Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.03.2013, Az.: 12 LA 116/12

Berücksichtigung eines zu einem Umspannwerk gehörenden Transformators bei der Berechnung der für eine Baugenehmigung angesetzten Verwaltungsgebühren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.03.2013
Aktenzeichen
12 LA 116/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 32771
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0313.12LA116.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 01.03.2012 - AZ: 2 A 694/11

Fundstellen

  • NordÖR 2013, 274
  • ZfBR 2013, 281

Amtlicher Leitsatz

Ein zu einem Umspannwerk gehörender Transformator, der auf in das Fundament eingelassenen Schienen bewegt werden kann, kann eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 NBauO und bei der Berechnung der für die eingeschlossene Baugenehmigung angesetzten Verwaltungsgebühren zu berücksichtigen sein.

Gründe

1

Die Klägerin, die Einrichtungen zur Stromübertragung betreibt, wendet sich gegen die für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erhobenen Verwaltungsgebühren.

2

Auf den Antrag der Klägerin erteilte der Beklagte ihr unter dem 9. Februar 2011 die Genehmigung, das von ihr in E. betriebene Umspannwerk durch u.a. die Errichtung von zwei Transformatoren zu erweitern. Unter demselben Datum setzte der Beklagte für diesen Bescheid Verwaltungskosten in Höhe von 148.538,45 EUR fest. In diesem Betrag ist eine Gebührenforderung des als untere Bauaufsichtsbehörde beteiligten Beigeladenen in Höhe von 81.985,- EUR enthalten.

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Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor näher bezeichneten Urteil aus im Wesentlichen folgenden Erwägungen abgewiesen: Der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 19. April 2011 seien rechtmäßig. Der Beklagte habe die Klägerin zu Recht zu Verwaltungsgebühren in Höhe von 148.538,45 EUR herangezogen. Die darin enthaltene Gebühr für die Beteiligung des Beigeladenen an dem Verfahren begegne keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 1 Abs. 6 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen vom 5. Juni 1997 (in der Fassung vom 6.12.2010, - AllGO -) sei die Gebühr nach dem Kostentarif zuzüglich eines Betrags in Höhe der für die eingeschlossene Amtshandlung sonst zu erhebenden Gebühr zu bemessen, wenn eine nach dem Kostentarif gebührenpflichtige Amtshandlung eine andere gebührenpflichtige Amtshandlung einschließe, soweit im Kostentarif nichts anderes bestimmt sei. Die der Klägerin erteilte Genehmigung schließe eine baurechtliche Genehmigung ein. Die Höhe der zu erhebenden Gebühr für den als untere Bauaufsichtsbehörde beteiligten Beigeladenen sei in der Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht vom 13. Januar 1998 (in der Fassung vom 23.11.2010, BauGO) geregelt. Der Beklagte habe der Berechnung der Gebührenforderung des Beigeladenen zu Recht einen Herstellungswert der zu genehmigenden Anlage in Höhe von 10,5 Mio. EUR zugrunde gelegt (in dieser Höhe hatte die Klägerin die Kosten für die Transformatoren und die Herstellung des Fundaments selbst beziffert). Es ergebe sich eine Gebühr für das Bauordnungsverfahren in Höhe von 10.500.000,- EUR / 500,- EUR x 3,80 EUR=79.800,- EUR zuzüglich der Auslagen für die Beauftragung eines Prüfingenieurs in Höhe von 2.185,- EUR, insgesamt also 81.985,- EUR. Nicht nur das Fundament der genehmigten Erweiterung des vorhandenen Umspannwerks stelle eine bauliche Anlage dar. Das Fundament und die Transformatoren stünden in einem untrennbaren Zusammenhang und seien Bauteile einer einheitlichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 NBauO. Auch wenn die Transformatoren nicht fest mit dem Fundament verbunden seien, sei dieser Anlagenteil stationär allein an dem genehmigten Standort einsetzbar. Das Fundament sei für diese Transformatoren errichtet worden und erfülle seine Funktion als Auffangwanne allein in diesem Zusammenhang. Weder seien die Transformatoren ohne eine entsprechende Fundamentplatte einsetzbar, noch erfülle die Fundamentplatte einen darüber hinaus gehenden Zweck, der auch ohne den Einsatz der Transformatoren erfüllt werden könne. Im Übrigen seien die Transformatoren auch für sich genommen bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 NBauO. Bei ihnen handele es sich um auf dem Erdboden ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen im Sinne dieser Vorschrift. Auch würden die Transformatoren in der Sache baurechtliche Fragen aufwerfen, deren Prüfung in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren der unteren Bauaufsichtsbehörde obliege. Da der Rohbauwert der zu genehmigenden Anlage nicht hinreichend bestimmbar sei, sei der Beklagte bei seiner Berechnung zu Recht von ihrem Herstellungswert ausgegangen. Abzustellen sei auf den Herstellungswert der baulichen Anlage insgesamt. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass die besonders kostenintensiven elektrischen Bauteile in Abzug gebracht werden. Für einen solchen Abzug lasse der Wortlaut der Tarifstelle Nr. 1.1.2 des Gebührenverzeichnisses der BauGO keinen Raum. Der Gesetzgeber habe dem Umstand, dass die Rohbaukosten in der Regel deutlich niedriger sind als die Herstellungskosten und auch Bauteile erfassen, die für die baurechtliche Bewertung der Anlage ohne Bedeutung sind, dadurch Rechnung getragen, dass - wenn auf die Herstellungskosten abzustellen ist - ein niedrigerer Prozentsatz Anwendung finde. Dass die aus Sicht der Klägerin baurechtlich irrelevanten Bauteile einen wesentlichen und gegebenenfalls auch größeren Anteil des Herstellungswerts der genehmigten Anlage ausmachten, als dies etwa bei Windenergieanlagen der Fall sein möge, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Verordnungsgeber habe gänzlich darauf verzichtet, im Rahmen der Tarifstelle Nr. 1.1.2 den Prozentsatz in Bezug auf verschiedene Anlagen unterschiedlich auszugestalten. Das Gebührenrecht nehme solche Pauschalierungen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität hin. Das Äquivalenzprinzip werde dadurch nicht verletzt. Die Gebühr stehe zu der bauaufsichtsbehördlichen Leistung nicht in einem großen Missverhältnis. Die baurechtliche Bewertung der in Frage stehenden Anlage bzw. Anlagenerweiterung stelle keine Routineangelegenheit dar. Es seien aus Gründen des Baurechts Nebenbestimmungen zu der zu erteilenden Genehmigung formuliert worden. Die Bemessung der Gebühr nach dem Herstellungswert verstoße auch nicht deshalb gegen das Äquivalenzprinzip, weil - wie die Klägerin meint - die wesentlichen den Herstellungswert der Anlage bestimmenden elektrischen Bauteile baurechtlich irrelevant wären. Das Gebührenverzeichnis trage diesem Umstand, wie gesehen, durch einen niedrigeren Prozentsatz Rechnung. Zudem werfe auch die Betriebsweise der genehmigten Anlage, mithin auch deren elektrischen Bauteile, etwa im Hinblick auf die Umwelt- und Nachbarverträglichkeit baurechtliche Fragen auf. Jedenfalls scheide eine klare Zuordnung der einzelnen Bauteile als baurechtlich relevant bzw. irrelevant aus.

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II.

Der gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Klägerin trägt zur Begründung ihres Zulassungsantrags vor: Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, Fundament und Transformatoren seien als Bauteile einer einheitlichen Anlage zu bewerten. Bei den Transformatoren handele es sich nicht um Bauteile, sondern um selbstständige technische Anlagen bzw. Maschinen. Transformatoren seien elektrische Fertigteile, die auf in das Fundament eingelassenen Schienen - vergleichbar einem Eisenbahnwaggon - an den Bestimmungsort auf der Fundamentplatte verbracht bzw. entsprechend abtransportiert werden könnten. Würden - wie vom Verwaltungsgericht - die Transformatoren und die Fundamentplatte als einheitliche Anlage bewertet, würden die einzelnen Funktionskomponenten verkannt. Transformatoren könnten beliebig und unabhängig von der Bodenplatte aufgestellt und genutzt werden. Sie seien also auch außerhalb des hier vorgesehenen Standorts einsetzbar. Auch könne im Falle einer Beseitigung des Transformators die Fundamentplatte, ein Standardbauwerk, für andere Einrichtungen und Maßnahmen genutzt werden. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts handele es sich bei Transformatoren auch nicht für sich genommen um bauliche Anlagen, sondern um technische Einrichtungen bzw. Maschinen, die nicht § 2 Abs. 1 NBauO unterfielen. Das Urteil sei auch deswegen unrichtig, weil für die Berechnung Tarifstelle Nr. 1.1.1 BauGO und nicht Tarifstelle 1.1.2 BauGO hätte herangezogen werden müssen. Es wären allein die Rohbaukosten für die Herstellung der Fundamentplatten in Höhe von 218.500,- EUR einzustellen gewesen (Tarifstelle Nr. 1.1.1 BauGO, 5,50 EUR je angefangene 500,- EUR Rohbauwert, Rohbauwert 218.500,- EUR = 2.403,50 EUR, Differenz zu der vom Beigeladenen geltend gemachten Gebühr 77.396,50 EUR). Bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung hätte das Verwaltungsgericht zudem einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip bejahen müssen. Die vom Beigeladenen für den Teil der baurechtlichen Genehmigung geltend gemachte Gebühr in Höhe von 79.800,- EUR erweise sich als gravierend disproportional. Die Nebenbestimmungen beträfen die Statik, das Wasserrecht und das Naturschutzrecht. Für die statischen Nebenbestimmungen habe der Beigeladene einen Prüfingenieur beauftragt und für diesen 2.185,- EUR abgerechnet, im Hinblick auf die Beteiligung des Amts für Wasserwirtschaft seien 53,- EUR und im Hinblick auf die Beteiligung des Amts für Naturschutz und Landschaftspflege seien 106,- EUR in Rechnung gestellt worden. Eine "originierende Fassung des Bauamtes" habe sich in den Nebenbestimmungen nicht niedergeschlagen. Für diese offensichtlich unaufwendige Prüfung verlange der Beigeladene Gebühren in Höhe von 79.800,- EUR. Die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Es stellten sich die Fragen, ob der Transformator als eigene oder als Teil einer zusammengesetzten baulichen Anlage oder als technisches Gerät anzusehen sei, ob die Tarifstelle Nr. 1.1.2 BauGO heranzuziehen sei und ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vorliege. Die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung. Im Hinblick auf die Errichtung neuer Stromtrassen im Bundesgebiet seien weitere Umspannwerke zu errichten und zu betreiben. Bedeutsam sei insofern, nach welcher Tarifstelle zukünftig vergleichbare Investitionen abzurechnen seien. Zudem bedürfe einer grundsätzlichen Klärung, ob die zeitlich überschaubare Tätigkeit der Mitarbeiter eines Bauamts bei der Prüfung vergleichbarer immissionsschutzrechtlicher Anträge mit einer Gebühr in Höhe von rund 80.000,- EUR abgegolten werden dürfe.

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Die von der Klägerin erhobenen Einwände begründen nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Anders als sie meint, sprechen nicht die besseren Gründe gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Fundament und die Transformatoren seien als - einheitliche - bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 NBauO zu bewerten bzw. die Transformatoren seien für sich genommen eine bauliche Anlage im Sinne der genannten Norm. Vielmehr teilt der Senat diese Auffassung im Ergebnis. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:

7

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NBauO sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NBauO in der maßgeblichen, bis 31. Oktober 2012 gültigen Fassung vom 10. Februar 2003 gelten als bauliche Anlagen, auch wenn sie nicht unter Satz 1 fallen, Anlagen, die auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich sind oder dazu bestimmt sind, vorwiegend ortsfest benutzt zu werden. Der in § 2 Abs. 1 NBauO definierte Begriff der baulichen Anlage erfasst aus Bauprodukten Gebautes, von dem die für Bauwerke typischen Gefahren ausgehen können bzw. das soziale oder baukulturelle Auswirkungen hat, die das Bauordnungsrecht steuern soll (Wiechert, in: Große Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Nds. Bauordnung, 8. Aufl., § 2 Rdn. 6; vgl. auch Temme, in: Gädtke/Böckenförde/Temme, Landesbauordnung NRW, 7. Aufl., § 2 Rdn. 4, 7). Aus Bauprodukten - also aus Baustoffen und/oder Bauteilen, die hergestellt wurden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden (Wiechert, in: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Nds. Bauordnung, 8. Aufl., § 2 Rdn. 9) - gebaut sind hier sowohl das Fundament als auch die Transformatoren. Die Transformatoren mögen - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - nicht Bauteile sein. Bauteile sind Gebilde, die in einen Baukörper eingefügt oder an einem Baukörper angebracht sind; angebaute (d.h. selbst auf dem Boden ruhende und an eine bauliche Anlage angefügte, aber nicht in sie einbezogene) Objekte sind, wenn sie selbstständig genutzt werden können, bauliche Anlagen, sonst Bauteile (Wiechert, in: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Nds. Bauordnung, 8. Aufl., § 2 Rdn. 11). Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren können die Transformatoren auch unabhängig von dem hier in Rede stehenden Fundament bzw. auch unabhängig von jeglichem Fundament selbstständig genutzt werden. Dies spricht für ihre Qualifizierung als bauliche Anlage. Hierdurch wird das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis indessen nicht in Frage gestellt.

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Die Transformatoren weisen eine für die Bejahung einer baulichen Anlage hinreichende Verbindung zum Erdboden auf. Mit dem Erdboden verbunden ist eine Anlage, wenn sie ein Fundament hat (Wiechert, in: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Nds. Bauordnung, 8. Aufl., § 2 Rdn. 7; Temme, in: Gädtke/Böckenförde/Temme, Landesbauordnung NRW, 7. Aufl., § 2 Rdn. 9). Die hier in Rede stehenden Transformatoren sind mit einem Fundament geplant und genehmigt. Das Fundament ist mit dem Erdboden verbunden. Zwischen den Transformatoren und dem Fundament besteht eine derart verfestigte Beziehung, dass auch die Transformatoren nach den konkreten Umständen unbeweglich wie der Grund und Boden erscheinen. Sie haften wegen ihres Gewichts auf dem Boden und können ohne Inanspruchnahme technischer Hilfsmittel nicht fortbewegt werden. Dass sie auf den vorhandenen Schienen begrenzt bewegt, wieder weggeschafft und an anderen Orten eingesetzt werden können, führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. zu alledem Lechner, in: Simon/Busse, Bay. Bauordnung, Band I, Stand: Sept. 2012, Art. 2 Rdn. 72 f. m.w.N.; s. auch Wiechert, in: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Nds. Bauordnung, 8. Aufl., § 2 Rdn. 7 f.).

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Jedenfalls gelten die Transformatoren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NBauO als bauliche Anlagen. Wie bereits zitiert, gelten nach dieser Vorschrift als bauliche Anlagen auch solche Anlagen, die auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich oder dazu bestimmt sind, vorwiegend ortsfest benutzt zu werden. Von dieser Vorschrift erfasst werden Grenzfälle, in denen zweifelhaft ist, ob - wofür hier aus den dargelegten Gründen vieles spricht - die Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 NBauO mit dem Boden verbunden ist oder auf ihm ruht (Wiechert, in: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Nds. Bauordnung, 8. Aufl., § 2 Rdn. 18). Die Transformatoren sind auf den ins Fundament eingelassenen Schienen - wie ausgeführt: mit technischen Hilfsmitteln - begrenzt beweglich. Selbst wenn man also infolge der Argumente der Klägerin davon ausgehen würde, die Transformatoren seien nicht mit dem Boden verbunden bzw. ruhten nicht auf ihm, würden sie nach dieser Vorschrift als bauliche Anlage gelten. Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob auch die zweite Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NBauO (Anlagen, die dazu bestimmt sind, vorwiegend ortsfest benutzt zu werden) greift.

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Dass es sich bei den Transformatoren nach Auffassung der Klägerin um eine technische Einrichtung bzw. um eine Maschine handelt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch freistehende Maschinen können bauliche Anlagen sein. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die Maschine mit dem Boden verbunden ist bzw. über ein eigenes Fundament verfügt, in ihren wesentlichen Teilen unbeweglich ist und Auswirkungen hat, die das Bauordnungsrecht erfassen soll (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 26.3.2012 - 9 ZB 09.942 -, [...] Rdn. 11; Hess. VGH, Beschl. v. 13.11.1987 - 3 TH 3340/87 -, ESVGH 38, 316, [...] Rdn. 6; Wiechert, in: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Nds. Bauordnung, 8. Aufl., § 2 Rdn. 18). Nach Aktenlage ist das hier der Fall. Wie dargelegt, weisen die Transformatoren eine für die Bejahung einer baulichen Anlage hinreichende Verbindung zum Erdboden auf. Soweit erkennbar, sind sie in ihren wesentlichen Teilen unbeweglich. Die Transformatoren werfen bauordnungsrechtliche Fragen auf bzw. haben Auswirkungen, die das Bauordnungsrecht erfassen soll. Dies sind zum einen Fragen betreffend die Statik. Nach den mit Zulassungsgründen nicht angefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts werfen die Transformatoren zum anderen bauaufsichtsbehördlich zu prüfende Fragen betreffend eine mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Naturschutzrechts auf. Es besteht nach alledem kein ernstlicher Zweifel daran, dass die Transformatoren von dem - auch unter Berücksichtigung des beschriebenen Sinns und Zwecks des § 2 Abs. 1 NBauO weit auszulegenden - Begriff der baulichen Anlage erfasst werden.

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Dass das Verwaltungsgericht von einer Berechnung der Gebühr nach näherer Maßgabe der Tarifstelle Nr. 1.1.2 ausgegangen ist, begründet nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Aus den dargelegten Gründen sind die Transformatoren als bauliche Anlagen zu qualifizieren und deswegen auch bei der Berechnung der Gebühr zu berücksichtigen. Gründe, aus denen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Rohbauwert von Transformatoren und Fundament sei schwer bestimmbar im Sinne der Tarifstelle Nr. 1.1.2, ernstlichen Zweifeln begegnen könnte, hat die Klägerin nicht dargelegt und sind dem Senat auch nicht erkennbar.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich schließlich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip verneint hat. Mit der Frage, wann eine Verletzung des Äquivalenzprinzips durch eine für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. eine inkludierte Baugenehmigung festgesetzte Gebühr anzunehmen ist, hat sich der Senat in seinem - § 3 NVwKostG in seiner auch hier maßgeblichen, vom 28. Dezember 2009 bis 15. Dezember 2011 gültigen Fassung und Vorgängerfassungen der AllGO und der BauGO betreffenden - Urteil vom 14. Dezember 2009 (- 12 LC 275/07 -, ZNER 2010, 101, [...] Rdn. 33 ff.) eingehend befasst und hierzu ausgeführt:

"Dieses (Anm. hier: das Äquivalenzprinzip) ist erst dann verletzt, wenn die festgesetzte Gebühr in einem groben Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.2003 - 6 C 4.02 -, BVerwGE 118, 123). Auch bei der Beachtung des Äquivalenzprinzips verfügt der Gesetz- und Verordnungsgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsraum hinsichtlich der Bemessung der Gebühr. Diese muss sich nicht auf die Kosten des Verwaltungsaufwandes beschränken, sondern kann auch andere Gesichtspunkte einfließen lassen, wie etwa den wirtschaftlichen Wert der gebührenpflichtigen Leistung der Verwaltung. Das Äquivalenzprinzip verbietet lediglich die Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2001 - 6 C 13.00 -, BVerwGE 115, 125). Das folgt aus dem Zweck der Gebühr, die dem Gebührenschuldner anlässlich einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in der Absicht auferlegt wird, die Kosten dieser Leistung ganz oder teilweise zu decken. Wenn bei der Bemessung der Gebühr - wie hier - zulässigerweise an die Errichtungskosten und damit in erster Linie an den wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung für den Schuldner angeknüpft wird, muss der Entgeltcharakter der Gebühr dadurch gewahrt bleiben, dass diese sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht völlig von den Kosten des Verwaltungsaufwandes löst. Dies kann hier aber nicht festgestellt werden. Dabei kann - worauf schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - dahinstehen, ob die erhobene Gebühr im vorliegenden Fall deutlich über den dem Beklagten bei der Bearbeitung der Entscheidung entstandenen Kosten liegt, denn dies würde nicht notwendigerweise einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip begründen. Dieses ist vielmehr - wie ausgeführt - erst verletzt, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen verlangter Gebühr und Verwaltungsaufwand besteht. Ein solches ist nicht erkennbar, insbesondere wenn man sich zum einen den erheblichen Wert verdeutlicht, den die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit der eingeschlossenen Baugenehmigung für den Betreiber hat, und zum anderen den nicht geringen Verwaltungsaufwand vergegenwärtigt, den die Erteilung einer solchen Genehmigung verursacht. ..."

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Die entsprechenden Erwägungen gelten für den vorliegenden Fall, in dem die Gebühren zulässiger Weise (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 in der erwähnten Fassung, dem zufolge Gebühren nach dem Maß des Verwaltungsaufwands oder nach dem Wert des Gegenstands der Amtshandlung zu bemessen sind) nach dem Herstellungswert errechnet worden sind. Die festgesetzte Gebühr beträgt hier ca. 1,4% der Investitionssumme. Des Weiteren muss auch hier davon ausgegangen werden, dass die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit der eingeschlossenen Baugenehmigung nicht geringen Verwaltungsaufwand verursacht hat. Schließt - wie hier - die immissionsschutzrechtliche Genehmigung weitere Genehmigungen ein, ist in der Regel der Verwaltungsaufwand vor Erteilung der Genehmigung höher als in den Fällen, in denen allein das immissionsschutzrechtliche Prüfprogramm abgearbeitet und ggf. noch eine "Evidenzprüfung" der übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgenommen werden muss. In seinem bereits zitierten Urteil vom 14. Dezember 2009 (- 12 LC 275/07 -, ZNER 2010, 101, [...] Rdn. 41) hat es der Senat vor diesem Hintergrund als unbedenklich angesehen, dass der Verordnungsgeber eine Gebührenerhöhung in Höhe der für die eingeschlossene Genehmigung sonst anfallenden Gebühren vorgesehen hat, ohne insoweit eine Reduzierung vorzunehmen. Er hat hierzu ausgeführt:

"Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die ... Regelung ... nicht allein durch den zusätzlichen Aufwand, sondern auch und gerade durch den "Mehrwert" gerechtfertigt ist, den eine andere Genehmigungen beinhaltende immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betriebsinhaber im Verhältnis zu einer isolierten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hat. Gerade vor dem Hintergrund, dass sich dieser zusätzliche Wert für den Anlagenbetreiber ohnehin schwer quantifizieren lässt und im Einzelfall von vielen verschiedenen Faktoren abhängt, ist es nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber für die Gebührenregelung pauschalierend den gesamten Wert der eingeschlossenen Genehmigung als "Mehrwert" festgelegt und deshalb vorgesehen hat, dass die Gebühren für diese Genehmigung in voller Höhe zu addieren sind. Selbst wenn man aber (auch) den Verwaltungsaufwand in den Blick nimmt, unterliegt die Anmerkung durchgreifenden rechtlichen Zweifeln nicht. In welchem Verhältnis allgemein Verwaltungsaufwand eingespart wird, wenn nicht zwei Genehmigungen nebeneinander erteilt werden, sondern die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere Genehmigungen (hier die Baugenehmigung) einschließt, lässt sich kaum generell feststellen und hängt stark vom jeweiligen Einzelfall ab. Angesichts dessen durfte der Verordnungsgeber die pauschalierende Regelung in der jetzigen Form treffen und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf eine weiter differenzierende Gebührenregelung verzichten und war insbesondere nicht verpflichtet, für Windenergieanlagen eine eigene, von der streitigen Anmerkung im Kostentarif zur AllGO abweichende Anrechnungsregel zu schaffen."

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Mangels durchgreifender tatsächlicher Anhaltspunkte ist auch hier davon auszugehen, dass es eines Sondergebührentatbestands für Transformatoren nicht bedurfte. Dass - wie die Klägerin geltend macht - die erhobene Gebühr deutlich über den dem Beigeladenen bei der Bearbeitung der Entscheidung entstandenen Kosten liegen mag, begründet aus den dargelegten Gründen für sich genommen nicht einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip.

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Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache weist weder überdurchschnittliche, also über das Normalmaß hinausgehende Schwierigkeiten noch eine grundsätzliche Bedeutung auf. Die entscheidungserheblichen Fragen lassen sich ohne weiteres auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens im dargestellten Sinn beantworten.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).