Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.12.2021, Az.: 1 LC 113/19
Biofilter; Geruch; Geruchsbelastung; Geruchsimmission; GIRL; Schweinehaltung; Schweinemast; Schweinestall; Verbesserungsgenehmigung; Vorbelastung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.12.2021
- Aktenzeichen
- 1 LC 113/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2021, 71084
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 21.06.2019 - AZ: 4 A 2538/17
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs 1 S 2 BauNVO
- § 6 Abs 3 BImSchG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Bei § 6 Abs. 3 BImSchG handelt es sich um eine nicht auf das Baurecht übertragbare Sonderregelung des Immissionsschutzrechts (vgl. Senatsbeschl. v. 6.3.2013 - 1 ME 205/12 -, BauR 2014, 1263 = BRS 81 Nr. 190 = juris Rn. 22 ff.; Beschl. v. 9.4.2014 - 1 LA 60/13 -, RdL 2014, 208 = juris Rn. 29). Im Baurecht gelten für die Genehmigungsfähigkeit von Vorhaben bei bestehender Vorbelastung der Umgebung durch Gerüche die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Juni 2017 (- 4 C 3.16 -, BVerwGE 159, 187 = BRS 85 Nr. 134 = juris Rn. 13) aufgestellten Grundsätze.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 21. Juni 2019 geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 4. April 2016 und seines Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2017 verpflichtet, dem Kläger die mit Bauantrag vom 3. Februar 2015 beantragte Baugenehmigung für einen Schweinemaststall mit Biofilter und die Errichtung von zwei Futtersilos zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die nachträgliche Genehmigung eines Stalles mit Biofilter und die Errichtung von zwei Futtersilos.
Der Kläger ist Eigentümer einer landwirtschaftlichen Hofstelle in A-Stadt, Ortsteil G., im Kreisgebiet des Beklagten. Dort betreibt er in vier Stallanlagen Schweinemast. Der genehmigte Bestand beträgt 419 Mastschweine in der Betriebseinheit (im Folgenden: BE) 4, 120 Mastschweine in der BE 8, 1000 Hühner in der BE 9 und 100 Mastschweine in der BE 14. Ferner betreibt der Kläger ein Blockheizkraftwerk. Die Hühnerhaltung hat der Kläger endgültig aufgegeben; stattdessen will er die BE 9 zur Haltung von 281 Mastschweinen unter Einsatz eines Biofilters nutzen. Für diese Nutzung der BE 9 begehrt er eine nachträgliche Genehmigung.
Die Hofstelle des Klägers liegt - ebenso wie sieben weitere landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung - entlang der von Nord nach Süd verlaufenden Dorfstraße. In der Ortslage finden sich zudem Wohngrundstücke vor allem westlich der Dorfstraße. Von der Hofstelle des Klägers ist die nächstgelegene Wohnbebauung weniger als 30 m entfernt.
G. ist erheblich mit Geruchsimmissionen belastet. Die Geruchsimmissionswerte nach der Geruchsimmissionsrichtlinie erreichen im Bereich landwirtschaftlicher Hofstellen Jahresgeruchsstundenwerte von bis zu 72 %. Die keinem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnete Wohnbebauung muss gegenwärtig Belastungen hinnehmen, die durchweg mehr als 20 %, teilweise auch mehr als 30 % Jahresgeruchsstunden erreichen. Der Beklagte ist deshalb seit vielen Jahren bemüht, die Tierhalter zu einer Verminderung ihrer Geruchsemissionen, die zudem ursprünglich nicht durchweg von genehmigten Anlagen ausgingen, anzuhalten.
Erstmals unter dem 8. September 2006 beantragte der Kläger die Erteilung einer Genehmigung für verschiedene Umbauten, die auch eine Umnutzung der BE 9 zur Schweinehaltung vorsahen. Die ihm daraufhin erteilte Baugenehmigung vom 11. März 2008 hob das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 14. Januar 2013 (4 A 205/12) auf, weil der aufgrund der besonderen landwirtschaftlichen Prägung von G. anzusetzende Immissionsrichtwert von 20 % Jahresgeruchsstunden überschritten werde und der Kläger die Anforderungen des § 6 Abs. 3 BImSchG nicht erfülle. Denn dieser habe nicht ausreichenden Umfangs über den Stand der Technik hinausgreifende, nämlich auch die BE 4 umfassende Maßnahmen zur Geruchsreduzierung unternommen. Der Einbau einer Abluftreinigungsanlage für die BE 4 sei zwar mit erheblichen Kosten verbunden. Dafür erhalte der Kläger aber die Möglichkeit, trotz prekärer Vorbelastung der maßgeblichen Umgebung immerhin weitere 250 Schweine mästen zu können. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil lehnte der Senat mit Beschluss vom 9. April 2014 (- 1 LA 60/13 -, RdL 2014, 208 = juris) ab. Es liege kein Sachverhalt vor, der es rechtfertige, das Grundstück des Nachbarn mit höherer Häufigkeit als 20% der Jahresstunden mit Gerüchen zu belästigen. § 6 Abs. 3 BImSchG sei auch dem Rechtsgedanken nach nicht anwendbar.
Am 3. Februar 2015 beantragte der Kläger (teils erneut) die nachträgliche Genehmigung eines Stalles mit Biofilter (BE 9) und der Errichtung von 2 Futtersilos. Gegenüber dem genehmigten Ist-Zustand von 2007 plane er die Reduzierung der Tierhaltung auf 700 Mastschweine. Die BE 8 und die BE 14 sollten stillgelegt und 281 Schweine in der BE 9 mit Abluftreinigung gehalten werden. Die BE 4 bleibe mit 419 Mastschweinen und ihren Abluftbedingungen (6 Kaminen) unverändert. Aus der beigefügten gutachterlichen Stellungnahme zu den Geruchsemissionen der Anlage vom 12. Juni 2015 ergab sich, dass die Geruchsbelastung auf dem der Hofstelle nächstgelegenen Wohngrundstück von 29 % auf 24 % der Jahresgeruchsstunden sinkt. Maßgeblich für diesen weiterhin hohen Wert ist die Vorbelastung durch andere Hofstellen, die allein zu einer Belastung im Umfang von 21 % Jahresgeruchsstunde führen. Der Immissionsbeitrag des Klägers verringert sich von 15 % auf 5 %. Der Biofilter für die BE 9, die 105 m vom nächsten Wohnhaus entfernt liegt, führt nach dem Gutachten dazu, dass diese für die Immissionsprognose nicht mehr zu berücksichtigen ist; Emissionen des Biofilters seien in einem Abstand von über 100 m nicht mehr wahrnehmbar. Es verblieben die Emissionen der unverändert betriebenen BE 4 sowie eines Blockheizkraftwerks.
Mit Bescheid vom 4. April 2016 und Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2017 lehnte der Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung ab. Das Vorhaben - gemeint ist damit offenbar die gesamte Hofstelle - sei wegen der Geruchsbelastung rücksichtslos. Mehr als 20 % Jahresgeruchsstunden seien der benachbarten Wohnbebauung nicht zuzumuten.
Mit seiner dagegen gerichteten Klage hat der Kläger vorgetragen, sein Vorhaben rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. Es führe zu einer deutlichen Verbesserung der Immissionssituation. Auch der verbleibende Bestand entspreche den Anforderungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Er verursache keine Immissionen oberhalb der für dieses tierhaltungsgeprägte Dorfgebiet geltenden Immissionsrichtwerte und werde dem Stand der Technik entsprechend betrieben. Dies gelte ebenso für das zur Genehmigung gestellte Vorhaben; hier werde der Stand der Technik sogar deutlich übertroffen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 4. April 2016 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2017 zu verpflichten, die mit Antrag vom 3. Februar 2015 beantragte Baugenehmigung für die nachträgliche Genehmigung eines Stalles mit Biofilter (BE 9) und die Errichtung von 2 Futtersilos auf dem Grundstück Gemarkung G., Flur 2, Flurstück 119/2 zu erteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat seine Entscheidung verteidigt. Das Vorhaben sei rücksichtlos gegenüber der Wohnbebauung in der Dorflage G., weil die Geruchsimmissionen dort über 20 % der Jahresstunden lägen. Auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verbesserungsgenehmigung könne sich der Kläger nicht berufen. Diese gelte nur für im Außenbereich ansässige Betriebe.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 21. Juni 2019 abgewiesen. Maßgeblich sei ein Immissionsrichtwert von 20 % der Jahresstunden, der auch unter Berücksichtigung des Vorhabens überschritten sei. Dass der Kläger mit seinem Vorhaben erheblich zur Geruchsminderung beitrage, genüge gemessen an § 6 Abs. 3 BImSchG nicht. Die BE 9 sei nach dem Umbau an der nächstgelegenen Wohnbebauung zwar nicht mehr wahrnehmbar; es komme nach dem Anlagenbegriff des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG jedoch auf die Mastschweinehaltung des Klägers insgesamt an. Insofern sei nach den Wertungen des § 6 Abs. 3 BImSchG für die Klageabweisung maßgeblich, dass der Kläger die möglichen Emissionsminderungsmaßnahmen in Bezug auf die unverändert betriebene BE 4 nicht ausschöpfe und dort keinen Biofilter einbaue.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei mit den baurechtlichen Anforderungen nicht vereinbar. § 6 Abs. 3 BImSchG finde nicht direkt, sondern nur seinem Rechtsgedanken nach Anwendung. Insofern gelte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot. Wenn ein Vorhaben die vorhandene Immissionssituation nicht verschlechtere, sei es im Rahmen der Vorbelastung genehmigungsfähig. Das gelte nicht nur bei Außenbereichsvorhaben und sei hier der Fall. Ihm, dem Kläger, gelinge es mit dem über den Stand der Technik hinausgehenden Einbau des Biofilters, dass ein Geruchsbeitrag seines Vorhabens, das verschiedene Altställe ersetze, an der nächsten Wohnbebauung nicht mehr wahrnehmbar sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hannover vom 21. Juni 2019 (Az.: 4 A 2538/17) den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 4. April 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2017 zu verpflichten, ihm die begehrte Baugenehmigung zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es gebe keine Gründe, dem schutzbedürftigen Nachbargrundstück des Klägers eine Geruchsbelastung zuzumuten, die die Orientierungswerte der GIRL für ein Dorfgebiet überschreite. Eine andere Betrachtung sei nur dann möglich, wenn auch die BE 4 mit einer Abluftreinigungsanlage ausgerüstet würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, über die der Senat gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden kann, ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung; das verwaltungsgerichtliche Urteil ist demzufolge zu ändern und der Beklagte antragsgemäß zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 70 Abs. 1 Satz 1 NBauO. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, soweit die genehmigungspflichtige Baumaßnahme - soweit eine Prüfung erforderlich ist - dem öffentlichen Baurecht entspricht. Das ist der Fall.
Als Baumaßnahme steht in diesem Verfahren entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts lediglich die beantragte Änderung der BE 9 bei gleichzeitiger Stilllegung der BE 8 und 14, nicht aber die gesamte Hofanlage einschließlich der von den Änderungen unberührten BE 4 zur Prüfung. Denn grundsätzlich bestimmt der Bauherr mit seinem Bauantrag, was er als Baumaßnahme im Sinne von § 59 Abs. 1, § 2 Abs. 13 NBauO zur Prüfung der Genehmigungsbehörde stellt und was diese als „Vorhaben“ im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung unterziehen muss. Grenzen findet dieser Grundsatz nur dann, wenn der geänderte Betriebsteil und der unverändert verbleibende Bestand technisch oder rechtlich nicht voneinander getrennt werden können (vgl. Senatsurt. v. 25.3.2021 - 1 LB 80/20 -, BauR 2021, 1098 = NordÖR 2021, 346 = juris Rn. 18 m.w.N.). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Aus den Bauvorlagen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die neue BE 9 und die bestehende BE 4 untrennbar miteinander verwoben sein könnten.
Steht demnach allein die veränderte BE 9 mit den beantragten Nebenanlagen zur bauaufsichtlichen Prüfung an, ist diese im faktischen Dorfgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) im Hinblick auf die weiterhin über den Immissionsrichtwerten der GIRL liegende Geruchsbelastung der umliegenden Wohnbebauung liegt nicht vor. Denn das zur Beurteilung stehende Vorhaben trägt zu dieser Geruchsbelastung nichts bei; aufgrund des verbauten Biofilters liegt der Geruchsbeitrag der neuen BE 9 an dem von dem Filter mehr als 100 m entfernt liegenden nächstgelegenen Wohnhaus unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle.
Die von dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht angestellte Gesamtbetrachtung der Hofstelle unter Einbeziehung der BE 4 findet im geltenden Recht keine Grundlage. Insbesondere rechtfertigt es § 6 Abs. 3 BImSchG nicht, den bauordnungs- und bauplanungsrechtlich vorgegebenen Prüfungsrahmen zu erweitern und die gesamte „Anlage“ (§ 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG) in den Blick zu nehmen. Erstens vermengt das Verwaltungsgericht mit seiner gegenteiligen Auffassung die aus gutem Grund unterschiedlichen Anforderungen des Bau- und des Immissionsschutzrechts, wenn es um die Änderung bestehender Anlagen geht (vgl. im Unterschied zum Baurecht §§ 15 ff. BImSchG). Zweitens handelt es sich bei § 6 Abs. 3 BImSchG um eine nicht auf das Baurecht übertragbare Sonderregelung des Immissionsschutzrechts (vgl. Senatsbeschl. v. 6.3.2013 - 1 ME 205/12 -, BauR 2014, 1263 = BRS 81 Nr. 190 = juris Rn. 22 ff.; Beschl. v. 9.4.2014 - 1 LA 60/13 -, RdL 2014, 208 = juris Rn. 29). Im Baurecht gelten für die Genehmigungsfähigkeit von Vorhaben bei bestehender Vorbelastung der Umgebung durch Gerüche vielmehr die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Juni 2017 (- 4 C 3.16 -, BVerwGE 159, 187 = BRS 85 Nr. 134 = juris Rn. 13) aufgestellten Grundsätze, denen sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senatsurt. v. 11.2.2020 - 1 LC 63/18 -, BauR 2020, 1764 = juris Rn. 35; v. 30.6.2021 - 1 LC 120/17 -, juris Rn. 42). Das gilt bei einer Lage des Vorhabens im Innen- wie im Außenbereich gleichermaßen.
Da die bereits erfolgte Beteiligung der verschiedenen Fachbereiche des Beklagten keine sonstigen Bedenken gegen die Baumaßnahme als solche aufgezeigt haben und das Einvernehmen der Gemeinde A-Stadt vorliegt, ist die Baugenehmigung wie beantragt zu erteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 22.814,25 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).