Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.03.2013, Az.: 2 LB 18/11

Anspruch eines seine Verpflichtung zur Vorhaltung einer Förderschule durch einen Beschulungsvertrag mit einem privaten Schulträger erfüllenden Schulträgers auf auf Erstattung der dem privaten Schulträger geschuldeten Schulgelder gegen die auswärtigen Jugendhilfeträger

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.03.2013
Aktenzeichen
2 LB 18/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 37034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0325.2LB18.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 26.05.2009 - AZ: 4 A 221/08

Fundstellen

  • DÖV 2013, 656
  • NdsVBl 2013, 317-320

Amtlicher Leitsatz

Ein staatlicher Schulträger, der seine gesetzliche Verpflichtung zur Vorhaltung einer Förderschule durch einen Beschulungsvertrag mit einem privaten Schulträger erfüllt und so die Beschulung der sich in seinem Gebiet in Pflegefamilien und Wohnheimen ständig aufhaltenden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sicherstellt, hat gegen die auswärtigen Jugend-, Sozialhilfe- und Schulträger, in deren Gebiet die Erziehungsberechtigten ihren Wohnsitz haben, keinen Anspruch auf Erstattung der dem privaten Schulträger vertraglich geschuldeten Schulgelder.

Tatbestand:

[Tatbestand]

Der Kläger fordert von dem Beklagten die Rückzahlung von Schulgeldern für insgesamt vier Jahre - hier streitgegenständlich ist das Jahr 2005.

Der Beklagte betreibt seit 1995 im Gebiet des Klägers die Förderschule E. schule (bis 2005 mit dem Standort im Ortsteil F. der Stadt G. und nunmehr in H.) mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung. Es handelt sich nach dem Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung I. vom 12. Juni 1995 um eine staatlich anerkannte Ersatzschule, in der nur Kinder und Jugendliche beschult werden dürfen, die entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf haben und für die der Schulbesuch aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Schulbehörde geregelt ist. Der Kläger selbst ist nicht Träger einer öffentlichen Förderschule mit dem genannten Schwerpunkt. Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit diesem Schwerpunkt im Bereich des Klägers erfolgt vielmehr ausschließlich in der E. schule. Zu diesem Zweck haben die Beteiligten in Anlehnung an mit dem früheren Träger der Förderschule bestehende Vertragsbestimmungen unter dem 24. Juli/4. August 1995 eine Vereinbarung - im Folgenden: Vereinbarung 1995 - geschlossen, wonach sich der Beklagte verpflichtet, die (im Jahr 19 gegründete) private Schule in seine Trägerschaft zu übernehmen, als Förderschule für geistig behinderte Kinder zu betreiben und in ihr alle geistig behinderten Förderschüler, die ihren Wohnsitz im Gebiet des Klägers haben, aufzunehmen und ganztags ordnungsgemäß zu beschulen (§ 1 Abs. 1). Der Kläger verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung eines monatlichen Schulkostenbeitrags für jeden Schüler, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes in seinem, des Klägers, Bereich hat und in keiner Einrichtung nach den §§ 93, 103 BSHG untergebracht ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1). Aufgrund der Vereinbarung 1995 und einer weiteren zwischen den Beteiligten im Oktober 2001 geschlossenen Vereinbarung - im Folgenden: Vereinbarung 2001 - leistet der Kläger dem Beklagten pauschal monatliche Abschlagsbeträge auf die Beschulungskosten. Die Endabrechnung erfolgt jeweils am Ende jeden Schuljahres für das vorangegangene Kalenderjahr (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Vereinbarung 2001), etwaige Nachzahlungen werden von dem Kläger jeweils im März des Folgejahres geleistet.

Nachdem der Kläger im Jahr 2006 festgestellt hatte, dass in den von dem Beklagten pauschal in Rechnung gestellten Kosten auch solche für die Beschulung von ursprünglich außerhalb seines Kreisgebietes ansässigen und wohnhaften Kindern und Jugendlichen enthalten waren, die in auf seinem Gebiet belegenen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht waren, forderte er diese seiner Ansicht nach zu Unrecht erstatteten Kosten für die Jahre

2002: 30.744,00 EUR für neun Heimkinder

2003: 54.039,02 EUR für neun Heimkinder

2004: 59.754,00 EUR für zehn Heimkinder

2005: 66.325,00 EUR für elf Heimkinder

nebst Zinsen von dem Beklagten zurück. Hierbei vertrat er die Ansicht, die Beschulungskosten für Schülerinnen und Schüler, die von auswärtigen Sozialhilfe- und Jugendhilfeträgern in Einrichtungen der Jugendhilfe in seinem Kreisgebiet untergebracht seien, seien unter dem Gesichtspunkt der sogenannten "Zusammenhangskosten" und des Schutzes der Anstaltsorte nicht von ihm, sondern von den auswärtigen Stellen zu tragen, die die Kinder und Jugendlichen in die Heimeinrichtungen entsandt hätten.

Da der Beklagte die Rückerstattung verweigerte, hat der Kläger unter Vertiefung seines Standpunktes jeweils Leistungsklage auf Erstattung der genannten Beträge - für das hier streitgegenständliche Jahr 2005: am 2. Dezember 2008 - erhoben. Hierzu hat er im Wesentlichen ausgeführt: Ihm stehe gegen den Beklagten ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch analog §§ 812 ff. BGB wegen zu Unrecht gezahlter Schulgelder zu. Der Beklagte habe entgegen der zwischen ihnen bestehenden vertraglichen Regelung Schulgelder auch für diejenigen Schülerinnen und Schüler abgerechnet, die ursprünglich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb seines Kreisgebietes gehabt hätten, die mithin von auswärtigen Sozial- und Jugendhilfeträgern in in seinem Kreisgebiet gelegenen Heimen untergebracht worden seien, und deren Förderschwerpunkt zudem überwiegend nicht in dem Bereich der geistigen Behinderung, sondern vermutlich vorrangig im Bereich der seelischen Behinderung liege. Gemäß § 2 der Vereinbarung 1995 sei die Erstattung des Schulgeldes für diese auswärtigen Heimkinder von seiner Seite ausgeschlossen. Vielmehr habe der Beklagte diese Kosten in Übereinstimmung mit § 105 Abs. 7 NSchG über die Heime mit den auswärtigen Sozialbehörden direkt abrechnen müssen. Diese auswärtigen Sozialbehörden seien letztlich verpflichtet, die Schulgelder für die auswärtigen Heimkinder als sogenannte Zusammenhangskosten direkt zu tragen, um die Einrichtungsorte vor Zusatzkosten zu bewahren. Dieser Grundsatz des Schutzes der Einrichtungsorte vor jeglichen Folgekosten während des Heimaufenthaltes auswärtiger Kinder stelle einen allgemeinen Grundsatz dar, der sich quer durch die betroffenen Rechtsgebiete des BSHG/SBG XII, SGB VIII und des NSchG ziehe. Entgegen der vorprozessual geäußerten Ansicht des Beklagten komme es weder darauf an, welche Art der Behinderung das Kind besitze, noch ob sich der Schulbesuch als Eingliederungshilfe darstelle. Mit diesem Inhalt verstoße die Vereinbarung 1995 nicht gegen gesetzliche Bestimmungen. Der Rückforderungsanspruch sei nicht deshalb ausgeschlossen oder gemindert, dass er bisher die Aufschlüsselung der Schüler nach Wohnort und Heimunterbringung nicht verlangt habe.

Der Kläger hat bezogen auf das hier streitgegenständliche Jahr 2005 beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 66.325 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21. Dezember 2006 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er angeführt, er müsse nach § 1 der Vereinbarung 1995 und § 1 der Vereinbarung 2001 die Kinder beschulen, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Schwerpunkt der geistigen Behinderung festgestellt worden sei und die im Bereich des Klägers ihre Schulpflicht erfüllen müssten. Im Gebiet des Klägers müssten nicht nur Schülerinnen und Schüler ihre Schulpflicht erfüllen, die ihren Wohnsitz dort hätten, sondern auch solche mit gewöhnlichem Aufenthalt. Unerheblich sei, ob diese Kinder in einer Einrichtung der Sozial- oder Jugendhilfe untergebracht seien. Da er verpflichtet sei, diese schulpflichtigen Kinder mit entsprechendem Förderbedarf aufzunehmen, sei er auch berechtigt, dem Kläger dafür die Beschulungskosten in Rechnung zu stellen. Schulen seien keine Einrichtungen der Sozialhilfe. Würde der Kläger selbst eine entsprechende Förderschule betreiben, könnte er die Beschulungskosten für Heimkinder nicht den Sozialhilfe- oder Jugendhilfeträgern in Rechnung stellen. Unabhängig davon seien Kosten der Beschulung nicht Kosten im Zusammenhang mit einer Heimunterbringung, für die ein Sozialhilfeträger aufkommen müsse. Es treffe nicht zu, wenn der Kläger aus § 105 NSchG abzuleiten versuche, dass er, der Beklagte, gegen einen anderen Schulträger oder eine entsendende Behörde einen Anspruch auf Erstattung der Beschulungskosten habe. Die Heimkinder seien gerade keine auswärtigen Schülerinnen und Schüler im Sinne der Vorschrift, weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kreisgebiet des Klägers hätten. Die Heime seien zudem keine Wohnheime im Sinne von § 105 Abs. 7 NSchG. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung 1995 könne allenfalls die Abrechnung von Beschulungskosten für Kinder ausgeschlossen sein, die in einer Einrichtung nach §§ 93, 103 BSHG untergebracht gewesen seien, nicht aber in einer Jugendhilfeeinrichtung.

Das Verwaltungsgericht hat den Klagen durch Urteile vom 26. Mai 2009 nur zum Teil stattgegeben, im Wesentlichen hat es die Klagen abgewiesen. Für das hier streitgegenständliche Jahr 2005 hat es die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es insoweit im Wesentlichen ausgeführt, der Erstattungsanspruch sei nicht gegeben. Der Kläger habe dem Beklagten die Schulgelder nicht ohne Rechtsgrund geleistet, sodass insoweit ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nicht bestehe. Die Beschulungskosten, die dem Beklagten entstünden, weil er ein Kind anstelle des öffentlichen Schulträgers beschule, seien nicht Kosten, die aufgrund eines privatrechtlichen Beschulungsvertrages mit den Erziehungsberechtigten oder aufgrund einer Vereinbarung mit einem Jugend- oder Sozialhilfeträger entstünden. Der Kläger sei vielmehr seiner Verpflichtung, eine Förderschule mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung vorzuhalten, dadurch nachgekommen, dass er die Beschulung vertraglich durch die Privatschule des Beklagten sichere. Daher könne er als öffentlicher Schulträger seine Verpflichtung zur Kostentragung für die Beschulung von schulpflichtigen Kindern in seinem Zuständigkeitsbereich nicht auf andere Stellen wie hier die auswärtigen Jugend- und Sozialhilfeträger verlagern. Der Beklagte habe dem Kläger die Beschulungskosten mithin grundsätzlich zu Recht berechnet und demnach nicht zurückzuzahlen, weil in der Regel die nach den vertraglichen Vereinbarungen vorausgesetzten Entscheidungen der zuständigen Schulbehörde über das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs vorlägen.

Der Kläger führt hiergegen unter Vertiefung seiner Klagebegründung die Berufung, mit der er seinen Erstattungsanspruch weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, die Zahlung der Schulgelder für auswärtige Heimkinder durch ihn sei in zweifacher Hinsicht ohne vertraglichen Rechtsgrund erfolgt. Hinsichtlich des gesamten Zahlungsbetrages liege ein Verstoß gegen § 2 Vereinbarung 1995 vor, weil der Beklagte die vertraglich geschuldete vorläufige Direktabrechnung bei den auswärtigen Entsendestellen unterlassen und die Schulgelder stattdessen sofort ihm in verdeckter Form als solche für originäre Kreiskinder in Rechnung gestellt habe. Nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten sei lediglich eine verwaltungsmäßige vorläufige Direktabrechnung gegenüber den auswärtigen Entsendestellen beabsichtigt gewesen, ohne dass der Beklagte ein finanzielles oder rechtliches Risiko habe tragen müssen; das Ausfallrisiko habe allein bei ihm, dem Kläger, gelegen, da er im Nichterfolgsfall das Schulgeld an den Beklagten habe auszahlen und anschließend bei der eigentlich leistungsverpflichteten auswärtigen Entsendestelle Regress habe nehmen sollen. Diese vertraglich vereinbarte Direktabrechnung des Beklagten mit den auswärtigen Entsendestellen beziehe sich auf alle in Heimen untergebrachten Schülerinnen und Schüler mit geistiger Behinderung; die Heimart und der Unterbringungsgrund seien unerheblich. Über den zu engen Wortlaut des § 2 Vereinbarung 1995 hinaus gelte diese Klausel der Direktabrechnung nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung nicht nur für die in Heimen im Sinne des BSHG, sondern auch für die in Heimen im Sinne des KJHG untergebrachten Kinder. Nach dem Willen der Vertragsparteien und der Systematik des Vertrages sollte eine verwaltungsmäßige Erleichterung für ihn, den Kläger, geschaffen werden, indem er sich nicht mehr in jedem Einzelfall verwaltungsmäßig um die Abrechnung mit dem Beklagten und zusätzlich mit den auswärtigen Entsendestellen habe kümmern müssen. Die vorläufige Direktabrechnung des Beklagten mit den auswärtigen Entsendestellen stelle eine bewusste Gegenleistung für seinen, des Klägers, Verzicht auf die Errichtung einer Konkurrenzschule in staatlicher Trägerschaft und damit für die Monopolstellung des Beklagten in dem Bereich der Beschulung geistig behinderter Kinder dar. Der Ausnahmefall dergestalt, dass der Beklagte ihm, dem Kläger, in zulässiger Weise ein Schulgeld für die auswärtigen Heimkinder in Rechnung habe stellen dürfen, weil die auswärtige Entsendestellen trotz tatsächlich erfolgter Beitreibungsversuche des Beklagten nicht gezahlt hätte, liege angesichts fehlender Beitreibungsversuche seitens des Beklagten in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor. Hinsichtlich eines zwei Schüler betreffenden Teilbetrages von 9.508,50 EUR (Schüler J.: 8.859 EUR; Schüler K.: 649,50 EUR), liege ein weiterer Verstoß gegen die sich aus § 4 der Ergänzungsvereinbarung 2001 ergebenden Nachweispflicht vor. Der Beklagte habe hiernach bereits bei der Einschulung lückenlos und positiv den Nachweis der endgültigen Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs mit dem Schwerpunkt der geistigen Behinderung durch die zuständige Schulbehörde zu erbringen. Da ihm dies in den Fällen der genannten Schüler nicht gelungen sei, liege insoweit jeweils ein Vertragsverstoß des Beklagten vor mit der Folge, dass er, der Kläger, die Schulgelder ohne Rechtsgrund geleistet habe. In beiden Fällen existiere keine endgültige Begutachtung nach Ablauf der dreimonatigen Probebeschulung vor. Der sich hieraus ergebende Erstattungsanspruch werde nicht nach §§ 59 VwVfG, 1 NVwVfG, 58 SGB X durch eine (Teil-)Nichtigkeit der Vereinbarung 1995 ausgeschlossen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Vereinbarung 1995 insgesamt wirksam und weder nichtig noch rechtswidrig. Die Ansätze des Verwaltungsgerichts beruhten auf einer Verkennung des Vertragsinhalts dieser Vereinbarung und seiner Rechtsnatur als bloßem Bedarfsdeckungsgeschäft. Ein Verstoß gegen das Verbot des § 54 Abs. 2 Satz 1 NSchG, den Besuch einer Förderschule von der Zahlung eines Schulgeldes abhängig zu machen, bestehe nicht, weil die Kostenseite ausschließlich ihn und den Beklagten als Vertragsparteien, nicht aber die Schülerinnen und Schüler betreffe. Er habe seine gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung eines für die letzteren kostenlosen Besuches einer Förderschule G mit der Vereinbarung 1995 sichergestellt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Lüneburg 4 A 221/08 vom 26. Mai 2009 nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil und verweist auf den von dem Verwaltungsgericht herausgearbeiteten Umstand, dass die von dem Kläger als verpflichtetem Schulträger mit ihm als privatem Schulträger vereinbarte Beschulungsverpflichtung denselben Regelungen unterfalle, wie sie für den Kläger gelten würden, wenn er selbst eine entsprechende Förderschule unterhielte. Daraus folgere das Verwaltungsgericht zu Recht, dass die Beschulung an seiner, des Beklagten, Schule für alle im Bereich des Klägers schulpflichtigen Kinder kostenlos erfolgen müsse. Der Kläger könne die Kostenverpflichtung nicht auf andere öffentliche Stellen, insbesondere nicht auf auswärtige Jugend- und Sozialhilfeträger verlagern. Die zwischen ihm und dem Kläger geschlossenen Vereinbarungen seien seinerzeit fast unverändert aus dem früheren Vertrag mit dem früheren Schulträger übernommen worden; dieser stamme indes aus einer Zeit, in der für behinderte Kinder eine allgemeine Schulpflicht noch nicht bestanden habe. Die in § 2 Vereinbarung 1995 enthaltene Einschränkung, die die Übernahme der Beschulungskosten davon abhängig mache, dass das beschulte Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Kreisgebiet des Klägers habe und in keiner Einrichtung nach §§ 93, 103 BSHG untergebracht sei, sei mit der Kostenpflicht des Klägers nicht vereinbar. Ein Erstattungsanspruch sei daher nicht gegeben. Schulpflichtig im Gebiet des Klägers seien gemäß § 63 NSchG alle Schülerinnen und Schüler, die dort Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Dies gelte auch für die in Heimeinrichtungen im Kreisgebiet des Klägers untergebrachten schulpflichtigen Kinder. Die Beschulungskosten, die ihm (dem Beklagten) entstünden, weil er ein Kind anstelle des öffentlichen Schulträgers beschule, seien nicht etwa Kosten, die aufgrund eines privatrechtlichen Beschulungsvertrags mit den Erziehungsberechtigten oder aufgrund einer Vereinbarung mit einem Jugend- oder Sozialhilfeträger entstünden. Beschulungskosten gehörten nur dann zu einer Hilfemaßnahme, wenn eine vorhandene öffentliche Schule aufgrund besonderer hilfebedingter Umstände nicht besucht werden könne. Die Behauptung des Klägers, er habe zu seinen, des Beklagten, Gunsten auf die Errichtung einer eigenen Förderschule verzichtet, ihm eine Monopolstellung eingeräumt und er, der Beklagte, habe sich im Gegenzug zur verwaltungsmäßigen vorläufigen Direktabrechnung gegenüber den auswärtigen Entsendestellen verpflichtet, treffe nicht zu. Im Gegenteil habe der Kläger selbst ein besonderes Interesse an der Fortsetzung der bisherigen Beschulung in F. durch eine Privatschule gehabt, da er weder eine eigene staatliche Förderschule G habe errichten noch die betroffenen Schülerinnen und Schüler auf seine Kosten habe zu Förderschulen G in Nachbarkreisen befördern wollen. Falsch sei die Behauptung des Klägers, beim Auslaufen der Vereinbarung 1995 habe sich der von diesem beschriebene Gegenleistungscharakter darin gezeigt, dass der Kläger den Vertrag mit ihm, dem Beklagten, nicht habe fortsetzen, sondern eine eigene Förderschule G habe errichten wollen. Die Auslegung der Vereinbarungen 1995 und 2001 durch den Kläger entbehre jeder Grundlage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der weiteren Verfahren 2 LB 20/11, 2 LB 17/11 und 19/11 und die zu dem Verfahren 2 LB 17/11 beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers, über die Senat - nunmehr auch nach Ansicht des Klägers - in der Sache zu entscheiden hat, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne anderweitige Zuweisung handelt, hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in entsprechender Anwendung der §§ 812 ff. BGB, wonach der Kläger gegenüber dem Beklagten die (Rück-)Zahlung des streitgegenständlichen Betrages verlangen kann, liegen nicht vor. Der Kläger hat diesen Betrag an den Beklagten nicht ohne Rechtsgrund geleistet, sodass ihm folglich ein Erstattungsanspruch nicht zusteht.

Die Schulträger haben nach § 101 Abs. 1 NSchG für ihr Gebiet das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten. Daher sind die Schulträger gemäß § 106 Abs. 1 NSchG verpflichtet, Schulen zu errichten, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert und haben sie gemäß § 108 Abs. 1 NSchG die erforderlichen Schulanlagen zu errichten, mit der notwendigen Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten. Diese Verpflichtung gilt grundsätzlich für alle in § 5 Abs. 2 Nr. 1 NSchG aufgeführten Schulformen im allgemein bildenden Bereich, mithin auch für den Bereich der Förderschulen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. i) NSchG). Der Kläger muss deshalb als nach dem Niedersächsischen Schulgesetz zuständiger Schulträger die kostenlose Beschulung der in seinem Kreisgebiet schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler auch mit sonderpädagogischem Förderbedarf sicherstellen und infolgedessen grundsätzlich auf seine eigenen Kosten Förderschulen mit den entsprechenden Schwerpunkten wie hier dem Schwerpunkt geistige Entwicklung vorhalten. Der Senat tritt der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei, dass die von dem Kläger als derart verpflichtetem Schulträger vereinbarte Beschulungsverpflichtung daher denselben gesetzlichen Regelungen unterfällt, wie sie für den Kläger gelten würden, wenn er selbst eine eigene entsprechende Förderschule unterhalten würde. Die Beschulung an der Schule des Beklagten muss daher für alle im Bereich des Klägers schulpflichtigen Kinder kostenlos und zwar auf eigene Kosten des Klägers erfolgen. An die durch den Beklagten gegenüber dem Kläger vertraglich übernommene Beschulungsverpflichtung knüpft mithin grundsätzlich die Verpflichtung des Klägers an, die entstehenden Beschulungskosten selbst zu tragen. Diese gesetzliche Verpflichtung des Klägers findet ihre vertragliche Entsprechung in § 2 Abs. 1 Vereinbarung 1995, wonach er dem Beklagten für von diesem beschulte Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf im Schwerpunktbereich der geistigen Entwicklung einen bestimmten monatlichen Schulkostenbeitrag zahlt. Der Kläger verkennt, dass er diese gesetzlich und vertraglich bestehende Pflicht zur Kostentragung nicht auf auswärtige Jugend- und Sozialhilfeträger (von ihm als "auswärtige Entsendestellen" bezeichnete Behörden) als andere öffentliche Stellen verlagern kann. Entgegen seiner Ansicht gehören die hier streitgegenständlichen Beschulungskosten nur dann zu einer von einem derartigen auswärtigen Hilfeträger zu erbringenden Hilfemaßnahme, wenn eine vorhandene öffentliche Förderschule oder eine - wie hier - an ihre Stelle getretene private Förderschule aufgrund besonderer individueller hilfebedingter Umstände nicht besucht werden kann (dazu a). Anders als der Kläger meint, folgt aus den zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarungen 1995 und 2001 weder vom Grundsatz noch auf einzelne Schülerinnen und Schüler bezogen etwas anderes (dazu b).

a) Dem Kläger stehen wegen der Beschulung der hier angesprochenen Schülerinnen und Schüler Regressansprüche gegen die "auswärtigen" Entsendestellen nicht zu.

aa) Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 NSchG ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften des Niedersächsischen Schulgesetzes zum Schulbesuch verpflichtet, wer in Niedersachsen unter anderem seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt - die weitere Alternative der Ausbildungs- oder Arbeitsstätte ist hier nicht einschlägig - hat. Diese beiden Alternativen stehen nicht in einer Rangfolge zueinander, für die Begründung der Schulpflicht reicht es vielmehr aus, wenn eine dieser Alternativen vorliegt. Von der Schulpflicht werden auch alle Fördermaßnahmen umfasst (Brockmann, in: Brockmann/Littmann/ Schippmann, NSchG, Stand: Dezember 2012, § 63 Anm. 2). Wo die Schulpflicht zu erfüllen ist, richtet sich danach, in welchem örtlichen Bereich des zuständigen Schulträgers sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt befindet. Diese Vorschriften sind zwingend und können nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Niedersächsischen Schulgesetzes, mithin nicht durch vertragliche Vereinbarungen zwischen Schulträger und Dritten - wie hier den Beteiligten - abbedungen werden.

Im vorliegenden Fall haben die betroffenen Schülerinnen und Schüler, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers in Heimen untergebracht sind, sowohl ihren Wohnsitz als auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kreisgebiet des Klägers.

Der Wohnsitz eines Minderjährigen bestimmt sich grundsätzlich nach § 11 BGB, sodass dieser grundsätzlich den Wohnsitz seiner sorgeberechtigten Eltern teilt. Neben oder anstelle dieses gesetzlichen Wohnsitzes, der nicht zwingend ist, kann gemäß §§ 7 f. BGB ein gewillkürter Wohnsitz begründet werden. Ein derartiger gewillkürter Wohnsitz bedingt bei einer Schülerin oder einem Schüler eine ausschließliche Betreuung über die gesamte schulfreie Zeit einschließlich der Nächte, vergleichbar mit einem Leben in einem Internat oder in einer Dauerpflegestelle (Brockmann, in: Brockmann u. a., a. a. O., § 63 Anm. 2.1; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 11 Rdnr. 1 m. w. N.). So liegt es hier.

Gewöhnlicher Aufenthalt ist der Ort, an dem auf längere Zeit Wohnung genommen wird, ohne damit unbedingt einen Wohnsitz zu begründen. Er liegt vor, wenn der Aufenthaltsort zum Schwerpunkt der Lebensbeziehung (vgl. § 8 NMG) gemacht wird. Ein ausdrücklicher sogenannter Domizilwille ist hierfür nicht erforderlich. Die Umstände müssen erkennen lassen, dass an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt wird. Hierbei kommt es auf die objektiven Lebensumstände und ein zeitliches Element an. Ist - wie hier - eine Schülerin oder ein Schüler in einer Einrichtung untergebracht und tritt dieses Kind von dort aus den täglichen Weg zur Schule an und kehrt nach Schulunterricht an diesen Ort zurück, so ist die Einrichtung der gewöhnliche Aufenthaltsort. Im Schulrecht ist dabei unter einem gewöhnlichen Aufenthalt bereits ein Aufenthalt von kürzerer Dauer zu verstehen; hierunter fällt auch ein lediglich vorläufiger Wohnort (Brockmann, in: Brockmann u. a., a. a. O., § 63 Anm. 2.2; Ellenberger, in: Palandt, a. a. O., § 7 Rdnr. 2 f. m. w. N.). Auch diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Deshalb geht im Ergebnis auch der Einwand des Klägers, nach der Vereinbarung 1995 habe er für diejenigen Kinder, die von "auswärtigen Entsendestellen" auf seinem Kreisgebiet in einem Heim nach dem BSHG und - in erweiternder Auslegung der vertraglichen Bestimmungen nach ihren Sinn und Zweck - auch des KJHG untergebracht seien (im streitgegenständlichen Jahr 2005 betrifft dies die Schülerin L. und den Schüler M.), ein Schulgeld an den Beklagten nicht zu leisten, ins Leere. Der Senat tritt der Ansicht des Verwaltungsgerichts bei, dass die auf §§ 93, 103 BSHG bezogene Einschränkung in § 2 Abs. 1 Vereinbarung 1995 nicht mit der den Kläger als öffentlichem Schulträger obliegenden Verpflichtung, die Beschulungskosten für alle schulpflichtigen Kinder in seinem örtlichen Bereich selbst zu tragen, vereinbar und daher nach dem in den §§ 54 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, 1 NVwVfG geregelten Vorbehalt entgegenstehender Rechtsvorschriften (teil-)unwirksam ist.

bb) Die Kosten der Beschulung der im streitgegenständlichen Jahr betroffenen Schülerinnen und Schüler, die die Wendlandschule aufgrund sonderpädagogischen Förderbedarfs besuchen, hat der Kläger als an sich zuständiger Schulträger zu tragen. Er kann diese Schulkosten weder auf der Grundlage der sozial- und jugendhilferechtlichen (dazu 1) noch der schulrechtlichen Vorschriften (dazu 2) auf die "auswärtigen" Entsendestellen abwälzen und von diesen im Wege des Regresses Ersatz verlangen.

(1) Der Schulbesuch der Schülerinnen und Schüler in der von dem Beklagten betriebenen Schule stellt nicht eine Eingliederungshilfe im Sinne der §§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG, 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII dar.

Die Vermittlung einer Schulbildung ist Aufgabe der Schule und nicht der Jugend- und Sozialhilfe, sodass der Schulbesuch vorrangig Regelungsgegenstand des Schulrechts und nicht der jugend- und sozialhilferechtlichen Vorschriften ist. Die Schuldbildung selbst als Kernbereich der pädagogischen Arbeit obliegt daher allein den Schulträgern (BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, [...] Langtext Rdnr. 15 ff.). Bei Kindern und Jugendlichen, die nicht an dem Unterricht allgemein bildender Schulen teilnehmen können, weil bei ihnen ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht und eine gemeinsame integrative oder inklusive Beschulung mit anderen Schülerinnen und Schülern - jedenfalls bisher - nicht ihrem individuellen Förderbedarf entspricht und/oder wegen der organisatorischen, personellen und sachlichen Gegebenheiten bisher nicht möglich war und ist (vgl. § 4 NSchG a. F.), wird die angemessene Schulbildung nach der bisherigen Konzeption des Niedersächsischen Schulgesetzes durch den Besuch einer für sie geeigneten (öffentlichen) Förderschule gewährleistet. Daher stellen die streitgegenständlichen allgemeinen Beschulungskosten von Kindern und Jugendlichen mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf nur dann eine Hilfemaßnahme nach dem Sozial- oder Jugendhilferecht dar, wenn entweder eine vorhandene öffentliche Förderschule oder - wie hier - eine an ihre Stelle getretene private anerkannte Ersatzschule aufgrund besonderer individueller hilfebedingter Umstände nicht besucht werden kann (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 -, [...] Langtext Rdnr. 29 ff., insb. Rdnr. 31, 43 f.; VG Frankfurt/Main, Urt. v. 25.1.2012 - 7 K 115/11l.F -, [...] Langtext Rdnr. 34; VG München, Beschl. v. 19.9.2012 - M 18 E 12.3845 -, [...] Langtext Rdnr. 24) oder individuelle Hilfeleistungen etwa durch einen Integrationshelfer (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 6.10.2007 - BVerwG 5 C 35.06 -, BVerwGE 130, 1 = NVwZ 2008, 578; Beschl. v. 2.9.2003 - BVerwG 5 B 259.02 -, [...]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2.5.2012 - 12 B 438/ 12 -, [...]; Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.02.2013 - 12 CE 12.2104 -, [...]) oder etwa in Form einer heilpädagogischen Reittherapie (s. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - BVerwG 5 C 15.11 -, NVwZ-RR 2013, 188) im Raum stehen. Leistungen der Jugendhilfe in Form der Übernahme der Kosten für den Besuch einer privaten Schule kommen daher nur dann in Betracht, wenn ohne diese das Kind eine angemessene Schulbildung nicht zu erreichen vermag (Nds. OVG, Beschl. v. 4.8.2009 - 4 ME 190/09 -; Beschl. v. 18.6.2007 - 4 ME 547/0 - ). Um derartige Ausnahmefälle handelt es sich vorliegend aber gerade nicht.

Bei den streitgegenständlichen allgemeinen Kosten für den Betrieb einer an die Stelle einer staatlichen Förderschule tretenden anerkannten privaten Ersatzschule handelt es sich daher nicht um Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe. Derartige Eingliederungshilfen werden - wie ausgeführt - etwa durch Integrationshelfer zur alleinigen Individualbetreuung geleistet, für deren Finanzierung die örtlichen Träger der Sozialhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe zuständig sind (Brockmann, in: Brockmann u. a., a. a. O.,

§ 68 Anm. 5.2.1 m. w. N.; vgl. in diesem Zusammenhang auch BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, [...] Langtext Rdnr. 11 f.). Um derartige Fälle geht es nach dem oben Gesagten vorliegend nicht.

(2) Ansprüche des Klägers gegen die auswärtigen Entsendestellen auf Kostenerstattung auf der Grundlage des Niedersächsischen Schulgesetzes scheiden ebenfalls aus.

§ 104 NSchG ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil es Vereinbarungen im Sinne des § 104 Satz 2 NSchG zwischen dem Kläger und den auswärtigen, (aus Sicht des Klägers) an sich zuständigen Schulträgern nicht gibt.

§ 105 Abs. 4 bis 7 NSchG kommt als Anspruchsgrundlage für die Erstattung der von dem Kläger an den Beklagten geleisteten Schulgelder durch die auswärtigen Entsendestellen als eigentlich zuständige Schulträger ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 105 Abs. 4 NSchG besitzt der Schulträger einer Schule, die nicht nur von einheimischen oder als einheimisch geltenden Schülerinnen und Schülern besucht wird, weil er finanziell stärker belastet wird, einen Rechtsanspruch auf Zahlung eines Kostenbeitrags gegen die eigentlich zuständigen Schulträger der auswärtigen Schülerinnen und Schüler. Dies gilt aber nur unter den Voraussetzungen, dass (1) entweder die Schule zu mindestens einem Viertel von auswärtigen Schülerinnen und Schülern besucht wird, von solchen also, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zwar nicht im Gebiet des belasteten Schulträgers, aber innerhalb eines - nunmehr nach § 5 SchOrgVO und zuvor im Schulentwicklungsplan festgelegten - Einzugsbereichs haben, oder (2) der Anteil der auswärtigen Schülerinnen und Schüler zwar unter einem Viertel liegt, aber der belastete Schulträger wegen des regionalen oder überregionalen Einzugsbereichs gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 NSchG ein Schülerwohnheim bereitstellen muss. In letzterem Fall zählen minderjährige Schülerinnen und Schüler, die in einem solchen Wohnheim untergebracht sind, für die Kostenerstattung nach § 105 Abs. 7 NSchG stets zu den auswärtigen Schülern (Schippmann, in: Brockmann u. a., a. a. O., § 105 Anm. 4.1). Die Voraussetzungen dieser beiden Alternativen sind in der hier vorliegenden Konstellation nicht gegeben. Denn es fehlt an einem nach der bisherigen gesetzlichen Konzeption des Niedersächsischen Schulgesetzes zwingend erforderlichen (vgl. dazu Senat, Urt. v. 24.5.2007 - 2 LB 1/07 -, [...] Langtext Rdnr. 21 m. w. N. im Anschluss an VG Hannover, Urt. v. 13.3.2003 - 6 A 4038/01 -, [...]) im Zielplan eines Schulentwicklungsplanes festgelegten Einzugsbereich. Auf die tatsächliche Beschulungssituation kommt es in diesem Zusammenhang daher ebenso wenig an wie auf die Frage, ob sich aus den von dem Kläger (in seinem Schriftsatz vom 21.3.2013) genannten Schülerzahlen eine 25 %-Quote ableiten lässt. Entgegen der Ansicht des Klägers kann von dem Erfordernis der gesetzlich festgelegten "Formalie" des Einzugsbereichs nicht deshalb abgesehen werden, weil es sich bei der von dem Beklagten betriebenen Schule um eine Privatschule handelt.

b) Ungeachtet dessen ergibt sich ein Rückerstattungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten weder wegen einer Verletzung vertraglicher Verpflichtungen in Bezug auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegen "auswärtige Entsendestellen" (dazu aa) noch wegen eines für einzelne Schüler nicht hinreichend festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung (dazu bb) aus den zwischen den Beteiligten geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen 1995 und 2001.

aa) Die von dem Kläger behauptete Verpflichtung des Beklagten, aus Gründen der Ver- waltungsvereinfachung zumindest vorrangig - im Ergebnis aber ohne eigenes finanzielles Risiko auf Seiten des Beklagten - an die auswärtigen Entsendestellen heranzutreten und von diesen (sozusagen im Namen und im Auftrag des Klägers) die Erstattung der im Zusammenhang mit der Beschulung der hier betroffenen Schülerinnen und Schüler entstandenen Kosten zu verlangen, lässt sich aus den Vereinbarungen 1995 und 2001 nicht herleiten.

Sowohl nach § 1 Abs. 1 Vereinbarung 1995 als auch nach § 1 Vereinbarung 2001 hat sich der Beklagte verpflichtet, die bereits zuvor vorhandene Förderschule für Schüler und Schülerinnen mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in dem Schwerpunkt geistige Entwicklung (soweit in diesen Vertragsbestimmungen von "geistig behinderten Kinder(n)" und "geistig-behinderte(n) Sonderschüler(n)" die Rede ist, ist inhaltlich dasselbe gemeint) in seine Trägerschaft zu übernehmen, sie als solche zu betreiben und in ihr alle Kinder mit dem genannten sonderpädagogischen Förderbedarf, die ihren Wohnsitz im Kreisgebiet des Klägers haben, ganztags ordnungsgemäß zu beschulen. Im Gegenzug hat sich der Kläger nach § 2 Satz 1 Vereinbarung 1995 zur Zahlung eines monatlichen Schulkostenbeitrages in einer bestimmten Höhe pro Schülerin und Schüler an den Beklagten als Schulträger verpflichtet und hierfür zur Voraussetzung gemacht, dass das Kind vom Beklagten in dessen Förderschule beschult wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes in seinem, des Klägers, Kreisgebiet hat und es in keiner Einrichtung nach den §§ 93, 103 BSHG untergebracht ist. In § 4 Vereinbarung 2001 ist darüber hinaus - insoweit in Wiederholung der gesetzlichen Regelungen - bestimmt, dass die Einweisungen in die von dem Beklagten betriebene Förderschule nach Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auf der Grundlage schulfachlicher Erfordernisse und auf Wunsch der Eltern durch die zuständige Schulbehörde erfolgen. Die sonstigen Vertragsbestimmungen sind in dem hier interessierenden Zusammenhang nicht von Belang, sie regeln etwa die Verpflichtung des Beklagten zur Sicherstellung einer Anschlussbetreuung nach Beendigung der Schulpflicht (§ 1 Abs. 2 Vereinbarung 1995), die Fragen des Abrechnungsjahres, der Höhe des Schulgeldbeitrags und der Abrechnungsmodalitäten (Protokollnotiz zu § 2 Vereinbarung 1995/§ 5 Vereinbarung 2001), Vertragsfristen und Kündigungsfragen (§ 3 Vereinbarung 1995/§ 2 Vereinbarung 2001) sowie bestimmte weitere, hier nicht relevante Nachweispflichten des Beklagten (§ 4 Vereinbarung 1995). Von einer Verpflichtung in der von dem Kläger behaupteten Art ist in beiden vertraglichen Vereinbarungen keine Rede.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verpflichtung des Beklagten, zunächst als erster an die "auswärtigen" Entsendestellen heranzutreten und von diesen

- und gerade nicht, jedenfalls nicht vorrangig, von dem Kläger - eine Erstattung der zwischen ihm und dem Kläger vertraglich vereinbarten Schulgelder zu fordern, "Geschäftsgrundlage" der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten gewesen ist. Diese Behauptung hat der Kläger nicht näher belegt, der Beklagte hat sie ausdrücklich bestritten. Mangels entsprechender vertraglicher "Verpflichtung" seitens des Beklagten gegenüber dem Kläger liegt eine Vertragspflichtverletzung, die den Beklagten gegenüber dem Kläger erstattungs- oder schadensersatzpflichtig werden ließe, nicht vor.

bb) Ein Rückforderungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ist auch nicht zum Teil deshalb gegeben, weil diesem ein Anspruch auf Zahlung eines Schulgeldes bezogen auf einzelne Schüler mangels hinreichend festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs gerade mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung nicht zugestanden hätte.

(1) Zum ersten kann bereits nicht festgestellt werden, dass die vertraglichen Vereinbarungen den von dem Kläger beigegebenen Inhalt hinsichtlich einer besonderen Nachweispflicht haben.

In § 1 Abs. 1 Vereinbarung 1995 ist lediglich von "geistig behinderten Sonderschüler(n)" die Rede, ohne dass in dieser Bestimmung - Gleiches gilt für die übrigen Vertragsbestimmungen der Vereinbarung 1995 - von einer besonderen Nachweispflicht des Beklagten gerade für jede Schülerin und jeden Schüler die Rede ist. Die in § 4 Vereinbarung 1995 angesprochenen Nachweispflichten des Beklagten betreffen andere - hier nicht einschlägige - Punkte. In § 4 Vereinbarung 2001 ist gleichfalls eine besondere Nachweispflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger nicht ausgesprochen, sondern lediglich - in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Lage und diese "verklausuliert" wiedergebend - bestimmt, dass Einweisungen in die von dem Beklagten betriebene Förderschule nach Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auf der Grundlage schulfachlicher Erfordernisse durch die zuständige Schulbehörde erfolgen. Da es sich bei der von dem Beklagten betriebenen Förderschule um eine Privatschule handelt, ist auch das Einverständnis der Erziehungsberechtigten - § 4 Vereinbarung 2001 spricht hier verkürzt von den "Eltern" - erforderlich.

Der Regelung des § 4 Vereinbarung 2001 kann auch nicht entnommen werden, dass schulbehördliche Entscheidungen nur der Bezirksregierung I. als konstitutiv und damit anspruchsbegründend anzuerkennen sind. Gleiches gilt für die Frage, ob der Beklagte den Nachweis der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung bereits bei der erstmaligen Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die von ihm betriebene Förderschule führen muss. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine - wenn auch gegebenenfalls zunächst nur vorläufige - Entscheidung der zuständigen Schulbehörde vorliegt, dass sonderpädagogischer Förderbedarf in dem genannten Bereich besteht, sodass das Kind die E. schule - entweder endgültig oder aber zunächst nur probeweise - besuchen soll oder darf. Der Sache nach besteht ein Anspruch des Beklagten gegenüber dem Kläger auf Zahlung eines Schulgeldes für jedes auf dieser Grundlage beschulte Kind. Dass in den streitigen Zeiträumen die hier in Rede stehenden Kinder in der von dem Beklagten betriebenen Förderschule tatsächlich beschult worden sind, stellt der Kläger nicht in Abrede. Dies gilt auch für den Schüler M.. Die ausweislich der Verwaltungsvorgänge zeitweise aufgetretenen Zweifel, ob dieser im Jahr 2005 in der E. schule überhaupt beschult worden war, sieht der Senat durch den handschriftlichen Vermerk vom 19. Juni 2006 (BA B Bl. 237), wonach sich dieser Schüler seit dem 1. September 2005 an der Schule "befunden" habe, als ausgeräumt an.

(2) Ungeachtet dessen ist der Beklagte seinen - sich gegebenenfalls aus dieser Bestimmung oder allgemein aus dem gesamten Vertragswerk folgenden - Nachweispflichten insgesamt in hinreichendem Umfang nachgekommen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat. Dies gilt entgegen der Ansicht des Klägers auch hinsichtlich der Schüler J. und K.. Für diese beiden Schüler liegt jeweils eine ausreichende schulbehördliche Entscheidung vor. Insoweit ist zwar in den Jahren 2002 und 2003 zunächst nur über eine "gastweise" Beschulung an der von dem Beklagten betriebenen Schule "ab sofort" entschieden worden und es ist nicht ersichtlich, dass eine vorgesehene weitergehende Entscheidung über den weiteren Schulbesuch getroffen worden ist. Im Fall des Schülers J. ist aber nicht ersichtlich, dass die gastweise Beschulung beendet werden sollte. Im Fall des Schülers K. liegt eine endgültige Entscheidung der zuständigen Landesschulbehörde vom 2. März 2007 vor.