Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.03.2013, Az.: 12 ME 307/12

Vergleichbarkeit eines "Praktikums" i.R.e. Arbeitsverhältnisses mit dem Besuch einer Hochschule oder Schule i.S.d. § 7 Abs. 2 FeV

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.03.2013
Aktenzeichen
12 ME 307/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 33502
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0319.12ME307.12.0A

Fundstellen

  • Blutalkohol 2013, 145-146
  • NZV 2013, 8
  • NZV 2013, 312
  • NordÖR 2013, 396
  • zfs 2013, 356-357

Amtlicher Leitsatz

Ein "Praktikum" im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses steht dem Besuch einer Hochschule oder Schule im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV nicht gleich.

Gründe

1

Mit Bescheid vom 25. September 2012 stellte der Antragsgegner fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B des Antragstellers - ausgestellt am 23. Juni 2006 - diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtige, und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung heißt es: Das Amtsgericht D. habe dem Antragsteller mit Urteil vom 14. November 2003 die Fahrerlaubnis entzogen, weil er ein Fahrzeug mit einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,08 Promille im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe. Dadurch habe er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Die ihm unter Missachtung des Wohnsitzprinzips erteilte tschechische Fahrerlaubnis sei in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt, denn aus dem Führerschein ergebe sich, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung seinen Wohnsitz weiterhin in E. gehabt habe.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgelehnt.

3

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

4

Die Begründung genügt bereits nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, denn sie enthält entgegen dieser Vorschrift einen bestimmten Antrag nicht. Im Übrigen geben die dargelegten Gründe, die der Senat allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keinen Anlass, die angegriffene Entscheidung zu ändern.

5

Der Antragsteller meint (wohl), dass ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis in seinem Fall nicht angenommen werden könne, weil er sich als Praktikant in Tschechien befunden habe und damit wie ein Schüler oder Studierender zu behandeln sei. Dieser Einwand ist unbegründet. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Diese Berechtigung gilt nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV). In § 7 Abs. 2 FeV ist bestimmt, dass Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland behalten. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 Satz 3 der hier anwendbaren 2. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG), wonach der Besuch einer Universität oder Schule keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge hat. Der Antragsteller gehört jedoch nicht zu diesem Personenkreis. Nach seinem erstinstanzlichen Vorbringen und dem vorgelegten Arbeitszeugnis war der Antragsteller in der Zeit vom 15. November 2005 bis zum 15. Juli 2006 für eine deutsche Firma im Rahmen eines Praktikums zum Vertriebsaufbau für Kleinkläranlagen in Tschechien beschäftigt. Er war dabei insbesondere mit der Koordination von Terminen und der Vorbereitung von Messeveranstaltungen betraut und hat Zuarbeit bei der Erstellung von Angeboten geleistet. Es kann deshalb auch nach dem Vorbringen des Antragstellers keine Rede davon sein, dass er sich als Schüler oder Student in Tschechien aufgehalten hat. Eine Gleichstellung von "Praktikanten" in dem vom Antragsteller beschriebenen Sinn kommt nicht in Betracht. Die gesetzliche Sonderregelung ist eindeutig und abschließend und insbesondere im Hinblick auf ihren Ausnahmecharakter einer Analogie oder erweiternden Auslegung nicht zugänglich.

6

Der Antragsteller macht ferner geltend, das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass bis zum 1. Juli 2006 ein Wohnsitzerfordernis in Tschechien nicht bestanden habe. Darauf kommt es jedoch nicht an. Auch mit dieser Konstellation hat sich der Europäische Gerichtshof bereits befasst und in einem vergleichbaren Fall, in dem ein am 31. Mai 2006 in der Tschechischen Republik ausgestellter Führerschein mit der Angabe eines in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Wohnsitzes in Rede stand, entschieden, dass die Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG es dem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein - wie hier - feststeht, dass die den ordentlichen Wohnsitz betreffende Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie nicht beachtet wurde (Urt. v. 19.5.2011 - C-184/10 - "Grasser", NJW 2011, 413, Rn. 33; vgl. auch Senat, Beschl. v. 11.7.2012 - 12 ME 135/12 -).