Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.03.2013, Az.: 6 LD 4/11
Aberkennung des Ruhegehalts gegenüber einem Polizeibeamten nach Begehen eines außerdienstlichen Dienstvergehens (§ 184b Abs. 4 S. StGB); Bezug des Dienstvergehens zu den dienstlichen Pflichten; Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung als Orientierungsrahmen für die Bemessung der Maßnahme bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme für strafbares außerdienstliches Verhalten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.03.2013
- Aktenzeichen
- 6 LD 4/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 33499
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:0312.6LD4.11.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 23.09.2013 - AZ: BVerwG 2 B 51.13
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 3 StGB
- § 184b Abs. 4 S. StGB
- § 54 Abs. 3 BBG a.F.
Amtlicher Leitsatz
Bei einem Polizeivollzugsbeamten ist aufgrund dessen besonderer Stellung in der Öffentlichkeit als Garant für die Verhinderung, Aufklärung und Ahndung von Straftaten im Falle des Verschaffens bzw. des Besitzes kinderpornografischer Schriften ( § 184b Abs. 4 Satz StGB) unabhängig von der konkreten Tätigkeit des Beamten von einem Bezug dieses Dienstvergehens zu seinen dienstlichen Pflichten auszugehen. Orientierungsrahmen für die zu treffende Diziplinarmaßnahme ist daher die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts.
Tatbestand
Der 19 geborene Beklagte trat im Jahr 19 als Bundesbahninspektoranwärter in den Dienst der damaligen Deutschen Bundesbahn ein. Am 1. September 19 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Bundesbahninspektor zur Anstellung ernannt. In der Zeit vom 1. Oktober 19 bis 31. Dezember 19 leistete er seinen Grundwehrdienst ab. Zum 1. Oktober 19 wurde er zum Bundesbahninspektor ernannt. Am 1. April 19 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Mit Wirkung zum 1. Januar 19 wurde er zum Bundesbahnoberinspektor ernannt. Aufgrund der Neuorganisation im Bahnpolizeiwesen wurde er zum 1. April 19 als Polizeioberkommissar im Bundesgrenzschutz in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes versetzt. Am 22. Februar 19 wurde er zum Polizeihauptkommissar im Bundesgrenzschutz (A 11 BBesO) ernannt, mit Wirkung zum 1. Mai 20 zum Polizeihauptkommissar im Bundesgrenzschutz (A 12 BBesO). Nach seiner Versetzung zum Bundesgrenzschutz war er zunächst bei der Bahnpolizeiwache F. als Leiter der Wache tätig. Ab dem 5. Januar 19 war er bei der Bundesgrenzschutzinspektion G. als Leiter Ermittlungsdienst eingesetzt. Zum 10. März 20 wurde er zum Bundesgrenzschutz G. umgesetzt und war - von langen Krankheitszeiten unterbrochen - bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum 30. Juni 20 als Fachlehrer " H." tätig. Zuletzt wurde er zum Stichtag 1. Oktober 20 mit dem Gesamturteil "sieben" (übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen) beurteilt.
Der Beklagte ist in zweiter Ehe verheiratet und hat einen Sohn.
Neben dem hier relevanten Sachverhalt ist er in der Vergangenheit wie folgt disziplinar- und strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Disziplinarverfügung vom 12. September 20 wurden ihm die Dienstbezüge für sechs Monate um 10 % gekürzt. Ihm wurde vorgeworfen, eine ihm dienstlich zur Verfügung gestellte Netzkarte der Deutschen Bahn AG bestimmungswidrig wiederholt, mindestens jedoch am 2. und 3. März 20 , privat verwendet, sowie am 10. Februar 20 im Dienstzimmer des abwesenden Inspektionsleiters Unterlagen in den Postablagekästen und auf dem Schreibtisch durchgesehen zu haben. Wegen des Vorwurfs des Missbrauchs der Netzkarte wurde gegen ihn ein Strafverfahren geführt, das mit einer Einstellung nach § 153 a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 2.500,00 Euro endete (Staatsanwaltschaft G., Az.: ). Die gegen die Disziplinarverfügung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Hannover überwiegend ab und hob die Verfügung nur insoweit auf, als die Dienstbezüge des Beklagten für mehr als vier Monate gekürzt worden waren (14 A 1791/07). Das vom Beklagten angestrengte Verfahren auf Zulassung der Berufung stellte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 4. August 2008 ein (6 AD 1/08), nachdem der Kläger unter entsprechender Abänderung der Disziplinarverfügung vom 12. September 20 das Disziplinarverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG mit Blick auf die Versetzung des Beklagten in den einstweiligen Ruhestand eingestellt hatte.
Ende Dezember 20 erfuhr das Bundespolizeiamt G., dass beim Beklagten im Rahmen des bundesweiten Ermittlungsverfahrens wegen Kinderpornografie " l" eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt worden war und aufgrund eines sich konkretisierenden Anfangsverdachts dessen privater PC und CDs beschlagnahmt worden waren. Mit Blick hierauf untersagte der Amtsleiter des Bundespolizeiamtes G. dem Beklagten mit Verfügung vom 11. Januar 20 aus zwingenden dienstlichen Gründen mit sofortiger Wirkung vorübergehend die Dienstausübung. Mit Verfügung vom 23. Januar 20 leitete er gegen ihn gemäß § 17 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren ein und ordnete gemäß § 21 Abs. 1 BDG die erforderlichen Ermittlungen an. Dies begründete er damit, dass die Staatsanwaltschaft G. gegen ihn wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Schriften ermittle (Aktenzeichen: ). Dieser Sachverhalt rechtfertige den Verdacht eines Dienstvergehens nach § 77 Abs. 1 BDG. Der Beklagte erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 22 Abs. 3 BDG bis zum Abschluss des anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt. Mit bestandskräftiger Verfügung vom 14. Februar 20 ordnete das Bundespolizeipräsidium Nord gemäß § 38 Abs. 1 BDG die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten an und behielt gemäß § 38 Abs. 2 BDG seine Dienstbezüge in Höhe von 15 % ein.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts F. vom 22. Juli 20 ( ) wurde gegen den Beklagten wegen des Besitzes und des Verschaffens von 1000 kinderpornografischen Schriften im Zeitraum 10. Mai 20 - 13. Dezember 20 eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt. Ihm wurde vorgeworfen, im Tatzeitraum aus dem Internet Bilddateien mit kinderpornografischem Inhalt auf seinen privaten PC heruntergeladen und anschließend auf Datenträgern aufbewahrt zu haben, so dass am Tag der Sicherstellung seines PCs bei ihm mindestens 1000 Dateien der genannten Art festgestellt worden seien. Damit habe er sich nach § 184 b Abs. 4 StGB strafbar gemacht. Beweismittel seien seine eigenen Angaben, der Zeuge KHK I. von der Polizeiinspektion F., exemplarische Ausdrucke aufgefundener Bilddateien, sein PC und eine CD-ROM mit ca. 100 kinderpornografischen Dateien (gemeint sind wohl 1000, s. auch Bl. 103 Strafakte, so schon das VG). In seinen Einlassungen im Strafverfahren vom 26. Februar 20 und 7. August 20 räumte der Beklagte ein, im Besitz kinderpornografischer Dateien gewesen zu sein. Er bestritt, dass es sich hierbei um mindestens 1000 Bilddateien gehandelt habe. Diese Zahl beruhe auf einer Hochrechnung der Ermittlungsbehörde wie sich aus der Strafakte ergebe. Tatsächlich seien es maximal 400 Dateien mit kinderpornografischem Inhalt gewesen. Er werde gleichwohl keinen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen, weil er sein Fehlverhalten grundsätzlich einräume, bereue und die Geldstrafe als eine angemessene Sanktion empfinde, wobei es auf die genaue Anzahl der Bilddateien nicht ankomme.
Mit Verfügung vom 15. September 20 bestellte der Kläger PHK J. zum Ermittlungsführer. Mit weiterer Verfügung vom 18. September 20 teilte die Bundespolizeidirektion G. dem Beklagten mit, dass das Disziplinarverfahren fortgeführt werde und dass ein Ermittlungsführer bestimmt worden sei. Mit Schreiben vom 4. November 20 gab der Ermittlungsführer dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Disziplinarvorwurf, durch die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 184 b Abs. 4 StGB seine Beamtenpflicht nach § 54 Satz 3 BBG verletzt und damit ein außerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. § 77 Abs. 1 BBG begangen zu haben. Mit weiterem Schreiben vom 4. November 20 forderte er den Beklagten zur Beantwortung mehrerer Fragen auf, unter anderem, ob der Inhalt des gegen ihn erlassenen Strafbefehls vom 22. Juli 20 den Tatsachen entspreche, ob ein Zusammenhang zwischen seinem Fehlverhalten und einer eventuellen Erkrankung zum Tatzeitpunkt bestehe, ob ihm die Pflichtwidrigkeit seines Handelns bewusst gewesen sei und ob er Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe benennen könne. Hierzu äußerte sich der Beklagte mit Schreiben vom 8. Dezember 20 .
Mit Schreiben vom 20. Januar 20 teilte die Bundespolizeidirektion G. dem Beklagten mit, dass die Ermittlungen im Disziplinarverfahren abgeschlossen seien. Ihm wurde der Ermittlungsbericht übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er äußerte sich mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23. Februar 20 .
Der Kläger hat am 29. September 2009 Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts erhoben.
Zur Begründung hat er vorgetragen, der Beklagte habe durch seine Straftat ein Dienstvergehen i. S. v. § 77 Abs. 1 BBG begangen. Sein Verhalten außerhalb des Dienstes entspreche nicht der Achtung und dem Vertrauen, die sein Beruf erfordere, weshalb er gegen § 61 Abs. 1 Satz 1 (§ 54 Satz 3 a. F.) BBG verstoßen habe. Nach den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen habe er in dem Zeitraum 10. Mai 20 - 13. Dezember 20 Dateien mit kinderpornografischem Inhalt aus dem Internet in erheblichem Umfang heruntergeladen und abgespeichert. Dabei komme es nicht darauf an, ob es sich hierbei um 1000 oder "nur" 400 Dateien gehandelt habe. Auch im letztgenannten Fall stelle sein Verhalten ein schweres Dienstvergehen i. S. v. § 13 Abs. 2 Satz 2 BDG dar, so dass die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts angezeigt sei. Nach der einschlägigen Rechtsprechung genieße ein Polizeivollzugsbeamter nicht mehr das erforderliche, uneingeschränkte Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit, wenn er gegen Strafbestimmungen verstoße, die wie § 184 b Abs. 4 StGB zum Schutz der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Kindern erlassen worden seien. Ein Polizeivollzugsbeamter, der sich kinderpornografische Abbildungen verschaffe und besitze, weise gravierende Persönlichkeitsmängel auf und zerstöre regelmäßig das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität von Grund auf. Der Beklagte sei zur Tatzeit aktiver Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei gewesen, zu dessen dienstlichen Pflichten es gehört habe, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und für die Wahrung der Rechtsordnung Sorge zu tragen. Daher sei gerade von ihm zu erwarten gewesen, dass er auch außerhalb des Dienstes keine Straftaten begehe und insbesondere nicht gegen Vorschriften zum Schutz der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verstoße. Darüber hinaus sprächen auch generalpräventive Erwägungen für die Aberkennung des Ruhegehalts. Zu Lasten des Beklagten wirke sich ferner aus, dass er bereits zuvor straf- und disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei. Darüber hinaus habe er in seiner Dienstzeit als Polizeihauptkommissar und langjähriger Leiter des Ermittlungsdienstes eine herausgehobene Vorgesetztenstellung inne gehabt, was bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ebenfalls zu seinen Lasten zu berücksichtigen sei. Seine Einlassung führe zu keiner anderen Bewertung. Er habe sein Fehlverhalten nicht freiwillig offenbart, sondern erst nach der Hausdurchsuchung und angesichts der erdrückenden Beweislage sein Fehlverhalten teilweise gestanden. Zu seinen Lasten seien auch die Vielzahl der Dateien und die Dauer der Verfehlungen über einen Zeitraum von ca. 19 Monaten zu berücksichtigen. Demnach könne es sich keinesfalls um eine einmalige, persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt haben. Auch die vergleichsweise milde Strafe im Strafverfahren rechtfertige keine andere Betrachtung, da sich Kriminalstrafe und Disziplinarmaßnahme grundsätzlich unterschieden. Seine in den dienstlichen Beurteilungen zum Ausdruck kommenden Leistungen könnten ebenfalls nicht als Milderungsgrund herangezogen werden. Dies wäre nur möglich, wenn er durchweg Spitzenleistungen erbracht hätte, was nicht der Fall sei. Die Aberkennung des Ruhegehalts verstoße nach alledem auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Vielmehr sei unter Berücksichtigung aller Umstände allein die Verhängung der Höchstmaßnahme geeignet, erforderlich und angemessen, weil das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn gänzlich zerstört sei und Verfehlungen von Polizeivollzugsbeamten der vorliegenden Art zu einer besonderen Ansehensschädigung der gesamten Bundespolizei führten.
Der Kläger hat beantragt,
dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er ausgeführt, bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme seien seine dienstlichen Beurteilungen nicht ausreichend zu seinen Gunsten berücksichtigt worden. Er habe sich aufgrund einer Konfliktsituation am Arbeitsplatz bereits seit Juni 20 in nervenärztlicher Behandlung befunden. Was seine disziplinarrechtliche Vorbelastung anbetreffe, so habe der Kläger nicht berücksichtigt, dass damals das Verwaltungsgericht Hannover die Kürzung seiner Dienstbezüge von 6 auf 4 Monate verringert habe. Grund hierfür sei das überlange Ermittlungsverfahren gewesen. Er habe allenfalls 400 Bilddateien mit kinderpornografischem Inhalt auf seinen PC heruntergeladen und gespeichert. Unzutreffend sei auch die Annahme des Klägers, er sei nur teilweise geständig und die Beweislage erdrückend gewesen. Schließlich hätten auch andere Personen Zutritt zu seiner Wohnung gehabt. Er habe ein sehr frühes Geständnis abgelegt und darüber hinaus den Rechtsweg nicht ausgeschöpft. Während des Tatzeitraums sei er nach wie vor psychisch erkrankt gewesen und habe sich in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung befunden. Mit Wirkung vom 1. Januar 20 sei für ihn ein Grad der Behinderung von 30 % wegen einer psychischen Störung anerkannt worden. Auch dies müsse bei der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden. Er bereue sein Fehlverhalten und setze sich hiermit auseinander. Er befinde sich weiter in nervenfachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung. Hierzu hat der Beklagte zwei Stellungnahmen des Psychotherapeuten K. vom 4. Februar und 21. Juli 20 und eine Bescheinigung des Facharztes für Nervenheilkunde, Psychotherapie L. vom 11. August 20 vorgelegt. Soweit der Kläger zu seinen Lasten berücksichtige, dass der Besitz und das Verschaffen von kinderpornografischen Schriften durch Polizeivollzugsbeamte zu einer Ansehensschädigung der gesamten Bundespolizei führe, sei dies zwar allgemein, jedoch nicht in seinem konkreten Fall zutreffend, da seine Verfehlung der Öffentlichkeit nicht bekannt geworden sei. Er habe selbst dafür gesorgt, dass seine strafrechtliche Sanktionierung über den Weg des Strafbefehls ohne Außenwirkung geblieben sei.
Mit Urteil vom 27. Juni 2011 hat das Verwaltungsgericht Göttingen dem Beklagten wegen Begehung eines Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt.
Die Disziplinarklage sei zulässig. Sie sei vom zuständigen Dienstvorgesetzten, dem Präsidenten der Bundespolizeidirektion G. erhoben worden. Das versehentlich falsch formulierte Aktivrubrum sei in entsprechender Weise zu berichtigen gewesen. Die Klageschrift entspreche auch den Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG.
Die Disziplinarklage sei auch begründet. Der Beklagte habe durch den vorsätzlichen Besitz kinderpornografischer Schriften rechtswidrig und schuldhaft ein disziplinarwürdiges außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände sei das Fehlverhalten des Beklagten als derart schwerwiegend anzusehen, dass die Aberkennung des Ruhegehalts die angemessene Disziplinarmaßnahme darstelle. Wer sich kinderpornografische Schriften verschaffe oder diese besitze, trage durch seine Nachfrage zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern bei. Dies gelte für den Beklagten in besonders hohem Maße. Er habe sich über einen Zeitraum von 19 Monaten Bilddateien kinderpornografischen Inhalts in erheblichem Umfang auf seinen Computer heruntergeladen und auf einem Datenträger abgespeichert. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob es sich um 1000 oder "nur" um 400 derartiger Dateien handele, da auch letzteres eine erhebliche Anzahl darstelle. Besonders schwer wiege, dass den Beklagten sein Beruf als Polizeivollzugsbeamter nicht von der Begehung dieser Tat abgehalten habe. Ein Polizeivollzugsbeamter, der an derartigen Straftaten mitwirke, sei für seinen Berufsstand grundsätzlich untragbar. Erschwerend komme hinzu, dass der Beklagte während seiner Dienstzeit als langjähriger Leiter des Ermittlungsdienstes eine herausgehobene Vorgesetztenstellung innegehabt habe. Auch als Fachlehrer habe er eine besondere Vorbildfunktion gegenüber den Auszubildenden gehabt. Durch sein Verhalten habe er das Ansehen der Bundespolizei nachhaltig geschädigt. Der Beklagte könne sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, er habe im Strafverfahren bewusst eine mündliche Verhandlung vermieden und damit dafür gesorgt, dass sein Fehlverhalten nicht öffentlich geworden sei. Erfahrungsgemäß sei davon auszugehen, dass derartige Verfehlungen im Kollegenkreis bekannt würden und auch nach außen drängen. Zu Ungunsten des Beklagten wirke sich zudem aus, dass er wegen seines Fehlverhaltens vor seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand noch vom Dienst suspendiert worden sei und die sich damit für seinen Dienstherrn verbundenen negativen Auswirkungen auf die Personalplanung zurechnen lassen müsse. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei auch zu berücksichtigen, dass die Kinderpornografie, insbesondere im Zusammenhang mit der Globalisierung des Datenaustausches und der Datennutzung im Rahmen des Internets, ein sehr ernst zu nehmendes Gefahrenpotential darstelle. Dementsprechend habe der Gesetzgeber den Strafrahmen für den Besitz kinderpornografischer Dateien im Jahr 2003 auf 2 Jahre Freiheitsstrafe angehoben. Besondere Umstände, die eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere handele es sich nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat des Beklagten. Auch sei weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sein Fehlverhalten durch seine psychische Erkrankung bedingt gewesen sei. Der ihm bescheinigte Grad der Behinderung von 30 % beruhe nicht auf einer psychischen Erkrankung. Auch die psychotherapeutische Behandlung des Beklagten wirke sich nicht zu seinen Gunsten aus, da aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht einmal ansatzweise hervorgehe, auf welche Weise der Beklagte sein Fehlverhalten psychotherapeutisch aufarbeite und woraus sich eine positive Prognose ableiten lasse. Zudem habe er diese Behandlung erst nach Entdeckung der Tat und damit unter äußerem Druck begonnen. Auch sein Geständnis habe der Beklagte erst nach Durchsuchung seine Wohnung und Auffinden des belastenden Materials abgelegt. Er habe bisher keine wirkliche Reue gezeigt, da er sein Verhalten im Zusammenhang mit Reuebekundungen immer wieder bagatellisiere. Die positiven dienstlichen Beurteilungen seien nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens zu relativieren. Demgegenüber habe der Kläger die disziplinare Vorbelastung des Beklagten zu Recht zu seinen Lasten berücksichtigt.
Gegen diese Entscheidung, die dem Beklagten am 19. Juli 2011 zugestellt worden ist, hat dieser am 29. Juli 2011 Berufung eingelegt.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Das Verwaltungsgericht nehme eine unzulässige Umdeutung der nicht durch den zuständigen Dienstvorgesetzten erhobenen Klage vor. Eine falsche Bezeichnung des Klägers sei nur dann unschädlich, wenn der Fehler für das Gericht und den Beklagten offensichtlich und eine Auslegung aufgrund der übrigen Angaben zur Identifizierung des richtigen Klägers möglich sei. Dies sei hier nicht der Fall, da der Präsident der Bundespolizeidirektion G. gegenüber ihm - dem Beklagten - zu keinem Zeitpunkt persönlich als Dienstvorgesetzter aufgetreten sei und ihn vor Erhebung der Disziplinarklage auch nicht angehört habe. Eine Übertragung dieser Aufgabe könne allenfalls auf den Ermittlungsführer erfolgen. Auch dieser habe ihn indes nicht angehört. Vielmehr müsse von einer Anhörung durch einen unzuständigen Bediensteten ausgegangen werden, der auch nicht berechtigt gewesen sei, die Disziplinarakte einzusehen. Zudem sei der Verfahrensgang des Disziplinarverfahrens entgegen der Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG in der Disziplinarklage nicht dargestellt worden. Der Umstand, dass er vor Erhebung der Disziplinarklage angehört worden sei, werde in der Klageschrift überhaupt nicht erwähnt. Dies belege, dass der Kläger sich über die Einhaltung der Verfahrensschritte und die Frage der Zuständigkeit keine Rechenschaft abgelegt habe, was einer Auslegung der Klageschrift entgegenstehe. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht dem Kläger auch keine Frist gesetzt, um den Mangel der Klageschrift zu heilen.
Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme habe das Verwaltungsgericht die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätze falsch angewendet. Nach diesen Maßstäben habe sich die Zuordnung einer Disziplinarmaßnahme für die von ihm begangene außerdienstliche Verfehlung an der Maßnahme der Zurückstufung zu orientieren. Zudem habe das Gericht unberücksichtigt gelassen, dass er durch seine Mitwirkung im Strafverfahren alles in seiner Macht stehende getan habe, um das Verfahren schnell zu beenden und eine Veröffentlichung zu verhindern. Dadurch sei er auch einer größeren Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums zuvorgekommen. Es könne in diesem Zusammenhang auch nicht erschwerend berücksichtigt werden, dass sich das Fehlverhalten im Kollegenkreis herumsprechen werde, da davon ausgegangen werden müsse, dass diese Beamten ihrer Verschwiegenheitspflicht sowie den Datenschutzpflichten nachkämen. Die ihm zur Last gelegte Verfehlung habe auch keinen Dienstpostenbezug, da er keinen Umgang mit Kindern habe und die Bekämpfung von Kindesmissbrauch oder Kinderpornografie nicht zu seinen dienstlichen Tätigkeiten gehört habe. Es gebe keinen Anlass zu Zweifeln, dass er seinen Dienst ohne Beeinträchtigungen ausüben werde. Nicht jeder Gesetzesverstoß weise einen Dienstpostenbezug auf. Auch die Anzahl von 400 Bilddateien und die Tatdauer von 19 Monaten rechtfertigten nicht die Verhängung der höchsten Disziplinarmaßnahme. Seine auf eine psychische Störung zurückzuführende Schwerbehinderung sei vom Verwaltungsgericht fehlerhaft gewürdigt worden. Das Gericht hätte zudem durch Anhörung der behandelnden Therapeuten tatsächliche Feststellungen dazu treffen müssen, welche Auswirkungen die therapeutischen Maßnahmen bei ihm hätten. Auch sein geständiges und kooperatives Verhalten im Strafverfahren hätte zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müssen. Seine vorläufige Suspendierung habe keinen zusätzlichen negativen Einfluss auf die Personalplanung gehabt, da er zu diesem Zeitpunkt bereits dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass er künftig Dienstpflichten verletzen werde, bestünden nicht. Allein aus dem Unrechtsgehalt der begangenen Straftat könne diese Prognose nicht abgeleitet werden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Disziplinar-klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Gegen die Umdeutung des Rubrums durch das Verwaltungsgericht bestünden keine Bedenken. Aber auch das in der Klageschrift verwendete Rubrum sei nicht zu beanstanden. Es werde damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Beklagte ein Bundesbeamter aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern sei. Es solle demgegenüber nicht der Eindruck erweckt werden, er - der Präsident der Bundespolizeidirektion G. - handele nicht in eigenem Namen und in eigener Zuständigkeit. Auch die abschließende Anhörung des Beklagten sei vor Klageerhebung ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es sei nicht erforderlich, dass das Anschreiben zur abschließenden Anhörung vom Dienstvorgesetzten persönlich unterzeichnet werde. Es stehe ihm vielmehr frei, sich durch andere weisungsgebundene Mitarbeiter bei der Führung des Verfahrens unterstützen zu lassen, dies gelte insbesondere für die Bestellung eines Ermittlungsführers. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen. Das Anhörungsschreiben sei vom zuständigen Sachbereichsleiter des Justitiariats der Bundespolizeidirektion G. und damit durch den für die Disziplinarverfahren gegen Beamte der Bundespolizei Zuständigen unterzeichnet worden. Die Disziplinarklage enthalte auch eine Darstellung des wesentlichen Verfahrensgangs. Wie umfangreich diese Darstellung ausfallen müsse, sei gesetzlich nicht geregelt. Ein wesentlicher Mangel könne der Klageschrift nicht entnommen werden. Zudem sei dieser Mangel nicht innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 BDG gerügt worden. Auch sei der wesentliche Verfahrensgang im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils dargestellt worden und somit für das Gericht offenkundig bzw. unschwer zu erkennen gewesen. Der vom Beklagten angeführte Rückschluss auf eine fehlende Zuständigkeit sei nicht nachvollziehbar. Eine abschließende Anhörung des Beklagten vor Erhebung der Disziplinarklage sei mit Schreiben vom 20. Januar 20 erfolgt. Einen entsprechenden Mangel habe der Beklagte erstinstanzlich auch nicht gerügt.
Hinsichtlich der verhängten Rechtsfolge sei das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Ein Abweichen von den vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Maßstäben sei nicht erkennbar. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte das Strafverfahren nicht weiter betrieben habe, um das Ansehen des Dienstherrn zu schützen. Vielmehr habe er lediglich seine Isolierung in seinem sozialen Umfeld vermeiden wollen. Zudem habe die M. Zeitung am 17. August 20 über das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht berichtet, wodurch eine nachweisbare Außenwirkung des Fehlverhaltens gegeben sei. Auch die Kollegen des Beklagten hätten von seiner Verfehlung erfahren können, ohne gegen ihre Verschwiegenheitspflicht oder andere Dienstpflichten zu verstoßen. Das gegen die Menschenwürde verstoßende Verhalten des Beklagten sei mit seiner Vorgesetzten- und Fachlehrerfunktion in besonderem Maße unvereinbar. Dieses Fehlverhalten sei nicht durch eine psychische Erkrankung bedingt. Die Behinderung des Beklagten, bei der es sich nicht um eine Schwerbehinderung handele, wirke sich weder be- noch entlastend für ihn aus. Da im vorliegenden Fall neben dem Besitz umfangreicher Bilddateien mit kinderpornografischem Inhalt über einen langen Zeitraum hinweg zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen sei, dass er straf- und disziplinarrechtlich erheblich vorbelastet sei, könne die Gesamtwürdigung des Verwaltungsgerichts nicht beanstandet werden. Die Bilder seien in höchstem Maße anstößig, da sie Kinder zeigten, die zur Ausübung des Oral-, Vaginal- und Analverkehrs missbraucht würden und sich teilweise noch im Kleinkindalter befänden. Besonders erschwerend sei zu werten, dass der Beklagte sein Dienstvergehen während eines vorausgehenden, noch laufenden Disziplinarverfahrens begangen habe. Bei dem Beklagten als Polizeivollzugsbeamten sei von einem Bezug der festgestellten Verfehlung zu seinen dienstlichen Pflichten auszugehen. Dieses Verhalten indiziere einen Persönlichkeitsmangel, der Anlass zu Zweifeln gebe, ob er geeignet sei, den einem Polizeivollzugsbeamten auf jedem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten gerecht zu werden. Aus diesen Gründen sei als Orientierungsrahmen von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszugehen. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen erforderten keine weitere Sachaufklärung hinsichtlich des Ergebnisses der Therapie. Es sei zudem anerkannt, dass bei einem einmal eingetretenen vollständigen Vertrauensverlust dieses Vertrauen auch nicht durch nachträgliche Maßnahmen des Beamten wieder hergestellt werden könnten. Ob der Beklagte bei seiner vorläufigen Suspendierung bereits dienstunfähig erkrankt gewesen sei und dies durch Vorlage von Attesten auch nachgewiesen habe, werde mit Nichtwissen bestritten.
Mit Verfügungen vom 15. November 20 sind die den Beklagten behandelnden Therapeuten, der Diplom-Psychologe K. und der Facharzt für Nervenheilkunde L., um Stellungnahme zu Art, Dauer und Ergebnis ihrer Therapien gebeten worden. Insoweit wird auf die Stellungnahmen vom 20. November 20 und 9. Dezember 20 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und die beigezogene Strafakte der Staatsanwaltschaft G. (AZ: ) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt.
Die Disziplinarklage ist zulässig. Insbesondere ist sie vom nach § 34 Abs. 2 i. V. m. § 84 BDG zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben worden. Zuständig für die Erhebung der Disziplinarklage gegen den Beklagten als Ruhestandsbeamten war der Präsident der Bundespolizeidirektion G.. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 8 f. des Urteilsabdrucks) verwiesen werden.
Dieser hat die Disziplinarklage auch erhoben. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Aktivrubrum der unter der Bezeichnung "Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Präsidenten der Bundespolizeidirektion G., ..." erhobenen Disziplinarklage berichtigt. Auch die Parteibezeichnung in einer Klageschrift ist grundsätzlich auslegungsfähig. Dabei ist auf das Verständnis aus der Sicht der Empfänger, also des Gerichts und des Beklagten, abzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.3.2001 - 8 B 262.00 -, [...], Rdnr. 2). Zwar erweckt die genannte Bezeichnung bei erster Betrachtung den Eindruck, die Bundesrepublik Deutschland, die Dienstherr aber nicht Dienstvorgesetzter des Beklagten ist, habe die Klage erhoben. Bei sachgerechter Auslegung ergibt sich jedoch, dass der Kläger mit dieser verfehlten Formulierung die Bundesrepublik Deutschland lediglich versehentlich als Klägerin bezeichnet hat und tatsächlich selber als Disziplinarkläger auftritt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sprechen die Verwendung des Briefbogens und Briefkopfes der Bundespolizeidirektion G. "Präsident" und die eigenhändige Unterschrift des Präsidenten (anders in dem Fall, der dem Urteil des VG Oldenburg vom 18. Mai 2011 - 14 A 53/08 - zugrundelag) für diese Auslegung. Zudem ist die Bundesrepublik Deutschland unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zur Erhebung der Disziplinarklage berufen, da ihr weder die Eigenschaft einer obersten Dienstbehörde noch die eines Dienstvorgesetzten zukommt. Es spricht auch aus Sicht des Beklagten nichts dafür, die missverständliche Klageschrift dahingehend auszulegen, dass sie nicht nur von einer unzuständigen Stelle erhoben worden ist, sondern von einer Körperschaft, die nach den gesetzlichen Bestimmungen erkennbar nicht zur Erhebung einer Disziplinarklage berechtigt ist. Die Annahme, der Kläger sei in einer Angelegenheit des Bundesministeriums des Innern tätig geworden, ist noch fernliegender, da dieses selbst nach dem Wortlaut des Rubrums der Klageschrift nicht als Kläger auftritt und keinerlei weitergehende Gesichtspunkte (Briefbogen, Briefkopf, Unterschrift) für dessen Klägerstellung sprechen.
Die Frage, ob der Präsident der Bundespolizeidirektion gegenüber dem Beklagten im behördlichen Disziplinarverfahren persönlich aufgetreten ist, kommt für die Auslegung des Rubrums keine Bedeutung zu. Der zuständige Dienstvorgesetzte kann einzelfallbezogen oder durch Schaffung fester Dienstposten weisungsgebundene Personen mit der Durchführung der Ermittlungen beauftragen. Er ist nicht verpflichtet, die einzelnen Ermittlungsmaßnahmen persönlich durchzuführen, bleibt aber Herr des Verfahrens und kann die Ermittlungen jederzeit an sich ziehen (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2011, § 21, Rdnr. 4 f.; vgl. zur Unterzeichnung der Disziplinarklage: BVerwG, Beschl. v. 26.2.2008 - 2 B 122.07 -, [...], Rdnr. 15 ff.; Beschl. v. 16.3.2010 - 2 B 3.10 -, [...], Rdnr. 9 f.).
Im Hinblick auf die Möglichkeit der Auslegung der Klageschrift und der entsprechenden Berichtigung des Rubrums von Amts wegen bedurfte es auch keiner Fristsetzung des Verwaltungsgerichts nach § 55 Abs. 3 BDG, da es sich nicht um einen wesentlichen Mangel im Sinne dieser Vorschrift handelt.
Auch das vom Beklagten erstmals in der Berufungsbegründung gerügte Fehlen einer Zusammenfassung des bisherigen Gangs des Disziplinarverfahrens in der Klageschrift steht der Zulässigkeit der Disziplinarklage nicht entgegen. Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG muss die Klageschrift unter anderem den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens geordnet darstellen. Die Anforderungen an diese Darstellung sind im Einzelnen gesetzlich nicht geregelt. In der Praxis ist es üblich, nach dem Sachverhalt kurz den wesentlichen Verfahrensverlauf (Einleitungsdatum, Aussetzungen, Verfahrensausweitungen, Nebenanordnungen nach § 38 BDG) aufzuführen (vgl. Hummel/Köhler/Meyer, BDG, 5. Aufl. 2012, § 52, Rdnr. 11). Diese Bestimmung soll dem Gericht die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des behördlichen Verfahrens erleichtern (vgl. Urban/Wittkowski, a. a. O., § 52, Rdnr. 12). Diesem Zweck wird der Inhalt der Disziplinarklage noch gerecht. Auf S. 3 und 4 (jeweils unten) der Klageschrift wird der Verfahrensgang in sehr knapper Form zusammengefasst, wobei allerdings insbesondere die abschließenden Anhörung nicht mitgeteilt worden ist. Einzelne Mängel im Rahmen der Zusammenfassung begründen jedoch noch keinen wesentlichen Mangel der Klageschrift im Sinne des § 55 BDG. Von einem solchen kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Darstellung des bisherigen Verlaufs des Disziplinarverfahrens völlig fehlt oder für das Gericht vollkommen unbrauchbar ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Die Disziplinarklage ist auch begründet.
Das Disziplinarverfahren ist formell ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insbesondere hat der Beklagte mit Schreiben vom 20. Januar 20 (S. 34 BeiA I) in ordnungsgemäßer Weise Gelegenheit erhalten, sich nach § 30 BDG abschließend zu äußern. Der Umstand, dass dieses Anhörungsschreiben nicht von dem am 15. September 20 bestellten Ermittlungsführer (S. 20 BeiA I), sondern von dem auch für Disziplinarverfahren zuständigen Sachbereichsleiter des Justitiariats der Bundespolizeidirektion G. unterzeichnet worden ist, steht dem nicht entgegen. Die Zuständigkeit zur Durchführung der Ermittlungen richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungshandelns. Das bedeutet, dass der Dienstvorgesetzte bestimmen kann, wer die Ermittlungen durchführt. Auf die Institution eines unabhängigen Untersuchungsführers, wie er nach altem Recht vorgesehen war, hat der Gesetzgeber aus Gründen der Beschleunigung und Flexibilität bewusst verzichtet. Der Dienstvorgesetzte kann einzelfallbezogen Personen mit der Durchführung der Ermittlungen beauftragen, er kann aber auch einen festen Dienstposten einrichten, dessen Inhaber sämtliche im dem jeweiligen Geschäftsbereich anfallenden Ermittlungen durchzuführen hat (vgl. Urban/Wittkowski, a. a. O., § 21, Rdnr. 4). Mit diesen Grundsätzen ist es ohne Weiteres zu vereinbaren, die Ermittlungen einem Ermittlungsführer zu übertragen, die nach Abschluss dieser Ermittlungen abschließende Anhörung aber wieder der für Disziplinarverfahren allgemein zuständigen Stelle zu überlassen, der zu diesem Zweck auch die Befugnis zukommt, die Disziplinarakte einzusehen.
Auch inhaltlich ist dem Antrag auf Aberkennung des Ruhegehalts zu entsprechen.
Der Beklagte hat ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Maßgeblich ist die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, weil sich aus der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) für den Beklagten keine materiell-rechtlich günstigere Regelungen ergeben, denen im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB Anwendungsvorrang zukäme (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25.8.2009 - 1 D 1.08 -, [...], Rdnr. 33; Urt. v. 25.3.2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173, zit. nach [...], Rdnr. 17; Urt. v. 19.8.2010 - 2 C 13.10 -, [...], Rdnr. 8).
Nach § 54 Abs. 3 BBG a. F. muss das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Besitzt ein Beamter vorsätzlich kinderpornografische Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, so verstößt er gegen diese Pflicht. So liegt der Fall hier. Im Zeitraum vom 10. Mai 20 bis zum 13. Dezember 20 hat der Beklagte zumindest 400 Dateien der genannten Art besessen und sich auf diese Weise nach § 184b Abs. 4 StGB strafbar gemacht. Der Senat legt dabei die vom Beklagten selbst eingeräumte Anzahl zugrunde.
Der Beklagte hat das Dienstvergehen außerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebettet war. Er hat die kinderpornografischen Dateien mit seinem privaten Computer aus dem Internet heruntergeladen und ausschließlich auf einem privaten Datenträger abgespeichert.
Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes erfüllt den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, wenn die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a. F. (ebenso § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG n. F.) erfüllt sind. Es muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens nach diesen Kriterien ist von der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 13 BDG zu unterscheiden.
Grund für die Einfügung der besonderen Anforderungen für die Annahme eines außerdienstlichen Dienstvergehens durch das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725) war das Bestreben des Gesetzgebers, den Tatbestand des Dienstvergehens im Bereich außerdienstlichen Verhaltens von Beamten einzuschränken. Der geänderten Stellung der Beamten in der Gesellschaft, von denen außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet wird, sollte Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.8.2000 - 1 D 37.99 -, BVerwGE 112, 19 und v. 25.3.2010, a. a. O., Rdnr. 15).
Das Merkmal "in besonderem Maße" bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal "in bedeutsamer Weise" bezieht sich auf den "Erfolg" der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.5.2001 - 1 D 20.00 -, BVerwGE 114, 212).
Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d. h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (vgl. BVerwG, Urteile v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - u. - 2 C 13.10 -, [...], jew. Rdnr. 14).
Das strafrechtlich geahndete Vergehen des Beklagten weist einen Bezug zu seinem Dienstposten auf. Der Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteile v. 19.8.2010, a. a. O., jew. Rdnr. 15).
Beim außerdienstlichen Besitz kinderpornografischer Schriften hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines Zollinspektors einen solchen Dienstbezug verneint (vgl. Urt. v. 19.8.2010 - 2 C 13.10 -, a. a. O., Rdnr. 15). Allein der Umstand, dass der Beamte dienstlich mit der Verfolgung und Ahndung von Rechtsverstößen Dritter befasst gewesen sei, begründe keinen solchen Dienstbezug. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht den Dienstbezug im Fall eines Lehrers bejaht, weil ein Lehrer nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt sei. Er habe elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und anvertraut sind. Insoweit genügt die bloße Eignung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein (vgl. Urt. v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 -, a. a. O., Rdnr. 15 und 17; Beschl. v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 -, [...], Rdnr. 11).
Dies bedeutet, dass ein Dienstbezug nicht allein in den Fällen gegeben ist, in denen der Beamte auf seinem Dienstposten mit gerade denjenigen Aufgaben befasst war, die Gegenstand des ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Fehlverhaltens sind, der Beklagte hier also als Polizeivollzugsbeamter dienstlich nicht konkret mit der Aufklärung kinderpornografischer Delikte befasst sein musste. Es genügt, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2010 - 2 B 29.10 -, [...], Rdnr. 7).
So liegt der Fall hier. Das außerdienstliche Verhalten des Beklagten hätte negative Auswirkungen auf die weitere Wahrnehmung seiner konkreten dienstlichen Aufgaben gehabt. Als Polizeivollzugsbeamter steht der Beklagte in den Augen der Öffentlichkeit - anders als dies bei einem Zollinspektor der Fall ist - geradezu als Garant für die Verhinderung, Aufklärung und Ahndung von Straftaten. Dabei handelt es sich um die Kernpflicht seiner dienstlichen Tätigkeit. Begeht ein Polizeivollzugsbeamter eine gesellschaftlich besonders verpönte Straftat, wie dies bei Vergehen aus dem Bereich der Kinderpornografie der Fall ist, so ist damit ein Ansehens- und Autoritätsverlust verbunden, der ihn bei seiner Dienstausübung nachhaltig beeinträchtigt. Ein derartiges den sexuellen Missbrauch von Kindern förderndes und damit besonders sozialschädliches, die Menschenwürde der betroffenen Kinder verletzendes Vergehen berührt die beschriebene Kernpflicht in einer Weise, dass durchgreifende Zweifel an der Eignung des Beklagten zur weiteren ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstpflichten bestehen (vgl. VG Trier, Urt. v. 14.8.2012 - 3 K 195/1.TR -, [...], Rdnr. 53 f.; so auch VG Stade, Urt. v. 17.1.2013 - 9 A 1707/12 -). Der gegenteiligen Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 17.11.2011 - 11a D 10.2504 -, [...], Rdnr. 64), der sogar bei Vorliegen eines Dienstbezugs wegen Benutzung eines dienstlich zur Verfügung gestellten Computers die Anhebung des Orientierungsrahmens aufgrund dieses dienstlichen Zusammenhangs verneint, folgt der Senat ausdrücklich nicht. Auch ein aktuell nicht mit Ermittlungen im Bereich der Kinderpornografie beschäftigter Polizeivollzugsbeamter fällt durch ein derartiges Dienstvergehen nicht nur für künftige Verwendungen in diesem Bereich und auch als Erstansprechpartner für derartige Delikte aus, sondern begründet darüber hinaus durchgreifende Zweifel an seiner persönlichen Eignung für die Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter überhaupt.
Dies gilt auch und gerade im Hinblick auf den vom Beklagten zum Tatzeitpunkt konkret innegehabten Dienstposten eines "Fachlehrers H.". Zwar betrifft diese Tätigkeit nicht die Fortbildung Minderjähriger, sondern Erwachsener. Mit ihr ist kein Erziehungsauftrag verbunden. Dennoch kommt einem Beamten in dieser Funktion eine Vorbildwirkung zu, der der Beklagte auch bei unbefangener Betrachtungsweise durch die Begehung des Vergehens des Besitzes kinderpornografischer Schriften sowohl in den Augen der Fortzubildenden als auch der Öffentlichkeit nicht mehr in vollem Umfang gerecht werden konnte. Zudem bestehen angesichts des Vergehens des Beklagten berechtigte Zweifel daran, dass dieser bei der ihm als Lehrer übertragenen Vermittlung von Kenntnissen im Bereich Rechtskunde und Einsatzrecht (vgl. Schreiben des BGS-Amtes G. v. 13. Mai 20 , BeiA J, unpaginiert) die zugrundeliegenden Vorgaben und Wertungen des Grundgesetzes und des einfachen Rechts in der gebotenen Weise beach-
tet und weitergegeben und damit das ihm in dieser Stellung entgegengebrachte Vertrauen gerechtfertigt hätte.
Unabhängig davon ergibt sich die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Dienstvergehens des Beklagten auch aus der Einordnung der Strafandrohung des § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB (bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe) im mittleren Bereich und der daraus folgenden Eignung dieser Handlung zur Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.8.2010 - 2 C 13.10 -, a. a. O., Rdnr. 17 ff.).
Der Beklagte hat das Dienstvergehen schuldhaft begangen. Schuldausschließungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die vorgelegten Bescheinigungen des Facharztes für Nervenheilkunde und Psychotherapie L. vom 13. November 20 (BeiA M, S. 97) und 11. August 20 (S. 59 der erstinstanzlichen GA) sowie des Dipl.-Psychologen K. vom 4. Februar und 21. Juli 20 (S. 61, 60 der erstinstanzlichen GA) und die vom Senat von den behandelnden Therapeuten zur Frage der Therapie eingeholten Stellungnahmen bieten keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, der Beklagte sei bei der Begehung der Tat aufgrund seiner psychischen Erkrankung schuldunfähig gewesen.
Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Aberkennung des Ruhegehalts ist die erforderliche und angemessene Disziplinarmaßnahme. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BDG wird dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Danach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 -, [...], Rdnr. 16).
In der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme für strafbares außerdienstliches Verhalten die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung als Orientierungsrahmen für die Bemessung der Maßnahme hervorgehoben (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.8.2010 - 2 C 13.10 -, a. a. O.; Urt. v. 19.8.2010 - BVerwG 2 C 5.10 -, a. a. O.; Beschl. v. 21.12.2010 -, a. a. O.; Beschl. v. 25.5.2012 - 2 B 133/11 -, a. a. O.). Ausgehend von Fällen des außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischer Schriften hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, unabhängig davon, ob der Besitz kinderpornografischer Schriften einen Bezug zu den dienstlichen Pflichten des Beamten aufweise, sei er wegen der Variationsbreite der denkbaren Fallgestaltungen nicht einer bestimmten Disziplinarmaßnahme im Sinne einer Regelmaßnahme zuzuordnen. Bei dem erstmaligen außerdienstlichen Besitz solcher Schriften seien danach die Schwere des Dienstvergehens und damit die angemessene Disziplinarmaßnahme in Anlehnung an die gesetzliche Strafandrohung zu ermitteln, weil der Gesetzgeber dadurch seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht habe, sodass die Verwaltungsgerichte ihre eigene Einschätzung des Unwertgehaltes eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen dürften, selbst wenn sie den Strafrahmen für unangemessen niedrig hielten (BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 2 C 13.10 -, a. a. O.; Urteil vom 19.8.2010 - 2 C 5.10 -, a. a. O.; Beschluss vom 21.12.2010, a. a. O.). Fehlt jeglicher Dienstbezug bei einem Verhalten, für das ein Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen ist, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich, bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen bei der Bemessung der Maßnahme anzusehen. Sei ein Dienstbezug gegeben, so bilde bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr die Zurückstufung den Orientierungsrahmen, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010, a. a. O.; Urteil vom 19.8.2010 - 2 C 5.10 -, a. a. O.). Die dargestellten Zuordnungen bilden allerdings lediglich eine Richtschnur; die Schwere der Tat ist in jedem Einzelfall anhand des Eigengewichts der konkret angeschuldigten Schriften/Bilder zu ermitteln und zu bewerten (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 8.2.2012 - 19 LD 5/10 -).
Der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Schriften ist in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Dies folgt aus dem mit dem Delikt einhergehenden Eingriff in die Menschenwürde des Kindes, das zum bloßen Objekt sexueller Begierde degradiert wird. Dieser Unrechtsgehalt hat im Strafrahmen seinen Ausdruck gefunden. Auf der Grundlage des vom Gesetzgeber mit Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) auf zwei Jahre Freiheitsstrafe erhöhten Strafrahmens für das Vergehen des Besitzes kinderpornografischer Schriften in § 184b Abs. 4 StGB hat sich eine Zuordnung einer Disziplinarmaßnahme für derartige außergerichtliche Verfehlungen mit Dienstbezug als Richtschnur an der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu orientieren.
Im vorliegenden Fall ist bei Anwendung dieser Grundsätze von einer schweren Störung des Vertrauensverhältnisses des Dienstherrn zum Beklagten auszugehen, die bei Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte zu einer endgültigen Zerstörung dieses Verhältnisses geführt hat. Ein Abweichen von dem vorgenannten Orientierungsrahmen nach unten ist danach nicht angezeigt.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei der Begehung des Dienstvergehens vermindert schuldfähig war, sind nicht gegeben. Allein das Vorliegen einer psychischen Erkrankung reicht zu einer solchen Annahme nicht aus. Die im behördlichen Disziplinarverfahren sowie erstinstanzlich vorgelegten Bescheinigungen des Facharztes für Nervenheilkunde und Psychotherapie L. vom 13. November 20 (BeiA M, S. 97) und 11. August 20 (S. 59 der erstinstanzlichen GA) sowie des Dipl.-Psychologen K. vom 4. Februar und 21. Juli 20 (S. 61, 60 der erstinstanzlichen GA) lassen einen derartigen Rückschluss nicht zu. Sie treffen keinerlei Aussage zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten im Hinblick auf das begangene Delikt. Die vom Senat zur Frage der Therapie eingeholte Stellungnahme des behandelnden Dipl.-Psychologen K. vom 9. Dezember 20 enthält lediglich die Feststellung, die grundsätzliche Frage, wie aus einem "Zufallsereignis" eine wiederholende rückwendige Handlung werden konnte, habe sich aus psychodynamischer Sicht als eine regressive, somit unbewusste Antwort auf erlittene Kränkungen ableiten lassen, die in ihrem Höhepunkt eine innere, sich selber gegenüber gleichgültige Einstellung mit der Folge kurzzeitigen moralischen Verfalls hinterlassen habe. Die Sexualisierung erlittener Kränkungen sei im Zeitalter einer zunehmend bedenklich gewachsenen Sexualindustrie leider ein bekanntes Phänomen. Eine generalisierende Ableitung aus diesem allgemeinen Phänomen ist indes nicht geeignet, die Schuldfähigkeit des Beklagten konkret in Frage zu stellen. Es ist auch in keiner Weise naheliegend, von einem unbewältigten Arbeitsplatzkonflikt mit Krankheitswert ohne weiteres - über einen Verursachungsbeitrag hinaus - auf eine die Schuld mindernde Verhaltensstörung des Beklagten auf dem Gebiet der Kinderpornografie zu schließen. Dementsprechend stellt der Facharzt für Nervenheilkunde und Psychotherapie L. in seiner Stellungnahme vom 20. November 20 lediglich fest, die im August 20 beginnende Mobbing-Thematik habe sich als auslösend für die beschriebene Problematik dargestellt. Der Beklagte selbst hat mit Schreiben seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 8. Dezember 20 im behördlichen Disziplinarverfahren einen unmittelbaren kausalen Zusammenhang zwischen seiner Dienstpflichtverletzung und seiner psychischen Erkrankung verneint (BeiA M, S. 93). Wie sich aus dem Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes beim Bundespolizeipräsidium Nord vom 28. August 20 (BeiA B, unpaginiert) ergibt, war seine damalige psychische Erkrankung, die letztlich auch zur vorzeitigen Versetzung des Beklagten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Wirkung zum 30. Juni 20 geführt hat, auf das vorangegangene Disziplinarverfahren aus dem Jahr 20 und das zerrüttete Verhältnis zu seinem Dienstherrn zurückzuführen. Diese Erkrankung äußerte sich in erheblichen Fehlzeiten wegen depressiver Dekompensation. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte darüber hinaus in einer Weise psychisch erkrankt war, die die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit im Hinblick auf den Besitz kinderpornografischer Dateien erheblich beeinträchtigt hätte, lassen sich auch diesem Gutachten nicht entnehmen. Dies gilt auch für den Feststellungsbescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie vom 16. Juni 20 (BeiA J, S. 45 ff.), mit dem dem Beklagten nach § 69 SGB IX ein Grad der Behinderung von 30 % bescheinigt wird. Dieser (vergleichsweise niedrige) Grad der Behinderung wird mit der psychischen Störung des Beklagten begründet, ohne dass daraus eine verminderte Schuldfähigkeit abgeleitet werden kann. Insgesamt ist der Gesamtschau der genannten Stellungnahmen zu entnehmen, dass der bestehende Arbeitsplatzkonflikt auslösend für das Tatgeschehen war. Dafür, dass der Beklagte erheblich in der Fähigkeit beeinträchtigt war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, bestehen hingegen keine Anhaltspunkte.
Die nach Entdeckung der Tat vom Beklagten eingeleiteten Therapiemaßnahmen sind nicht geeignet, eine mildere Disziplinarmaßnahme zu rechtfertigen. Allerdings ist auch das Verhalten des Beamten nach der Entdeckung der Tat und dem Beginn der Ermittlungen für die Entscheidung nach § 13 BDG relevant. Das gilt sowohl zu Lasten des Beamten als auch zu seinen Gunsten. Das Persönlichkeitsbild und die Verhaltensprognose sind ungünstig, wenn eine im Hinblick auf das Dienstvergehen begonnene Therapie ohne Erfolg bleibt. Demgegenüber können nachträgliche Therapiemaßnahmen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.8.2010 - 2 C 13.10 -, a. a. O., Rdnr. 30). Dies gilt jedoch nicht, wenn auf diese Weise der Ansehens- und Autoritätsverlust nicht rückgängig gemacht werden kann, wie dies bei Bestehen eines Dienstbezugs der Fall ist (so für Lehrer: BVerwG, Beschl. v. 25.5.2012, a. a. O., Rdnr. 17; VGH BW, Urt. v. 20.6.2012 - DL 13 S 155/12 -, [...], Rdnr. 45). So liegt der Fall hier. Das dem Beklagten als Polizeivollzugsbeamten als Garant für die Verhinderung, Aufklärung und Ahndung von Straftaten entgegengebrachte Vertrauen ist durch die Begehung eines in der Öffentlichkeit besonders verpönten Vergehens auf dem Gebiet der Kinderpornografie irreversibel zerstört. Dies gilt um so mehr, als der Beklagte eine Lehr- bzw. Vorgesetztenfunktion ausübte. Der dadurch bedingte Ansehens- und Autoritätsverlust ist auch durch eine erfolgreiche Therapie nicht wiederherstellbar.
Unabhängig davon lässt sich den vom Senat eingeholten Stellungnahmen der behandelnden Therapeuten eine positive Prognose nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Der Facharzt für Nervenheilkunde und Psychotherapie L. enthält sich in seiner Stellungnahme vom 20. November 20 auf die Anfrage des Senats vom 15. November 20 einer Prognose und erklärt, die von ihm durchgeführten Gespräche - das letzte fand am 23. Januar 20 statt - hätten nach seiner Einschätzung eine entlastende Wirkung auf den Beklagten, auch das verschriebene Medikament (Promethazin-Tropfen) habe zu der Minderung von inneren Unruhezuständen und Schlafstörungen geführt. In seiner Bescheinigung vom 11. August 20 hatte er noch erklärt, der Beklagte habe sich in den Gesprächen, in denen neben der Situation am Arbeitsplatz und im Pensionierungsverfahren auch der Straftatbestand thematisiert worden sei, motiviert und kooperativ verhalten. Bislang habe kein Material eruiert werden können, das auf eine Rückfallgefährdung schließen lasse. Der Dipl.-Psych. K. erkennt in seiner angeforderten Stellungnahme vom 9. Dezember 20 glaubwürdige Reue und schmerzhafte Einsicht seines Patienten darüber, eine sichtbare Mitverantwortung, wenn auch unbewusst motiviert, an den aktuell noch immer belastenden Umständen zu tragen. Insoweit halte er eine Wiederholung des Anlassgeschehens für hoch unwahrscheinlich. Nach dieser Aussage ist es im Verlauf der inzwischen beendeten psychotherapeutischen Behandlung indes offenbar nicht gelungen, den Beklagten zur Einsicht seiner Alleinverantwortung für die begangene Straftat zu führen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht auszuschließen, dass der Beklagte bei erneut auftretenden Arbeitsplatzkonflikten und den damit verbundenen Kränkungen wiederum die Lösung in der "Sexualisierung" dieses Problems gesucht hätte. Damit trägt der geschilderte (Teil)erfolg der Therapie die getroffene Prognose nicht. Durchgreifende Bedenken an der Aussagekraft dieser Prognose erweckt auch der Umstand, dass der Dipl.-Psych. K. in seiner Bescheinigung vom 4. Februar 20 - bereits damals bezeichnete er eine Wiederholung des Anlassgeschehens als "hoch unwahrscheinlich" - noch angegeben hatte, der Beklagte befinde sich seit Januar 20 bei ihm in psychotherapeutischer Behandlung, während er in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 20 ausführt, dieser habe sich nach seinen Unterlagen vom 29. Juli 20 bis zum 20. Oktober 20 in seiner Behandlung befunden. Derart weitreichende Ungenauigkeiten bei der Angabe des Behandlungszeitraums begründen durchgreifende Zweifel auch an der Seriosität der inhaltlichen Aussage.
Auch das weitere Verhalten des Beklagten nach der Tat rechtfertigt kein Abweichen vom genannten Orientierungsrahmen nach unten. Zwar hat der Beklagte den Besitz kinderpornografischer Daten im Straf- und Disziplinarverfahren dem Grunde nach nicht bestritten, von einer freiwilligen Offenbarung der Tat kann aber nicht ausgegangen werden. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn diese Offenbarung ohne äußeren Zwang oder zwingenden inneren Anlass erfolgt oder das Verhalten des Beklagten erkennbar von Einsicht oder Reue bestimmt gewesen wäre. Das war indes nicht der Fall. Der Beklagte hat sein strafbares Verhalten erst nach Durchsuchung seiner Wohnung und Auffinden des belastenden Materials und damit zu einem Zeitpunkt zugestanden, zu dem ein Bestreiten aussichtslos gewesen wäre. Auch der Umstand, dass der Beklagte den Strafbefehl akzeptiert hat, ist nicht in erster Linie von Reue oder Einsicht, sondern vom ausgesprochenen Strafmaß motiviert, das ihm eine Eintragung in ein Führungszeugnis erspart hat (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a) BZRG). Zudem hätte die Gefahr bestanden, dass im Rahmen einer Fortführung des Strafverfahrens nicht lediglich die sichergestellte CD-Rom, sondern auch die Festplatte mit ihren 29.000 Bild- und Videodateien auf kinderpornografische Inhalte untersucht worden wäre, was aufgrund des dafür erforderlichen Aufwands in dem dem Strafbefehl vorangegangenen Verfahren nicht geschehen ist (vgl. Vermerk der Polizeiinspektion F., BeiA N, S. 103). Auch die eher pflichtgemäß erfolgten Reuebekundungen des Beklagten im Straf- und Disziplinarverfahren sind nicht von einer Qualität, dass sie den Senat zu einer Milderung der Disziplinarmaßnahme bewegen könnten.
Durch sein Verhalten hat der Beklagte das Ansehen der Bundespolizei nachhaltig geschädigt. Die Tat ist in der Öffentlichkeit bekannt geworden, wie der Bericht über das erstinstanzliche Verfahren in der N. Zeitung vom 17. August 20 belegt.
Wer sich kinderpornografische Schriften verschafft oder besitzt (§ 184 b Abs. 4 StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 a Abs. 2 StGB) und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Diesem Missbrauch von Kindern hat der Beklagte in besonders hohem Maße Vorschub geleistet. Er hat über den beachtlichen Zeitraum von 19 Monaten (10. Mai 20 - 13. Dezember 20 ) Bilddateien kinderpornografischen Inhalts in erheblichem Umfang (400 Dateien) auf seinen Computer heruntergeladen und auf einem externen Datenträger abgespeichert. Diese Vorgehensweise schließt eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat aus. Das in der Strafakte dokumentierte, vom Beklagten gespeicherte Bildmaterial belegt in einer Vielzahl von Darstellungen (BeiA N, S. 98 ff.), dass die Kinder durch Ausübung des Oral-, Vaginal- und Analverkehrs missbraucht wurden, wobei sich die missbrauchten Kinder teilweise noch im Kleinkindalter befanden. Ein Polizeivollzugsbeamter, der durch sein Verhalten diesem Missbrauch Vorschub leistet, ist für seinen Berufsstand grundsätzlich untragbar.
Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte während seiner Dienstzeit als langjähriger Leiter des Ermittlungsdienstes eine herausgehobene Vorgesetztenstellung innehatte, was ebenfalls bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen ist. Je höher ein Beamter in seiner Aufgabenstellung steigt, umso mehr Achtung und Vertrauen genießt er und umso größer sind auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein gestellt werden müssen und umso schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich hat zu Schulden kommen lassen (BVerwG, Urteil vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01, [...], Rdnr. 18). Auch als Fachlehrer H., als welcher er zuletzt tätig war, hatte er eine herausgehobene Stellung mit besonderer Vorbildfunktion gegenüber den Fortzubildenden. Aus diesen Gründen wäre gegenüber dem Beklagten selbst dann die schärfste Disziplinarmaßnahme zu ergreifen, wenn der Orientierungsrahmen wegen fehlenden Dienstbezugs lediglich die zweithöchste Disziplinarmaßnahme - hier die Kürzung des Ruhegehalts - vorgäbe. Die besondere Stellung als Polizeivollzugsbeamter mit Vorgesetzten- und Vorbildfunktion rechtfertigen als Gesichtspunkte, die nicht bereits den Unrechtsgehalt der Straftat kennzeichnen (vgl. dazu: BVerwG, Beschl v. 20.11.2012 - 2 B 56.12 -, [...], Rdnr. 15; Beschl. v. 14.5.2012 - 2 B 146.11 -, [...], Rdnr. 9 f.), bereits die Überschreitung des Orientierungsrahmens. Hinzu kommt, dass der Beklagte das vorliegende Dienstvergehen noch während des Laufs eines Disziplinarverfahrens begangen hat, das lediglich wegen seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand eingestellt worden ist. Offensichtlich hat nicht einmal die Mahnung diese laufenden Disziplinarverfahrens den Beklagten zu einem seiner Stellung angemessenen außerdienstlichen Verhalten bewegen können. Auf die Frage, ob dem Beklagten auch die durch seine Suspendierung verbundenen negativen Auswirkungen auf die Personalplanung und -führung seines Dienstherrn zugerechnet werden können, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.
Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, liegt es auf der Hand, dass die positiven dienstlichen Beurteilungen des Beklagten nicht geeignet sind, die Schwere seines Dienstvergehens zu relativieren.
Nach alledem ist auf die Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen.