Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.08.2015, Az.: 12 LA 120/14

Außenbereich; Einzelfallbetrachtung; Geruchsimmissionen; Maststall; Nachbar; Schicksalsgemeinschaft; Zumutbarkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.08.2015
Aktenzeichen
12 LA 120/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 22.05.2014 - AZ: 2 A 17/11

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Besteht im Außenbereich eine sogenannte Schicksalsgemeinschaft emittierender landwirtschaftlicher Betriebe, können für einen Nachbarn - abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere der eigenen Emissionssituation - Geruchsstundenhäufigkeiten von deutlich über 25 % zumutbar sein (vorliegend 32 % Gesamtbelastung, davon 16 % Eigenbelastung).

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichterin der 2. Kammer - vom 22. Mai 2014 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Schweinestalls.

Die Kläger sind Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks „I. 2“ in J.. Das Grundstück ist mit zwei Wohnhäusern und fünf Stallanlagen bebaut. Der Kläger zu 1. ist Landwirt im Haupterwerb. Er betreibt Rindermast mit insgesamt 177 Mastbullenplätzen. Darüber hinaus betreibt der Kläger zu 1. auf ca. 2,4 ha seiner Betriebsfläche eine Himbeerkultur, die in Selbstpflücke beerntet wird.

Westlich der Hofstelle der Kläger befindet sich das Himbeerfeld und in ca. 50 m Entfernung die Hofstelle des Beigeladenen (I. 6, J., Gemarkung K., Flur 20, Flurstücke 97/1 und 97/2). Der Betrieb des Beigeladenen besteht derzeit aus vier Stallgebäuden mit insgesamt 45 Sauenplätzen, 18 Jungsauenplätzen, 252 Ferkelplätzen, 116 Mastbullenplätzen, 45 Kälberaufzuchtplätzen und 924 Mastschweineplätzen. Im näheren Umfeld befinden sich zwei weitere landwirtschaftliche Hofstellen mit intensiver Tierhaltung, die  Hofstelle L. -M. und die  Hofstelle N.. Die weiteren vereinzelten Hofstellen in der Umgebung werden nicht mehr bewirtschaftet oder weisen keine Anlagen mit intensiver Tierproduktion auf. Südlich und östlich der Straße „I.“ findet sich vereinzelt liegende Wohnbebauung. In ca. 400 - 500 m Entfernung südlich der Hofstelle des Beigeladenen beginnt die Ortschaft O..

Der Beklagte erteilte dem Beigeladenen unter dem 28. Januar 2010 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Neubau eines Schweinemaststalls mit 1.008 Stallplätzen auf den Flurstücken 97/1 und 97/2, Flur 20, Gemarkung K.. Die Genehmigung enthält unter IV. u.a. die Auflage Nr. 7, nach der das zum Vorhaben erstattete Immissionsschutzgutachten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen aus Juli 2009 Bestandteil der Genehmigung wird und bei der Umsetzung von emissions- und immissionsmindernden Maßnahmen auch die in dem Gutachten getroffenen Annahmen verbindlich und beim Bau und Betrieb des Bauvorhabens zu beachten sind. Nach Durchführung der genehmigten Maßnahme verfügt der Betrieb des Beigeladenen über 1.932 Schweinemastplätze, 161 Rinderplätze und einen Güllelagerraum von 4.114 m³. Die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnhaus auf dem Grundstück der Kläger beträgt ca. 125 m. Unter dem 11. Juni 2010 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 28. Januar 2010 an. Den gegen die Genehmigung eingelegten Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2011 zurück.

Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Nachbarschutz könnten die Kläger allein aus dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG herleiten. Aufgrund des von der Landwirtschaftskammer erstellten Immissionsschutzgutachtens sei nicht davon auszugehen, dass die Kläger unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt würden. Das genannte Gutachten nehme zu Recht eine Sonderbeurteilung nach der GIRL in der Fassung des Gem. RdErl. vom 23. Juli 2009 (Nds. MBl. Nr. 36/2009, S. 794 ff.) vor. Die GIRL sehe in Nr. 3.1 Tabelle 1 Immissionswerte für verschiedene Nutzungsgebiete - Wohn-/Mischgebiet, Gewerbe-/Industriegebiete und Dorfgebiete - mit maximal 0,15 vor. Dies entspreche einer relativen flächenbezogenen Häufigkeit der Geruchsstunden von 15 % der Jahresstunden. Ein zu beachtender Immissionswert für den Außenbereich sei in der GIRL nicht ausdrücklich geregelt. Die Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 wiesen darauf hin, dass bei der Zuordnung von Immissionswerten eine Abstufung entsprechend der Baunutzungsverordnung nicht sachgerecht sei. Aus diesem Grund sei bei einer Geruchsbeurteilung nach der GIRL jeweils die tatsächliche Nutzung zugrunde zu legen. Zudem seien in speziellen Fällen auch andere Zuordnungen als die in Tabelle 1 der GIRL aufgeführten möglich. Da Bauvorhaben im Außenbereich entsprechend § 35 Abs. 1 BauGB nur ausnahmsweise zulässig seien und das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei, sei es laut GIRL unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich möglich, einen Wert bis zu 0,25 - 25 % der Jahresgeruchsstunden für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Die Landwirtschaftskammer nehme hier zunächst zutreffend an, dass es sich um ein Außenbereichsvorhaben handele. Der Bereich sei nicht überplant. Die Landwirtschaftskammer habe auch nachvollziehbar die Gesamtbelastung ermittelt. Im Fall der Beurteilung der Geruchsimmissionen durch Tierhaltungsanlagen sei eine belästigungsrelevante Kenngröße IGb zu berechnen und diese anschließend mit den Immissionswerten nach Tabelle 1 zu vergleichen, wobei auch auf die Einzelfallbetrachtung nach Nr. 5 der GIRL verwiesen werde. Diese Vorgaben berücksichtigend habe die Landwirtschaftskammer zunächst nachvollziehbar die Vorbelastung bestimmt und zutreffend sämtliche umliegenden Hofstellen mit Tierhaltung als Emittenten berücksichtigt. Dies ergebe sich aus Anlage III D, die den Ist-Zustand darstelle. Danach sei das am stärksten belastete (nördlichere) Wohnhaus der Kläger in der Situation vor der streitgegenständlichen Genehmigung in 43 % der Jahresstunden mit Gerüchen belastet. Sodann werde die zusätzliche Geruchsbelastung durch die angestrebte Tierhaltung des Beigeladenen berechnet. Laut Anlage IV A liege diese am genannten Wohnhaus der Kläger bei maximal 12 % der Jahresstunden. Anlage IV D enthalte die Geruchsimmissionsprognose für die künftige Gesamtbelastung, d.h. die angestrebte Tierhaltung inklusive der vorhandenen umliegenden Hofstellen. Aus der genannten Anlage IV D ergebe sich für das am stärksten belastete klägerische Wohnhaus eine Gesamtgeruchsbelastung von maximal 32 % der Jahresstunden. In einem weiteren Schritt habe die Landwirtschaftskammer eine Geruchsimmissionsprognose für das Wohnhaus der Kläger ohne deren hofeigene Tierhaltung erstellt. Sie komme u.a. in Anlage IV B zu dem Ergebnis, dass das Wohnhaus der Kläger nur noch an maximal 15 % der Jahresstunden am nördlich gelegenen Wohnhaus und maximal 16 % der Jahresstunden am südlichen Wohnhaus mit Gerüchen belastet sei. Diese (pauschale) Vorgehensweise sei fragwürdig und derart auch nicht in der GIRL vorgesehen. Als Anhaltspunkt für ein derartiges „Herausrechnen“ der hofeigenen Tierhaltung ließe sich in den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 der GIRL unter der Überschrift „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“ allein der Passus zu benachbarten Hofstellen mit der gleichen Tierart finden, wo es heißt, die Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen seien in die Beurteilung der Geruchsimmissionssituation nicht einzubeziehen, da es u.a. „wirkungsseitig nicht nachvollziehbar sei, dass z.B. die Geruchsimmissionen des eigenen Schweinestalls nicht belästigend wirken (bzw. bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden) und die der benachbarten Schweinehaltung belästigend wirken sollen“. Vorliegend gehe es jedoch um unterschiedliche Tierarten - Schweinehaltung auf Seiten des Beigeladenen und Rinderhaltung auf Seiten der Kläger. Für derartige Fallgestaltungen sehe die GIRL in ihren Auslegungshinweisen zu Nr. 1 unter der o.g. Überschrift vor, die Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen in die Betrachtung miteinzubeziehen, die Grenze der erheblichen Belästigung dann aber deutlich höher anzusetzen als sie bei unbeteiligten Dritten anzusetzen wäre. An dieser Stelle erfolge in der GIRL sodann der Hinweis auf die Einzelfallbetrachtung. Das Gutachten werde durch das von den Klägern zu Recht beanstandete „Herausrechnen“ der hofeigenen Tierhaltung nicht unbrauchbar oder insgesamt fehlerhaft. Es liefere dennoch das für die Beurteilung der Gesamtbelastung erforderliche plausible Daten- und Zahlenmaterial, das der Beklagte und ebenso das Gericht für die Beurteilung der Frage, ob die Zumutbarkeitsschwelle hier überschritten sei, benötige. Obgleich - ausgehend von der Gesamtbelastung am klägerischen Wohnhaus - der nach der GIRL für den (landwirtschaftlichen) Außenbereich anzusetzende Immissionsrichtwert von 0,25 bzw. 25 % der Jahresgeruchsstunden nach den Feststellungen des Gutachtens in Anlage IV D auch nach Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens überschritten werde, führe dies nicht zur Aufhebung der Genehmigung. Abgesehen davon, dass es sich bei dem Wert von 25 % der Jahresgeruchsstunden nicht um eine absolute Obergrenze handele, liege eine erhebliche Geruchsbelastung nach der hier gebotenen Einzelfallbetrachtung, auf die der Beklagte zwar nur ansatzweise im Widerspruchsverfahren, jedenfalls der Sache nach im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung ebenfalls abstelle, auf Seiten der Kläger nicht vor. Im Übrigen komme es nicht darauf an, ob der Beklagte auf dem richtigen Weg zu der (zutreffenden) Auffassung gekommen sei, dass vorliegend die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschritten werde. Die Entscheidung der Behörde sei, obwohl hier unbestimmte Rechtsbegriffe ausgefüllt werden müssen, voll gerichtlich überprüfbar. Auch eine Ermessensentscheidung liege nicht vor. Träten Ermittlungs- bzw. Beurteilungsdefizite zutage, führe dies nicht automatisch zur Aufhebung der Genehmigung, diese könnten vielmehr durch das Gericht behoben werden. Entscheidend sei, ob das Gericht die der Genehmigung zugrunde liegende Erkenntnis, nämlich das Nichtvorliegen erheblicher Geruchsimmissionen auf Seiten der Kläger, teile. Insofern stelle sich auch an dieser Stelle die von den Klägern durch das Zitat der Entscheidung des VG Oldenburg (Urteil vom 26.02.2009 - 5 A 4836/06 - juris) indirekt angesprochene Frage, ob Grenzwerte für Anlagenbetreiber selbst (und u.a. ggf. für deren Kinder) disponibel seien, nicht. Hier gehe es nicht um verbindliche Lärmgrenzwerte, deren Überschreitung eine Gesundheitsbeeinträchtigung indiziere, sondern um nicht „starre“ Immissionsrichtwerte der GIRL. Für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen würden, sei ein Vergleich der nach dieser Richtlinie zu ermittelnden Kenngrößen mit den in Tabelle 1 genannten Immissionsrichtwerten dann nicht ausreichend, wenn u.a. Anhaltspunkte für atypische Verhältnisse dahingehend bestünden, dass trotz Überschreitens der Immissionsrichtwerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft nicht zu erwarten sei. Ein solcher atypischer Fall sei auch hier anzunehmen. In derartigen Fällen sei zu ermitteln, welche Geruchsimmissionen insgesamt auftreten könnten und welchen Anteil daran der Betrieb von Anlagen verursache, die nach Nr. 3.1 Abs. 1 zu betrachten seien. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme derart belastet sein könne, dass der Belästigte in höherem Maße Geruchseinwirkungen hinnehmen müsse. Wo die Schwelle der Zumutbarkeit liege, sei eine Frage des Einzelfalls und der umfassenden Würdigung der prägenden Umstände im zu entscheidenden Kontext. Die Betroffenheit besonders schützenswerter Personen, die als gänzlich „unbeteiligte Dritte“ einzuordnen wären, werde nicht geltend gemacht. In die Betrachtung sei insbesondere der sich aus dem Gutachten der Landwirtschaftskammer ergebende hohe Anteil des eigenen Immissionsbeitrags der Kläger an der Gesamtbelastung einzubeziehen. So trage der eigene landwirtschaftliche Betrieb der Kläger rund die Hälfte der gesamten Jahresgeruchsstunden, die bei 32 % lägen (s.o.), nämlich 16 % der Jahresgeruchsstunden, bei. Die hier zu betrachtende Örtlichkeit sei geprägt durch das gewachsene und jahrelange Nebeneinander von Landwirtschaft bzw. Tierhaltung und überwiegend betriebsbezogener Wohnnutzung; es handele sich um einen eindeutig von Landwirtschaft geprägten ländlichen Raum, wo Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen ortsüblich seien. Hier spiele der im Begriff der „Schicksalsgemeinschaft“ zum Ausdruck kommende Rücksichtnahmegedanke auch insofern eine Rolle, als dass die Kläger als Nachbarn ansonsten allein durch die Berufung auf die bestehende hohe und großteils selbst verursachte Geruchsbelastung jegliche hinzukommende Emissionsquelle verhindern könnten, ohne selbst im geringsten zur Verringerung der Immissionen beizutragen. Speziell im vorliegenden Fall sei als entscheidendes Kriterium - anders als die Kläger meinen - aber auch die insgesamt deutliche Verbesserung der Immissionssituation durch die mit der streitigen Genehmigung verbindlich vorgegebenen immissionsreduzierenden Maßnahmen in den Blick zu nehmen. Die Gesamtgeruchsbelastung falle am Wohnhaus der Kläger 11 % geringer aus als im Ist-Zustand. Dies sei unabhängig davon, dass es sich nicht um eine sog. Verbesserungsgenehmigung nach § 6 Abs. 3 BImSchG handele, ein Aspekt, der im Rahmen der Einzelfallbeurteilung das Vorliegen eines atypischen Falls rechtfertigen könne. Soweit die Kläger bemängelten, eine Schädigung der Himbeeren durch Ammoniak sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, führe der Einwand nicht zum Erfolg. Hinreichenden Erkenntnisse darüber, welche Schädlichkeitsgrenze auf diesem Wirkungspfad gelte, existierten nicht und würden auch von den Klägern nicht genannt. Im Hinblick auf den zu erwartenden Kundenverlust seien die Ausführungen vage und spekulativ. Hier sei neben der geringen Verweildauer der Kunden in der Örtlichkeit auch die deutliche Verbesserung der Gesamtbelastung nach Durchführung der mit der streitigen Genehmigung verbundenen immissionsreduzierenden Maßnahmen in den Blick zu nehmen.

II.

Der gegen dieses Urteil gerichtete Zulassungsantrag der Kläger hat keinen Erfolg.

Die Kläger tragen zur Begründung ihres Zulassungsantrags vor: Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht sei zwar zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass das Immissionsschutzgutachten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen an einem Ermittlungsfehler leide, weil die hofeigene Geruchsbelastung herausgerechnet worden sei. Es habe jedoch verkannt, dass das fehlerhafte Gutachten die Genehmigung, dessen Bestandteil das Gutachten sei (Auflage Nr. 7), infiziere. Selbst wenn - wie das Verwaltungsgericht meine - das Ergebnis des Gutachtens zutreffend sein sollte, seien falsche Feststellungen Bestandteil der Genehmigung geworden. Da es sich bei den falschen Feststellungen um tragende Gründe handele, folge daraus die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung. Das Verwaltungsgericht habe die zulässige Überschreitung der Immissionswerte im landwirtschaftlich geprägten Außenbereich nach der GIRL überspannt. Danach gelte der Grundsatz, dass bei einer Überschreitung von 25 % der Jahresstunden die Unzumutbarkeitsschwelle überschritten sei. Dieser Richtwert werde mit den ermittelten 32 % Jahresstunden Geruchsbelastung an ihrem Wohnhaus überschritten. Insofern sei von einer Unzumutbarkeit auszugehen. Bei der nach Nr. 5 der GIRL vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung müssten die 25 % der Jahresstunden als Richtwert für die Unzumutbarkeit gelten. Nur wenn ein atypischer Fall vorliege, könne ausnahmsweise eine höhere Geruchsbelastung zulässig sein. Nach den Vorgaben der GIRL liege kein atypischer Fall vor. Der Umstand, dass es sich vorliegend um Vorhaben im Außenbereich handele, die ggf. beide zur Geruchsbelastung beitragen, sei bereits der Grund dafür, dass der erhöhte Richtwert von 25 % der Jahresstunden herangezogen werde. Der Versuch des Verwaltungsgerichts, einen atypischen Fall zu begründen, gehe fehl. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liege eine Beeinträchtigung unbeteiligter Dritter vor. Ihre Kunden, die ihre Himbeeren in Selbstpflücke ernteten, stellten unbeteiligte Dritte dar, die durch die hohe Geruchsbelastung aus der Schweinehaltung abgeschreckt würden. Auch die Landwirtschaftskammer komme in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2010 zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Geruchsbelastung mit einer geringeren Selbstpflücke zu rechnen sei. Dies hätte nicht nur zur Folge, dass unbeteiligte Dritte belästigt, sondern auch die Kläger Einnahmeeinbußen hinnehmen müssten. Auch der Umstand, dass der eigene Hof rund die Hälfte der Geruchsbelastung verursache, rechtfertige nicht die Annahme eines atypischen Falls. Das Verwaltungsgericht habe den Gedanken der „Schicksalsgemeinschaft“ und das darin zum Ausdruck kommende Rücksichtnahmegebot in einer Weise herangezogen, die den Beigeladenen einseitig begünstige und ihre Interessen vernachlässige. Sie hätten nicht - wie das Verwaltungsgericht aber angenommen habe - das Vorhaben des Beigeladenen in Gänze verhindern wollen, sondern nur den Einbau einer Abluftfilteranlage gefordert. Das Verwaltungsgericht lasse zudem den Prioritätsgedanken unberücksichtigt. Ihre Tierhaltung und ihre Himbeerkulturen existierten vor dem Vorhaben des Beigeladenen. Das Gebot der Rücksichtnahme müsse zunächst hinsichtlich der bereits bestehenden Höfe angewendet werden und könne erst in einem zweiten Schritt auch für hinzutretende Emissionsquellen herangezogen werden. Durch die Genehmigung des Vorhabens ohne eine Filteranlage würden die Belange des Beigeladenen über ihre Belange gestellt, obwohl ihr Hof und ihre Himbeerkulturen bereits existierten. Dabei sei eine Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle zu ihren Lasten billigend in Kauf genommen worden. Der Umstand, dass die bestehende Geruchsbelastung verbessert werde, rechtfertige nicht eine Überschreitung der Richtwerte der GIRL für den Außenbereich. Die Verbesserung der Geruchsbelastung könne nicht zur Begründung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids herangezogen werden. Eine qualitative Änderung einer Tierhaltungsanlage sei nur zulassungsfähig, wenn die Gesamtanlage nach Durchführung der Änderungen in Übereinstimmung mit den Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG betrieben werde. Daran fehle es hier. Aus den vorstehenden Erwägungen und dem Umstand, dass keine beanstandungsfreie Untersuchung der Immissionsbelastung nach der GIRL vorliege, folgten zudem besondere Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind  in Teilen nicht hinreichend dargelegt und liegen im Übrigen in der Sache nicht vor. Im Einzelnen:

1. Soweit die Kläger zur Begründung ihres Zulassungsantrags auf ihre Widerspruchsbegründung und die erstinstanzlichen Schriftsätze verweisen, genügt ihr Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1  VwGO. Für die Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss sich ein Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77). Eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung liegt nicht vor, wenn - wie insoweit hier - bereits gewürdigter Vortrag unverändert zum Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens gemacht wird.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind nicht gegeben. Sie sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Daran fehlt es hier.

Soweit die Kläger vortragen, das Gericht habe verkannt, dass die angefochtene Genehmigung fehlerhaft sei, weil sie das Immissionsschutzgutachten der Landwirtschaftskammer zu ihrem Bestandteil mache, und die im Gutachten angestellte falsche Berechnung infiziere die Genehmigung, folgen daraus nicht ernstliche Richtigkeitszweifel. Für das Verständnis der angefochtenen Genehmigung ist ihr objektiver Erklärungswert maßgeblich, wie er unter Heranziehung der Gründe, der Berücksichtigung der bekannten Umstände und nach Treu und Glauben verstanden werden darf und muss (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 37 Rdn. 7). Nach seinem objektiven Erklärungswert ist das genannte Gutachten Bestandteil der Genehmigung, soweit dem Beigeladenen als von der Genehmigung Begünstigten ein bestimmtes Tun aufgegeben worden ist. Dies folgt aus der Verortung der betreffenden Passage in der Genehmigung. Die Bezugnahme auf das Gutachten findet sich - wie erwähnt - unter der Überschrift „Auflagen“. Auflagen sind Bestimmungen, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (§ 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG). Daraus wird deutlich, dass das Gutachten insoweit zum Bestandteil der Genehmigung geworden ist, als es auf der Grundlage ermittelter Fakten für den Beigeladenen bestimmte Vorgaben enthält. Dieses Verständnis der Genehmigung wird bestätigt durch den in der Auflage Nr. 7 zu findenden zweiten Satz: „Bei der Umsetzung von emissions- und immissionsmindernden Maßnahmen sind auch die in dem Gutachten getroffenen Annahmen verbindlich und beim Bau und Betrieb des Bauvorhabens zu beachten.“ Hierdurch werden die dem Beigeladenen gemachten und nach der Genehmigung zu beachtenden Auflagen dahingehend konkretisiert, dass es sich um die in Kapitel 5 des Gutachtens (S. 9) angeführten Maßnahmen zur Emissions- und Immissionsminderung (1. Einhaltung einer Abluftkaminhöhe, die die Höhe des zukünftigen Mastschweinestalles, ab Oberkante Spaltenboden, um mindestens 70 % überragt, 2. Lagerung der Gülle in Kanälen und Gruben unter dem Stallgebäude, d.h. ohne Neubau eines Güllebehälters auf der Hofstelle, 3. Einhaltung der Anforderungen in Nr. 5.4.7.1 TA Luft, 4. Einsatz von RAM-Futter bei der Schweinemast, 5. Aufgabe der Ferkelproduktion und Ferkelaufzucht, einhergehend mit der Stilllegung von BE 2 und der vorhandenen Dungplatte) handelt. Unter den gegebenen Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlauts der Genehmigung, kann der Passage in Auflage Nr. 7 Satz 1, das Immissionsschutzgutachten der Landwirtschaftskammer sei Bestandteil der Genehmigung, ein weiterer Erklärungsgehalt nicht entnommen werden. Soweit die Kläger meinen, dadurch seien (bezüglich des vom Verwaltungsgericht beanstandeten „Herausrechnens“ der hofeigenen Tierhaltung) falsche Feststellungen und insoweit - fehlerhafte - tragende Gründe zum Bestandteil der deswegen rechtswidrigen Genehmigung geworden, vermag der Senat ihnen nicht zu folgen. Dabei bedarf hier keiner Entscheidung, ob das im Gutachten der Landwirtschaftskammer vorgenommene Herausrechnen der hofeigenen Tierhaltung - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - tatsächlich mangelhaft ist (vgl. zur Gegenauffassung OVG NRW, Urt. v. 1.6.2015 - 8 A 1760/13 -, juris Rdn. 58 ff., u. v. 1.6.2015 - 8 A 1487/14 -, juris Rdn. 68 ff.; siehe dazu allerdings GIRL v. 29.2.2008/10.9.2008, Anlage 2: Begründung und Auslegungshinweise, zu Nr. 1, Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich, Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen, dort 2. Abs., abgedruckt in Nds. MBl. 2009, S. 803 ff., 805). Hierauf kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil weiter ausgeführt, ob der Beklagte, auf richtigem Wege zu der (zutreffenden) Auffassung gelangt sei, die Zumutbarkeitsschwelle sei vorliegend nicht überschritten, sei unerheblich. Die behördliche Bewertung sei gerichtlich überprüfbar. Entscheidend sei, ob das Gericht die der Genehmigung zugrunde liegende Erkenntnis, es lägen nicht erhebliche Geruchsimmissionen vor, teile. Diese - im Übrigen auch zutreffenden - Feststellungen haben die Kläger nicht mit substantiiertem Zulassungsvorbringen angegriffen. Schließlich weist auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in den genannten Entscheidungen (Urt. v. 1.6.2015 - 8 A 1760/13 -, juris Rdn. 61, u. v. 1.6.2015 - 8 A 1487/14 -, juris Rdn. 71) darauf hin, dass das unterschiedliche Vorgehen (also Einbeziehen der Eigenbelastung, die dann wertend zu Lasten des Betroffenen mit einem höheren Immissionswert berücksichtigt wird, oder Herausrechnen der Eigenbelastung) nicht zu einem grundsätzlich anderen Ergebnis führt.

Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine erhebliche Geruchsbelastung auf Seiten der Kläger liege bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung nicht vor, begegnet nicht ernstlichen Zweifeln.

Soweit das Verwaltungsgericht der Sache nach angenommen hat, bei den Klägern handele es sich nicht um gänzlich unbeteiligte Dritte (i. S. d. Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL i.d.F. der LAI v. 29.2.2008, Nds. MBl. 2009 S. 803 ff., 805, - Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich, Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen, 2. Absatz), ist dies nicht mit Zulassungsgründen durchgreifend angefochten. Diese Annahme begegnet auch nicht ernstlichen Zweifeln. Soweit die Kläger demgegenüber geltend machen, ihre Kunden, die ihre Himbeerkulturen in Selbstpflücke beernten, seien unbeteiligte Dritte, die einer hohen Geruchsbelastung ausgesetzt würden, ist weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich, inwieweit die Kläger sich hierauf berufen können. Eine Betroffenheit in eigenen Rechten ist insoweit nicht erkennbar. Dass die Kläger Einnahmeeinbußen befürchten, führt nicht dazu, dass sie die behauptete Beeinträchtigung ihrer Kunden als eigene Rechtsverletzung geltend machen können. Im Übrigen ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass die Kunden der Kläger ihrerseits in eigenen rechtlich geschützten Belangen betroffen sein könnten. Durch den immissionsschutzrechtlichen Nachbarbegriff geschützt sind Personen, die sich vorhabenbezogenen Auswirkungen nicht nachhaltig entziehen können, weil sie nach ihren Lebensumständen, die durch den Wohnort, den Arbeitsplatz oder die Ausbildungsstätte vermittelt werden können, den Einwirkungen dauerhaft ausgesetzt sind (BVerwG, Urt. v. 26.5.2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57, juris Rdn. 18; Jarass, BImSchG, 11. Aufl., § 3 Rdn. 34). Personen, die sich nur zufällig bzw. gelegentlich, d.h. ohne besondere persönliche oder sachliche Bindungen, etwa aufgrund von Ausflügen, Reisen oder - wie hier geltend gemacht - als Kunden, im Einwirkungsbereich aufhalten, sind nicht als Nachbarn in eigenen Rechten betroffen (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl., § 3 Rdn. 38).

Auch die weiteren Ausführungen der Kläger begründen nicht ernstliche Zweifel. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in begründeten Einzelfällen im Sinne von Nr. 5 der GIRL ein Nachbar höhere Geruchshäufigkeiten hinnehmen muss, als sie als Immissionswerte in Tabelle 1 bei Nr. 3.1 der GIRL vorgesehen sind. Die Pflicht, Geruchsbelästigungen hinzunehmen, erhöht sich immer dann, wenn das in Rede stehende betroffene Wohnhaus selbst der Landwirtschaft dient. In diesem Fall besteht eine Schicksalsgemeinschaft der emittierenden landwirtschaftlichen Betriebe, die es verbietet, die (auch im Außenbereich) für die reine Wohnnutzung maßgeblichen Immissionswerte der GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie v. 29.2.2008/10.9.2008, Gem. RdErl. v. 23.7.2009, Nds. MBl. 2009, 794) uneingeschränkt zur Anwendung zu bringen. Anders als die Kläger meinen, stellt der Wert von 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich in dieser Lage keine absolute Obergrenze dar. Zumutbar können abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere der eigenen Emissionssituation, sogar Werte von 50 % und möglicherweise auch darüber hinaus sein (Nds. OVG, Urt. v. 9.6.2015 - 1 LC 25/14 -, AUR 2015, 275, juris, 2. Leitsatz; Urt. v. 26.11.2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464, juris Rdn. 37; Urt. v. 25.7.2002 - 1 LB 980/01 -, juris Rdn. 16; Beschl. v. 6.3.2013 - 1 ME 205/12 -, juris Rdn. 41; Bay. VGH, Beschl. v. 27.3.2014 - 22 ZB 13.692 -, juris; vgl. auch Urt. d. Sen. v. 12.11.2008 - 12 LB 17/07 -, juris Rdn. 50 ff. m.N.; Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL i.d.F. der LAI v. 29.2.2008, Nds. MBl. 2009 S. 803 ff., 805 - Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich, Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen -). Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt. Es hat zutreffend die Außenbereichslage und die Nutzung des betreffenden Grundstücks, die historische Entwicklung und die Ortsüblichkeit in die Betrachtung einbezogen. Durchgreifende Einwände tragen die Kläger dagegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat sowohl ihre Wohnnutzung als auch ihre Himbeerkultur berücksichtigt. Es hat dazu ausgeführt, am Wohnhaus falle die Geruchsbelastung um 11 % geringer aus als im Ist-Zustand, auch bei den Himbeeren führe eine Durchführung der mit der angefochtenen Genehmigung verbundenen immissionsreduzierenden Maßnahmen zu einer deutlichen Verbesserung. Von daher ist nicht nachvollziehbar, warum Kunden der Kläger unter diesen verbesserten Verhältnissen von der Himbeerernte abgeschreckt werden sollten. Es ist auch nicht substantiiert dargelegt oder sonst ersichtlich, dass die Kläger unter den gegebenen Umständen den Einbau einer Abluftfilteranlage beanspruchen könnten. Aus dem von ihnen angeführten Beschluss des Senats vom 9. August 2011 (- 12 LA 55/10 -, NVwZ-RR 2012, 18, juris, in jenem Fall ging es nicht um benachbarte Tierhaltungsanlagen und war die Zumutbarkeitsschwelle - anders als hier - ohne Maßnahmen der Abluftreinigung überschritten) folgt ebenso wenig etwas anderes wie aus dem von ihnen bemühten Prioritätsgedanken.

Soweit die Kläger geltend machen, die Verbesserung müsse unberücksichtigt bleiben, eine Überschreitung der Richtwerte der GIRL für den Außenbereich könne so nicht gerechtfertigt werden, verkennen sie, dass - wie ausgeführt - die hier maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze eben nicht überschritten wird. Mithin ist eine Verletzung der Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG nicht festzustellen.

3. Den Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO haben die Kläger ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Zur Darlegung der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache sind die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen, die diese Schwierigkeiten aufwerfen, konkret zu benennen, und es ist anzugeben, aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Fragen besondere Schwierigkeiten bereitet. Die besonderen Schwierigkeiten müssen nach ständiger Rechtsprechung des Senats in fallbezogener Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils und bezogen auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt werden (vgl. etwa Beschl. d. Sen. v. 11.9.2009 - 12 LA 134/08 -). Daran fehlt es. Darüber hinaus sind - wie sich aus dem bereits Ausgeführten ergibt - besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten anhand des Vortrags der Kläger auch nicht ersichtlich. Die aufgeworfenen Fragen können - soweit sie entscheidungserheblich sind - nach den vorstehenden Ausführungen ohne besondere Schwierigkeiten beantwortet werden und sind demzufolge nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt hat, besteht insoweit kein Anlass, seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG und Nr. 19.2 sowie 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).