Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.03.2013, Az.: 8 ME 44/13
Zumutbarkeit der Nachholung eines Visumverfahrens bei drohender Blutrache im Heimatland
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.03.2013
- Aktenzeichen
- 8 ME 44/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 33450
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:0319.8ME44.13.0A
Rechtsgrundlage
- § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG
Amtlicher Leitsatz
Zur Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens bei drohender Blutrache im Heimatland.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg.
Gründe
Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erstmals beantragt,
das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG festzustellen,
ist die Beschwerde bereits unzulässig. Dieses Begehren hat die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht hat. Da das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ausschließlich der Überprüfung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80 Abs. 5, 80a und 123 Abs. 1 VwGO ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts auf ihre Richtigkeit dient, ist eine erstmalige Antragstellung, eine Antragserweiterung oder eine sonstige Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht statthaft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.5.2009 - 11 S 24.09 -, [...] Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.1.2006 - 11 S 1455/05 -, [...] Rn. 6 f.; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 146 Rn. 13c jeweils m.w.N.).
Soweit die Antragstellerin darüber hinaus ihre im erstinstanzlichen Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gestellten Anträge unverändert weiter verfolgt, ist die Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. November 2012 über die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Androhung der Abschiebung anzuordnen, hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Aussetzung der Abschiebung verpflichten. Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mangels Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht zu und die Antragsgegnerin ist auch nicht verpflichtet, vom Vorliegen dieser allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen. Der Senat macht sich die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die mit der Beschwerde hiergegen erhobenen Einwände, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen eine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht.
Die Antragstellerin vertieft im Beschwerdeverfahren ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach ihr eine Rückkehr nach Albanien zum Zwecke der Nachholung des Visumverfahrens wegen einer drohenden Blutrache der Familie ihres verstorbenen Ehemannes unzumutbar sei. Die Brüder ihres verstorbenen Ehemannes, die albanischen Staatsangehörigen C. und D. B., hätten es nicht zugelassen, dass die Antragstellerin ohne ihre Zustimmung die Ehe mit einem nicht albanischen Staatsangehörigen schließt. Sie hätten es eher vorgezogen, dass die Antragstellerin einen von ihnen ehelicht und als Zweitfrau in dessen Haushalt lebt. Nach der Abreise hätten D. B., E. B. und dessen Sohn F. B. bereits die Mutter der Antragstellerin und eine frühere Arbeitskollegin aufgesucht und beiden mitgeteilt, dass sie die Antragstellerin und ihre Kinder mit Benzin überschütten und verbrennen würden. Dies hätten sowohl die Mutter der Antragstellerin als auch die frühere Arbeitskollegin am Telefon berichtet. Die Antragstellerin gehe wegen der in Nordalbanien auch in den vergangenen Jahren an Frauen geübten Blutrache und der bekannten Gewalttätigkeit insbesondere des F. B., der bereits wegen Totschlags vorbestraft sei, davon aus, dass sie ohne Gefährdung für sich und ihre Kinder nicht nach Albanien ausreisen könne. Auch ihre seit dreizehn Jahren in Frankreich lebende Schwester, G. H., reise wegen der Drohungen nicht mehr in ihr Heimatland.
Dieses Beschwerdevorbringen veranlasst den Senat nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Ist die Ausreise in das Herkunftsland mit erheblichen Gefahren für Leib oder Leben des Ausländers verbunden, kann sich hieraus zwar im Einzelfall eine Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ergeben (vgl. auch Nr. 5.2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - vom 26. Oktober 2009, GMBl. S. 877). Nach den im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allein zu berücksichtigenden präsenten Beweismitteln und glaubhaft gemachten Tatsachen (vgl. Senatsbeschl. v. 29.11.2011 - 8 ME 120/11 -, [...] Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 80 Rn. 125 jeweils m.w.N.) ist hier die Annahme, die Antragstellerin sei bei einer Ausreise nach Albanien erheblichen Gefahren für Leib oder Leben ausgesetzt, aber nicht gerechtfertigt.
Die Antragstellerin schildert zwar umfangreich allgemeine Gefahren der Blutrache in Albanien, deren Grundlage im sog. Kanun und publik gewordene Fälle in der jüngeren Vergangenheit. Das Vorbringen der Antragstellerin zur konkreten Gefahr einer Blutrache durch die Brüder ihres verstorbenen Ehemannes ist hingegen detailarm und oberflächlich. Sie beschränkt sich insoweit auf nur wenige nachprüfbare Tatsachen und benennt keinerlei konkrete Zeitpunkte, wann etwa die Brüder die Drohungen gegenüber der Mutter der Antragstellerin und der früheren Arbeitskollegin ausgesprochen haben sollen oder wann die Mutter der Antragstellerin oder die frühere Arbeitgeberin mit der Antragstellerin telefonischen Kontakt aufgenommen haben. Auch nachdem das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Substanz des Vorbringens bemängelt hatte, hat die Antragstellerin keinerlei Konkretisierung vorgenommen. Die sich aus einer drohenden Blutrache ergebenden Gefahren hat die Antragstellerin zudem ohne erkennbaren Anlass nicht schon im ausländerbehördlichen Verfahren und auch nicht sofort mit der Begründung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes behauptet, sondern erst nachträglich in das bereits laufende verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt. Während des gerichtlichen Verfahrens hat sich dieses Vorbringen sogar dahingehend gesteigert, dass die Antragstellerin nun, wie die Antragstellung im Beschwerdeverfahren zeigt, vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 AufenthG ausgeht. Ein derart gesteigertes und an die jeweilige Prozesslage angepasstes Vorbringen begründet erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Antragstellerin und der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens. Diese Zweifel werden hier dadurch noch bestärkt, dass die Antragstellerin trotz des bereits in der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgten Hinweises auf die Steigerung des Vorbringens einen sachlichen Grund hierfür nicht nennt. Ein solcher ist für den Senat auch nicht ansatzweise ersichtlich. Das von der Antragstellerin behauptete Geschehen hätte vielmehr eine unverzügliche Asylantragstellung, jedenfalls aber eine unverzügliche Geltendmachung im ausländerbehördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nahe gelegt.
Darüber hinaus vermag der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - nicht zu erkennen, dass die Wiederheirat der verwitweten Antragstellerin eine die Ehre der Brüder ihres verstorbenen Ehemannes verletzende und die Blutrache auslösende Handlung darstellt.
Die Blutrache (Gjakmarrje) ist ein zentrales Element des Gewohnheitsrechts der Nordalbaner, wie es im sog. Kanun tradiert ist (vgl. Elsie, Der Kanun - Das albanische Gewohnheitsrecht nach dem sogenannten Kanun des Lekë Dukagjini, 2001, S. X f.; v. Godin, Das albanische Gewohnheitsrecht, in: ZVglRWiss 1953, S. 1 f.; Voell, Das nordalbanische Gewohnheitsrecht und seine mündliche Dimension, 2004, S. 35 f.). Die schwierige Transformation, die Albanien nach dem Ende der kommunistischen Herrschaft durchlaufen hat, hat zu einem Wiederaufleben der archaischen Tradition der Blutrache geführt. Sie stellt eine Form der Selbstjustiz dar und basiert auf Regelungen des traditionellen albanischen Gewohnheitsrechtes. Insbesondere in den ländlichen Gebieten Albaniens, in denen der Staat faktisch nicht präsent war, hat sie bis in die Mitte des vergangenen Jahrhunderts die staatliche Rechtsordnung ersetzt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien (Stand: Januar 2013), S. 11). Die Blutrache dient in erster Linie der Wiederherstellung der Familienehre, die durch einen Mord, eine Vergewaltigung, eine Grenzverletzung oder eine Ehrverletzung anderer Art beschädigt worden ist. Die Familie, der die Verletzung oder Entehrung zugefügt wurde, ist verpflichtet, sich von der Verletzung oder Entehrung zu reinigen.
Dass die Wiederheirat der verwitweten Antragstellerin die Ehre der Brüder ihres verstorbenen Ehemannes verletzen würde, vermag der Senat den Regelungen des Kanun nicht zu entnehmen. Vielmehr ist ausdrücklich bestimmt, dass eine junge Frau, die Witwe wird und Kinder hat, wählen darf, ob sie weiter im Hause des verstorbenen Mannes lebt oder sich wieder verheiratet (zitiert nach v. Gonin, a.a.O., S. 35 f.; Elsie, a.a.O., S. 26: "Recht der verwitweten Frau: 'Die Witwe spricht selbst. Die Witwe schickt das Hochzeitsgeleit zurück.' Die verwitwete Frau hat das Recht: a) selbst über die Hochzeit zu sprechen; b) zum Gatten zu wählen, wer ihr gefällt; c) den zu bezeichnen, der ihr zum Vermittler dienen soll." und S. 43 f.). Im letztgenannten Fall kann die Witwe lediglich Unterhaltszahlungen von der Familie des verstorbenen Mannes nicht verlangen (vgl. v. Gonin, a.a.O., S. 36; Elsie, a.a.O., S. 44: "Verheiratet sich aber eine Witwe aufs neue, so findet sie ihren Lebensunterhalt beim zweiten Manne; die Erde des ersten Mannes erträgt für sie keine Pflanze mehr"). Auch im 8. Buch ("Die Ehre") sind Ehrverletzungen durch eine Wiederheirat nicht beschrieben (vgl. v. Gonin, a.a.O., 1954 S. 51 f.; Elsie, a.a.O., S. 121).
Soweit die Antragstellerin demgegenüber geltend macht, die Regeln des Kanun würden in der jüngeren Vergangenheit nicht mehr strikt gehandhabt und die Blutrache würde auch gegen Frauen und Kinder verübt, mag dies für sich zwar zutreffen (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: Februar 2013, S. 9). Dem Senat liegen indes keine Erkenntnisse vor, dass die Blutrache auch in Fällen einer Wiederheirat nach dem Versterben des Ehemannes gegen die Witwe und deren Kinder verübt worden ist. Als Auslöser werden vielmehr ausschließlich ehrverletzende körperliche Auseinandersetzungen oder Tötungen insbesondere im Rahmen von Nachbarschafts- oder familiären Konflikten beschrieben (vgl. Emcke, Blutrache in Albanien, in: Zeit Online v. 20.8.2009; Relotius, Blutrache in Albanien, in: Cicero Online v. 28.3.2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 9 f.; Voell, a.a.O., S. 276 f.).