Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.03.2013, Az.: 17 LP 6/11

Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Wegfall einer Funktionsstufe nach dem Tarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.03.2013
Aktenzeichen
17 LP 6/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 35071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0320.17LP6.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 27.06.2011 - AZ: 7 A 1158/10

Fundstellen

  • PersR 2013, 327-330
  • PersV 2013, 309-313

Amtlicher Leitsatz

Der Wegfall einer Funktionsstufe nach dem Tarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit, der im Zusammenhang mit der Abordnung eines Beschäftigten eintritt, löst kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats der abgebenden Dienststelle nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG aus, wenn diese Dienststelle weder eine höher oder niedriger zu bewertende Tätigkeit übertragen noch eine deklaratorische Feststellung zur Ein-, Höher oder Rückgruppierung getroffen hat.

Beschluss

1

I.

Der Antragsteller und der Beteiligte streiten über die Frage der Mitbestimmungspflicht beim Wegfall einer Funktionsstufe infolge der Abordnung einer Beschäftigten an eine andere Agentur für Arbeit, bei der die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit erfolgt ist.

2

Bis zum 30. November 2009 war die Beschäftigte I. bei der Agentur für Arbeit Verden als Arbeitsvermittlerin beschäftigt und in die Tätigkeitsebene IV des Tarifvertrags für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) eingruppiert. Zusätzlich erhielt sie eine tätigkeitsunabhängige Funktionsstufe 1 nach § 20 TVBA für die Abwesenheitsvertretung ihres Teamleiters. Es war beabsichtigt, die Beschäftigte im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme für sechs Monate an die Agentur für Arbeit Leer abzuordnen, um ihr dort vorübergehend eine höher bewertete Tätigkeit als Teamleiterin (Zuordnung zur Tätigkeitsebene III TV-BA) zu übertragen. Vor der Abordnung wurde der Antragsteller unter dem 11. November 2009 formularmäßig um Zustimmung gebeten. Im Rahmen der Begründung wurde ausgeführt, dass die tätigkeitsabhängige Funktionsstufe 1 der maßgeblichen Tätigkeitsebene für die Dauer der Wahrnehmung der zu übertragenden Tätigkeit aufgrund des Merkmals "Stärkung der Führungsfähigkeit" gewährt werden solle. Die Beteiligung erfolgte ausdrücklich gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG (Abordnung - mehr als 3 Monate -). Weiterhin wurde ohne nähere Erläuterung auf § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG hingewiesen. Der Antragsteller erteilte seine Zustimmung unter dem 17. November 2009. Zusätzlich wurde der Personalrat der Agentur für Arbeit Leer am 12. November 2009 um Zustimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG gebeten, wobei die Maßnahme als Abordnung im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme unter Gewährung einer tätigkeitsabhängigen Funktionsstufe 1 der Tätigkeitsebene III aufgrund des Merkmals "22" umschrieben wurde. Die entsprechende Zustimmung wurde vom Personalrat der Agentur für Arbeit Leer am 13. November 2009 erteilt.

3

Die Umsetzung der Personalentwicklungsmaßnahme erfolgte gegenüber der Beschäftigten durch eine Abordnungsverfügung und ein Geschäftsverteilungsschreiben: Die Abordnungsverfügung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2010 erging seitens des Beteiligten unter dem 25. November 2009 und enthielt den Hinweis, dass die Beschäftigte bezüglich ihrer weiteren dienstlichen Verwendung von der Agentur für Arbeit Leer weitere Nachricht erhalte. Mit einem Geschäftsverteilungsschreiben des für die Agentur für Arbeit in Leer zuständigen Personalservices der Agentur für Arbeit Osnabrück vom 18. November 2009 wurde der Beschäftigten für den Abordnungszeitraum die Tätigkeit als "Teamleiterin Allgemeine Vermittlung" in der Agentur für Arbeit Leer übertragen. Der Beschäftigten wurde dabei mitgeteilt, dass die Tätigkeit der Tätigkeitsebene III zugeordnet sei, die Gewährung einer (neuen) Funktionsstufe 1 vorgesehen sei und die bisherige tätigkeitsunabhängige Funktionsstufe 1 mit Ablauf des 30. November 2009 entfalle. Auch wurde auf die Zahlung einer persönlichen Zulage nach § 15 Abs. 1 TV-BA nach einmonatiger Ausübung der höherwertigen Tätigkeit hingewiesen.

4

Nach dem Ende der Abordnungszeit schloss sich zunächst nahtlos die Beauftragung der Beschäftigten als "Teamleiterin Arbeitsvermittlung" bei der Agentur für Arbeit Verden an. Beabsichtigt war dann, der Arbeitnehmerin auf Dauer die Aufgabe "Teamleiterin Arbeitgeber-Service" in der Geschäftsstelle Syke der Agentur für Arbeit Verden zu übertragen (Tätigkeitsebene III mit tätigkeitsabhängiger Funktionsstufe 1 "Stärkung der Führungsfähigkeit"). Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zu dieser Maßnahme nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Die tätigkeitsabhängige Funktionsstufe 1 für die Dauer der Wahrnehmung der bisherigen Tätigkeit aufgrund des Merkmals "Arbeitsvermittlung im Bereich SGB III" werde widerrufen. Der Antragsteller stimmte zu. Der Arbeitnehmerin wurde die neue Tätigkeit schließlich am 16. Juli 2010 übertragen.

5

Mit Schreiben vom 19. Juli 2010 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zur für den "1. Dezember 2010" - gemeint war offenbar der 1. Dezember 2009 - erfolgten Aufhebung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BPersVG. Zur Begründung führte er an, dass aufgrund der Abordnung die Abwesenheitsvertretung faktisch nicht mehr habe ausgeübt werden können. Durch die anschließende Beauftragung als "Teamleiterin Arbeitsvermittlung" sowie durch die dauerhafte Tätigkeit als "Teamleiterin Arbeitgeber-Service" könne die tätigkeitsunabhängige Funktionsstufe für die Abwesenheitsvertretung ebenfalls nicht gewährt werden. Durch den Widerruf der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe ab 1. Dezember 2009 werde die Einstufung in der Tätigkeitsebene III nicht beeinflusst. Daraufhin teilte der Antragsteller unter dem 3. August 2010 mit, dass der Antrag in dieser Form rechtlich nicht zulässig sei, weil er sich auf eine Maßnahme in der Vergangenheit beziehe. In einem nachfolgenden Gespräch zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten am 5. August 2010 zog der Beteiligte die Vorlage vom 19. Juli 2010 zurück. Der Antragsteller beschloss auf seiner Sitzung am 12. August 2010, die Vorlage zur Beteiligung beim Entzug der Funktionsstufe erneut einzufordern. Eine entsprechende Vorlage durch den Beteiligten erfolgte aber nicht.

6

Daraufhin hat der Antragsteller am 23. September 2010 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht in verschiedenen Beschlussverfahren zwischen der Bundesagentur für Arbeit und mehreren Personalräten festgestellt habe, dass die Übertragung bzw. der Entzug von Tätigkeiten, die die Zahlung bzw. den Fortfall von Funktionsstufen zur Folge hätten, der Mitbestimmung durch den Personalrat unter dem Gesichtspunkt der Übertragung einer höher bzw. niedriger zu bewertenden Tätigkeit unterläge. Der hier vorliegende Fall sei nicht anders zu beurteilen. Die Funktionsstufe für die Abwesenheitsvertretung des Teamleiters sei eine tätigkeitsunabhängige Funktionsstufe gewesen, die der Arbeitnehmerin theoretisch auch weiterhin hätte übertragen bleiben können. Es reiche nicht aus, die Mitarbeiterin auf den Wegfall der bisherigen Funktionsstufe nur hinzuweisen. Der Wegfall von Funktionsstufen oder ihre Zuerkennung unterlägen vielmehr ungeachtet der individualarbeitsrechtlichen Rechtslage der kollektivrechtlichen Mitbestimmung. Der Umstand, dass die Zustimmung des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sei, führe nicht zum Fortfall des Mitbestimmungsrechts.

7

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, dass der Antragsteller bei dem Entzug der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe bei der Mitarbeiterin Frau I. gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BPersVG zu beteiligen ist.

8

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

9

Er ist der Auffassung, dass eine entsprechende Beteiligung des Antragstellers nicht zu erfolgen habe, weil von ihm eine Maßnahme "Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit" nicht vorgenommen worden sei. Die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit sei zuständigkeitshalber durch die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Leer erfolgt. Es ergebe keinen nachvollziehbaren Sinn, eine Personalratsbeteiligung in der abgebenden Agentur für Arbeit Verden zur Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit vorzunehmen, obwohl eine Maßnahme mit dem Ziel der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit beabsichtigt sei. Die Arbeitnehmerin habe die Funktion "Abwesenheitsvertretung" in der Agentur für Arbeit Leer tatsächlich nicht mehr wahrgenommen. Die Abwesenheitsvertretung werde vor Ort benötigt. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien entfalle eine Funktionsstufe gemäß § 20 Abs. 5 TV-BA bei Wegfall der Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 TV-BA unmittelbar, ohne dass eine Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich sei. Tätigkeitsunabhängige Funktionsstufen, die an keine konkrete Wahrnehmung einer Aufgabe geknüpft seien, würden damit kraft Tarifautomatik ab dem Tag wegfallen, ab dem die entsprechenden Aufgaben tatsächlich nicht mehr wahrgenommen würden. Materiell-rechtlich seien nach dem eindeutigen Willen der Tarifvertragsparteien keine weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen für den Wegfall einer tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe vorgesehen. Insbesondere bedürfe es keines schriftlichen Widerrufs bzw. auch keiner schriftlichen Übertragung einer Funktion. Demgegenüber setze das Beteiligungsverfahren voraus, dass der Beteiligte eine Maßnahme treffen wolle, die zu einer Veränderung des bestehenden Rechtszustands führe. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen und insbesondere des Schutzzwecks des Personalvertretungsrechts mache eine gleichzeitige Beteiligung der Personalvertretungen in diesem Einzelfall nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zur Übertragung einer höherwertigen und niedriger bewerteten Tätigkeit keinen Sinn.

10

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht stehe dem Antragsteller nicht zu. Die Übertragung von Tätigkeiten, die zur Zahlung oder zum Wegfall einer Funktionsstufe führen, unterläge zwar der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Die vollzogene Abordnung der Beschäftigten an eine andere Dienststelle und der damit einhergehende Verlust der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe verhindere aber die Mitbestimmung durch den Antragsteller als Personalrat der abgebenden Dienststelle. Die Mitbestimmung werde durch den Personalrat der aufnehmenden Dienststelle wahrgenommen, die die Beschäftigte mit Beginn der Abordnung neu eingruppiert und damit auch über die Übertragung und Beibehaltung von Funktionsstufen entschieden habe. Die mit der Abordnung verbundene Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit habe zur neuen Eingruppierung durch die aufnehmende Dienststelle geführt; die tätigkeitsunabhängige Funktionsstufe der Beschäftigten sei mit diesem Eingruppierungsvorgang unter Zustimmung des dortigen Personalrats entzogen worden. Dem könne der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die seinerzeit vom Beteiligten zuerkannte tätigkeitsunabhängige Funktionsstufe auch von der Abordnung unabhängig hätte Bestand haben können. Die tätigkeitsunabhängige Funktionsstufe der Beschäftigten sei anspruchsbegründend mit der Abwesenheitsvertretung ihres Teamleiters verbunden gewesen, die sie mit dem Beginn der Abordnung nicht mehr habe ausüben können und dürfen, weil sie selbst einen Dienstposten als Teamleiterin bekleidet habe.

11

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller am 14. September 2011 Beschwerde eingelegt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei in sich widersprüchlich und im Ergebnis unzutreffend. Der Wegfall der Funktionsstufe sei unmittelbare Folge der Abordnung und nicht der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit gewesen, so dass der Antragsteller und nicht etwa der Personalrat der Agentur für Arbeit Leer dazu hätte beteiligt werden müssen.

12

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade vom 27. Juni 2011 abzuändern und festzustellen, dass der Antragsteller bei dem Entzug der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe bei der Mitarbeiterin Frau I. gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zu beteiligen ist.

13

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

14

Er macht sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu eigen. Es sei rechtlich nicht vorstellbar, dass die für die Abwesenheitsvertretung gewährte Funktionsstufe 1 auch während der Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit Leer hätte gewährt werden müssen. Eines ausdrücklichen Entzugs oder schriftlichen Widerrufs der Funktionsstufe hätte es nicht bedurft; insoweit hätte die Tarifautomatik gegriffen. Die Richtigkeitskontrolle bei der Eingruppierung hätte nur dem Personalrat bei der Agentur für Arbeit Leer oblegen; die Zuständigkeit des dortigen Personalrats müsse der Antragsteller hinnehmen. Eine Maßnahme der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit sei seitens des Beteiligten nicht getroffen worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens des Antragstellers und des Beteiligten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

16

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit des "Entzugs" der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe bei der Beschäftigten I. nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zu Recht abgelehnt. Der Wegfall der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 für die bei der Agentur für Arbeit Verden bis zum 30. November 2009 Abwesenheitsvertretung, der im Zusammenhang mit der Abordnung der Beschäftigen an die Agentur für Arbeit Leer und der dortigen Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit eingetreten ist, unterlag nicht der Mitbestimmung des Antragstellers. Zwar sind Funktionsstufen nach § 20 TV-BA im Rahmen des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG mitbestimmungsrelevant. Der Beteiligte hat indessen der Beschäftigten weder eine höher oder niedriger zu bewertende Tätigkeit übertragen noch eine deklaratorische Feststellung zur Ein-, Höher oder Rückgruppierung getroffen. Im Einzelnen:

17

1.

Dass sich die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unter den Gesichtspunkten der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit oder der Eingruppierung dem Grunde nach auch auf die Funktionsstufen nach § 20 TV-BA erstreckt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mittlerweile geklärt (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 27.05.2009 - 6 P 9.08, 6 P 17.08, 6 P 18.08, 6 P 3.09, 6 P 4.09 -, [...]). Bis zum Ergehen der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts war umstritten, ob Funktionsstufen, die nach dem in der Bundesagentur für Arbeit geltenden Entgeltsystem neben das sich aus der "Tätigkeitsebene" und der jeweiligen "Entwicklungsstufe" ergebende Festgehalt treten können, überhaupt mitbestimmungsrelevant sein kann. Gegen eine Mitbestimmungspflichtigkeit wurde angeführt, dass Bezug und Wegfall von Funktionsstufen nicht mit einem Wechsel der Tätigkeitsebenen verbunden seien und sich der tarifliche Begriff der Eingruppierung nur auf die Zuordnung zu diesen Tätigkeitsebenen bezöge (vgl. etwa den dem Beschl. d. BVerwG v. 27.05.2009 - 6 P 4.09 - vorausgehenden Beschl. d. Senats v. 11.02.2009 - 17 LP 20/07 -, [...] Rdnrn. 26 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht vertritt hingegen die Auffassung, dass sowohl die Übertragung einer Aufgabe, die zur Gewährung oder zum Verlust einer Funktionsstufe nach dem TV-BA führt, als auch die Zahlung der Funktionsstufe mitbestimmungspflichtige Maßnahmen i. S. v. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG sind. Bei einer solchen Aufgabenübertragung soll es sich um die Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit (1. Alternative der Vorschrift) und bei der Zuerkennung der Funktionsstufe um eine Eingruppierung (3. Alternative der Norm) handeln. Sinn und Zweck der Mitbestimmung erforderten bei Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit und bei der Eingruppierung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG eine Einbeziehung der Funktionsstufen. Der Gegenstand der Mitbestimmung bei der Übertragung von anderen Tätigkeiten in § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG stehe im Zusammenhang mit dem beruflichen Aufstieg; die Beteiligung des Personalrats sei geeignet, die Behandlung aller Arbeitnehmer der Dienststelle nach Recht und Billigkeit zu gewährleisten. Sie solle verhindern, dass einzelne Arbeitnehmer zu Unrecht bevorzugt und andere zu Unrecht benachteiligt werden; der Personalrat habe auf die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wie des Leistungsgrundsatzes zu achten. Dies komme zum Tragen, wenn es um die Übertragung von Tätigkeiten geht, die mit der Zahlung von Funktionsstufen verbunden seien (BVerwG, Beschl. v. 27.05.2009 - 6 P 3.09 -, [...] Rdnr. 23 ff). Bei der Eingruppierung diene die Mitbestimmung der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Entgeltordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der Lohngerechtigkeit und Transparenz der Entgeltpraxis in der Dienststelle. Dies spreche dafür, die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung auf alle bedeutsamen Parameter zu erstrecken, die für den Kernbestandteil des tariflichen Entgelts maßgeblich seien (BVerwG, Beschl. v. 27.05.2009 - 6 P 9/08 -, [...] Rdnr. 23 f.). Die Funktionsstufen hätten im Verhältnis zum Festgehalt im Allgemeinen und den Tätigkeitsebenen im Besonderen nicht nur eine ergänzende oder gar randständige Bedeutung; vielmehr stehe und falle mit ihnen die gesamte neue Entgeltstruktur der Bundesagentur für Arbeit (BVerwG, Beschl. v. 27.05.2009 - 6 P 4.09 -, [...] Rdnr. 32). Diesen Erwägungen schließt sich der Senat nunmehr an.

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2.

Damit ist die vorliegende Fallkonstellation indessen keineswegs vorentschieden. Die vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fälle betrafen nicht Konstellationen, in der Aufgabenänderungen zugleich mit einer Abordnung sowie einem Wechsel der Tätigkeitsebene und bei den Funktionsstufen verbunden waren. Es geht vorliegend - anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen - nicht mehr um das "ob" der Mitbestimmung bei Bezug und Wegfall von Funktionsstufen, sondern nur um das "wie" der Beteiligung, wenn eine beabsichtigte einheitliche Personalentwicklungsmaßnahme zwei Dienststellen betrifft und dort verschiedene Mitbestimmungstatbestände unter verschiedenen Aspekten auslösen kann. Der Senat vermag indessen nicht zu erkennen, dass dem Antragsteller neben der erfolgten Mitbestimmung bei der Abordnung (§ 75 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG) auch der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG wegen eines vom Beteiligten vorgenommenen "Entzugs" der für die Abwesenheitsvertretung gezahlten Funktionsstufe 1 zur Seite stünde.

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a) Ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG steht dem Antragsteller als Personalrat der abgebenden Dienststelle hinsichtlich des Wegfalls der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 (Abwesenheitsvertretung) unter dem Aspekt der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit nicht zu.

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Die Höherwertigkeit einer Tätigkeit tritt sowohl bei Übertragung zusätzlicher Aufgaben (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 TV-BA) als auch dann ein, wenn die übertragene Aufgabe bereits als solche oder bei Erfüllung bestimmter Merkmale (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 und 3 TV-BA) die Zahlung einer - erstmaligen, zusätzlichen oder höher dotierten - Funktionsstufe auslöst. Eine niedrigere Wertigkeit ist demgegenüber gegeben, wenn eine zusätzliche Aufgabe, welche die Zahlung der Funktionsstufe auslöst, entzogen wird oder wenn eine andere Tätigkeit übertragen wird, die zum Wegfall einer weiteren oder einer höher dotierten Funktionsstufe führt (BVerwG, Beschl. v. 27.05.2009 - 6 P 3.09 -, [...] Rdnr. 23 f.).

21

Denkbar ist die Annahme eines entsprechenden Mitbestimmungstatbestandes zu Gunsten des Antragstellers wegen Wegfalls der Funktionsstufe 1 allein dann, wenn man in der personellen Gesamtmaßnahme die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit durch den Beteiligten erblicken würde. Es fehlt vorliegend allerdings bereits insgesamt an der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit. Eine solche ist weder vom Beteiligten noch von der Agentur für Arbeit Leer oder der Agentur für Arbeit Osnabrück als "Interner Service" vorgenommen worden. Vielmehr wurde der Beschäftigten mit dem Geschäftsverteilungsschreiben der Agentur für Arbeit Osnabrück vom 18. November 2009 mit der Aufgabe "Teamleiterin Allgemeine Vermittlung" gerade eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen. Daneben oder zuvor fand nicht etwa zusätzlich die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit durch den Beteiligten statt. Dieser hat mit der unter dem 25. November 2009 verfügten Abordnung vielmehr ausschließlich die Vorstellung der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit bei der aufnehmenden Agentur für Arbeit Leer verbunden, sich aber rechtlich auf den Ausspruch der Abordnung beschränkt. Hinsichtlich der weiteren Verwendung wurde auf die Agentur für Arbeit Leer verwiesen. Die Übertragung einer anderen Tätigkeit ist - anders als etwa eine deklaratorische Feststellung bei Eingreifen einer Tarifautomatik - eine "echte" personelle Maßnahme, die von einer Dienststelle bewusst und gewollt vorgenommen wird und nicht in eine andere Maßnahme "hineingelesen" oder sonst dort "rechtlich verankert" werden kann. Deshalb scheidet es aus, in der Abordnungsverfügung zugleich die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit zu sehen, zumal Zielrichtung der Abordnung das genaue Gegenteil war.

22

Auch die bei der Agentur für Arbeit Leer vorgenommene Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit enthält nicht etwa deshalb zugleich die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit, weil die tätigkeitsunabhängige Funktionsstufe 1 (Abwesenheitsvertretung) durch die tätigkeitsabhängige Funktionsstufe 1 (Stärkung der Führungsfähigkeit) "abgelöst" worden ist. Maßgeblich ist vielmehr allein der Gesamtvergleich der Wertigkeiten der Tätigkeiten vor und nach der Tätigkeitsübertragung, die allein schon deshalb höher ist, weil die neue Aufgabe der Beschäftigten in Leer der Tätigkeitsebene III anstelle der bisherigen Tätigkeitsebene IV zugeordnet war. Auch das der neuen Tätigkeit tariflich zuzuordnende Gesamtgehalt bei Berücksichtigung des Wechsels bei den Funktionsstufen fiel höher aus. Es scheidet nach Auffassung des Senats demgegenüber aus, die Tätigkeitsübertragung in mehrere Einzelschritte aufzuspalten. Bei der Auftrennung der personellen Maßnahme in die Übertragung zunächst einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit in Verden (von Tätigkeitsebene IV mit tätigkeitsunabhängiger Funktionsstufe 1 nach Tätigkeitsebene IV ohne Funktionsstufe) und anschließender Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit (von Tätigkeitsebene IV ohne Funktionsstufe nach Tätigkeitsebene III mit Funktionsstufe 1) würde es sich vielmehr um einen rein fiktiven und gleichsam künstlichen Vorgang handeln, der in der Realität nicht stattgefunden hat.

23

Auch die doppelte Dienststellenbezogenheit der Abordnung (mitbestimmungspflichtig sowohl bei der abgebenden als auch der aufnehmenden Dienststelle) führt nicht zu einer entsprechenden Aufgliederung des Mitbestimmungstatbestandes der "Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit" nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG dergestalt, dass zunächst die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit durch die abgebende Dienststelle und anschließend die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit durch die aufnehmende Dienststelle anzunehmen wäre. Dadurch würde ersichtlich ein einheitliche Tätigkeitsübertragung, die mit einer Abordnung lediglich zeitlich zusammenfällt, fiktiv aufgespalten, um eine doppelte Mitbestimmung sowohl des Personalrats der aufnehmenden als auch der abgebenden Dienststelle auch nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zu konstruieren.

24

Das vorstehend skizzierte Verständnis hat bei genauerer Betrachtung sogar der Antragsteller selbst geteilt, wenn er - jedenfalls im Rahmen der erstinstanzlichen Argumentation - die tätigkeitsunabhängige Funktionsstufe 1 für die Abwesenheitsvertretung als "durchlaufende Funktionsstufe" bezeichnet hat, die theoretisch auch bei der Abordnung in Leer hätte fortbestehen können, so dass die Beschäftigte dort in den Genuss von zwei Funktionsstufen hätte kommen können. Damit hat der Antragsteller in der Sache nichts anderes geltend gemacht, als dass der Beteiligte selbst keine personelle Maßnahme getroffen hat, die sogleich unmittelbar zum Verlust der Funktionsstufe geführt hat, sondern erst die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit Leer. Der Antragsteller irrt aber, wenn er meint, dass (gerade) der Beteiligte einen ausdrücklichen "Entzug" der der Funktionsstufe hätte vornehmen müssen (vgl. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen zur Frage der Eingruppierung).

25

b) Ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG steht dem Antragsteller hinsichtlich des Wegfalls der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 (Abwesenheitsvertretung) zum 1. Dezember 2009 auch nicht unter dem Aspekt der Eingruppierung zu.

26

Unter Eingruppierung ist die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen (BVerwG, Beschl. v. 27.08.2008 - 6 P 11.07 -, [...] Rdnr. 9). Unter Annahme der Prämisse, dass der Gesetzgeber durch die Gewährleistung der Mitbestimmung bei Ein-, Höher- und Rückgruppierung eine effektive Beteiligung im Bereich der Tarifautomatik wünsche, wurden diesen Tatbeständen in der Rechtsprechung nicht nur die Vergütungs- bzw. Entgeltgruppen als solche - was hier den Tätigkeitsebenen entspricht -, sondern weitere die Kernbestandteile des tariflichen Entgelts betreffende - auch personenbezogene - Merkmale wie die Stufenzuordnung nach den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst zugeordnet (BVerwG, Beschl. v. 27.08.2008 - 6 P 11.07 -, [...] Rdnr. 26; Beschl. v. 07.03.2011 - 6 P 15.10 -, [...] Rdnr. 26). Zum kollektiven Entgeltschema sind unter Fortführung dieser Rechtsprechung schließlich auch die Funktionsstufen nach § 20 TV-BA gerechnet worden (BVerwG, Beschl. v. 27.05.2009 - 6 P 9/08 -, [...]). Irrelevant für das daraus resultierende Mitbestimmungsrecht ist, dass Entstehung und Entfall des Anspruchs auf Zahlung von Funktionsstufen nach den tarifvertraglichen Regelungen keiner Änderung des Individualarbeitsvertrags bedürfen, sondern aufgrund einer bestimmten Aufgabenwahrnehmung kraft Tarifautomatik eintreten. Bei der Zu- oder Aberkennung von Funktionsstufen durch die Dienststellenleitung handelt es sich grundsätzlich um "unechte Maßnahmen", da in strikter Rechtsanwendung lediglich eine deklaratorische Feststellung hinsichtlich der eingetretenen Tarifautomatik zu treffen ist. Diese unterliegt dann entsprechend auf Seiten des Personalrats keinem Mitgestaltungs-, sondern einem Mitbeurteilungsrecht, also einer "Richtigkeitskontrolle" (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 07.03.2011 - 6 P 15.10 -, [...] Rdnr. 25). Dies gilt sowohl bei einer erstmaligen Einreihung in das kollektive Entgeltschema als auch bei späteren Eingruppierungen (vgl. Ilbertz/Widmaier/Sommer: Bundespersonalvertretungsgesetz, 12. Aufl., § 75 Rdnr. 8; vgl. für den Fall einer wesentlichen Veränderung des Aufgabenkreises bei einer Umsetzung: BVerwG, Beschl. v. 08.11.2011 - 6 P 23/10 -, [...]).

27

Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht steht indessen jedenfalls dem Antragsteller im Verhältnis zum Beteiligten nicht zu. Es ist bei einer Eingruppierung der Personalrat derjenigen Dienststelle zuständig, dessen Dienststellenleitung die "unechte Maßnahme" der deklaratorischen Feststellung bezüglich der eingetretenen Tarifautomatik getroffen hat oder zuzurechnen ist. Der Beteiligte hat indessen eine deklaratorisch Feststellung des Entfalls der bisherigen Funktionsstufe 1 (Abwesenheitsvertretung) und der Entstehung des Anspruchs auf Zahlung der neuen Funktionsstufe 1 (Stärkung der Führungsfähigkeit) anlässlich des Tätigkeitswechsels der Beschäftigten zum 1. Dezember 2009 nicht getroffen. Vielmehr ist insoweit nur die Agentur für Arbeit Osnabrück mit dem Geschäftsverteilungsschreiben vom 18. November 2009 tätig geworden, die nach der Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Organisationsgefüges der Bundesagentur für Arbeit in entsprechenden Personalangelegenheiten für die Agentur für Arbeit Leer zuständig ist. Dieses Schreiben kann aufgrund der Zuständigkeitsverteilung in der Arbeitsverwaltung mithin (allein) dem Dienststellenleiter der Agentur für Arbeit Leer zugerechnet werden, nicht aber dem Beteiligten. Der Antragsteller hat ersichtlich keinen Anspruch darauf, dass die Eingruppierung verwaltungsseitig gerade von der Dienststelle vorgenommen wird, bei der er gebildet ist. Den Schutzzwecken des Personalvertretungsrechts wird vielmehr schon dann genüge getan, wenn der Personalrat derjenigen Dienststelle beteiligt wird, die nach der verwaltungsseitigen Zuständigkeitsverteilung die Maßnahme getroffen hat oder der die Maßnahme zuzurechnen ist. Als solche kommt hier aufgrund der internen Zuständigkeitsverteilung in der aus mehreren Verwaltungsebenen bestehenden Bundesagentur für Arbeit (vgl. § 367 SGB III) nur der Dienststellenleiter der Agentur für Arbeit Leer in Betracht, nicht aber der Beteiligte.

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Ob der Personalrat der Agentur für Arbeit Leer explizit auch um Zustimmung zu dem im Geschäftsverteilungsschreiben vom 18. November 2009 deklaratorisch festgestellten Verlust der bisherigen Funktionsstufe 1 hätte gebeten werden müssen, oder ob die auf die Abordnung und die Gewährung der neuen tätigkeitsabhängigen Funktionsstufe 1 beschränkte Beteiligungsvorlage diese Bitte zumindest konkludent beinhaltete, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich.