Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 03.05.2021, Az.: 12 A 462/18

Baugenehmigung; Bestandsschutz; Beweislast; feststellungsfähiges Rechtsverhältnis; Feststellungsinteresse; Feststellungsklage; Rechtsschutzinteresse; Rechtsverhältnis

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
03.05.2021
Aktenzeichen
12 A 462/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 71179
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Frage, ob einer Wohnnutzung ein baurechtlicher Bestandsschutz zukommt, betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.
2. Auch bei älteren Gebäuden trägt der Eigentümer die Beweislast für die Erteilung einer Baugenehmigung.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass für die Wohnnutzung seines Hauses ein baurechtlicher Bestandsschutz besteht.

Der Kläger ist Eigentümer des im Kreisgebiet des Beklagten gelegenen Grundstückes D. (vormals E., geändert durch Bescheid der Samtgemeinde F. vom 3. Juli 2001; Gemarkung G., Flur 38, Flurstück 25). Das Grundstück befindet sich im Außenbereich. Es ist mit einem Haus bebaut, das der Kläger seit dem Eigentumserwerb im Jahr 2001 als reines Wohnhaus nutzt. Der Kläger ist nicht im Besitz einer schriftlichen Baugenehmigung für das Wohnhaus. Auch in den Aktenbeständen des Beklagten konnte eine solche nicht aufgefunden werden.

Der Kläger klagte im Jahr 2013 vor dem erkennenden Gericht gegen zwei Baugenehmigungen, die der Beklagte zur Erweiterung und Nutzungsänderung eines Schweinemast- und Sauenzuchtbetriebs und zur Errichtung eines Ferkelaufzuchtstalls in der Nähe seines Grundstücks erteilt hatte. Die Klage wurde mit Urteil vom 21. Mai 2014 abgewiesen (Aktenzeichen des Gerichts: 12 A 906/13). Da das erkennende Gericht im damaligen Verfahren die baurechtliche Zulässigkeit des klägerischen Wohnhauses im Außenbereich in Zweifel gezogen hatte, begann der Kläger im Sommer 2014, Nachforschungen zur Genehmigungslage seines Wohnhauses zu betreiben. Er legte dem Beklagten unter anderem folgende Dokumente vor:

- Mutterrolle des Gemeindebezirks H., Katasterverwaltung Kreis I., Gemarkung H., Nr. 25, erster Band, enthaltend die Artikel Nr. 1 bis Nr. 236, zur Erhebung der Grundsteuer ab 1899, Eintragung unter Artikel Nr. 204 für das Jahr 1908, in der sein Haus ab 1908 geführt wird („J.“, „Bezeichnung nach dem Grundbuche Band IV Blatt 152“)

- „Häuserliste der Ortschaft K. (Gemeinde-Exemplar)“, in der für sein Haus mit der damaligen Hausnummer 31 das Jahr 1907 als Jahr des Besitzantritts angegeben wird

- Personenverzeichnis in Verbindung mit der Gemeindesteuerliste der Gemeinde H. für das Veranlagungsjahr 1914 (Regierungsbezirk Hannover, Kreis I.), in dem sein Haus unter der Straße K. und laufender Nr. 244 mit der damaligen Hausnummer 31 erfasst ist

- Personenverzeichnis und Gemeindesteuerliste der Gemeinde H. für das Veranlagungsjahr 1917, in dem sein Haus unter der Straße K. und der laufenden Nr. 235 mit der damaligen Hausnummer 31 erfasst ist

- Häuserliste der Ortschaft H. vom Amt G. mit der Laufzeit 1821-1908, in der es zu seinem Haus heißt: „No. 31 jetzt Wohnhaus des Maurers L. 1908 neu erbaut“.

Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 27. August 2014 mit, dass die Unterlagen zwar belegten, dass das Haus in den Jahren 1907/1908 errichtet worden sei, aber nichts über dessen Baurechtmäßigkeit aussagten. Weder die Zuteilung von Hausnummern noch die Erhebung von Steuern noch die Herstellung von Ver- und Entsorgungsleitungen ersetzten eine Baugenehmigung oder vermittelten einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Außerdem sei nicht der Zeitpunkt der Errichtung des Hauses, sondern der Zeitpunkt der Schaffung alleinigen Wohnens auf dem Grundstück maßgeblich. Dieser Zeitpunkt dürfte nach 1991 liegen, da seinerzeit noch Werbeschilder für ein „Hobbitlädchen“ genehmigt worden seien und auch zu früheren Zeitpunkten ein Gewerbe auf dem Grundstück ausgeübt worden sei. Dies ergebe sich aus den Hinweisen in den Gewerbesteuerlisten und der Werbeaufschrift „L. Tischlerei“ auf der Wand des Hauses selbst. Im Übrigen sei das Haus seit seiner Errichtung sicherlich in einigen Punkten geändert worden, so dass mangels Vorliegen von Baugenehmigungen nicht nur für die Errichtung, sondern auch für jede Änderung nachgewiesen werden müsse, dass diese genehmigungsfrei habe durchgeführt werden dürfen. Es bestehe allerdings auch keine Absicht, gegen die Nutzung des Hauses als Wohnhaus einzuschreiten.

Mit Schreiben vom 26. April 2017 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, durch Bescheid festzustellen, dass für die Wohnnutzung seines Hauses Bestandsschutz besteht. Zur Begründung führte er aus, es gebe keinerlei Anhaltspunkte für eine illegale Errichtung; das Haus sei behördlichen Stellen von Anfang an bekannt gewesen. Die Vorlage einer Baugenehmigung sei nicht Voraussetzung für den Bestandsschutz. Ihm als Eigentümer könne insoweit auch nicht die Beweislast auferlegt werden. Es spreche eine Vermutung dafür, dass sein Haus, das seit unvordenklichen Zeiten unter den Augen der Behörden bestanden habe und von diesen fortdauernd als zu Recht bestehend behandelt worden sei, seinerzeit auch ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den bestehenden Gesetzen zustande gekommen sei. Die Baugenehmigung sei wahrscheinlich im Laufe des zweiten Weltkrieges verloren gegangen. An dem Haus seien auch weder bezüglich der Bausubstanz noch bezüglich der Nutzung Veränderungen vorgenommen worden. Er müsse sich nicht darauf verweisen lassen, dass die Frage des Bestandsschutzes irgendwann in der Zukunft einmal geklärt werde, wenn eine Beseitigungsverfügung erlassen oder ein Bauantrag für eine Erweiterung des Wohnhauses gestellt werde.

Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 15. Juni 2017 und 3. August 2017, dass es für die beantragte Feststellung keine Rechtsgrundlage gebe.

Am 16. Januar 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, weil eine bloße Duldung der Wohnnutzung gegenüber der Annahme eines Bestandsschutzes mit gravierenden Nachteilen und Unsicherheiten behaftet sei. So sei das Gebäude im Falle eines Verkaufs im Wert gemindert und dürfe nach einem Brand oder Naturereignis nicht wiederaufgebaut werden. Auch sei bereits deutlich geworden, dass Schutzansprüche gegenüber benachbarter landwirtschaftlicher und gewerblicher Nutzung unter Verweis auf die Baurechtswidrigkeit seines Wohnhauses negiert würden. Die Klage sei auch begründet, weil davon auszugehen sei, dass das Haus formell legal erbaut worden sei und im Übrigen im Zeitpunkt seiner Errichtung bzw. später über einen nennenswerten Zeitraum hinweg materiell mit dem geltenden Baurecht übereingestimmt habe. Das Haus sei im April 1945 von der britischen Militärverwaltung beschlagnahmt und für militärische Zwecke genutzt worden. In dieser Zeit seien Fenster zerbrochen, Wertgegenstände entwendet und alle vorhandenen Papiere vermutlich zu Heizzwecken verbrannt worden. Eine eventuell damals noch vorhandene Genehmigungsurkunde sei vermutlich durch diese Kriegswirren verloren gegangen. Die Versäumnisse aufseiten des Beklagten und bei sonstigen Baubehörden bei der Aktenführung und Aktenaufbewahrung könnten nicht ausschließlich zu seinen Lasten gehen. Sein Grundstück habe schon zum Zeitpunkt der Errichtung des Wohnhauses an der ausreichend befestigten Landesstraße L 348 gelegen, so dass die für die Erteilung einer Ansiedlungsgenehmigung erforderliche Zugänglichkeit des Grundstücks durch einen offenen, jederzeit befahrbaren Weg gegeben gewesen sei. Nach Auskünften des Enkels des Errichters, M., sei der südliche Teil des heutigen Wohnhauses im Erdgeschoss seit der Errichtung im Jahr 1908 zum Wohnen genutzt worden. Die darüber liegenden Dachgeschossräume seien zwischen 1935 und 1939 ausgebaut und zu Wohnzwecken hergerichtet worden. Der nördliche Teil des Hauses seit erst Mitte der 1950er Jahre zu Wohnzwecken um- und ausgebaut worden; vorher habe es sich im Erdgeschoss um einen Viehstall gehandelt und im Obergeschoss um eine Lagerfläche für Heu und Stroh. Die von dem Sohn des Errichters ab dem Jahr 1933 betriebene Tischlerwerkstatt habe sich zum größten Teil in den Kellerräumen des Gebäudes befunden. Während des Krieges habe der Sohn des Errichters für die Organisation Todt und ab dem Jahr 1948 wieder selbständig als Tischler gearbeitet, jedoch auch im Arbeitnehmerverhältnis für andere Firmen. In den 1960er-Jahren bis zu seinem Tod 1975 habe der Sohn des Errichters nur noch in sehr geringem Umfang Tischlerarbeiten in der Werkstatt durchgeführt. An dem Haus seien keine Baumaßnahmen für die Tischlerei durchgeführt worden, außer dass im Keller der Sockel für einen Motor gemauert worden sei. Im Jahre 1977 sei das Haus als reines Wohnhaus ohne gewerbliche Nutzung verkauft worden. Seine Rechtsvorgänger, in deren Eigentum das Grundstück im Zeitraum von 1982 bis 2001 gestanden habe, hätten zwischen 1991 und 1993 ökologisches Waschmittel verkauft und hierfür auf dem Flur des Hauses ein Verkaufsregal aufgestellt, das sie als „Hobbitlädchen“ bezeichnet hätten. Eine Genehmigung hätten sie hierfür nicht eingeholt. Unter dem 17. Februar 1992 habe der Beklagte ihnen eine Genehmigung zur Aufstellung von zwei Werbeanlagen („Werbetafeln für ein Hobbitlädchen“) erteilt, wobei dem Antrag auch Fotos von dem Wohnhaus beigefügt gewesen seien. Im Übrigen sei das Haus ausschließlich als Wohnhaus genutzt worden. Mit seiner Klage wolle er Gewissheit darüber erlangen, dass der Beklagte gegen die Wohnnutzung nicht einschreiten dürfe und dass er das Haus gegebenenfalls erweitern oder nach Zerstörung wiedererrichten dürfe.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Wohnnutzung des Gebäudes auf dem Grundstück D., Gemarkung G., Flur 38, Flurstück 25 Bestandsschutz genießt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage für unzulässig. Das Bestehen eines Bestandsschutzes sei eine nicht feststellungsfähige Rechtsfrage und kein Rechtsverhältnis. Der Kläger habe auch kein berechtigtes Rechtsschutzinteresse, weil nicht beabsichtigt sei, gegen die Wohnnutzung einzuschreiten. Die Klage sei darüber hinaus unbegründet, weil mangels Vorliegen von Baugenehmigungen von einer formellen Legalität nicht ausgegangen werden könne und überdies unklar sei, ab wann ein Übergang zu einer reinen Wohnnutzung vollzogen worden sei. Daher könne auch nicht geprüft werden, ob die Wohnnutzung zu diesem Zeitpunkt materiell-rechtlich genehmigungsfähig gewesen sei. Diese Unklarheiten gingen zulasten des Eigentümers, der sich auf die formelle bzw. materielle Legalität berufe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Feststellungsklage hat keinen Erfolg.

Sie erweist sich bereits als unzulässig.

Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.

Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage erfüllt die Klage des Klägers nicht.

I. Die Frage, ob einer Wohnnutzung ein baurechtlicher Bestandsschutz zukommt, betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können. Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen zur Entscheidung gestellt werden. Auch bloße Vorfragen, Tatbestandsmerkmale, von deren Vorliegen die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten abhängen, oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 – 8 C 19/09 –, juris Rn. 24 m.w.N., und Urt. v. 20.11.2003 – 3 C 44/02 –, juris Rn. 18 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen stellt das Bestehen oder Nichtbestehen eines baurechtlichen „Bestandsschutzes“ kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar (a.A. OVG NRW, Urt. v. 07.05.2019 – 2 A 2995/17 –, juris Rn. 35-38; VG Würzburg, Urt. v. 13.10.2009 – W 4 K 09.228 –, juris Rn. 14).

Gegen die Annahme eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses spricht bereits die Unschärfe des Begriffes „Bestandsschutz“, der weder im Grundgesetz noch in den Baugesetzen des Bundes oder der Länder geregelt bzw. legaldefiniert wird. In Rechtsprechung und Literatur wird zwischen verschiedenen Formen des Bestandsschutzes unterschieden, so zwischen formellem und materiellem Bestandsschutz sowie aktivem und passiven Bestandsschutz, wobei im Rahmen des aktiven Bestandsschutzes weiterhin zwischen einfachem aktiven Bestandsschutz und dem sog. überwirkenden Bestandsschutz differenziert wird (vgl. z.B. Michl, ThürVBl. 2010, 280 ff.). Während materieller Bestandsschutz früher unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hergeleitet wurde, besteht heute Einigkeit darüber, dass (nur) das einfache Recht, also Bundes- und Landesgesetze, den Umfang und die Grenzen auch des eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes vorgeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.05.2007 – 4 B 14/07 –, juris Rn. 9, Urt. v. 12.03.1998 – 4 C 10/97 –, juris Rn. 26, und Urt. v. 07.11.1997 – 4 C 7/97 –, juris Rn. 20 ff.). Gesetzliche Vorschriften, deren Regelungsgehalt auf den Rechtsgedanken des „Bestandsschutzes“ zurückzuführen ist bzw. bei deren Anwendung dieser Rechtsgedanke von Bedeutung sein kann, finden sich unter anderem in § 35 Abs. 4 BauGB, § 34 Abs. 3a BauGB, § 79 Abs. 1 NBauO und § 85 Abs. 1 NBauO, ohne dass diesen Vorschriften ein einheitliches Begriffsverständnis des Bestandsschutzes zugrunde liegt (zur Differenzierung zwischen formellem und materiellem Bestandsschutz noch unten; vgl. auch die auf ein konkretes Datum abstellende Überleitungsvorschrift des § 85 Abs. 1 NBauO). Vor diesem Hintergrund stellt der „Bestandsschutz“ kein eigenständiges Rechtsinstitut (mehr) dar (so aber wohl Nds. OVG, Urt. v. 21.01.2000 – 1 L 4202/99 –, juris Rn. 38), sondern nur noch ein „Schlagwort“ (vgl. Rosin, DVBl. 2019, 86), das nicht geeignet ist, ein konkretes Rechtsverhältnis zu begründen bzw. präzise zu definieren (vgl. z.B. auch Hauth, BauR 2015, 774, 776, der im Hinblick auf § 35 Abs. 4 BauGB nicht mehr von Bestandsschutz, sondern von gesetzlich normierten Genehmigungsansprüchen sprechen will).

Soweit der Kläger seinen Klageantrag dahingehend erläutert hat, dass er sowohl die Feststellung begehre, dass das Haus erweitert oder im Falle einer Zerstörung wiedererrichtet werden darf, als auch die Feststellung, dass gegen das Wohnhaus bauaufsichtlich nicht eingeschritten werden darf, zeigt dieser Vortrag im Übrigen auch, dass es dem Kläger nicht um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, sondern um mehrere, voneinander zu unterscheidende Feststellungen geht. Es geht ihm nämlich nicht (nur) um die Klärung der Anwendbarkeit einer Rechtsnorm auf einen bestimmten Sachverhalt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.2018 – 6 A 3/16 –, juris Rn. 53, und Urt. v. 25.10.2017 – 6 C 46/16 –, juris Rn. 12; Hervorhebung durch das Gericht), sondern um die Anwendbarkeit mehrerer Rechtsnormen, insbesondere des § 35 Abs. 4 BauGB und des § 79 Abs. 1 NBauO. Die Feststellung eines „Bestandsschutzes“ zielt vor diesem Hintergrund aber auch schon deshalb auf kein einheitlich feststellungsfähiges, präzise umschriebenes Rechtsverhältnis ab, weil eine solche „rechtsnormübergreifende“ Feststellung wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB und des § 79 Abs. 1 NBauO je nach Fallkonstellation – insbesondere beim Fehlen einer Baugenehmigung – gar nicht möglich ist.

So ist ein Gebäude nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässigerweise errichtet im Sinne von § 35 Abs. 4 BauGB, wenn es in Übereinstimmung mit dem materiellen Bebauungsrecht errichtet oder wenn – trotz materieller Illegalität – eine Baugenehmigung erteilt worden ist (BVerwG, Urt. v. 03.08.2016 – 4 C 3/15 –, juris Rn. 18, und Beschl. v. 05.06.2007 – 4 B 20/07 –, juris Rn. 3). Die materielle Legalität der Anlage im Errichtungszeitpunkt reicht für die Begründung eines Bestandsschutzes im Sinne dieser Vorschrift auch dann aus, wenn diese schon im Zeitpunkt ihrer Errichtung einem Genehmigungserfordernis unterlag (BVerwG, Urt. v. 22.01.1971 – IV C 62.66 –, juris Rn. 23).

Dagegen begründet eine nur materielle Legalität nach dem niedersächsischen Landesrecht (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 1 NBauO und § 85 Abs. 1 NBauO) keinen Bestandsschutz dergestalt, dass eine Durchsetzung von Änderungen des Baurechts von vornherein ausgeschlossen wäre. Dies folgt zum einen aus der Vorschrift des § 85 Abs. 1 NBauO, die explizit Regelungen dazu trifft, ob und in welchem Umfang bauliche Anlagen an Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung, die vom bisherigen Recht abweichen, angepasst werden müssen. § 85 Abs. 1 NBauO sieht insoweit einen weitgehenden Schutz vor Anpassungspflichten nur für bauliche Anlagen vor, die vor dem 1. November 2012 rechtmäßig errichtet oder begonnen wurden oder am 1. November 2012 aufgrund einer Baugenehmigung oder Bauanzeige errichtet werden durften. Rechtmäßig im Sinne dieser Vorschrift meint, dass die bauliche Anlage mit dem zum Errichtungszeitpunkt geltenden Recht nicht nur materiell, sondern auch formell übereinstimmt, was sich schon aus dem Wortlaut der amtlichen Überschrift der Norm („Anforderungen an bestehende und genehmigte bauliche Anlagen“, Hervorhebung durch das Gericht) eindeutig ergibt. Einen weitergehenden Bestandsschutz sieht die Vorschrift nicht vor; ein solcher ist auch bundesverfassungsrechtlich nicht geboten. Dass § 85 Abs. 1 NBauO für einen bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz die formelle und materielle Rechtmäßigkeit verlangt, ist mit Blick auf die Bedeutung des Genehmigungsverfahrens und die damit geschützten hochrangigen Rechtsgüter verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Große-Suchsdorf/Stiel/Lenz, 10. Aufl. 2020, NBauO § 85 Rn. 6, 10; BeckOK BauordnungsR Nds/Blume, 17. Ed. 01.11.2020, NBauO § 85 Rn. 38).

Darüber hinaus macht § 79 NBauO ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde nicht davon abhängig, dass bauliche Anlagen im Widerspruch zum öffentlichen Baurecht errichtet, geändert oder genutzt werden, sondern stellt auf den Widerspruch zum öffentlichen Baurecht im Zeitpunkt des bauaufsichtlichen Einschreitens ab. Im Zusammenhang mit § 85 NBauO ergibt sich aus dieser Formulierung, dass der Gesetzgeber bauliche Anlagen, die ohne eine erforderliche Genehmigung errichtet worden sind, unabhängig von dem zur Zeit ihrer Errichtung geltenden materiellen öffentlichen Baurecht ausschließlich dem jeweils aktuellen materiellen Recht unterstellen wollte. Ein auf Tatbestandsebene zu berücksichtigender Bestandsschutz für formell illegale, aber zu einem früheren Zeitpunkt materiell legale bauliche Anlagen wäre mit dem Wortlaut des § 79 NBauO und der Eigentumsdogmatik des Bundesverfassungsgerichts nicht vereinbar. Nicht übertragbar auf das niedersächsische Landesrecht ist insbesondere die oben zitierte Bestandsschutzrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die bloß materielle Rechtmäßigkeit für einen Bestandsschutz ausreicht, und zwar auch dann, wenn eine erforderliche Baugenehmigung niemals erteilt wurde. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG weist dem Gesetzgeber die Aufgabe zu, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Deshalb darf § 79 NBauO als gesetzliche Regelung nicht unter Berufung auf einen aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleiteten Bestandsschutz überspielt werden. Dass § 79 NBauO einen Widerspruch zum öffentlichen Baurecht im Zeitpunkt der Bauordnungsverfügung als Voraussetzung bauaufsichtlichen Einschreitens ausreichen lässt, verstößt auch unter Berücksichtigung des gebotenen Ausgleichs zwischen privaten Interessen des Einzelnen und dem Gemeinwohl nicht gegen Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.09.2004 – 1 BvR 1860/02 –, juris Rn. 11 zu § 81 LBauO Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 24.11.1998; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 12.03.1998 – 4 C 10/97 –, juris Rn. 26, und Urt. v. 07.11.1997 – 4 C 7/97 –, juris Rn. 20 ff.). Das Genehmigungsverfahren stellt keine überflüssige Formalie dar, sondern eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums. Die Belange des Eigentümers werden durch das Genehmigungsverfahren nicht unangemessen hintangestellt, weil es jedem Bauherrn zumutbar ist, eine Baugenehmigung zu beantragen, soweit die von ihm beabsichtigte Baumaßnahme genehmigungspflichtig ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 09.06.2020 – 1 ME 108/19 –, juris Rn. 18, und Beschl. v. 16.08.2019 – 1 LA 28/19 –, juris Rn. 9). Der Landesgesetzgeber darf also die Eingriffsbefugnisse davon abhängig machen, dass bauliche Anlagen dem öffentlichen Baurecht zur Zeit der bauaufsichtlichen Anordnung entsprechen und muss nicht fordern, dass sie zeit ihres Bestehens dem öffentlichen Baurecht widersprochen haben. In der Vergangenheit genehmigte bauliche Anlagen schützt die in der Baugenehmigung enthaltene Feststellung der Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht vor bauaufsichtlichen Maßnahmen nach § 79 NBauO unabhängig von der „wahren“ Rechtslage. Bauliche Anlagen, die ohne die erforderliche Baugenehmigung, aber im Einklang mit dem seinerzeit geltenden öffentlichen Recht errichtet worden sind, unterliegen dagegen grundsätzlich bauaufsichtlichen Maßnahmen (vgl. zum Vorstehenden Große-Suchsdorf/Stiel/Lenz, 10. Aufl. 2020, NBauO § 85 Rn. 6, 10; Große-Suchsdorf/Mann, 10. Aufl. 2020, NBauO § 79 Rn. 21-23; BeckOK BauordnungsR Nds/Blume, 17. Ed. 01.11.2020, NBauO § 85 Rn. 34-41; vgl. zum bayerischen Landesrecht Bay. VGH, Beschl. v. 23.03.2021 – 15 ZB 20.2906 –, juris Rn. 18, Beschl. v. 28.03.2007 – 1 CS 06.3006 –, juris Rn. 21, und Urt. v. 17.10.2006 – 1 B 05.1429 –, juris Rn. 23-24; VG Würzburg, Urt. v. 08.11.2016 – W 4 K 15.1306 –, juris Rn. 35; VG München, Urt. v. 22.05.2014 – M 11 K 13.3437 –, juris Rn. 63; Decker, BayVBl. 2011, 517, 520, 524; BVerwG, Beschl. v. 30.04.2008 – 4 B 29/08 –, juris Rn. 4 zu einer Nutzungsuntersagung nach dem bayerischen Landesrecht; OVG Saarl., Beschl. v. 18.02.2002 – 2 V 1/02 –, juris Rn. 7; Beckmann, DVP 2020, 147, 150; Michl, ThürVBl. 2010, 280, 285-287; Mampel, NJW 1999, 975, 977; kritisch Weidemann/Krappel, NVwZ 2009, 1207 ff.; unklar BVerfG, Beschl. v. 15.12.1995 – 1 BvR 1713/92 –, juris Rn. 4 einerseits und BVerfG, Beschl. v. 24.07.2000 – 1 BvR 151/99 –, juris Rn. 8 andererseits; unklar mangels Herstellung eines landesrechtlichen Bezugs auch: BVerwG, Beschl. v. 05.06.2007 – 4 B 20/07 –, juris Rn. 3; Hess. VGH, Beschl. v. 15.05.2018 – 3 A 395/15 –, juris Rn. 37; OVG NRW, Beschl. v. 11.11.2013 – 7 E 1036/13 –, juris Rn. 8). Im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 79 Abs. 1 NBauO ist mithin keine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, ob die bauliche Anlage zu irgendeinem früheren Zeitpunkt dem materiellen Recht entsprochen hat (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 11.05.2015 – 1 ME 31/15 –, juris Rn. 15-16).

Dass auf der Rechtsfolgenseite des § 79 Abs. 1 NBauO im Rahmen der Ermessensausübung Vertrauensschutz- und Bestandsschutzgesichtspunkte durchaus eine Rolle spielen und einem bauaufsichtlichen Einschreiten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) entgegenstehen können (vgl. hierzu z.B. BVerfG, Beschl. v. 02.09.2004 – 1 BvR 1860/02 –, juris Rn. 10 ff., und Beschl. v. 15.12.1995 – 1 BvR 1713/92 –, juris Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 22.04.2015 – 7 C 7/13 –, juris Rn. 26, Beschl. v. 24.07.2006 – 4 B 53/06 –, juris Rn. 5, und Beschl. v. 11.12.1996 – 4 B 231/96 –, juris Rn. 3; Nds. OVG, Beschl. v. 09.06.2020 – 1 ME 108/19 –, juris Rn. 17, Beschl. v. 11.10.2019 – 1 LA 74/18 –, juris Rn. 15, Beschl. v. 11.05.2005 – 1 ME 22/05 – n.v., S. 4, und Urt. v. 27.02.1981 – 1 A 64/79 –, juris; OVG NRW, Beschl. v. 08.05.2020 – 2 B 457/20 –, juris Rn. 15; OVG MV, Urt. v. 04.09.2013 – 3 L 108/11 –, juris Rn. 69 ff.; OVG SH, Beschl. v. 23.02.2011 – 1 LA 103/10 –, juris Rn. 5; OVG RP, Urt. v. 20.04.2006 – 8 A 10119/06 –, juris Rn. 20; Beckmann, DVP 2020, 147, 151 m.w.N.; Lindner, JuS 2014, 118, 120-121; Lindner, DÖV 2014, 313, 322; Michl, ThürVBl. 2010, 280, 287 m.w.N.; Gehrke/Brehsan, NVwZ 1999, 932, 934), rechtfertigt es nicht, unter dem Oberbegriff des Bestandsschutzes ein normübergreifendes, einheitlich feststellungsfähiges Rechtsverhältnis anzunehmen. Dies folgt schon daraus, dass es im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung maßgeblich von dem jeweiligen Regelungsgehalt der Bauordnungsverfügung, der Schwere des Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht und dem Gewicht der mit der Verfügung verfolgten öffentlichen Interessen abhinge, ob der Betroffene sich gegenüber der Verfügung auf die zu einem früheren Zeitpunkt gegebene materielle Legalität berufen könnte. So liegt es auf der Hand, dass die Verhältnismäßigkeit einer Beseitigungsverfügung im Einzelfall anders zu beurteilen sein kann als die einer Verfügung zur Durchsetzung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 NBauO (vgl. auch § 85 Abs. 2 NBauO).

Hinzu kommt ein weiterer Umstand: Sämtliche Rechtsfolgen, die der Kläger aus dem Vorliegen eines „Bestandsschutzes“ im Rahmen des § 35 Abs. 4 BauGB, des § 79 Abs. 1 NBauO und im Rahmen baurechtlicher Nachbarklagen ableiten möchte, können auch aus dem derzeit gültigen materiellen Recht folgen. So wäre auch ein nach heutigem Recht verfahrensfreies und materiell rechtmäßiges Bauvorhaben zulässigerweise errichtet im Sinne des § 35 Abs. 4 BauGB und unterläge keinem bauaufsichtlichen Einschreiten nach § 79 Abs. 1 NBauO. Dies spricht dafür, dass der Bestandsschutz nicht ein Rechtsverhältnis „als Ganzes“ in den Blick nimmt, sondern – wenn überhaupt – nur ein nicht feststellungsfähiges Element eines Rechtsverhältnisses bzw. eine Rechtsfrage darstellt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.06.1980 – IV C 98.77 –, juris Rn. 2, 13, das nicht den Bestandsschutz als solchen, sondern nur die „Rechtmäßigkeit einer baulichen Nutzung“ als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis angesehen hatte). Demzufolge würde der Kläger mit seinem Antrag eine Feststellung „aus einem bestimmten Grunde“ begehren; er hat jedoch gerade nicht die Befugnis, einen Streitgegenstand auf bestimmte rechtliche Gesichtspunkte zu begrenzen und damit das Gericht zu deren Prüfung zu verpflichten (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 20.04.2015 – 11 MS 298/14 –, juris Rn. 10; zur Fortsetzungsfeststellungsklage auch BVerwG, Beschl. v. 11.11.2009 – 6 B 22/09 –, juris Rn. 8, Beschl. v. 23.11.1995 – 8 C 9/95 –, juris Rn. 6, und Beschl. v. 05.09.1984 – 1 WB 131/82 –, juris Rn. 33; OVG NRW, Urt. v. 23.09.2020 – 8 A 1161/18 –, juris Rn. 167; Hess. VGH, Beschl. v. 15.09.2009 – 7 A 2550/08 –, juris Rn. 28-29).

II. Zwar ist das Gericht gemäß § 88 VwGO an die Fassung des Antrags nicht gebunden, sondern hat vielmehr das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 12.02.1981 – 2 C 42/78 –, juris Rn. 23). Der Kläger kann die in seinem Vortrag zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzziele jedoch auch unabhängig von den obigen Ausführungen nicht erfolgreich verfolgen.

1. Soweit der Kläger vorträgt, er wolle durch die begehrte Feststellung Gewissheit darüber erlangen, ob und inwieweit er sich gegen nachbarliche gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzungen zur Wehr setzen könne, geht es ihm auch insoweit nicht um die Klärung der Anwendbarkeit einer Rechtsnorm auf einen konkreten Sachverhalt. Im Übrigen steht der Zulässigkeit eines solchen Begehrens auch die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Soweit im Rahmen der Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit einer Wohnnutzung danach zu beurteilen ist, was aufgrund der materiell-baurechtlichen Situation billigerweise an Schutz erwartet werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 – 7 C 6/92 –, juris Rn. 14; BVerwG, Urt. v. 25.02.1992 – 1 C 7/90 –, juris Rn. 16; OVG MV, Beschl. v. 04.04.2013 – 3 M 183/12 –, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschl. v. 06.03.2013 – 1 ME 205/12 –, juris Rn. 42; OVG NRW, Urt. v. 30.10.2009 – 7 A 2658/07 –, juris Rn. 39; Sächs. OVG, Beschl. v. 13.06.2001 – 1 B 163/01 –, juris Rn. 5), kann eine solche Prüfung – bei Entscheidungserheblichkeit – auch inzident im Rahmen einer diesbezüglich anhängigen nachbarrechtlichen Anfechtungsklage, wie in dem vom Kläger zuletzt angestrengten Verfahren 12 A 6530/20, erfolgen.

2. Soweit der Kläger vorträgt, seine Klage ziele auf die Feststellung, dass sein Haus erweitert oder im Falle einer Zerstörung wiedererrichtet werden darf, also zulässigerweise errichtet worden ist im Sinne von § 35 Abs. 4 BauGB, kann er auch diese Feststellung nicht zulässigerweise verfolgen.

Ein solches Klagebegehren ist unzulässig, denn es zielt abstrakt auf die Frage, ob einzelne tatbestandliche Voraussetzungen einer Norm erfüllt sind, ohne dass sich daraus irgendwelche Rechtsfolgen zwischen den Beteiligten ergeben. Da das Wohnhaus des Klägers weder zerstört ist noch Missstände bzw. Mängel aufweist, stellt sich die Frage eines Wiederaufbaus nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB nicht, und es ist auch völlig ungewiss, ob und inwiefern sich diese Frage jemals stellen wird. Ebenso wenig steht eine Erweiterung des Wohnhauses im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB im Raum. Auch der Zulässigkeit eines solchen Feststellungsantrags steht im Übrigen die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegen: Sollten die weiteren Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 5 BauGB zu irgendeinem Zeitpunkt in der Zukunft vorliegen, könnte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung beantragen und ggf. im Wege der Verpflichtungsklage erstreiten, ohne dass es (zuvor) einer gerichtlichen Feststellung bedürfte, dass das Haus zulässigerweise errichtet worden ist. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass ihm nicht zugemutet werden könne, über sein Recht auf Wiederaufbau erst im Falle einer Zerstörung des Hauses in einem möglicherweise mehrjährigen gerichtlichen Verfahren Gewissheit zu erlangen, ist nicht erkennbar, dass das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG einen zusätzlichen vorbeugenden gerichtlichen Rechtsschutz im Wege der Feststellungsklage gebieten würde. Vielmehr wäre es dem Kläger auch im Falle einer Zerstörung seines Hauses zumutbar, einen Anspruch auf Genehmigung eines Wiederaufbaus im Wege einer Verpflichtungsklage zu verfolgen.

3. Soweit der Kläger vorträgt, seine Klage ziele auf die Feststellung, dass gegen die Wohnnutzung seines Hauses bauaufsichtlich nicht nach § 79 Abs. 1 NBauO eingeschritten werden darf, fehlt es jedenfalls an einem Feststellungsinteresse. Ein Feststellungsinteresse liegt nur dann vor, wenn der Beklagte hinsichtlich des Rechtsverhältnisses anderer Auffassung ist als der Kläger (Nds. OVG, Urt. v. 10.03.2005 – 8 LB 4072/01 –, juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.06.1997 – 8 C 23/96 –, juris Rn. 17, und Urt. v. 23.01.1992 – 3 C 50/89 –, juris Rn. 30-31). An einer solchen Meinungsverschiedenheit fehlt es hier. Der Beklagte ist wie der Kläger der Auffassung, dass gegen die Wohnnutzung bauordnungsrechtlich nicht eingeschritten werden darf. Er hat in Kenntnis der baurechtlichen Situation des klägerischen Wohnhauses mehrfach geäußert, gegen die Wohnnutzung nicht einschreiten zu wollen, und hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, sich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten daran gehindert zu sehen, gegen die Wohnnutzung des Hauses des Klägers einzuschreiten.

4. Zielte die Klage auf die Feststellung, dass das Wohnhaus des Klägers nicht dem öffentlichen Baurecht im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 1 NBauO widerspricht, der Beklagte also nicht nur auf der Rechtsfolgenseite, sondern bereits auf der Tatbestandsebene an einem bauaufsichtlichen Einschreiten gehindert ist, stünde der Zulässigkeit eines solchen Klagebegehrens entgegen, dass der Kläger, wie bereits dargelegt, nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses „aus einem bestimmten Grunde“ begehren kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die im Rahmen eines solchen Feststellungsantrags zu prüfende Legalität der baulichen Anlage auch im Bereich des Zivilrechts bei einem Verkauf des Grundstücks von Bedeutung ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2013 – V ZR 266/11 –, juris Rn. 9, Urt. v. 16.03.2012 – V ZR 18/11 –, juris Rn. 18, Urt. v. 26.04.1991 – V ZR 73/90 –, juris, Urt. v. 20.03.1987 – V ZR 27/86 –, juris, Urt. v. 02.03.1979 – V ZR 157/77 –, juris; vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 07.05.2019 – 2 A 2995/17 –, juris Rn. 39-43; VG Würzburg, Urt. v. 13.10.2009 – W 4 K 09.228 –, juris Rn. 14) und eine solche Feststellung dem Kläger möglicherweise einen noch weitergehenden Schutz vor Bauordnungsverfügungen ermöglichen könnte.

Selbst wenn man dies anders sehen würde, wäre ein solches Klagebegehren jedenfalls unbegründet. Es lässt sich nicht feststellen, dass das Wohnhaus des Klägers und dessen Nutzung nicht dem öffentlichen Baurecht im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 1 NBauO widersprechen. Das Wohnhaus des Klägers und dessen Nutzung sind formell illegal.

a) Das Haus des Klägers unterlag bereits zum Zeitpunkt seiner Errichtung in den Jahren 1907/1908 einer Genehmigungspflicht, nämlich der Pflicht zur Einholung einer Ansiedlungsgenehmigung nach dem Gesetz betreffend die Verteilung der öffentlichen Lasten bei Grundstücksteilungen und die Gründung neuer Ansiedlungen in der Provinz Hannover vom 4. Juli 1887 (Nds. GVBl. Sb. III S. 142) sowie der Pflicht zur Einholung einer Baugenehmigung gemäß § 85 der Baupolizei-Verordnung für die Landgemeinden und selbständigen Besitzungen des Regierungsbezirks Hannover vom 28. März 1894, geändert durch Verordnungen vom 27. November 1900, vom 29. Februar 1904 und vom 21. Dezember 1905 (Sonderbeilage 3 des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Hannover vom 19. Januar 1906).

b) Für die Erteilung der demnach erforderlichen Genehmigungen trägt der Kläger die materielle Beweislast. Erweist sich im Einzelfall als unaufklärbar, ob eine Baugenehmigung erteilt worden ist bzw. Bestandsschutz besteht, so geht das zu Lasten dessen, der dieses Recht für sich in Anspruch nimmt, im vorliegenden Falle also zu Lasten des Klägers (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1988 – 4 B 33/88 –, juris Rn. 3, und Urt. v. 23.02.1979 – IV C 86.76 –, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urt. v. 26.02.2014 – 1 LB 100/09 –, juris Rn. 69; Urt. v. 11.02.2014 – 1 KN 141/12 –, juris Rn. 35, Beschl. v. 09.03.2012 – 1 LA 352/07 –, juris Rn. 74, und Beschl. v. 11.05.2005 – 1 ME 22/05 – n.v., S. 3-4; Hess. VGH, Beschl. v. 15.05.2018 – 3 A 395/15 –, juris Rn. 37; OVG RP, Urt. v. 12.12.2012 – 8 A 10875/12 –, juris Rn. 40; OVG NRW, Beschl. v. 30.03.2011 – 7 A 848/10 –, juris Rn. 17; a.A. Hauth, BauR 2015, 774, 779 ff.).

Auch in Anbetracht der Tatsache, dass das Gebäude des Klägers vor mehr als 100 Jahren errichtet worden ist, greifen weder Beweiserleichterungen noch Vermutungsregeln ein, aufgrund derer das Gericht zugunsten des Klägers von dem Vorliegen einer Baugenehmigung ausgehen könnte.

Zwar wird die Rechtsauffassung des Klägers, bei sehr alten Anlagen bestehe eine wohl begründete Vermutung dafür, dass eine bauliche Anlage, die seit unvordenklichen Zeiten unter den Augen der Behörde bestanden habe und von dieser als zu Recht bestehend angesehen und behandelt worden sei, seinerzeit auch ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den damals bestehenden Gesetzen errichtet worden sei, in der Rechtsprechung vertreten (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 27.11.2020 – 3 K 1028/17 –, juris Rn. 24; VG Ansbach, Urt. v. 03.03.2020 – AN 3 K 17.02482 –, juris Rn. 119, und Beschl. v. 19.04.2018 – AN 3 S 18.00458 –, juris Rn. 73; VG Münster, Urt. v. 03.03.2016 – 2 K 1089/14 –, juris Rn. 34, und VG Köln, Beschl. v. 16.07.2012 – 2 L 786/12 –, juris Rn. 20, jeweils unter Verweis auf OVG NRW, Urt. v. 23.07.1964 – VII A 656/62 –, BRS 15 Nr. 25). Das zitierte Urteil des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nimmt hinsichtlich dieser Vermutungsregel auf ein Urteil des Preußischen OVG aus dem Jahre 1915 Bezug; darin hatte dieses bekräftigt, es sei „stets davon ausgegangen, dass eine wohlbegründete Vermutung dafür [spreche] dass Einrichtungen, insbesondere solche baulicher Natur, die seit unvordenklichen Zeiten unter den Augen der Behörden bestanden haben und von diesen fortdauernd als zu Recht bestehend behandelt worden [seien], seinerzeit auch ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den bestehenden Gesetzen zustande gekommen [seien]“ (Preußisches OVG, Urt. v. 04.05.1915, PROVGE 68, 369; zitiert nach OVG RP, Urt. v. 12.12.2012 – 8 A 10875/12 –, juris Rn. 41).

Allerdings erstreckt sich die Rechtsprechung zu dieser Vermutungsregelung – unabhängig von der Frage, ob ihr zu folgen wäre (offen gelassen auch von OVG NRW, Beschl. v. 18.05.2020 – 10 A 549/19 –, juris Rn. 10, und von OVG RP, Urt. v. 12.12.2012 – 8 A 10875/12 –, juris Rn. 41) – nicht auf die formelle Legalität einer baulichen Anlage bzw. die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung. Es erscheint in der Sache schon deshalb nicht richtig, die Vermutungsregel auf die Erteilung einer Baugenehmigung zu erstrecken, weil der Inhalt einer nicht vorliegenden Baugenehmigung nur gemutmaßt werden könnte. So bliebe auch im vorliegenden Fall der Inhalt einer Baugenehmigung aus den Jahren 1907/1908 völlig unklar, beispielsweise im Hinblick auf die erst Ende der 1930er Jahre zur Wohnnutzung ausgebauten Räume in Dachgeschoss.

Eine solche Vermutungsregelung widerspräche auch der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sowohl einer abweichenden Beweislastverteilung als auch Beweiserleichterungen im Hinblick auf das Vorliegen einer Baugenehmigung eine ausdrückliche Absage erteilt hat. So hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der Bürger sei beweispflichtig für das von ihm behauptete Vorliegen einer Baugenehmigung, auch vor dem Hintergrund, dass eine Behörde, gerade wenn sie über keinerlei Bauakten für ein bestimmtes Bauvorhaben verfüge, in der Regel schon deswegen nicht in der Lage sei, positiv das Nichtvorliegen einer Baugenehmigung nachzuweisen. Ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer Baugenehmigung komme nicht in Betracht. Der Anscheinsbeweis greife nur bei typischen Abläufen; typisch in diesem Sinne könne nur ein Ablauf sein, der vom menschlichen Willen unabhängig sei, d.h. gleichsam mechanisch abrolle. Wenn eine Behörde über längere Zeit hinweg den Abbruch eines Bauwerks nicht verlangt habe, könne dies deswegen keinen Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer Baugenehmigung begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1988 – 4 B 33/88 –, juris Rn. 3-4). Auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat ausdrücklich entschieden, dass derjenige, der sich auf einen baurechtlichen Bestandsschutz berufe, hierfür im Falle der Unaufklärbarkeit auch bei älteren baulichen Anlagen die Beweislast trage und die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins schon deswegen nicht eingriffen, weil die Art der Nutzung eines Gebäudes keinen Bezug zu einem regelhaften, vom menschlichen Willen unabhängigen Ablauf aufweise (OVG NRW, Beschl. v. 30.03.2011 – 7 A 848/10 –, juris Rn. 17 ff.). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat selbst für den Fall der Errichtung eines Bauwerks durch den Fiskus für eine Beweislastumkehr keinen Anlass gesehen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.02.2014 – 1 LB 100/09 –, juris Rn. 69). Weiter hat es in einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 zwischen der formellen Rechtswidrigkeit eines Bauwerks aufgrund des Fehlens einer Baugenehmigung, die grundsätzlich den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertige, und einem materiellen Bestandsschutz aufgrund einer seit unvordenklicher Zeit ausgeübten materiell rechtmäßigen Nutzung, der einer Bauordnungsverfügung im Einzelfall entgegenstehen könne, unterschieden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.05.2005 – 1 ME 22/05 – n.v., S. 3-4). Ferner hat es entschieden, dass auch die Beweislast für einen solchen Bestandsschutz bei dem Eigentümer liege, der sich auf dessen positive Wirkung berufe, und hat damit implizit klargestellt, dass es eine Vermutung für die Rechtmäßigkeit einer seit unvordenklicher Zeit ausgeübten Nutzung nicht gibt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.05.2005 – 1 ME 22/05 – n.v., S. 4).

In der Rechtsprechung ist – soweit ersichtlich – auch bisher nicht vertreten worden, dass bei besonders alten, zum Zeitpunkt ihrer Errichtung genehmigungspflichtigen Vorhaben auch eine Vermutung für das Vorliegen einer Baugenehmigung bestehen soll. So erklärt z.B. das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in der vorzitierten Entscheidung zunächst, dass das Bestehen einer Baugenehmigung von den insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägern nicht habe dargelegt werden können, und prüft sodann die Vermutungsregelung nur noch im Rahmen der materiellen Legalität (vgl. OVG RP, Urt. v. 12.12.2012 – 8 A 10875/12 –, juris Rn. 33 ff.). Auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen spricht in einer neueren Entscheidung ausdrücklich davon, dass unter Umständen im Einzelfall vermutet werden könne, dass bauliche Anlagen, die seit unvordenklichen Zeiten unter den Augen der Behörden bestanden hätten und von ihnen fortdauernd als zu Recht bestehend behandelt worden seien, materiell legal errichtet worden seien, geht also ebenfalls davon aus, dass die Vermutungsregelung nicht für das Vorliegen einer Baugenehmigung gilt (OVG NRW, Beschl. v. 18.05.2020 – 10 A 549/19 –, juris Rn. 10).

c) Den danach erforderlichen Beweis für die Erteilung einer Baugenehmigung hat der Kläger nicht erbracht.

Für die richterliche Überzeugungsbildung gilt der Maßstab des § 108 Abs. 1 VwGO, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Das Gericht muss hierfür die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht nur von der Wahrscheinlichkeit einer vorgetragenen und ggf. unter Beweis gestellten Tatsache gewinnen. Es darf aber keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. In zweifelhaften Fällen muss sich das Gericht daher mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BVerwG, Beschl. v. 09.04.2019 – 4 B 10/19 –, juris Rn. 7 m.w.N.).

Gemessen an diesen Maßstäben ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass das streitgegenständliche Wohnhaus oder auch nur die im Erdgeschoss befindlichen Räume „Arbeitszimmer/Büro vor 1960 Eltern-Schlafzimmer“, „Flur ab 1908“, „Küche ab 1908 bis heute“ und „Esszimmer, vor 1960 Stube“, die allein bereits ursprünglich zu Wohnzwecken ausgebaut und genutzt worden sind, baubehördlich genehmigt worden sind.

Der Beklagte hat mitgeteilt, dass er über keine Bauakten in Bezug auf eine Baugenehmigung des streitgegenständlichen Gebäudes verfügt und entsprechend auch keine Erkenntnisse über die Erteilung einer Baugenehmigung hat. Auch der Kläger verfügt nicht über Dokumente, die die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens oder die Erteilung einer Baugenehmigung für das Gebäude belegen. Die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen enthalten ebenfalls keine entsprechenden Hinweise. Sie weisen lediglich nach, dass das Gebäude in den Jahren 1907/1908 errichtet worden ist und das Haus verschiedenen (staatlichen) Stellen als Wohnanschrift des damaligen Eigentümers bekannt war. Hieraus lässt sich der Schluss auf die Erteilung einer Baugenehmigung allerdings nicht ziehen, zumal schon nicht erkennbar ist, weshalb sich Mitarbeiter dieser Stellen über die Frage der Baurechtmäßigkeit des Hauses hätten Gedanken machen sollen. Die Erteilung einer Baugenehmigung erscheint in Anbetracht der im Rahmen dieses Verfahrens vorliegenden Erkenntnisse allenfalls als möglich; ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger Zweifel an der Erteilung einer Baugenehmigung besteht, kann dagegen nicht angenommen werden.

Insoweit ist im Übrigen auch bezeichnend, dass ein großer Teil des heutigen Wohnhauses erst in der Mitte der 1950er Jahre ausgebaut und zu Wohnzwecken hergerichtet worden ist, ohne dass insoweit die erforderliche Baugenehmigung eingeholt worden ist. Soweit der Kläger darauf verweist, dass solche „Umnutzungen“ bis in die 1960er Jahre „keinen auf den Behörden interessiert“ hätten und es „nicht üblich“ gewesen sei, hierfür Baugenehmigungen zu beantragen, zeigt auch dieses Vorbringen, dass es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass ein Bauherr geltende Genehmigungserfordernisse missachtet und ein Bauvorhaben in dem Vertrauen darauf realisiert, dass dagegen behördlicherseits nicht vorgegangen wird. Dass dies im vorliegenden Fall in Bezug auf die Situation in den Jahren 1907/1908 derart unwahrscheinlich sein soll, dass das Gericht von der Einholung einer Baugenehmigung überzeugt sein müsste, vermochte der Kläger nicht darzulegen und ist auch sonst nicht erkennbar.

Bei dieser Sachlage eines „non-liquet“, bei der das Vorliegen einer Baugenehmigung nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, kann die Feststellung, dass das Wohnhaus des Klägers und dessen Nutzung nicht dem öffentlichen Baurecht im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 1 NBauO widersprechen, nicht getroffen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.