Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.03.2013, Az.: 5 LA 284/12
Auslösung einer obstruktiven Atemwegserkrankung durch Emissionen von Laserdruckern bei üblicher Büronutzung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.03.2013
- Aktenzeichen
- 5 LA 284/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 33475
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:0318.5LA284.12.0A
Rechtsgrundlage
- § 31 Abs. 3 S. 1 BeamtVG
Fundstellen
- DÖD 2013, 149-151
- DÖV 2013, 527
- NdsVBl 2013, 295-296
- NordÖR 2013, 342
- PersR 2013, 6
- ZBR 2013, 281
Amtlicher Leitsatz
Ein Beamter, der an einem mit einem Laserdrucker ausgestatteten Büroarbeitsplatz tätig ist und diesen in bürotypischem Umfang nutzt, ist nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung nicht der Gefahr einer obstruktiven Atemwegserkrankung besonders ausgesetzt (§ 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG).
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Erkrankung als Dienstunfall.
Der Kläger stand zuletzt als Steueramtsinspektor im Dienst der Beklagten. Sein Büroarbeitsplatz war ebenso wie die übrigen Arbeitsplätze im Finanzamt mit einem Laserdrucker ausgestattet. Seit dem Jahr 20 litt der Kläger zunehmend unter Atemwegserkrankungen, als deren Ursache er die Emissionen der Drucker ansieht. Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 2. November 20 und Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 20 ab, seine Erkrankung als Dienstunfall anzuerkennen, weil diese keinen besonderen Dienstbezug aufweise. Der dienstliche Umgang mit Laserdruckern begründe kein typischerweise erhöhtes Krankheitsrisiko. Das Verwaltungsgericht hat sich dem angeschlossen und die Klage abgewiesen.
II.
Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg.
Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht erfüllt.
Ernstliche Zweifel sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2008 - 5 LA 154/07 -).
Nach diesen Maßstäben ist es dem Kläger nicht gelungen, das Urteil des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger nicht unter einer Erkrankung leidet, die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG als Dienstunfall anzuerkennen ist.
Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies nach der vorgenannten Vorschrift als Dienstunfall, es sei denn, dass sich der Beamte die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG durch Rechtsverordnung; von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung mit der Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom 20. Juni 1977 (BGBl. I S. 1004) Gebrauch gemacht. § 1 der vorgenannten Verordnung verweist zur Bestimmung der Krankheiten auf die Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung (hier vom 31.10.1997, BGBl. I S. 2623), die unter den Nrn. 4301 und 4302 auf verschiedenen Ursachen beruhende obstruktive Atemwegserkrankungen aufführt. Unter einer solchen Erkrankung leidet ausweislich zahlreicher ärztlicher Bescheinigungen auch der Kläger.
Auch die in der Anlage 1 aufgeführten Erkrankungen sind gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG jedoch nur dann als Dienstunfall anzuerkennen, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr einer solchen Erkrankung besonders ausgesetzt ist. Die Vorschrift soll insofern nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.2011 - BVerwG 2 C 55.09 -, [...] Rn. 17). Angesichts dieser Zielsetzung des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG ist es zwar nicht erforderlich, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet. Es genügt, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt. Maßgebend kommt es darauf an, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Erkrankung in sich birgt. Die besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.5.1996 - BVerwG 2 B 106.95 -, [...] Rn. 6; Plog/Wiedow, BBG, § 31 BeamtVG Rn. 187 <Stand der Bearbeitung: November 2011>, beide m. w. N.).
Soweit der Kläger gegenüber diesen rechtlichen Maßgaben einwendet, das Erfordernis einer besonderen Gefährdung könne nicht zusätzlich zu den ohnehin schon sehr engen Anspruchsvoraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Berufskrankheiten-Verordnung bestehen, ist dem entgegenzuhalten, dass § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG tatbestandlich eine besondere Gefährdung zwingend verlangt. Die Kritik des Klägers ist daher im Kern rechtspolitischer Natur und nicht auf die - hier allein maßgebliche - Gesetzesanwendung bezogen. Zudem übersieht der Kläger, dass zwei verschiedene Fragen zu trennen sind: Einerseits - dies nimmt § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII in den Blick - sind Berufskrankheiten nur solche Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Mit anderen Worten muss ein erhöhtes Risiko bestehen, berufsbedingt eine solche Krankheit zu erleiden. Andererseits muss sich das Risiko auch nach allgemeinen sozialrechtlichen Maßstäben gerade an dem konkreten Arbeitsplatz des zu betrachtenden Arbeitnehmers verwirklicht haben. Auch im Sozialrecht ist demnach nicht jede unter die Nrn. 4301 und 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung fallende obstruktive Atemwegserkrankung eine Berufskrankheit, sondern nur eine solche, die infolge einer versicherten Tätigkeit entstanden ist. Das Beamtenrecht verlangt darüber hinausgehend, dass der konkrete Arbeitsplatz eine besondere Gefährdung aufweisen muss. Dass das Beamtenrecht insoweit hinter dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zurückbleibt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich, und zwar schon deshalb, weil der Dienstherr auch ohne die Anerkennung einer Berufskrankheit zur Alimentation und zur Gewährung von Beihilfen verpflichtet bleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.1.1978 - BVerwG VI B 57.77 -, [...] Rn. 9; Beschluss vom 12.9.1995 - BVerwG 2 B 61.95 -, [...] Rn. 5).
Muss demnach eine für die dienstliche Verrichtung typische und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhandene besondere Gesundheitsgefährdung vorliegen, kann die Erkrankung des Klägers - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht als Dienstunfall anerkannt werden.
Es liegen bereits keine Anhaltspunkte dafür vor, dass obstruktive Atemwegserkrankungen typischerweise bei Arbeitnehmern auftreten, die an einem mit einem Laserdrucker ausgestatteten Büroarbeitsplatz tätig sind. Dabei dürften bereits die nach wie vor bestehenden Unsicherheiten, ob und inwieweit die Emissionen von technisch einwandfreien Laserdruckern bei üblicher Büronutzung überhaupt geeignet sind, obstruktive Atemwegserkrankungen auszulösen, der Anerkennung als typischer Erkrankung entgegenstehen. Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass Atemwegserkrankungen die Folge von im Büro üblichen Druckeremissionen sein können, handelt es sich dabei nicht um eine typische Erkrankung, sondern allenfalls um ein außerordentlich seltenes Phänomen. Eine von der Beklagten im Falle des Klägers des Verfahrens 1 A 91/08 vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg vorgelegte und im Rahmen dieses Verfahrens in Bezug genommene Studie des Bundesinstituts für Risikobewertung zur Gefährdung durch Druckeremissionen zeigt insofern, dass in Deutschland rund 16 Millionen in Betrieb befindlichen Laserdruckern nur rund 1.800 Fälle gegenüber stehen, in denen zumindest der Verdacht auf emissionsbedingte Beschwerden besteht. Auf 10.000 Personen, die Druckeremissionen ausgesetzt sind, kommen mithin nur 1,1 Verdachtsfälle (vgl. Bundesinstitut für Risikobewertung, Gesundheitliche Bewertung Nr. 014/2008 vom 31.3.2008, S. 19). Von einer besonderen Gefährdung, die für die dienstliche Verrichtung an einem mit einem Laserdrucker ausgestatteten Büroarbeitsplatz typisch ist, kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.
Der Senat sieht zudem keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass das Risiko, eine obstruktive Atemwegserkrankung zu erleiden, für einen Beamten, der an einem Büroarbeitsplatz mit Laserdrucker tätig ist, in erheblich höherem Maße besteht als bei der übrigen Bevölkerung. Abgesehen davon, dass das Risiko - wenn es überhaupt besteht - insgesamt sehr gering ist, sind Laserdrucker keineswegs auf Büroarbeitsplätze beschränkt. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass derartige Drucker in öffentlichen Einrichtungen, privaten Unternehmen und auch im Privatbereich weit verbreitet sind und er sich deshalb ständig den entsprechenden Emissionen ausgesetzt sieht. Für ihn hat sich deshalb - sofern die Emissionen an seinem Arbeitsplatz für seine Erkrankung ursächlich gewesen sein sollten - nicht ein arbeitsplatztypisch erhöhtes Risiko, sondern ein allgemeines Lebensrisiko realisiert. Dieses Risiko fällt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG nicht dem Dienstherrn zur Last.
Ohne Erfolg wendet der Kläger dagegen ein, die Tatsache, dass ein bestimmter Stoff bzw. ein bestimmtes Produkt auch im Privatbereich anzutreffen sei, stehe einer besonderen Gefährdung am Arbeitsplatz nicht entgegen. Die vorgenannte Aussage trifft zwar uneingeschränkt zu. Gerade das von dem Kläger vorgebrachte Beispiel der früher weiten Verbreitung von Asbest in vielen Lebensbereichen zeigt indes, dass eine besondere Gefährdung erst vorliegt, wenn bestimmte Tätigkeiten mit einer besonders hohen Asbestbelastung einhergehen. Es kommt mithin darauf an, ob sich die Exposition signifikant von derjenigen der Allgemeinbevölkerung unterscheidet. Genau das hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die bürotypischen Emissionen eines Laserdruckers am Arbeitsplatz, denen der Kläger bei etwa 70 bis 80 Ausdrucken pro Tag ausgesetzt war, zu Recht verneint. Dass dies in anderen Fällen - beispielsweise bei einem Vervielfältiger im Kopierraum mit 5.000 bis 10.000 Kopieraufträgen pro Tag (vgl. SG Fulda, Urteil vom 22.9.2009 - S 4 U 119/06 -, [...]) - anders zu beurteilen sein mag, steht dem angesichts der gravierenden Unterschiede der Belastung nicht entgegen.
Kein Einwand folgt schließlich daraus, dass das Land Niedersachsen im Bereich der Justiz zahlreiche Arbeitsplatzdrucker austauschen lässt. Der Austausch erfolgt, weil die konkreten Drucker die Feinstaubgrenzwerte nicht (verlässlich) einhalten. Der Nachweis, dass diese Drucker für konkrete Erkrankungen verantwortlich sind oder Laserdrucker überhaupt bestimmte Erkrankungen verursachen, ist demgegenüber nicht gelungen.
War der Kläger mithin nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr einer obstruktiven Atemwegserkrankung nicht besonders ausgesetzt, kommt es auf das weitere Zulassungsvorbringen nicht mehr an. Insbesondere kann offen bleiben, ob auch ein Verstreichen der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG einem Anspruch des Klägers entgegensteht.
Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind, nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind und durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt worden sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 9).
Legt man dies zugrunde, weist die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten auf. Die rechtlichen Maßstäbe sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Auf die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen des Kausalitätsnachweises im Einzelfall kommt es nach den obigen Ausführungen nicht an.
Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, [...] Rn. 14). Daran fehlt es bei der von dem Kläger sinngemäß aufgeworfenen Frage, ob "besondere Gefährdungen" nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erforderlich sind, um beamtenrechtlich einen Entschädigungsanspruch anzuerkennen. Die Frage ist unmittelbar aus dem Gesetz zu beantworten, weil es sich insoweit um ein Tatbestandsmerkmal des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG handelt.
Der Zulassungsgrund eines erheblichen Verfahrensfehlers im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs.1 VwGO verletzt, greift nicht durch. Nach dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts bedurfte es der von dem Kläger vermissten Sachverhaltsermittlungen nicht.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).