasse überwiegend aus dem Basisbetrieb oder nahe gelegenen Betrieben stammen muss, lasse erkennen, dass der Gesetzgeber nicht von einem beherrschenden Einfluss des Inhabers des Basisbetriebs ausgegangen sei (Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Band 3, § 35 Rdn. 63 e). Daran ist richtig, dass es nach dieser Vorschrift genügt, dass die Biomasse überwiegend aus dem Basisbetrieb und nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, stammt und dabei der Basisbetrieb nur einen ganz untergeordneten Anteil an der Biomasse beisteuert. Beteiligen sich in einer solchen Situation die anderen Lieferanten und privilegierten Betriebsinhaber an einer Betreibergesellschaft, so stellt sich die Frage, ob es mit dem Zweck des Gesetzes unvereinbar ist, dass der Inhaber des Basisbetriebs an dieser Gesellschaft nur in einem geringeren und unbedeutenderen Maße beteiligt ist. Das Ziel der Regelung, landwirtschaftsfremden oder -fernen Geldgebern keinen maßgeblichen Einfluss auf den Biogas- und Landwirtschafts(basis)betrieb zu eröffnen, wird hier nicht berührt. Die Gefahr einer außenbereichsfremden gewerblichen Betätigung durch Dritte besteht insoweit nicht. Mithin spricht einiges dafür, dass es im Fall der Kooperation im Außenbereich privilegierter Betriebe genügt, dass diese (zusammen) einen bestimmenden Einfluss auf die Betriebsführung ausüben können. Der Absicht des Gesetzgebers, den Strukturwandel in der Landwirtschaft zu unterstützen, wird auch in diesem Fall gedient, in dem die Interessen der einzelnen Betreiber und Inhaber nahe gelegener, ihrerseits privilegierter Betriebe gleichgerichtet sind und die Erträge aus dem Betrieb der Biogasanlage im Bereich der privilegierten Betriebe verbleiben (ebenso Kraus, UPR 2008, 218, 219; Kruschinski, BauR 2009, 1234, 1236).

55

Auch diese Frage muss vorliegend aber nicht abschließend beantwortet werden, denn die Klägerin begehrt nicht, dass die Nebenbestimmung einschränkend gefasst und mit anderen weniger strengen Maßgaben versehen wird. Das würde ihr auch nicht helfen, weil der Landwirt K. als Inhaber des Basisbetriebs weder über eine gesellschaftsrechtlich fundierte Position bei der Klägerin verfügt, noch diese zu den in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB genannten privilegierten Betrieben gehört.