Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.03.2013, Az.: 15 KF 14/11

Befreiung von der Aufbringung von Vorschüssen zu Flurbereinigungsbeiträgen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.03.2013
Aktenzeichen
15 KF 14/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 32787
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0306.15KF14.11.0A

Fundstellen

  • AUR 2013, 222-224
  • NordÖR 2013, 275

Amtlicher Leitsatz

Die Regelung über die Befreiung von der Aufbringung der Beiträge nach § 19 Abs. 3 FlurbG findet entsprechende Anwendung bei der Heranziehung der Teilnehmer zu Vorschüssen auf die Beiträge. Eine Befreiung von der Vorschusspflicht ist regelmäßig nur bei den Teilnehmern gerechtfertigt, die offensichtlich überhaupt keine Vorteile aus der Flurbereinigung ziehen werden.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Aufbringung von Vorschüssen zu den Flurbereinigungsbeiträgen.

2

Er ist mit Einlageflächen zur Größe von rd. 22 ha Teilnehmer der im September 2008 angeordneten vereinfachten Flurbereinigung Holtrop. An dieser Flurbereinigung sind 198 Teilnehmer beteiligt. Das Verfahrensgebiet weist eine Größe von rd. 880 ha auf.

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Der Flurbereinigungsverband Ostfriesland setzte mit Bescheid vom 12. Mai 2010 gegenüber dem Kläger einen Beitragsvorschuss in Höhe von 468,19 EUR fest. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und machte geltend: Aus der Flurbereinigung ziehe er für seinen Betrieb keine "wesentlichen Vorteile". Seine Eigentumsflächen seien durch freiwilligen Landtausch in Hofnähe arrondiert. Lediglich das Flurstück 45 der Flur 4 habe eine Zufahrt zum Wiesenser Weg, dessen Erneuerung geplant sei. Sein Flurstück 55 der Flur 4 werde zwar über den Heidiger Ackerweg erschlossen, jedoch müsse er zu diesem Flurstück noch einen Feldweg von 80 m befahren.

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Die GLL Aurich lehnte durch Bescheid vom 3. Juni 2010 eine Befreiung von den Vorschusszahlungen zu den Flurbereinigungsbeträgen ab. Es führte zur Begründung aus: Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid über die Erhebung von Vorschüssen auf Flurbereinigungsbeiträge sei als Antrag auf Befreiung nach § 19 Abs. 3 FlurbG gewertet worden. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Eine Befreiung von den Vorschüssen sei nur bei Teilnehmern gerechtfertigt, die offensichtlich überhaupt keine Vorteile aus der Flurbereinigung ziehen würden. Das sei hier nicht der Fall. So sei der Ausbau bzw. die Verstärkung von Wirtschaftswegen vorgesehen. Im Bereich der Flächen des Klägers soll der Wiesenser Weg ausgebaut werden. Weiter erscheine eine Arrondierung der landwirtschaftlichen Nutzflächen des Klägers möglich. Hierdurch ergebe sich für die Flächen des Klägers ein Vorteil.

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Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und nahm zur Begründung Bezug auf seinen gegen den Heranziehungsbescheid erhobenen Widerspruch. Ergänzend führte er aus: Es liege ein Härtefall vor. Mit dem Ausbau des Wiesenser Weges werde lediglich die Zufahrt eines Flurstücks verbessert. Es sei unverhältnismäßig, wegen eines Flurstücks den gesamten Betrieb zur Beitragszahlung heranzuziehen. Zudem sei für ihn die Möglichkeit einer Arrondierung seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht ersichtlich. Seine Ländereien lägen hofnah und seien miteinander verbunden.

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Nachdem über den Widerspruch verhandelt worden war, wies der Beklagte diesen durch Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2011, zugestellt am 25. Juli 2011, zurück. Zur Begründung führte er aus: Eine Befreiung von den Vorschüssen nach § 19 Abs. 3 FlurbG setze voraus, dass ein Teilnehmer offensichtlich keinen Vorteil aus der Flurbereinigung ziehen werde. Hierbei komme es allein darauf an, dass objektiv feststellbare Vorteile durch die Flurbereinigung nicht zu erwarten seien. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Jedenfalls bei einem Teil der Flächen seien Vorteile dadurch gegeben, dass der Wiesenser Weg verstärkt werde. Weiter sei nicht ausgeschlossen, dass auch Vorteile für die Flächen des Klägers durch eine Zusammenlegung des Besitzes entstehen könnten. Ob dies der Fall sein werde, könne erst zum Zeitpunkt der Vorlage des Flurbereinigungsplans endgültig festgestellt werden. Da zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass die Flächen von einer Zusammenlegung profitierten, sei die Heranziehung zu den Vorschüssen gerechtfertigt.

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Der Kläger hat am 25. August 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorgetragen hat: Der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von den Vorschüssen beruhe auf § 19 Abs. 3 FlurbG. Er werde für seinen am Rande des Flurbereinigungsgebiets gelegenen Grundbesitz aus der Flurbereinigung keine Vorteile ziehen können. Er bewirtschafte als Grünlandbetrieb und Milcherzeuger Flächen zur Größe von 55 ha, davon 33 ha Pachtflächen. Sein Grundbesitz sei aufgrund eigener Maßnahmen und Zukäufe vollständig arrondiert und gut erreichbar. Es gebe keine Möglichkeit, Verbesserungen für seinen Betrieb durch Flächentausch zu erreichen. Die Flächen in unmittelbarer Hofnähe würden durch Eigentum oder Pacht schon jetzt von ihm bewirtschaftet. Der direkte Nachbar habe eigene hofnahe Flächen in Gebrauch. Zudem seien die eigenen Flächen, die an der Kreisstraße lägen, zum Großteil sehr klein strukturiert; Vergleichbares gebe es direkt am Hof nicht. Die am weitesten vom Hof entfernt liegende Fläche befinde sich am Wiesenser Weg. Würde man diese Fläche an den Hof heranlegen, entfiele das Argument, er ziehe Vorteile aus dem Wegeausbau. Es gebe auch keine Wegebaumaßnahmen, die für ihn zu einer Verbesserung führten. Die Wege (Wiesenser Weg und Heidiger Ackerweg) sei vor dem Ausbau frei von "schweren Schlaglöcher" gewesen. Der Wiesenser weg sei erst vor einigen Jahren von der Gemeinde saniert worden. Die bisherige mittelschwere Befestigung sei für einen landwirtschaftlichen Betrieb völlig ausreichend. Das Lohnunternehmen habe keine "wesentlich schwereren Fahrzeuge" im Einsatz, wenn es für seinen Betrieb tätig sei. Durch den Ausbau der Straße mit einer Traglast von nunmehr 40 t sei für ihn kein Vorteil entstanden. Er werde dort künftig auch nicht schneller unterwegs sein können. Der wesentliche Vorteil des Wegeausbaus liege bei der unterhaltungspflichtigen Gemeinde. Es sei unverhältnismäßig, den Ausbau des Wiesenser Weges und die dort liegende Fläche anzuführen, um den gesamten Hof für den Flurbereinigungsbeitrag heranzuziehen zu können. Hinzu komme, dass er nicht nur keine Vorteile, sondern erhebliche Nachteile durch die Flurbereinigung erfahren werde. Bei Pachtflächen würden die Kosten der Flurbereinigung und der Wertsteigerung durch Wegebaumaßnahmen an die Pächter weitergegeben. Durch die Zusammenlegung und die Wegebaumaßnahmen würden die Flächen für Betreiber von Biogasanlagen interessanter mit der Folge, dass die Pacht- und Kaufpreise für Flächen stiegen. Aufgrund der Neuverteilung gehe bei einigen Verpächtern der Bezug zum Land verloren; zum Nachteil der ortsansässigen aktiven Landwirte würden die Flächen an den Meistbietenden verpachtet oder veräußert. Gerade für ihn - den Kläger - seien mit der Neuverteilung der Flächen gravierende Nachteile verbunden. Er besitze jetzt nicht nur gut arrondierte, sondern auch gut bewirtschaftete und für den Bereich der Milcherzeugung geeignete Flächen. Auf vielen Flächen im Verfahrensgebiet seien Gärsubstrate aus Biogasanlagen, Hühnermist oder mit Schwermetallen und anderen bedenklichen Schadstoffen belasteter Klärschlamm ausgebracht worden. Solche Belastungen könnten bei einer Neuzuteilung von Eigentumsflächen die Gesundheit seiner Tiere und die Milcherzeugung beeinträchtigen. Neue Pachtflächen könnten von ihm nicht in die Bewirtschaftung genommen werden. Der Flächendruck auf nicht verunreinigte Pachtflächen werde deshalb zunehmen. Seine Situation könne sich durch die Flurbereinigung nur verschlechtern.

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Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der GLL Aurich vom 3. Juni 2010 und des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 21. Juli 2011 zu verpflichten, ihn von der Aufbringung von Vorschüssen auf die Beiträge in der vereinfachten Flurbereinigung Holtrop zu befreien.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt er auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug und erwidert: Zwar lägen die Flächen des Klägers bereits verhältnismäßig nahe beieinander. Allerdings sei eine weitere Arrondierung nicht ausgeschlossen. Mit dem Ausbau des Wiesenser Weges seien für den Kläger Vorteile verbunden. Das weitere Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Biogasanlage und zu den damit verbundenen Steigerungen von Kauf- und Pachtpreisen sei nicht entscheidungserheblich. Die mit dem Bau von Biogasanlagen möglicherweise verbundenen Erhöhungen von Kauf- und Pachtpreisen für Flächen seien nicht auf die Durchführung der Flurbereinigung zurückzuführen. Für die Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftliche Flächen könne die Flurbereinigung nicht verantwortlich gemacht werden. Allerdings seien etwaige Belastungen von Flächen bei der Neuzuteilung im Rahmen der wertgleichen Abfindung zu berücksichtigen. Entscheidend sei allein, ob Vorteile für die Flächen des Klägers zu erwarten seien; dies sei hier zu bejahen.

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Der Kläger hat seine Klage gegen den Bescheid des Flurbereinigungsverbandes Ostfriesland vom 12. Mai 2010 in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

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Im Übrigen hat die nach § 140 FlurbG zulässige Klage keinen Erfolg. Der Bescheid der GLL Aurich vom 3. Juni 2010 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21. Juli 2011 gefunden hat, ist rechtmäßig (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Befreiung von Vorschüssen auf Flurbereinigungsbeiträge nach § 19 Abs. 3 FlurbG nicht zu.

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Es unterliegt dabei keinen Bedenken, diese Vorschrift auch auf die Heranziehung von Vorschüssen auf Flurbereinigungsbeiträge anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 1986 - BVerwG 5 B 161.83 -, Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 13; Senatsurteil vom 29. November 2006 - 15 KF8/05 -, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Mai 2012 - 7 S 1750/10 -, [...]; Sächs. OVG, Urteil vom 18. Dezember 2009 - F 7 D 4/07 -, [...]; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Juli 2003 - 8 K 2/03 -, RdL 2004, 155). Nach dieser Vorschrift kann die Flurbereinigungsbehörde zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien. Diese Bestimmung steht im Kontext zu § 19 Abs. 1 FlurbG. Die Beitragspflicht nach dieser Vorschrift ist als Ausgleich dafür anzusehen, dass die Teilnehmer im Allgemeinen durch die Flurbereinigung einen betriebswirtschaftlichen Vorteil erlangen, der zu einer Wertsteigerung ihres Grundbesitzes führt. Dabei geht es insoweit nur um die Vorteile, die der Gesamtheit der Teilnehmer aus der Flurbereinigung erwachsen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 33.84 -, BVerwGE 74, 196). Der Beitragsmaßstab ist dabei nur einheitlich für alle Teilnehmer der Flurbereinigung festzusetzen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 FlurbG); die Erhebung der Beiträge nach einem differenzierten, auf die Vorteile des einzelnen Teilnehmers abstellenden Maßstab ist ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1969 - BVerwG IV C 244.65 -, RdL 1969, 299). Fallen die Vorteile der Teilnehmer unterschiedlich aus, ist dies durch die Vorschriften in § 19 Abs. 2 und 3 FlurbG zu berücksichtigen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 FlurbG wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn ein Teilnehmer entweder nicht oder nur in einem verhältnismäßig geringen Umfang an den Maßnahmen der Flurbereinigung und damit auch nicht an der allgemeinen Wertsteigerung der Besitzstände teilnehmen (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1992 - BVerwG 5 B 114.92 -, Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 16; Beschluss vom 9. April 1986, a.a.O.; Urteil vom 15. November 1974 - BVerwG V B 54.72 -, RdL 1975, 69; Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 80.66 -, Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 6). Dass sich die Vorteile der Flurbereinigung im Einzelfall nicht betriebswirtschaftlich niederschlagen, ändert nichts daran, dass es auch zum Ausgleich solcher Vorteile gerechtfertigt ist, denjenigen, der allgemein mit der Flurbereinigung verbundene Vorteile erlangt, nach § 19 Abs. 1 zu den Beiträgen heranzuziehen (BVerwG, Beschluss vom 7. September 1992 - BVerwG 11 B 6.92 -, RzF § 19 Abs. 1 FlurbG Nr. 25). Bei der Befreiung von Vorschüssen auf die Flurbereinigungsbeiträge ist jedoch zu beachten, dass im Zeitpunkt ihrer Hebung in der Regel noch nicht sicher abzusehen ist, wie sich die Maßnahmen der Flurbereinigung auf die Besitzstände der einzelnen Teilnehmer bei der Neuverteilung auswirken und in welchem Umfang sie an den Maßnahmen der Flurbereinigung tatsächlich teilnehmen werden. Deshalb ist eine Befreiung von der Vorschusspflicht regelmäßig nur bei den Teilnehmern gerechtfertigt, die offensichtlich überhaupt keine Vorteile aus der Flurbereinigung ziehen werden (vgl. Senatsurteile vom 29. November 2006, a.a.O., und vom 17. Juli 1973 - F OVG A 11/71 -, RzF zu § 19 Abs. 3 FlurbG Nr. 8; Bay. VGH, Urteil vom 19. Februar 1970 - 51 VII 69 -, RzF zu § 19 Abs. 3 FlurbG Nr. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Mai 2012 - 7 S 1750/10 -, [...] und Urteil vom 15. März 1976 - VII 380/75 -, RzF zu § 19 Abs. 3 FlurbG Nr. 13; Sächs. OVG, Urteil vom 18. Dezember 2009 - F 7 D 4/07 -, [...]). Nach Maßgabe dessen kann der Kläger keine Befreiung von der Aufbringung von Vorschüssen zu den Flurbereinigungsbeiträgen beanspruchen.

16

Der Senat vermag nicht festzustellen, dass bereits derzeit offensichtlich ist, dass der Kläger überhaupt keine Vorteile aus der Flurbereinigung ziehen wird. Er räumt selbst ein, dass infolge der Flurbereinigung von einer allgemeinen Wertsteigerung der Besitzstände der Teilnehmer auszugehen ist. Weder hat der Kläger konkret dargelegt noch ist ersichtlich, dass der Besitzstand des Klägers hiervon ausgenommen ist.

17

Außerdem wird der Kläger voraussichtlich vom Ausbau des Wegenetzes profitieren. So wurden u.a. der Wiesenser Weg und der Heidiger Ackerweg neu asphaltiert und dessen Tragkraft erheblich erhöht. Damit ist eine bessere Erschließung der anliegenden Flächen verbunden. Insbesondere wird damit der Einsatz moderner landwirtschaftlicher Maschinen mit einer größeren Traglast ermöglicht. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass er bei der Bewirtschaftung seiner dort gelegenen Flächen hierauf nicht angewiesen sei, insbesondere für seinen Fuhrpark und den seines Lohnunternehmens eine höhere Traglast der Wege nicht notwendig gewesen sei. Denn maßgebend kommt es auf den objektiv feststellbaren betriebswirtschaftlichen Vorteil an den Abfindungsgrundstücken an, und nicht darauf, ob die damit verbundene wirtschaftliche Verbesserung vom einzelnen Teilnehmer nicht befürwortet worden wäre (BVerwG, Beschluss vom 9. April 1986, a.a.O.); insoweit genügt ein potentieller Vorteil und die Möglichkeit der Inanspruchnahme der gemeinschaftlichen Anlagen (Senatsurteil vom 6. Mai 1992 - 15 K 7/90 -, RzF § 19 Abs. 3 Nr. 16). Zudem ist davon auszugehen, dass eine Fläche aufgrund einer verbesserten Erschließung an der allgemeinen Wertsteigerung infolge der Flurbereinigung teilnehmen wird. Bereits hiernach ist ausgeschlossen, dass der Kläger aus der Flurbereinigung offensichtlich überhaupt keine Vorteile ziehen wird.

18

Daneben teilt der Senat die Auffassung des Beklagten, dass derzeit eine weitere Arrondierung der in die Flurbereinigung eingebrachten Flächen des Klägers nicht von offensichtlich ausgeschlossen, mithin möglich erscheint. Der in das Verfahren eingebrachte Besitzstand des Klägers ist nicht vollständig arrondiert. So teilen sich die Eigentumsflächen des Klägers in vier Flächenkomplexe auf. Das Flurstück 77/27 der Flur 4, Gemarkung Holtrop zur Größe von nur rd. 0,72 ha liegt nicht in der Nähe zu den anderen Flächen des Betriebs. Die Erschließung dieses Flurstücks ist nur über eine versetzte Wegefläche über den Fenneweg gewährleistet. Mithin weist dieses Flurstück eine isolierte Lage sowie einen ungünstigen Flächenzuschnitt auf. Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht konkret aufgezeigt, dass in Bezug auf Lage und Zuschnitt dieser Flächen Verbesserungen nicht möglich seien. Ebenso ist ein günstigerer Flächenzuschnitt des nördlichen Flächenkomplexes Achterd Heidige Ackers / Heidige Ackers (Flurstücke 45, 48, 53/1, 54 und 55 der Flur 4) denkbar.

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Soweit der Kläger einwendet, der Flächendruck nehme - insbesondere wegen des Flächenbedarfs von Biogasanlagen - zu und führe zu höheren Pacht- und Kaufpreisen für landwirtschaftliche Nutzflächen, rechtfertigt dieser Einwand nicht die Annahme, der Kläger zöge offensichtlich überhaupt keine Vorteile aus der Flurbereinigung. Es ist gerichtsbekannt, dass im Zuge des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 die Anzahl der Biogasanlagen deutlich zugenommen hat mit der Folge, dass die Nachfrage nach landwirtschaftlichen Nutzflächen erheblich angestiegen ist (vgl. Deutsches BiomasseForschungsZentrum in Kooperation mit der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft, Monitoring zur Wirkung des EEG auf die Entwicklung der Stromerzeugung aus Biomasse, März 2011, wonach die Anzahl der Biogasanlagen von rd. 1000 im Jahr 2000 auf mehr als 5.900 im Jahr 2010 angestiegen ist [S. 37 des Berichts] und aufgrund des hohen Einsatzes nachwachsender Rohstoffe in Biogasanlagen mit rd. 80 % die Flächeninanspruchnahme eine deutliche Zunahme erfahren hat; Ende 2010 rd. 1.100.000 ha, [Bl. 79 des Berichts]). Dies stützt die Annahme des Klägers, dass die Pacht- und Kaufpreise für landwirtschaftliche Flächen ebenfalls deutlich angezogen sind. Insoweit handelt es sich aber um eine im Allgemeinen festzustellende Entwicklung in der Landwirtschaft und steht deshalb nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Flurbereinigung. Dass im Zuge der Flurbereinigung landwirtschaftliche Nutzflächen zusammengelegt, der Zuschnitt der Flächen und die Erschließung der Flächen durch den Ausbau des Straßen- und Wegenetzes verbessert werden und damit den Einsatz moderner Maschinen ermöglicht, die Bewirtschaftung der Flächen wesentlich erleichtert sowie den Aufwand für die Betriebe vermindert wird, ist gerade Sinn und Zweck der Flurbereinigung, wie die in § 37 Abs. 1 FlurbG bestimmten Neugestaltungsgrundsätze zeigen. Die damit verbundene allgemeine Wertsteigerung der Besitzstände der Teilnehmer an der Flurbereinigung ist für diese nicht als Nachteil, sondern als Vorteil anzusehen. Denn die Flurbereinigung kann nur dann angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde ein objektives Interesse der Beteiligten an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlagen der Betriebe für die überwiegende Fläche des Gesamtgebiets für gegeben hält (§ 4 FlurbG). Maßgeblich ist nicht die subjektive Meinung einzelner oder gar der Mehrheit der Grundstückseigentümer im Flurbereinigungsgebiet, sondern das wohlverstandene Interesse der Beteiligten. Das Interesse der Beteiligten an der Flurbereinigung darf dann angenommen werden, wenn bei Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände und objektiver Abwägung der sachlichen Gesichtspunkte der betriebswirtschaftliche Erfolg der Flurbereinigung nicht in Frage gestellt werden kann. Es ist auch bei der vereinfachten Flurbereinigung Holtrop davon auszugehen, dass sie im objektiven Interesse der Teilnehmer angeordnet wurde; der dem zugrunde liegende Einleitungsbeschluss vom 16. September 2008 ist bestandskräftig.

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Auch kann der Kläger nicht mit dem Einwand durchdringen, für ihn seien mit der Flurbereinigung nur gravierende Nachteile verbunden, weil auf vielen Flächen im Verfahrensgebiet Gärsubstrate aus Biogasanlagen, Hühnermist oder mit Schwermetallen und anderen bedenklichen Schadstoffen belasteter Klärschlamm ausgebracht worden seien; solche Belastungen könnten bei einer Neuzuteilung von Eigentumsflächen die Gesundheit seines Tierbestand sowie seine Milcherzeugung beeinträchtigen. Dieser Einwand betrifft die Frage des Anspruchs des Klägers auf wertgleiche Abfindung in Land gemäß § 44 FlurbG. Es besteht derzeit kein Anhaltspunkt dafür, dass die im Flurbereinigungsplan festzusetzende Landabfindung des Klägers nicht wertgleich im Sinne des § 44 FlurbG sein wird. Dann kann aber auch nicht angenommen werden, die Flurbereinigung wäre für den Kläger nur mit gravierenden Nachteilen verbunden.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 147 Abs. 1, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 5112 der Anlage 1 des GKG ist eine Gerichtsgebühr mit 4 Gebührensätzen anzusetzen. Der zugrunde gelegte Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 167 VwGO und § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

22

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe für die Zulassung der Revision nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.