Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.03.2013, Az.: 12 LA 260/12
Geeignetheit des bloßen Verzichts auf einen genehmigten Eingriff in Natur und Landschaft als Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme i. S. v. § 15 Abs. 2 BNatSchG für einen anderen Eingriff
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 08.03.2013
- Aktenzeichen
- 12 LA 260/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 33478
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:0308.12LA260.12.0A
Rechtsgrundlage
- § 15 Abs. 2 BNatSchG
Fundstellen
- DÖV 2013, 530
- NordÖR 2013, 395
- NuR 2013, 503-507
- UPR 2013, 240
- ZUR 2013, 436
- ZfBR 2013, 388
Amtlicher Leitsatz
Der bloße Verzicht auf einen genehmigten Eingriff in Natur und Landschaft ist für sich genommen nicht geeignet, als Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme i. S. v. § 15 Abs. 2 BNatSchG für einen anderen Eingriff zu dienen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Teilgenehmigung zur wesentlichen Änderung des Kalksteinbruchs mit Bescheid vom 17. April 2009 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 31. Juli 2012.
Die Beigeladene betreibt aufgrund früherer Genehmigungen (wohl u.a.) vom 15. November 1984 und 4. Mai 1999 einen Kalksteinbruch in L./M.. Unter dem 1. Juli 2008 beantragte sie, ihr die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der vorhandenen Anlage zu erteilen. Danach sollte die genehmigte Anlage um über 10 ha erweitert, die Herrichtung im genehmigten Bereich an die erweiterte Abbauführung angepasst und auf den Abbau eines Teils der genehmigten Flächen verzichtet werden. Der Antrag sowie die Antragsunterlagen lagen nach öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 20. August bis 19. September 2008 öffentlich aus. Die Einwendungsfrist endete am 6. Oktober 2008. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 erhob der Kläger Einwendungen gegen das Vorhaben. Am 12. November 2008 fand ein Erörterungstermin statt, in dem auch der Kläger vertreten war.
Unter dem 16. Dezember 2008 stellte die Beigeladene den Antrag auf Erteilung einer Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG, der den Abbau und sonstige betriebliche Tätigkeiten innerhalb der beantragten Erweiterung, aber außerhalb der Grenzen des gemeldeten Vogelschutzgebietes N. "O." in einem Umfang von 9,1 ha, die Rückgabe einer zum Abbau genehmigten Fläche von 2,5 ha und die Änderung der Renaturierungsplanung einschließlich der Abbauführung innerhalb zum Abbau genehmigter Flächen im Umfang von 16,4 ha betrifft. Zugleich beantragte die Beigeladene, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Mit Bescheid vom 17. April 2009 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung zur wesentlichen Änderung des Kalksteinbruchs in Gestalt der Erweiterung des Kalksteinbruchs um rd. 10 ha und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Den dagegen erhobenen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die Beschwerde führte nicht zum Erfolg. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid zurück. Der Kläger hat am 26. November 2011 Klage erhoben. Auf Antrag der Beigeladenen hat der Beklagte mit Änderungsgenehmigung vom 31. Juli 2012 die Genehmigung vom 17. April 2009 auf die außerhalb des Vogelschutzgebiets gelegenen Flächen begrenzt.
Das Verwaltungsgericht hat durch das im Tenor näher bezeichnete Urteil der Klage gegen diesen geänderten Bescheid stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Die erforderliche Klagebefugnis des Klägers, einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung, folge aus § 42 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 2 Abs. 1 UmwRG und Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998. Die Klage sei auch begründet. Die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 17. April 2009 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 31. Juli 2012 verletze in mehrfacher Hinsicht für die Entscheidung bedeutsame Vorschriften, die dem Umweltschutz dienten (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG). Die Genehmigung führe zu einer unzulässigen Beeinträchtigung eines faktischen Vogelschutzgebietes und verstoße damit gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie (VRL), stehe mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nicht in Einklang und verstoße jedenfalls in Bezug auf die Wildkatze gegen Artenschutzrecht. Gemessen an den - im Urteil näher ausgeführten - Maßstäben für die Meldung von Vogelschutzgebieten sei die vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt und Klimaschutz vorgenommene Grenzziehung des der Europäischen Kommission gemeldeten Vogelschutzgebietes N. insofern fehlerhaft, als sie die von der angefochtenen Änderungsgenehmigung betroffenen Flächen von der Unterschutzstellung ausnehme. Das Ministerium habe sich bei seiner Entscheidung, den aktiven Steinbruch und die Erweiterungsfläche aus dem Vogelschutzgebiet auszugrenzen, auf die "Hinweise zur Ausweisung des Vogelschutzgebietes N. 'O. ' im Bereich westlich von L. " des Büros P. vom November 2006 gestützt. Die Einschätzungen des Büros hielten jedoch einer Überprüfung im Hinblick auf den Uhu nicht stand. Dies wird im Urteil näher ausgeführt. Da es sich sowohl bei der Erweiterungsfläche als auch bei den von Änderungen der Rekultivierungsplanung betroffenen Abbauflächen um Teile eines faktischen Vogelschutzgebietes zum Schutz des Uhus handele, unterlägen sie bis zu einer entsprechenden Meldung und förmlichen Unterschutzstellung nach den obigen Ausführungen dem vorläufigen Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL. Danach träfen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, soweit sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirkten, in den Vogelschutzgebieten zu vermeiden. Solche erheblichen Auswirkungen gingen von dem genehmigten Abbauvorhaben aus, weil es potenzielle Brutplätze des Uhus zerstöre und die betroffenen Flächen auf lange Sicht als Bruthabitat ausfielen. Überragende Gemeinwohlbelange wie etwa der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit, die geeignet seien, die Verbote des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL zu überwinden, lägen nicht vor.
Das Vorhaben verstoße zudem in mehrfacher Hinsicht gegen die Vorgaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sei der Verursacher eines Eingriffs i. S. v. § 14 Abs. 1 BNatSchG - hier die unstreitig vorliegenden erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, Boden und Landschaftsbild - verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Die - im Urteil im Einzelnen dargelegten - Grundsätze hätten ihren Niederschlag in der von dem Niedersächsischen Umweltministerium gemeinsam mit dem Niedersächsischen Landesamt für Ökologie herausgegebenen Arbeitshilfe zur Anwendung der Eingriffsregelung bei Bodenabbauvorhaben gefunden, die sich im Rahmen der der zuständigen Behörde zustehenden naturschutz-fachlichen Einschätzungsprärogative bewege und die auch die Beteiligten zum Ausgangspunkt ihrer Überlegungen gemacht hätten. Gemessen daran verstoße die Genehmigung in mehrfacher Hinsicht gegen die Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Die Erläuterungen des vom Beigeladenen beauftragten Büros P. vom November 2006 zur Eingriffsregelung seien in weiten Teilen aufgrund der äußerst unübersichtlichen Art und Weise der Darstellung kaum nachzuvollziehen. Ungeachtet dieses grundlegenden Mangels, aufgrund dessen weitere gravierende Fehler bei der Bearbeitung der Eingriffsregelung insbesondere in Bezug auf die Flächenbilanzierung sowie den Ausgleich des Verlusts von Waldbeständen nicht auszuschließen seien, erweise sich die Bearbeitung (zumindest) im Hinblick auf die Schutzgüter Biotope, Boden und Landschaftsbild auch dann als fehlerhaft, wenn man zugunsten der Beigeladenen und des Beklagten den von dem Bearbeiter ermittelten Ausgleichsbedarf als zutreffend unterstelle. Die hinsichtlich des Schutzguts Biotope nach der Einschätzung des Bearbeiters erforderliche externe Kompensation könne nicht durch die vorgesehenen Maßnahmen - Abbauverzicht auf der Rückgabefläche, Pflegemaßnahmen im Kirschenhain und auf Magerrasenflächen bei Q. - erbracht werden. Unzulässig sei es zunächst, den Verzicht auf den im Jahr 1999 genehmigten Abbau einer 2,5 ha umfassenden Fläche westlich des bestehenden Steinbruchs als eine den - durch die Erweiterung ausgelösten - Ausgleichs- bzw. Ersatzbedarf mindernde Maßnahme zu berücksichtigen. Sowohl der Ausgleich als auch der Ersatz erfolgten gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Eine solche Maßnahme stelle der Abbauverzicht nicht dar. Dieser führe nicht zu einer ökologischen Aufwertung der entsprechenden Fläche, sondern bewirke lediglich, dass der in diesem Fall ökologisch günstige status quo erhalten bleibe. Das reiche auch vor dem Hintergrund einer bestandskräftigen Abbaugenehmigung und der von Rechts wegen bestehenden Möglichkeit, die ökologische Wertigkeit der Fläche zu verschlechtern, nicht aus. Im Ergebnis anders hätte die Situation nur dann beurteilt werden können, wenn für den nunmehr nicht zu realisierenden Abbau der Fläche ihrerseits bereits eine Ausgleichs- oder Ersatzleistung erbracht worden wäre. Auch dann wäre allerdings nicht der Abbauverzicht als solcher, sondern lediglich die im Hinblick auf die Abbaufläche nicht benötigte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme auf das neu zu genehmigende Vorhaben anrechenbar. Eine solche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme für den Abbau der 2,5 ha großen Fläche sei indes nicht erbracht worden. Auch die Pflege- und Instandsetzungsmaßnahmen im Bereich des Kirschenhains auf einer Fläche von 0,4 ha seien nicht als Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen anzuerkennen. Unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen des Bescheids vom 17. April 2009 seien dort eine flächige Mahd in Verbindung mit einem qualifizierten Erhaltungsschnitt der noch vitalen Kirschbäume, im Einzelfall der Ersatz abgängiger Bäume durch Neupflanzungen sowie die Instandsetzung des bereits vorhandenen Weges einschließlich der kompletten Rodung eines drei Meter breiten Streifens nördlich von diesem vorgesehen. Der Kirschenhain stelle sich nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten als Biotop der Wertstufe IV dar, das allerdings durch den Aufwuchs von Gehölzen und Strauchwerk gefährdet werde. Eine solche hochwertige Fläche sei - auch nach Maßgabe der Arbeitshilfe - weder in dem erforderlichen Umfang aufwertungsfähig noch aufwertungsbedürftig, sodass sie nicht als Fläche für eine externe Ausgleichsmaßnahme herangezogen werden könne. Die Arbeitshilfe bestimme im Rahmen der der zuständigen Behörde zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative vielmehr, dass als Kompensationsflächen außerhalb der Abbaufläche lediglich Flächen mit Biotoptypen der Wertstufen I-III herangezogen werden könnten. Unabhängig davon komme hinzu, dass eine derartige kleine Pflegemaßnahme in einem ökologisch im Grundsatz noch intakten Bereich, die mit der Beseitigung von Biotopen sowie der Störung durch zukünftige Freizeitnutzung einhergehe, nicht geeignet sei, die Fläche ökologisch so aufzuwerten, dass sie den Verlust von Biotopen an anderer Stelle kompensieren könne. Es handele sich im Ergebnis um eine bloße Maßnahme der Erhaltungspflege, die neben Verbesserungen auch Verschlechterungen der ökologischen Wertigkeit des Gebiets mit sich bringe. Im Hinblick auf das Schutzgut Biotope nicht anzuerkennen sei auch die Pflege von Magerrasenflächen bei Q. im Umfang von 1,9 ha. Bei den entsprechenden Flächen handele es sich um derzeit stark mit Schlehe, Rose, Hartriegel und anderen Gehölzen verbuschte Magerrasenbestände, deren charakteristische Pflanzenarten wie Blau-Segge, Zittergras und Kreuzblume jedoch noch deutlich zu erkennen seien. Magerrasenflächen stellten stets Biotope der Wertstufen IV oder sogar V dar, sodass sie nach Maßgabe der Arbeitshilfe nicht als externe Flächen zum Ausgleich von Eingriffen in Biotope herangezogen werden könnten. Zudem beabsichtige die Beigeladene lediglich, die Flächen einmal jährlich zu mähen, um den Blüten- und Insektenreichtum zu erhöhen. Auch insofern handele es sich mithin um eine Pflegemaßnahme in Bezug auf ein bereits vorhandenes hochwertiges Biotop. Die stets erforderliche erhebliche Aufwertung einer Fläche könne mittels einer jährlichen Mahd nicht erbracht werden.
Nicht ausreichend ausgeglichen sei auch der Eingriff in das Schutzgut Boden. Der Bearbeiter habe insofern einen externen Kompensationsbedarf im Umfang von 2,4 ha ermittelt, den er mit dem Abbauverzicht auf der Rückgabefläche mit einer Größe von 2,5 ha verrechnet habe. Dieses Vorgehen sei nach den obigen Ausführungen unzulässig, weil ein Abbauverzicht keine reale Kompensationsmaßnahme darstelle.
Auch der Eingriff in das Landschaftsbild sei nicht hinreichend ausgeglichen. Der Bearbeiter des Büros P. gehe insofern davon aus, dass die landschaftsgerechte Herrichtung bzw. Neugestaltung der Abbaufläche grundsätzlich geeignet sei, den Kompensationsbedarf zu befriedigen. Zunächst gelte auch hier, dass der Abbauverzicht auf der Rückgabefläche mit einer Größe von 2,5 ha nach den obigen Ausführungen nicht geeignet sei, die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds an anderer Stelle auszugleichen. Nicht geeignet seien darüber hinaus die weiteren Maßnahmen im Kirschenhain und auf den Magerrasenflächen bei Q., die der Bearbeiter als Instandsetzung und Erhaltung traditioneller Kulturlandschaftselemente bewerte. Die Annahme des Bearbeiters, die Maßnahmen im Kirschenhain und auf der Magerrasenfläche seien als Instandhaltung und Erhaltung traditioneller Kulturlandschaftselemente zu werten, sei auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Beklagten bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zustehe, nicht haltbar. Weder die Maßnahmen im Kirschenhain, die lediglich in einer Mahd, einzelnen Ersatzpflanzungen sowie der in Bezug auf das Landschaftsbild günstigstenfalls als neutral anzusehenden Instandsetzung eines Weges bestünden, noch die Pflegemaßnahmen bei Q., die sich in Mäharbeiten erschöpften, hätten in Bezug auf das Landschaftsbild ein Gewicht, das dem dauerhaften und weithin sichtbaren Verbleib von landschaftsfremden Steilwänden entspreche. Nicht ersichtlich sei bereits, dass die entsprechenden Flächen im Hinblick auf das Landschaftsbild überhaupt aufwertungsfähig und aufwertungsbedürftig seien. Hinzu komme, dass die verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbilds in jedem Fall großräumig fortwirke, wohingegen die Kompensationsmaßnahmen - wenn man ihnen überhaupt eine nachhaltige Wirkung auf das Landschaftsbild beimesse - nur im unmittelbaren Nahbereich wirkten. Das gelte in besonderer Weise und auch unter Berücksichtigung des Erholungswertes für die Maßnahmen im Kirschenhain, der in dem tief eingeschnittenen R. Bachtal liege und deshalb im Landschaftsbild weithin nicht sichtbar sei. Wie externe Kompensationsmaßnahmen beschaffen sein könnten, ergebe sich demgegenüber beispielhaft aus der Arbeitshilfe. In Betracht komme die optische Abschirmung der Abbaufläche oder aber die Aufwertung von Gebieten mit beeinträchtigtem Landschaftsbild. Beides - und auch eine andersartige Kompensationsleistung von vergleichbarem Gewicht - leisteten die hier vorgesehenen punktuellen Pflegemaßnahmen nicht. Ein anderes Bild ergebe sich auch dann nicht, wenn man eine weitere Kompensationsmaßnahme, die Vergrößerung einer bestehenden Hecken- und Saumstruktur im Umfang von rund 0,2 ha, in die Betrachtung einbeziehe. Die Maßnahme möge zur Aufwertung des Landschaftsbilds, das sich in dem Bereich bislang überwiegend als ausgeräumte Agrarlandschaft darstelle, beitragen und überdies einen - wenngleich nur kleinräumig wirksamen - Sichtschutz bieten. Sie sei indes ihrem Umfang nach so gering, dass sie die fehlende Kompensation im Umfang von 1,2 ha allein nicht zu erbringen vermöge.
Das Vorhaben verstoße schließlich gegen das Artenschutzrecht. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sei es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Zu den besonders geschützten Arten zähle die Wildkatze, bei der auch nach Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen anzunehmen sei, dass sie im Bereich der Antragsflächen über Ruhestätten verfüge. Diese Ruhestätten würden im Zuge der Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen unzulässigerweise zerstört. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Zerstörung der Ruhestätten nicht gemäß § 44 Abs. 5 Satz 1 und 2 BNatSchG von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ausgenommen. § 44 Abs. 5 Satz 1 und 2 BNatSchG sei im vorliegenden Fall deshalb nicht anwendbar, weil die von dem Vorhaben ausgehenden Eingriffe in Natur und Landschaft nach den obigen Ausführungen nicht in einer § 15 BNatSchG entsprechenden Weise ausgeglichen bzw. ersetzt worden seien.
Gegen dieses Urteil richten sich die Zulassungsanträge des Beklagten und der Beigeladenen.
II.
Die Zulassungsanträge bleiben ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf mehrere das Urteil jeweils unabhängig voneinander tragende Gründe gestützt. In diesen Fällen kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung nur Erfolg haben, wenn für jedes der die Entscheidung selbständig tragenden Begründungselemente ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (std. Rspr., vgl. zur Zulassung der Revision: BVerwG, Beschl. v. 30.4.1980 - 7 C 88.79 -, NJW 1980, 2268; Beschl. v. 11. 4. 2003 - 7 B 141/02 -, NJW 2003, 2255; zum Antrag auf Zulassung der Berufung: Bay. VGH, Beschl. v. 7.2.2013 - 14 ZB 12.1050 -, [...]; Nds. OVG, Beschl. v. 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, [...]; Seibert in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage, § 124a Rn. 111 m. w. N.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend sowohl hinsichtlich des Antrags der Beigeladenen (1.) als auch des Beklagten (2.) nicht erfüllt.
1. Die Beigeladene beruft sich auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO.
a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind insbesondere dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Beschl. v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 -, [...]; Beschl. v. 23.2.2011 - 1 BvR 500/07 -, [...]). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Die Einwendungen der Beigeladenen gegen die - selbständig tragende - Begründung des Verwaltungsgerichts, die Klage habe Erfolg, weil das Vorhaben in mehrfacher Hinsicht gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gemäß § 15 BNatSchG verstoße, sind nicht durchgreifend.
Insbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Verzicht auf den im Jahr 1999 genehmigten Abbau einer 2,5 ha umfassenden Fläche westlich des bestehenden Steinbruchs könne nicht als eine den durch die Erweiterung ausgelösten Ausgleichs- und Ersatzbedarf mindernde Maßnahme angesehen werden. Zur Begründung des diesbezüglichen Einwands macht die Beigeladene geltend, wenn sie die Fläche zulässigerweise gerodet, die Fläche für den Abbau vorbereitet und sich dann entschieden hätte, auf den Abbau zu verzichten, so hätte sie sie nach Wiederaufforstung der Fläche als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme anbieten können. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht anrechenbar, wenn sie sich in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde dazu entschließe, den sehr wertvollen Buchenwald zu erhalten, was unstreitig wertvoller sei als eine Wiederaufforstung, verstoße vor diesem Hintergrund gegen das Vermeidungsgebot des § 13 und § 15 BNatSchG. Die Beigeladene übersieht bei dieser Argumentation, dass die Rodung und Vorbereitung der Fläche für den Abbau nur im Falle der Realisierung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zulässig gewesen wäre. Solche sind aber nicht erbracht worden und werden auch von der Beigeladenen nicht behauptet. Auf diesen Umstand ist auch bereits in einer Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 6. September 2008 hingewiesen worden (vgl. Beiakte E S. 144). Darüber hinaus ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass auch bei einer bereits erfolgten Realisierung der Maßnahmen allenfalls diese und nicht der Verzicht auf den Abbau der 2,5 ha großen Fläche als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme für das nunmehr streitgegenständliche Vorhaben berücksichtigungsfähig gewesen wären. Der Verzicht auf den 1999 genehmigten Abbau der Fläche westlich des bestehenden Steinbruchs ist aber seitens des Beklagten hinsichtlich der Schutzgüter Biotope, Boden und Landschaftsbild als Kompensation berücksichtigt worden. Angesichts dessen bestehen ernstliche Zweifel an der selbständig tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege ein (mehrfacher) Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gemäß § 15 BNatSchG vor, nicht. Ist aber der Verzicht auf den Abbau der 2,5 ha großen Fläche hinsichtlich aller drei Schutzgüter nicht berücksichtigungsfähig, fehlt es an hinreichenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, so dass schon aus diesem Grund der Zulassungsantrag der Beigeladenen abzulehnen ist.
Hinsichtlich der selbständig tragenden Begründungselemente, die Maßnahmen im Kirschenhain sowie auf der Magerrasenfläche seien als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme für alle drei Schutzgüter nicht berücksichtigungsfähig, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung schon nicht hinreichend dargelegt. Es reicht zur Darlegung von ernstlichen Zweifeln nicht aus, dass die Beigeladene geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative verkannt, und insoweit darauf verweist, dass der Kirschenhain keineswegs zwangsläufig als Biotop der Wertstufe IV anzusehen, sondern bei Obstwiesen als Minimalwert im Ausnahmefall auch die Stufe III möglich sei. Sie hätte - gerade vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, es handele sich insoweit "nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten" um ein Biotop der Wertstufe IV - jedenfalls ausführen müssen, dass (und ggf. aus welchen Gründen) der konkrete Kirschenhain ausnahmsweise doch "nur" der Stufe III zuzurechnen ist. Auch der Hinweis, u. U. könnten auch die Entfernung von Büschen und Sträuchern sowie mehrere intensive Pflegeschnitte eine Aufwertung einer Fläche und damit eine naturschutzrechtliche Kompensation darstellen, reicht zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht aus. Zum Beleg verweist die Beigeladene auf fachliche Hinweise des Ministeriums für ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg vom 9. August 2011. Danach kann zwar u. U. eine aufwertende Erstpflegemaßnahme von vorhandenen Streuobstbeständen eine naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme nach § 15 Abs. 2 BNatSchG darstellen. Dies wird jedoch nur beim Vorliegen von vier engen im Einzelnen beschriebenen Kriterien angenommen (Aufwertungsfähigkeit, Mindestgröße 2.000 m2, Bestandsdichte mindestens 50 vorhandene Bäume/ha, "schlechter Zustand" des Streuobstbestandes). Die Beigeladene hat schon nicht dargelegt, dass diese Ausnahmevoraussetzungen hier vorliegen. Soweit die Beigeladene im Hinblick auf die "übrigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen" nur darauf verweist, das Gericht habe "die eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte aufgrund der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative verkannt", setzt sie sich mit dem angegriffenen Urteil nicht hinreichend auseinander. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil im Einzelnen ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass und aus welchen Gründen auch unter Berücksichtigung der dem Beklagten bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zustehenden Einschätzungsprärogative die Annahme, der Eingriff werde ausgeglichen insbesondere auch hinsichtlich des Schutzgutes Landschaftsbild, nicht haltbar ist. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser tragenden Begründung des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller aber substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77). Dazu reicht es nicht aus, dass die Beigeladene der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die getroffene Annahme sei von der Einschätzungsprärogative des Beklagten nicht mehr gedeckt, ihre eigene, gegenteilige Ansicht entgegensetzt.
Ohne dass es darauf noch ankommt, weist der Senat darauf hin, dass angesichts der zulässigen Verneinung eines den Anforderungen des § 15 BNatSchG entsprechenden Ausgleichs/Ersatzes auch an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, es liege ein Verstoß gegen das Artenschutzrecht vor, ernstliche Zweifel nicht bestehen.
Dass die Beigeladene nach Ablauf der Antragsbegründungfrist vorgetragen hat, sie habe eine geänderte Eingriffs- und Kompensationsbilanz erstellt und sich auf dieser Grundlage mit dem Beklagten auf Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geeinigt, ist insoweit erkennbar ohne Belang. Im Übrigen vertritt auch die Beigeladene selbst die Auffassung, dass die zu diesem Zweck beantragte Änderungsgenehmigung für das Zulassungsverfahren keine Bedeutung habe.
b) Den Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die Beigeladene bereits nicht hinreichend dargelegt. Zur Darlegung der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache sind die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen, die diese Schwierigkeiten aufwerfen, konkret zu benennen, und es ist anzugeben, aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Fragen besondere Schwierigkeiten bereitet. Die besonderen Schwierigkeiten müssen nach ständiger Rechtsprechung des Senats in fallbezogener Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils dargelegt werden. Diese lassen sich entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht allein aus dem Vorliegen verschiedener umfangreicher gutachterliche Stellungnahmen, die z. T. zu unterschiedlichen Beurteilungen kommen, ableiten. Dies ist gerade in immissionsschutzrechtlichen Verfahren eher die Regel als die Ausnahme. Auch der Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts zwingt nicht zu dem Schluss, es lägen besondere Schwierigkeiten vor, da der Umfang der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils jedenfalls in immissionsschutzrechtlichen Verfahren nicht unüblich ist. Darüber hinaus ist der Umfang insbesondere dem Umstand geschuldet, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit umfänglich geprüft und die Entscheidung auf verschiedene selbständig tragende Gesichtspunkte gestützt hat. Die Frage, ob ein (mehrfacher) Verstoß gegen die Vorgaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 15 BNatSchG vorliegt, kann ferner - soweit sie entscheidungserheblich ist - nach den vorstehenden Ausführungen ohne besondere Schwierigkeiten beantwortet werden und ist demzufolge nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen.
c) Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll. Die Beigeladene hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine Streuobstwiese, die bereits ein hochwertiges Biotop darstellt, durch die Beseitigung von Unterwuchs und durch Pflegeschnitte aufgewertet wird und ob es sich hierbei um eine mögliche Kompensation gemäß § 15 BNatSchG handelt. Diese Frage würde sich im Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen, da - wie dargelegt - schon aus anderen Gründen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben verstoße gegen die Vorgaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, keinen ernstlichen Zweifeln begegnet. Darüber hinaus ließe sich die von der Beigeladenen aufgeworfene Frage auch nur anhand der Umstände des Einzelfalls und nicht allgemein (fallübergreifend) beantworten.
2. Der Zulassungsantrag des Beklagten hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Beklagte macht geltend, es lägen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und führt zur Begründung aus, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil die Bedeutung des Vogelschutzes zugunsten des Uhus in tatsächlicher Hinsicht falsch beurteilt. Mit den selbständig tragenden Gründen des Urteils, es liege ein (mehrfacher) Verstoß gegen § 15 BNatSchG sowie gegen das Artenschutzrecht vor, setzt sich der Zulassungsantrag dagegen nicht auseinander. Der Beklagte schließt sich "zur weiteren Begründung" lediglich "der Begründung des Zulassungsantrags der Beigeladenen vom 08.10.2012" an. Es kann dahinstehen, ob eine solche Bezugnahme den Anforderungen, die § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO stellt, genügt. Wie unter 1. dargelegt, rechtfertigen nämlich auch die von der Beigeladenen dargelegten Gründe die Zulassung der Berufung nicht.
Da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit hinsichtlich mehrerer, das angegriffene Urteil jeweils selbständig tragender Begründungselemente - wie dargelegt - nicht bestehen und auch die anderen seitens der Beigeladenen und des Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe jedenfalls im Ergebnis nicht vorliegen, bedarf die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, die angegriffene Änderungsgenehmigung führe zu einer Beeinträchtigung eines faktischen Vogelschutzgebiets und verstoße damit gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie, keiner Entscheidung. Es ist mithin nicht angezeigt, diesen Gesichtspunkt, den der Senat bisher lediglich im Rahmen des von einer summarischen Prüfung geprägten Eilverfahrens zu beurteilen hatte, unter Einbeziehung der sehr ausführlichen und detaillierten Gründe des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil und des Zulassungsvorbringens einer vertieften Prüfung zu unterziehen.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).