Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.06.1997, Az.: 16 Sa 2153/96
Rechtliche Behandlung einer Grundschuld zur Sicherung eines Darlehens bei Übergang eines Anspruchs aus einem dem Arbeitnehmer gewährten Darlehensvertrag
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 27.06.1997
- Aktenzeichen
- 16 Sa 2153/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 10766
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1997:0627.16SA2153.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Lüneburg - 25.10.1996 - AZ: 1 Ca 1211/96
Rechtsgrundlage
- § 613a BGB
Amtlicher Leitsatz
Dem Übergang eines Anspruchs aus einem dem Arbeitnehmer gewährten Darlehensvertrag gemäß § 613 a BGB folgt nicht die Grundschuld, die zur Sicherung des Darlehens bestellt worden ist. Der Anspruch aus dem Vertrag und der Anspruch aus der Grundschuld können vielmehr im Falle eines Betriebsübergangs auseinander fallen, so daß die schuldrechtliche Forderung alleine übergeht.
In dem Rechtsstreit
...
hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... und
die ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 25.10.1996, Az: - 1 Ca 1211/96 -, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der Klage von der Beklagten die Löschungsbewilligung für eine Grundschuld, die auf seinem Grundstück eingetragen ist, hilfsweise die Feststellung, daß die Beklagte keine Ansprüche mehr gegen ihn stellen kann.
Der am 07.01.1958 geborene Kläger war zunächst in einem Arbeitsverhältnis zur Firma ... auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 19.12.1989. Danach war der Kläger mit Wirkung ab 01.02.1989 als Verkaufsleiter Nord für das Postleitzahlengebiet 1000-3 000 eingestellt. Wegen des Inhaltes des Anstellungsvertrages zur Firma ... wird auf diesen (Bl. 6-10 d.A.) verwiesen.
Die Firma ... gewährte dem Kläger ein Arbeitgeberdarlehn in Höhe von 50.000,00 DM durch Vertrag vom 27.05.1991. Hiernach stellte die Firma ... dem Kläger ein Darlehn in Höhe von 50.000,00 DM zu 6 % Zinsen pro Jahr zur Verfügung, wobei das Darlehn in monatlichen Raten von DM 750,- zurückzuzahlen war. In § 3 des Darlehnsvertrages ist vereinbart, daß die Rückzahlung der Raten und der Zinsen dadurch erfolgt, daß die Firma die entsprechenden Beträge jeweils mit dem im Fälligkeitsmonat dem Mitarbeiter geschuldeten Gehalt verrechnet. Wegen des Inhalts des Darlehnsvertrages im übrigen wird auf diesen (Bl. 35-37 d.A.) verwiesen.
Im Anschluß an das Arbeitsverhältnis zur Firma ... schloß der Kläger mit der Beklagten unter dem Datum des 21.10.1994 einen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger ab 01.11.1994 als Account-Manager tätig wurde. Insoweit wird auf den Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 21.10.1994 sowie auf das dazugehörige Anschreiben der Beklagten an den Kläger vom 27.10.1994 (Bl. 11-23 d.A.) verwiesen.
Während der Dauer des Arbeitsverhältnissen zwischen den Parteien wurde der Rückzahlungsbetrag in Höhe von DM 750,- monatlich jeweils von der an den Kläger gezahlten monatlichen Vergütung abgezogen.
Unter dem Datum des 07.11.1995 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, in dem die Parteien vereinbarten, daß Einigkeit darüber bestehe, daß ... das Arbeitsverhältnis durch die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers fristgerecht zum 31.12.1995 endet, das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß abgerechnet wird und an den Kläger eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 40.000,00 DM gezahlt wird. Neben weiteren Vereinbarungen vereinbarten die Parteien in Ziffer 9 des Aufhebungsvertrages folgende Regelung:
Die Parteien sind sich darüber einig, daß mit Abschluß der vorstehenden Vereinbarung alle gegenseitigen Ansprüche, soweit nicht in den Ziffern 1-8 vorbehalten, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausgeglichen sind.
Zum Zwecke der Sicherung des Darlehns ist zu Gunsten der Firma ... im Grundbuch zu Lasten des Grundstücks des Klägers eine brieflose Grundschuld eingetragen in Höhe von 50.000,00 DM. Gemäß dem Handelsregisterauszug betreffend die Firma ... ist die Gesellschaft aufgelöst, wobei ein alleinvertretungsberechtiger Liqidator bestellt ist. Die Firma ... macht gegenüber dem Kläger gemäß Schreiben vom 22.05.1996 Ansprüche aus dem Darlehnsvertrag geltend mit der Androhung der Durchführung der Zwangsvollstreckung. Mit einem weiteren Schreiben vom 03.06.1996 der Prozeßbevollmächtigten der Firma ... an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers wird zusätzlich ausgeführt, daß das seinerzeit gewährte Darlehn nicht auf die Beklagte übertragen worden sei. Zwar seien die geschuldeten Darlehnsraten vom Gehalt des Mandanten einbehalten worden, sie seien jedoch an die Firma ... abgeführt worden. Insoweit wird auf die Schreiben vom 22.05.1996 und 03.06.1996 (Bl. 56/57 und 59/60 d.A.) verwiesen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten durch Rechtsgeschäft gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen sei. Damit seien auch die Ansprüche der Firma ... auf Rückzahlung des Darlehns auf die Beklagte mit übergegangen. Durch die Ausgleichsklausel des Aufhebungsvertrages seien diese Ansprüche aber sämtlichst erledigt worden, so daß die Beklagte gegenüber dem Kläger keine Ansprüche mehr geltend machen könne. Mit übergegangen auf die Beklagte sei auch die Grundschuld, so daß diese als Inhaberin der Grundschuld die Löschungsbewilligung für die Grundschuld zu erteilen habe, da das Darlehn erloschen sei. Die Beklagte könne gegenüber dem Kläger deshalb keinerlei Ansprüche mehr geltend machen.
Der Kläger hat beantragt,
- 1)
die Beklagte zu verurteilen, die Löschungsbewilligung für die im Grundbuch von ... Blatt 1899 Flurstück 230/45 eingetragene Grundschuld - ohne Brief - in Höhe von 50.000,00 DM zugunsten der ... zu erteilen,
- 2)
festzustellen, daß der Beklagten kein Rückzahlungsanspruch aus dem Arbeitnehmerdarlehn vom 27.05.1991 zusteht, sondern daß aufgrund des Vergleiches am 07.11.1995 die Darlehnsforderung erloschen ist,
- 3)
hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger und dessen Ehefrau ... von der Haftung aus der vorbezeichneten Grundschuld und der Darlehnsverbindlichkeit freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Passivlegitimation gerügt, da sie nicht Inhaberin des Rückzahlungsanspruches aus dem Arbeitnehmerdarlehn geworden sei. Auch könne sie nicht eine Löschungsbewilligung erteilen, da die Grundschuld nicht zu ihren Gunsten eingetragen sei.
Hilfsweise werde vorgetragen, daß die Ausgleichsklausel des Aufhebungsvertrages den Darlehnsanspruch nicht umfasse. Jedenfalls aber sei der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auch von der Ausgleichsklausel des Aufhebungsvertrages umfaßt.
Durch Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 25.10.1996 wurde die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und der Streitwert auf 50.000,00 DM festgesetzt.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht Lüneburg ausgeführt, daß der Hauptantrag unbegründet sei, da die Beklagte weder Inhaberin der Grundschuld noch als solche im Grundbuch eingetragen sei. Da sie nicht Inhaberin der Grundschuld sei, könne sie auch keine Löschungsbewilligung erteilen.
Im übrigen sei der Tatbestand des Betriebsüberganges gemäß § 613 a BGB mangels ausreichenden Vortrages des Klägers nicht feststellbar.
Der von der Gegenseite hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig. Die Beklagte behaupte nicht mehr, Inhaberin der Darlehnsansprüche zu sein. Da die Parteien übereinstimmend davon ausgingen, daß Ansprüche von der Beklagten an den Kläger nicht geltend gemacht werden können, sei ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung nicht vorhanden.
Die Beklagte habe auch zu keiner Zeit die Verpflichtung übernommen, den Kläger aus der Haftung der streitigen Grundschuld freizustellen oder von der Darlehnsverbindlichkeit der ... GmbH freizustellen. Eine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers sei nicht ersichtlich.
Jedenfalls sei aber der Anspruch des Klägers, wie er im Verfahren geltend gemacht werde, ebenfalls durch die Ziffer 9 des Aufhebungsvertrages untergegangen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 25.10.1996 wurde dem Kläger am 13.11.1996 zugestellt. Hiergegen legte dieser am 29.11.1996 Berufung ein und begründete diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 31.01.1997 am 31.01.1997.
Mit der Berufung begehrt der Kläger nunmehr die Verurteilung der Beklagten, den Übergang der Grundschuld in Höhe von 50.000,00 DM auf die Beklagte im Grundbuch eintragen zu lassen und sodann die Beklagte zu verurteilen, die Löschungsbewilligung nach Voreintragung der Beklagten zu erteilen. Ferner begehrt der Kläger hilfsweise die Feststellung, daß die Beklagte infolge Betriebsüberganges in den Darlehnsvertrag eingetreten sei und daß die Darlehnsforderung aufgrund des Vergleiches vom 07.11.1995 erloschen sei.
Zur Begründung trägt der Kläger vor, tatsächlich sei von einem Betriebsübergang auszugehen, da die alleinige Anteilseignerin der Beklagten im Oktober 1994 von der alleinigen Anteilseignerin der Firma ... die wesentlichen Vermögensgegenstände, insbesondere das Recht zum Vertrieb sämtlicher der von der Muttergesellschaft der ... entwickelten Computerprogramme übernommen habe. Diese Übertragung sei auch durch notarielle Urkunde belegt. Hierin seien ausdrücklich auch dingliche Sicherheiten an die Beklagten von der ... übertragen worden.
Infolge dieser vertraglichen Regelung sei die Beklagte seit dem Zeitpunkt der Übernahme unter Ausschluß der Firma ... zum Vertrieb der Computerprogramme in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Demgegenüber habe die ... ihre Tätigkeit eingestellt und befinde sich in Liquidation. Da der geschlossene Darlehnsvertrag im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis geschlossen und dem Kläger auch zu Vorzugskonditionen zur Verfügung gestellt worden sei und damit eine zusätzliche Vergütung für den Kläger dargestellt habe, sei auch der Darlehnsvertrag im Wege des § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen. Entsprechend hätte die Beklagte auch gehandelt, indem ... sie eine Verrechnung der fälligen Darlehnsbeträge mit dem Gehaltsanspruch des Klägers vorgenommen habe.
Darüber hinaus sei auch die Grundschuld in Höhe von 50.000,00 DM auf die Beklagte übergegangen, da der Kläger mit der Firma ... GmbH einen Sicherungsvertrag geschlossen habe, wonach die Grundschuld ausschließlich zur Sicherung des Darlehns gedient habe. Da insoweit der Darlehnsvertrag gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen sei, sei auch die Grundschuld auf die Beklagte übergegangen, so daß das Grundbuch falsch sei und die Beklagte auch ohne Einwilligung der Firma ... die Berichtigung beantragen könne. Damit sei das Grundstück des Klägers zu Gunsten der Beklagten mit der streitgegenständlichen Grundschuld belastet, so daß die Beklagte nicht nur für die Berichtigung sorgen müsse, sondern darüber hinaus auch die Löschungsbewilligung erteilen müsse. Dieses ergäbe sich auch daraus, daß die Darlehnsforderung erloschen sei aufgrund der Ziffer 9 des Aufhebungsvertrages. Der Kläger habe ein Rechtsschutzinteresse daran, daß der Übergang des Anspruches aus dem Darlehnsvertrag auf die Beklagte festgestellt werde, da der Kläger sich der Aufforderung zur Rückzahlung des restlichen Darlehns an die Firma ... ausgesetzt sehe.
Der Kläger beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, den Übergang der im Grundbuch von ... Blatt 1899, Flurstück 230/45 unter der laufenden Nummer 4 zugunsten der ... 21-25 eingetragenen Grundschuld - ohne Brief - in Höhe von 50.000,00 DM auf die Beklagte im Grundbuch eintragen zu lassen.
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, Löschungsbewilligung für die im Grundbuch von Jesteburg Blatt 1899, Flurstück 230/45 gegenwärtig für die ... GmbH eingetragene Grundschuld - ohne Brief - in Höhe von 50.000,00 DM nach Voreintragung der Beklagten zu erteilen;
- 3.
hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte infolge Betriebsüberganges in den ursprünglich zwischen der Darlehensgeberin und den Beklagten als Darlehensnehmer geschlossenen Arbeitnehmerdarlehnsvertrag vom 27.05.1991 als Darlehensgeberin eingetreten ist und daß die Darlehensforderung aufgrund des Vergleiches vom 07.11.1995 erloschen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 03.03.1997. Hierauf wird verwiesen (Bl. 127-135 d.A.).
Die Beklagte widerspricht insoweit der Klagänderung. Richtig sei, daß die Muttergesellschaft der Beklagten die Muttergesellschaft der ... aufgekauft habe und der Vertrieb der Produkte der in Deutschland nur noch durch die Beklagte vorgenommen sei. Jedenfalls nicht übertragen seien die Darlehnsansprüche oder die Ansprüche aus der Grundschuld seitens der ... an die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Beschwerdegegenstand übersteigt 800,00 DM (§§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO).
Die Berufung wird nicht dadurch unzulässig, daß der Kläger seine Klageanträge teilweise geändert hat. Gegenstand der Berufung ist erst- wie zweitinstanzlich, wie aus Ziffer 2 des Berufungsantrages ersichtlich, die Erteilung der Löschungsbewilligung sowie darüber hinaus, wie aus Ziffer 3 des Berufungsantrages ersichtlich, die Feststellung, daß die Beklagte gegenüber dem Kläger keine Ansprüche geltend machen kann. Soweit der Kläger im Berufungsantrag zu Ziffer 1 zusätzlich beantragt hat, daß die Beklagte zuvor dafür Sorge zu tragen habe, daß sie im Grundbuch eingetragen wird, ist ein zusätzlicher Angriff gegen das erstinstanzliche Urteil, der mit der Berufung verfolgt werden kann. Jedenfalls stellt sich eine solche Klageänderung aufgrund desselben Lebenssachverhaltes und der Möglichkeit, eine Klärung im selben Verfahren herbeizuführen, dieses als sachdienlich dar.
Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte verurteilt wird, den Übergang der Grundschuld in Höhe von 50.000,00 DM auf die Beklagte im Grundbuch eintragen zu lassen. Insoweit ist auch der in Ziffer 2 des Berufungsantrages im Wege der Stufenklage erhobene Anspruch nicht begründet.
Die Kammer hat bereits erhebliche Zweifel daran, ob sich der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehns als arbeitsvertraglicher Anspruch darstellt. Ein solcher Darlehnsvertrag wird auch wie ein Miet- oder Kaufvertrag zwar meistens mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis abgeschlossen, im Regelfalle sind derartige Verträge jedoch rechtlich selbständig. Sie haben ihre rechtliche Grundlage im Darlehns-, Miet- oder Kaufrecht und sind daher keine Verträge auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes (so: BAG, Urteil vom 26.05.1993, Az.: 5 AZR 219/92 in AP Nr. 3 zu § 23 AGB Gesetz, Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 29.04.1987, Az.: 1 Ca 91/86 in NZA 88, 164-166, Urteil des BAG vom 20.01.1982, Az.: 5 AZR 755/79 in AP Nr. 72 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).
Um die Rechte aus dem Darlehn als arbeitsvertraglichen Anspruch zu qualifizieren, muß festgestellt werden, daß das Darlehn dem Arbeitnehmer nicht nur im Hinblick auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis gewährt wird, sondern daß dieses auch für dessen Zwecke gewährt worden ist.
Der Kläger hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufungsbegründung hierzu Ausführungen gemacht. Erst im Termin vom 25.10.1996 hat er vorgetragen, daß das Darlehn im Zusammenhang mit seinem Hauskauf und dem darin befindlichen Büro bestand. Ob dieser Sachvortrag letztlich ausreicht, den Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehn als arbeitsvertraglichen Anspruch anzusehen, kann aber letztlich dahingestellt bleiben, weil Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites nicht ein Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehn ist, sondern das Begehren der Löschungsbewilligung der Grundschuld. Vorliegend dürfte von einem Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB bezüglich des Arbeitsverhältnisses des Klägers von der ... auf die Beklagte auszugehen sein. Dabei ist es unerheblich, ob die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen haben, da die Regelungen des § 613 a BGB nicht abbedungen werden können. Handelte es sich bei dem Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehn um einen arbeitsvertraglichen Anspruch, wäre damit auch der Anspruch aus dem Darlehnsvertrag übergegangen (vgl. Seiter, Betriebsinhaberwechsel, Schriften zur Arbeitsrechtsblattei, S. 78, Gaul, Der Betriebsübergang, 2. Auflage 1993, Seite 188, Baur, Unternehmensveräußerung und Arbeitsrecht, Schriften des Betriebsberaters, 1983, Seite 66).
Dem Übergang des Anspruches aus dem Darlehnsvertrag gemäß § 613 a BGB folgt jedoch nicht die Grundschuld, die zur Sicherung des Darlehns bestellt worden ist. Zwar ist davon auszugehen, daß der Kläger und die Firma ... GmbH einen Sicherungsvertrag geschlossen haben, wonach der Darlehnsvertrag wie auch die Grundschuld zusammengehören und grundsätzlich das eine nicht ohne das andere übertragen werden darf. Gleichwohl ist es nicht ausgeschlossen, daß eine isolierte Forderungsabtretung erfolgt, so daß Anspruch aus dem Vertrag und Anspruch aus der Grundschuld auseinanderfallen können. Die isolierte Forderungsabtretung ist jedoch nicht unwirksam, da die Sicherungsabrede nur die schuldrechtliche Verpflichtung begründet, die Zweckbindung der Grundschuld zu erhalten. Bei Verstoß gegen diese Sicherungsabrede wird deshalb das Verfügungsgeschäft nicht unwirksam, allenfalls können Schadensersatzansprüche des Sicherungsgebers aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung entstehen (so: Palandt, Ko zum BGB, 56. Aufl., S. 1291, Rn 19 sowie BGH, Urteil vom 04.07.1986, Az.: V ZR 238/84 in NJW RR 87, 139-141 sowie BGH, Urteil vom 02.10.1990, Az.: XI ZR 205/89 in NJW RR 91, 305-306).
Können aber entgegen der Sicherungsabrede der schuldrechtliche wie auch der sachenrechtliche Teil auseinanderfallen, ohne daß dieses zur Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäftes führt, so kann auch gemäß § 613 a BGB eine Forderung übergehen, ohne daß das Grundgeschäft mit betroffen ist. Zwar besteht insoweit eine Verpflichtung des Sicherungsnehmers, auch die Grundschuld mit zu übertragen, da der Sicherungsvertrag dieses vorsieht, geschieht dieses jedoch nicht, so kann nicht von einem automatischen Übergang ausgegangen werden.
Dieses ergibt sich insbesondere auch aus zweierlei Gesichtspunkten.
Die Grundschuld ist in bezug auf die Forderung nicht akzessorisch (§§ 1191, 1192 BGB), so daß die Grundschuld nicht automatisch der Forderung folgt. Da der Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB ein Rechtsgeschäft, also einen schuldrechtlichen Übertragungstatbestand darstellt, kann durch diesen nicht auch automatisch der sachenrechtliche Teil beeinflußt werden. Nach der Rechtssystematik des Bürgerlichen Gesetzbuches fallen insoweit das schuldrechtliche wie auch das sachenrechtliche Geschäft auseinander, so daß zwei gesonderte Willenserklärungen jeweils abzugeben sind.
Zum anderen kann nicht angenommen werden, daß durch einen Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB das Grundbuch unrichtig wird und damit von dem Übernehmer immer nur nachgewiesen werden müßte, daß ein solcher rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang stattgefunden hat, um das Grundbuch berichtigen zu lassen. Dies hätte zur Folge, daß das Grundbuchamt insoweit rechtlich höchstumstrittene Fragen im Rahmen des Betriebsüberganges zu prüfen hätte, um die Richtigkeit des Grundbuches festzustellen.
Es kann deshalb der Auffassung des Klägers nicht gefolgt werden, daß die Grundschuld im Rahmen des Betriebsüberganges auch der übergegangenen Forderung automatisch folgt.
Soweit der Kläger andererseits behauptet, daß von der WordPerfect GmbH an die Beklagte auch dingliche Sicherheiten ausdrücklich übertragen worden seien, wie sich aus der Vertragsurkunde ergeben werde, so betrifft diese Behauptung ebenfalls nur den schuldrechtlichen Teil, dem der sachenrechtliche nachzufolgen hat.
Damit wäre es aber jedenfalls erforderlich, daß vor Eintragung der Beklagten im Grundbuch bezüglich der Grundschuld die Zustimmungserklärung der Firma ... zu erfolgen hat. In diesem Falle kann aber eine Verurteilung der Beklagten nicht in der Weise erfolgen, daß sie schlicht den Übergang der im Grundbuch eingetragenen Grundschuld eintragen zu lassen hat, denn die Beklagte könnte ihrerseits, möglicherweise nur durch ein Klageverfahren gegenüber der ... erreichen, daß die Zustimmung zur Übertragung im Grundbuch gegeben wird.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch festgestellt zu haben, daß die Beklagte keine Darlehnsforderung gegenüber dem Kläger hat. Der insoweit gestellte Hilfsantrag ist unzulässig, da es an einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis mangelt.
Die Parteien tragen übereinstimmend vor, daß die Beklagte gegenüber dem Kläger keine Rechte aus dem Darlehnsvertrag geltend machen kann. Dabei kann es dahingestellt sein, aus welchem Grunde die Beklagte gegenüber dem Kläger derartige Ansprüche nicht geltend macht, da mit einer solchen Feststellung nicht endgültig geklärt werden kann, wo die Darlehnsforderung verblieben ist. Die Firma ... macht gegenüber dem Kläger unstreitig Ansprüche aus dem Darlehn geltend. Eine Feststellung, wie vom Kläger begehrt, würde keinerlei Einfluß auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und der ... haben, er wäre weiterhin den Ansprüchen der Firma ... ausgesetzt. Aus diesem Grunde hat der Kläger nicht die Beklagte bezüglich der Feststellung in Anspruch zu nehmen, sondern die Firma ... die sich des Anspruches rühmt. Insoweit hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, daß die Begründung für die Feststellung, daß die Darlehnsforderung aufgrund des Vergleiches erloschen sei, ein unselbständiges Element eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien darstellt, das nicht gesondert zum Spruch gestellt werden kann.
Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.