Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.08.2019, Az.: 12 ME 76/19

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.08.2019
Aktenzeichen
12 ME 76/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69960
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 11.03.2019 - AZ: 4 B 4001/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zur (kleinen) Irrelevanz einer Geruchszusatzbelastung nach der GIRL

2. Der öffentliche Belang des Schutzes eines Ökosystems sowie die - Biotope oder geschützte Landschaftsteile betreffenden - Regelungen des BNatSchG bzw. NNatSchG vermitteln für sich genommen dem Eigentümer einer unter Schutz gestellten Fläche keinen Drittschutz.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 11. März 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte immissionsschutz-rechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Hähnchenmastanlage.

Er ist Eigentümer eines 1.120 m nordwestlich von der Mastanlage gelegenen, von ihm selbst bewohnten Hauses sowie seit 2017 eines - ausweislich eines Schreibens des Antragsgegners aus dem Jahr 2001 - „im besonders geschützten Biotop E.“ gelegenen Grundstücks.

Mit Bescheid vom 17. November 2016 genehmigte der Antragsgegner dem Beigeladenen eine Anlage, die u. a. aus zwei Masthähnchenställen für je 41.950 Tiere, drei Futtermittelsilos und einer Abwasserauffanggrube besteht.

Nachdem der Antragsteller dagegen Widerspruch eingelegt hatte, ordnete der Antragsgegner am 20. April 2018 die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 17. November 2017 an. Dagegen suchte der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach.

Während des Verfahrens änderte der Beigeladene sein Vorhaben auf zuletzt zwei Ställe mit je 41.900 Tieren. Dazu legte er einen immissionsschutztechnischen Bericht der Ingenieurgesellschaft Zech vom 24. Juli 2018 vor, wonach am Wohngrundstück des Antragstellers die derzeitige Geruchsbelastung von 48 % der Jahresstunden durch die geplante Maßnahme auf 48,3 % steigen würde.

Das Verwaltungsgericht hat am 11. März 2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser erklärte der Antragsgegner, er ändere seinen Bescheid vom 17. November 2016, indem er den immissionsschutztechnischen Bericht der Ingenieurgesellschaft F. vom 24. Juli 2018 inklusive der dort vorgegebenen technischen Werte in den Bescheid einbeziehe.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Genehmigung des Antragsgegners vom 17. November 2016 in der Fassung vom 11. März 2019 (Tag der mündlichen Verhandlung) wiederherzustellen. Wegen der Einzelheiten wird auf den im Tenor bezeichneten Beschluss verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss abzuändern. Die Beschwerdebegründung des Antragstellers genügt in Teilen bereits nicht den an die Darlegung der Beschwerdegründe unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zu stellenden Anforderungen. Im Übrigen vermögen die Beschwerdegründe in der Sache nicht zu überzeugen.

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Die erforderliche Dichte der eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich dabei an der Dichte der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu orientieren (Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 146, Rn. 22a). Je intensiver diese Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Beschwerdeführer die sie tragende Argumentation entkräften. Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - deren Vorzugswürdigkeit darlegen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 -, ZNER 2017, 70), und zwar nicht lediglich beschränkt auf tatsächliche Annahmen des Verwaltungsgerichts. Dieser Darlegungsobliegenheit genügt weder die bloße Behauptung, eine tatsächliche Annahme des Verwaltungsgerichts sei falsch, noch die allgemeine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen, Anlagen hierzu oder zum Beschwerdevorbringen oder die Bezugnahme auf Entscheidungen in anderen Verfahren, die - aus Sicht des Beschwerdeführers - auf das vorliegende Verfahren übertragbar und für ihn günstig sind.

Der Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, sein (des Antragstellers) Widerspruch gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung werde sich als unbegründet erweisen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 11. März 2019 sei die Genehmigung nochmals angepasst worden. Alle Beteiligten seien weiter davon ausgegangen, dass die Anlage des Beigeladenen eine Geruchszusatzbelastung von mindestens 0,4 % auf seinem Grundstück bewirken werde und die dort bereits bestehende Vorbelastung von 48 % selbst den für ein Dorfgebiet oder den Außenbereich zugrunde zu legenden Wert (15 % bzw. 25 %) deutlich überschreite. Die wesentliche Streitfrage sei nun, „ob der Beschwerdeführer die Zusatzbelastung von mindestens 0,4 % der Jahresstunden hinzunehmen hat unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die prognostische Zusatzbelastung von ihrer Geruchsqualität nicht ortsüblich ist“. Ferner müsse „hinterfragt werden, ob dieser Prognosewert überhaupt unterstellt werden“ könne.

Das Verwaltungsgericht hat zu diesem Gesichtspunkt Folgendes ausgeführt:

„Der Antragsteller kann sich (jedenfalls seit der Änderung der Genehmigung durch die Erklärung in der mündlichen Verhandlung) nicht mehr mit Erfolg auf erhebliche Geruchsbelästigungen durch die genehmigte Anlage berufen.

Nachdem der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung die Genehmigung unter Zugrundelegung des immissionsschutzrechtlichen Gutachtens vom 24.07.2018 nach dessen Vorgaben abgeändert hat, legt das Gericht dieses der Beurteilung der Geruchsbelastung des Wohnhauses des Antragstellers zugrunde. Der Gutachter legt, wie seine Stellungnahme vom 30.08.2018 im Detail darstellt, eine Geruchsvorbelastung des Wohngrundstück des Antragstellers von 48 % der Jahres-Geruchsstunden zugrunde und prognostiziert mit der genehmigten Anlage eine Belastung von 48,3 % der Jahres-Geruchsstunden.

Das Gericht kann es dahingestellt sein lassen, ob die Berechnungsmethode vom 24.07.2018, die die von der Gutachterin T. ermittelte Vorbelastung zugrunde legt und den Zusatzbeitrag durch die genehmigte Anlage aufaddiert, fachgerecht ist. Der Gutachter G. meint, die Zusatzbelastung müsse rechnerisch von einem vollkommen von Geruch unbelastetem Wohngrundstück ausgehen und dem den Beitrag der genehmigten Anlage gegenüberstellen. Wie der Gutachter H. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, führt aber auch die von dem Sachverständigen G. favorisierte Berechnungsmethode zu keinem anderen Ergebnis. Hierzu legte der Gutachter H. in der mündlichen Verhandlung eine Berechnung vor, die die Zusatzbelastung des Grundstücks des Antragstellers mit 0,4 % der Jahresgeruchsstunden ausweist.

Die von den Gutachtern der Beigeladenen ermittelte Geruchs-Mehrbelastung des Wohngrundstücks des Antragstellers verletzt ihn nicht in eigenen Rechten.

Die GIRL geht davon aus, dass bei Immissionskonflikten, die sich nicht bereits über hinreichende Abstände zwischen emittierendem Betrieb und Wohnbebauung lösen lassen, grundsätzlich eine Betrachtung von Vorbelastung und Zusatzbelastung (durch die neu hinzutretende Anlage) gleich Gesamtbelastung anzustellen ist (vgl. Nr. 4.6 GIRL). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Erweist sich die prognostizierte Zusatzbelastung nach allgemeiner fachlicher Einschätzung als geringfügig und damit als irrelevant, darf von der Ermittlung der vorhandenen Vorbelastung abgesehen werden (vgl. Nr. 1 letzter Absatz und Nr. 3.3 GIRL). Nach Nr. 3.3 GIRL soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der gebietsbezogenen Immissionswerte nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag (Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung) auf keiner Beurteilungsfläche (auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, vgl. Nr. 3.1 GIRL) den Wert von 0,02 (= 2 % Jahresgeruchsstunden) überschreitet. In dem Fall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (sogenannte Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung). Folglich bedarf es in derartigen Fällen einer gutachterlichen Ermittlung vorhandener Vorbelastungen nicht.

Der Antragsteller benennt zu Recht die Gefahr, dass die mehrfache Anwendung dieses Irrelevanzkriteriums eine beträchtliche Kumulation emittierender Betriebe ermöglicht und es rechnerisch möglich ist, dass im Ergebnis 100 % der Jahresgeruchsstunden zusammenkommen. Damit bei geruchsvorbelasteten Grundstücken nicht hinnehmbare Immissionswertüberschreitungen ausgeschlossen sind, bestimmen die niedersächsischen Auslegungshinweise zu Nr. 3.3 GIRL unter „Anwendung des Irrelevanzkriteriums im Außenbereich“ in Absatz 2, dass in diesen Fällen eine sogenannte "kleine" Irrelevanzregelung eingreift. Diese Regelung basiert auf der Annahme, dass eine berechnete Geruchshäufigkeit von 0,004 (= 0,4 % Jahresgeruchsstunden), verursacht durch eine geplante Neuanlage, sich nicht in der gerundeten Kenngröße nach Nr. 4.6 GIRL auswirkt.

Das Gericht geht unter Anwendung dieser Regel davon aus, dass die Geruchsmehrbelastung des Wohngrundstücks des Antragstellers durch die streitgegenständliche Genehmigung irrelevant ist.

Soweit der Antragsteller auf den Widerspruch der tatsächlichen Vorgaben hinweist, von denen einerseits das Gutachten vom 24.07.2018 gegenüber denjenigen des Gutachtens vom 23.07.2010 ausgeht, ist dieser ausgeräumt. Indem der Antragsgegner die Begutachtung vom 24.07.2018 zum Gegenstand der (damit in der mündlichen Verhandlung geänderten) streitgegenständlichen Genehmigung gemacht hat, ist von den Vorgaben des aktuelleren Gutachtens auszugehen.

Soweit der Antragsteller die Ermittlung der Emissionsmassenströme der Hähnchenmastställe anspricht, ist wegen der gegenüber dem Antrag von 2010 reduzierten Tierplätze (statt ursprünglich in zwei Ställen jeweils 41.950 Tiere nunmehr jeweils 41.900 Tiere) und dem[s] geänderten Vorfang[s] statt dem[s] 2010 ermittelten Ausstoß[es] von 5.148 GE/s pro Stall nunmehr mit 4.788 GE/s [pro] Stall zu rechnen.

Die Ableithöhen der Abluftkamine legt die geänderte Genehmigung statt bisher entweder mit 12,00 m (Bauzeichnung) oder nach der Nebenbestimmung der streitgegenständlichen [Genehmigung] (Stand 2016) mit wenigstens 10 m und 3 m über dem höchsten Dachpunkt nunmehr mit 14,1 m fest.

Die Mindestabluftgeschwindigkeit wird mit der Änderung der Genehmigung statt bei 7 m/s jetzt bei 12 m/s festgelegt.

Den Durchmesser der Abluftkamine bestimmt die geänderte Genehmigung nunmehr mit 1,20 m statt bisher 0,80 m.

Soweit der Antragsteller die dem Gutachten vom 24.07.2018 zugrunde gelegten Wetterdaten oder die angenommene Rauigkeitslänge vorhält [beanstandet), wirken sich diese Annahmen nicht aus. Der für den Antragsteller tätige Sachverständige hat die in der mündlichen Verhandlung in seinem Sinn von dem Beigeladenen angefertigte Hilfs-Geruchsbegutachtung akzeptiert, die von einer fehlenden Geruchsvorbelastung ausgeht und nur den Mehrbeitrag durch die Anlage des Beigeladenen ermittelt. Der Sachverständige des Antragstellers hat darauf eingeräumt, dass sich die Annahmen des Sachverständigen des Beigeladenen zur „kleinen Irrelevanz“ als zutreffend erweisen. Diese werden nach seinem Vortrag auch nicht beeinflusst, falls der Sachverständige des Beigeladenen die Geruchsvorbelastung des Wohngrundstücks des Antragstellers (wegen Fehleinschätzung der Quellen 22 und 23) fehlerhaft bestimmt haben sollte.“

Der Antragsteller hält diesen Ausführungen entgegen, es sei unzutreffend, dass der von ihm beauftragte Sachverständige G. im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt habe, das Berechnungsergebnis des Sachverständigen des Beigeladenen, Herrn H. von der I. Immissionsschutz & Umweltgutachter GmbH (I. GmbH), sei zutreffend. Herr H. habe lediglich mit einer Rasterzeichnung das Ergebnis von 0,4 % der Jahresstunden als Prognoseergebnis vorgelegt, die Berechnungen jedoch nicht transparent gemacht. Deshalb bestünden Zweifel an dem Wert. Diese Zweifel würden durch den Umstand verstärkt, dass das vorgelegte Rechenergebnis von 0,4 % der Jahresstunden ausweislich der Karte nur auf einem Teil seines Wohngrundstücks eingehalten werden solle. Auf dem östlichen Teil und den unmittelbar angrenzenden Grundstücken würde eine Zusatzbelastung von 0,5 % der Jahresstunden prognostiziert. Zudem handele es sich bei dem Wert von 0,4 % um einen ungewichteten Wert. Gewichtet müssten es nach seiner (des Antragstellers) Auffassung 0,6 % sein.

Nachdem im Beschwerdeverfahren eine schriftliche Zusammenstellung der I. GmbH vom 16. Mai 2019 zu den von dem Gutachter H. in der mündlichen Verhandlung vorgestellten Ergebnissen vorgelegt worden ist, führt der Antragsteller unter Bezugnahme auf den von ihm beauftragten Herrn G. aus: Der Gutachter H. habe in seiner Berechnung die Wetterdaten der DWD Station Diepholz und zwar in Form einer Ausbreitungsklassenzeitreihe (AKTerm) des Jahres 2016 verwendet. In dem Jahr habe es einen Ostwindanteil von 17,5 % gegeben. Der durchschnittliche Anteil von Ostwinden betrage jedoch über 14 Jahre (2006 bis 2018) 18,8 %. Zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass sich seit Jahren der Anteil an Ostwinden erhöhe. Dieser Trend werde durch die Daten des Jahres 2019 bestätigt. Diese Abweichungen zu den Ausführungen des Sachverständigen H. führten dazu, dass „bei Zugrundlegung ausreichend konservativer Wetterdaten für die streitgegenständliche Situation“ das von dem Gutachter H. ermittelte Endergebnis der prognostizierten Zusatzbelastung von 0,41 % der Jahresstunden „kaum eingehalten werden“ könne.

Diese Darlegungen stellen im Wesentlichen schon keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen des Verwaltungsgerichts dar. Insbesondere reicht es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 3.4.2019 - 12 LB 238/17 -, m. w. N.) für die Kritik an einem von der ersten Instanz der Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten regelmäßig nicht aus, einzelne Punkte des Gutachtens zu kritisieren, ohne zugleich anzugeben, was sich bei Vermeidung der gerügten Fehler im Einzelnen am Ergebnis ändern würde. Erst recht genügt es nicht, einzelne Ansatzpunkte als fehlerhaft zu rügen, ohne zugleich plausibel zu machen, dass die vermeintlichen Fehler mehr als marginale Auswirkungen auf das Gesamtergebnis haben können. Allein die theoretische Möglichkeit, bestimmte Prognosewerte würden sich ändern, wenn bestimmte Grundannahmen geändert würden, genügt insoweit nicht (vgl. auch: NdsOVG, Beschl. v. 6.3.2013 - 1 ME 205/12 -, juris, Rn. 52 m. w. N.).

Der Vortrag des Antragstellers erschöpft sich jedoch im Wesentlichen in einer allgemeinen Kritik am - aus seiner Sicht in einzelnen Einsatzgrößen fehlerhaften - Gutachten. Soweit er rügt, dem Gutachten seien zu Unrecht die Wetterdaten der DWD Station Diepholz allein des Jahres 2016 zugrunde gelegt worden, fehlt es an einer Darlegung der Ergebnisrelevanz. Diese ist aber gerade vor dem Hintergrund geboten, dass die Abweichung zwischen einem Anteil von Ostwinden von 17,5 %, der für das von dem Gutachter H. als repräsentativ angesehenen Jahr 2016 ausgewiesen ist, und dem Wert von 18,8 %, den der Antragsteller als durchschnittlichen Ostwindanteil aus den von ihm herangezogenen 14 Jahren ermittelt hat, nur 1,3 % beträgt und das als Immissionspunkt maßgebliche Wohnhaus des Antragstellers ohnehin nicht westlich, sondern nordwestlich der geplanten Anlage liegt. Angesichts dessen liegt es nicht nahe, dass sich bei Berücksichtigung des höheren Prozentsatzes die prognostisch von dem Vorhaben ausgehende Geruchsbelastung auf das Wohnhaus des Antragstellers relevant erhöht. Dies gilt insbesondere, da nach der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Darstellung die Jahreshäufigkeit der Geruchsstunden am Wohnhaus des Antragstellers - und dieses und nicht, wie er offenbar meint, sein gesamtes Grundstück ist maßgeblich - 0,41 % beträgt. Nach Ziffer 4.6 der GIRL sind für die Berechnung der Kenngrößen der Gesamtbelastung die Kenngrößen für die vorhandene Belastung und die zu erwartende Zusatzbelastung mit drei Stellen nach dem Komma zu verwenden, mithin ist bei >0,005 auf- und <0,005 abzurunden. Zusatzbelastungen, welche nur eine Erhöhung der Geruchseinträge um weniger als 0,5 % der Jahresstunden (oder - nach der Systematik der GIRL - in 0,005 der Fälle) verursachen, sind mithin auf null Prozent abzurunden. Erreicht die Zusatzbelastung weniger als 0,5 %, wird daher davon ausgegangen, dass sie im Sinne der GIRL keinen relevanten Beitrag leistet und damit auch nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG führt („kleine Irrelevanz“). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass angesichts des für das Wohnhaus des Antragstellers ermittelten Wertes von 0,41 % nicht jedwede Erhöhung bereits zu der Annahme führt, auch der Wert der „kleinen Irrelevanz“, der danach bei bis zu 0,49 % liegt, sei nicht mehr eingehalten. Dieses und nicht die Einhaltung der vom Gutachter prognostizierten 0,41 % ist jedoch maßgeblich.

Darüber hinaus legt der Antragsteller nicht dar, auf Grundlage welcher normativen oder anderweitigen Vorgabe bei der Begutachtung der Geruchssituation gerade ein Durchschnittswert für Ostwind der letzten 14 Jahre maßgeblich und die Verwendung eines „repräsentativen“ Jahres - wie sie dem Gutachten zugrunde liegt und etwa die Nr. 4.6.4.1 der TA Luft ausdrücklich zulässt - stattdessen fehlerhaft sein soll. Diesbezügliche Ausführungen wären insbesondere vor dem Hintergrund angezeigt, als für die Erstellung eines Gutachtens nicht allein die vom Antragsteller in dem Blick genommenen Ostwinde maßgeblich sind, sondern alle vorkommenden Windrichtungen und zudem die - von den Gutachtern benannte - VDI-Richtlinie 3783 Blatt 20 ausdrücklich Vorgaben für die Prüfung enthält, ob ein zu übertragender Datensatz aus Windgeschwindigkeiten, Windrichtung und Stabilitätsmaß für die atmosphärische Schichtung (AKTerm, AKS) für eine Ausbreitungsrechnung räumlich und zeitlich repräsentativ ist. Dass die diesbezüglichen Vorgaben nicht eingehalten wären, macht der Antragsteller selbst nicht geltend. Soweit er vorträgt, es häuften sich Jahre mit erhöhten Ostwindanteilen, so wird diese Behauptung schon nicht untermauert. Zwar wird für 2014 und 2018 ein Wert von 23,5 % bzw. 25 % ausgewiesen. Auch in den Jahren 2006, 2010 und 2011 lag der Anteil aber bei 20 oder mehr Prozent, während in den Jahren 2015 und 2017 mit 14 % und 15,5 % der niedrigste Anteil an Ostwinden gemessen worden ist.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist für die Beurteilung, ob eine Zusatzbelastung irrelevant ist, auch nicht der gewichtete Wert maßgeblich. Vielmehr ist im Rahmen des länderübergreifenden GIRL-Expertengremiums zu Zweifelsfragen zur GIRL (Stand: 08/2017) ausdrücklich bestimmt worden, bei der Anwendung der Irrelevanzregel dürften die tierartspezifischen Gewichtungsfaktoren nicht berücksichtigt werden (vgl. dort Frage 27 (https://www.hlnug.de/fileadmin/downloads/luft/Anlage_7__Zweifelsfragen_zur_GIRL__Stand_August_2017_.pdf). Dies gilt umso mehr für das Kriterium der „kleinen Irrelevanz“, dass - wie ausgeführt - auf der Überlegung beruht, eine berechnete Geruchshäufigkeit von weniger als 0,005, verursacht durch einen geplanten Stallneubau, werde sich nicht in der gerundeten Kenngröße nach Nummer 4.6 GIRL auswirken.

Ebenso wenig überzeugt der weitere Einwand des Antragstellers, es sei seitens des Verwaltungsgerichts unberücksichtigt geblieben, dass die bisherigen Geruchsbelästigungen ausschließlich aus Rinder- und Schweinehaltung stammten, sich die Situation nun jedoch durch eine neue Qualität mit besonders lästiger Hedonik (Hähnchen) verschlechtere. In der Rechtsprechung des Senates ist nämlich geklärt, dass die Irrelevanzregel des Nr. 3.3 der GIRL - und mithin auch die sog. „kleine Irrelevanz“ - eine Beschränkung der Anwendbarkeit auf gleichartige Gerüche nicht vorsieht (Beschl. d. Sen. v. 5.1.2011- 12 LA 60/09 -, juris, Rn. 9 m. w. N.).

Soweit der Antragsteller geltend macht, angesichts der bestehenden Vorbelastung sei keinerlei Erhöhung der Immissionsbelastung mehr zulässig, trifft er nicht den Kern der Problematik. Immissionsschutzrechtliche Irrelevanzschwellen sind grundsätzlich anerkannt. Diskussionswürdig ist allenfalls die Frage, ob die Schwelle jeweils immissionsbezogen richtig festgelegt worden ist (vgl. Hansmann, NVwZ, 2014, 522 [BVerwG 24.10.2013 - BVerwG 7 C 36.11], Anmerkung zu BVerwG, Urt. v. 24.10.2013 - 7 C 38/11 -). Denn schon bei der Bestimmung der allgemeinen und erst recht bei der Bestimmung der „kleinen“ Irrelevanz geht es gerade um die Ermittlung der Schwelle, unterhalb derer keine relevante Zusatzbelastung mehr festzustellen ist. Dabei handelt es sich jedoch nicht nur wegen der jeder Prognose immanenten Unsicherheiten um eine mathematisch nicht exakt zu bestimmende Schwelle. Warum dieses bei der „kleinen“ Irrelevanz nicht zutreffend bemessen sein soll, legt der Antragsteller nicht dar und erschließt sich dem Senat auch sonst nicht. Im Übrigen setzt er sich nicht damit auseinander, dass es rechnerisch zu einer Erhöhung gerade nicht kommt und schon die „normale“ Irrelevanzregel des Nr. 3.3 der GIRL unabhängig von der Vorbelastung eine „geringfügige“ Erhöhung als irrelevant erachtet, weil diese kaum wahrnehmbar ist. Zwar teilt der Senat die Bedenken, die sich bei einer mehrfachen Anwendung der Regelung der Nr. 3.3. der GIRL ergeben. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der größte Wert, der noch unter die „kleine Irrelevanz“ subsumiert werden kann (< 0,5 %), weniger als ein Viertel der Irrelevanz der Nr. 3.3 beträgt.

Der Antragsteller wendet weiter ein, ausweislich der erläuternden Stellungnahme der I. GmbH vom 16. Mai 2019 sei das Ergebnis auf der Grundlage eines Vorschlags des LANUV NRW vom April 2013 berechnet und dabei nicht der Emissionsfaktor der VDI-Richtlinie 3894, Blatt 1 (60GE/(s*GV)) verwendet worden. Zwar habe der Gutachter einen höheren spezifischen Geruchsemissionsfaktor von 100 GE/(s*GV) verwendet. Auch dieser sei jedoch noch deutlich niedriger, als es die Empfehlungen der LANUV NRW vorsähen. Danach sei für die Ermittlung der relevanten Zusatzbelastung durch die beantragte Anlage ein Emissionswert von 180 GE/(s*GV) zugrunde zu legen. Wäre dieser Wert eingestellt worden, so läge die Zusatzbelastung über dem (Irrelevanz-) Wert von 0,49% der Jahresstunden. Die Berechnung der I. GmbH könne jedenfalls nicht den Anspruch erheben, den Empfehlungen des LANUV NRW zu entsprechen, wie suggeriert worden sei.

Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass die Stellungnahme der I. GmbH vom 16. Mai 2019 insoweit einen unzutreffenden Eindruck erweckt, wodurch das Vertrauen in das Gutachten nicht gerade gestärkt wird. Der Gutachter hat sein Vorgehen jedoch mit Schriftsatz vom 17. Juli 2019 erläutert und ausgeführt, es gebe Diskussionen und unterschiedliche Ansätze zur Emissions- und Immissionsermittlung. Mit der VDI-Richtlinie 3894, Blatt 1 sei eine bundesweite Regelung zu der Ermittlung der zu erwartenden Emissionen getroffen worden, um diese transparent und einheitlich zu gestalten. Diese stelle für Gutachten im Rahmen von Genehmigungsverfahren in Niedersachsen die verbindlich festgelegte Grundlage dar. Der Vorschlag des LANUV NRW werde in Fachkreisen noch immer sehr kontrovers diskutiert und habe keine Richtlinienbedeutung. Er selbst habe seiner Berechnung statt des von der VDI-Richtlinie genannten Wertes von 60 GE/(s*GV) - zugunsten des Antragstellers - den Wert von 100 GE/(s*GV) zugrunde gelegt, weil das Geruchsemissionsverhalten bei Masthähnchen auf Grund der bekannten Schwankungen einer konservativeren Betrachtung bedürfe als bei anderen Tierhaltungsformen. Die vom LANUV NRW empfohlene gewichtsabhängige Zeitreihenberechnung mit dem Emissionsfaktor von 180 GE/(s*GV) wende er dagegen nicht an, da sie Unsicherheiten beinhalte. Der Emissionsansatz beruhe auf einer Messreihe, die seines Erachtens nicht so valide sei, dass sie als verlässliche Erkenntnisquelle herangezogen werden könne, und die Zeitreihenmodellierung führe zu einem geringen Zeitanteil mit Emissionsminima und Emissionsmaxima und damit immer zu höheren Unsicherheiten. Der Vorschlag des LANUV NRW führe zwar die Zeitreihenberechnung für die Ermittlung der Zusatzbelastung und den konstanten, erhöhten Emissionsfaktor für die Vorbelastung an, jedoch werde keine klare Präferenz für diese begründet.

Bei der Erstellung der (bundeseinheitlichen) VDI-Richtlinie ist die Untersuchung des LANUV NRW bereits bekannt gewesen, sie ist aber gleichwohl nicht als Berechnungsgrundlage festgelegt worden (vgl. OVG LSA, Urt. v. 6.7.2016 - 2 L 84/14 -, juris, Rn. 219). Auch der Antragsteller selbst macht nicht geltend, es gäbe eine (rechtliche) Vorgabe, wonach bei der Berechnung der Geruchszusatzbelastung zwingend der von dem LANUV NRW empfohlene Wert von 180 GE/(s*GV) zugrunde zu legen sei, sondern führt nur aus, der Gutachter könne sich insoweit nicht auf die Empfehlungen des LANUV NRW berufen. Hinzu kommt, dass der in der VDI-Richtlinie enthaltene Wert von 60 GE/(s*GV) deutlich geringer ist als der vom Gutachter bei seiner Berechnung insoweit berücksichtigte (100 GE/(s*GV). Angesichts dieser Umstände sieht der Senat bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung auch unter diesem Aspekt keinen hinreichenden Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, zumal die Beurteilung, welche Auswirkungen auf die vom Gutachter ermittelte Zusatzbelastung die Zugrundelegung eines Wertes von 180 GE/(s*GV) hätte, nur nach Durchführung einer - allenfalls im Hauptsacheverfahren angezeigten - Zeitreihenberechnung möglich wäre.

Weiterhin macht der Antragsteller geltend, er könne als Eigentümer eines schützenwerten Biotops Schutz vor der Anlage des Beigeladenen beanspruchen.

Auch insoweit fehlte jedoch bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Gründen des Verwaltungsgerichts. Dieses hat zu diesem Gesichtspunkt ausgeführt:

„Der Antragsteller kann als Eigentümer eines schützenswerten Biotops nicht dessen Schutz vor der Anlage des Beigeladenen beanspruchen. Drittschutz vermitteln ihm nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren Personenkreises dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.1994 - 4 B 102.94 -, juris Rn. 8). Allein der Hinweis des Antragstellers, dass das Biotop E. ein geschützter Landschaftsteil im Sinne von § 30 BNatSchG bzw. § 28 NNatSchG sei, leistet das nicht. Dessen Schutz liegt ausschließlich im öffentlichen Interesse, so dass die Unterschutzstellung bezogen auf das Eigentumsrecht des Antragstellers aus Art. 14 Abs. 1 GG ihm keine besondere Rechtsposition vermittelt (für die naturschutzrechtliche Unterschutzstellung: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.04.2018 – 2 L 114/16 –, juris, Rn. 11; für eine naturschutzrechtliche Ausbringungsgenehmigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG; für artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG: BayVGH, Urteil vom 14.03.2017 - 22 B 17.12 – juris, Rn. 40; Beschluss vom 25.08.2016 - 22 ZB 15.1334 – juris, Rn. 64). Damit kann sich ein Nachbar – jedenfalls im Grundsatz – nicht auf die Verletzung einer drittschützenden Regelung durch Ammoniak- oder Stickstoffimmissionen berufen.

Etwas Anderes mag für solche Nachbarn gelten, die Eigentümer von in der Nähe der emittierenden Anlage liegenden Flächen mit empfindlichen Pflanzen (z.B. Baumschulen, Kulturpflanzen; vgl. VG Würzburg, Urteil vom 19.10.2010 – W 4 K 07.1422 –, juris, Rn. 154) oder [einem] empfindlichem Ökosystem (z.B. Heide, Moor, Wald; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.07.2016 - 2 L 84/14 -, juris, Rn. 261; Urteil vom 24.03.2015 – 2 L 184/10 –, juris Rn. 131 unter Hinweis auf VG Augsburg, Urt. v. 04.07.2012 – Au 4 K 11.620 –, juris, Rn. 24) sind. Dabei ist aber das (wirtschaftliche) Interesse des Nachbarn an dem Ökosystem maßgeblich. Es ist zu fragen, an welchen Stellen für gärtnerische, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebe unzumutbare Vermögenseinbußen durch Pflanzenschäden auftreten könnten (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.09.2016 – 2 L 98/13 –, juris, Rn. 127). Den öffentlichen Belang des Schutzes des Ökosystems an sich kann sich der Antragsteller nicht zu eigen machen (vgl. VG München, Urteil vom 16.10.2007 – M 1 K 07.2892 – juris, Rn. 20). Sein Hinweis auf die Grundsätze des Urteils des OVG Sachsen-Anhalt vom 08.06.2018 (2 L 11/16 -, juris) zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Biotops durch Stickstoffeinträge geht insoweit ins Leere. Die zu der Klage eines Umweltverbandes ergangene Entscheidung setzt sich nicht damit auseinander, ob ein Nachbar für ein Biotop Schutzansprüche reklamieren kann.“

Der Antragsteller hält dem entgegen, er habe die betroffene Fläche bewusst erworben, um als Eigentümer sicherstellen zu können, dass die Schutzgesetze auch eingehalten würden. Dies sehe er als seinen ihm selbst auferlegten Beitrag zum Umweltschutz an. Die diesbezügliche Investition würde fehlschlagen, sollte die betroffene Fläche durch Einwirkungen belastet und dadurch geschädigt werden.

Diese Argumentation geht an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei. Sie setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass danach der öffentliche Belang des Schutzes eines Ökosystems sowie die - Biotope oder geschützte Landschaftsteile betreffenden - Regelungen des BNatSchG bzw. NNatSchG dem Eigentümer einer unter Schutz gestellten Fläche keinen Drittschutz vermitteln. Damit setzt sich der Antragsteller nicht substantiiert auseinander, sondern behauptet nur, ihm stehe ein Schutzanspruch zu. Auch das Verwaltungsgericht hat einen Schutzanspruch des Eigentümers einer solchen Fläche nicht grundsätzlich negiert, sondern - wohl gestützt auf Art. 14 GG - anerkannt, dass das (wirtschaftliche) Interesse des Nachbarn an dem Ökosystem ggf. einen solchen begründen könne. Insoweit, d. h. bezogen auf einen auf Art. 14 GG gestützten Drittschutz dürfte jedoch die Eingriffsschwelle höher liegen als bei der rein naturschutzrechtlich begründeten Eingriffsschwelle der o. a. Normen. Das abstrakte Interesse des Antragstellers an der Einhaltung der „Schutzgesetze“, die er verletzt sieht, reicht daher für einen Drittschutz nicht aus, sondern es bedarf insoweit konkreter Angaben etwa zu drohenden Substanzverletzungen o. ä. der auf der in seinem Eigentum stehenden Fläche vorhandenen Flora. Solche sind jedoch auch im Beschwerdeverfahren nicht erfolgt. Angesichts dessen kommt es - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - nicht auf die vom dem Antragsteller unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 8. Juni 2018 (- 2 L 11/16 -, juris) aufgeworfene Frage an, ab welcher Eingriffsintensität Biotope, wie hier, naturschutzrechtlich geschützt sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil er mit der Stellung eines eigenen Antrags im Beschwerdeverfahren ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nrn. 1.5, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).