Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.12.1997, Az.: 13 Sa 703/97
Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung; Parteifähigkeit eines Arbeitgebers, der im Handelsregister inzwischen gelöscht wurde; Voraussetzung für Betriebsübergang
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 09.12.1997
- Aktenzeichen
- 13 Sa 703/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 14074
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1997:1209.13SA703.97.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Emden - 18.03.1997 - AZ: 2 Ca 279/95
- nachfolgend
- BAG - 21.01.1999 - AZ: 8 AZR 298/98
Rechtsgrundlagen
- § 613 a BGB
- § 1 Abs. 3 KSchG
In dem Rechtsstreit
hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 09.12.97
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... und
die ehrenamtlichen Richter ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 18.03.1997, 2 Ca 279/95, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.500,00 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht die Unwirksamkeit der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 27.02.1995 zum 30.09.1995 geltend.
Die Klägerin ist 1955 geboren, verheiratet, und war ab 1971 zuerst als Auszubildende für den Beruf der Bürokauffrau, sodann als Angestellte bei der Beklagten beschäftigt. 1985 übernahm sie die Leitung die Finanz- und Personalbuchhaltung.
Die Beklagte, die nach Liquidation inzwischen im Handelsregister gelöscht wurde, unterhielt in Leer einen Mischbetrieb und beschäftigte Ende 1994 etwa 35 Arbeitnehmer. Der Geschäftsbereich bestand aus einem Hafenbetrieb (7 oder 8 Arbeitnehmer), einer Spedition (ca. 20 Arbeitnehmer) und einem Mineralölhandel (ca. 7 Arbeitnehmer). Bereits im Laufe des Jahres 1994 war als weiterer Geschäftsbereich die Tankstellenbelieferung weggefallen, sieben betroffene Lkw-Fahrer wechselten zu einem anderen Unternehmen. 1994 entschloß sich die Beklagte zum Verkauf des Unternehmens. Die Spedition wurde auf die am 01.01.1995 gegründete Firma ... Speditions GmbH (im folgenden: Speditions GmbH) übertragen, der Mineralölhandel auf die zum 01.03.1995 gegründete ... Mineralöl GmbH (im folgenden: Mineralöl GmbH). Der Hafenbetrieb wurde zum 01.03.1995 an die Firma ... veräußert. Die in den jeweiligen Bereichen tätigen Arbeitnehmer wurden von den Nachfolgefirmen übernommen. Nur die Klägerin wurde von der Beklagten betriebsbedingt gekündigt, weil kein Arbeitsplatz bei einer der Nachfolgefirmen zur Verfügung stehe.
Im Angestelltenbereich waren Ende 1994 beschäftigt
- Herr G.
- Herr J.
- Herr M.
- Herr ... tätig im Mineralölhandel, Wechsel zur Mineralöl GmbH. ... Leiter des Hafenumschlags, Wechsel zur ...
- die Klägerin als Buchhaltungsleiterin.
- Frau ... Halbtagskraft, seit 1965 beschäftigt, ebenfalls mit Buchhaltungsaufgaben betraut, Wechsel zur Mineralöl GmbH. - eine Auszubildende, die nach Ausbildungsende Mitte 1995 nicht übernommen wurde.
- Herr ... Speditionskaufmann, 31 Jahre alt, jetzt Gesellschafter und Angestellter der Speditions GmbH.
Die Buchhaltungsaufgaben für die Mineralöl GmbH und die Speditions GmbH wurden von der Klägerin in Zusammenarbeit mit Frau ... bis Ende August 1995 erledigt. In der Folgezeit hat Frau ... die Buchhaltungsaufgaben der Mineralöl GmbH übernommen. Die Buchhaltung der Speditions GmbH erledigte im September 1995 ein Steuerberatungsbüro, ab Oktober 1995 der Angestellte
Die Klägerin hat vorgetragen, es könne richtig sein, daß die Bereiche Spedition, Mineralölhandel und Hafen jeweils zu einem Drittel zum Umsatz beigetragen hätten. Ihre Arbeitstätigkeit habe sich zu 10 % auf den Hafenbereich, zu 55 % auf die Spedition und zu 35 % auf den Mineralölhandel verteilt. Während der Kündigungsfrist sei sie weiterhin voll ausgelastet beschäftigt worden. Sie habe in dieser Zeit die Finanzbuchhaltung der Speditions GmbH und die Abrechnung der Gehälter für die Speditions GmbH und die Mineralöl GmbH erledigt. Außerdem habe sie eine Hälfte der Finanzbuchhaltung der Mineralöl GmbH bearbeitet. Frau ... habe die weitere Hälfte der Finanzbuchhaltung der Mineralöl GmbH erledigt und die Abrechnungen der Löhne der Speditions GmbH und der Mineralöl GmbH vorgenommen. Die Buchhaltung der Speditions Gmbh werde nicht außer Haus durchgeführt, sondern von dem Angestellten ... erledigt. Dieser sei erst 31 Jahre alt, sie könne an seiner Stelle weiter beschäftigt werden.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung vom 27.02.1995 zum 30.09.1995 beendet worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Arbeit der Klägerin habe sich zu je einem Drittel auf die Bereiche Spedition, Hafen und Mineralölhandel verteilt. Durch den Wegfall des Hafenbereichs sei bereits ein Drittel der Arbeit entfallen. Folglich sei auch die Klägerin während ihrer Weiterbeschäftigung in der Kündigungsfrist nicht mehr ausgelastet gewesen. Die Speditions GmbH habe sich schließlich entschlossen, ab 01.10.1995 die Buchhaltung außer Haus zu geben. Ein Arbeitsplatz für die Klägerin habe deshalb nicht mehr zur Verfügung gestanden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Mit Berufung trägt die Klägerin vor, sämtliche ursprünglichen Geschäftsbereiche seien auf neue Firmenübergegangen, für sämtliche Bereiche seien nach wie vor Buchhaltungsarbeiten zu erledigen. Die Buchhaltungsarbeiten würden auch in den jeweiligen Betrieben erledigt und nicht außer Haus gegeben. Ihre Weiterbeschäftigung sei deshalb möglich, wobei sie selbstverständlich nicht angeben könne, auf welche Firma ihr Arbeitsverhältnis übergegangen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgericht Emden vom 18.03.1997, AZ 2 Ca 279/95, abzuändern. Es wird nach den Schlußanträgen I. Instanz erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt weiter vor, Ende 1994 sei bereits der Entschluß gefaßt worden, die Buchhaltungstätigkeit außer Haus zu geben. Entsprechend habe die Speditions GmbH unter dem 06.04.1995 einen Auftrag an ein Steuerberatungsbüro erteilt zur Übernahme der Buchführung ab 01.10.1995. Der Termin sei sodann vorgezogen worden auf den 01.09.1995. Wegen fehlender Kompatibilität der Computersysteme sei dann Ende September 1995 entschieden worden, die Arbeiten zurückzuverlagern in den Betrieb. Seit Oktober 1995 würden sie von dem Mitgesellschafter und Angestellten ... der Speditions GmbH erledigt.
Das Landesarbeitsgericht hat eine Auskunft der Steuerberater ... und ... eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf deren Schreiben vom 01.07.1997, Bl. 87 d. A.
Gründe
Die Berufung ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig,§§ 54, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO. Die Berufung ist nicht begründet, die klageabweisende Entscheidung war zu bestätigen.
Trotz während des Rechtsstreits eingetretener Löschung der Beklagten ist diese weiterhin als parteifähig und prozeßfähig zu behandeln für den vorliegenden Prozeß. Da vorliegend nicht Zahlungsansprüche Streitgegenstand sind, sondern eine Feststellungsklage erhoben ist, besteht die Prozeßfähigkeit der Beklagten fort unabhängig davon, ob sie noch über Vermögenswerte verfügt oder nicht. Verwiesen wird insoweit auf BAG AP Nr. 4 zu§ 50 ZPO und Münchner Kommentar zur ZPO, § 50 Randnr. 16.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten ist nicht auf eine Nachfolgefirma übergegangen gemäß § 613 a BGB, es konnte von der Beklagten wirksam betriebsbedingt gekündigt werden.
Der Gesamtbetrieb der Beklagten ist durch 3 Teilbetriebsübergänge im Sinne des § 613 a BGB auf Nachfolgefirmen übergegangen, die Spedition auf die Speditions GmbH, der Mineralölhandel auf die Mineralöl GmbH und der Hafenbereich auf die Firma ... Die besondere Problematik des vorliegenden Falle besteht darin, daß die Klägerin Buchhaltungsaufgaben erledigt hat für alle 3 Teilbereiche, sie war nicht eindeutig einem Teilbetrieb zugeordnet, sondern in der übergeordneten Verwaltungsebene für alle Bereiche zuständig. Wie derartige Arbeitnehmer bei Teilbetriebsübergängen zu behandeln sind, ist fraglich.
Nach BAG AP Nr. 31 zu § 613 a BGB (ebenso LAG Düsseldorf 16 (15) Sa 428/95) ist der Arbeitnehmer dem Betriebsteil zuzuordnen, für den er überwiegend tätig war. Vorrangig maßgebend soll aber eine Absprache aller Beteiligten sein. In einer weiteren Entscheidung (AP Nr. 23 zu § 7 BetrAVG) führt das BAG darüber hinaus aus, § 613 a BGB verlange, daß eine Zuordnung der übergeordneten Arbeitsplätze zu einem Betriebsteil erreicht werde, die den Zweck der Betriebsveräußerung genüge und den Arbeitnehmern ihre Besitzstände erhalte.
Im Gegensatz zu dieser Rechtssprechung vertritt KR, 4. Auflage, § 613 a BGB Randnr. 22, die Auffassung, daß die vorliegende Zuordnungsproblematik in § 613 a BGB nicht geregelt sei, einÜbergang der Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern der zentralen Verwaltungsebene bei Teilbetriebsübergang nicht stattfinde.
Nach Lieb (ZfA 1994, S. 236 ff) ist die Zuordnung der Arbeitnehmer der Zentralebene bei Teilbetriebsübergang in zwei Schritten durchzuführen. Im ersten Schritt sind alle Arbeitsplätze den ausgegliederten Betriebsteilen zuzuordnen, die für dessen Funktionsfähigkeit erforderlich sind. Was hier bedeutet, das jedem Teilbereich der für seine Funktionsfähigkeit erforderliche Buchhaltungsanteil zuzuordnen ist. In einem zweiten Schritt sind diese festgestellten Arbeitsplätze unter Heranziehung der sozialen Auswahlkriterien Arbeitnehmern zuzuordnen.
Die Kammer ist der Auffassung von Lieb gefolgt. Die Buchhaltung ist zwar eine gesonderte Betriebsabteilung, sie hat aber im Verhältnis zu den produktiven Bereichen eine dienende Funktion. Finanzbuchhaltung und Personalbuchhaltung sind verknüpft mit den jeweiligen produktiven Bereichen, sie sind deshalb bei Teilbetriebsübergängen anteilig den Betriebsteilen zuzuordnen. Anderenfalls würde der Schutz des§ 613 a BGB bei Teilbetriebsübergang für Arbeitnehmer in zentralen übergeordneten Verwaltungseinheiten gegenstandslos bzw. nur (zufällig) eingreifen, wenn aus der Organisationsstruktur der zentralen Verwaltung eine Zuordnung zu einem Teilbereich erkennbar ist.
Danach kann vorliegend allenfalls festgestellt werden, daß ein Halbtagsarbeitsplatz Buchhaltung auf die Mineralöl GmbH und ein Halbtagsarbeitsplatz Buchhaltung auf die Speditions GmbH übergegangen ist. Eine eindeutige Zuordnung der Buchhaltungsarbeitsplätze, nämlich 1,5 besetzt mit der Klägerin als Vollzeitkraft und Frau ... als Halbtagskraft, hat es nicht gegeben. Beide Buchhaltungskräfte waren arbeitsteilig für den Gesamtbereich zuständig, wie die Schilderung der Klägerin über die Abwicklung der Buchhaltung während der Kündigungsfrist zeigt. Es sind deshalb 1,5 Buchhaltungsarbeitsplätze nach den 3 Teilbetriebsübergängen den jeweiligen Teilbereichen zuzuordnen.
Der Teilbereich Hafenbereich mit max. 1/3 Buchhaltungstätigkeit muß dabei als ersatzlos weggefallen behandelt werden. Zum einen ist bereits äußerst fraglich, ob dieser Teilbereich eine Halbtagsbuchhaltungskraft erfordert. Zum anderen verfügt die Firma ... als bundesweit tätiges Unternehmen über eine eigene Buchhaltung, die den übernommenen Hafenbereich mit betreuen konnte. Mit dem Hafenbereich ist deshalb kein Buchhaltungsanteil übergegangen, der entsprechende Anteil ist ersatzlos weggefallen.
Für die übrigen Bereiche war die Buchhaltung bereits reduziert durch den Wegfall der Tankstellenbelieferung und das Ausscheiden von 7 Lkw-Fahrern im Laufe des Jahres 1994, so daß im Ergebnis etwa 1/2 Buchhaltungsarbeitsplatz der Mineralöl GmbH zuzuordnen ist, ein weiterer halber Buchhaltungsarbeitsplatz der Speditions GmbH.
Der halbe Buchhaltungsarbeitsplatz bei der Mineralöl GmbH ist besetzt worden mit Frau ... Da diese Halbtagskraft war und aufgrund Alter und Betriebs Zugehörigkeit nicht sozial stärker im Sinne des§ 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz als die Klägerin war, ist ihre Weiterbeschäftigung bei der Mineralöl GmbH nicht zu beanstanden.
Eine Halbtagsbeschäftigung der Klägerin bei der Speditions GmbH kam nicht in Betracht, die Beklagte konnte betriebsbedingt wegen Wegfall des Arbeitsplatzes kündigen.
Da feststeht, daß nur ein Halbtagsarbeitsplatz Buchhaltung bei der Speditions GmbH zur Verfügung stand, könnte die ausgesprochene Beendigungskündigung nur unter dem Gesichtspunkt des Vorranges einer Änderungskündigung unwirksam sein. Ob der Klägerin eine Halbtagsbeschäftigung angeboten wurde und diese von ihr abgelehnt wurde, wie die Beklagte behauptet, kann offenbleiben. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt erklärt, daß sie den Halbtagsarbeitsplatz angenommen hätte. In ihren Ausführungen zur sozialen Auswahl hat sie vorgetragen, ihr Ehemann sei nur geringfügig beschäftigt, der wesentliche Unterhalt für die Familie werde von ihr erbracht. Daraus ist zu schließen, daß die Klägerin auf eine Vollzeitbeschäftigung angewiesen ist und keine Halbtagsbeschäftigung akzeptiert hätte. Sie kann sich dann aber nicht auf den Vorrang derÄnderungskündigung berufen.
Im übrigen, darauf wird die Entscheidung hilfsweise gestützt, bestand auch entweder wegen beabsichtigten Wegfalls des Halbtagsarbeitsplatzes Buchhaltung in der Speditions GmbH oder wegen Umorganisation keine weitere Beschäftigungsmöglichkeit der Klägerin bei der Speditions GmbH.
Legt man den Vortrag der Beklagten zugrunde, daß die Speditons GmbH die Buchhaltungsaufgaben zum 01.10.1995 (später vorgezogen auf den 01.09.1995) auf ein Steuerberatungsbüro übertragen wollte, bestand im Kündigungszeitpunkt die Absicht, die Buchhaltungsarbeiten im Speditionsbereich entfallen zu lassen. Auch für die verbleibende Hälfte des Buchhaltungsarbeitsplatzes im Speditionsbereich bestand dann ein betriebsbedingter Kündigungsgrund.
Wertet man den Vorgang zu Gunsten der Klägerin und nimmt an, daß eine Absicht, auf Dauer die Buchhaltung außer Haus zu vergeben, nicht bestanden hat, ergibt sich keine andere Entscheidungsmöglichkeit. Die Speditions GmbH hat die Buchhaltungsaufgaben dem weiterbeschäftigten Speditionskaufmann ... übertragen, also im Ergebnis unstreitig eine Umorganisation vorgenommen. Diese Übertragung der Aufgaben auf Herr ... wäre zu beanstanden, wenn unter Berücksichtigung der sozialen Auswahlkriterien des § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz eine Weiterbeschäftigung der Klägerin zu verlangen gewesen wäre. Abgesehen von ... der Halbtagsproblematik, die sich auch hier stellt, ist aber festzustellen, daß die Klägerin und Herr ... nicht vergleichbar im Sinne des § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz sind. Herr ... ist nicht nur Angestellter, sondern auch Mitgesellschafter der Speditions GmbH, deshalb im Rahmen der Sozialauswahl mit der Klägerin nicht vergleichbar. Zumindest diese Umorganisation rechtfertigt auch für den verbleibenden Halbtagsarbeitsplatz Buchhaltung eine betriebsbedingte Kündigung.
Die Kündigung ist schließlich nicht deshalb unwirksam, weil das Arbeitsverhältnis bereits zum 01.01.1995 auf die Speditions GmbHübergegangen wäre und die Beklagte im Kündigungszeitpunkt nicht mehr kündigungsberechtigt war. Zum 01.01.1995 ist nur ein Teilbetriebübergegangen, die weiteren Teile (Hafen, Mineralölhandel) sind erst nach ... der Kündigung zum 01.03.1995 veräußert. Der Arbeitsplatz der Klägerin war aber nicht eindeutig dem Speditionsbereich zugeordnet. Es kann aber dann noch nicht von einem Übergang des Arbeitsverhältnisses am 01.01.1995 ausgegangen werden, das Arbeitsverhältnis bestand weiterhin mit der Beklagten fort. Die Beklagte war auch als ursprünglicher Arbeitgeber verpflichtet, soweit möglich eine Zuordnung der Arbeitnehmer der zentralen Verwaltungsebene zu einzelnen Betriebsteilen vorzunehmen, vorrangig in Absprache aller Beteiligten. Eine solche Verpflichtung kann man nur annehmen, wenn man von einem weiter fortbestehenden Arbeitsverhältnis über den 01.01.1995 hinaus ausgeht. Hinzu kommt schließlich, daß zum 01.01.1995 allenfall ein Halbtagsbuchhaltungsarbeitsplatz auf die Speditions GmbH übergegangen ist,§ 613 a BGB aber eine Teilübertragung des Arbeitsverhältnisses mit der Folge zweier Halbtagsbeschäftigungen bei zwei Arbeitgebern nicht vorsieht. Im Kündigungszeitpunkt bestand deshalb noch das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien, die Beklagte war kündigungsberechtigt.
Da die Berufung zurückzuweisen war, trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsmittel. Der Wert des Streitgegenstandes für den Rechtsstreit war gemäß § 12 Abs. 7 Arbeitsgerichtsgesetz auf 13.500,00 DM festzusetzen, weil ein Bruttomonatsgehalt von 4.500,00 DM zugrunde zu legen war.
Die Revisionszulassung beruht auf § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.500,00 DM festgesetzt.